TE Umse Bescheid 2007/5/9 US 4B/2007/6-5

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Veröffentlicht am 09.05.2007
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §9 Abs3
AVG §44a
AVG §44b
AVG §66 Abs4
  1. UVP-G 2000 § 9 heute
  2. UVP-G 2000 § 9 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 9 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 9 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 9 gültig von 19.08.2009 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  6. UVP-G 2000 § 9 gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  7. UVP-G 2000 § 9 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  8. UVP-G 2000 § 9 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. AVG § 44a heute
  2. AVG § 44a gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 44a gültig von 01.01.2026 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  4. AVG § 44a gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. AVG § 44a gültig von 01.01.2011 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  6. AVG § 44a gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  1. AVG § 44b heute
  2. AVG § 44b gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 44b gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. AVG § 44b gültig von 01.01.2008 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 44b gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998

Text

Betrifft:              Renn- u. Teststrecke in Voitsberg; Berufung bezüglich Parteistellung

Bescheid

Der Umweltsenat hat durch Dr. Verena Madner als Vorsitzende, Mag. Gerald Kroneder als Berichter und Dr. Klaus-Dieter Gosch als weiteres Mitglied über die Berufung der Frau Dr. Andrea Wallin gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 23.1.2007, Zl. FA 13A-11.10-164/2006-24 mit dem die Einwendungen im Verfahren als unzulässig abgewiesen werden, zu Recht erkannt:

Spruch:

Die Berufung von Frau Dr. Andrea Wallin wird abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2004Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verfahrensgesetz - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,

Begründung:

1. Verfahrensablauf:

Die Porr Technobau und Umwelt AG, vertreten durch die Ingenieurgemeinschaft Dipl.-Ing. Anton Bilek und Dipl.-Ing. Gunter Krischner, hat am 11. November 2005 den Antrag auf Durchführung eines Genehmigungsverfahrens nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung betreffend die Errichtung einer Test- und Autosportanlage (Auto- Testcenter Voitsberg, ATC) gestellt.

Dieser Antrag wurde gemäß § 44a und § 44 b AVG in Verbindung mit § 9 Abs. 3 UVP-G 2000 am 23. Dezember 2005 mit Edikt im redaktionellen Teil der Kleinen Zeitung (Steiermark-Ausgabe), der Kronen Zeitung (Steiermark-Ausgabe) und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemacht. Die Berufungswerberin gab während der öffentlichen Auflage der Unterlagen vom 23. Dezember 2005 bis 3. Februar 2006 keine Stellungnahme ab.Dieser Antrag wurde gemäß Paragraph 44 a und Paragraph 44, b AVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, UVP-G 2000 am 23. Dezember 2005 mit Edikt im redaktionellen Teil der Kleinen Zeitung (Steiermark-Ausgabe), der Kronen Zeitung (Steiermark-Ausgabe) und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemacht. Die Berufungswerberin gab während der öffentlichen Auflage der Unterlagen vom 23. Dezember 2005 bis 3. Februar 2006 keine Stellungnahme ab.

Der verfahrenseinleitende Antrag und die Projektunterlagen wurden mit Edikt vom 16. Juni 2006 nach Erteilung eines Auftrages zur Verbesserung der Unterlagen gemäß § 13 Abs. 3 AVG in der Zeit vom 16. Juni 2006 bis 28. Juli 2006 in abgeänderter Form neuerlich in der Kleinen Zeitung (Steiermark-Ausgabe), der Kronen Zeitung (Steiermark-Ausgabe) und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemacht. Eine Einwendung von Frau Dr. Andrea Wallin wurde auch während dieses Zeitraumes nicht abgegeben.Der verfahrenseinleitende Antrag und die Projektunterlagen wurden mit Edikt vom 16. Juni 2006 nach Erteilung eines Auftrages zur Verbesserung der Unterlagen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in der Zeit vom 16. Juni 2006 bis 28. Juli 2006 in abgeänderter Form neuerlich in der Kleinen Zeitung (Steiermark-Ausgabe), der Kronen Zeitung (Steiermark-Ausgabe) und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemacht. Eine Einwendung von Frau Dr. Andrea Wallin wurde auch während dieses Zeitraumes nicht abgegeben.

An der am 13. November 2006 abgehaltenen mündlichen Verhandlung nahm Frau Dr. Andrea Wallin teil, und erstattete im Rahmen dieser Verhandlung eine schriftliche Stellungnahme und formulierte Fragen zum Vorhaben an die Konsenswerber.

Mit Schreiben vom 10. Dezember 2006 beantragte Frau Dr. Andrea Wallin die Zuerkennung der Parteistellung im Verfahren. Begründend führt sie dazu aus, dass sie ein Grundstück in der Gemeinde Bärnbach mit Kaufvertrag vom 14. Juli 2005 erworben habe und nun auch im Grundbuch eingetragen sei. Da der Abstand ihrer Liegenschaft zum Areal des ATC Voitsberg ca. 2 Kilometer betrage, wobei teilweise direkte Sichtverbindung bestehe, sei von erheblichen Belastungen durch Lärm, staub, Feinstaub und weiteren schädlichen Immissionen auszugehen. Die gesetzliche Frist zur Kundmachung sei nicht eingehalten, da diese in der Zeit vom 16. Juni 2006 bis 28. Juli 2006 erfolgt sei, jedoch gemäß § 44 Abs. 3 AVG in der Zeit zwischen 15. Juli und 25. August und vom 24. Dezember bis 6. Jänner die Kundmachung durch Edikt nicht zulässig sei.Mit Schreiben vom 10. Dezember 2006 beantragte Frau Dr. Andrea Wallin die Zuerkennung der Parteistellung im Verfahren. Begründend führt sie dazu aus, dass sie ein Grundstück in der Gemeinde Bärnbach mit Kaufvertrag vom 14. Juli 2005 erworben habe und nun auch im Grundbuch eingetragen sei. Da der Abstand ihrer Liegenschaft zum Areal des ATC Voitsberg ca. 2 Kilometer betrage, wobei teilweise direkte Sichtverbindung bestehe, sei von erheblichen Belastungen durch Lärm, staub, Feinstaub und weiteren schädlichen Immissionen auszugehen. Die gesetzliche Frist zur Kundmachung sei nicht eingehalten, da diese in der Zeit vom 16. Juni 2006 bis 28. Juli 2006 erfolgt sei, jedoch gemäß Paragraph 44, Absatz 3, AVG in der Zeit zwischen 15. Juli und 25. August und vom 24. Dezember bis 6. Jänner die Kundmachung durch Edikt nicht zulässig sei.

Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. Jänner 2007 wurden die Einwendungen von Frau Dr. Andrea Wallin als „unzulässig zurückgewiesen“. Begründend wird dazu ausgeführt, dass die Behörde in einem Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000 zu Recht von den Großverfahrensbestimmungen des § 44a ff AVG Gebrauch gemacht habe. Die Auflage der entsprechenden Unterlagen sei ordnungsgemäß in der Zeit vom 23. Dezember 2005 bis 3. Februar 2006 und in der Zeit vom 16. Juni 2006 bis 28. Juli 2006 erfolgt. Da während der öffentlichen Auflage keine Einwendung von Frau Dr. Andrea Wallin erstattet worden sei, sei im Hinblick auf ihre Parteistellung vom Eintritt der Präklusionsfolge auszugehen. Aus der in der mündlichen Verhandlung am 5. Dezember 2006 abgegebenen Stellungnahme, könne sich keine Parteistellung ergeben. Die Kundmachung durch Edikt sei nicht der Zeit vom 24. Dezember bis 6. Jänner erfolgt, sodass § 44 a Abs. 3 letzter Satz AVG eingehalten sei.Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. Jänner 2007 wurden die Einwendungen von Frau Dr. Andrea Wallin als „unzulässig zurückgewiesen“. Begründend wird dazu ausgeführt, dass die Behörde in einem Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000 zu Recht von den Großverfahrensbestimmungen des Paragraph 44 a, ff AVG Gebrauch gemacht habe. Die Auflage der entsprechenden Unterlagen sei ordnungsgemäß in der Zeit vom 23. Dezember 2005 bis 3. Februar 2006 und in der Zeit vom 16. Juni 2006 bis 28. Juli 2006 erfolgt. Da während der öffentlichen Auflage keine Einwendung von Frau Dr. Andrea Wallin erstattet worden sei, sei im Hinblick auf ihre Parteistellung vom Eintritt der Präklusionsfolge auszugehen. Aus der in der mündlichen Verhandlung am 5. Dezember 2006 abgegebenen Stellungnahme, könne sich keine Parteistellung ergeben. Die Kundmachung durch Edikt sei nicht der Zeit vom 24. Dezember bis 6. Jänner erfolgt, sodass Paragraph 44, a Absatz 3, letzter Satz AVG eingehalten sei.

Dagegen erhob Frau Dr. Andrea Wallin rechtzeitig Berufung, in welcher sie neuerlich anführt, dass sie als Anrainerin und Grundeigentümerin vom geplanten Vorhaben unmittelbar betroffen sei, da sich das geplante Vorhaben in direkter Sichtachse zu ihrer Liegenschaft befinde. In der mündlichen Verhandlung seien ihre Fragen vom Konsenswerber unzureichend beantwortet worden, der Verhandlungsleiter hätte sie nicht ausreichend belehrt, dass auch die Amtssachverständigen befragt werden könnten. Da sie erst seit November 2006 unmittelbare Anrainerin sei, habe sie bei den vorangegangenen Kundmachungen keine Stellungnahme abgegeben. Da der nördlichste Punkt der Rennstrecke von ihrer Liegenschaft nur

1.200 m entfernt sei, mache sie sich große Sorgen um gesundheitliche Belastungen verursacht durch Lärm, Staub, Feinstaub und weitere schädliche Immissionen die durch das gegenständliche Vorhaben verursacht würden.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 9 Abs. 3 UVP-G 2000, BGBl. 697/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 149/2006 hat die Behörde ein Vorhaben gemäß § 44 a Abs.3 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. Nr. I Nr. 10/2004 kund zu machen. Gemäß § 44 a ff AVG kann die Behörde ein UVP-Genehmigungsverfahren, wenn an einer Verwaltungssache voraussichtlich insgesamt mehr als 100 Personen beteiligt sind, den Antrag durch Edikt kund machen. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Antrag mit Edikt im Sinne des § 44a AVG kundzumachen ist, hat die Behörde darauf abzustellen, ob der Kreis der betroffenen Beteiligten das Ausmaß des § 44a Abs. 1 AVG (100 Personen) überschreitet. Dabei sind nach § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 jedenfalls jene Personen miteinzubeziehen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt werden könnten.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2006, hat die Behörde ein Vorhaben gemäß Paragraph 44, a Absatz 3, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins Nr. 10 aus 2004, kund zu machen. Gemäß Paragraph 44, a ff AVG kann die Behörde ein UVP-Genehmigungsverfahren, wenn an einer Verwaltungssache voraussichtlich insgesamt mehr als 100 Personen beteiligt sind, den Antrag durch Edikt kund machen. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Antrag mit Edikt im Sinne des Paragraph 44 a, AVG kundzumachen ist, hat die Behörde darauf abzustellen, ob der Kreis der betroffenen Beteiligten das Ausmaß des Paragraph 44 a, Absatz eins, AVG (100 Personen) überschreitet. Dabei sind nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 jedenfalls jene Personen miteinzubeziehen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt werden könnten.

Ob die Bestimmung der §§ 44a ff anzuwenden ist, hat die Behörde auf Grund einer Prognoseentscheidung zu bestimmen, die auf konkrete Tatsachen und Erfahrungssätze zu stützen ist (vgl. US 4A/2006/7-19, Biberwier). Die Entscheidung der Behörde 1. Instanz, die Großverfahrensbestimmungen anzuwenden, ist nicht zu beanstanden, da sich aus den Projektunterlagen ergibt, dass zumindest ein Zufahrtsast durch dicht besiedeltes Ortsgebiet von Voitsberg führt.Ob die Bestimmung der Paragraphen 44 a, ff anzuwenden ist, hat die Behörde auf Grund einer Prognoseentscheidung zu bestimmen, die auf konkrete Tatsachen und Erfahrungssätze zu stützen ist vergleiche US 4A/2006/7-19, Biberwier). Die Entscheidung der Behörde 1. Instanz, die Großverfahrensbestimmungen anzuwenden, ist nicht zu beanstanden, da sich aus den Projektunterlagen ergibt, dass zumindest ein Zufahrtsast durch dicht besiedeltes Ortsgebiet von Voitsberg führt.

§ 44 b Abs. 1 AVG bestimmt, dass - falls ein Antrag durch Edikt kund gemacht wurde - dies zur Folge hat, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben.Paragraph 44, b Absatz eins, AVG bestimmt, dass - falls ein Antrag durch Edikt kund gemacht wurde - dies zur Folge hat, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben.

Da Frau Dr. Andrea Wallin weder in der Zeit vom 23. Dezember 2005 bis 3. Februar 2006, noch in der Zeit vom 16. Juni 2006 bis 28. Juli 2006 Einwendungen erhob, treten die Präklusionsfolgen des § 44 b Abs. 1 AVG ein.Da Frau Dr. Andrea Wallin weder in der Zeit vom 23. Dezember 2005 bis 3. Februar 2006, noch in der Zeit vom 16. Juni 2006 bis 28. Juli 2006 Einwendungen erhob, treten die Präklusionsfolgen des Paragraph 44, b Absatz eins, AVG ein.

Die Tatsache, dass die Kundmachung am 23. Dezember 2005 erfolgte, schadet dabei in keiner Weise. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist nach § 44a Abs. 3 letzter Satz AVG zwar die Kundmachung, nicht aber die öffentliche Auflage, in dem von dieser Bestimmung genannten Zeitraum unzulässig (vgl. VwGH vom 30.6.2006, 2006/03/0035).Die Tatsache, dass die Kundmachung am 23. Dezember 2005 erfolgte, schadet dabei in keiner Weise. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist nach Paragraph 44 a, Absatz 3, letzter Satz AVG zwar die Kundmachung, nicht aber die öffentliche Auflage, in dem von dieser Bestimmung genannten Zeitraum unzulässig vergleiche VwGH vom 30.6.2006, 2006/03/0035).

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, ob Frau Dr. Andrea Wallin im Zeitpunkt der öffentlichen Auflage der Unterlagen (grundbücherliche) Eigentümerin eines Grundstückes in dem vom Vorhaben betroffenen Bereich war oder nicht. Das Gesetz bestimmt als maßgeblichen Zeitraum für die Bewahrung der Parteistellung eindeutig den Zeitraum während der öffentlichen Auflage der Unterlagen. Ein späterer Erwerb eines Grundstückes ändert an der rechtlichen Situation nichts, denn nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. das Erkenntnis vom 2. Juni 1992, 89/07/0088 und die dort genannte Vorjudikatur) treten Rechtsnachfolger in die vom Rechtsvorgänger geschaffene Rechtsstellung ein und müssen daher unter anderem eine diesem gegenüber eingetretene Präklusion gegen sich gelten lassen. Die Erhebung von Einwendungen durch ihren Rechtsvorgänger wurde von der Berufungswerberin nicht einmal behauptet.

Frau Dr. Andrea Wallin kommt daher mangels rechtzeitiger Erhebung von Einwendungen keine Parteistellung zu. Das Vorbringen von Frau Dr. Andrea Wallin während der mündlichen Verhandlung ist daher im Verfahren nicht zu beachten.

Die erhobene Berufung war daher abzuweisen.

Schlagworte

Großverfahen, Einwendungen, Rechtzeitigkeit; Großverfahren, Kundmachung; Großverfahren, wiederholte öffentliche Auflage, Einwendungen; Großverfahren, Zulässigkeit;

Dokumentnummer

UMSET_20070509_US_4B_2007_6_5_00
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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