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83/01Norm
UVP-G 2000 §17 Abs3Text
Betrifft:Berufungen gegen den Genehmigungsbescheid der Stmk. Landesregierung bezüglich „Auto-Testcenter Voitsberg, ATC Voitsberg“ in Voitsberg
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Dr. Verena Madner als Vorsitzende, Mag. Gerald Kroneder als Berichter und Dr. Klaus-Dieter Gosch als weiteres Mitglied über die Berufung von
1) Viktoria Werner
Buchenweg 5, 8570 Voitsberg
2) Horst Werner
Buchenweg 5, 8570 Voitsberg
3) Elisabeth Fuchsbichler
Zangtalerstraße 71, 8570 Voitsberg
4) Franz Fuchsbichler
Zangtalerstraße 71, 8570 Voitsberg
5) Christian Letzer
Zangtalerstraße 71, 8570 Voitsberg
6) Silvia Kaiser
Zangtalerstraße 71, 8570 Voitsberg
7) Elfriede Letzer
Zangtalerstraße 71, 8570 Voitsberg
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dieter Neger, Sackstraße 21, 8010 Graz;
8) Karl Strablegg, Bergstraße 10, 8572 Bärnbach, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dieter Neger, Sackstraße 21, 8010 Graz
9) Helmut Jud, Anton-Tax-Gasse 60, 8580 Köflach
gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. April 2007, Zahl FA 13A-11.10-106/2005-362 zu Recht erkannt:
Spruch:
Aus Anlass der Berufungen wird der Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. April 2007, Zahl FA 13A-11.10-106/2005-362 dahingehend abgeändert, dass der Spruch zu lauten hat wie folgt:
„Der Antrag der Porr Technobau und Umwelt AG auf Genehmigung des Vorhabens ´Auto-Testcenter Voitsberg (ATC Voitsberg)´ wird abgewiesen.“
Der bisherige Spruchpunkt 1.10 bleibt unberührt.
Rechtsgrundlagen:
§ 17 Abs. 1, § 40 Abs. 1 UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, i.d.g.F.;
§ 17 Abs. 2 bis 5 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, i.d.g.F.;
§ 66 Abs. 4 AVG, BGBl. Nr. 50/1991, i.d.g.F..
Begründung:
1. Verfahrensgang:
1.1. Mit Schreiben vom 11. November 2005 beantragte die PORR Technobau und Umwelt AG die Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Test- und Autosportanlage (Auto-Testcenter Voitsberg - ATC Voitsberg).
1.2. Mit Bescheid der Stmk. Landesregierung vom 24. April 2007, Zahl FA 13A-11.10-106/2005-362, wurde der Porr Technobau und Umwelt AG für das gegenständliche Vorhaben die Genehmigung nach den Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 erteilt. Im Zuge dieser Genehmigung wurde gemäß § 17 und § 18 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, i.d.F. BGBl. I Nr. 87/2005 die forstrechtliche Bewilligung für die Rodung zum Zweck der Errichtung dieses Vorhabens im Ausmaß von 29,1884 ha, davon 27,6436 ha als dauernde Rodung sowie 1,5448 ha als befristete Rodung, bis spätestens 31.12.2010 erteilt.1.2. Mit Bescheid der Stmk. Landesregierung vom 24. April 2007, Zahl FA 13A-11.10-106/2005-362, wurde der Porr Technobau und Umwelt AG für das gegenständliche Vorhaben die Genehmigung nach den Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 erteilt. Im Zuge dieser Genehmigung wurde gemäß Paragraph 17 und Paragraph 18, Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2005, die forstrechtliche Bewilligung für die Rodung zum Zweck der Errichtung dieses Vorhabens im Ausmaß von 29,1884 ha, davon 27,6436 ha als dauernde Rodung sowie 1,5448 ha als befristete Rodung, bis spätestens 31.12.2010 erteilt.
1.3. In ihrer rechtzeitigen Berufung bringen die Berufungswerber Viktoria Werner, Horst Werner, Elisabeth Fuchsbichler, Franz Fuchsbichler, Christian Letzer, Silvia Kaiser und Elfriede Letzer sowie der Berufungswerber Karl Strablegg vor, dass sie in unmittelbarer Nachbarschaft zu dem geplanten Vorhaben wohnen und daher massive gesundheitsschädigende Auswirkungen befürchten.
Die Bestimmungen des § 13 Abs. 12 Steiermärkisches Baugesetz seien nur unzureichend beachtet worden, insbesondere seien unzutreffende Immissionspunkte gewählt worden. Ebenso seien zu Unrecht weder die Lärmschutzrichtlinie für Freiluftveranstaltungen des Umweltbundesamtes – Monografie 122 noch die ÖAL-Richtlinie Nr. 3, Blatt 1, die mit 1.10.2006 in Kraft getreten sei, der schalltechnischen Beurteilung zugrunde gelegt worden.Die Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 12, Steiermärkisches Baugesetz seien nur unzureichend beachtet worden, insbesondere seien unzutreffende Immissionspunkte gewählt worden. Ebenso seien zu Unrecht weder die Lärmschutzrichtlinie für Freiluftveranstaltungen des Umweltbundesamtes – Monografie 122 noch die ÖAL-Richtlinie Nr. 3, Blatt 1, die mit 1.10.2006 in Kraft getreten sei, der schalltechnischen Beurteilung zugrunde gelegt worden.
Weiters wird auf die Aussagen des umweltmedizinischen Sachverständigen im Teilgutachten vom 5.3.2007 verwiesen. Dieser sehe Handlungsbedarf betreffend lärmmindernder Maßnahmen. Auf Auswirkungen auf normal empfindliche Kinder werde jedoch in keinster Weise eingegangen.
Im Gegensatz zur Begründung des angefochtenen Bescheides, der davon ausgehe, dass die zu erwartenden Überschreitungen und Belastungen während der Bauphase kein Genehmigungshindernis darstellen würden, sei das Vorhaben durch die zu erwartende Feinstaubbelastung in der vorliegenden Form nicht genehmigungsfähig. Aus einer von Herrn Univ. Prof. Dr. Peter Sturm eingeholten Stellungnahme seien zahlreiche methodische Mängel in den UVE-Fachbeiträgen zum Thema Luftschadstoffe und im UVP-Teilgutachten Immissionstechnik (Luftreinhaltung und Klima) festzustellen. Dabei sei vor allem nicht auf die worst-case-Szenarien eingegangen worden.
In der Berufung wird schließlich dargelegt, dass für die erteilte Rodungsbewilligung kein überwiegendes öffentliches Interesse abgeleitet werden könne und dass eine Interessensabwägung dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen sei. Aus all diesen Gründen sei der angefochtene Bescheid aufzuheben oder der Genehmigungsantrag abzuweisen.
1.4. In der rechtzeitigen Berufung des Berufungswerbers Helmuth Jud bringt dieser vor, dass auf Grund des geplanten Vorhabens durch Lärm und andere Emissionen, insbesondere durch Feinstaub, eine Gesundheitsgefährdung für ihn zu erwarten sei. Dies werde auch durch die im Verfahren eingeholten Gutachten, beispielsweise das emissionstechnische und das umweltmedizinische Gutachten, bestätigt.
Auf die Ist-Situation im Bereich der Lärmbelastung und der Belastung mit Luftschadstoffen, insbesondere mit PM10, sei nur unzureichend eingegangen worden.
Eine genaue Berechnung der Lärmbelastung unter Berücksichtigung eines worst-case-Szenarios unter Berücksichtigung einer direkten Zuwehung sei nicht durchgeführt worden. Dass der Wert von 45 dB nicht überschritten werde, sei lediglich eine vage Vermutung. Selbst ein Wert von 45 dB stelle aber bereits eine wesentliche Verschlechterung der derzeitigen Situation dar.
Im Bereich der Staubemissionen sei die Immissionssituation seines Hofes ebenfalls nicht ausreichend erfasst. Der Verweis auf die Messstellen in Voitsberg und Köflach sei wissenschaftlich nicht nachvollziehbar.
1.5. Mit der rechtzeitig eingebrachten Berufung des Naturschutzbundes wurde vorgebracht, dass im gegenständlichen Projekt für 55,7 ha Landschaftsnutzung nicht ausreichend Ersatzflächen vorgesehen seien. Die im Bescheid vom 27.4.2007 festgelegten Ausgleichsflächen in Form von 6,6 ha Ersatzlaichgewässern sowie Waldersatz im Ausmaß von 21,2 ha und 6,4 ha Ausgleichszahlungen sei mit 60 % viel zu gering ausgefallen. Die Sicherung einer weiteren Ausgleichsfläche in Krottendorf (Naturschutzprojekt Kainachinsel) werde vorgeschlagen.
Die Berufung wurde mit Schreiben vom 17.10.2007 zurückgezogen.
1.6. Der erstinstanzlichen Entscheidung lagen hinsichtlich der Entscheidung über die Erteilung der Rodungsbewilligung folgende Gutachten zugrunde:
1. Forsttechnisches Teilgutachten:
Die Verwirklichung des gegenständlichen Vorhabens beinhaltet die Rodung von 29,1884 ha, wobei 27,6436 ha dauernd und 1,5448 ha befristet gerodet werden.
Der Sachverständige befundet die Waldausstattung in der KG Tregist mit 19,1 % und in der Stadtgemeinde Voitsberg mit 40,3 %, was als unterdurchschnittlich zum Bezirk Voitsberg einzustufen sei. Die Flächenbilanz sei im 10-jährigen Beobachtungszeitraum (-0,7 %) negativ.
Die Wertigkeit der Waldfunktionen für die Rodungsfläche wird mit der Kennziffer 221 festgelegt. Festgehalten wird, dass bei der Beurteilung der Waldfunktionen von einer potenziellen Bestockung auszugehen sei und dass die Funktionen beurteilt werden müssen, als ob die Aufforstungsmaßnahmen schon seit geraumer Zeit durchgeführt worden wären und durch den forstlichen Bewuchs entsprechende Funktionen erfüllt werden.
Zur Wertigkeit der von der Rodung betroffenen Waldflächen führt der Gutachter Folgendes aus:
„Schutzfunktion: die mittlere Schutzfunktion ist im Schutz gegen Schallimmissionen begründet.
Wohlfahrtsfunktion: die mittlere Wohlfahrtsfunktion ist mit der Luftfilterung (Immissionen vom ÖDK-Werk, Glashütte und Hausbrand) und in der Bindung von Feinstaub begründet. Außerdem kommt der Interzeption von Niederschlägen durch die Blatt– und Nadelmasse eine hohe Bedeutung für den Wasserhaushalt (Bodenfeuchte) und der Minderung von Hochwasserspitzen zu. Außerdem ist eine deutliche Veränderung des Kleinklimas zu erwarten.
Erholungsfunktion: derzeit ist die Erholungsfunktion als gering zu bezeichnen. Durch Umsetzung des gegenständlichen Projektes kommt es zur Einzäunung des ATC – Areals, wodurch auch jene Waldflächen im Inneren der Trainingsstrecke nicht begangen werden können und somit die Erholungsfunktion auch hinkünftig als gering einzustufen ist.“
2. Gutachten aus dem Fachbereich überörtliche Raumordnung:
Der Gutachter überprüft in seinem Gutachten, inwiefern das gegenständliche Vorhaben mit anderen Nutzungen, Nutzungspotenzial und Nutzungsabsichten der Region in Einklang zu bringen ist und ob aus Sicht der überörtlichen Raumordnung und Regionalentwicklung ein öffentliches Interesse für die Verwirklichung des Vorhabens Autotest-Center Voitsberg ableitbar ist. Als relevante Dokumente wurden herangezogen:
Der Amtssachverständige kommt in seiner Befundaufnahme zum Ergebnis, dass die Ausführungen in der Umweltverträglichkeitserklärung, dass das Projekt eine positive Wirkung auf die Region habe, im Landesentwicklungsplan keine Deckung finde.
Ebenso seien nicht die Bestimmungen der geltenden Verordnung des Regionalen Entwicklungsprogramms angewendet worden. Demzufolge sei vor allem die Zielsetzung der Einbindung des betreffenden Raumes in die wirtschaftliche und kulturelle Entwicklung in der Region wesentlich.
Zum Landschaftsrahmenplan führt der Sachverständige aus, dass das Vorhaben mit den festgelegten Nachfolgenutzungen für das ehemalige Bergbaugelände nicht kompatibel sei, da dort gerade Forstwirtschaft, Erholung und Landwirtschaft als Nachfolgenutzungen festgelegt wurden.
Er kommt weiters zum Schluss, dass das im Regionalen Entwicklungsplan der LEADER-Gruppe Weststeiermark festgelegte Entwicklungskonzept der Natur-, Genuss- und Erholungsregion mit dem gegenständlichen Vorhaben nicht kompatibel sei. Wenngleich es sich um eine allgemeine Ausrichtung einer gesamten Region handle, die nicht auf lokalspezifische Situationen eingehen könne, bleibe festzuhalten, dass eine Einbindung in die regionalen touristischen Strukturen nicht gegeben sei.
Zusammenfassend kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass von einem überwiegenden Interesse zur Rekultivierung des ehemaligen Tagbaugeländes gemäß Landschaftsrahmenplan ausgegangen werden könne.
3. Gutachten für den Fachbereich örtliche Raumplanung
Der Gutachter untersucht in seinem Gutachten, ob das antragsgegenständliche Vorhaben mit den Vorgaben des Örtlichen Entwicklungskonzeptes der Stadtgemeinde Voitsberg sowie den Flächenwidmungsplänen übereinstimmt.
Er verweist darauf, dass mit Bescheid vom 24.8.2006 (GZ.: FA13B.10.10 V6-139/2006) das Örtliche Entwicklungskonzept der Stadtgemeinde Voitsberg und eine Änderung des Flächenwidmungsplanes beschlossen wurden.
Er führt dazu aus, dass diese Änderungen notwendig gewesen seien, da für das gegenständliche Projekt die bisherigen Festlegungen des Stadtentwicklungsplanes und des Flächenwidmungsplanes keine Grundlage beinhaltet hätten.
Der geänderte Wortlaut des § 2 des Örtlichen Entwicklungskonzeptes lautet:Der geänderte Wortlaut des Paragraph 2, des Örtlichen Entwicklungskonzeptes lautet:
„Gegenständlicher Bereich ist ein großes, zusammenhängendes Gebiet, welches sich im Bereich des ehemaligen Kohletagbaugebietes nördlich des Stadtzentrums von Voitsberg befindet. Die Bergbaulandschaften des Köflach – Voitsberger Beckens sind in die wirtschaftliche, kulturelle und touristische Entwicklung der Region einzubinden. Diese Bereiche sollen für Nachnutzungskonzepte gesichert und für künftige Aktivitäten bzw. Konzepte im Freizeit-Tourismus-, Erholungsbereich, im Forschungs- und Entwicklungsbereich sowie im Veranstaltungsbereich (sportliche Großveranstaltungen) gesichert werden. Innerhalb dieses Bereiches können auf den jeweiligen Verwendungszweck abgestimmte, typische und bedarfsorientierte bauliche Anlagen errichtet werden.“
Nach Darlegung der jeweiligen Flächenwidmungen der einzelnen Grundstücke kommt der Amtssachverständige zum Schluss, dass sich keine Widersprüche zu den konkreten Ausweisungen des Örtlichen Entwicklungskonzeptes und des Flächenwidmungsplanes ergeben, da deren Änderung „maßgeschneidert“ für das vorliegende Projekt erfolgt sei.
1.7. Mit Schreiben vom 25. Jänner 2007 wurde von Seiten der Projektwerberin während des erstinstanzlichen Verfahrens zu den einzelnen Gutachten wie folgt Stellung genommen:
Zum Gutachten des Amtssachverständigen für den Bereich Forstwirtschaft wird angemerkt, dass das Vorliegen eines öffentlichen Interesses im Sinne des Forstgesetzes darin gesehen werde, dass die Flächen im Flächenwidmungsplan teils als Bauland, teils als Verkehrsfläche und teils als Freiland mit der Sondernutzung Motorsportanlage ausgewiesen seien.
Darüber hinaus biete das Vorhaben die Möglichkeit, den Arbeitsmarkt und die wirtschaftliche Entwicklung der Region zu stärken. Auf örtlicher Ebene bestehe gemäß dem örtlichen Entwicklungskonzept Voitsberg ein öffentliches Interesse an der Nutzung des ehemaligen Bergbaugebietes.
Zum Gutachten des Amtssachverständigen für örtliche Raumplanung wird angemerkt, dass dessen Beurteilung beigepflichtet werde.
Zum Gutachten des Amtssachverständigen für überörtliche Raumordnung wird ausgeführt, dass das Gutachten zum Schluss komme, dass von einem Interesse zur Rekultivierung des ehemaligen Tagbaugeländes ausgegangen werden könne, dass aber im Falle einer nachvollziehbaren und konkret dargestellten Einbindung des Projektes in die wirtschaftliche Entwicklung des Automobilsektors auf Basis des Regionalen Entwicklungsprogrammes NEU keine eindeutige Präferenz für eine bestimmte Nutzung abgeleitet werden könne. Das Projekt widerspreche daher nicht den Festlegungen der überörtlichen Raumordnung und sei daher genehmigungsfähig.
Die Projektwerberin nahm zu den Berufungen zunächst mit Schreiben vom 30. und 31. August 2007 Stellung. Auf das Berufungsvorbringen hinsichtlich der Rodungsbewilligung wurde nur insofern eingegangen, als festgehalten wird, dass Fragen des Forstrechts dem Mitspracherecht des Nachbarn im UVP-Verfahren entzogen seien und dieses Vorbringen daher zurückzuweisen sei.
In einer weiteren Stellungnahme der Projektwerberin vom 13. September 2007 wird auf die Berufungsvorbringen hinsichtlich Lärm- und Luftschadstoffemissionen sowie die Schaffung von Ausgleichsflächen eingegangen. Zur Frage der Rodung wird hier nicht Stellung genommen.
1.8. Mit Schreiben vom 22. November 2007 wurde der Projektwerberin vom Umweltsenat aufgetragen, folgende ergänzende Angaben, die für die Frage der Erteilung der Rodungsbewilligung wesentlich sind, beizubringen, nämlich:
1.9. Die Projektwerberin legte mit Stellungnahme vom 20. Dezember 2007 Unterstützungserklärungen und Interessensbekundungen am gegenständlichen Vorhaben von Repräsentanten der Autoindustrie vor. Damit soll die Notwendigkeit der Errichtung einer Teststrecke für die Autoindustrie belegt werden.
Ebenso wurden von der Projektwerberin zahlreiche Unterstützungserklärungen für das Projekt durch Bürgermeister nahegelegener Gemeinden und weiterer politischer Vertreter vorgelegt, welche die regionalwirtschaftliche Notwendigkeit des Projektes unterstreichen sollen.
Da die standortbezogenen Interessen für das Vorhaben Spielberg aufgrund dessen entfernter Situierung nicht zutreffen, sei das Projekt unabhängig von der Realisierung des Vorhabens Spielberg jedenfalls aufrecht zu halten.
Ferner wird von der Projektwerberin ausgeführt, dass die Ansiedlung von Ersatzbetrieben in einem ehemaligen Bergbaugelände außerordentlich schwierig sei und dieses Gelände für die Ansiedlung von Test- und Sportbetrieben der Automobilindustrie äußerst günstige Voraussetzungen biete.
Darüber hinaus wird auch argumentiert, dass dem dringenden Bedürfnis nach Testfahrten im regionalen Umfeld derzeit im Wege von Sonderbewilligungen auf der A2 behelfsmäßig entsprochen werde. Dies sei aufgrund der damit verbundenen Sicherheitsrisiken nur eine „Notlösung“.
In rechtlicher Hinsicht wird noch hinzugefügt, dass auch Interessen der Regionalwirtschaft, des Fremdenverkehrs und des Sports, zu den rodungslegitimierenden Interessen zählen (VwGH 20.9.1999, 99/10/0131).
Schließlich soll die Höherwertigkeit des Vorhabens gegenüber dem Interesse der Walderhaltung durch einen Verweis auf den im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung gemäß § 3a Steiermärkisches Raumordnungsgesetz erstatteten Umweltbericht im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung belegt werden, demzufolge der Standort Voitsberg als „idealer“ Standort anzusehen sei.Schließlich soll die Höherwertigkeit des Vorhabens gegenüber dem Interesse der Walderhaltung durch einen Verweis auf den im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung gemäß Paragraph 3 a, Steiermärkisches Raumordnungsgesetz erstatteten Umweltbericht im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung belegt werden, demzufolge der Standort Voitsberg als „idealer“ Standort anzusehen sei.
1.10. Der Umweltsenat holte in der Folge vom Österreichischen Institut für Raumplanung (ÖIR) ein Gutachten zu folgenden Fragen ein:
Das Gutachten führt dazu unter anderem aus, dass im Jahr 2001 für den Bezirk Voitsberg 15.815 Arbeitsplätze ausgewiesen worden seien. Gegenüber dem Vergleichsjahr 1991 sei die Zahl der Arbeitsplätze um 1,1 % gestiegen. Mit einer Arbeitslosenquote von 7,0% im Jahresdurchschnitt 2005 – bei etwas höherer Männerarbeitslosigkeit – liege das Niveau der Arbeitslosigkeit knapp unter dem Landes- bzw. dem Österreichdurchschnitt (jeweils 7,2 %).
Die über die Ermittlung sektoraler Bruttowertschöpfungseffekte ermittelten Arbeitsplatzeffekte des ins Auge gefassten Vorhabens werden in einer Tabelle zusammengefasst wie folgt dargestellt:
Arbeitsplatzeffekte für betroffene Branchen [Vollzeitäquivalente/Jahr]
Tabelle siehe Originalbescheid
Das Gutachten kommt weiters zum Ergebnis, dass sich aus dem industriellen Testbetrieb in erster Linie Arbeitsplatzeffekte im Bereich der Forschungs- und Entwicklungsabteilungen ergeben könnten. In der volkswirtschaftlichen Literatur seien jedoch keine Ansätze für eine derartige Korrelation zu finden. Das Vorhandensein einer Teststrecke in unmittelbarer Nähe zu Betrieben der Automobilindustrie stelle am ehesten einen betriebswirtschaftlichen Vorteil für die jeweiligen Betriebe dar, wie auch Recherchen bei Fahrzeugproduzenten bestätigt hätten.
Die Produktionslinien der regional ansässigen Betriebe (Lear, REMUS, Sebring) ließen nicht darauf schließen, dass die technologische Notwendigkeit einer Teststrecke gegeben sei. Eine derartige Notwendigkeit sei am ehesten bei Automobilkomponenten gegeben, die hohen Belastungen beim Fahrbetrieb auf der Straße unterliegen (z.B. Bremsen). Alle Produktlinien der regionalen Firmen seien in erster Linie unter Laborbedingungen testbar und nur in zweiter Linie unter Straßenbedingungen. Ein derartiger Labortest sei auch regional verfügbar.
Insgesamt könne kein signifikanter Beschäftigungseffekt durch die Errichtung des ATC Voitsberg im Bereich der Automobilindustrie ermittelt werden.
Für den Fall, dass Spielberg NEU in der genehmigten Form des UVP-Genehmigungsbescheides 2007 realisiert werde, stehe dem ATC Voitsberg ein starker Konkurrent in unmittelbarer Nähe gegenüber. Spielberg NEU rechne mit langfristigen Arbeitsplatzeffekten von 300 Vollzeitbeschäftigten in der Region, das ATC Voitsberg mit rd. 10 bis 20 zusätzlichen Nettoarbeitsplätzen.
Spielberg NEU mit einer Investitionssumme von rd. € 150 Mio. undnd seinem geplanten Leistungsangebot stelle eine vollständige Überlappung mit dem geplanten Leistungsspektrum des ATC Voitsberg dar. Das Bestehen zweier Anlagen in einer derartigen räumlichen Nähe zueinander einerseits und die Entfernung zu regionalen und überregionalen Zentren (als potenzielle NutzerInnen-Pools) andererseits, lasse Zweifel an einer gleichzeitigen Verwirklichung beider Vorhaben aufkommen.
1.11. Zu diesem Gutachten wurde den Verfahrensparteien mit Schreiben vom 15. April 2008 Parteiengehör gewährt.
1.12. Die Berufungswerber schlossen sich in einer Stellungnahme vom 24. April 2008 dem Gutachten des Österreichischen Instituts für Raumplanung an. Auf Grund der Stürme, die sich in den letzten Jahren ereignet hätten, und der daraus resultierenden Waldschäden sei das Interesse an der Erhaltung des verfahrensgegenständlichen Waldes zusätzlich gestiegen.
1.13. Die Projektwerberin nahm zu dem Gutachten des Österreichischen Instituts für Raumplanung mit Schreiben vom 7. Mai 2008 dahingehend Stellung, dass dessen Befundaufnahme und Ergebnisse vehement bestritten werden. Dazu wird auch ein Gutachten von Herrn Univ. Prof. DDr. Dr. h.c. Friedrich Schneider und Herrn Mag. Michael Holzberger vorgelegt, das seinerseits mit Hilfe eines geschätzten ökonometrischen Simulationsmodells Wertschöpfungs- und Beschäftigungseffekte des gegenständlichen Vorhabens untersucht. Diese Gutachter kommen zusammenfassend im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass sich der gesamte Wertschöpfungseffekt auf Basis des Veranstaltungs- und Trainingsbetriebs sowie auf Basis der erhaltenen Kaufkraft (kein Beschäftigungsabbau) auf das regionale BIP in der Periode 2009 bis 2013 auf insgesamt zwischen rund 38 und maximal knapp 80 Mio. Euro belaufe. Dem entspreche ein durchschnittlicher jährlicher BIP-Effekt in der Höhe von zwischen rund 7,6 und maximal knapp 80 Mio. Euro. Durchschnittlich ergebe das pro Jahr der Periode 2009 bis 2013 einen Beschäftigungseffekt von zwischen rund 60 und maximal rund 130 gesicherten und/oder geschaffenen Arbeitsplätzen pro Jahr. Bei Nichtverwirklichung des Vorhabens werde ein negativer primärer Beschäftigungseffekt durch Personalreduktionen in der Forschungs- und Entwicklungsabteilung regional ansässiger Unternehmen durch den Abbau von 100 bis 150 hochwertigen Arbeitsplätzen prognostiziert.
Von der Projektwerberin wurden zugleich mit dem Gutachten auch Stellungnahmen von Unternehmen der Automobilindustrie vorgelegt, die das Vorhaben als von eminenter Bedeutung für die Region bezeichnen.
Letztlich wird beantragt, eine mündliche Verhandlung in gegenständlicher Sache abzuhalten. Begründet wird dies damit, dass sich durch die neu aufgegriffene regionalwirtschaftliche Thematik nach Ansicht der Projektwerberin die Notwendigkeit einer kontradiktorischen Erörterung ergäbe. Ähnlich wie im Bescheid des Umweltsenates vom 8.3.2007, 9A/2005/10-115, sei die Rechtsposition der Projektwerberin schützenswert.
2. Der Umweltsenat hat erwogen:
2.1. Prüfbefugnis des Umweltsenates
Wie bereits in den Entscheidungen des Umweltsenates vom 19.6.2001, Zl. US 2/2000/12-66 („Zwentendorf“) und vom 22.3.2004, Zl. US 6B/2003/8-57 („Mutterer Alm“) festgehalten, ist der Verwaltungsgerichtshof der Auffassung, „dass mit einer zulässigen Berufung durch welche Partei des Verfahrens immer der Berufungsbehörde jedenfalls im Anlagenbewilligungsverfahren eine völlig uneingeschränkte Befugnis [erwächst], die von der Behörde - und nur von der Behörde - wahrnehmbaren öffentlichen Interessen umfassend und damit auch dort und in jenem Ausmaß zu prüfen, wo und in welchem Ausmaß eine Prüfung der zu beachtenden öffentlichen Interessen von der Erstbehörde verabsäumt worden war. Die Wahrnehmung von der Erstbehörde vernachlässigter öffentlicher Interessen der aufgrund einer zulässigen Berufung zur Abänderung des bekämpften Bescheides nach jeder Richtung und zur Setzung ihrer Anschauung anstelle jener der Unterbehörde nach § 66 Abs. 4 Satz 2 AVG berechtigten und verpflichtenden Berufungsbehörde zu verwehren, widerspräche nicht nur Wortlaut und Sinn der Bestimmung des § 66 Abs. 4 AVG, sondern bewirkte auch eine Reduzierung des Schutzes der durch die öffentlichen Interessen geschützten Rechtsgüter der Allgemeinheit, die in Kauf genommen zu haben dem Gesetzgeber der Verfahrensordnung nicht zugesonnen werden kann.“Wie bereits in den Entscheidungen des Umweltsenates vom 19.6.2001, Zl. US 2/2000/12-66 („Zwentendorf“) und vom 22.3.2004, Zl. US 6B/2003/8-57 („Mutterer Alm“) festgehalten, ist der Verwaltungsgerichtshof der Auffassung, „dass mit einer zulässigen Berufung durch welche Partei des Verfahrens immer der Berufungsbehörde jedenfalls im Anlagenbewilligungsverfahren eine völlig uneingeschränkte Befugnis [erwächst], die von der Behörde - und nur von der Behörde - wahrnehmbaren öffentlichen Interessen umfassend und damit auch dort und in jenem Ausmaß zu prüfen, wo und in welchem Ausmaß eine Prüfung der zu beachtenden öffentlichen Interessen von der Erstbehörde verabsäumt worden war. Die Wahrnehmung von der Erstbehörde vernachlässigter öffentlicher Interessen der aufgrund einer zulässigen Berufung zur Abänderung des bekämpften Bescheides nach jeder Richtung und zur Setzung ihrer Anschauung anstelle jener der Unterbehörde nach Paragraph 66, Absatz 4, Satz 2 AVG berechtigten und verpflichtenden Berufungsbehörde zu verwehren, widerspräche nicht nur Wortlaut und Sinn der Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG, sondern bewirkte auch eine Reduzierung des Schutzes der durch die öffentlichen Interessen geschützten Rechtsgüter der Allgemeinheit, die in Kauf genommen zu haben dem Gesetzgeber der Verfahrensordnung nicht zugesonnen werden kann.“
(VwGH 10.6.1999, Zl. 96/07/0191; zustimmend Thienel4, Verwaltungsverfahrensrecht [2006], 268f).
Liegt daher zumindest eine zulässige Berufung vor, hat die Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG in der Sache selbst zu entscheiden (VwGH 8.6.2005, Zl. 2004/03/0116).Liegt daher zumindest eine zulässige Berufung vor, hat die Behörde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in der Sache selbst zu entscheiden (VwGH 8.6.2005, Zl. 2004/03/0116).
Ungeachtet des Umstandes, dass die Projektwerberin die Parteistellung der Berufungswerber Helmut Jud und Karl Strablegg in Zweifel zieht, liegen jedenfalls weitere zulässige Berufungen von Parteien vor, deren Stellung als Nachbarn nicht in Zweifel zu ziehen ist und auch von der Projektwerberin nicht bestritten wurde.
Dem Umweltsenat kommt daher auch im vorliegenden Fall die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Anwendung sämtlicher in Betracht kommender Materiengesetze, so auch der forstrechtlichen Bestimmungen, zu.
2.2. § 17 Forstgesetz 1975 lautet:2.2. Paragraph 17, Forstgesetz 1975 lautet:
„§ 17. (1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.
2.3. Nach § 17 Abs. 2 Forstgesetz 1975 hat die Behörde daher in einem ersten Schritt zu prüfen, ob ein besonderes öffentliches Interesse an der Walderhaltung besteht. Steht ein solches öffentliches Interesse an der Walderhaltung fest, ist in einem zweiten Schritt eine Interessenabwägung gem. § 17 Abs. 3 und 4 Forstgesetz 1975 vorzunehmen. Nur dann, wenn diese Interessenabwägung ergibt, dass das Interesse an einer anderen Verwendung der Fläche überwiegt, darf die Behörde die Rodungsbewilligung erteilen.2.3. Nach Paragraph 17, Absatz 2, Forstgesetz 1975 hat die Behörde daher in einem ersten Schritt zu prüfen, ob ein besonderes öffentliches Interesse an der Walderhaltung besteht. Steht ein solches öffentliches Interesse an der Walderhaltung fest, ist in einem zweiten Schritt eine Interessenabwägung gem. Paragraph 17, Absatz 3 und 4 Forstgesetz 1975 vorzunehmen. Nur dann, wenn diese Interessenabwägung ergibt, dass das Interesse an einer anderen Verwendung der Fläche überwiegt, darf die Behörde die Rodungsbewilligung erteilen.
2.4. Ein besonderes – und damit einer Bewilligung nach § 17 Abs. 2 Forstgesetz 1975 entgegenstehendes – öffentliches Interesse an der Walderhaltung ist dann als gegeben zu erachten, wenn es sich um Waldflächen handelt, denen mittlere oder hohe Schutzwirkung, mittlere oder hohe Wohlfahrtswirkung oder hohe Erholungswirkung gemäß Waldentwicklungsplan zukommt. Dabei muss die Behörde das besondere Interesse an der Walderhaltung für die konkret beantragte Rodungsfläche prüfen und die Umstände des spezifischen Gebietes berücksichtigen (Brawenz-Kind-Reindl, Forstgesetz 1975, 2005, 138f).2.4. Ein besonderes – und damit einer Bewilligung nach Paragraph 17, Absatz 2, Forstgesetz 1975 entgegenstehendes – öffentliches Interesse an der Walderhaltung ist dann als gegeben zu erachten, wenn es sich um Waldflächen handelt, denen mittlere oder hohe Schutzwirkung, mittlere oder hohe Wohlfahrtswirkung oder hohe Erholungswirkung gemäß Waldentwicklungsplan zukommt. Dabei muss die Behörde das besondere Interesse an der Walderhaltung für die konkret beantragte Rodungsfläche prüfen und die Umstände des spezifischen Gebietes berücksichtigen (Brawenz-Kind-Reindl, Forstgesetz 1975, 2005, 138f).
Aus dem Gutachten des forsttechnischen Amtssachverständigen ergibt sich, dass die Waldausstattung in dem vom Vorhaben betroffenen Bereich unterdurchschnittlich gegenüber dem Bezirk Voitsberg und in den letzten Jahren die Tendenz (leicht) sinkend ist.
Ebenso ergibt sich hieraus, dass den von der Rodung betroffenen Waldflächen eine mittlere Schutzfunktion, eine mittlere Wohlfahrtsfunktion und eine niedere Erholungsfunktion zukommt.
Die Schutzfunktionen werden mit Schutz gegen Schallimmissionen, mit der Luftfilterung und in der Bindung von Feinstaub begründet. Außerdem kommt der Interzeption von Niederschlägen durch die Blatt– und Nadelmasse eine hohe Bedeutung für den Wasserhaushalt (Bodenfeuchte) und der Minderung von Hochwasserspitzen zu. Letztlich ist eine deutliche Veränderung des Kleinklimas zu erwarten.
Auf Grund dieses schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens steht für den Umweltsenat fest, dass ein besonderes öffentliches Interesse an der Walderhaltung in diesem Bereich besteht. Dieser Umstand wurde auch während des gesamten Verfahrens von keiner Partei bestritten.
2.5. Liegt aber ein besonderes öffentliches Interesse an der Walderhaltung vor, so ist – wie dargelegt – eine Interessensabwägung dahingehend vorzunehmen, ob das Interesse an der Walderhaltung das öffentliche Interesse an einer anderen Verwendung überwiegt. Die Behörde hat in Anwendung des § 17 Forstgesetz 1975, gestützt auf entsprechende Ermittlungsergebnisse, in einer der nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise darzutun, ob und inwiefern am dargelegten Rodungszweck ein öffentliches Interesse besteht und gegebenenfalls, ob und aus welchen Gründen dieses öffentliche Interesse jenes an der Erhaltung der zur Rodung beantragten Fläche als Wald überwiegt. Die von der Behörde vorzunehmende Interessenabwägung setzt somit voraus, dass zunächst festgestellt wird, ob und in welchem Ausmaß ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche besteht (VwGH, Zl. 99/10/0131).2.5. Liegt aber ein besonderes öffentliches Interesse an der Walderhaltung vor, so ist – wie dargelegt – eine Interessensabwägung dahingehend vorzunehmen, ob das Interesse an der Walderhaltung das öffentliche Interesse an einer anderen Verwendung überwiegt. Die Behörde hat in Anwendung des Paragraph 17, Forstgesetz 1975, gestützt auf entsprechende Ermittlungsergebnisse, in einer der nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise darzutun, ob und inwiefern am dargelegten Rodungszweck ein öffentliches Interesse besteht und gegebenenfalls, ob und aus welchen Gründen dieses öffentliche Interesse jenes an der Erhaltung der zur Rodung beantragten Fläche als Wald überwiegt. Die von der Behörde vorzunehmende Interessenabwägung setzt somit voraus, dass zunächst festgestellt wird, ob und in welchem Ausmaß ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche besteht (VwGH, Zl. 99/10/0131).
Offenbar ging auch die Behörde erster Instanz vom Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Walderhaltung aus, zumal in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf eine Abwägung der Interessen Bezug genommen wurde. Eine Interessensabwägung wurde jedoch nicht vorgenommen, stattdessen wurde alleine auf das Gutachten des Amtssachverständigen für örtliche Raumplanung verwiesen, dem ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Projektverwirklichung zu entnehmen sei.
Alleine aus der Übereinstimmung des Projektes mit dem Flächenwidmungsplan und dem Örtlichen Entwicklungskonzept kann aber nicht – wie dies die erstinstanzliche Behörde fälschlicherweise tat - die Schlussfolgerung gezogen werden, dass hier ein überwiegendes öffentliches Interesse an der darin vorgesehenen Verwendung jedenfalls gegeben ist.
Der Verwaltungsgerichtshof spricht in seinem Erkenntnis vom 29.6.1998, Zl. 97/10/0012 klar aus, dass es zutrifft, dass eine Widmung im Flächenwidmungsplan ein Interesse der örtlichen Raumplanung gemäß Art. 118 Abs. 3 Z 9 B-VG und somit - auch wenn dieses Interesse in der demonstrativen Aufzählung des § 17 Abs. 3 Forstgesetz nicht (ausdrücklich) genannt ist - ein öffentliches Interesse im Sinne des § 17 Abs. 2 Forstgesetz dokumentiert. Es vermag dieser Umstand für sich aber ein Überwiegen dieses öffentlichen Interesses gegenüber jenem an der Walderhaltung (noch) nicht zu begründen. Vielmehr bedarf die Feststellung, es bestehe an der Verwirklichung der vorgesehenen anderen Verwendung der Waldfläche ein das Walderhaltungsinteresse überwiegendes Interesse einer dem Gesetz entsprechenden Interessenabwägung (vgl. das Erkenntnis vom 6. Mai 1996, Zl. 95/10/0272, und die dort zitierte Vorjudikatur), in deren Rahmen insbesondere auch eine Auseinandersetzung mit den Gründen geboten ist, die zu dieser Widmung geführt haben.Der Verwaltungsgerichtshof spricht in seinem Erkenntnis vom 29.6.1998, Zl. 97/10/0012 klar aus, dass es zutrifft, dass eine Widmung im Flächenwidmungsplan ein Interesse der örtlichen Raumplanung gemäß Artikel 118, Absatz 3, Ziffer 9, B-VG und somit - auch wenn dieses Interesse in der demonstrativen Aufzählung des Paragraph 17, Absatz 3, Forstgesetz nicht (ausdrücklich) genannt ist - ein öffentliches Interesse im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, Forstgesetz dokumentiert. Es vermag dieser Umstand für sich aber ein Überwiegen dieses öffentlichen Interesses gegenüber jenem an der Walderhaltung (noch) nicht zu begründen. Vielmehr bedarf die Feststellung, es bestehe an der Verwirklichung der vorgesehenen anderen Verwendung der Waldfläche ein das Walderhaltungsinteresse überwiegendes Interesse einer dem Gesetz entsprechenden Interessenabwägung vergleiche das Erkenntnis vom 6. Mai 1996, Zl. 95/10/0272, und die dort zitierte Vorjudikatur), in deren Rahmen insbesondere auch eine Auseinandersetzung mit den Gründen geboten ist, die zu dieser Widmung geführt haben.
Dem Gutachten des Amtssachverständigen für örtliche Raumplanung ist hierzu zu entnehmen, dass der Flächenwidmungsplan und das Örtliche Entwicklungskonzept für das Vorhaben „maßgeschneidert“ wurden, da sonst eine rechtliche Grundlage gefehlt hätte. Gründe, die ein öffentliches Interesse im Sinne des § 17 Abs. 4 Forstgesetz erkennen lassen, sind dem Gutachten jedoch nicht zu entnehmen.Dem Gutachten des Amtssachverständigen für örtliche Raumplanung ist hierzu zu entnehmen, dass der Flächenwidmungsplan und das Örtliche Entwicklungskonzept für das Vorhaben „maßgeschneidert“ wurden, da sonst eine rechtliche Grundlage gefehlt hätte. Gründe, die ein öffentliches Interesse im Sinne des Paragraph 17, Absatz 4, Forstgesetz erkennen lassen, sind dem Gutachten jedoch nicht zu entnehmen.
Die für die Flächenwidmung maßgeblichen Gründe werden aber ua in dem im Berufungsverfahren vorgelegten Schreiben der Stadtgemeinde Voitsberg vom 20. Dezember 2007 deutlich, wonach sich die Gemeinde durch das Vorhaben vor allem einen wichtigen wirtschaftlichen Impuls für die Region Voitsberg und einen enormen Impuls für den weststeirischen Tourismus erwartet.
2.6. Der Umweltsenat hatte weiter zu untersuchen, ob sich aus dem Gutachten des Sachverständigen für überörtliche Raumordnung ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung, insbesondere aus Gründen der umfassenden Landesverteidigung, des Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehrs, des Post- oder öffentlichen Fernmeldewesens, des Bergbaus, des Wasserbaus, der Energiewirtschaft, der Agrarstrukturverbesserung, des Siedlungswesens oder des Naturschutzes ergibt und ob dieses allenfalls das Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.
2.7. Für den Umweltsenat steht auf Grund dieser schlüssigen und nachvollziehbaren und von keiner Partei in Zweifel gezogenen Gutachten Folgendes fest:
2.7.1. Als Grundlagen für die Beurteilung der Raumordnungsziele für das von der Rodung betroffene Gebiet sind einerseits rechtlich verbindliche Programme, also etwa das Landesentwicklungsprogramm und das Regionale Entwicklungsprogramm für Voitsberg, das Örtliche Entwicklungskonzept der Stadtgemeinde Voitsberg, andererseits im Rahmen von Förderprogrammen der Europäischen Union und des Landes Steiermark erstellte Zielvorgaben, wie das LEADER-Programm, heranzuziehen.
2.7.2. Die auf Grund des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes erlassene Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, mit der das Landesentwicklungsprogramm erlassen wird, LGBl. Nr. 53/1977, stellt ein Leitbild dar. Unter den darin in § 1 Abs. 3 enthaltenen (naturgemäß allgemeinen) Zielsetzungen finden sich „die Sicherung des natürlichen ökologischen Systems als Grundlage für das Leben des Menschen. Sparsame Nutzung des Raumes mit dem Ziel, Belastungen des Naturhaushaltes soweit als möglich zu verringern und den Verbrauch von Boden als unvermehrbarem Gut auf ein Minimum zu reduzieren“ (Z 1) ebenso wie „die Steigerung der Wirtschaftsleistung der Steiermark, um der Bevölkerung ein ausreichendes Angebot an qualifizierten Arbeitsplätzen und angemessene Einkommensverhältnisse zu sichern“ (Z 4).2.7.2. Die auf Grund des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes erlassene Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, mit der das Landesentwicklungsprogramm erlassen wird, Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 1977,, stellt ein Leitbild dar. Unter den darin in Paragraph eins, Absatz 3, enthaltenen (naturgemäß allgemeinen) Zielsetzungen finden sich „die Sicherung des natürlichen ökologischen Systems als Grundlage für das Leben des Menschen. Sparsame Nutzung des Raumes mit dem Ziel, Belastungen des Naturhaushaltes soweit als möglich zu verringern und den Verbrauch von Boden als unvermehrbarem Gut auf ein Minimum zu reduzieren“ (Ziffer eins,) ebenso wie „die Steigerung der Wirtschaftsleistung der Steiermark, um der Bevölkerung ein ausreichendes Angebot an qualifizierten Arbeitsplätzen und angemessene Einkommensverhältnisse zu sichern“ (Ziffer 4,).
Auf Grund der Allgemeinheit und der Vielfalt der Zielsetzungen kann ein konkretes öffentliches Interesse an der Verwirklichung des gegenständlichen Projektes hieraus – so auch die schlüssige Beurteilung durch das Gutachten des Amtssachverständigen – nicht abgeleitet werden.
2.7.3. Die ebenfalls auf das Steiermärkische Raumordnungsgesetz gestützte Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, mit der ein regionales Entwicklungsprogramm für die Planungsregion (politischer Bezirk) Voitsberg erlassen wird, LGBl. Nr. 52/1995, enthält hingegen konkretere Zielsetzungen für das Planungsgebiet.2.7.3. Die ebenfalls auf das Steiermärkische Raumordnungsgesetz gestützte Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, mit der ein regionales Entwicklungsprogramm für die Planungsregion (politischer Bezirk) Voitsberg erlassen wird, Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 1995,, enthält hingegen konkretere Zielsetzungen für das Planungsgebiet.
Als relevante Zielsetzungen der in § 3 der genannten Verordnung festgelegten Ziele werden vom Amtssachverständigen für überörtliche Raumordnung erkannt:Als relevante Zielsetzungen der in Paragraph 3, der genannten Verordnung festgelegten Ziele werden vom Amtssachverständigen für überörtliche Raumordnung erkannt:
Das regionale Entwicklungsprogramm wird derzeit überarbeitet, ein Änderungsentwurf liegt vor („REPRO-NEU“). Zutreffenderweise zieht der Sachverständige die derzeit geltende Verordnung für seine Beurteilung heran, da der Entscheidung der Behörde selbstverständlich die zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind.
In Summe stellt der Amtssachverständige einen Zielkonflikt mit dem regionalen Entwicklungsprogramm fest.
Der Umweltsenat misst dabei folgenden Feststellungen des Amtssachverständigen besondere Bedeutung zu:
Dass im regionalen Entwicklungsprogramm die Erhaltung bzw. Verbesserung des Bewaldungsprozentes im Zentralraum Voitsberg-Köflach vorgegeben wird, ist im Zusammenhang mit großflächigen Flächeninanspruchnahmen durch den Kohle-Tagbau als bedeutend zu werten.
Ebenso ist die Zielsetzung der Verbesserung der Luftgüte insbesondere in Gebieten mit Überschreitungen der Grenzwerte der Immissionsgrenzwerteverordnung mit Blick auf die problematische Situation der Luftschadstoffbelastung (der Projektstandort liegt sowohl in einem Sanierungsgebiet gemäß Immissionsschutzgesetz-Luft als auch in einem belasteten Gebiet (Luft) gemäß UVP-G 2000) besonders bedeutsam.
Ziele, die ein öffentliches Interesse für die Verwirklichung des Vorhabens erkennen lassen, finden sich in dem regionalen Entwicklungsprogramm nur in Ansätzen (§ 3 Abs. 21: Folgenutzung und Rekultivierung alter Bergbaubereiche), wobei aber keine bestimmte Art der Folgenutzung spezifiziert wird und auf entsprechende Nutzungsabstimmungen bzw Raumordnungspläne verwiesen wird.Ziele, die ein öffentliches Interesse für die Verwirklichung des Vorhabens erkennen lassen, finden sich in dem regionalen Entwicklungsprogramm nur in Ansätzen (Paragraph 3, Absatz 21 :, Folgenutzung und Rekultivierung alter Bergbaubereiche), wobei aber keine bestimmte Art der Folgenutzung spezifiziert wird und auf entsprechende Nutzungsabstimmungen bzw Raumordnungspläne verwiesen wird.
Im Entwurf für ein neues regionales Entwicklungsprogramm der Planungsregion Voitsberg („REPRO-NEU“) ist ua folgendes Ziel enthalten: „Die Bergbaulandschaften des Köflacher-Voitsberger Beckens sind in die wirtschaftliche, kulturelle und touristische Entwicklung der Region einzubeziehen.“ (§ 3 Abs. 8 des Entwurfs). Da in der UVE auf diese Bestimmung Bezug genommen wurde, hat der Amtssachverständige für überörtliche Raumordnung das Projekt auch mit Blick auf diese Zielbestimmung betrachtet. Er kommt dabei zu dem Schluss, dass alleine die Tatsache, dass das Projekt eine wirtschaftliche Nutzung darstellt, noch keine Aussage über mögliche Zielkonflikte mit dem Regionalen Entwicklungsprogramm darstellt. Für den Bereich Tourismus und Kultur sei hier insbesondere das regionale Entwicklungsleitbild „Natur-, Genuss- und Erholungsregion maßgeblich. Mit diesem Leitbild sei das Projekt nicht kompatibel. Die Einbindung des Vorhabens in die wirtschaftliche Entwicklung des Automobilsektors sei nahe liegend, könne jedoch auf Basis der unzureichenden Angaben in der UVE nicht nachvollziehbar dargestellt werden.Im Entwurf für ein neues regionales Entwicklungsprogramm der Planungsregion Voitsberg („REPRO-NEU“) ist ua folgendes Ziel enthalten: „Die Bergbaulandschaften des Köflacher-Voitsberger Beckens sind in die wirtschaftliche, kulturelle und touristische Entwicklung der Region einzubeziehen.“ (Paragraph 3, Absatz 8, des Entwurfs). Da in der UVE auf diese Bestimmung Bezug genommen wurde, hat der Amtssachverständige für überörtliche Raumordnung das Projekt auch mit Blick auf diese Zielbestimmung betrachtet. Er kommt dabei zu dem Schluss, dass alleine die Tatsache, dass das Projekt eine wirtschaftliche Nutzung darstellt, noch keine Aussage über mögliche Zielkonflikte mit dem Regionalen Entwicklungsprogramm darstellt. Für den Bereich Tourismus und Kultur sei hier insbesondere das regionale Entwicklungsleitbild „Natur-, Genuss- und Erholungsregion maßgeblich. Mit diesem Leitbild sei das Projekt nicht kompatibel. Die Einbindung des Vorhabens in die wirtschaftliche Entwicklung des Automobilsektors sei nahe liegend, könne jedoch auf Basis der unzureichenden Angaben in der UVE nicht nachvollziehbar dargestellt werden.
2.7.4. Der Amtssachverständige für überörtliche Raumordnung prüft auch die Zielsetzungen des auf Grund des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes erlassenen Landschaftsrahmenplanes. Dieser Plan sehe für das ehemalige Bergbaugelände in Voitsberg als Nachfolgenutzungen Forstwirtschaft, Erholung und Landwirtschaft vor. Das gegenständliche Vorhaben sei mit diesen Zielsetzungen nicht kompatibel. Dieser Konflikt wird auch in der UVE erkannt. Dass durch die Stilllegung des Tagbaues eine Entlastung der regionalen Ökologie und andererseits eine Belastung der Wirtschaftssituation eintritt, kann nicht für das Projekt ins Treffen geführt werden. Gerade diese absehbaren Umstände lagen als Ausgangssituation vor, als die Nachfolgenutzungen Forstwirtschaft, Erholung und Landwirtschaft festgelegt wurden.
Auch hier lässt sich für den Umweltsenat aus der schlüssigen Argumentation des Amtssachverständigen kein öffentliches Interesse für die Verwirklichung des Projektes ableiten.
2.7.5. Der Amtssachverständige für überörtliche Raumordnung betrachtet das Vorhaben auch unter dem Gesichtspunkt der von der LEADER-Gruppe Weststeiermark entwickelten Entwicklungsziele.
Die Gemeinschaftsinitiative LEADER dient der Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch Maßnahmen lokaler Aktionsgruppen.
In der LEADER-Gruppe Weststeiermark wurden die touristischen und kulturellen Ziele für die Region definiert. Das Hauptziel ist dabei die Etablierung der Region Weststeiermark als „Natur-, Genuss- und Erholungsregion“. Die Entwicklungsschienen sind
Hier kommt der Amtssachverständige zum Ergebnis, dass das Vorhaben ein singuläres Projekt ist, das sich nicht in das übergeordnete Tourismus-Leitbild einfügt.
Zusammenfassend kommt das Gutachten zu dem Schluss, dass auf überörtlicher Ebene von einem überwiegenden Interesse zur Rekultivierung des ehemaligen Tagbaugeländes gemäß Landschaftsrahmenplan ausgegangen werden kann.
Auf Basis der Ausführungen des Amtssachverständigen steht für den Umweltsenat fest, dass sich aus den genannten Zielsetzungen nicht nur kein öffentliches Interesse für das gegenständliche Projekt ergibt, sondern es diesen Zielsetzungen sogar widerspricht.
2.7.6. Der Umweltsenat kommt daher zusammenfassend zum Ergebnis, dass sich aus den im Rahmen der überörtlichen Raumordnung relevanten Vorgaben kein öffentliches Interesse an der Verwirklichung des untersuchten Vorhabens ableiten lässt, vielmehr steht dieses Vorhaben mit den für die Region festgelegten Zielsetzungen im Widerspruch.
Ergänzend ist festzustellen, dass auch die Projektunterlagen sowie die im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen zur Strategischen Umweltprüfung (Umweltbericht vom 17.5.2006) keine Grundlage für die Ermittlung eines etwaigen überwiegenden öffentlichen Interesses an der Verwirklichung des Vorhabens i.S.d. § 17 Abs. 3 und 4 Forstgesetz 1975 darstellen. Aufgabe einer strategischen Umweltprüfung ist es, die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen, die die Verwirklichung einer Planung auf die Umgebung hat, einschließlich der Ergebnisse der Prüfung von möglichen Alternativen darzustellen und zu bewerten. Der Umweltbericht hält dazu zusammenfassend aus raumordnungsfachlicher Sicht fest, dass das geplante Vorhaben teilweise erhebliche Umweltauswirkungen erwarten lässt. Zu den identifizierten Risikobereichen, die in den nachfolgenden Verfahren und Planungsstufen entsprechend zu berücksichtigen wären, wird auch der Bereich Wald gezählt. Für eine Reduktion der erwarteten Umweltauswirkungen wird insoweit insbesondere auf kompensierende Aufforstungen und Bestandsumwandlungen verwiesen. Der Bericht hebt die Nähe zum Autocluster Graz und die räumliche Nähe zu bestehenden automotiven Zulieferbetrieben in der Region als positive Standortvoraussetzung und Begründung für einen Umwidmungsbedarf hervor. Eine eingehende Auseinandersetzung mit den regionalwirtschaftlichen Effekten des Vorhabens enthält der Bericht nicht, dies ist auch nicht Gegenstand einer strategischen Umweltprüfung.Ergänzend ist festzustellen, dass auch die Projektunterlagen sowie die im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen zur Strategischen Umweltprüfung (Umweltbericht vom 17.5.2006) keine Grundlage für die Ermittlung eines etwaigen überwiegenden öffentlichen Interesses an der Verwirklichung des Vorhabens i.S.d. Paragraph 17, Absatz 3 und 4 Forstgesetz 1975 darstellen. Aufgabe einer strategischen Umweltprüfung ist es, die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen, die die Verwirklichung einer Planung auf die Umgebung hat, einschließlich der Ergebnisse der Prüfung von möglichen Alternativen darzustellen und zu bewerten. Der Umweltbericht hält dazu zusammenfassend aus raumordnungsfachlicher Sicht fest, dass das geplante Vorhaben teilweise erhebliche Umweltauswirkungen erwarten lässt. Zu den identifizierten Risikobereichen, die in den nachfolgenden Verfahren und Planungsstufen entsprechend zu berücksichtigen wären, wird auch der Bereich Wald gezählt. Für eine Reduktion der erwarteten Umweltauswirkungen wird insoweit insbesondere auf kompensierende Aufforstungen und Bestandsumwandlungen verwiesen. Der Bericht hebt die Nähe zum Autocluster Graz und die räumliche Nähe zu bestehenden automotiven Zulieferbetrieben in der Region als positive Standortvoraussetzung und Begründung für einen Umwidmungsbedarf hervor. Eine eingehende Auseinandersetzung mit den regionalwirtschaftlichen Effekten des Vorhabens enthält der Bericht nicht, dies ist auch nicht Gegenstand einer strategischen Umweltprüfung.
2.8. Ein öffentliches Interesse für die Verwirklichung des Vorhabens, welches das Interesse an der Walderhaltung überwiegt, könnte sich abseits raumordnungsrechtlicher Festlegungen aus positiven regionalwirtschaftlichen Auswirkungen ergeben, die wiederum relevante Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt nach sich ziehen könnten. Derartige Auswirkungen müssten, um ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens zu begründen, im Verfahren belegt werden.
Das Gutachten des Sachverständigen für überörtliche Raumordnung kommt im Hinblick auf das Programm „REPRO-NEU“, zu folgendem Ergebnis:
„Soweit eine Einbindung in die wirtschaftliche Entwicklung des Automobilsektors (Ergänzungsfunktion) nachvollziehbar und konkret dargestellt werden kann, ergibt sich auf Basis des regionalen Entwicklungsprogrammes NEU („Einbindung in die wirtschaftliche […] Entwicklung der Region“, nicht rechtskräftig) ein ausgewogenes Bild, sodass kein eindeutiges Interesse an einer bestimmten Nutzung abgeleitet werden kann.“
Trotz dieser klaren Aussage bietet das Gutachten nach Ansicht des Umweltsenates jedoch keine Grundlage, um die Auswirkungen auf die Regionalwirtschaft, die unter Umständen ein öffentliches Interesse darstellen, gesichert beurteilen zu können.
Da derartige Belege von der Projektwerberin weder im erstinstanzlichen Verfahren noch bis dahin im Berufungsverfahren vorgebracht wurden, hatte der Umweltsenat das Ermittlungsverfahren zu dieser Frage fortzuführen und beim Österreichischen Institut für Raumplanung ein entsprechendes Gutachten einzuholen.
Das Gutachten kommt im Wesentlichen zu folgenden Schlüssen:
Ungeachtet der Realisierung des Vorhabens ist für die Region Voitsberg im 10 jährigen Betrachtungszeitraum ein Zuwachs von rund 304 Arbeitsplätzen in Vollzeitäquivalenten zu erwarten („regionalwirtschaftlicher Wachstumspfad“).
Hinsichtlich der langfristigen Beschäftigungseffekte in der Fahrzeugindustrie bestehen keine Unterschiede zwischen der Verwirklichung und Nichtverwirklichung des Vorhabens.
Für den Wertschöpfungsbereich „Veranstaltungsbetrieb“ im ATC werden Arbeitsplatzeffekte für die betroffenen Branchen ermittelt, die je nach Szenario (Teil-oder Vollauslastung) 43 bis 96 Vollzeitäquivalente/Jahr ergeben. Für den Wertschöpfungsbereich „Trainingsbetrieb“ im ATC werden Wertschöpfungseffekte für die betroffenen Branchen ermittelt, die je nach Szenario (Teil- oder Vollauslastung) 10 bis 21 Vollzeitäquivalente ergeben. Für die beiden Wertschöpfungsbereiche Veranstaltungs- und Trainingsbetrieb werden somit 53 bis 117 Vollzeitäquivalente/Jahr errechnet.
Im Bereich der Forstwirtschaft wäre bei Nichtverwirklichung des Vorhabens ein Arbeitsplatz, bei Verwirklichung des Vorhabens kein zusätzlicher Arbeitsplatz zu erwarten.
Zusammenfassend ermittelt das Gutachten des ÖIR Wertschöpfungseffekte durch den Bau und Betrieb des ATC Voitsberg, die im Sinn regionaler Beschäftigungseffekte in einem Zeitraum von 10 Jahren netto zwischen 9 und 20 Beschäftigte in Vollzeitäquivalenten liegen. Zusätzlich sind pro Jahr zwischen 43 und 96 temporär Beschäftigte zu erwarten (v.a. als geringfügig beschäftigte Hilfskräfte beim und um den Rennbetrieb der Anlage).
In dem von der Projektwerberin beigebrachten Gutachten kommen die Gutachter o. Univ. Prof. Dr. DDr. h.c. Schneider und Mag. Holzberger im Wesentlichen zu folgenden Ergebnissen:
Für die Wertschöpfungsbereiche Veranstaltungs- und Trainingsbetrieb werden Beschäftigungseffekte ermittelt, die je nach Szenario (Teil- oder Vollauslastung) für die Periode 2009- 2013 insgesamt mind. 160 bis max. 420 Vollzeitäquivalente ergeben. Für die beiden Wertschöpfungsbereiche „Veranstaltungs- und Trainingsbetrieb“ werden somit jährlich 32 bis 84 Vollzeitäquivalente errechnet.
Darüber hinaus halten die Gutachter fest, dass aus der Korrespondenz zwischen der Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH und jenen Unternehmen, die für das Vorhaben ATC Voitsberg Interessenbekundungen abgegeben haben (insb. REMUS und Sebring), entnommen werden kann, dass im Fall der Nichtrealisierung des Autotestcenters Voitsberg mittelfristige Personalreduktionen in der Forschungs- und Entwicklungsabteilung zu befürchten seien, die von den Unternehmen mit 100 bis 150 Mitarbeitern beziffert werden. Für die Wertschöpfungsanalyse wird von den Gutachtern daher weiters ein Wertschöpfungsbereich „Kaufkraftgewinn“ ermittelt, der daraus resultiere, dass diese 100 bis 150 Arbeitsplätze nicht abgebaut werden. Die Gutachter errechnen dabei – ausgehend von einem Netto-Jahreseinkommen dieser Arbeitsplätze in der Höhe von je 30.000 € einen Beschäftigungseffekt, der je nach Szenario (kein Abbau von 100 oder 150 Arbeitsplätzen) für die Periode 2009 bis 2013 mit insgesamt mind. 145 und max. 215 Vollzeitäquivalenten dargestellt werden könne. Für diesen Wertschöpfungsbereich werden somit 29 bis 43 Vollzeitäquivalente/Jahr ermittelt.
Zusammenfassend ermittelt das Gutachten Schneider/Holzberger Wertschöpfungseffekte durch den Bau und Betrieb des ATC Voitsberg, die im Sinn regionaler Beschäftigungseffekte als rund 60 bis maximal rund 130 gesicherte und/oder geschaffene Arbeitsplätze (Vollzeitäquivalente) ausgewiesen werden.
Wie diese Gegenüberstellung zeigt, kommen die beiden Gutachten für die Wertschöpfungsbereiche „Veranstaltungs- und Trainingsbetrieb“ zu durchaus vergleichbaren Ergebnissen: Das ÖIR errechnet 53-117 Vollzeitäquivalente, das Gutachten Schneider/Holzberger kommt (angelehnt an die Ausgangsparameter des ÖIR-Gutachtens) mit 32-84 Vollzeitäquivalenten zu etwas geringeren jährlichen Arbeitsplatzeffekten in diesen zentralen Wertschöpfungsbereichen.
Das Gutachten Schneider/Holzberger weist jedoch zusätzlich einen Kaufkraftverlust und damit indirekt verloren gegangene Arbeitsplätze aus, die für den Fall der Nichtrealisierung des Projekts aus Personalreduktionen in Forschungs- und Entwicklungsabteilungen der Automobilindustrie zu erwarten sind. Eine schlüssige Argumentation, wie die Gutachter zu diesen Zahlen gelangen, lässt das Gutachten vermissen. Das Gutachten führt dazu lediglich aus, dass Unternehmen der Automobilindustrie (insbesondere die Unternehmen REMUS und Sebring) bei Nichtrealisierung des gegenständlichen Vorhabens mittelfristig in den Forschungs- und Entwicklungsabteilungen Personalreduktionen vornehmen würden und stützt dies auf Erklärungen dieser Unternehmen. Tatsächlich hat die REMUS-SEBRING Holding AG in einem Schreiben an den Gutachter auf dessen Anfrage hin erklärt, der Bestand sämtlicher 100 Arbeitsplätze im Bereich der Forschung und Entwicklung in den Unternehmen REMUS und Sebring sei wesentlich von der Errichtung einer nahe gelegenen leistungsfähigen Teststrecke abhängig. Es erscheint jedoch in keiner Weise nachvollziehbar, wieso ein Unternehmen, das laut Firmenchronik erst im Jahr 2002 eine hochmoderne Forschungs- und Entwicklungsabteilung eröffnet hat, diese (und nur diese) nun zur Gänze schließen sollte. Das Gutachten setzt sich damit nicht näher auseinander und kann daher in diesem Punkt nicht als schlüssig betrachtet werden.
Die Gegenüberstellung der Gutachten zeigt weiters, dass in die Betrachtungen des ÖIR-Gutachtens auch jene regionalwirtschaftlichen Entwicklungen der Region eingeflossen sind, die mit der Realisierung des Vorhabens nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehen und die unabhängig davon eintreten würden. Den errechneten Arbeitsmarkteffekten werden – getrennt für Dauerarbeitsplätze und temporäre Arbeitsplätze – Entwicklungsfortschreibungen der Sektoren ohne Realisierung des Projekts ATC gegenübergestellt. Dieser „regionalwirtschaftliche Wachstumspfad“ wird für die langfristigen Beschäftigungseffekte in Summe mit 304 Vollzeitäquivalenten ausgewiesen. Das Gutachten Schneider/Holzberger weist demgegenüber an keiner Stelle Angaben zu den Grundannahmen bezüglich der regionalen Arbeitsplatzentwicklung ohne das ATC Voitsberg aus. Das Gutachten legt vielmehr nahe, bei Nichtverwirklichung des Projekts würde die Region im fünfjährigen Betrachtungszeitraum um die 60 bis 130 Arbeitsplätze verlieren, ohne dass klargestellt wird, dass die Region im fraglichen Zeitraum weit mehr als 130 Arbeitsplätze gewinnen könnte, (auch) wenn das Projekt nicht verwirklicht wird. Auch eine Differenzierung zwischen langfristigen und kurzfristigen Beschäftigungseffekten wird im Gutachten Schneider/Holzberger nicht ausgewiesen.
Das Gutachten des ÖIR beruht bei der Abschätzung der regionalwirtschaftlichen Effekte auf einer empirisch abgestützten Vorgehensweise. Potenzielle Arbeitsplatzeffekte werden über Mengen- und Preisanhalte in regionale Wertschöpfung umgerechnet. Diese regionale Wertschöpfung wurde entlang der Input- Output Tabelle der Statistik Austria in ihre Arbeits- und Kapitalkomponente geteilt. Mittels durchschnittlicher Jahresbruttoentgelte der jeweiligen Branchen (Quelle: Statistik Austria) wurden dann die Arbeitsplatzeffekte ermittelt. Diese Herangehensweise stellt empirisch abgesicherte Ergebnisse sicher, da keinerlei modellhafte Grundannahmen getroffen werden müssen.
Insgesamt ist daher festzuhalten, dass das Gutachten des Österreichischen Instituts für Raumordnung mit seinen vollständigen und schlüssigen Betrachtungen der regionalwirtschaftlichen Effekte zur Beurteilung der öffentlichen Interessen im Sinne des § 17 Forstgesetz 1975 geeignet ist.Insgesamt ist daher festzuhalten, dass das Gutachten des Österreichischen Instituts für Raumordnung mit seinen vollständigen und schlüssigen Betrachtungen der regionalwirtschaftlichen Effekte zur Beurteilung der öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 17, Forstgesetz 1975 geeignet ist.
Der Umweltsenat hatte daher davon auszugehen, dass durch das gegenständliche Vorhaben (im Vergleich zur Nichtverwirklichung des Vorhabens) im Idealfall 20 ständige Arbeitsplätze, in einem Szenario einer Teilauslastung 9 ständige Arbeitsplätze geschaffen werden, weitere Vollzeitbeschäftigungsäquivalente für temporäre Beschäftigungsverhältnisse sind im Ausmaß von 43 bis 96 gegeben.
Dies bedeutet auch einerseits, dass die Projektwerberin, die in ihren Einreichunterlagen – ohne nähere Angaben – davon ausgeht, dass 10 bis 25 ständige Arbeitsplätze durch das Vorhaben geschaffen werden, hier durchaus zutreffend argumentiert hat und dass andererseits die von der Gemeinde der Änderung der Flächenwidmung zugrunde liegenden weitreichenden regionalwirtschaftlichen Erwartungen mit diesem Vorhaben nicht erfüllt werden.
Aus dem Gutachten des ÖIR wird auch ersichtlich, dass im Falle der Realisierung des bereits genehmigten Projektes einer Renn- und Teststrecke in Spielberg ein Konkurrenzprojekt in relativ geringer Entfernung bestünde, das Zweifel am wirtschaftlich erfolgreichen Bestehen beider Projekte aufkommen lässt. Zusätzliche positive Auswirkungen auf die Auslastung und die regionalwirtschaftlichen Effekte des ATC Voitsberg sind dem Gutachten für dieses Konkurrenzszenario jedenfalls nicht zu entnehmen.
9 bis – im keineswegs sicher gestellten Idealfall einer Vollauslastung – 20 zusätzliche ständige Arbeitsplätze stellen im Hinblick auf die Anzahl der Beschäftigten im Bezirk Voitsberg von knapp 16.000 im Jahr 2005 keine signifikante Auswirkung dar. Angesichts der Tatsache, dass das Vorhaben in einer vergleichsweise wirtschaftsschwachen Region errichtet werden soll, ist jedoch davon auszugehen, dass die Schaffung von Arbeitsplätzen als öffentliches Interesse anzusehen ist.
2.9. Der Umweltsenat hat auch die von der Projektwerberin ins Treffen geführte Argumentation, das Vorhaben wäre für die Verkehrssicherheit von großer Bedeutung, da bisher Testfahrten auf Autobahnen auf Grund von bestehenden Genehmigungen durchgeführt werden, in Erwägung gezogen.
Bei der rechtskräftigen Erteilung der Genehmigung für die Benutzung von Autobahnen zu Testzwecken durch die Stmk. Landesregierung ist auch die Sicherheit des Verkehrs zu prüfen und es ist daher davon auszugehen, dass ein konkretes Sicherheitsrisiko gerade nicht besteht.
Im Übrigen ist – wie in der von der Projektwerberin beigebrachten Stellungnahme des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie zutreffend ausgeführt – die mögliche Verlagerung der genehmigten Testfahrten von der Autobahn auf eine Teststrecke zwar zu begrüßen, aber keinesfalls als gesichert anzusehen.
2.10. Das Vorliegen eines öffentlichen Interesses (hier: an der Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze) reicht nicht aus, um eine Rodungsbewilligung erteilen zu können, vielmehr ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – wie unter Punkt
2.5 dargelegt – im Zuge einer Interessensabwägung das Interesse an der Walderhaltung dem öffentlichen Interesse an einer anderen Verwendung der betroffenen Fläche – gestützt auf entsprechende Gutachten – in nachvollziehbarer Weise gegenüber zu stellen.
Dabei ist gemäß § 17 Abs. 5 Forstgesetz 1975 insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.Dabei ist gemäß Paragraph 17, Absatz 5, Forstgesetz 1975 insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.
Der Umweltsenat hat daher die aus dem Gutachten für Forstwirtschaft erfließende Tatsache aufzunehmen, dass die Waldausstattung in dem vom Vorhaben betroffenen Bereich unterdurchschnittlich gegenüber dem Bezirk Voitsberg ist und in den letzten Jahren die Tendenz (leicht) sinkend ist. Angesichts der Schutzfunktion gegen Schallimmissionen, der Luftfilterung, der Bindung von Feinstaub, der hohen Bedeutung für den Wasserhaushalt (Bodenfeuchte) und der Minderung von Hochwasserspitzen sowie der positiven Auswirkung auf das Kleinklima ist zweifellos ein hohes Interesse an der Erhaltung des Waldes vorhanden.
Dieses Interesse findet in den Zielen der überörtlichen Raumordnung, die eine „Erhöhung des Bewaldungsprozentes im Zentralraum Voitsberg-Köflach“ vorsehen, ebenso seinen Niederschlag.
Wie bereits oben ausgeführt, führt auch die Betrachtung der raumordnerischen Ziele der Region, die geradezu im Gegensatz zum beabsichtigten Projekt stehen, zu einem hohen Interesse an der Erhaltung der gegenständlichen Fläche als Wald. Neben dem im Waldentwicklungsplan dokumentierten öffentlichen Interesse an der Walderhaltung bestehen zahlreiche öffentliche Interessen, die durch das Regionale Entwicklungskonzept, durch den Landschaftsrahmenplan und durch das Entwicklungsleitbild „Natur-, Genuss- und Erholungsregion“ der LEADER-Gruppe Weststeiermark festgelegt sind und die gerade im Gegensatz zum vorliegenden Projekt stehen. Dabei ist insbesondere auf die Zielsetzung der Erhaltung bzw. Verbesserung des Bewaldungsprozentes, die Verbesserung der Luftgüte in einem belasteten Gebiet (Luft) bzw. in einem Sanierungsgebiet oder die Forcierung des sanften, naturerhaltenden Tourismus und die damit verbundene Steigerung der regionalen Wertschöpfung hinzuweisen.
All dies ergibt sich, wie festgehalten, bereits aus den in erster Instanz eingeholten einschlägigen Fachgutachten, hat jedoch in die Interessenabwägung der Behörde erster Instanz keinen Eingang gefunden.
Allein die von der Projektwerberin ins Treffen geführten Interessensbekundungen durch die Automobilindustrie können ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens nicht belegen.
Entsprechend dem schlüssigen Gutachten des Österreichischen Instituts für Raumplanung würde eine deutliche Entlastung des Arbeitsmarktes durch die Verwirklichung des beabsichtigten Vorhabens nicht eintreten.
Weitere öffentliche Interessen im Sinne des § 17 Abs. 4 Forstgesetz 1975 sind nicht zu Tage getreten.Weitere öffentliche Interessen im Sinne des Paragraph 17, Absatz 4, Forstgesetz 1975 sind nicht zu Tage getreten.
Dem durch die vorliegenden Gutachten für Forstwirtschaft und Raumordnung deutlich belegten Interesse an der Erhaltung des Waldes stehen daher öffentliche Interessen an einer Realisierung des beantragten Vorhabens durch ebenfalls gutachterlich untermauerte regionalwirtschaftliche Effekte gegenüber.
Auf Grund der vorliegenden Gutachten kann nicht von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Projektverwirklichung gegenüber jenem an der Erhaltung der in Rede stehenden Fläche als Wald gesprochen werden.
Da somit die gemäß § 17 Abs. 1 UVP-G 2000 mitanzuwendenden Genehmigungsvorausetzungen des § 17 Forstgesetz 1975 nicht erfüllt sind, ist schon aus diesem Grund der Antrag auf Genehmigung abzuweisen.Da somit die gemäß Paragraph 17, Absatz eins, UVP-G 2000 mitanzuwendenden Genehmigungsvorausetzungen des Paragraph 17, Forstgesetz 1975 nicht erfüllt sind, ist schon aus diesem Grund der Antrag auf Genehmigung abzuweisen.
2.11. Auf weitere in den Berufungen aufgeworfene Fragen, insbesondere Fragen der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens im Hinblick auf Lärm- u. Luftschadstoffemissionen, sowie Fragen des Artenschutzes, war daher nicht mehr einzugehen.
2.12. Zum Antrag der Projektwerberin auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auszuführen, dass die Projektwerberin bereits auf deren Durchführung verzichtet hat. Die Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung der Rodungsbewilligung war bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens und wurde auch im Berufungsvorbringen releviert. Eine neue Situation liegt daher nicht vor. Da eine weitere Klärung der Sache durch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht zu erwarten ist, war die amtswegige Anberaumung einer solchen auch nicht erforderlich.
Schlagworte
Berufung, Prüfbefugnis des Umweltsenates; Rodung, öffentliches InteresseZuletzt aktualisiert am
13.01.2014