Index
83/01Norm
AVG §10Text
Betrifft: Einkaufs-/Fachmarktzentrum Gerasdorf; Berufung bezüglich Parteistellung
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Dr. Bernhard Wiederin als Vorsitzenden, Dr. Elisabeth Nagele als Berichterin und Mag. Roman Haunold als weiteres Mitglied über die Berufung der Umweltorganisation Global 2000 gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 11.12.2007, Zl. RU4-U-184/024-2007, mit dem in Teil E festgestellt wurde, dass Global 2000 keine Parteistellung im gegenständlichen Verfahren innehabe, zu Recht erkannt:
Spruch:
Die Berufung von Global 2000 wird abgewiesen.
Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF.Rechtsgrundlage: Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verfahrensgesetz - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF.
Begründung:
1. Verfahrensablauf:
Die HY Immobilien Ypsilon GmbH hat am 23. Dezember 2005 den Antrag auf Durchführung eines Genehmigungsverfahrens nach dem Umweltverträglich-keitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) beim Amt der NÖ Landesregierung betreffend die Errichtung eines Einkaufs- und Fachmarktzentrums Gerasdorf (EKZ/FMZ) mit Verkehrsanbindung an die B 7 und L 34 gestellt.
Dieser Antrag wurde gemäß § 44a und § 44b AVG iVm § 9 Abs. 3 UVP-G 2000 am 26. April 2007 mit Edikt im redaktionellen Teil des NÖ Kurier, der NÖ Krone und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemacht.Dieser Antrag wurde gemäß Paragraph 44 a und Paragraph 44 b, AVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, UVP-G 2000 am 26. April 2007 mit Edikt im redaktionellen Teil des NÖ Kurier, der NÖ Krone und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemacht.
Die öffentliche Auflage fand in der Zeit vom 26. April 2007 bis 8. Juni 2007 statt.
Mit Schriftsatz vom 6. Juni 2007 hat Global 2000 ein als Einwendung bezeichnetes Vorbringen erstattet. Unterzeichnet ist der Schriftsatz von Dr. Klaus Kastenhofer, Geschäftsführer von Global 2000. Eine Vollmacht wurde nicht vorgelegt.
Die Behörde forderte Global 2000 mit E-Mail vom 10.10.2007 auf, die für das anhängige Verfahren erteilte Vollmacht für Dr. Klaus Kastenhofer nachzuweisen. Dieser Aufforderung kam Global 2000 am 25.10.2007 dadurch nach, dass die Ablichtung einer mit 1. Juli 2006 datierten Vollmachtserklärung vorgelegt wurde, unterzeichnet von Barbara Studeny und Heinz Högelsberger als Vorstandsmitglieder.
Die Behörde forderte daraufhin mit E-Mail vom 6.11.2007 Global 2000 unter Hinweis auf § 10 Abs 1 und 2 iVm § 13 Abs 3 AVG auf, das Original der Vollmachtserklärung vorzulegen. Die Originalurkunde ging am 13.11.2007 bei der Behörde ein. Sie ist inhaltlich ident mit der vorgelegten Vollmachtskopie und hat folgenden Wortlaut:Die Behörde forderte daraufhin mit E-Mail vom 6.11.2007 Global 2000 unter Hinweis auf Paragraph 10, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG auf, das Original der Vollmachtserklärung vorzulegen. Die Originalurkunde ging am 13.11.2007 bei der Behörde ein. Sie ist inhaltlich ident mit der vorgelegten Vollmachtskopie und hat folgenden Wortlaut:
"Wien, am 1. Juli 2006
Vollmacht
Der Vorstand der Umweltorganisation Global 2000 bevollmächtigt Herrn Klaus Kastenhofer, Geschäftsführer von GLOBAL 2000, unsere Organisation bei Behördenverfahren (z.B. UVP-Verfahren) zu vertreten.
Für den Vorstand:
(Unterschrift:) (Unterschrift:)
Barbara Studeny Heinz Högelsberger"
Da die Vollmachtserklärung das Datum "1. Juli 2006" trägt, forderte die Behörde einen Vereinsregisterauszug für das Abfragedatum 1.7.2006 an. Als organschaftliche Stellvertreter von
Global 2000 wurden zum damaligen Zeitpunkt ausgewiesen: DI Ingmar Höbarth, Karl Schellmann und Rene Fischer.
Mit Bescheid vom 11.12.2007, Zl.: RU4-U-184/084-2007, wurde der HY Immobilien Y GmbH die Genehmigung für das gegenständliche Vorhaben nach den Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 erteilt.
Teil E des Bescheides enthält die Feststellung, dass Global 2000 keine Parteistellung im gegenständlichen Verfahren innehabe.
Begründet wird diese Entscheidung damit, dass Global 2000 als gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation gemäß § 19 Abs. 10 UVP-G 2000 Parteistellung im gegenständlichen Verfahren gemäß § 19 Abs. 10 UVP-G 2000 nur unter der Voraussetzung erlangt hätte, dass die Umweltorganisation während der öffentlichen Auflage der UVE und des Projektes eine schriftliche Einwendung gegen das Vorhaben erhebt. Das von Global 2000 mit Schriftsatz vom 6. Juni 2007 unterbreitete Vorbringen, unterfertigt vom Geschäftsführer von Global 2000, Dr. Klaus Kastenhofer, genüge diesen Anforderungen nicht. In der beim Lebensministerium geführten Liste der anerkannten Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 scheine zum Abfragedatum 28.9.2007 Dr. Kastenhofer nicht als für Global 2000 vertretungsbefugt auf. Laut Vereinsstatut von Global 2000 sei der Vorstand das Leitungsorgan des Vereins (§ 11).Begründet wird diese Entscheidung damit, dass Global 2000 als gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation gemäß Paragraph 19, Absatz 10, UVP-G 2000 Parteistellung im gegenständlichen Verfahren gemäß Paragraph 19, Absatz 10, UVP-G 2000 nur unter der Voraussetzung erlangt hätte, dass die Umweltorganisation während der öffentlichen Auflage der UVE und des Projektes eine schriftliche Einwendung gegen das Vorhaben erhebt. Das von Global 2000 mit Schriftsatz vom 6. Juni 2007 unterbreitete Vorbringen, unterfertigt vom Geschäftsführer von Global 2000, Dr. Klaus Kastenhofer, genüge diesen Anforderungen nicht. In der beim Lebensministerium geführten Liste der anerkannten Umweltorganisationen gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 scheine zum Abfragedatum 28.9.2007 Dr. Kastenhofer nicht als für Global 2000 vertretungsbefugt auf. Laut Vereinsstatut von Global 2000 sei der Vorstand das Leitungsorgan des Vereins (Paragraph 11,).
Abs. 1 dieser Bestimmung lege fest, dass die Vertretungsbefugnis nach außen und nach innen jenen beiden Vorstandsmitgliedern gemeinsam obliege, die bei der Vorstandswahl die meisten Wählerstimmen auf sich vereinigen konnten. Die beiden von der Zahl der Zustimmungen nächst gehaltenen Vorstandsmitglieder seien die StellvertreterInnen der Vertretungsbefugten.Absatz eins, dieser Bestimmung lege fest, dass die Vertretungsbefugnis nach außen und nach innen jenen beiden Vorstandsmitgliedern gemeinsam obliege, die bei der Vorstandswahl die meisten Wählerstimmen auf sich vereinigen konnten. Die beiden von der Zahl der Zustimmungen nächst gehaltenen Vorstandsmitglieder seien die StellvertreterInnen der Vertretungsbefugten.
Abs. 3 lege die Funktionsdauer des Vorstandes mit 2 Jahren fest. Abs. 10 ermögliche es dem Vorstand, eine Geschäftsführung zu bestellen, die die täglichen Geschäfte des Vereins führt und in diesem Rahmen zur Vertretung bevollmächtigt ist.Absatz 3, lege die Funktionsdauer des Vorstandes mit 2 Jahren fest. Absatz 10, ermögliche es dem Vorstand, eine Geschäftsführung zu bestellen, die die täglichen Geschäfte des Vereins führt und in diesem Rahmen zur Vertretung bevollmächtigt ist.
Der für Juni 2007 eingeholte Vereinsregisterauszug weise (ab 21.5.2007) Barbara Studeny und Bettina Bosin als die vertretungsbefugten Vorstände aus, Lydia Matzka und Heinz Högelsberger als deren StellvertreterIn. Dr. Kastenhofer scheine in diesem Vereinsregisterauszug nicht auf.
Da Dr. Kastenhofer weder in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer noch aufgrund der vorgelegten Vollmacht, die nicht von zwei Mitgliedern des Vorstands von Global 2000 zum Zeitpunkt der Erteilung der Vollmacht (1.7.2006) unterzeichnet sei, für die Umweltorganisation vertretungsbefugt sei, also die Einwendungen vom 6. Juni 2007 nicht von einer dafür ordnungsgemäß autorisierten und somit unbefugten Person eingebracht worden sei, komme Global 2000 keine Parteistellung im gegenständlichen Verfahren zu.
Dagegen erhob Global 2000 rechtzeitig Berufung, in der geltend gemacht wird, dass bei Erstellung der im Bescheid zitierten Vollmacht ein simpler Tippfehler unterlaufen sei. Statt mit 1.6.2007 sei das Datum mit 1.7.2006 angegeben worden. Dass dies eine pure Zahlenverwechslung sei, gehe aus der Tatsache hervor, dass am 1.7.2006 weder Frau Studeny noch Herr Högelsberger Vorstandsmitglieder von Global 2000 gewesen seien. Auch Herr Kastenhofer sei damals noch nicht bei Global 2000 angestellt gewesen. Zum tatsächlich gemeinten Datum 1.6.2007 seien hingegen Studeny und Högelsberger Vorstandsmitglieder und Kastenhofer Geschäftsführer von Global 2000 gewesen.
Diesen offensichtlichen Irrtum hätte die Behörde unter Anwendung der Manuduktionspflicht zum Anlass für einen Verbesserungsauftrag nehmen müssen. Das Anfordern des Originals der Vollmacht ohne Angabe von Gründen, worin ein Problem liegen solle, stelle nicht nur einen Verstoß gegen die Manuduktionspflicht, sondern gezielte Irreführung der Partei dar.
Abgesehen davon sei ein Geschäftsführer, der die operativen Geschäfte zu führen hat, gegenüber der Behörde als ausreichend vertretungsbefugt anzusehen. Als Geschäftsführer sei Kastenhofer Vertretungsorgan für alle operativen und rechtsgeschäftlichen Angelegenheiten. Die Vertretungsbefugnis sei gemäß § 9 AVG nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Nach Bürgerlichem Recht sei klar, dass der Geschäftsführer von Global 2000 vom Vorstand rechtsgeschäftlich dazu ermächtigt worden sei, Global 2000 zu vertreten. Im vorliegenden Fall hätte die Behörde von einer schriftlichen Vollmacht absehen können, da Kastenhofer als Geschäftsführer amtsbekannter Funktionär bzw. Angestellter von Global 2000 ist und somit keinerlei "Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis" iSd § 10 Abs. 4 AVG vorliege.Abgesehen davon sei ein Geschäftsführer, der die operativen Geschäfte zu führen hat, gegenüber der Behörde als ausreichend vertretungsbefugt anzusehen. Als Geschäftsführer sei Kastenhofer Vertretungsorgan für alle operativen und rechtsgeschäftlichen Angelegenheiten. Die Vertretungsbefugnis sei gemäß Paragraph 9, AVG nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Nach Bürgerlichem Recht sei klar, dass der Geschäftsführer von Global 2000 vom Vorstand rechtsgeschäftlich dazu ermächtigt worden sei, Global 2000 zu vertreten. Im vorliegenden Fall hätte die Behörde von einer schriftlichen Vollmacht absehen können, da Kastenhofer als Geschäftsführer amtsbekannter Funktionär bzw. Angestellter von Global 2000 ist und somit keinerlei "Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis" iSd Paragraph 10, Absatz 4, AVG vorliege.
Im Übrigen gelte § 13a AVG, wonach die Behörde Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren habe. Auch diese Vorschrift sei von der Behörde zu Lasten der Partei ignoriert worden. Es sei evident, dass es sich bei der Datierung der Vollmacht um einen Tippfehler, d.h. um einen Erklärungsirrtum handle, da weder der Vorstand noch der Geschäftsführer zum angegebenen Datum bei Global 2000 angestellt bzw. Vorstandsmitglied gewesen seien. Die Behörde hätte die Partei auf allfällige Zweifel gemäß §§ 13a sowie 13 Abs. 3 iVm § 10 Abs. 2 AVG hinweisen und die Behebung des Mangels auftragen müssen. Außerdem sei die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht gar nicht geboten gewesen, da nicht bestritten werden könne, dass Kastenhofer Geschäftsführer mit den entsprechenden Rechten sei. Die Nichtgewährung der Parteistellung sei somit unzulässig und rechtswidrig.Im Übrigen gelte Paragraph 13 a, AVG, wonach die Behörde Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren habe. Auch diese Vorschrift sei von der Behörde zu Lasten der Partei ignoriert worden. Es sei evident, dass es sich bei der Datierung der Vollmacht um einen Tippfehler, d.h. um einen Erklärungsirrtum handle, da weder der Vorstand noch der Geschäftsführer zum angegebenen Datum bei Global 2000 angestellt bzw. Vorstandsmitglied gewesen seien. Die Behörde hätte die Partei auf allfällige Zweifel gemäß Paragraphen 13 a, sowie 13 Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, AVG hinweisen und die Behebung des Mangels auftragen müssen. Außerdem sei die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht gar nicht geboten gewesen, da nicht bestritten werden könne, dass Kastenhofer Geschäftsführer mit den entsprechenden Rechten sei. Die Nichtgewährung der Parteistellung sei somit unzulässig und rechtswidrig.
Die übrigen Ausführungen der Berufung bekämpfen den Genehmigungsbescheid auch inhaltlich.
2. Rechtliche Beurteilung:
Für die Frage der Parteistellung von Global 2000 im gegenständlichen Verfahren ist entscheidend, ob Dr. Kastenhofer im Zeitpunkt seines Einschreitens für Global 2000 entweder aufgrund seiner Geschäftsführerposition vertretungsbefugt war oder über eine ausreichende Vollmacht iSd § 10 AVG verfügte.Für die Frage der Parteistellung von Global 2000 im gegenständlichen Verfahren ist entscheidend, ob Dr. Kastenhofer im Zeitpunkt seines Einschreitens für Global 2000 entweder aufgrund seiner Geschäftsführerposition vertretungsbefugt war oder über eine ausreichende Vollmacht iSd Paragraph 10, AVG verfügte.
2.1. Zur Vertretungsbefugnis als Geschäftsführer
Global 2000 ist ein ideeller Verein und somit eine juristische Person. Juristische Personen sind nur durch ihre befugten Organe handlungsfähig. Welche Organe zur Vertretung der juristischen Person befugt sind, ergibt sich aus dem Gesetz bzw. bei ideellen Vereinen aus den Vereinsstatuten. Diese legen fest, wer organschaftlicher Vertreter des Vereins ist.
Die organschaftliche Vertretung von Global 2000 ist in § 11 Abs. 1 der Statuten geregelt. Dort ist die Gesamtvertretung durch zwei Vorstandsmitglieder angeordnet. Die Geschäftsführung zählt nicht zu den in § 8 genannten Organen des Vereins. Somit kommt Dr. Kastenhofer keine organschaftliche Vertretungsbefugnis für Global 2000 zu. Die Berufungsbehauptung, Dr. Kastenhofer könne als "amtsbekannter Funktionär" wirksam für Global 2000 einschreiten, trifft also nicht zu.Die organschaftliche Vertretung von Global 2000 ist in Paragraph 11, Absatz eins, der Statuten geregelt. Dort ist die Gesamtvertretung durch zwei Vorstandsmitglieder angeordnet. Die Geschäftsführung zählt nicht zu den in Paragraph 8, genannten Organen des Vereins. Somit kommt Dr. Kastenhofer keine organschaftliche Vertretungsbefugnis für Global 2000 zu. Die Berufungsbehauptung, Dr. Kastenhofer könne als "amtsbekannter Funktionär" wirksam für Global 2000 einschreiten, trifft also nicht zu.
Die Vertretungsmacht der Geschäftsführung beschränkt sich nach den Statuten auf die Durchführung der täglichen Geschäfte des Vereins. Der Begriff tägliche Geschäfte ist gleichzusetzen mit gewöhnlichen Geschäften im Sinne des Gesellschaftsrechts. Gewöhnliche Geschäfte sind alle, die der Betrieb des Unternehmens laufend und routinemäßig mit sich bringt. Außergewöhnliche Geschäfte sind alle, die darüber hinausgehen. Alle Tätigkeiten, die in die Kompetenz des Vorstands fallen, zählen nicht zu den täglichen Geschäften. Die Entscheidung darüber, ob sich Global 2000 an öffentlichen Umweltschutzverfahren als Partei beteiligt, zählt nicht zur Alltagsroutine, gehört also sicherlich nicht zu den täglichen Geschäften bzw. gewöhnlichen Geschäften, die in die Kompetenz des Geschäftsführers fallen.
2.2. Zur Bevollmächtigung des Geschäftsführers:
Da auch juristische Personen rechtsgeschäftliche Vertretungsverhältnisse begründen können, ist zu prüfen, ob Dr. Kastenhofer zum Zeitpunkt seines Einschreitens wirksam von den dafür zuständigen organschaftlichen Vertretern von Global 2000 bevollmächtigt wurde.
2.2.1. Gemäß § 10 Abs. 2 AVG richten sich Inhalt und Umfang der durch eine Vollmacht dokumentierten Vertretungsbefugnisse nach den bürgerlich rechtlichen Bestimmungen der Vollmacht. Danach kommt eine Bevollmächtigung (im Innenverhältnis) durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Machtgebers zustande. Im Außenverhältnis gegenüber der Behörde wird die Vollmacht durch Vorlage der Vollmachtsurkunde wirksam (Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 Rz 6 ff mzZ der VwGH-Judikatur).2.2.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AVG richten sich Inhalt und Umfang der durch eine Vollmacht dokumentierten Vertretungsbefugnisse nach den bürgerlich rechtlichen Bestimmungen der Vollmacht. Danach kommt eine Bevollmächtigung (im Innenverhältnis) durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Machtgebers zustande. Im Außenverhältnis gegenüber der Behörde wird die Vollmacht durch Vorlage der Vollmachtsurkunde wirksam (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 10, Rz 6 ff mzZ der VwGH-Judikatur).
2.2.2. Tauchen Zweifel über Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis auf, sind diese nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts zu beurteilen (VwSlg 5222 A/1960). Unter "Vollmacht" ist in diesem Zusammenhang grundsätzlich die für das Außenverhältnis allein maßgeblich beurkundete Erklärung der Partei gegenüber der Behörde zu verstehen (VwGH 93/02/0216; VwGH 93/03/0223), bei schriftlicher Vollmacht also der in der Vollmachtsurkunde festgehaltene Wortlaut der Erklärung des Vollmachtgebers (VwGH 90/16/0052), der nach seinem objektiven Erklärungswert auszulegen ist. Bei eindeutigem Inhalt eines Anbringens sind davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck gebrachte Absichten und Beweggründe ohne Belang (VwGH 96/15/0127 u. a.). Nur bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens hat die Behörde den wahren Willen des Einschreiters festzustellen (zur Auslegung von Anbringen Hengstschläger/Leeb, aaO § 13 Rz 38 f mwN).2.2.2. Tauchen Zweifel über Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis auf, sind diese nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts zu beurteilen (VwSlg 5222 A/1960). Unter "Vollmacht" ist in diesem Zusammenhang grundsätzlich die für das Außenverhältnis allein maßgeblich beurkundete Erklärung der Partei gegenüber der Behörde zu verstehen (VwGH 93/02/0216; VwGH 93/03/0223), bei schriftlicher Vollmacht also der in der Vollmachtsurkunde festgehaltene Wortlaut der Erklärung des Vollmachtgebers (VwGH 90/16/0052), der nach seinem objektiven Erklärungswert auszulegen ist. Bei eindeutigem Inhalt eines Anbringens sind davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck gebrachte Absichten und Beweggründe ohne Belang (VwGH 96/15/0127 u. a.). Nur bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens hat die Behörde den wahren Willen des Einschreiters festzustellen (zur Auslegung von Anbringen Hengstschläger/Leeb, aaO Paragraph 13, Rz 38 f mwN).
2.2.3. Gemäß § 10 Abs. 2 letzter Satz AVG hat die Behörde die Behebung etwaiger Mängel der Vollmacht unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.2.2.3. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, letzter Satz AVG hat die Behörde die Behebung etwaiger Mängel der Vollmacht unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, von Amts wegen zu veranlassen.
Bezogen auf den konkreten Fall bedeutet dies folgendes:
Da die Behörde mit Recht davon ausging, dass Dr. Kastenhofer seine Vertretungsbefugnis nicht allein aus der Geschäftsführerstellung ableiten kann, erteilte sie zunächst einen Verbesserungsauftrag zur Vorlage der Vollmachtsurkunde.
Die vorgelegte Vollmachtsurkunde hat objektiv den eindeutigen Erklärungswert, dass die unterzeichnenden Vorstandsmitglieder dem Einschreiter Dr. Kastenhofer am 1. Juli 2006 die Vollmacht erteilt haben, Global 2000 bei Behördenverfahren (z.B. UVP-Verfahren) zu vertreten. Angesichts des eindeutigen Inhalts der Erklärung hatte die Behörde keine Veranlassung, einen allenfalls dabei unterlaufenen Irrtum oder einen von der Erklärung abweichenden Willen der Partei zu erforschen. Die in der Berufung genannten Umstände, dass nämlich die unterzeichnenden Vorstandsmitglieder zum Zeitpunkt des angegebenen Datums der Bevollmächtigung noch nicht für Global 2000 vertretungsbefugt waren und dass auch Dr. Kastenhofer noch nicht Geschäftsführer war, betreffen nur die Wirksamkeit der Bevollmächtigung, stellen aber weder einen verbesserungsfähigen Mangel des Anbringens iSd § 13 Abs. 3 AVG dar - nur der Nachweis der Vollmacht, nicht aber die Bevollmächtigung selbst ist verbesserungsfähig (VwSlg 6482 A/1964; 10641 A/1982 ) - , noch machen sie das Anbringen undeutlich (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, aaO § 13 AVG Rz 27 u. 39 mwN). Die Behörde konnte daher nach Überprüfung der Frage der Wirksamkeit der Bevollmächtigung anhand des Vereinsregisterauszugs ohne weiteres Ermittlungsverfahren oder einen neuerlichen Verbesserungsauftrag über die Parteistellung der Berufungswerberin entscheiden.Die vorgelegte Vollmachtsurkunde hat objektiv den eindeutigen Erklärungswert, dass die unterzeichnenden Vorstandsmitglieder dem Einschreiter Dr. Kastenhofer am 1. Juli 2006 die Vollmacht erteilt haben, Global 2000 bei Behördenverfahren (z.B. UVP-Verfahren) zu vertreten. Angesichts des eindeutigen Inhalts der Erklärung hatte die Behörde keine Veranlassung, einen allenfalls dabei unterlaufenen Irrtum oder einen von der Erklärung abweichenden Willen der Partei zu erforschen. Die in der Berufung genannten Umstände, dass nämlich die unterzeichnenden Vorstandsmitglieder zum Zeitpunkt des angegebenen Datums der Bevollmächtigung noch nicht für Global 2000 vertretungsbefugt waren und dass auch Dr. Kastenhofer noch nicht Geschäftsführer war, betreffen nur die Wirksamkeit der Bevollmächtigung, stellen aber weder einen verbesserungsfähigen Mangel des Anbringens iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG dar - nur der Nachweis der Vollmacht, nicht aber die Bevollmächtigung selbst ist verbesserungsfähig (VwSlg 6482 A/1964; 10641 A/1982 ) - , noch machen sie das Anbringen undeutlich vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, aaO Paragraph 13, AVG Rz 27 u. 39 mwN). Die Behörde konnte daher nach Überprüfung der Frage der Wirksamkeit der Bevollmächtigung anhand des Vereinsregisterauszugs ohne weiteres Ermittlungsverfahren oder einen neuerlichen Verbesserungsauftrag über die Parteistellung der Berufungswerberin entscheiden.
Da die in der Urkunde aufscheinenden Vollmachtgeber zum Zeitpunkt der beurkundeten Vollmachtserteilung nicht zur organschaftlichen Vertretung der Berufungswerberin berechtigt waren, also für Global 2000 keine rechtsgeschäftliche Erklärung abgeben konnten, ist die Behörde mit Recht davon ausgegangen, dass Global 2000 durch die von Dr. Kastenhofer ohne ausreichende Vollmacht eingebrachten Einwendungen im gegenständlichen Verfahren keine Parteistellung erlangt hat.
Die erhobene Berufung war daher abzuweisen.
Schlagworte
Parteistellung, Umweltorganisation, VertretungZuletzt aktualisiert am
31.12.2008