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83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs7Text
Betrifft:Neubau eines Sauenstalles in Pyhra;
Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000; BerufungenFeststellungsverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000; Berufungen
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Mag. Gunter Ossegger als Vorsitzenden sowie Dr. Thomas Rath als Berichter und Dr. Wolfgang Hirn als drittes stimmführendes Mitglied über die Berufungen von 1)
Harald
MIKLAUSCHINA, Pater Hartmann Gasse 13, 3143 Pyhra, 2) Gertrude MIKLAUSCHINA, ebendort, 3) Hermenegild SCHNEEWEIß, Pater
Hartmann
Gasse 19, 3143 Pyhra, 4) DI Martin SCHNEEWEIß, ebendort, 5) Ing. Hubert TROPPMANN, Pater Hartmann Gasse 21, 3143 Pyhra, 6) Herta TROPPMANN, ebendort, 7) Heidemarie HASENZAGL, Hauptstraße 84, 3143
Pyhra, 8) Martin HASENZAGL, ebendort, 9) Bernhard HASENZAGL, Kalteissiedlung 20, 3144 Wald, 10) Susanne LUISKANDL, Josef Sperlbauer Straße 3, 3143 Pyhra und 11) Mag. Sieglinde ECKHARDT, Hagedornweg 2/55, 1220 Wien, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 15.10.2007, Zl. RU 4-
U-
325/001-2007, betreffend Feststellung des Erfordernisses einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu Recht erkannt.
Spruch:
Die Berufungen werden gemäß § 66 Abs. 4 AVG mangels Legitimation der Berufungswerber zurückgewiesen.Die Berufungen werden gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG mangels Legitimation der Berufungswerber zurückgewiesen.
Rechtsgrundlage:§ 66 Abs. 4 AVG.Rechtsgrundlage:§ 66 Absatz 4, AVG.
Begründung:
Die Niederösterreichische Landesregierung hat mit dem genannten Bescheid vom 15.10.2007 festgestellt, dass das verfahrensgegenständliche Vorhaben des Herrn Josef Hagenauer, nämlich der Neubau eines Stallgebäudes auf der Parzelle Nr. 810
KG
Pyhra (Herstellung von insgesamt 388 Sauenplätzen) keinen Tatbestand des Anhanges 1 Z 43 lit. a oder b bzw. § 3 Abs. 2 oder 4 UVP-G 2000 erfüllt und nicht der Verpflichtung zur DurchführungPyhra (Herstellung von insgesamt 388 Sauenplätzen) keinen Tatbestand des Anhanges 1 Ziffer 43, Litera a, oder b bzw. Paragraph 3, Absatz 2, oder 4 UVP-G 2000 erfüllt und nicht der Verpflichtung zur Durchführung
einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt.
Dieser Bescheid wurde von den oben bezeichneten Berufungswerbern mit ihrer am 12.11.2007 erhobenen Berufung bekämpft.
Die Berufungswerber sind in der gegenständlichen Angelegenheit nicht berufungslegitimiert.
Parteistellung - und damit Berufungslegitimation – haben nach dem
hier anzuwendenden § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 „der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde“. Wie sowohl der Umweltsenat (US 7 A/2004/12,hier anzuwendenden Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 „der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde“. Wie sowohl der Umweltsenat (US 7 A/2004/12,
US 4 A/2006/2 und US 8 A/2006/3) als auch der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 14.12.2004, 2004/05/0256, 28.6.2005,
2004/05/0032 und 27.9.2007, 2006/07/0066) wiederholt entschieden haben, ist diese gesetzliche Aufzählung eine abschließende und kommt anderen Personen Parteistellung und Berufungslegitimation in
einem Feststellungsverfahren nicht zu.
Die Berufungswerber stützen ihre Legitimation auf die nach ihrer Auffassung von der nationalen Rechtslage abweichenden, unmittelbar
anwendbaren internationalen bzw. gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen.
Der Umweltsenat hat daher in die Beurteilung miteinbezogen, dass im Zeitpunkt der Entscheidung der Niederösterreichischen Landesregierung die Umsetzungsfrist der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie 2003/35/EG bereits abgelaufen war.
Die Punkte 2 und 3 der begründeten Erwägungen der genannten Richtlinie (in der Folge: ÖBRL) führen aus:
„(2) Die gemeinschaftlichen Umweltvorschriften enthalten auch Bestimmungen, die Behörden oder andere Stellen beachten müssen, wenn sie Entscheidungen treffen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt und auf die Gesundheit und das Wohlbefinden des Einzelnen haben können.
(3) Eine effektive Beteiligung der Öffentlichkeit bei Entscheidungen ermöglicht es einerseits der Öffentlichkeit, Meinungen und Bedenken zu äußern, die für diese Entscheidungen von
Belang sein können, und ermöglicht es andererseits auch den Entscheidungsträgern, diese Meinungen und Bedenken zu berücksichtigen; dadurch wird der Entscheidungsprozess nachvollziehbar und transparenter und in der Öffentlichkeit wächst
das Bewusstsein für Umweltbelange sowie die Unterstützung für
die
getroffenen Entscheidungen.“
In weiterer Folge wird darauf hingewiesen, dass die RL der Umsetzung des Aarhus-Übereinkommens dient, und unter Punkt 7 und 9
wird weiter ausgeführt:
„(7) Artikel 6 des Aarhus-Übereinkommens sieht die Beteiligung der
Öffentlichkeit an Entscheidungen über bestimmte Tätigkeiten, die in Anhang I des Übereinkommens angeführt sind, sowie über dort nicht aufgeführte Tätigkeiten, die eine erhebliche Auswirkung aufÖffentlichkeit an Entscheidungen über bestimmte Tätigkeiten, die in Anhang römisch eins des Übereinkommens angeführt sind, sowie über dort nicht aufgeführte Tätigkeiten, die eine erhebliche Auswirkung auf
die Umwelt haben können, vor.“
„(9) Artikel 9 Abs. 2 und 4 des Aarhus-Übereinkommens sieht Bestimmungen über den Zugang zu gerichtlichen und anderen Verfahren zwecks Anfechtung der materiell- und verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen in Fällen vor, in denen gemäß Artikel 6 des Übereinkommens eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist.“„(9) Artikel 9 Absatz 2 und 4 des Aarhus-Übereinkommens sieht Bestimmungen über den Zugang zu gerichtlichen und anderen Verfahren zwecks Anfechtung der materiell- und verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen in Fällen vor, in denen gemäß Artikel 6 des Übereinkommens eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist.“
In Verfolgung dieser Ziele wird Artikel 6 der UVP-RL dahin geändert, dass seine Absätze 2 ff wie folgt lauten:
„(2) Die Öffentlichkeit wird durch öffentliche Bekanntmachung oder
auf anderen geeignetem Wege, wie durch elektronische Medien, soweit diese zur Verfügung stehen, frühzeitig im Rahmen umweltbezogener Entscheidungsverfahren gemäß Artikel 2 Abs. 2, spätestens jedoch, sobald die Informationen nach vernünftigem Ermessen zur Verfügung gestellt werden können, über Folgendes informiert:auf anderen geeignetem Wege, wie durch elektronische Medien, soweit diese zur Verfügung stehen, frühzeitig im Rahmen umweltbezogener Entscheidungsverfahren gemäß Artikel 2 Absatz 2,, spätestens jedoch, sobald die Informationen nach vernünftigem Ermessen zur Verfügung gestellt werden können, über Folgendes informiert:
(3) Die Mitgliedsstaaten stellen sicher, dass der betroffenen Öffentlichkeit innerhalb eines angemessenen zeitlichen Rahmens Folgendes zugänglich gemacht wird:
(4) Die betroffene Öffentlichkeit erhält frühzeitig und in effektiver Weise die Möglichkeit, sich an den umweltbezogenen Entscheidungsverfahren gemäß Artikel 2 Abs. 2 zu beteiligen, und hat zu diesem Zweck das Recht, der zuständigen Behörde bzw. den zuständigen Behörden gegenüber Stellung zu nehmen und Meinungen zu äußern, wenn alle Optionen noch offen stehen und bevor die Entscheidung über den Genehmigungsantrag getroffen wird.(4) Die betroffene Öffentlichkeit erhält frühzeitig und in effektiver Weise die Möglichkeit, sich an den umweltbezogenen Entscheidungsverfahren gemäß Artikel 2 Absatz 2, zu beteiligen, und hat zu diesem Zweck das Recht, der zuständigen Behörde bzw. den zuständigen Behörden gegenüber Stellung zu nehmen und Meinungen zu äußern, wenn alle Optionen noch offen stehen und bevor die Entscheidung über den Genehmigungsantrag getroffen wird.
(5) Die genauen Vorkehrungen für die Unterrichtung der Öffentlichkeit (beispielsweise durch Anschläge innerhalb eines gewissen Umkreises oder Veröffentlichung in Lokalzeitungen) und Anhörung der betroffenen Öffentlichkeit (beispielsweise durch Aufforderung zu schriftlichen Stellungnahmen oder durch eine öffentliche Anhörung) werden von den Mitgliedsstaaten festgelegt.
(6) Der Zeitrahmen für die verschiedenen Phasen muss so gewählt werden, dass ausreichend Zeit zur Verfügung steht, um die Öffentlichkeit zu informieren, und dass der betroffenen Öffentlichkeit ausreichend Zeit zur effektiven Vorbereitung und Beteiligung während des umweltbezogenen Entscheidungsverfahrens vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels gegeben wird.“
Überdies wurde durch die ÖBRL und die UVP-RL ein neuer Artikel 10
a eingefügt, der Folgendes bestimmt:
„Die Mitgliedsstaaten stellen im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die
Die Mitgliedsstaaten legen fest, in welchem Verfahrensstadium die Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden können. Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmen die Mitgliedsstaaten im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder Nichtregierungsorganisation, welche die in Artikel 1 Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne von Abs. 1 Buchstabe a) dieses Artikels. Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die im Sinne von Abs. 1 Buchstabe b) dieses Artikels verletzt werden können.Die Mitgliedsstaaten legen fest, in welchem Verfahrensstadium die Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden können. Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmen die Mitgliedsstaaten im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder Nichtregierungsorganisation, welche die in Artikel 1 Absatz 2, genannten Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne von Absatz eins, Buchstabe a) dieses Artikels. Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die im Sinne von Absatz eins, Buchstabe b) dieses Artikels verletzt werden können.
Dieser Artikel schließt die Möglichkeit eines vorausgehenden Überprüfungsverfahrens bei einer Verwaltungsbehörde nicht aus und
lässt das Erfordernis einer Ausschöpfung der verwaltungsbehördlichen Überprüfungsverfahren vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren unberührt, sofern ein derartiges Erfordernis nach innerstaatlichem Recht besteht. Die betreffenden Verfahren werden fair, gerecht, zügig und nicht übermäßig teuer geführt. Um die Effektivität dieses Artikels zu fördern, stellen die Mitgliedsstaaten sicher, dass der Öffentlichkeit praktische Informationen über den Zugang zu verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Überprüfungsverfahren zugänglich gemacht werden.“
Artikel 9 Absatz 3 des Aarhus-Übereinkommens (BGBl. III Nr. 88/2005) lautet:Artikel 9 Absatz 3 des Aarhus-Übereinkommens Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 88 aus 2005,) lautet:
„Zusätzlich und unbeschadet der in den Absätzen 1 und 2 genannten
Überprüfungsverfahren stellt jede Vertragspartei sicher, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die
von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen.“
Die durch die ÖBRL geänderte UVP-RL wurde in Österreich durch die
Novelle zum UVP-G 2000 BGBl Nr. I 153/2004 umgesetzt. Die gemeinschaftsrechtliche Neuordnung der ÖffentlichkeitsbeteiligungNovelle zum UVP-G 2000 Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 153 aus 2004, umgesetzt. Die gemeinschaftsrechtliche Neuordnung der Öffentlichkeitsbeteiligung
könnte Auswirkungen auf Mitwirkungsbefugnisse in Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 haben, wenn sich diesbezügliche Anforderungen aus den Richtlinien ergeben undkönnte Auswirkungen auf Mitwirkungsbefugnisse in Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 haben, wenn sich diesbezügliche Anforderungen aus den Richtlinien ergeben und
diese Anforderungen im UVP-G 2000 idgF nicht umgesetzt sein sollten. Dies ist jedoch nach Auffassung des Umweltsenates nicht der Fall.
Mit dem Umstand, dass ein Anrainer im Feststellungsverfahren gemäß
§ 3 Abs. 7 UVP-G 2000 nicht mitwirken kann, hat sich der Verwaltungsgerichtshof in den zitierten Erkenntnissen, Zl. 2004/05/0032 und Zl. 2006/07/0066, ausführlich auseinandergesetztParagraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 nicht mitwirken kann, hat sich der Verwaltungsgerichtshof in den zitierten Erkenntnissen, Zl. 2004/05/0032 und Zl. 2006/07/0066, ausführlich auseinandergesetzt
und ist unter Bedachtnahme auf das Urteil des EuGH vom 7.1.2004, RS C-201/02 (Delena Wells) zum Ergebnis gelangt, dass auch das Gemeinschaftsrecht die Beiziehung des Anrainers zum Feststellungsverfahren nicht gebietet. Da den Nachbarn im Falle eines negativen Feststellungsbescheides nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000und ist unter Bedachtnahme auf das Urteil des EuGH vom 7.1.2004, RS C-201/02 (Delena Wells) zum Ergebnis gelangt, dass auch das Gemeinschaftsrecht die Beiziehung des Anrainers zum Feststellungsverfahren nicht gebietet. Da den Nachbarn im Falle eines negativen Feststellungsbescheides nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000
die ihnen in den einzelnen Materiengesetzen eingeräumten Parteirechte zur Durchsetzung ihrer geschützten Interessen gewahrt
bleiben, sind sie nicht gehindert, die ihnen in den einzelnen Genehmigungsverfahren eingeräumten subjektiven öffentlichen Rechte
mittels Einwendungen gegen das vom Projektwerber eingereichte Vorhaben auch unter dem Blickwinkel des Gemeinschaftsrechtes geltend zu machen. Die in Artikel 6 der UVP-RL geregelte Öffentlichkeitsbeteiligung und die in Artikel 10 a der UVP-RL geregelten Rechtsmittel kommen nur dann zur Anwendung, wenn ein Verfahren zur Genehmigung eines nach den maßgeblichen
Bestimmungen
UVP-pflichtigen Vorhabens anhängig ist. Das Gemeinschaftsrecht gebietet nicht, dass es ein Feststellungsverfahren von der Art des
§ 3 Abs. 7 UVP-G 2000 geben muss. Hieraus ergibt sich, dass das österreichische Recht in den Fällen, in denen ein UVPpflichtigesParagraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 geben muss. Hieraus ergibt sich, dass das österreichische Recht in den Fällen, in denen ein UVPpflichtiges
Projekt genehmigt werden soll, (zumindest) die in Artikel 6 UVP-RL
geregelte Öffentlichkeitsbeteiligung und die in Artikel 10 a UVP-RL geregelten Rechtsmittel vorsehen muss. Wenn Österreich darüber hinaus auch Feststellungsverfahren zur Klärung der Frage einrichtet, ob ein konkretes Vorhaben im Einzelfall UVPpflichtig
ist, so unterliegt dies nicht den Bindungen der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung. Daran ändert auch die Verpflichtung der Mitgliedsstaaten zur frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Genehmigungsantrag nichts (US 4 A/2006/2).
Die Berufungswerber stützen sich auch auf Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens. Wenn der niederösterreichische UmweltanwaltDie Berufungswerber stützen sich auch auf Artikel 9, Absatz 3, des Aarhus-Übereinkommens. Wenn der niederösterreichische Umweltanwalt
nicht von seinem Berufungsrecht als Legalpartei nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 Gebrauch macht, kann darin kein Verstoß gegen umweltbezogene Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts durch Unterlassung erkannt werden. Daher ist Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens hier nicht anwendbar. Es kann folglich an dieser Stelle auch dahingestellt bleiben, ob diese Bestimmung des Aarhus-Übereinkommens überhaupt unmittelbar anwendbar wäre.nicht von seinem Berufungsrecht als Legalpartei nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 Gebrauch macht, kann darin kein Verstoß gegen umweltbezogene Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts durch Unterlassung erkannt werden. Daher ist Artikel 9, Absatz 3, des Aarhus-Übereinkommens hier nicht anwendbar. Es kann folglich an dieser Stelle auch dahingestellt bleiben, ob diese Bestimmung des Aarhus-Übereinkommens überhaupt unmittelbar anwendbar wäre.
Wenn die Berufungswerber letztlich die Auffassung vertreten, es sei nach Artikel 6 Abs. 1 EMRK menschensrechts- und damit verfassungswidrig, die vom Verwaltungsgerichtshof bisher ergangeneWenn die Berufungswerber letztlich die Auffassung vertreten, es sei nach Artikel 6 Absatz eins, EMRK menschensrechts- und damit verfassungswidrig, die vom Verwaltungsgerichtshof bisher ergangene
Judikatur zur (Nicht-)Parteistellung der Nachbarn beim UVP-Feststellungsverfahren anzuwenden, weil die Berufungswerber davon
ausgehen, dass das neuerliche nachträgliche Baubewilligungsverfahren den Instanzenweg bis zum Verwaltungsgerichtshof durchlaufen müsse, um allein die Parteistellung wieder zu erwirken, so ist die damit einhergehende
Befürchtung einer überlangen Verfahrensdauer keine Argumentation,
die geeignet ist, entgegen der oben dargestellten Rechtslage
eine
Parteistellung der Berufungswerber zu begründen.
Zusammengefasst kommt den Berufungswerbern keine Berechtigung zur
Erhebung der vorliegenden Berufung zu. Ihre Berufung war daher mangels Legitimation zurückzuweisen.
Schlagworte
Feststellungsverfahren, Parteistellung, Nachbarn; UVP- Richtlinie, Anwendung, direkte; UVP-Richtlinie, Umsetzung, ParteistellungZuletzt aktualisiert am
13.01.2014