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83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs7Rechtssatz
Parteistellung - und damit Berufungslegitimation – haben nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 „der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde“. Wie sowohl der Umweltsenat (US 7 A/2004/12, US 4 A/2006/2 und US 8 A/2006/3) als auch der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 14.12.2004, 2004/05/0256, 28.6.2005, 2004/05/0032 und 27.9.2007, 2006/07/0066) wiederholt entschieden haben, ist diese gesetzliche Aufzählung eine abschließende und kommt anderen Personen Parteistellung und Berufungslegitimation in einem Feststellungsverfahren nicht zu. Auch nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie 2003/35/EG ergeben sich aus dem Europarecht keine anderen Anforderungen.Parteistellung - und damit Berufungslegitimation – haben nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 „der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde“. Wie sowohl der Umweltsenat (US 7 A/2004/12, US 4 A/2006/2 und US 8 A/2006/3) als auch der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 14.12.2004, 2004/05/0256, 28.6.2005, 2004/05/0032 und 27.9.2007, 2006/07/0066) wiederholt entschieden haben, ist diese gesetzliche Aufzählung eine abschließende und kommt anderen Personen Parteistellung und Berufungslegitimation in einem Feststellungsverfahren nicht zu. Auch nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie 2003/35/EG ergeben sich aus dem Europarecht keine anderen Anforderungen.
Schlagworte
Feststellungsverfahren, Parteistellung, Nachbarn; UVP-Richtlinie, Anwendung, direkte; UVP-Richtlinie, Umsetzung, ParteistellungZuletzt aktualisiert am
13.01.2014