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83/01Norm
UVP-G 2000 §39 Abs1Text
Betrifft:Berufung von Dr. Emmerich Fritz gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 25.9.2006, RU4-U195/008-2006, bzgl. Flughafen Wien-Schwechat
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Dr. Philipp Bauer als Vorsitzenden, Dr. Wolfgang Catharin als Berichter und Mag. Michaela Slama als weiteres Mitglied über die Berufung von Dr. Emmerich Fritz gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 25.9.2006, Zahl RU4-U195/008-2006, mit dem Anträge vom 23.5.2006 zurückgewiesen wurden, die sich auf die Zustellung sämtlicher aktueller Betriebsanlagenbescheide des Flughafens Wien-Schwechat und auf die Feststellung richteten, warum bisher von einem (vollständigen) Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren Abstand genommen wurde, zu Recht erkannt:
Spruch:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Rechtsgrundlage: § 6 Abs. 1 und § 66 Abs. 4 AVGRechtsgrundlage: Paragraph 6, Absatz eins und Paragraph 66, Absatz 4, AVG
Begründung:
1. Verfahrensgang:
1.1. Em. Rechtsanwalt Dr. Emmerich Fritz als „Antragsteller im eigenen Namen und als Vertreter von mehr als 200 betroffenen Liegenschaftseigentümern“ richtete mit Schreiben vom 23.5.2006 eine Eingabe „an das Amt der NÖ Landesregierung, Anlagenreferat, UVP-Verfahren Schwechat“. Darin wurde erstens beantragt, die Parteistellung im UVP-Verfahren des Flughafens Wien Schwechat festzustellen, zu laden und Stellungnahmen zu etwa vorliegenden Verfahrensergebnissen zu ermöglichen. Zweitens wurde beantragt, „sämtliche aktuelle Betriebsanlagenbescheide einschließlich des Genehmigungsbescheides für den ‚neuen Tower’ des Flughafens Wien-Schwechat zuzustellen oder mit Bescheid auszuführen, aufgrund welcher verwaltungstechnischen Erkenntnisse bisher beim Flughafen Wien-Schwechat von einem (vollständigen) Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren Abstand genommen wurde.“
1.2. Die NÖ Landesregierung hat mit Schreiben vom 1.7.2006 des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Umweltrecht, Zahl RU4-U- 195/008-2006, mitgeteilt, dass bis dato kein Genehmigungsantrag gemäß § 5 UVP-G 2000 eingebracht wurde und kein entsprechendes UVP-Verfahren anhängig ist. Die Antragsteller seien also noch keine Parteien, und im Übrigen ergebe sich die Parteistellung aus dem Gesetz und müsste nicht beantragt werden. Weiters wurde ausgeführt, dass die aktuellen Genehmigungsverfahren im Zusammenhang mit den bisherigen Baumaßnahmen am Flughafen Schwechat von der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung, der Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt des Amtes der NÖ Landesregierung sowie vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie nach den jeweiligen Materiengesetzen durchgeführt wurden, und es wurde ersucht „sich an diese Behörden für weitere Auskünfte zu wenden“.1.2. Die NÖ Landesregierung hat mit Schreiben vom 1.7.2006 des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Umweltrecht, Zahl RU4-U- 195/008-2006, mitgeteilt, dass bis dato kein Genehmigungsantrag gemäß Paragraph 5, UVP-G 2000 eingebracht wurde und kein entsprechendes UVP-Verfahren anhängig ist. Die Antragsteller seien also noch keine Parteien, und im Übrigen ergebe sich die Parteistellung aus dem Gesetz und müsste nicht beantragt werden. Weiters wurde ausgeführt, dass die aktuellen Genehmigungsverfahren im Zusammenhang mit den bisherigen Baumaßnahmen am Flughafen Schwechat von der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung, der Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt des Amtes der NÖ Landesregierung sowie vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie nach den jeweiligen Materiengesetzen durchgeführt wurden, und es wurde ersucht „sich an diese Behörden für weitere Auskünfte zu wenden“.
1.3. Laut Aktenvermerk der Abteilung Umweltrecht (RU4) des Amtes der NÖ Landesregierung vom 14.9.2006 hat Dr. Fritz in der Folge persönlich bei der Behörde vorgesprochen. Dabei hat er seinen erstgenannten Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung sowohl im eigenen Namen als auch im Namen der von ihm vertretenen Liegenschaftseigentümer mangels UVP-Verfahren zurückgezogen. Der weitere Antrag wurde jedoch „erneuert“, und das von ihm persönlich, als Eigentümer einer Eigentumswohnung in der Breitenfurter Straße.
1.4. Mit dem Bescheid vom 4.10.2006, RU4-U-195/008-2006, hat die Niederösterreichische Landesregierung den Antrag vom 23.5.2006, wie er nach Zurückziehung des Antrages auf Zuerkennung der Parteistellung verfahrensgegenständlich verblieben war, zurückgewiesen. Die Zurückweisung des Antrages wurde dabei insofern unterteilt ausgesprochen und begründet, als die Rechtsgrundlagen der Zurückweisung aus dem AVG teils differenziert genannt wurden, einerseits hinsichtlich des Antragsteiles auf Zustellung sämtlicher aktueller Betriebsanlagenbescheide und andererseits hinsichtlich des Antragsteiles auf bescheidmäßige Feststellung, warum bisher von einem (vollständigen) UVP-Verfahren Abstand genommen wurde.
Zur Zurückweisung wurden im ersten Spruchteil von der NÖ Landesregierung § 6 Abs. 1 und §§ 56 ff AVG angegeben, was in der Begründung mit der Unzuständigkeit als UVP-Behörde erklärt wird. Deshalb habe die Behörde auch den Antragsteller zunächst an die zuständigen Behörden verwiesen. Nachdem dieser aber den Antrag aufrecht erhielt und auf der Zuständigkeit beharrte, musste der Antrag zurückgewiesen werden. Im zweiten Spruchteil wurden als Rechtsgrundlage der Zurückweisung aus dem AVG nur §§ 56 ff AVG genannt. In der Begründung zum zweiten Spruchteil der Zurückweisung wurde auf die Ausführungen zur (Un)Zuständigkeit, wie sie zum ersten Spruchteil erfolgten, verwiesen, bevor im Weiteren begründet wurde, dass unter Bezugnahme auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung das Begehren in diesem Antragsteil eine Auslegung von Bestimmungen des UVP-G 2000 bzw. eine rechtliche Qualifikation von Sachverhalten bedeutet hätte und hier ein Feststellungsbescheid nicht zulässig gewesen wäre. Über die Bezugnahme auf das AVG hinaus wurden sowohl im ersten Spruchteil als auch zum zweiten Spruchteil auch die §§ 39 Abs. 1 und 42 Abs. 1 UVP-G 2000 angegeben.Zur Zurückweisung wurden im ersten Spruchteil von der NÖ Landesregierung Paragraph 6, Absatz eins und Paragraphen 56, ff AVG angegeben, was in der Begründung mit der Unzuständigkeit als UVP-Behörde erklärt wird. Deshalb habe die Behörde auch den Antragsteller zunächst an die zuständigen Behörden verwiesen. Nachdem dieser aber den Antrag aufrecht erhielt und auf der Zuständigkeit beharrte, musste der Antrag zurückgewiesen werden. Im zweiten Spruchteil wurden als Rechtsgrundlage der Zurückweisung aus dem AVG nur Paragraphen 56, ff AVG genannt. In der Begründung zum zweiten Spruchteil der Zurückweisung wurde auf die Ausführungen zur (Un)Zuständigkeit, wie sie zum ersten Spruchteil erfolgten, verwiesen, bevor im Weiteren begründet wurde, dass unter Bezugnahme auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung das Begehren in diesem Antragsteil eine Auslegung von Bestimmungen des UVP-G 2000 bzw. eine rechtliche Qualifikation von Sachverhalten bedeutet hätte und hier ein Feststellungsbescheid nicht zulässig gewesen wäre. Über die Bezugnahme auf das AVG hinaus wurden sowohl im ersten Spruchteil als auch zum zweiten Spruchteil auch die Paragraphen 39, Absatz eins und 42 Absatz eins, UVP-G 2000 angegeben.
In der Rechtsmittelbelehrung wurde auf das Recht hingewiesen, gegen diesen Bescheid Berufung einzulegen, die binnen vier Wochen beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umweltrecht, eingebracht werden müsse.
1.5. In der rechtzeitig eingebrachten Berufung vom 4.10.2006 beantragt Dr. Fritz als Berufungswerber, den Bescheid dahin abzuändern, dass dem Antrag auf Zustellung der Bescheide Folge gegeben wird. Weiters wurde „angeregt“, die nach dem UVP-G 2000 gegebene Zuständigkeit hinsichtlich des Flughafens Wien-Schwechat wahrzunehmen und die rechtsirrigen Bescheide der RU4, der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung, aber auch der Stadtgemeinde Schwechat als Baubehörde als nichtig zu beheben. In der Begründung der Berufung wird insbesondere die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung durch das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung für die Landesregierung deshalb bestritten, weil der Antrag auf Zustellung der Bescheide im Amt der Niederösterreichischen Landesregierung „hausintern“ der richtigen Abteilung weiterzuleiten gewesen wäre. Überdies wurde darauf hingewiesen, dass der VwGH einen zurückweisenden Bescheid betreffend den Flughafen Innsbruck kassiert habe. Ziel des Berufungswerbers bleibe es außerdem, im Falle der Abweisung oder Zurückweisung seiner Anträge möglichst bald den VwGH anrufen zu können.
1.6. Die NÖ Landesregierung hat mit Schreiben vom 18.10.2006 diese Berufung dem Umweltsenat „gemäß § 40 UVP-G zur Berufungsentscheidung“ vorgelegt.1.6. Die NÖ Landesregierung hat mit Schreiben vom 18.10.2006 diese Berufung dem Umweltsenat „gemäß Paragraph 40, UVP-G zur Berufungsentscheidung“ vorgelegt.
2. Der Umweltsenat hat erwogen:
2.1. Der aus der obigen Zusammenfassung des Verfahrensverlaufes hervorgehende Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der erstinstanzlichen Behörde und wird vom Umweltsenat seiner Entscheidung zugrundegelegt. Weitere Ermittlungen wurden angesichts dessen, dass hier zunächst die Zuständigkeitsfrage zu beurteilen war, für nicht erforderlich erachtet. Dabei ging der Umweltsenat von folgenden rechtlichen Erwägungen aus.
2.2. Der § 6 AVG lautet:2.2. Der Paragraph 6, AVG lautet:
„§ 6. (1) Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
2.3. Die §§ 39 und 40 sowie § 42 Abs. 1 UVP-G 2000 lauten:2.3. Die Paragraphen 39 und 40 sowie Paragraph 42, Absatz eins, UVP-G 2000 lauten:
„§ 39. (1) Für die Verfahren nach dem ersten und zweiten Abschnitt ist die Landesregierung zuständig. Die Zuständigkeit der Landesregierung erstreckt sich auf alle Ermittlungen, Entscheidungen und Überwachungen nach den gemäß § 5 Abs. 1 betroffenen Verwaltungsvorschriften und auf Änderungen gemäß § 18b. Sie erfasst auch die Vollziehung der Strafbestimmungen. Die Landesregierung kann mit der Durchführung des Verfahrens, einschließlich Verfahren gemäß § 45, ganz oder teilweise die Bezirksverwaltungsbehörde betrauen und diese auch ermächtigen, in ihrem Namen zu entscheiden. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden dadurch nicht berührt.„§ 39. (1) Für die Verfahren nach dem ersten und zweiten Abschnitt ist die Landesregierung zuständig. Die Zuständigkeit der Landesregierung erstreckt sich auf alle Ermittlungen, Entscheidungen und Überwachungen nach den gemäß Paragraph 5, Absatz eins, betroffenen Verwaltungsvorschriften und auf Änderungen gemäß Paragraph 18 b, Sie erfasst auch die Vollziehung der Strafbestimmungen. Die Landesregierung kann mit der Durchführung des Verfahrens, einschließlich Verfahren gemäß Paragraph 45,, ganz oder teilweise die Bezirksverwaltungsbehörde betrauen und diese auch ermächtigen, in ihrem Namen zu entscheiden. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden dadurch nicht berührt.
„§ 40. (1) In den Angelegenheiten des ersten und zweiten Abschnittes ist der Umweltsenat, auch im Fall einer Delegation gemäß § 39 Abs. 1 dritter Satz, Berufungsbehörde und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne der §§ 5, 68 und 73 AVG. Er entscheidet auch über Wiederaufnahmsanträge nach § 69 AVG.„§ 40. (1) In den Angelegenheiten des ersten und zweiten Abschnittes ist der Umweltsenat, auch im Fall einer Delegation gemäß Paragraph 39, Absatz eins, dritter Satz, Berufungsbehörde und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne der Paragraphen 5, 68 und 73 AVG. Er entscheidet auch über Wiederaufnahmsanträge nach Paragraph 69, AVG.
„§ 42. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen über das Verwaltungsverfahren getroffen werden, ist bei der Durchführung dieses Bundesgesetzes das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) anzuwenden.“
2.4. Die das erstinstanzliche Verfahren einleitende, beim Amt der NÖ Landesregierung eingebrachte Eingabe vom 23.5.2006 war ausdrücklich an das Anlagenreferat unter Berufung auf ein UVP-Verfahren Schwechat gerichtet. Dass diese Eingabe daher vom Amt der NÖ Landesregierung für die Landesregierung als gemäß § 39 Abs. 1 UVP-G 2000 für UVP-Verfahren nach dem ersten und zweiten Abschnitt dieses Gesetzes zuständige Behörde entgegengenommen wurde, entsprach der offenkundigen Adressierung nach dem Willen des Antragstellers. Das Amt der NÖ Landesregierung hat im gegenständlichen Verfahren den Antrag jedenfalls für die Landesregierung in Prüfung genommen, und letztlich über den Antrag (soweit er nicht im Verfahren zurückgezogen wurde und verfahrensgegenständlich blieb) auch abgesprochen.2.4. Die das erstinstanzliche Verfahren einleitende, beim Amt der NÖ Landesregierung eingebrachte Eingabe vom 23.5.2006 war ausdrücklich an das Anlagenreferat unter Berufung auf ein UVP-Verfahren Schwechat gerichtet. Dass diese Eingabe daher vom Amt der NÖ Landesregierung für die Landesregierung als gemäß Paragraph 39, Absatz eins, UVP-G 2000 für UVP-Verfahren nach dem ersten und zweiten Abschnitt dieses Gesetzes zuständige Behörde entgegengenommen wurde, entsprach der offenkundigen Adressierung nach dem Willen des Antragstellers. Das Amt der NÖ Landesregierung hat im gegenständlichen Verfahren den Antrag jedenfalls für die Landesregierung in Prüfung genommen, und letztlich über den Antrag (soweit er nicht im Verfahren zurückgezogen wurde und verfahrensgegenständlich blieb) auch abgesprochen.
Die als UVP-Behörde angerufene NÖ Landesregierung hat dann im Schreiben vom 1.7.2006 klargestellt, dass kein Antrag auf Durchführung eines UVP-Verfahrens in Bezug auf den Flughafen Schwechat vorliegt und kein entsprechendes UVP-Verfahren anhängig ist. Weiters hat die NÖ Landesregierung den Antragsteller an die für die Genehmigungsverfahren zu den bisherigen Baumaßnahmen zuständigen Behörden verwiesen, was sich im Konkreten auf eine Mehrzahl von nach den jeweiligen Materiengesetzen zuständigen Behörden bezog: die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung, die Wasserrechts- und Schifffahrtsabteilungen beim Amt der NÖ Landesregierung (gemeint offensichtlich für den Landeshauptmann), und den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (gemeint offensichtlich als Luftfahrtbehörde). Die Landesregierung, die sich als unzuständige Behörde erachtete und demnach gemäß § 6 Abs. 1 AVG den Antrag an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an sie zu verweisen hatte, entschied sich, offensichtlich angesichts einer Mehrzahl zuständiger Behörden, für den zweiteren Weg und verwies den Antragsteller an die zuständigen Behörden. Dieser Verweis umfasste also im Übrigen auch die Angelegenheiten bisher durchgeführter Verfahrensschritte nach dem Luftfahrtgesetz, welches in jenem Fall die maßgebliche Gesetzesgrundlage war, auf den der Antragsteller bzw. Berufungswerber bezüglich des Flughafens Innsbruck (ohne den Fall zu zitieren) offenbar anspielt (vgl VwGH 11.12.2002, 2000/03/0217).Die als UVP-Behörde angerufene NÖ Landesregierung hat dann im Schreiben vom 1.7.2006 klargestellt, dass kein Antrag auf Durchführung eines UVP-Verfahrens in Bezug auf den Flughafen Schwechat vorliegt und kein entsprechendes UVP-Verfahren anhängig ist. Weiters hat die NÖ Landesregierung den Antragsteller an die für die Genehmigungsverfahren zu den bisherigen Baumaßnahmen zuständigen Behörden verwiesen, was sich im Konkreten auf eine Mehrzahl von nach den jeweiligen Materiengesetzen zuständigen Behörden bezog: die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung, die Wasserrechts- und Schifffahrtsabteilungen beim Amt der NÖ Landesregierung (gemeint offensichtlich für den Landeshauptmann), und den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (gemeint offensichtlich als Luftfahrtbehörde). Die Landesregierung, die sich als unzuständige Behörde erachtete und demnach gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG den Antrag an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an sie zu verweisen hatte, entschied sich, offensichtlich angesichts einer Mehrzahl zuständiger Behörden, für den zweiteren Weg und verwies den Antragsteller an die zuständigen Behörden. Dieser Verweis umfasste also im Übrigen auch die Angelegenheiten bisher durchgeführter Verfahrensschritte nach dem Luftfahrtgesetz, welches in jenem Fall die maßgebliche Gesetzesgrundlage war, auf den der Antragsteller bzw. Berufungswerber bezüglich des Flughafens Innsbruck (ohne den Fall zu zitieren) offenbar anspielt vergleiche VwGH 11.12.2002, 2000/03/0217).
Den Verweis an die zuständigen Behörden hat der Antragsteller aber nicht aufgegriffen, sondern den verfahrensgegenständlich verbliebenen Antrag laut Aktenvermerk über die Vorsprache bei der Behörde am 14.9.2006 ausdrücklich erneuert. Das wertete die erstinstanzliche (sich als unzuständig erachtende) Behörde als ein „Beharren“ des Antragstellers auf ihrer Zuständigkeit, worüber sie zu entscheiden hatte, und worüber sie im angefochtenen Bescheid absprach. Dessen Spruch stützt sich jedenfalls auf das AVG, und er enthält die Zurückweisung des Antrages, und dies kommt für beide Antragsteile klar zum Ausdruck.
2.5. Dass in der Angabe der Rechtsgrundlagen im ersten Spruchteil über § 6 Abs. 1 AVG hinaus auch zwei Bestimmungen des UVP-G 2000 genannt wurden, könnte ihn auf den ersten Blick als einen Bescheid in einer UVP-Angelegenheit erscheinen lassen. Bei genauer Betrachtung erweist sich aber die zusätzliche Anführung des UVP-G 2000 bloß als ein zusätzlicher erklärender Hinweis innerhalb des Spruches, der die Zurückweisung des Antrages gemäß § 6 Abs. 1 als der Bestimmung im AVG beinhaltet, welche die Wahrnehmung der (Un)Zuständigkeit als Behörde regelt. Das kommt auch in der Begründung zum Ausdruck, welche die Unzuständigkeit als angerufene UVP-Behörde unter Hinweis auf die Bestimmung im UVP-G 2000 erklärt, aus welcher die Negativabgrenzung der Zuständigkeit hervorgeht. Die Zitierung des § 39 Abs. 1 UVP-G 2000 ist angesichts des klaren auf § 6 AVG gestützten Spruches über die Zurückweisung mangels Zuständigkeit somit nicht etwa so zu verstehen, dass die Behörde die Entscheidung in einer Angelegenheit treffen wollte, auf die das UVP-G 2000 anzuwenden wäre. Es handelt sich nicht um einen Bescheid in einer Verwaltungsangelegenheit eines UVP-Verfahrens. Daran ändert im Weiteren auch die Zitierung des § 42 Abs. 1 UVP-G 2000 nichts, wonach in Anwendung dieses Bundesgesetzes grundsätzlich das AVG anzuwenden ist: Der vorliegende Bescheid erging gar nicht in Durchführung des UVP-G 2000, und selbst wenn man dies annähme, ist das AVG auf Bescheide der Landesregierung bereits gemäß Art II Abs. 2 A. Z 1 EGVG anzuwenden; § 42 Abs. 1 UVP-G 2000 kommt gar keine eigene normative Bedeutung zu (vgl. hiezu Köhler/Schwarzer, UVP-G,1997, zu § 42).2.5. Dass in der Angabe der Rechtsgrundlagen im ersten Spruchteil über Paragraph 6, Absatz eins, AVG hinaus auch zwei Bestimmungen des UVP-G 2000 genannt wurden, könnte ihn auf den ersten Blick als einen Bescheid in einer UVP-Angelegenheit erscheinen lassen. Bei genauer Betrachtung erweist sich aber die zusätzliche Anführung des UVP-G 2000 bloß als ein zusätzlicher erklärender Hinweis innerhalb des Spruches, der die Zurückweisung des Antrages gemäß Paragraph 6, Absatz eins, als der Bestimmung im AVG beinhaltet, welche die Wahrnehmung der (Un)Zuständigkeit als Behörde regelt. Das kommt auch in der Begründung zum Ausdruck, welche die Unzuständigkeit als angerufene UVP-Behörde unter Hinweis auf die Bestimmung im UVP-G 2000 erklärt, aus welcher die Negativabgrenzung der Zuständigkeit hervorgeht. Die Zitierung des Paragraph 39, Absatz eins, UVP-G 2000 ist angesichts des klaren auf Paragraph 6, AVG gestützten Spruches über die Zurückweisung mangels Zuständigkeit somit nicht etwa so zu verstehen, dass die Behörde die Entscheidung in einer Angelegenheit treffen wollte, auf die das UVP-G 2000 anzuwenden wäre. Es handelt sich nicht um einen Bescheid in einer Verwaltungsangelegenheit eines UVP-Verfahrens. Daran ändert im Weiteren auch die Zitierung des Paragraph 42, Absatz eins, UVP-G 2000 nichts, wonach in Anwendung dieses Bundesgesetzes grundsätzlich das AVG anzuwenden ist: Der vorliegende Bescheid erging gar nicht in Durchführung des UVP-G 2000, und selbst wenn man dies annähme, ist das AVG auf Bescheide der Landesregierung bereits gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 2, A. Ziffer eins, EGVG anzuwenden; Paragraph 42, Absatz eins, UVP-G 2000 kommt gar keine eigene normative Bedeutung zu vergleiche hiezu Köhler/Schwarzer, UVP-G,1997, zu Paragraph 42,).
Der angefochtene Bescheid stellt sich anhand des ersten Spruchteiles somit als ein verfahrensrechtlicher Bescheid über die Unzuständigkeit dar und stützt sich formell auf § 6 Abs. 1 AVG.Der angefochtene Bescheid stellt sich anhand des ersten Spruchteiles somit als ein verfahrensrechtlicher Bescheid über die Unzuständigkeit dar und stützt sich formell auf Paragraph 6, Absatz eins, AVG.
2.6. Die Zurückweisung des Antrages ist im zweiten Spruchteil nicht mehr ausdrücklich auf § 6 Abs. 1 AVG, sondern auf die §§ 56 ff AVG gestützt worden, und die Zurückweisung wurde diesbezüglich mit der Unzulässigkeit eines bescheidmäßigen Abspruchs über die beantragte Feststellung begründet. Gleichwohl wurde in der Begründung der Zurückweisung auch dieses Antragsteiles auf den bereits wegen Unzuständigkeit der Behörde zurückweisenden Ausspruch nach dem ersten Spruchteil verwiesen, und auch der zweite Spruchteil enthält den erklärenden Hinweis auf § 39 Abs. 1 UVP-G 2000 über die Negativabgrenzung der Zuständigkeit nach diesem Gesetz.2.6. Die Zurückweisung des Antrages ist im zweiten Spruchteil nicht mehr ausdrücklich auf Paragraph 6, Absatz eins, AVG, sondern auf die Paragraphen 56, ff AVG gestützt worden, und die Zurückweisung wurde diesbezüglich mit der Unzulässigkeit eines bescheidmäßigen Abspruchs über die beantragte Feststellung begründet. Gleichwohl wurde in der Begründung der Zurückweisung auch dieses Antragsteiles auf den bereits wegen Unzuständigkeit der Behörde zurückweisenden Ausspruch nach dem ersten Spruchteil verwiesen, und auch der zweite Spruchteil enthält den erklärenden Hinweis auf Paragraph 39, Absatz eins, UVP-G 2000 über die Negativabgrenzung der Zuständigkeit nach diesem Gesetz.
Es scheint daher der zweite Spruchteil, der inhaltlich genauso wie der erste den Antrag zurückweist – und dies im Übrigen mit einer gemeinsamen Rechtsmittelbelehrung –, nur eine zweite Argumentation für die wegen Unzuständigkeit der angerufenen UVP-Behörde ohnedies erfolgende Zurückweisung zu enthalten. Dem Wortlaut nach hingegen ist der zweite Spruchteil eher als ein selbständiger und nur auf §§ 56 ff AVG gestützter zurückweisender Ausspruch formuliert. Diesfalls ist aber der erklärende Hinweis auf § 39 Abs. 1 UVP-G 2000 über die Negativabgrenzung der Behördenzuständigkeit im zweiten Spruchteil nicht verständlich; der Hinweis auf § 42 Abs. 1 UVP-G 2000 ist auch hier nicht notwendig. Was aber auch diesfalls aus dem Spruch hervorgeht ist, dass es sich auch im zweiten Spruchteil jedenfalls nicht um eine Entscheidung in einer Angelegenheit nach dem UVP-G 2000 handelt. Es liegt auch diesfalls ein formell auf das AVG gestützter verfahrensrechtlicher Bescheid vor.Es scheint daher der zweite Spruchteil, der inhaltlich genauso wie der erste den Antrag zurückweist – und dies im Übrigen mit einer gemeinsamen Rechtsmittelbelehrung –, nur eine zweite Argumentation für die wegen Unzuständigkeit der angerufenen UVP-Behörde ohnedies erfolgende Zurückweisung zu enthalten. Dem Wortlaut nach hingegen ist der zweite Spruchteil eher als ein selbständiger und nur auf Paragraphen 56, ff AVG gestützter zurückweisender Ausspruch formuliert. Diesfalls ist aber der erklärende Hinweis auf Paragraph 39, Absatz eins, UVP-G 2000 über die Negativabgrenzung der Behördenzuständigkeit im zweiten Spruchteil nicht verständlich; der Hinweis auf Paragraph 42, Absatz eins, UVP-G 2000 ist auch hier nicht notwendig. Was aber auch diesfalls aus dem Spruch hervorgeht ist, dass es sich auch im zweiten Spruchteil jedenfalls nicht um eine Entscheidung in einer Angelegenheit nach dem UVP-G 2000 handelt. Es liegt auch diesfalls ein formell auf das AVG gestützter verfahrensrechtlicher Bescheid vor.
2.7. Verfahrensrechtliche Bescheide, die formell ihre gesetzliche Grundlage aus dem AVG schöpfen, unterliegen nach der ständigen Rechtsprechung hinsichtlich des Instanzenzuges grundsätzlich denselben Vorschriften, die für den Instanzenzug in der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Verwaltungsangelegenheit maßgebend sind (vgl unter Hinweis auf VfSlg 8628/1979 und VwSlg 6747 A/1965 in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, 2004, Anmerkung 15a. zu § 63 AVG). Steht ein verfahrensrechtlicher Bescheid aber in keinem Zusammenhang mit einer Sachentscheidung, gelten die allgemein für den Instanzenzug maßgeblichen Grundsätze (vgl Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, 2005, Rz 483, 484).2.7. Verfahrensrechtliche Bescheide, die formell ihre gesetzliche Grundlage aus dem AVG schöpfen, unterliegen nach der ständigen Rechtsprechung hinsichtlich des Instanzenzuges grundsätzlich denselben Vorschriften, die für den Instanzenzug in der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Verwaltungsangelegenheit maßgebend sind vergleiche unter Hinweis auf VfSlg 8628 aus 1979, und VwSlg 6747 A/1965 in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, 2004, Anmerkung 15a. zu Paragraph 63, AVG). Steht ein verfahrensrechtlicher Bescheid aber in keinem Zusammenhang mit einer Sachentscheidung, gelten die allgemein für den Instanzenzug maßgeblichen Grundsätze vergleiche Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, 2005, Rz 483, 484).
Ob bzw. ab wann ein Verfahren nach dem UVP-G 2000 anhängig ist, ergibt sich aus den jeweiligen Antragstellungen, die in den in § 39 Abs. 2 UVP-G 2000 aufgezählten Fallkonstellationen jeweils vorliegen müssen. Dass ein solches Verfahren über Maßnahmen am Flughafen Schwechat nach der subjektiven Ansicht des Antragstellers des erstinstanzlichen Verfahren und nunmehrigen Berufungswerbers bereits anhängig sein sollte bzw. anhängig gemacht werden sollte, war nicht maßgebend für die Beurteilung der Frage nach einem anhängigen Verfahren, sondern nur die objektive Tatsache, dass keiner der im § 39 Abs. 2 UVP-G 2000 aufgezählten Umstände für die Einleitung eines Verfahrens nach dem ersten bzw. zweiten Abschnitt des UVP-G 2000 gegeben war. Die erstinstanzliche Behörde hat daher festgehalten, dass kein Verwaltungsverfahren nach dem UVP-G 2000, das ein Vorhaben bezüglich des Flughafens Schwechat zum Gegenstand hatte, anhängig war, und unter Berufung auf § 6 Abs. 1 AVG von Amts wegen ihre mangelnde Zuständigkeit wahrgenommen.Ob bzw. ab wann ein Verfahren nach dem UVP-G 2000 anhängig ist, ergibt sich aus den jeweiligen Antragstellungen, die in den in Paragraph 39, Absatz 2, UVP-G 2000 aufgezählten Fallkonstellationen jeweils vorliegen müssen. Dass ein solches Verfahren über Maßnahmen am Flughafen Schwechat nach der subjektiven Ansicht des Antragstellers des erstinstanzlichen Verfahren und nunmehrigen Berufungswerbers bereits anhängig sein sollte bzw. anhängig gemacht werden sollte, war nicht maßgebend für die Beurteilung der Frage nach einem anhängigen Verfahren, sondern nur die objektive Tatsache, dass keiner der im Paragraph 39, Absatz 2, UVP-G 2000 aufgezählten Umstände für die Einleitung eines Verfahrens nach dem ersten bzw. zweiten Abschnitt des UVP-G 2000 gegeben war. Die erstinstanzliche Behörde hat daher festgehalten, dass kein Verwaltungsverfahren nach dem UVP-G 2000, das ein Vorhaben bezüglich des Flughafens Schwechat zum Gegenstand hatte, anhängig war, und unter Berufung auf Paragraph 6, Absatz eins, AVG von Amts wegen ihre mangelnde Zuständigkeit wahrgenommen.
Eine Sachentscheidung in einer nach dem UVP-G 2000 zu behandelnden Verwaltungsangelegenheit konnte nicht in Betracht kommen, weil ein allfälliges nach dessen erstem oder zweitem Abschnitt eingeleitetes Verfahren gar nicht vorlag. Der vorliegende verfahrensrechtliche Bescheid steht somit nicht im Zusammenhang mit einem konkreten Verfahren nach dem UVP-G 2000. Die besonderen Regelungen dieses Gesetzes über die Behördenzuständigkeit der Landesregierung und den Instanzenzug an den Umweltsenat, die gemäß § 39 Abs. 1 UVP-G 2000 ausdrücklich beschränkt auf Verfahren nach dem ersten und zweiten Abschnitt dieses Gesetzes anzuwenden sind, können nicht herangezogen werden.Eine Sachentscheidung in einer nach dem UVP-G 2000 zu behandelnden Verwaltungsangelegenheit konnte nicht in Betracht kommen, weil ein allfälliges nach dessen erstem oder zweitem Abschnitt eingeleitetes Verfahren gar nicht vorlag. Der vorliegende verfahrensrechtliche Bescheid steht somit nicht im Zusammenhang mit einem konkreten Verfahren nach dem UVP-G 2000. Die besonderen Regelungen dieses Gesetzes über die Behördenzuständigkeit der Landesregierung und den Instanzenzug an den Umweltsenat, die gemäß Paragraph 39, Absatz eins, UVP-G 2000 ausdrücklich beschränkt auf Verfahren nach dem ersten und zweiten Abschnitt dieses Gesetzes anzuwenden sind, können nicht herangezogen werden.
2.8. Es war weder die Landesregierung in erster Instanz zuständige Behörde, wie sie dies auch bescheidmäßig aussprach, noch ist eine Berufungsmöglichkeit an den Umweltsenat gemäß § 40 UVP-G 2000 gegeben und der Umweltsenat als Berufungsbehörde zuständig. Der Umweltsenat darf gemäß § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 als Berufungsbehörde nur in Angelegenheiten des ersten und zweiten Abschnittes dieses Gesetzes tätig werden. Vor dem Umweltsenat als Berufungsbehörde können über die administrativen Angelegenheiten des zweiten Abschnitts hinaus auch die mit diesen konnexen verfahrensrechtlichen Bescheide bekämpft werden (vgl Ennöckl/N. Raschauer, UVP-G, 2. Auflage, 2006, zu § 40). Umgekehrt ist aber der Umweltsenat nicht für die Entscheidung über nicht mit einer administrativen Angelegenheit des zweiten Abschnittes konnexe verfahrensrechtliche Bescheide zuständig. Der Umweltsenat konnte daher über die Berufung nicht in der Sache entscheiden.2.8. Es war weder die Landesregierung in erster Instanz zuständige Behörde, wie sie dies auch bescheidmäßig aussprach, noch ist eine Berufungsmöglichkeit an den Umweltsenat gemäß Paragraph 40, UVP-G 2000 gegeben und der Umweltsenat als Berufungsbehörde zuständig. Der Umweltsenat darf gemäß Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 als Berufungsbehörde nur in Angelegenheiten des ersten und zweiten Abschnittes dieses Gesetzes tätig werden. Vor dem Umweltsenat als Berufungsbehörde können über die administrativen Angelegenheiten des zweiten Abschnitts hinaus auch die mit diesen konnexen verfahrensrechtlichen Bescheide bekämpft werden vergleiche Ennöckl/N. Raschauer, UVP-G, 2. Auflage, 2006, zu Paragraph 40,). Umgekehrt ist aber der Umweltsenat nicht für die Entscheidung über nicht mit einer administrativen Angelegenheit des zweiten Abschnittes konnexe verfahrensrechtliche Bescheide zuständig. Der Umweltsenat konnte daher über die Berufung nicht in der Sache entscheiden.
2.9. Die mangelnde Zuständigkeit des Umweltsenates war gemäß § 6 Abs. 1 AVG von Amts wegen wahrzunehmen. Die Berufung dem § 6 Abs. 1 AVG folgend an die zuständige Berufungsbehörde weiterzuleiten, schied im vorliegenden Fall aus, weil keine Berufung mehr zulässig ist. Das UVP-G 2000 mit seiner Berufungsmöglichkeit gegen Bescheide der Landesregierung in und nur in den vorerwähnten Angelegenheiten nach dem UVP-G 2000 kommt hier nicht zur Anwendung. Im Sinne des Art 101 Abs. 1 B-VG handelt es sich um eine Entscheidung der Landesregierung als oberstes Organ, die mit Berufung nicht mehr bekämpft werden kann.2.9. Die mangelnde Zuständigkeit des Umweltsenates war gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG von Amts wegen wahrzunehmen. Die Berufung dem Paragraph 6, Absatz eins, AVG folgend an die zuständige Berufungsbehörde weiterzuleiten, schied im vorliegenden Fall aus, weil keine Berufung mehr zulässig ist. Das UVP-G 2000 mit seiner Berufungsmöglichkeit gegen Bescheide der Landesregierung in und nur in den vorerwähnten Angelegenheiten nach dem UVP-G 2000 kommt hier nicht zur Anwendung. Im Sinne des Artikel 101, Absatz eins, B-VG handelt es sich um eine Entscheidung der Landesregierung als oberstes Organ, die mit Berufung nicht mehr bekämpft werden kann.
2.10. In der Rechtsmittelbelehrung im erstinstanzlichen Bescheid wurde zwar eine Berufungsmöglichkeit innerhalb von vier Wochen angegeben und somit offensichtlich von einem Instanzenzug gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 an den Umweltsenat ausgegangen. Eine Berufung gegen den Bescheid der Landesregierung im verwaltungsbehördlichen Instanzenzug ist aber im vorliegenden Fall eines auf das AVG gestützten verfahrensrechtlichen Bescheides ausgeschlossen. Daran vermag auch die unrichtige Rechtsmittelbelehrung nichts zu ändern; es stünde der Partei offen, gemäß § 46 Abs. 2 VwGG über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorzugehen (vgl hiezu unter Hinweis auf VwGH 13.1.1988, 87/01/0346 in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, 2004, Anmerkung 15a. zu § 63 AVG).2.10. In der Rechtsmittelbelehrung im erstinstanzlichen Bescheid wurde zwar eine Berufungsmöglichkeit innerhalb von vier Wochen angegeben und somit offensichtlich von einem Instanzenzug gemäß Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 an den Umweltsenat ausgegangen. Eine Berufung gegen den Bescheid der Landesregierung im verwaltungsbehördlichen Instanzenzug ist aber im vorliegenden Fall eines auf das AVG gestützten verfahrensrechtlichen Bescheides ausgeschlossen. Daran vermag auch die unrichtige Rechtsmittelbelehrung nichts zu ändern; es stünde der Partei offen, gemäß Paragraph 46, Absatz 2, VwGG über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorzugehen vergleiche hiezu unter Hinweis auf VwGH 13.1.1988, 87/01/0346 in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, 2004, Anmerkung 15a. zu Paragraph 63, AVG).
2.11. Die Berufung war daher vom Umweltsenat zurückzuweisen. Somit war auf die in der Berufung im Weiteren vorgebrachte Argumentation nicht mehr einzugehen.
Schlagworte
Umweltsenat, ZuständigkeitZuletzt aktualisiert am
20.09.2012