Index
83/01Norm
UVP-G 2000 §19 Abs1Text
US 9A/2008/4-7 Wien, am 26. März 2008
Betrifft: Berufung gegen einen Genehmigungsbescheid der Steiermärkischen Landesregierung nach dem UVP-G 2000 bzgl. Der Erweiterung des Abbaus von Basalt in den Gemeinden Klöch und Tieschen
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Dr. Erich Pürgy als Vorsitzenden, Dr. Engelbert Flotzinger als Berichter und Dr. Primus Michelic als drittes stimmführendes Mitglied über die Berufung von Ing. Gerald Gollenz, 8493 Klöch 99, vertreten durch Dr. Peter Kammerlander, Rechtsanwalt, Kalchberggasse 12, 8010 Graz, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Dezember 2007, GZ FA 13A- 11.10-85/2005-256 mit dem der Klöcher Basaltwerke GmbH & Co KG die Erweiterung des bestehenden Abbaus des grundeigenen, mineralischen Rohstoffes Basalt (Festgesteinsabbau) um ca. 26,8 ha auf Liegenschaften der Gemeinden Klöch und Tieschen, beide politischer
Bezirk Bad Radkersburg, bewilligt wurde, entschieden:
Spruch:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsgrundlagen:
§ 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000
§§ 13 Abs. 3, 44b Abs. 1, 66 Abs. 4 AVGParagraphen 13, Absatz 3, 44 b, Absatz eins, 66, Absatz 4, AVG
Begründung:
1. Für die Berufungsentscheidung relevanter Verfahrensgang 1.
Instanz
1.1. Allgemeine Darstellung des Verfahren
Die Klöcher Basaltwerke GmbH Co KG mit Sitz in 8493 Klöch 71 (im Folgenden als Klöcher Basaltwerke oder Konsenswerberin bezeichnet) stellte am 27.5.2005 - unter Bezugnahme auf das UVP-G 2000 - bei der Steiermärkischen Landesregierung den Antrag, die Erweiterung des bestehenden und auf einer Fläche von ca. 47,1 ha bewilligten Basaltbruches um ca. 26,8 ha (zuletzt modifiziert) zu genehmigen. Nach einem Feststellungsbescheid zur UVP-Pflicht wurde das für ein Umweltverträglichkeitsverfahren vorgesehene Ermittlungsverfahren u. a. durch die öffentliche Auflage des Antrages, der Umweltverträglichkeitserklärung und der Projektunterlagen und vor Ort, durch die mündliche Verhandlung durchgeführt. Das Umweltverträglichkeitsgutachten (UVGA) als umfassende und integrative Gesamtschau aller umweltrelevanten Auswirkungen des Vorhabens wurde erstellt.
Im Genehmigungsbescheid vom 12.12.2007, GZ FA 13A-11.10-85/2005- 256, wurde die Bewilligung zum Abbau bis längstens 25 Jahre ab rechtskräftiger Entscheidung erteilt, Nachkontrollfristen gesetzt und – mit der allgemeinen Fertigstellungsfrist korrespondierend – eine wasserrechtliche Bewilligungsdauer bestimmt, sowie forstrechtliche Sicherheitsleistungen vorgeschrieben.
In Punkt 2 des Genehmigungsbescheides wurden aus den fachbezogenen Gutachten Auflagen, Befristungen und Ausgleichsmaßnahmen sowie sonstige Vorschreibungen erfasst und vorgeschrieben. Der rechtlichen Beurteilung des Bescheides liegen als maßgeblicher entscheidungsrelevanter Sachverhalt die der erkennenden Behörde vorgelegten Projektsunterlagen, die dazu ergangenen fachspezifischen Sachverständigengutachten und das UVGA zugrunde.
1.2. Ediktalfrist und Einwendungen
Innerhalb der nach § 9 UVP-G 2000 von der erkennenden Behörde zwischen 6.2.2006 und 20.3.2006 veranlassten öffentlichen Auflage des Projekts (Bescheid Seite 45) langten mehr als 50 Einwendungen und Stellungnahmen ein. Mit dem Bescheid wurden diese Einwendungen und Anträge – neben einer verspäteten und damit unzulässigen Einwendung – teils als unzulässig zurück- und teils als unbegründet abgewiesen.Innerhalb der nach Paragraph 9, UVP-G 2000 von der erkennenden Behörde zwischen 6.2.2006 und 20.3.2006 veranlassten öffentlichen Auflage des Projekts (Bescheid Seite 45) langten mehr als 50 Einwendungen und Stellungnahmen ein. Mit dem Bescheid wurden diese Einwendungen und Anträge – neben einer verspäteten und damit unzulässigen Einwendung – teils als unzulässig zurück- und teils als unbegründet abgewiesen.
1.3. Einwendungen des Ing. Gerald Gollenz
1.3.1. Das am 10.3.2006, in der offenen Ediktalfrist, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung eingetroffene und mit 8.3.2006 datierte Schreiben des Ing. Gollenz hat folgenden Inhalt:
„Als Anrainer und Miteigentümer der Liegenschaft mit der Objektadresse 8493 Klöch 99 erhebe ich im Rahmen des UVP-Verfahrens Einspruch gegen das geplante Erweiterungsvorhaben und begründe dies wie folgt:
Mit diesem Ansuchen der Basaltwerke Klöch soll der derzeitige Abbaubereich um ca. 30 ha d.s. 2/3 es derzeitigen Vorhabens, erweitert werden. Es ist aufgrund der massiven Abbautätigkeit damit zu rechnen, dass die derzeit bereits sehr stark vorhandene Staub- bzw Lärmbelästigung durch diese zusätzlichen Maßnahmen weiter erhöht werden. Dies bedeutet eine Verschlechterung des natürlichen Lebensraumes der Bewohner von Klöch.
Ich fordere daher die Errichtung eines Staub- und Lärmschutzwalls im Bereich zwischen dem bestehenden Bürogebäude und der bestehenden Umfahrungsstraße mit einer entsprechenden Höhe und Bepflanzung, die gewährleistet, dass es zu einer Verringerung dieser Schadstoffbelastung kommt.
Der guten Ordnung halber halte ich fest, dass diese Forderung bereits mit der Geschäftsführung der Basaltwerke Klöch abgesprochen ist und diese ihre Bereitschaft zur Errichtung dieses Erdwalls unter der Voraussetzung der Abklärung der notwendigen behördlichen Genehmigungen zugesagt hat. Es wird daher notwendig sein, diese Behördenverfahren auch zeitlich innerhalb des UVP-Verfahrens abzuwickeln.“
1.3.2. Mit Schreiben vom 20.3.2007 erstattete Dr. Peter Kammerlander, Rechtsanwalt in Graz, als bevollmächtigter Vertreter unter Bezug auf die Eingabe vom 10.3.2006 eine Stellungnahme. In dieser wurde auf durch die (mögliche) Genehmigung entstehenden zusätzlichen Belastungen durch Staubemissionen aus dem Bruchgelände sowie aus der Verarbeitungsanlage hingewiesen, welche im Bereich der Gemeinde KIöch und insbesondere im Liegenschaftsbereich des Ing. Gollenz zu erheblichen Staubimmissionen führen würden. Die Ausführungen lauten auszugsweise wie folgt:
„Diese Staubemissionen aus dem Bruchbereich und den Transportwegen wird (werden) bei entsprechenden Luftströmungslagen in Richtung Talausgang zur Ortschaft Klöch vertriftet und tritt durch die Talwirkung eine Erhöhung der insbesondere für den Grundbereich Ing. Gollenz maßgebliche Staubimmission statt.“
Diese nachteilige Wirkung könne nur durch einen bewachsenen Wall wirksam vermindert werden. Die Betriebsleitung habe sich grundsätzlich zu einer solchen Maßnahme bereit erklärt. Es müsse abgesichert sein, dass die bestehenden und kommenden Emissionswerte keine Beeinträchtigung des Bereiches des Ing. Gollenz erbringen. Ferner sei durch die Erhöhung des Sprengvolumens und der Sprengintervalle mit weiteren schadensverursachenden Einwirkungen auf das Haus Klöch 99 und unzulässigen Erschütterungen des Objektes zu rechnen.
1.4. Bescheidausführungen
Die Einwendungen des Ing. Gerald Gollenz und neun weiterer Personen wurden als unzulässig zurückgewiesen (Bescheid Seite 105f). Die erkennende Behörde führte dazu aus:
„Um einem Vorbringen Einwendungscharakter zurechnen zu können, muss dem Vorbringen eine behauptete Rechtsverletzung immanent sein. Eine begründete Geltendmachung der Verletzung subjektivöffentlicher Interessen ist Grundvoraussetzung für die Erlangung der Parteistellung und der damit verbundenen inhaltlichen Auseinandersetzung. Die von den Einschreitern während der Ediktalfrist geltend gemachten Argumente reichen – selbst unter extensiver Auslegung des Bestimmtheitsgebots – nicht an die geforderte Begründetheit heran, weshalb die geltend gemachten Einwendungen und Einzelanträge als unzulässig zurückzuweisen sind. (…) Auch der seitens der anwaltlichen Vertretung des Ing. Gollenz geltend gemachten Präzisierung ist keine Behandlungsanspruch zurechenbar, da die ediktale Unbestimmtheit der Eingabe den Verlust der Parteistellung bewirkt.“
Ungeachtet der letztlich als unzulässig erachteten Einwendungen nahm die erkennende Behörde in der weiteren Begründung (Seite 106) Bezug auf die „aufgeworfenen Kritikpunkte“ und erkannte sie als unerheblich oder durch die Sachverständigengutachten als widerlegt.
2. Berufung Ing. Gerald Gollenz
2.1 Unter den als unzulässig zurückgewiesenen Einwendungen und Anträgen ist jene des Ing. Gerald Gollenz. Dieser erhob, vertreten durch RA Dr. Peter Kammerlander, mit Schriftsatz vom 10.1.2008 gegen den ihm am 14.12.2007 zugestellten Bescheid Berufung.
Der Berufungsschriftsatz ist an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung Fachabteilung 13A gerichtet und benennt im Betreff den UVP Genehmigungsbescheid mit der zutreffenden Geschäftszahl. Er richtet sich gegen den Bescheid im vollen Umfang. Dieser wird insbesondere hinsichtlich der Zurückweisung der Einwendungen angefochten.
Als „Rechtsmittelgründe“ nennt die Berufung:
„1. Mangelhaftigkeit infolge Verletzung gewährleisteter Grundrechte des Verfahrens;
2.1.1. Zur Mangelhaftigkeit infolge Verletzung „gewährleisteter Grundrechte des Verfahrens“ führt der Berufungswerber aus:
Im Schreiben vom 6. (richtig 8.) 3.2006 habe Ing. Gollenz deutlich ausgeführt, dass er Einspruch erhebe, da die Erweiterung der Abbautätigkeit zu einer Erhöhung der bereits vorhandenen Staub- und Lärmbelästigung und dies weiter zu einer Verschlechterung des Lebensraumes der Bewohner von Klöch führen werde. Wörtlich schreibt der Berufungswerber:
„Von Ing. Gollenz wurden in der Eingabe die wesentlichen Anknüpfungen seines Einspruches dargelegt: Er gibt an, an welcher Liegenschaft er Miteigentum hat. Dies ist die Liegenschaft Klöch
99. Damit ist klargestellt, dass er direkt ein Bewohner der Ortschaft Klöch ist und seinem Liegenschaftsbereich eine Verschlechterung insbesondere der Luft und der Lärmsituation eintreten wird. Diese grundlegenden Ausführungen werden in der Eingabe vom 20.3.2007 – die aufgrund der Mitteilung, dass ihm zur Wahrung seine Parteiengehörs eine weitere Äußerungsmöglichkeit eingeräumt werden, erstattet wurde – angemessen und jedenfalls nachvollziehbar ergänzt.“
Wenn die Behörde argumentiere, die Einwendungen würden nicht an die geforderte Begründetheit heranreichen, so hätte sie die Verpflichtung gehabt, den Einreicher Ing. Gollenz zu einer Verbesserung aufzufordern. Die Veranlassung einer Verbesserung sei nicht erfolgt, vielmehr habe die Behörde, ohne Hinweis auf den später argumentierten Mangel, mit Nachricht vom 21.2.2007, einer relevanten Verfahrensanordnung, dem Berufungswerber die Ergebnisse des Beweisverfahrens zur Wahrung des gesetzlichen Rechts auf Parteiengehör übermittelt. Damit sei die Parteistellung anerkannt worden. In der Eingabe vom 20.3.2007 seien die sich aus dem erweiterten Verfahren ergebenden Einwendungen ergänzend ausgeführt und korrekt auf die sich ergebenden Verletzungen subjektiv öffentlicher Rechte verwiesen worden. Das Vorbringen vom 20.3.2007 wäre daher zu beachten und zu behandeln gewesen. Die Zurückweisung der Einwendungen stelle eine Verletzung der Parteienrechte des Berufungswerbers dar.
2.1.2. Betreffend Mangelhaftigkeit des Verfahrens und mangelhafte Sachverhaltsfeststellung führt der Berufungswerber aus:
Infolge der zugelassenen ergänzenden Stellungnahmen der Konsenswerberin zum Bereich Erschütterungen und Sprengtechnik nach Schluss der Verhandlung vom 21.9.2006 hätte der Berufungswerber dazu nicht zu einem früheren Zeitpunkt Einwendungen erheben können. Auch zeige der Verweis im Protokoll Seite 4 Nr. 16, wonach die Einwendungen des Ing. Gollenz den spezifischen Sachverständigen zugeteilt wurden und Berücksichtigung gefunden haben, dass die belangte Behörde bis zur Bescheiderlassung keine Bedenken gegen die Beachtlichkeit der Einwendungen gehabt habe. Die Feststellungen im Bescheid zu den Immissionswerten seien widersprüchlich und gingen unrichtig davon aus, dass im belasteten Gebiet die vorherrschenden Winde aus Süd kämen. Vorherrschend seinen Nordwinde, die die Luftschadstoffe nach Klöch vertriften würden. Dies zeige, dass die Formulierung der zu erwartenden Belastung in der Eingabe vom 8.3.2006 mit der „Verschlechterung des Lebensraumes Klöch“ richtig definiert war.
2.1.3. Und schließlich wird die unrichtige rechtliche Beurteilung wie folgt begründet:
Die Behörde sei unrichtig davon ausgegangen, dass formale Mängel der Einwendungen des Berufungswerbers vorliegen würden. Dem Berufungswerber sei Gelegenheit zu zwei Stellungnahmen eingeräumt worden, die Einwendungen würden als eine Einheit, insbesondere in Verbindung mit dem Ergänzungsvorbringen der Konsenswerberin zu sehen sein. Staub- und Erschütterungsimmissionen beträfen nicht nur zivilrechtliche Privatbereiche des Ing. Gollenz, sondern hätten erhebliche Relevanz für die Allgemeinbeurteilung. Es sei unrichtig, von einem höheren öffentlichen Interesse auszugehen. Alle Interessen seien gleich zu gewichten gewesen. Der Bescheid sei aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Einwendungen nicht zurückgewiesen sondern der Verfahrensbeurteilung zugrunde zu legen sind, wobei der Bescheid nach Behebung entweder zur Verfahrensergänzung der erstinstanzlichen Behörde zurückzuleiten oder nach Verfahrensergänzung unter Bedachtnahme auf die Einwendungen zu entscheiden sei.
2.2. Die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt.
2.3. Gegen die Berufung wandte sich die Konsenswerberin in ihrer rechtzeitigen Stellungnahme vom 29.2.2008 und beantragte deren Zurückweisung als unzulässig, jedenfalls aber die Abweisung als unbegründet. Es fehle ein begründeter Berufungsantrag, die Manuduktionspflicht sei nicht verletzt und zudem habe der Beschwerdeführer keine zulässigen Einwendungen erhoben.
3. Der Umweltsenat hat erwogen
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Frage, ob
3.1. das Schreiben des Ing. Gollenz vom 8.3.2006 inhaltlich als Einwendungen iS des § 44b AVG anzusehen ist und damit der Berufungswerber seine Stellung als Partei behalten hat und wenn nein,3.1. das Schreiben des Ing. Gollenz vom 8.3.2006 inhaltlich als Einwendungen iS des Paragraph 44 b, AVG anzusehen ist und damit der Berufungswerber seine Stellung als Partei behalten hat und wenn nein,
3.2. die Behörde ihre Manuduktionspflicht verletzt habe, indem ein Verbesserungsauftrag unterlassen worden ist, sowie schließlich
3.3. dem Berufungswerber durch die Aufforderung zur Stellungnahme und der weiteren Beteiligung im Verfahren nicht doch Parteistellung zuerkannt worden ist.
Zu 3.1.
Entgegen den rechtlichen Ausführungen der Konsenswerberin in der Stellungnahme zur Berufung hat der Berufungswerber einen begründeten Berufungsantrag vorgelegt, in dem die Aufhebung, allenfalls Abänderung des konkret bezeichneten Bescheides beantragt wurde.
Dem angefochtenen Bescheid haften jedoch weder die behaupteten Mängel an, noch liegt eine unrichtige rechtliche Beuteilung vor. Der knappen Ausführung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, „die Einwendungen würden auch bei extensiver Auslegung des Bestimmtheitsgebotes nicht an die geforderte Begründetheit heranreichen“, ist im Ergebnis aus folgenden Gründen zuzustimmen.
Nach § 19 Abs. 1 UVP-G 2000 haben Parteistellung somit Rechtsmittelbefugnis:Nach Paragraph 19, Absatz eins, UVP-G 2000 haben Parteistellung somit Rechtsmittelbefugnis:
1. Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;
2. bis 7 […]
§ 44b Abs. 1 AVG normiert für Großverfahren, an denen iS des § 44a AVG voraussichtlich insgesamt mehr als 100 Personen beteiligt sind:Paragraph 44 b, Absatz eins, AVG normiert für Großverfahren, an denen iS des Paragraph 44 a, AVG voraussichtlich insgesamt mehr als 100 Personen beteiligt sind:
„Wurde ein Antrag durch Edikt kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben. § 42 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.“„Wurde ein Antrag durch Edikt kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben. Paragraph 42, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.“
Herrschende Lehre und Judikatur verstehen unter „Einwendungen“ iS dieser Bestimmung die Behauptung, durch die Genehmigung des verfahrensgegenständlichen Projekts werde eine Verletzung subjektiv öffentlicher Rechte eintreten. Nur eine Einwendung in diesem Sinn, also eine zulässige Einwendung, sichert die Parteistellung im weiteren Verfahren (Hengstschläger/Leeb AVG II § 42 Rz. 32 mwN) Das konkrete subjektiv-öffentliche Recht, dessen Verletzung behauptet wird, muss aus der Einwendung jedenfalls erkennbar sein. Einwendungen müssen spezialisiert sein und die Verletzung konkreter subjektiver Rechte geltend machen; ein allgemein erhobener Protest reicht ebenso wenig aus wie das Vorbringen, mit einem Vorhaben nicht einverstanden zu sein oder die Zustimmung von bestimmten Bedingungen abhängig zu machen, weil dem Begriff der Einwendung die Behauptung einer Rechtsverletzung in Bezug auf ein bestimmtes Recht immanent ist, sodass dem Vorbringen entnommen werden können muss, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird (VwGH 18.9.2002, 2001/07/0149).Herrschende Lehre und Judikatur verstehen unter „Einwendungen“ iS dieser Bestimmung die Behauptung, durch die Genehmigung des verfahrensgegenständlichen Projekts werde eine Verletzung subjektiv öffentlicher Rechte eintreten. Nur eine Einwendung in diesem Sinn, also eine zulässige Einwendung, sichert die Parteistellung im weiteren Verfahren (Hengstschläger/Leeb AVG römisch zwei Paragraph 42, Rz. 32 mwN) Das konkrete subjektiv-öffentliche Recht, dessen Verletzung behauptet wird, muss aus der Einwendung jedenfalls erkennbar sein. Einwendungen müssen spezialisiert sein und die Verletzung konkreter subjektiver Rechte geltend machen; ein allgemein erhobener Protest reicht ebenso wenig aus wie das Vorbringen, mit einem Vorhaben nicht einverstanden zu sein oder die Zustimmung von bestimmten Bedingungen abhängig zu machen, weil dem Begriff der Einwendung die Behauptung einer Rechtsverletzung in Bezug auf ein bestimmtes Recht immanent ist, sodass dem Vorbringen entnommen werden können muss, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird (VwGH 18.9.2002, 2001/07/0149).
Legt man im Lichte dieser einhelligen Rechtsauffassung dazu das Scheiben vom 8.3.2006 („im Rahmen des UVP-Verfahrens als Einspruch gegen das geplante Erweiterungsvorhaben“ bezeichnet) aus, so ergibt sich, dass der Berufungswerber im ersten Absatz des Schreibens („Als Anrainer und Miteigentümer der Liegenschaft mit der Objektadresse Klöch 99 […]“) ausschließlich seine (örtliche) Position darlegt, die ihn als Nachbar iS des § 19 Abs. 1 UVG als jene natürliche Person ausweist, die sich in jenem räumlichen Bereich der vom Projektseinwirkungen erfasst werden könnte, nicht bloß vorübergehend aufhält, bzw. der in diesem Bereich geschützte dingliche Rechte (Eigentum) zukommen. (Ennöckl/Raschauer, UVP-G2 § 19 Rz. 4). Damit geht dieses Schreiben vorerst nur auf die nach § 19 Abs. 1 Z 1 UVG notwendigen Sachverhaltsbehauptungen zum Nachweis der Nachbareigenschaft ein. Textlich anschließend und getrennt formuliert der „berechtigte Nachbar“ Ing. Gollenz seinen Einspruch (arg. „… begründe dies wie folgt“). In diesem Sinn sieht es offensichtlich auch die Berufung, in der ausgeführt ist:Legt man im Lichte dieser einhelligen Rechtsauffassung dazu das Scheiben vom 8.3.2006 („im Rahmen des UVP-Verfahrens als Einspruch gegen das geplante Erweiterungsvorhaben“ bezeichnet) aus, so ergibt sich, dass der Berufungswerber im ersten Absatz des Schreibens („Als Anrainer und Miteigentümer der Liegenschaft mit der Objektadresse Klöch 99 […]“) ausschließlich seine (örtliche) Position darlegt, die ihn als Nachbar iS des Paragraph 19, Absatz eins, UVG als jene natürliche Person ausweist, die sich in jenem räumlichen Bereich der vom Projektseinwirkungen erfasst werden könnte, nicht bloß vorübergehend aufhält, bzw. der in diesem Bereich geschützte dingliche Rechte (Eigentum) zukommen. (Ennöckl/Raschauer, UVP-G2 Paragraph 19, Rz. 4). Damit geht dieses Schreiben vorerst nur auf die nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVG notwendigen Sachverhaltsbehauptungen zum Nachweis der Nachbareigenschaft ein. Textlich anschließend und getrennt formuliert der „berechtigte Nachbar“ Ing. Gollenz seinen Einspruch (arg. „… begründe dies wie folgt“). In diesem Sinn sieht es offensichtlich auch die Berufung, in der ausgeführt ist:
„Von Ing. Gollenz wurden in der Eingabe die wesentlichen Anknüpfungen seines Einspruches dargelegt. Er gibt an, an welcher Liegenschaft er Miteigentum hat. (…) Damit ist klargestellt, dass er direkt ein Bewohner der Ortschaft Klöch ist.“
Diese ex lege Parteistellung des Nachbarn im UVP-Verfahren bleibt nur dann aufrecht, wenn sie durch rechtzeitige (was hier unstrittig ist) und inhaltlich begründete Einwendungen iS des § 44b Abs. 1 AVG bestätigt wird. Mit den Ausführungen des „Einspruches“, es sei „aufgrund der massiven Abbautätigkeit damit zu rechnen, dass die derzeit bereits sehr stark vorhandene Staub- bzw. Lärmbelästigung durch diese zusätzlichen Maßnahmen weiter erhöht werden würden, dies bedeute eine Verschlechterung des natürlichen Lebensraumes der Bewohner von Klöch“, ist dies nicht erfolgt. Das Vorbringen betreffend die Erhöhung der bereits sehr starken Staub- und Lärmbelästigung, die zur Verschlechterung des natürlichen Lebensraumes der Bewohner von Klöch führen werde (das ist der Kern des „Einspruches“), ist nicht als Behauptung der Verletzung subjektiv öffentlicher Rechte im Sinne der §§ 19 und 17 Abs. 2 Z 1 lit. a oder lit. c UVP-G 2000 iVm § 44b Abs. 1 AVG anzusehen. Die Formulierung enthält somit nicht das Vorbringen, aus dem erkennbar wäre, in welchem subjektiv öffentlichen Recht der Berufungswerber (und nur er und nicht alle Bewohner von Klöch) sich verletzt erachtet. Wie schon im Erkenntnis des Umweltsenates vom 14.12.2000, US 8/2000/4-45 (Grafenwörth), festgehalten, reicht die Berufung auf eine „Verschlechterung der Lebensqualität“ durch ein Projekt nicht aus, um zu tauglichen Einwendungen und damit zur Beibehaltung der Parteistellung zu führen. Ähnlich ist hier die Argumentation des Ing. Gollenz in Bezug auf die behauptete Verschlechterung des Lebensraumes der Bewohner von Klöch zu sehen. Sie ist keine rechtlich taugliche Einwendung. Die belangte Behörde hat somit zu Recht auf den Verlust der Parteistellung erkannt.Diese ex lege Parteistellung des Nachbarn im UVP-Verfahren bleibt nur dann aufrecht, wenn sie durch rechtzeitige (was hier unstrittig ist) und inhaltlich begründete Einwendungen iS des Paragraph 44 b, Absatz eins, AVG bestätigt wird. Mit den Ausführungen des „Einspruches“, es sei „aufgrund der massiven Abbautätigkeit damit zu rechnen, dass die derzeit bereits sehr stark vorhandene Staub- bzw. Lärmbelästigung durch diese zusätzlichen Maßnahmen weiter erhöht werden würden, dies bedeute eine Verschlechterung des natürlichen Lebensraumes der Bewohner von Klöch“, ist dies nicht erfolgt. Das Vorbringen betreffend die Erhöhung der bereits sehr starken Staub- und Lärmbelästigung, die zur Verschlechterung des natürlichen Lebensraumes der Bewohner von Klöch führen werde (das ist der Kern des „Einspruches“), ist nicht als Behauptung der Verletzung subjektiv öffentlicher Rechte im Sinne der Paragraphen 19 und 17 Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, oder Litera c, UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 44 b, Absatz eins, AVG anzusehen. Die Formulierung enthält somit nicht das Vorbringen, aus dem erkennbar wäre, in welchem subjektiv öffentlichen Recht der Berufungswerber (und nur er und nicht alle Bewohner von Klöch) sich verletzt erachtet. Wie schon im Erkenntnis des Umweltsenates vom 14.12.2000, US 8/2000/4-45 (Grafenwörth), festgehalten, reicht die Berufung auf eine „Verschlechterung der Lebensqualität“ durch ein Projekt nicht aus, um zu tauglichen Einwendungen und damit zur Beibehaltung der Parteistellung zu führen. Ähnlich ist hier die Argumentation des Ing. Gollenz in Bezug auf die behauptete Verschlechterung des Lebensraumes der Bewohner von Klöch zu sehen. Sie ist keine rechtlich taugliche Einwendung. Die belangte Behörde hat somit zu Recht auf den Verlust der Parteistellung erkannt.
Der Verlust der Parteistellung richtet sich im konkreten Fall danach, ob die Partei innerhalb der Ediktalfrist des § 44a Abs. AVG rechtzeitige und qualifizierte Einwendungen erhebt. Zum Verlust der Parteistellung kommt es wenn nur unzulässige Einwendungen erhoben werden, worunter solche zu verstehen sind, mit welchen Umstände geltend gemacht werden, die kein subjektives Recht begründen (VwGH 17.10.2002, 2002/07/0084). Eine taugliche Einwendung liegt nur dann vor, wenn aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen ist, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachte (VwGH 14.10.2005, 2004/05/0259). Mit dem „Einspruch“ hat der Berufungswerber keine Einwendung erhoben, die sich auf ein öffentliches Recht bezieht, das dem Einwender gemäß materiellrechtlicher Vorschrift auch tatsächlich zusteht, d.h. aus welchem er seine Parteistellung ableitet (Hengstschläger/Leeb, aaO).Der Verlust der Parteistellung richtet sich im konkreten Fall danach, ob die Partei innerhalb der Ediktalfrist des Paragraph 44 a, Abs. AVG rechtzeitige und qualifizierte Einwendungen erhebt. Zum Verlust der Parteistellung kommt es wenn nur unzulässige Einwendungen erhoben werden, worunter solche zu verstehen sind, mit welchen Umstände geltend gemacht werden, die kein subjektives Recht begründen (VwGH 17.10.2002, 2002/07/0084). Eine taugliche Einwendung liegt nur dann vor, wenn aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen ist, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachte (VwGH 14.10.2005, 2004/05/0259). Mit dem „Einspruch“ hat der Berufungswerber keine Einwendung erhoben, die sich auf ein öffentliches Recht bezieht, das dem Einwender gemäß materiellrechtlicher Vorschrift auch tatsächlich zusteht, d.h. aus welchem er seine Parteistellung ableitet (Hengstschläger/Leeb, aaO).
Zu 3.2.
Die Behörde hat im vorliegenden Fall auch nicht gegen die Manuduktionspflicht verstoßen; sie war zudem nicht verpflichtet, einen Verbesserungsauftrag zu erteilen. § 13 Abs. 3 AVG bestimmt:Die Behörde hat im vorliegenden Fall auch nicht gegen die Manuduktionspflicht verstoßen; sie war zudem nicht verpflichtet, einen Verbesserungsauftrag zu erteilen. Paragraph 13, Absatz 3, AVG bestimmt:
„Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“
Wie oben dargelegt hat der Berufungswerber mit seinem Scheiben vom 8.3.2006 keine tauglichen d.h. begründeten Einwendungen erhoben, damit lag – entgegen der Argumentation in der Berufung - kein nach § 13 Abs. 3 AVG verbesserungsfähiger Mangel vor. Letztere Bestimmung dient der Behebung des Mangels eines fehlenden, nicht aber der Korrektur eines verfehlten Vorbringens. Die Manuduktionspflicht dient nicht dazu, der Partei Ratschläge über den Inhalt einer Erfolg versprechenden Eingabe zu machen (VwGH 30.06.2006, 2006/03/0035, VwGH 13.12.1989, 89/03/0182) oder sie in materiell-rechtlicher Hinsicht anzuleiten, welche Behauptungen sie zur Begründung von Einwendungen anzustellen hat. Die Manuduktionspflicht der Behörde nach § 13a AVG bezieht auf die zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen und auf die Belehrung über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen. Sie bezieht sich aber nicht darauf, ob und welches materielle Vorbringen die Partei zur Wahrung ihrer Rechte zu machen hat (VwGH 8.5.2003, 2001/06/0140).Wie oben dargelegt hat der Berufungswerber mit seinem Scheiben vom 8.3.2006 keine tauglichen d.h. begründeten Einwendungen erhoben, damit lag – entgegen der Argumentation in der Berufung - kein nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG verbesserungsfähiger Mangel vor. Letztere Bestimmung dient der Behebung des Mangels eines fehlenden, nicht aber der Korrektur eines verfehlten Vorbringens. Die Manuduktionspflicht dient nicht dazu, der Partei Ratschläge über den Inhalt einer Erfolg versprechenden Eingabe zu machen (VwGH 30.06.2006, 2006/03/0035, VwGH 13.12.1989, 89/03/0182) oder sie in materiell-rechtlicher Hinsicht anzuleiten, welche Behauptungen sie zur Begründung von Einwendungen anzustellen hat. Die Manuduktionspflicht der Behörde nach Paragraph 13 a, AVG bezieht auf die zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen und auf die Belehrung über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen. Sie bezieht sich aber nicht darauf, ob und welches materielle Vorbringen die Partei zur Wahrung ihrer Rechte zu machen hat (VwGH 8.5.2003, 2001/06/0140).
Zu 3.3.
Steht fest, dass die Einwendungen vom 8.3.2006 unzureichend und nicht verbesserungsfähig waren, so bleibt es beim Verlust der Parteistellung auch dann, wenn die Behörde Beweisergebnisse dem Berufungswerber zur Kenntnis gebracht hat und dessen Einwendungen im nachträglichen, außerhalb der Ediktalfrist übermittelten Schreiben vom 20.3.2007 die Qualität von zulässigen Einwendungen erreicht hätten oder in das Beweisverfahren eingeflossen sind. Wenn der Berufungswerber vermeint, die Parteistellung sei durch Übermittlung der Nachricht vom 21.2.2007, womit ihm die Ergebnisse des Beweisverfahrens zur Wahrung des gesetzlichen Rechts auf Parteiengehör bekanntgegeben worden seien, anerkannt worden, so kann dem nicht gefolgt werden. Dieser Verständigung ist nach dem eingetretenen Verlust der Parteistellung nur mehr als schlichte Mitteilung zu sehen. Sie ist weder eine rechtswirksame Bestätigung einer Parteistellung noch kann sie dahin verstanden werden, eine verlorene Parteistellung sei “wiederhergestellt“. Aus ihr kann der Berufungswerber für sich keine normative Wirkung in Anspruch nehmen (vgl. in einer ähnlichen Konstellation VfGH 1.10.2007, V 14/07).Steht fest, dass die Einwendungen vom 8.3.2006 unzureichend und nicht verbesserungsfähig waren, so bleibt es beim Verlust der Parteistellung auch dann, wenn die Behörde Beweisergebnisse dem Berufungswerber zur Kenntnis gebracht hat und dessen Einwendungen im nachträglichen, außerhalb der Ediktalfrist übermittelten Schreiben vom 20.3.2007 die Qualität von zulässigen Einwendungen erreicht hätten oder in das Beweisverfahren eingeflossen sind. Wenn der Berufungswerber vermeint, die Parteistellung sei durch Übermittlung der Nachricht vom 21.2.2007, womit ihm die Ergebnisse des Beweisverfahrens zur Wahrung des gesetzlichen Rechts auf Parteiengehör bekanntgegeben worden seien, anerkannt worden, so kann dem nicht gefolgt werden. Dieser Verständigung ist nach dem eingetretenen Verlust der Parteistellung nur mehr als schlichte Mitteilung zu sehen. Sie ist weder eine rechtswirksame Bestätigung einer Parteistellung noch kann sie dahin verstanden werden, eine verlorene Parteistellung sei “wiederhergestellt“. Aus ihr kann der Berufungswerber für sich keine normative Wirkung in Anspruch nehmen vergleiche in einer ähnlichen Konstellation VfGH 1.10.2007, römisch fünf 14/07).
Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass die mit BGBl. I Nr. 158/1998 eingeführten Sonderbestimmungen des AVG (insbesondere §§ 44a ff AVG) darauf abzielen, Großverfahren mit vertretbarem Aufwand durchführen zu können. Dazu wurden verschärfte und erweiterte Präklusionsfolgen eingeführt, um Parteien zu veranlassen, Einwendungen frühzeitig zu erheben (vgl. AB 1167 BlgNR 20. GP 23). Im Lichte dieser vom Gesetzgeber so gewollten Verfahrensgrundsätze hat nach Ansicht des Umweltsenates eine eher restriktive Auslegung der von der Partei erhobenen Einwendungen zu erfolgen. Der Ausschussbericht erläutert dazu u. a.:Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass die mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, eingeführten Sonderbestimmungen des AVG (insbesondere Paragraphen 44 a, ff AVG) darauf abzielen, Großverfahren mit vertretbarem Aufwand durchführen zu können. Dazu wurden verschärfte und erweiterte Präklusionsfolgen eingeführt, um Parteien zu veranlassen, Einwendungen frühzeitig zu erheben vergleiche Ausschussbericht 1167 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 23). Im Lichte dieser vom Gesetzgeber so gewollten Verfahrensgrundsätze hat nach Ansicht des Umweltsenates eine eher restriktive Auslegung der von der Partei erhobenen Einwendungen zu erfolgen. Der Ausschussbericht erläutert dazu u. a.:
„Im Großverfahren soll der Behörde die Möglichkeit an die Hand gegeben werden, die Einwendungen gegen das Vorhaben bereits im Vorfeld der mündlichen Verhandlung zu sammeln, damit sie die Verhandlung besser vorbereiten und allfällige ergänzende Sachverständigengutachten frühzeitig einholen kann. Wenn sie den Antrag mit einem „großen Edikt” kundmacht, sind Einwendungen bei sonstiger Präklusion der Parteistellung innerhalb einer von der Behörde zu bestimmenden, sechs Wochen nicht unterschreitenden Frist bei ihr schriftlich zu erheben. Um diese im Interesse der Verfahrensbeschleunigung notwendige Konsequenz für die Beteiligten tragbar zu machen, sieht der Antrag (umfangreiche) Publikationspflichten vor“.
Weder der Umstand der direkten Verständigung des Berufungswerbers (wobei die Behörde im Rahmen der „Kann-Bestimmung des § 44f AVG“ nach freiem Ermessen mit Edikt oder mit – wie hier gewählt – postalischer Nachricht vorgehen konnte) noch die Berücksichtigung der Stellungnahme vom 20.3.2007 im Beweisverfahren, vermögen die verlorene Parteistellung wieder zu begründen.Weder der Umstand der direkten Verständigung des Berufungswerbers (wobei die Behörde im Rahmen der „Kann-Bestimmung des Paragraph 44 f, AVG“ nach freiem Ermessen mit Edikt oder mit – wie hier gewählt – postalischer Nachricht vorgehen konnte) noch die Berücksichtigung der Stellungnahme vom 20.3.2007 im Beweisverfahren, vermögen die verlorene Parteistellung wieder zu begründen.
Die Tatsache, dass sich die belangte Behörde aber mit den vorgebrachten Bedenken befasst hat, ist sachgerecht und findet nach Ansicht des Umweltsenates auch unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze eines UVP-Verfahrens seine Deckung. Ein Vorbringen, das nicht oder infolge Präklusion nicht mehr als relevantes Parteienvorbringen zu beachten ist, kann wie eine Stellungnahme nach § 9 Abs 5 UVP-G behandelt werden, an die nicht die Anforderungen wie für Einwendungen zu stellen sind (idS Ennöckl/Raschauer aaO § 9 Rz 7). Im Ergebnis hat die erkennende Behörde in dieser Form die Stellungnahmen des Berufungswerbers berücksichtigt. Seine Parteistellung ist jedoch durch die Erhebung von unzulässigen Einwendungen verloren gegangen.Die Tatsache, dass sich die belangte Behörde aber mit den vorgebrachten Bedenken befasst hat, ist sachgerecht und findet nach Ansicht des Umweltsenates auch unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze eines UVP-Verfahrens seine Deckung. Ein Vorbringen, das nicht oder infolge Präklusion nicht mehr als relevantes Parteienvorbringen zu beachten ist, kann wie eine Stellungnahme nach Paragraph 9, Absatz 5, UVP-G behandelt werden, an die nicht die Anforderungen wie für Einwendungen zu stellen sind (idS Ennöckl/Raschauer aaO Paragraph 9, Rz 7). Im Ergebnis hat die erkennende Behörde in dieser Form die Stellungnahmen des Berufungswerbers berücksichtigt. Seine Parteistellung ist jedoch durch die Erhebung von unzulässigen Einwendungen verloren gegangen.
Die Berufung des Ing. Gerald Gollenz war als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Einwendungen; Großverfahren, Einwendungen; Manuduktionspflicht; VerbesserungsauftragZuletzt aktualisiert am
08.07.2008