Index
83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs7Text
Betrifft: Berufung gegen einen Feststellungsbescheid der Sbg. Landesregierung bezüglich des Bauvorhabens Feriendorf Astauwinkel in Annaberg-Lungötz;
Feststellungsverfahren; Berufung
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Dr. Klaus-Dieter Gosch als Vorsitzenden, Dr. Verena Madner als Berichterin und Mag. Gerald Kroneder als weiteres Mitglied aus Anlass der Berufung des Landesumweltanwaltes von Salzburg gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 16.07.07, Zl. 5/07-40.252/22-2007, zu Recht erkannt:
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.
Rechtsgrundlagen:
§§ 13 Abs. 7 und 66 Abs. 4 AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F.; § 3 Abs. 7 UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 i.d.g.F BGBl. I Nr. 153/2004.Paragraphen 13, Absatz 7 und 66 Absatz 4, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, i.d.g.F.; Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, i.d.g.F Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2004,.
Begründung:
1. Verfahrensgang
1.1. Mit Schreiben vom 28.11.2006 brachten die Projektwerber bei der Salzburger Landesregierung den Antrag auf Feststellung, dass für das von ihnen bezeichnete Bauvorhaben (Bauteil 2 = 20 Ferienhäuser mit insgesamt 100 Betten auf 9.456 m2) keine UVP durchzuführen ist, ein.
1.2. Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 16.07.07, Zl. 5/07-40.252/22-2007, wurde festgestellt, dass für das Vorhaben der Projektwerber eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen ist.
1.3. Gegen diesen Bescheid brachte der Landesumweltanwalt von Salzburg fristgerecht eine Berufung ein.
1.4. Mit Schreiben vom 11.3.2008 erklärten die Projektwerber ihren Feststellungsantrag zurückzuziehen.
2. Rechtliche Beurteilung durch den Umweltsenat
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in Fällen dieser Art die Auffassung, dass mit der Zurückziehung des verfahrensgegenständlichen Ansuchens im Stadium des Berufungsverfahrens der über das Ansuchen absprechende erstinstanzliche Bescheid zu beheben ist, weil durch die Antragszurückziehung der maßgebliche Bewilligungsgegenstand des Verfahrens entfallen ist (vgl. Erk. v. 24.11.1998, Zl. 98/05/0091, mit dem der Gerichtshof aufgrund einer Säumnisbeschwerde in einem Bauverfahren in der Sache selbst entschieden hat).Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in Fällen dieser Art die Auffassung, dass mit der Zurückziehung des verfahrensgegenständlichen Ansuchens im Stadium des Berufungsverfahrens der über das Ansuchen absprechende erstinstanzliche Bescheid zu beheben ist, weil durch die Antragszurückziehung der maßgebliche Bewilligungsgegenstand des Verfahrens entfallen ist vergleiche Erk. v. 24.11.1998, Zl. 98/05/0091, mit dem der Gerichtshof aufgrund einer Säumnisbeschwerde in einem Bauverfahren in der Sache selbst entschieden hat).
Schlagworte
Feststellungsverfahren, Antragszurückziehung;Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008