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83/01Norm
UVP-G 2000 §17 Abs3Rechtssatz
Personen, die nicht an Liegenschaften im Immissionsbereich dinglich berechtigt sind, sind nur dann als Nachbarn geschützt, wenn sie sich nicht bloß vorübergehend im Immissionsbereich aufhalten, wenn sie also dauernd exponiert sind; diesfalls haben sie eine persönliche Gefährdung oder Belästigung geltend zu machen. Dinglich berechtigte Personen müssen sich dagegen nicht "regelmäßig" im Immissionsbereich aufhalten. Soweit es nicht um den Schutz des Eigentums als solchem geht, müssen aber auch sie eine persönliche Gefährdung oder Belästigung geltend machen (grundlegend VwSlg 10.110 A/1980; VwGH 24.4.1990, 89/04/0193, VwGH 28.1.1997, 96/04/0158, VwGH 10.2.1998, 97/04/0203, VwGH 11.11.1998, 96/04/0135, sowie speziell im Hinblick auf ein vermietetes Wohnobjekt zB VwGH 25.2.1997, 96/04/0239). Eine Gefährdung des Eigentums ist nicht in einer Minderung des Verkehrswertes zu sehen, sondern dann anzunehmen, wenn dieses Eigentum in seiner Substanz bedroht ist (VwSlg 10.874 A/1982, VwGH 23.9.2002, 2000/05/0137, VwGH 27.6.2003, 2001/04/0236 ua.).
Schlagworte
Genehmigungsvoraussetzungen, Beeinträchtigung dinglicher RechteZuletzt aktualisiert am
13.06.2012