TE Vwgh Erkenntnis 2002/12/11 2000/03/0217

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Veröffentlicht am 11.12.2002
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Index

10/10 Grundrechte;
19/05 Menschenrechte;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;
92 Luftverkehr;

Norm

ABGB §297;
ABGB §354;
AVG §41 Abs1;
AVG §8;
LuftfahrtG 1958 §2;
LuftfahrtG 1958 §68 Abs1;
LuftfahrtG 1958 §70 Abs4;
LuftfahrtG 1958 §85 Abs1;
LuftfahrtG 1958 §85;
LuftfahrtG 1958 §86 Abs1;
LuftfahrtG 1958 §86;
LuftfahrtG 1958 §87 Abs1;
MRKZP 01te Art1;
StGG Art5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Bernegger, Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde der M in Innsbruck, vertreten durch Dr. Ingrid Herzog-Müller, Rechtsanwältin in 2460 Bruck/L., Kirchengasse 7, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 17. Mai 2000, Zl. 60.210/15-Pr8/00, wegen Zustellung von Bescheiden nach §§ 68 ff Luftfahrtgesetz (mitbeteiligte Partei: T in Innsbruck, vertreten durch Dr. Hans Rainer, Rechtsanwalt in 6010 Innsbruck, Lieberstraße 3/I), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom 21. Februar 2000 ersuchte der Vertreter der Beschwerdeführerin - wie bereits die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. November 1999 - um die Zusendung aller Bescheide und Betriebsgenehmigungen für den Innsbrucker Flughafen, die nach §§ 68 ff LFG ergangen seien, insbesondere auch jenes Verfahren nach § 68 LFG, in welchem eine Sicherheitszone erstmals vorgesehen worden sei. Falls die Rechtsauffassung beibehalten werde, dass der Beschwerdeführerin keine Parteistellung im Verfahren zukomme, werde die entsprechende Zustellung eines Bescheides, mit dem der verfahrensgegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen werde, beantragt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dieser Antrag gemäß §§ 68 und 70 LFG in Verbindung mit § 8 AVG abgewiesen. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen nach Anführung des § 3 der Verordnung betreffend die Sicherheitszone des Flughafen Innsbruck vom 13. Februar 1961 (über die Begrenzung der Sicherheitszone) damit begründet, dass das im Eigentum der Beschwerdeführerin befindliche Grundstück unter der in § 3 Abs. 3 lit. e der angeführten Verordnung genannten Begrenzungsfläche E ("e) die Fläche E (ocker angelegt) horizontal 45 m über der Flughafenbezugshöhe (§ 1 Abs. 2)") und somit außerhalb der Sicherheitszone liege. Diese Tatsache habe auch dazu geführt, dass auf dem Grundstück befindliche Bauwerke nicht als Luftfahrthindernisse in die Sicherheitszonenverordnung aufgenommen worden seien und dass für die Errichtung oder Erweiterung von Bauwerken auf dem Grundstück keine Ausnahmebewilligungen gemäß §§ 85 ff und 92 ff Luftfahrtgesetz (LFG) erforderlich gewesen seien. Mit der oberhalb des Grundstückes der Beschwerdeführerin befindlichen Sicherheitszone des Flughafens Innsbruck seien somit keine öffentlich-rechtlichen Beschränkungen verbunden, die über die Beschränkungen hinausgingen, die die Beschwerdeführerin auf Grund des in § 2 LFG verankerten Grundsatzes der Freiheit des Luftraumes zu dulden habe. Da das Grundstück der Beschwerdeführerin einerseits außerhalb der durch die Sicherheitszonen-Verordnung festgelegten Sicherheitszone des Flughafens Innsbruck liege und andererseits mit dieser Sicherheitszone für das Eigentum der Beschwerdeführerin keine öffentlich-rechtlichen Beschränkungen verbunden seien, die über die öffentlich-rechtlichen Beschränkungen des § 2 LFG hinausgingen, könne das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Februar 1999, Zl. 97/03/0032, keine Anwendung finden. Im Sinne dieses Erkenntnisses komme der Beschwerdeführerin daher in den nach §§ 68 ff LFG abgeführten Verfahren keine Parteistellung zu.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 2 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957 (im Folgenden: LFG), ist die Benützung des Luftraumes durch Luftfahrzeuge und Luftfahrgerät im Fluge frei, soweit sich aus diesem nichts anderes ergibt.

Gemäß § 85 Abs. 1 LFG sind innerhalb von Sicherheitszonen (§ 86) Luftfahrthindernisse:

"a) Bauten oberhalb der Erdoberfläche, Anpflanzungen,

verspannte Seile und Drähte sowie aus der umgebenden Landschaft herausragende Bodenerhebungen,

b) Verkehrswege sowie Gruben, Kanäle und ähnliche Bodenvertiefungen."

Gemäß § 85 Abs. 2 LFG sind Luftfahrthindernisse außerhalb von Sicherheitszonen die in Abs. 1 lit. a bezeichneten Anlagen, wenn ihre Höhe über der Erdoberfläche

"a)

100 m übersteigt oder

b)

30 m übersteigt und sich die Anlage auf einer natürlichen oder künstlichen Bodenerhebung befindet, die mehr als 100 m aus der umgebenden Landschaft herausragt; in einem Umkreis von 10 km um den Flugplatzbezugspunkt (§ 88 Abs. 2) gilt dabei als Höhe der umgebenden Landschaft die Höhe des Flugplatzbezugspunktes."

Gemäß § 86 Abs. 1 LFG ist Sicherheitszone der Bereich eines Flugplatzes und seiner Umgebung, innerhalb dessen für die Errichtung oder Erweiterung eines Luftfahrthindernisses im Sinne des § 85 Abs. 1 unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist (Ausnahmebewilligung).

Gemäß § 87 Abs. 1 LFG ist die Sicherheitszone bei Zivilflugplätzen von der zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständigen Behörde in dem für die Sicherheit der Abflug- und Landebewegungen erforderlichen Umfang durch Verordnung festzulegen (Sicherheitszonen-Verordnung), wobei die Rechte Dritter nicht weiter gehend eingeschränkt werden dürfen als in dem gemäß § 72 Abs. 1 lit. b bzw. § 83 Abs. 1 vorgesehenen Ausmaß.

Wenn es sich um einen Zivilflugplatz handelt, ist die Sicherheitszonen-Verordnung gemäß § 87 Abs. 3 LFG nicht vor dem Bescheid über die Zivilflugplatz-Bewilligung zu erlassen.

Gemäß § 90 LFG hat die zur Erteilung von Ausnahmebewilligungen zuständige Behörde (§ 93) die sich aus der Sicherheitszonen-Verordnung ergebenden Beschränkungen dem Grundbuchsgericht bekannt zu geben. Die Beschränkungen sind grundbücherlich ersichtlich zu machen.

Zum Betrieb von Zivilflugplätzen ist gemäß § 68 Abs. 1 LFG eine Bewilligung erforderlich (Zivilflugplatz-Bewilligung). Zur Erteilung der Bewilligung ist gemäß § 68 Abs. 2 leg. cit. bei Flughäfen der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr (nunmehr Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie) zuständig.

Im Antrag auf Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung ist gemäß § 69 Abs. 1 lit. d anzugeben:

              "d)      ein Vorschlag hinsichtlich der Festlegung der

allenfalls erforderlichen Sicherheitszone."

In § 70 LFG (betreffend die Prüfung des Vorhabens) ist in Abs. 4 für den Fall, dass eine Sicherheitszone vorgesehen ist, angeordnet, dass die Anberaumung der mündlichen Verhandlung unbeschadet der Bestimmungen des § 41 des AVG 1950 in jedem Falle durch Anschlag in den Gemeinden, die ganz oder teilweise im Bereich der geplanten Sicherheitszone liegen, kundzumachen ist. Erweist sich nach der mündlichen Verhandlung eine Erweiterung der vorgesehenen Sicherheitszone als erforderlich, so ist eine neue mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 3 der Verordnung des Bundesministers für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 13. Februar 1961 i.d.F. der Verordnung vom 8. Juli 1982, sieht betreffend die Begrenzung der Sicherheitszone Folgendes vor:

"§ 3 Begrenzung der Sicherheitszone

(1) Die Sicherheitszone des Flughafen Innsbruck wird seitlich durch die im Sicherheitszonenplan (Anhang I) stark ausgezogenen schwarzen Linien begrenzt.

(2) Die untere Begrenzung der Sicherheitszone wird durch die im Sicherheitszonenplan dargestellten Flächen A bis F gebildet. Überdecken sich in diesem zwei Flächen, so bildet die jeweils untere Fläche die untere Begrenzung der Sicherheitszone.

(3) Es verlaufen:

a)

die Fläche A (gelb angelegt) auf der Erdoberfläche,

b)

die Flächen B (braun angelegt) von der Verbindungsgeraden der Eckpunkte der Basen der Flächen C bzw. von den Längsseiten der Flächen C nach außen bis zur Schnittlinie mit der Fläche E im Verhältnis 1:7 ansteigend,

              c)       die Flächen C (grün bzw. grünschraffiert angelegt) vom Bezugspunkt des westlichen bzw. des östlichen Instrumentenanflugsektors (§ 2 Abs. 1 bzw. Abs. 2) bis zu einer Höhe von 60 m über diesem Bezugspunkt nach außen im Verhältnis 1 : 50 ansteigend,

              d)       die Flächen D (rosa bzw. rosaschraffiert angelegt) von 60 m über dem Bezugspunkt des westlichen bzw. des östlichen Instrumentenanflugssektors (§ 2 Abs. 1 bzw. Abs. 2) nach außen im Verhältnis 1 : 40 ansteigend,

              e)       die Fläche E (ocker angelegt) horizontal 45 m über der Flughafenbezugshöhe (§ 1 Abs. 2),

              f)       die Fläche F (soweit grau angelegt) als Kegelgrenzfläche von einer Höhe von 45 m über der Flughafenbezugshöhe (Schnittlinie der Fläche E) nach außen im Verhältnis 1 : 20 ansteigend."

Soweit die Beschwerde zunächst auf das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1999, Zl. 97/03/0032, eingeht und der Meinung ist, dass die belangte Behörde von diesem Erkenntnis abgegangen sei, ist Folgendes auszuführen:

Nach diesem Erkenntnis haben im Verfahren betreffend Zivilflugplatz-Bewilligungen die Eigentümer von Grundstücken Parteistellung, soweit die Grundstücke für Zwecke der Luftfahrt, sei es für das Flugfeld im engeren Sinn oder für eine außerdem geplante Sicherheitszone, in Anspruch genommen werden. Anrainern, deren Grund und Boden nicht in diesem Sinn in Anspruch genommen wird, haben keine Parteistellung. Weiters wird in diesem Erkenntnis ausgeführt, dass die Erteilung einer Zivilflugplatzbewilligung durch die darin enthaltene Umschreibung der in Aussicht genommenen Sicherheitszonen-Verordnung die Eigentümer von Liegenschaften im Sicherheitszonen-Bereich insoweit in ihren Rechten berühren kann, als dadurch ihr Eigentum beeinträchtigt wird. Durch die Festlegung der Sicherheitszone werden öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen hinsichtlich der betroffenen Grundstücke bewirkt (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 5. November 1997, Zl. 97/03/0187).

Die in diesem Zusammenhang kritisierten Passagen des angefochtenen Bescheides stehen mit diesem Erkenntnis im Einklang, wenn die belangte Behörde ausführt, dass das Erkenntnis von Eigentümern ausgehe, deren Grundstücke in der Sicherheitszone eines Flughafens lägen und diesen Eigentümern im Verfahren zur Erteilung bzw. Erweiterung einer Zivilflugplatzbewilligung im Sinne der §§ 68 ff LFG Parteistellung zukomme, falls ihr Eigentumsrecht durch öffentlich-rechtliche Beschränkungen, die durch eine "vorgesehene" Sicherheitszone verursacht würden, berührt werde.

Sowohl das angeführte Erkenntnis als auch die Ausführungen der belangten Behörde sind dahin zu verstehen, dass - wie es auch die Beschwerdeführerin vertritt - das Eigentumsrecht bereits durch die Lage eines Grundstückes in der Sicherheitszone als durch eine öffentlich-rechtlichen Beschränkung (nämlich des § 85 LFG) beeinträchtigt zu beurteilen ist und somit das Grundstück als von einer Sicherheitszone betroffen bzw. in Anspruch genommen anzusehen ist. Die Beeinträchtigung des Eigentümers eines solchen Grundstückes ist allein durch die potenzielle Möglichkeit, dass bestimmte Maßnahmen auch einer Ausnahmebewilligung gemäß § 86 Abs. 1 LFG bedürfen, anzunehmen. Nicht entscheidend ist, ob sich auf dem Grundstück tatsächlich Luftfahrthindernisse gemäß § 85 Abs. 1 LFG befinden oder errichtet werden sollen oder die Bewilligungspflicht einer Maßnahme gemäß § 86 Abs. 1 LFG erst bei Überschreiten einer bestimmten Höhe ausgelöst wird.

Die Beschwerdeführerin erachtet die Auffassung der belangten Behörde, dass sich ihr Grundstück da es unter der in lit. e angeführten Begrenzungsfläche E der Sicherheitszonen-Verordnung liege, außerhalb der Sicherheitszone befinde, als rechtswidrig.

Diese Rechtsansicht der Beschwerdeführerin ist im Ergebnis zutreffend. Als von einer Sicherheitszone in Anspruch genommenes Grundstück (im Sinne der dargelegten hg. Judikatur) bzw. als im Bereich der Sicherheitszone gelegenes Grundstück (im Sinne des § 70 Abs. 4 LFG) muss auch ein solches angesehen werden, über dem im Luftraum eine Sicherheitszone vorgesehen ist. Der über einem Grundstück befindliche Luftraum ist ein Zugehör der Liegenschaft (siehe § 297 ABGB und Spielbüchler, in Rummel, ABGB Kommentar, 12, S. 329, Rz. 1 zu § 297). Das Grundeigentum erstreckt sich u.a. auf den Raum über der Grundfläche bis zur Grenze der (objektiven) Möglichkeit der Einwirkung (vgl. auch Spielbüchler, in Rummel, ABGB Kommentar, 12, S. 382, Rz. 4 zu § 354). Eine Inanspruchnahme eines Grundstückes liegt daher auch dann vor, wenn in dem Luftraum über einem Grundstück eine Sicherheitszone vorgesehen ist, soweit sich diese im Bereich der objektiven Einwirkungsmöglichkeit des Grundeigentümers befindet. Aus § 2 LFG ergibt sich für jeden Grundeigentümer eine Duldungspflicht hinsichtlich des Überfliegens der Grundstücke, jedoch keine weitere - die Parteistellung im Sinne der angeführten Judikatur verwirkende - Einschränkung. Die Parteistellung des Eigentümers eines Grundstückes, über dem in 60 m Höhe im Luftraum die untere Begrenzungsfläche der Sicherheitszone gelegen war, hat sowohl der Verwaltungsgerichtshof (siehe das Erkenntnis vom 26. April 1974, VwSlg. Nr. 8608/A) als auch der Verfassungsgerichtshof (siehe das Erkenntnis vom 6. Dezember 1973, VfSlg. Nr. 7226) bereits bejaht (vgl. dazu auch Wiesenwasser - Halbmayr, Das österreichische Luftfahrtrecht, Teil II, S. 138, Anm. 2 zu § 86, die feststellen, dass Luftfahrthindernis nur jener Teil ist, der über die jeweils in den §§ 3 der bisher erlassenen Sicherheitszonen-Verordnung bezeichneten Flächen hinaus ragt, was auch die Auffassung impliziert, dass ein Grundstück, über dem sich im Luftraum eine Begrenzungsfläche der Sicherheitszone befindet, innerhalb der Sicherheitszone gemäß § 85 Abs. 1 LFG gelegen ist).

Die Beschwerdeführerin verweist daher auch zu Recht auf die Ersichtlichmachung der Sicherheitszone im Gutsbestandsblatt A 2 im Grundbuch betreffend ihr Grundstück.

Da die belangte Behörde zu Unrecht angenommen hat, dass ein unter einer Begrenzungsfläche einer Sicherheitszone gelegenes Grundstück von dieser Sicherheitszone nicht in Anspruch genommen wird, erübrigte sich ein weiteres Eingehen darauf, dass die belangte Behörde das gleichfalls der Beschwerdeführerin gehörige, in ihrem Antrag aber nicht erwähnte Grundstück (Gebäude) derselben EZ nicht berücksichtigte.

Der angefochtene Bescheid konnte aber jedenfalls auch nicht auf § 70 Abs. 4 LFG i.V.m. § 41 Abs. 1 und § 42 Abs. 1 und Abs. 2 AVG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 gestützt werden, da in diesen Bestimmungen der Verlust der Parteistellung als Präklusionsfolge nicht vorgesehen war. Dass für die von der belangten Behörde allgemein bezogenen Verfahren (nach § 68 bzw. § 86 Abs. 2 LFG) bereits § 42 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 anzuwenden gewesen wäre, die für nach dem 1. Jänner 1999 durchgeführte Verhandlungen in Verwaltungsverfahren gelten (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2000, Zl. 2000/05/0046), ist aus den vorliegenden Verwaltungsakten nicht ersichtlich und wurde dies auch von keiner Partei des Verfahrens behauptet.

Der angefochtene Bescheid war aus dem dargelegten Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 11. Dezember 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000030217.X00

Im RIS seit

01.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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