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83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs7Text
Betrifft: Feststellungsbescheid der Stmk. Landesregierung bezüglich „Arrondierung Nassbaggerung Eichfeld 1“ in der KG Eichfeld und Mureck; Berufung
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Dr. Josef Demmelbauer als Vorsitzenden sowie Dr. Angela Julcher als Berichterin und Dr. Franz Cutka als weiteres Mitglied über die Berufung von StR Hubert Grundner, Griesplatz 17, 8480 Mureck, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Jänner 2007, Zl. FA13A- 11.10-198/2007-15, mit dem festgestellt wurde, dass für das Vorhaben der SSK Schotter-, Sand- und Kies-GmbH betreffend „Arrondierung Nassbaggerung Eichfeld 1“ eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen ist, zu Recht erkannt:
Spruch:
Die Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG mangels Legitimation des Berufungswerbers zurückgewiesen.Die Berufung wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG mangels Legitimation des Berufungswerbers zurückgewiesen.
Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 AVG iVm § 3 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000)Rechtsgrundlage: Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 7, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000)
Begründung:
Die Steiermärkische Landesregierung hat mit dem angefochtenen Bescheid festgestellt, dass für das Vorhaben der SSK Schotter-, Sand- und Kies-GmbH betreffend „Arrondierung Nassbaggerung Eichfeld 1“ keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, weil kein Tatbestand des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 verwirklicht sei.
In der fristgerecht erhobenen Berufung bringt der Berufungswerber vor, Eigentümer eines als Schotterabbaugebiet geeigneten Grundstückes in der Nachbarschaft der gegenständlichen Nassbaggerung zu sein.
Parteistellung – und damit Berufungslegitimation – haben aber nach dem hier anzuwendenden § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 nur „der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde“. Wie sowohl der Umweltsenat (US 7A/2004/12, US 4A/2006/2, US 8A/2006/3 und US 7B/2007/20) als auch der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 14.12.2004, 2004/05/0256, 28.6.2005, 2004/05/0032 und 27.9.2007, 2006/07/0066) wiederholt entschieden haben, ist diese gesetzliche Aufzählung eine abschließende und kommt anderen Personen Parteistellung und Berufungslegitimation in einem Feststellungsverfahren nicht zu.Parteistellung – und damit Berufungslegitimation – haben aber nach dem hier anzuwendenden Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 nur „der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde“. Wie sowohl der Umweltsenat (US 7A/2004/12, US 4A/2006/2, US 8A/2006/3 und US 7B/2007/20) als auch der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 14.12.2004, 2004/05/0256, 28.6.2005, 2004/05/0032 und 27.9.2007, 2006/07/0066) wiederholt entschieden haben, ist diese gesetzliche Aufzählung eine abschließende und kommt anderen Personen Parteistellung und Berufungslegitimation in einem Feststellungsverfahren nicht zu.
Demzufolge ist der Berufungswerber im vorliegenden Verfahren nicht berufungslegitimiert, wobei dahingestellt bleiben kann, ob er als Nachbar iSd. § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 zu qualifizieren wäre. Die Berufung war daher als unzulässig zurückzuweisen.Demzufolge ist der Berufungswerber im vorliegenden Verfahren nicht berufungslegitimiert, wobei dahingestellt bleiben kann, ob er als Nachbar iSd. Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 zu qualifizieren wäre. Die Berufung war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
Feststellungsverfahren, Parteistellung, NachbarnZuletzt aktualisiert am
31.12.2008