Index
83/01Norm
UVP-G 2000 §12Text
Betrifft:Zementwerk Leube GmbH.; Änderung des Zementwerkes in Hallein,
KG Taxach; Genehmigung nach dem UVP-G 2000; Berufungen
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Dr. Rainer Brock als Vorsitzenden, Mag. Erich Hahnenkamp als Berichter und Dr. Bernhard Raschauer als drittes stimmführendes Mitglied über die Berufungen von Herrn Christian Burtscher, Drachenlochstraße 7, 5083 St. Leonhard und Herrn Robert Kolmbauer, Oberfeldstraße 27, 5082 Gröding, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 18.5.2006, Zl. 21601- 1065/151-2006 zu Recht erkannt:
Spruch:
Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Rechtsgrundlagen:
§§ 53 Abs. 1 und 66 Abs. 1 und 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/2001 idF BGBl. I Nr. 10/2004;Paragraphen 53, Absatz eins und 66 Absatz eins und 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,;
§ 12 Abs. 4, § 17 Abs. 2 und 4 sowie §§ 40 u. 42 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 149/2006;Paragraph 12, Absatz 4,, Paragraph 17, Absatz 2 und 4 sowie Paragraphen 40, u. 42 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2006,;
§ 74 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie § 77 Abs. 2 u. 3 und § 81 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. Nr. 161/2006;Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins und 2 sowie Paragraph 77, Absatz 2, u. 3 und Paragraph 81, Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 2006,;
§ 43 Abfallwirtschaftsgesetz 2002-AWG 2002 BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 34/2006 iVm der Abfallverbrennungsverordnung – AVV, BGBl. II Nr. 389/2002;Paragraph 43, Abfallwirtschaftsgesetz 2002-AWG 2002 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2006, in Verbindung mit der Abfallverbrennungsverordnung – AVV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002,;
§§ 5 und 12 Umweltsenatsgesetz – USG 2000, BGBl. I Nr. 114/2000 idF BGBl I Nr. 14/2005.Paragraphen 5 und 12 Umweltsenatsgesetz – USG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2005,.
Begründung:
1. Gegenstand und Gang des Verfahrens:
1.1. Mit Bescheid vom 18.5.2006, Zl. 21601/151-2006 erteilte die Salzburger Landesregierung gemäß § 17 UVP-G 2000 die Genehmigung für folgende Änderungen des bestehenden Zementwerkes der Leube GmbH. auf den Grundstücken Nr. 287/3 und 287/6 KG Taxach, Stadtgemeinde Hallein:1.1. Mit Bescheid vom 18.5.2006, Zl. 21601/151-2006 erteilte die Salzburger Landesregierung gemäß Paragraph 17, UVP-G 2000 die Genehmigung für folgende Änderungen des bestehenden Zementwerkes der Leube GmbH. auf den Grundstücken Nr. 287/3 und 287/6 KG Taxach, Stadtgemeinde Hallein:
Die Genehmigung erfolgte nach Maßgabe der mit einem Genehmigungsvermerk versehenen und einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Projektunterlagen und nach Maßgabe der im Umweltverträglichkeitsgutachten und in der Verhandlungsschrift vom 6. und 7. April 2006 enthaltenen Beschreibungen durch die Sachverständigen und unter Einhaltung der im Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides enthaltenen Nebenbestimmungen.
1.2. Gegen diesen Bescheid erhoben Christian Burtscher und Robert Kolmbauer fristgerecht Berufung.
1.2.1. Christian Burtscher beantragte, die Genehmigung für die Erweiterung des Einsatzes von Ersatzbrennstoffen und für die Erweiterung der Ersatzbrennstoffarten zu versagen und die Errichtung einer SCR-Anlage vorzuschreiben.
1.2.2. Robert Kolmbauer beantragte, dem Vorhaben in seiner Gesamtheit die Genehmigung zu versagen.
1.3. Diesen Berufungen ist die Projektwerberin in einer Stellungnahme unter Bezugnahme auf die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens entgegen getreten, wobei sie v.a. geltend machte, dass die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte nicht konkret dargetan worden sei.
2. Zu den Berufungen im Einzelnen:
2.1. Zur Berufung von Herrn Burtscher:
In der Berufung von Herrn Burtscher wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
2.1.1. Dem Verfahren sei kein ausgewiesener Sachverständiger für Verfahrenstechnik beigezogen worden. Bei verfahrenstechnischen Fragen habe es die Behörde bei einer bloßen Plausibilitätsprüfung belassen, obwohl gerade die Emissionsproblematik hinsichtlich ihrer Auswirkungen von größter Bedeutung sei.
2.1.2. Insgesamt habe die Behörde auf eigenständige Gutachten weitgehend verzichtet und sich lediglich auf Plausibilitätsprüfungen anhand der von der Konsenswerberin vorgelegten Unterlagen beschränkt. Aus § 12 Abs. 3 UVP-G 2000 sei jedoch ableitbar, dass die Behörde jedenfalls überwiegend aufgrund eigenständiger Gutachten zu entscheiden habe. Dass lediglich Plausibilitätsprüfungen durchgeführt wurden, sei auch daran zu erkennen, dass die Behörde für die Erstellung ihres Umweltverträglichkeitsgutachtens nur drei Wochen benötigt habe.2.1.2. Insgesamt habe die Behörde auf eigenständige Gutachten weitgehend verzichtet und sich lediglich auf Plausibilitätsprüfungen anhand der von der Konsenswerberin vorgelegten Unterlagen beschränkt. Aus Paragraph 12, Absatz 3, UVP-G 2000 sei jedoch ableitbar, dass die Behörde jedenfalls überwiegend aufgrund eigenständiger Gutachten zu entscheiden habe. Dass lediglich Plausibilitätsprüfungen durchgeführt wurden, sei auch daran zu erkennen, dass die Behörde für die Erstellung ihres Umweltverträglichkeitsgutachtens nur drei Wochen benötigt habe.
2.1.3. Im Verfahren hätten sich die Bedingungen dadurch geändert, dass entgegen der Umweltverträglichkeitserklärung kein Klärschlamm aus den Reinhalteverband Großraum Salzburg zum Einsatz kommen solle.
Damit sei während des Verfahrens ein wesentliches Element der Antragstellung weggefallen und die Behörde habe es unterlassen, sich damit auseinander zu setzen.
Insbesondere hätten die Anrainer hinsichtlich der Herkunft und der Qualität sowie der Zuverlässigkeit der Qualitätskontrolle keine Sicherheit.
2.1.4. Zudem hätte die Konsenswerberin die Ausweitung des Abfalleinsatzes und die Klärschlammverbrennung mit der Errichtung einer Entstickungsanlage unzulässigerweise verknüpft. Die Entstickung sei völlig unabhängig vom Brennstoffeinsatz, da der Grenzwert für NO2 nach der AVV ab 1. Jänner 2008 einzuhalten sei.
Durch das Projekt würden gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen in unzulässiger Weise mit wirtschaftlich motivierten Investitionen vereinigt.
2.1.5. Weiters werde durch die unzulässige Verknüpfung der Projekte die NOx-Emissionen in hohem Ausmaß durch den Einsatz von Ersatzbrennstoffen kompensiert. Bei gleichzeitiger Genehmigung des zusätzlichen Abfall- und Klärschlammeinsatzes sowie der SNCR-Anlage wäre auch bereits vier Jahre nach Fertigstellung ein konsensgemäßer Betrieb nicht möglich.
2.1.6. Zudem hätte die Behörde der Tatsache des zusätzlichen Einsatzes von Klärschlamm und des damit verbundenen zusätzlichen Verkehrsaufkommens keine ausreichende Beachtung geschenkt.
2.1.7. Weiters hätten die Parteien keine Ladung zur mündlichen Verhandlung erhalten und somit an der Verhandlung nicht teilnehmen und damit ihre Einwendungen nicht vorbringen können.
2.1.8. Die Genehmigungsbehörde sei zudem befangen, da die Umweltabteilung des Landes Salzburg seit Jahren auf die Errichtung einer Klärschlammverbrennungsanlage hinarbeite.
2.1.9. Weiters entspreche das beantragte SCNR-Verfahren nicht dem Stand der Technik. Vielmehr sei das SCR-Verfahren als Stand der Technik einzustufen, da laut Umweltbundesamt bei einer SCNR-Anlage mit einem höheren NH3-Schlupf zu rechnen sei. Laut einem Bericht des Umweltbundesamtes sei die SCR-Technologie die beste Möglichkeit, NH3 zu verhindern. Zudem lägen Teile der Stadtgemeinde Hallein in einem in der durch Verordnung über belastete Gebiete (Luft) zum UVP-G 2000 ausgewiesenen Gebiet.
2.1.10. Auch dem NH3-Schlupf sei seitens der Behörde I. Instanz keine ausreichende Bedeutung geschenkt worden. Insbesondere beschränkten sich die Feststellungen der Behörde I. Instanz auf die Feststellung, dass der NH3-Schlupf entsprechend der UVE begrenzt würde, und es würden nur „Einzelmessungen“ vorgeschrieben, wobei nicht ersichtlich sei, wer die Prüfung der Einhaltung der Grenzwerte vornehmen soll.2.1.10. Auch dem NH3-Schlupf sei seitens der Behörde römisch eins. Instanz keine ausreichende Bedeutung geschenkt worden. Insbesondere beschränkten sich die Feststellungen der Behörde römisch eins. Instanz auf die Feststellung, dass der NH3-Schlupf entsprechend der UVE begrenzt würde, und es würden nur „Einzelmessungen“ vorgeschrieben, wobei nicht ersichtlich sei, wer die Prüfung der Einhaltung der Grenzwerte vornehmen soll.
2.1.11. Ein besonderes Problem sei der Schwermetallgehalt des Klärschlammes bei der Verbrennung, da hinsichtlich der Herkunft der Klärschlämme keine Angaben gemacht worden seien. Eine Einbindung des Projektes in die Abfallwirtschaftsplanung von Salzburg sei ersatzlos aufgegeben worden. Auch sei der vorgeschriebene Emissionsgrenzwert von 0,05 mg/m³ für Quecksilber nicht einzuhalten.
2.1.12. Durch die Anwendung von staubintensivem Klärschlamm und die Erhöhung des Verkehrs komme es zu einer gravierenden Verschlechterung der Situation. Zudem seien auch zu hohe Emissionsgrenzwerte vorgeschrieben worden.
2.2. Zur Berufung von Herrn Kolmbauer:
In dieser wird im Wesentlichen ausgeführt:
2.2.1. Durch den Einsatz von Ersatzbrennstoffen komme es durch Abgase zu einer Gesundheitsgefährdung und Geruchsbelästigungen, da der Berufungswerber in der Abgasfahne des Zementwerkes wohne.
2.2.2. Zudem sei die Einhaltung der Grenzwerte für Quecksilber bei der Klärschlammverbrennung kaum möglich.
2.2.3. Auch die geplante SNCR-Anlage entspreche nicht dem Stand der Technik.
3. Beweisergänzung vor dem Umweltsenat:
3.1. Zur Frage der NH3-Emissionen und der Staubemissionen wurden ergänzende Stellungnahmen der Amtssachverständigen für Luftreinhaltung und Abfalltechnik eingeholt (Stellungnahmen vom 2.11.2006, Zl. 21601/-702/54-2006, und vom 8.12.2006, Zl. 21601- 1065/180-2006). Diese Stellungnahmen sind dem Bescheid als Anlagen 1 und 2 beigeschlossen.
3.2. Die ergänzenden Gutachten wurden den Beteiligten in Wahrung des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt.
4. Zu dem ergänzenden Gutachten wurde von den Beteiligten folgendes ausgeführt:
4.1. Stellungnahmen Herr Burtscher
4.1.1. Herr Burtscher rügt in seinen Stellungnahmen abermals unter Hinweis auf einschlägige Literatur, dass die SNCR-Anlage nicht dem Stand der Technik entspreche und die NH3-Emissionen nicht entsprechend begrenzt würden, sowie dass die Ausbreitungsrechnung auf unzureichenden Messungen beruhe.
4.1.2. Hinsichtlich der Staubemissionen wird eingewendet, dass die Emissionen ebenfalls nicht dem Stand der Technik entsprechend begrenzt würden, da bei Einsatz eines Gewebefilters – wie die Behörde in diesem ergänzenden Gutachten selbst einräumt – niedrigere Grenzwerte möglich wären.
4.1.3. Darüber hinaus sei eine Einschränkung des Direktbetriebes erforderlich.
4.2. Stellungnahmen Herr Kolmbauer
4.2.1. Herr Kolmbauer führt in seinen Stellungnahmen im Wesentlichen aus, dass durch die Emissionen, insbesondere durch Quecksilber, Ammoniak und Staub, eine Gesundheitsgefährdung gegeben sei.
4.2.2. Weiters entspreche die SNCR-Anlage nicht dem Stand der Technik und würde der Einbau eines Gewebefilters die Staubbelastung in größerem Ausmaß verringern.
4.3. Die Salzburger Umweltanwaltschaft und die Stadtgemeinde Hallein und die Projektwerberin schlossen sich den Gutachten an.
5. Der Umweltsenat hat erwogen (zur Vermeidung von Wiederholungen wird in weiterer Folge auf die obenstehenden Punkte verwiesen):
5.1. Zur Berufung von Herrn Burtscher:
5.1.1. Zum Berufungsvorbringen laut Punkt 2.1.1.
(Verfahrenstechnik)
Der Berufungswerber macht hier einen Verfahrensmangel geltend, ohne konkret darzulegen, inwieweit er dadurch in der Verfolgung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte beeinträchtigt wird. Schon aus diesem Grund ist dieser Einwand nicht zielführend.
Wenn durch dieses Vorbringen indirekt impliziert wird, dass verfahrenstechnische Aspekte im Verfahren I. Instanz nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt wurden, so ist das auch unrichtig.Wenn durch dieses Vorbringen indirekt impliziert wird, dass verfahrenstechnische Aspekte im Verfahren römisch eins. Instanz nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt wurden, so ist das auch unrichtig.
Es wurde dem Verfahren zwar kein gesonderter Sachverständiger für Verfahrenstechnik beigezogen, aus dem Umweltverträglichkeitsgutachten geht jedoch eindeutig hervor, dass sich die beigezogenen Sachverständigen in ihren Fachbereichen auch eingehend und ausreichend mit verfahrenstechnischen Fragen befasst haben.
Aus welchen Gründen zusätzlich ein eigener verfahrenstechnischer Sachverständiger beizuziehen gewesen wäre, ist nicht ersichtlich.
5.1.2. Zum Berufungsvorbringen laut Punkt 2.1.2.
(Plausibilitätsprüfung)
Auch hier wird im Wesentlichen ein Verfahrensmangel geltend gemacht, ohne darzulegen, inwieweit eine Verfolgung der subjektivöffentlichen Rechte beeinträchtigt wird.
Dieser Einwand geht aber an der Konzeption des UVP-G 2000 vorbei, nach dessen § 12 Abs. 4 Z 1 das Umweltverträglichkeitsgutachten „die zur Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens vorgelegte Umweltverträglichkeitserklärung und andere relevante vom Projektwerber/von der Projektwerberin vorgelegte Unterlagen gemäß § 1 nach dem Stand der Technik und dem Stand der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften in einer umfassenden und zusammenfassenden Gesamtschau und unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien des § 17 aus fachlicher Sicht zu bewerten und allenfalls zu ergänzen“ hat. Je tiefgehender und qualitätsvoller die vorgelegten Unterlagen sind, wie im vorliegenden Fall, desto eher können sich die Gutachter auf eine Überprüfung der vorgelegten Angaben beschränken (vgl. auch BMLFUW, Rundschreiben UVP-G 2000, GZ BMLFUW-UW 1.4.2/0006-V/1/2006 vom 20.2.2006, Seite 68).Dieser Einwand geht aber an der Konzeption des UVP-G 2000 vorbei, nach dessen Paragraph 12, Absatz 4, Ziffer eins, das Umweltverträglichkeitsgutachten „die zur Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens vorgelegte Umweltverträglichkeitserklärung und andere relevante vom Projektwerber/von der Projektwerberin vorgelegte Unterlagen gemäß Paragraph eins, nach dem Stand der Technik und dem Stand der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften in einer umfassenden und zusammenfassenden Gesamtschau und unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien des Paragraph 17, aus fachlicher Sicht zu bewerten und allenfalls zu ergänzen“ hat. Je tiefgehender und qualitätsvoller die vorgelegten Unterlagen sind, wie im vorliegenden Fall, desto eher können sich die Gutachter auf eine Überprüfung der vorgelegten Angaben beschränken vergleiche auch BMLFUW, Rundschreiben UVP-G 2000, GZ BMLFUW-UW 1.4.2/0006-V/1/2006 vom 20.2.2006, Seite 68).
Aus dem Umweltverträglichkeitsgutachten ergibt sich darüber hinaus eindeutig, dass die Sachverständigen ihrer Beurteilung in weiten Bereichen durchaus eigenständige Befundaufnahmen und gutachterliche Festlegungen zugrunde gelegt haben.
Der diesbezügliche Einwand erweist sich somit als unbegründet. Zur Dauer der Gutachtenserstellung ist festzuhalten, dass mit der Erstellung von Gutachten üblicherweise bereits vor Ende der Stellungnahmefrist begonnen wird.
5.1.3. Zum Berufungsvorbringen laut Punkt 2.1.3. (Verzicht auf Klärschlamm aus Salzburg)
Der Genehmigungsantrag der Konsenswerberin lautet in diesem Zusammenhang lediglich auf den Einsatz von 23.800 t/a Klärschlamm ohne Einschränkungen.
Entscheidend ist, dass im angefochtenen Bescheid in Nebenbestimmung 2.46 maximale Schadstoffgehalte festgelegt wurden, die sicherstellen, dass der eingesetzte Klärschlamm zu keiner § 17 UVP-G 2000 zuwiderlaufenden Umweltbelastung führt.Entscheidend ist, dass im angefochtenen Bescheid in Nebenbestimmung 2.46 maximale Schadstoffgehalte festgelegt wurden, die sicherstellen, dass der eingesetzte Klärschlamm zu keiner Paragraph 17, UVP-G 2000 zuwiderlaufenden Umweltbelastung führt.
Zudem ist auch diesem Vorbringen nicht zu entnehmen, inwieweit es hiedurch zu einer Verletzung eines subjektiven Rechtes kommen soll.
5.1.4. Zum Berufungsvorbringen laut 2.1.4. (Unzulässige Verknüpfung zweier Vorhaben)
Es ist zwar richtig, dass Grenzwerte für NO2 ab 1. Jänner 2008 auf Grund der AVV einzuhalten sind. Weder aus der AVV noch aus dem UVP-G 2000 oder einem mit anzuwendenden Materiengesetz ist aber ableitbar, dass bei der Umsetzung von Anpassungsmaßnahmen nicht auch gleichzeitig andere Vorhaben in der selben Betriebsanlage in einem Verfahren umgesetzt werden dürfen.
Im Gegenteil, die Konzentrationsbestimmung des UVP-G 2000 macht es sogar erforderlich, Projekte, die in einem sachlichen und räumlichen Zusammenhang stehen, gemeinsam zu beurteilen.
Schließlich wird auch in diesem Zusammenhang keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte dargetan.
5.1.5. Zum Berufungsvorbringen laut Punkt 2.1.5. (Kompensation der Reduktion der NOX durch den Abfalleinsatz)
Im Verfahren erster Instanz wurde schlüssig und nachvollziehbar festgehalten, dass die NOX-Emissionen aus der Anlage unabhängig von den eingesetzten Brennstoffen sind.
Dieser Feststellung wurde nicht entgegengetreten.
Da die NOX-Emissionen brennstoffunabhängig sind, ist eine Kompensation der Reduktion der NOX-Emissionen durch den Abfalleinsatz als Brennstoff eindeutig nicht gegeben.
Im Verfahren erster Instanz wurde nachvollziehbar dargelegt, dass es durch das Vorhaben zu einer maßgeblichen Reduktion der NOX-Emissionen kommt.
Zudem wurde zusätzlich in Nebenbestimmung 2.49 des erstinstanzlichen Bescheides ein Maßnahmenplan zur Optimierung der Entstickungsanlage vorgeschrieben.
Es ist auch nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen der Betrieb der Anlage ab 2012 nicht möglich sein soll.
Zu unterscheiden sind Genehmigungskriterien des UVP-G 2000 und Sanierungsmaßnahmen gemäß IG-L.
Da bei gegenständlichem Vorhaben keine neue Anlage errichtet werden soll und emissionserhöhende Anlagenerweiterungen nicht beabsichtigt sind, scheidet eine Anwendung des § 20 Abs. 3 IG-L bzw. des § 77 Abs. 3 GewO aus.Da bei gegenständlichem Vorhaben keine neue Anlage errichtet werden soll und emissionserhöhende Anlagenerweiterungen nicht beabsichtigt sind, scheidet eine Anwendung des Paragraph 20, Absatz 3, IG-L bzw. des Paragraph 77, Absatz 3, GewO aus.
5.1.6. Zum Berufungsvorbringen laut Punkt 2.1.6 (zusätzliches Verkehrsaufkommen)
Das Verkehrsaufkommen erhöht sich durch das gegenständliche Vorhaben unbestrittenermaßen von derzeit 407 auf künftig 411 LKW-Fahrten, wobei in Nebenbestimmung 2.40 des angefochtenen Bescheides vorgeschrieben wurde, dass die Zulieferung des Klärschlamms mittels lärmarmer LKW erfolgen muss.
Die Amtssachverständige für Luftreinhaltung und Abfalltechnik hat in ihrem Gutachten schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass die Erhöhung des LKW-Verkehrs um 0,7 %, bezogen auf die bisherige Verkehrsbelastung, so gering ist, dass keine relevante Veränderung der Verkehrsemissionen im Vergleich zum bestehenden Zustand gegeben ist.
Diesem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten wurde in keiner Weise auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Der diesbezügliche Einwand ist somit ebenfalls abzuweisen.
5.1.7. Zum Berufungsvorbringen laut Punkt 2.1.7. (keine Ladung zur mündlichen Verhandlung)
In gegenständlichen Verfahren wurden die Großverfahrensbestimmungen der §§ 44a ff AVG angewendet.In gegenständlichen Verfahren wurden die Großverfahrensbestimmungen der Paragraphen 44 a, ff AVG angewendet.
Dementsprechend kann die Behörde gem. § 44d AVG auch die mündliche Verhandlung durch Edikt anberaumen und von einer persönlichen Ladung der Beteiligten absehen.Dementsprechend kann die Behörde gem. Paragraph 44 d, AVG auch die mündliche Verhandlung durch Edikt anberaumen und von einer persönlichen Ladung der Beteiligten absehen.
Worin durch diese Vorgangsweise ein Verfahrensmangel gegeben sein sollte, ist nicht erkennbar.
Zudem hat der Berufungswerber selbst offensichtlich von dem Edikt Kenntnis erlangt, da es ihm möglich war, sich über das Vorhaben zu informieren und rechtzeitig Einwendungen zu erheben.
5.1.8. Zum Berufungsvorbringen laut Punkt 2.1.8. (Befangenheit der Behörde)
Laut ständiger Rechtsprechung des VwGH kann sich ein Befangenheitsgrund stets nur auf individuelle Verwaltungsorgane, nicht aber auf eine Behörde als solche beziehen (VwGH Zl. 2004/12/0171, Zl. 2001/07/0161, Zl. 94/12/0180 u.a.).
Die Mitwirkung eines befangenen Verwaltungsorgans wurde jedoch nicht behauptet und es ergeben sich diesbezüglich auch keine Hinweise aus den vorliegenden Verwaltungsakten. Dieser Einwand geht somit ins Leere.
5.1.9. Zum Berufungsvorbringen laut Punkt 2.1.9. und zu Punkt
4.1.1. (Stand der Technik der SCNR-Anlage)
Gem. § 17 Abs. 2 Z 1 UVP-G 2000 sind zwar Emissionen von Schadstoffen entsprechend dem Stand der Technik zu begrenzen, mangels entsprechender Normierung im UVP-G 2000 ergibt sich aus dieser Bestimmung aber kein subjektives Recht (vgl. z.B. VwGH Zl. 95/04/0151, Zl. 95/04/0070, Zl. 97/04/0093 u.a. zu § 77 Abs. 3 GewO 1994).Gem. Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, UVP-G 2000 sind zwar Emissionen von Schadstoffen entsprechend dem Stand der Technik zu begrenzen, mangels entsprechender Normierung im UVP-G 2000 ergibt sich aus dieser Bestimmung aber kein subjektives Recht vergleiche z.B. VwGH Zl. 95/04/0151, Zl. 95/04/0070, Zl. 97/04/0093 u.a. zu Paragraph 77, Absatz 3, GewO 1994).
Der darauf bezogene Einwand erweist sich als unbegründet. Das UVP-G 2000 kennt keine Definition von „Stand der Technik“. Laut den Materiengesetzen (z.B. § 71a GewO 1994 oder § 2 Abs. 8 Z 1 AWG 2002) ist „Stand der Technik“ der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind. Bei der Festlegung des Standes der Technik sind aber gemäß diesen Bestimmungen auch der Kosten-Nutzen-Faktor sowie gesondert definierte Einzelfallkriterien zu berücksichtigen.Der darauf bezogene Einwand erweist sich als unbegründet. Das UVP-G 2000 kennt keine Definition von „Stand der Technik“. Laut den Materiengesetzen (z.B. Paragraph 71 a, GewO 1994 oder Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer eins, AWG 2002) ist „Stand der Technik“ der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind. Bei der Festlegung des Standes der Technik sind aber gemäß diesen Bestimmungen auch der Kosten-Nutzen-Faktor sowie gesondert definierte Einzelfallkriterien zu berücksichtigen.
Wie aus dem Umweltverträglichkeitsgutachten und den ergänzend eingeholten Stellungnahmen sichtbar wird, gibt es verschiedene Technologien der thermischen Abfallbehandlung, die jeweils in unterschiedlicher Hinsicht verfahrenstechnische und umweltschutzbezogene Vorteile und Nachteile aufweisen. Nach Ansicht des Umweltsenates kann es nicht zweifelhaft sein, dass die SCNR-Technologie eine der in der thermischen Abfallbehandlung dem Stand der Technik entsprechenden Technologien ist.
Die Stellungnahme von Herrn Burtscher tritt dem insofern nicht adäquat entgegen, als nur die Vorteile der SCR-Technologie dargelegt werden, nicht aber eine Gesamtbewertung vorgenommen wird. Vor diesem Hintergrund kann dahin gestellt bleiben, ob die SCR-Technologie in ihrer Funktionstüchtigkeit als fortschrittliches Verfahren erwiesen ist (§§ 71a GewO 1994 und § 2 Abs. 8 Z 12 AWG 2002). Immerhin sei darauf hingewiesen, dass die Einrichtung einer SCR-Anlage der Kirchdorfer Zementwerke in der von Herrn Burtscher zitierten Literatur als „Wagnis“ beschrieben wird. Auch in der vom Berufungswerber genannten Literatur wird die Anlage in Solnhofen als „Pilotprojekt“ tituliert. Zudem wurde der Bau der Anlage in Solnhofen im Rahmen des Programms zur „Förderung von Investitionen mit Demonstrationscharakter“ des Bundesumweltministeriums finanziell unterstützt (UBA-BE-237, Wien 2004).Die Stellungnahme von Herrn Burtscher tritt dem insofern nicht adäquat entgegen, als nur die Vorteile der SCR-Technologie dargelegt werden, nicht aber eine Gesamtbewertung vorgenommen wird. Vor diesem Hintergrund kann dahin gestellt bleiben, ob die SCR-Technologie in ihrer Funktionstüchtigkeit als fortschrittliches Verfahren erwiesen ist (Paragraphen 71 a, GewO 1994 und Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 12, AWG 2002). Immerhin sei darauf hingewiesen, dass die Einrichtung einer SCR-Anlage der Kirchdorfer Zementwerke in der von Herrn Burtscher zitierten Literatur als „Wagnis“ beschrieben wird. Auch in der vom Berufungswerber genannten Literatur wird die Anlage in Solnhofen als „Pilotprojekt“ tituliert. Zudem wurde der Bau der Anlage in Solnhofen im Rahmen des Programms zur „Förderung von Investitionen mit Demonstrationscharakter“ des Bundesumweltministeriums finanziell unterstützt (UBA-BE-237, Wien 2004).
Es handelt sich bei der Anlage in Solnhofen somit offensichtlich um ein gefördertes Forschungsprojekt, womit zu hinterfragen wäre, ob es sich bei dieser Anlage überhaupt ein erprobtes Verfahren im Sinne der obzitierten Definition handelt. Wesentlich ist jedoch, dass die Emissionswerte der Anlage in Solnhofen aufgrund unterschiedlicher Rahmenbedingungen nicht eins zu eins auf das gegenständliche Projekt umgelegt werden können. Entsprechend der Definition in den obgenannten Materiengesetzen ist der „Stand der Technik“ durchaus im Einzelfall festzulegen.
Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass es durch das geplante Vorhaben zu einer Verringerung der Jahresfrachten von emittierten Stickoxiden von 1.401,6 t/a auf künftig 810,3 t/a kommt.
Der Einwand, wonach Teile der Stadtgemeinde Hallein in einem in der Verordnung über belastete Gebiete (Luft) zum UVP-G 2000 festgelegten Gebiet liegen, ist zwar grundsätzlich zutreffend, der Betriebsstandort ist jedoch von dieser Verordnung nicht erfasst.
5.1.10. Zum Berufungsvorbringen laut Punkt 2.1.10. und Punkt
4.1.1. (NH3-Schlupf)
5.1.10.1. Zu den NH3-Immissionen hat die Amtsachverständige für Luftreinhaltung und Abfalltechnik in ihrer ergänzenden Stellungnahme nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass Ammoniak-Immissionen im schlechtesten Fall im Immissionsmaximum weniger als 5 % des Geruchsschwellenwertes und ca. 10 % eines in der Literatur vorgeschlagenen Vorsorgewertes erreichen.
Sie führt dazu aus, dass sich für den bisherigen Jahresmittelwert im Immissionsmaximum ein Beitrag von 1,3 µg/m3 und für den künftigen ein Beitrag von 1,7 µg/m3, also eine rein theoretische Änderung von 0,4 µg/m3, ergibt. Bei den Immissionsmessungen für Jahresmittelwerte für NH3 in Salzburg ergeben sich Werte von 5,1 bis 7,2 µg/m3. Daraus errechnen sich für den Jahresmittelwert im Immissionsmaximum (ländlicher Hintergrund + Zusatzbelastung) also 8,5 µg/m3 bisher bzw. 8,9 µg/m3 inkl. SNCR-Ammoniak-Schlupf.
Diese Abschätzung überschätzt gerade für den Langzeitwert die Verhältnisse bei Weitem. Die Betriebsanlage ist für NH3 ein vergleichsweise unbedeutender Emittent, sodass schon auf Grund der Frachtbetrachtungen eine relevante Auswirkung auf die Langzeitimmissionen an NH3 auszuschließen ist (S. 5 des ergänzenden Gutachtens vom 8.12.2006).
Für den Wohnbereich des Berufungswerber Burtscher führt die Sachverständige aus, dass die NH3-Immissionen aus anderen Quellen (Viehhaltung, Düngung, Verkehr) jene aus dem Betrieb des Zementwerkes (jetziger und beantragter Zustand) bei Weitem überwiegen und auch im schlechtesten Fall keine relevante Änderung der gegebenen NH3-Immissionssituation durch die Anlagenänderung auftritt. Die Behauptung des Berufungswerbers Burtscher, nur 600 m und nicht 880 m vom Anlagenstandort zu wohnen, ändert an dieser Aussage deshalb nichts, weil er jedenfalls weit seitlich außerhalb des Ausbreitungsbereiches für die „Einheitsemissionsfracht“ für die Hauptwindrichtung und den auf S. 3 des Ergänzungsgutachtens vom 8.12.2006 erwähnten Sonderfall liegt.
Für den Umweltsenat ist damit nachvollziehbar dargelegt, dass die projektbedingte NH3-Zusatzbelastung vernachlässigbar gering ist, sodass aus dieser Sicht die Umweltverträglichkeit des Projektes nicht in Zweifel zu ziehen ist.
5.1.10.2. Die Amtssachverständige für Luftreinhaltung und Abfalltechnik hat nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass das Verhältnis des Direktbetriebs zum Verbundbetrieb produktionstechnisch bedingt ist und dass eine Verringerung des Direktbetriebs zu einer Erhöhung des Energiebedarfs führen würde. Da bei Erteilung von Auflagen bzw. Projektmodifikationen im Sinn von § 17 Abs. 4 UVP-G 2000 jedenfalls der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren ist, schließt schon dies eine Nebenbestimmung zur Einschränkung des Direktbetriebs trotz des Immissionsminimierungsgebotes des § 17 Abs. 2 Z 2 UVP-G 2000 aus (US 3/1999/5-109, Zistersdorf).5.1.10.2. Die Amtssachverständige für Luftreinhaltung und Abfalltechnik hat nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass das Verhältnis des Direktbetriebs zum Verbundbetrieb produktionstechnisch bedingt ist und dass eine Verringerung des Direktbetriebs zu einer Erhöhung des Energiebedarfs führen würde. Da bei Erteilung von Auflagen bzw. Projektmodifikationen im Sinn von Paragraph 17, Absatz 4, UVP-G 2000 jedenfalls der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren ist, schließt schon dies eine Nebenbestimmung zur Einschränkung des Direktbetriebs trotz des Immissionsminimierungsgebotes des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, UVP-G 2000 aus (US 3/1999/5-109, Zistersdorf).
5.1.10.3. Was die mangelnde Adäquanz der Messungen betrifft, hat die Sachverständige für Luftreinhaltung und Abfalltechnik in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 2.11.2006 schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen die NH3-Emissionen nur bei Einsatz eines Reduktionsmittels in diskontinuierlicher Messung ermittelt werden sollen und warum dies auf die konkret vorgeschlagene Weise erfolgen soll.
5.1.11. Zum Berufungsvorbringen laut Punkt 2.1.11. (Schwermetalle – Quecksilber)
Herr Burtscher stellt zu diesem Punkt nicht konkret dar, inwieweit er durch die Festlegung eines Emissionsgrenzwertes von 0,05 mg/m³ in seinen subjektiven Rechten beeinträchtigt wäre. Im Verfahren erster Instanz kommen die beigezogenen Amtsachverständigen nachvollziehbar und schlüssig zum Ergebnis, dass es durch Schwermetall-Emissionen bei Einhaltung der vorgeschriebenen Grenzwerte zu keiner Beeinträchtigung von Nachbarn kommt.
Diesen gutachterlichen Äußerungen – insbesondere des Amtsachverständigen für Humanmedizin – wurde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Zudem wurden die Emissionsgrenzwerte entsprechend dem Stand der Technik gemäß der AVV festgelegt. Wenn Herr Burtscher behauptet, dass der Emissionsgrenzwert für Quecksilber nicht einzuhalten sei, ist Folgendes festzuhalten:
Die Belastung der Ersatzbrennstoffe wurde im angefochtenen Bescheid derart begrenzt, dass die Einhaltung der vorgeschriebenen Grenzwerte gesichert erscheint (Auflagen Punkt 2.44 u. 2.46 des Bewilligungsbescheides). Selbst wenn die Einhaltung eines vorgeschriebenen Grenzwertes – aus welchen Gründen auch immer – nicht möglich ist, muss gemäß § 14 Abs. 2 AVV die Beschickung der Anlage mit Abfällen so schnell wie möglich vermindert oder ganz eingestellt werden. Die Beschickung der Anlage darf gemäß dieser Bestimmung erst wieder aufgenommen werden, wenn die Einhaltung die Grenzwerte sichergestellt ist. Hinsichtlich der Prüfung der Einhaltung der vorgeschriebenen Grenzwerte kann auf die Bestimmungen der AVV verwiesen werden (insb. §§ 6, 9, 10, 11, 13, 14 und 15 AVV). Die diesbezüglichen Einwendungen von Herrn Burtscher erweisen sich daher als unbegründet.Die Belastung der Ersatzbrennstoffe wurde im angefochtenen Bescheid derart begrenzt, dass die Einhaltung der vorgeschriebenen Grenzwerte gesichert erscheint (Auflagen Punkt 2.44 u. 2.46 des Bewilligungsbescheides). Selbst wenn die Einhaltung eines vorgeschriebenen Grenzwertes – aus welchen Gründen auch immer – nicht möglich ist, muss gemäß Paragraph 14, Absatz 2, AVV die Beschickung der Anlage mit Abfällen so schnell wie möglich vermindert oder ganz eingestellt werden. Die Beschickung der Anlage darf gemäß dieser Bestimmung erst wieder aufgenommen werden, wenn die Einhaltung die Grenzwerte sichergestellt ist. Hinsichtlich der Prüfung der Einhaltung der vorgeschriebenen Grenzwerte kann auf die Bestimmungen der AVV verwiesen werden (insb. Paragraphen 6, 9, 10, 11, 13, 14 und 15 AVV). Die diesbezüglichen Einwendungen von Herrn Burtscher erweisen sich daher als unbegründet.
5.1.12. Zum Berufungsvorbringen laut Punkt 2.1.12. und Punkt
4.1.2. (Staub)
Auch zu diesem Punkt legt der Berufungswerber nicht konkret dar, inwieweit er in seinen subjektiven Rechten beeinträchtigt würde. Hinsichtlich der Staubemission wurde unbestritten festgehalten, dass diese unabhängig von den Brennstoffen sind. Zudem ist festzuhalten, dass keine Kapazitätsausweitung hinsichtlich der Klinkerproduktion beabsichtigt ist. Aus diesen Umständen ergibt sich, dass die bestehende Entstaubungsanlage vom gegenständlichen Vorhaben in keiner Weise tangiert wird und somit von gegenständlichen Verfahren nicht erfasst ist.
Dies hat zur Folge, dass auch das Immissionsminimierungsgebot gem. § 17 UVP-G 2000 nicht anwendbar ist.Dies hat zur Folge, dass auch das Immissionsminimierungsgebot gem. Paragraph 17, UVP-G 2000 nicht anwendbar ist.
Wie sich aus dem Teilgutachten Abfalltechnik/Abfallwirtschaft-Luftreinhaltung vom 6.4.2006 (Beilage 11 zur Verhandlungsschrift) und aus dem Umweltverträglichkeitsgutachten (S. 42) ergibt, ist die Festlegung von Staubgrenzwerten im berufungsgegenständlichen Bescheid nur aus Gründen der Übersichtlichkeit und nicht zur Neufestsetzung erfolgt.
6.1. Zur Berufung von Herrn Kolmbauer
6.1.1. Zu Punkt 2.7.1. und Punkt 4.2.1. (Beeinträchtigung durch Abgase)
Zu diesem Einwand kann vollinhaltlich auf die Ausführungen zur Berufung von Herrn Burtscher verwiesen werden.
Im Verfahren erster Instanz hat auch der Amtsachverständige für Humanmedizin eine Beeinträchtigung von Nachbarn durch Emissionen ausgeschlossen. Hinsichtlich möglicher Beeinträchtigungen durch NH3 ist darauf zu verweisen, dass sich der Berufungswerber laut ergänzendem Gutachten der Amtsachverständigen für Luftreinhaltung und Abfalltechnik vom 8.12.2006 überhaupt außerhalb des für die Wirkung von NH3 relevanten Bereiches befindet.
Diesen nachvollziehbaren Ausführungen wurde nicht konkret auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
6.1.2. Zu Punkt 2.2.2. und Punkt 4.2.1. (Schwermetalle – Quecksilber)
In diesem Zusammenhang kann vollinhaltlich auf Punkt 5.1.11 dieses Bescheides verwiesen werden.
Auch Herr Kolmbauer legt nicht dar, inwieweit er in seinen subjektiven Rechten in diesem Zusammenhang beeinträchtigt wäre und tritt den nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen der Amtsachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen.
6.1.3. Zu Punkt 2.2.3. und Punkt 4.2.2. der Berufung (Stand der Technik der SCNR-Anlage)
In diesem Zusammenhang kann auf die Ausführungen zu 5.1.9. dieses Bescheides verwiesen werden.
7.1. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Berufungen als unbegründet erweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Genehmigungsvoraussetzungen, Immissionsminimierungsgebot; Genehmigungsvoraussetzungen, Stand der Technik; Projektmodifikationen; Subjektive Rechte, Nachbarn; Umweltverträglichkeitsgutachten, Inhalt;Zuletzt aktualisiert am
31.03.2009