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83/01Norm
UVP-G 2000 §2 Abs4Text
Betrifft: Erweiterung der GFH-Gemeinschaftsferkelerzeugung Hainsdorf GmbH & Co KG, Hainsdorf im Schwarzautal; UVP-Feststellungsverfahren; Devolutionsantrag der Steiermärkischen Umweltanwältin
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Dr. Wolfgang Hirn als Vorsitzenden, Mag. Gunter Ossegger als Berichter und Dr. Thomas Rath als drittes stimmführendes Mitglied über den Antrag der Steiermärkischen Umweltanwältin vom 30. April 2008, Zl. FA13C_UA.20-173/2007, auf Übergang der Zuständigkeit im Feststellungsverfahren betreffend die Erweiterung der GFH-Gemeinschaftsferkel-erzeugung Hainsdorf GmbH & Co KG in Hainsdorf im Schwarzautal zu Recht erkannt:
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Rechtsgrundlagen:
§§ 3 und 3a in Verbindung mit Anhang 1 Z 43 lit. a, § 40 UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, idgF;Paragraphen 3 und 3 a in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 43, Litera a,, Paragraph 40, UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, idgF;
§ 73 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, idgF;Paragraph 73, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, idgF;
§§ 5 und 12 Umweltsenatsgesetz 2000 (USG 2000), BGBl. I Nr. 114/2000, idgF.Paragraphen 5 und 12 Umweltsenatsgesetz 2000 (USG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2000,, idgF.
Begründung:
1. Verfahrensverlauf:
1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Hainsdorf im Schwarzautal vom 12. Juni 2003, Zl. 123-153-3/2003, wurde Herrn Karl Tatzl die Baubewilligung für eine Schweinezuchtanlage für 695 produktive Sauen und Ferkel auf Gst. Nr. 552, KG 66408 Hainsdorf im Schwarzautal, erteilt.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Hainsdorf im Schwarzautal vom 16. Juni 2005, Zl. 59/H28-2005, wurde Herrn Karl und Frau Friedericke Tatzl unmittelbar neben diesem genehmigten Bestand die Baubewilligung für die Errichtung eines Sauenstalles und eines Nachzuchtstalles auf Gst. Nr. 553/1, KG 66408 Hainsdorf im Schwarzautal, erteilt.
1.2. Am 12. Dezember 2006 langte bei der Steiermärkischen Landsregierung ein anonymes Schreiben ein, in dem eine Prüfung der Rechtslage hinsichtlich dieser Anlagen ersucht wurde. Am 9. Jänner 2007 fand dazu beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung eine Besprechung mit dem Bürgermeister der Gemeinde Hainsdorf statt.
Mit Schreiben vom 14. Juni 2007 teilte die Steiermärkische Landesregierung der GFH-Gemeinschaftsferkelerzeugung Hainsdorf GmbH & Co KG als Rechtsnachfolgerin von Herrn Karl und Frau Friederike Tatzl, der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz, der Umweltanwältin, der Gemeinde Hainsdorf sowie dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan mit, dass von Amts wegen eine Prüfung erfolge, ob für dieses Erweiterungsvorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Gleichzeitig wurde die Gelegenheit zur Stellungnahme bis 11. Juli 2007 eingeräumt.
Mit weiterem Schreiben vom 14. Juni 2007 ersuchte die Steiermärkische Landesregierung den Amtssachverständigendienst um eine Beurteilung, ob aus technischer Sicht durch die verfahrensgegenständliche Erweiterung der Schweinestallanlage mit erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen sei.
1.3. Mit Schreiben vom 21. Juni 2007 teilte die Umweltanwältin des Landes Steiermark mit, dass es ihr erst nach Vorliegen der Sachverständigengutachten möglich sei, eine Stellungnahme abzugeben.
1.4. Mit Schreiben vom 17. April 2008 übermittelte die Steiermärkische Landesregierung den Verfahrensparteien die zwischenzeitlich von den Amtssachverständigen abgegebenen gutachterlichen Stellungnahmen. Eine Fristsetzung zur Abgabe einer Stellungnahme hiezu erfolgte nicht.
1.5. Die Umweltanwältin beantragte mit Schreiben vom 30. April 2008, beim Umweltsenat eingelangt am 06. Mai 2008, den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung des gegenständlichen Feststellungsverfahrens. Die Legitimation für den Devolutionsantrag ergebe sich daraus, dass die Baubewilligung vom 12. Juni 2003, Zl. 123-153-3/2003, im Hinblick auf § 3 Abs. 6 UVP-G 2000 nicht mehr mit Nichtigkeitssanktion bedroht sei. Auch hinsichtlich des Baubescheids für das Erweiterungsvorhaben vom 16. Juni 2005, Zl. 59/H28-2005, werde diese Nichtigkeitssanktion Mitte Juni 2008 entfallen, sodass eine Überprüfung der Umweltauswirkungen eines der größten Tierhaltungsbetriebe der Steiermark im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Zeitpunkt nicht mehr durchgeführt werden könne.1.5. Die Umweltanwältin beantragte mit Schreiben vom 30. April 2008, beim Umweltsenat eingelangt am 06. Mai 2008, den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung des gegenständlichen Feststellungsverfahrens. Die Legitimation für den Devolutionsantrag ergebe sich daraus, dass die Baubewilligung vom 12. Juni 2003, Zl. 123-153-3/2003, im Hinblick auf Paragraph 3, Absatz 6, UVP-G 2000 nicht mehr mit Nichtigkeitssanktion bedroht sei. Auch hinsichtlich des Baubescheids für das Erweiterungsvorhaben vom 16. Juni 2005, Zl. 59/H28-2005, werde diese Nichtigkeitssanktion Mitte Juni 2008 entfallen, sodass eine Überprüfung der Umweltauswirkungen eines der größten Tierhaltungsbetriebe der Steiermark im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Zeitpunkt nicht mehr durchgeführt werden könne.
1.6. Der Umweltsenat wies mit Schreiben vom 19. Mai 2008 den Gemeinderat der Gemeinde Hainsdorf im Schwarzautal auf die Bestimmung des § 3 Abs. 6 UVP-G 2000 hin. Begründend wurde ausgeführt, dass es sich bei der mit Bescheid des Bürgermeisters vom 16. Juni 2005, Zl. 59/H28-2005, baurechtlich bewilligten Errichtung eines Sauenstalles und eines Nachzuchtstalles um ein Änderungsvorhaben zur mit Bescheid vom 12. Juni 2003, Zl. 123-153- 3/2003, baurechtlich bewilligten Schweinezuchtanlage handle, für das gemäß § 3a Abs. 3 Z 1 UVP-G 2000 eine Einzelfallprüfung durchzuführen sei. Der Gemeinderat der Gemeinde Hainsdorf im Schwarzautal sei somit als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ermächtigt, den mit § 3 Abs. 6 UVP-G 2000 in Widerspruch stehenden Bescheid des Bürgermeisters vom 16. Juni 2005, Zl. 59/H28-2005, für nichtig zu erklären.1.6. Der Umweltsenat wies mit Schreiben vom 19. Mai 2008 den Gemeinderat der Gemeinde Hainsdorf im Schwarzautal auf die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 6, UVP-G 2000 hin. Begründend wurde ausgeführt, dass es sich bei der mit Bescheid des Bürgermeisters vom 16. Juni 2005, Zl. 59/H28-2005, baurechtlich bewilligten Errichtung eines Sauenstalles und eines Nachzuchtstalles um ein Änderungsvorhaben zur mit Bescheid vom 12. Juni 2003, Zl. 123-153- 3 aus 2003,, baurechtlich bewilligten Schweinezuchtanlage handle, für das gemäß Paragraph 3 a, Absatz 3, Ziffer eins, UVP-G 2000 eine Einzelfallprüfung durchzuführen sei. Der Gemeinderat der Gemeinde Hainsdorf im Schwarzautal sei somit als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ermächtigt, den mit Paragraph 3, Absatz 6, UVP-G 2000 in Widerspruch stehenden Bescheid des Bürgermeisters vom 16. Juni 2005, Zl. 59/H28-2005, für nichtig zu erklären.
Mit Schreiben vom 30.05.2008 teilte der Gemeinderat der Gemeinde Hainsdorf mit, dass er dieser Anregung des Umweltsenats vom 19. Mai 2008 nicht Folge leiste. Die GFH-Gemeinschaftsferkelerzeugung Hainsdorf werde von fünf Beteiligten betrieben und man habe rund sieben Millionen Euro investiert. Der Betrieb werde sauber und ordnungsgemäß geführt, es sei eigentlich ein Vorzeigebetrieb geworden. Eine Aufhebung des Bescheides würde neben der finanziellen Belastung des Betriebes auch eine Unruhe im landwirtschaftlichen Bereich der Gemeinde bewirken. Der westlich des Betriebs gelegene Bauernhof diene nur der Rinderhaltung, sei jedoch schon seit Jahren unbewohnt. Der östlich gelegene Bauernhof sei ohnehin durch einen schönen Uferbewuchs sowie ein Waldgrundstück getrennt. Überdies habe die im Gutachten des Amtssachverständigen für (Geruchs)Immissionstechnik enthaltene Windrose den Wohnbereich des Anwesens nicht erreicht und seien auch die Immissionen nicht im erwarteten Ausmaß eingetroffen.
1.7. Auf Ersuchen des Umweltsenats legte die Steiermärkische Landesregierung mit Schreiben vom 20. Mai 2008 die Verfahrensakten zum anhängigen UVP-Feststellungsverfahren sowie zu den von der Gemeinde Hainsdorf im Schwarzautal durchgeführten baurechtlichen Verfahren vor. Letzteren war der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Hainsdorf im Schwarzautal vom 23. März 2007, Zl. 50-153- 4-2007, angeschlossen, mit dem der GFH-Gemeinschaftsferkelerzeugung Hainsdorf GmbH & Co KG gemäß § 38 Steiermärkisches Baugesetz die Benützungsbewilligung für die mit Bescheid vom 16. Juni 2005, bewilligte Anlage erteilt worden war. Dazu war u.a. festgestellt worden, dass1.7. Auf Ersuchen des Umweltsenats legte die Steiermärkische Landesregierung mit Schreiben vom 20. Mai 2008 die Verfahrensakten zum anhängigen UVP-Feststellungsverfahren sowie zu den von der Gemeinde Hainsdorf im Schwarzautal durchgeführten baurechtlichen Verfahren vor. Letzteren war der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Hainsdorf im Schwarzautal vom 23. März 2007, Zl. 50-153- 4-2007, angeschlossen, mit dem der GFH-Gemeinschaftsferkelerzeugung Hainsdorf GmbH & Co KG gemäß Paragraph 38, Steiermärkisches Baugesetz die Benützungsbewilligung für die mit Bescheid vom 16. Juni 2005, bewilligte Anlage erteilt worden war. Dazu war u.a. festgestellt worden, dass
1.8. Der Umweltsenat wies mit Schreiben vom 27. Juni 2008 den Gemeinderat der Gemeinde Hainsdorf im Schwarzautal darauf hin, dass er als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ermächtigt sei, auch den mit § 3 Abs. 6 UVP-G 2000 in Widerspruch stehenden Bescheid des Bürgermeisters vom 23. März 2007, Zl. 50-153-4-2007, mit dem die Benützungsbewilligung für die Stallanlagen sowie die Baubewilligung für Verbindungsgänge erteilt worden war, für nichtig zu erklären.1.8. Der Umweltsenat wies mit Schreiben vom 27. Juni 2008 den Gemeinderat der Gemeinde Hainsdorf im Schwarzautal darauf hin, dass er als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ermächtigt sei, auch den mit Paragraph 3, Absatz 6, UVP-G 2000 in Widerspruch stehenden Bescheid des Bürgermeisters vom 23. März 2007, Zl. 50-153-4-2007, mit dem die Benützungsbewilligung für die Stallanlagen sowie die Baubewilligung für Verbindungsgänge erteilt worden war, für nichtig zu erklären.
2. Der Umweltsenat hat erwogen:
2.1. Sachverhalt
2.1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Hainsdorf im Schwarzautal vom 12. Juni 2003, Zl. 123-153-3/2003, wurde Herrn Karl Tatzl die Baubewilligung für eine Schweinezuchtanlage für 695 produktive Sauen und Ferkel auf Gst. Nr. 552, KG 66408 Hainsdorf im Schwarzautal, erteilt.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Hainsdorf im Schwarzautal vom 16. Juni 2005, Zl. 59/H28-2005, wurde Herrn Karl und Frau Friedericke Tatzl unmittelbar neben diesem genehmigten Bestand die Baubewilligung für die Errichtung eines Sauenstalles und eines Nachzuchtstalles auf Gst. Nr. 553/1, KG 66408 Hainsdorf im Schwarzautal erteilt. Entsprechend den dem Bescheid zugrunde liegenden Projektunterlagen der Styriabrid GmbH vom 25. März 2005 bezieht sich die Bewilligung auf die Errichtung von zwei Sauenställen für 644 Schweine (darin enthalten 8 Eber) – somit für 636 Sauen, sowie ein Gebäude zur Nachzucht für 168 Mastschweine bzw. Jungsauen.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Hainsdorf im Schwarzautal vom 23. März 2007, Zl. 50-153-4-2007, wurde der GFH-Gemeinschaftsferkelerzeugung Hainsdorf GmbH & Co KG als Rechtsnachfolgerin von Herrn Karl und Frau Friedericke Tatzl gemäß § 38 Steiermärkisches Baugesetz die Benützungsbewilligung für die mit Bescheid vom 16. Juni 2005, bewilligte Anlage erteilt. Dazu wurde u.a. festgestellt, dass die bauliche Anlage der Bewilligung entspreche und die darüber hinaus zu den bestehenden Anlagenteilen errichteten drei Verbindungsgänge mit insgesamt 163,2 m2 baurechtlich bewilligt würden.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Hainsdorf im Schwarzautal vom 23. März 2007, Zl. 50-153-4-2007, wurde der GFH-Gemeinschaftsferkelerzeugung Hainsdorf GmbH & Co KG als Rechtsnachfolgerin von Herrn Karl und Frau Friedericke Tatzl gemäß Paragraph 38, Steiermärkisches Baugesetz die Benützungsbewilligung für die mit Bescheid vom 16. Juni 2005, bewilligte Anlage erteilt. Dazu wurde u.a. festgestellt, dass die bauliche Anlage der Bewilligung entspreche und die darüber hinaus zu den bestehenden Anlagenteilen errichteten drei Verbindungsgänge mit insgesamt 163,2 m2 baurechtlich bewilligt würden.
2.1.2. Die Anlagenteile befinden sich zur Gänze außerhalb von schutzwürdigen Gebieten der Kategorien C und E gemäß Anhang 2 zum UVP-G 2000.
2.1.3. Die gegenständliche Umweltverträglichkeitsprüfung wurde von der Steiermärkischen Landesregierung von Amts wegen eingeleitet. Der erste nachweisliche Verfahrensschritt wird durch das Schreiben vom 14. Juni 2007 dokumentiert, mit dem die Parteien über das Verfahren informiert worden sind. Ein dieses Verfahren abschließender Feststellungsbescheid wurde von der Steiermärkischen Landesregierung innerhalb von sechs Wochen ab diesem Zeitpunkt nicht erlassen.
2.1.4. Die Umweltanwältin beantragte mit Schreiben vom 30. April 2008, beim Umweltsenat eingelangt am 06. Mai 2008, den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung des gegenständlichen Feststellungsverfahren.
2.1.5. Der Umweltsenat regte mit Schreiben vom 19. Mai 2008 bzw. 27. Juni 2008 beim Gemeinderat der Gemeinde Hainsdorf im Schwarzautal an, die Bescheide des Bürgermeisters vom 16. Juni 2005, Zl. 59/H28-2005, und vom 23. März 2007, Zl. 50-153-4-2007, für nichtig zu erklären.
2.2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Projektsunterlagen des Antragsstellers und den von der Steiermärkischen Landesregierung vorgelegten Verwaltungsakten, die den bisherigen Verfahrensablauf dokumentieren.
2.3. Rechtliche Beurteilung
2.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 in Verbindung mit Anhang 1 Z 43 lit. a zum UVP-G 2000 sind Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren ab 2.500 Mastschweineplätzen bzw. 700 Sauenplätzen einer Umweltverträglich-keitsprüfung im vereinfachten Verfahren zu unterziehen. Bei gemischten Beständen werden die Prozentsätze der jeweils erreichten Platzzahlen addiert, ab einer Summe von 100 % ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. eine Einzelfallprüfung durchzuführen; Bestände bis 5 % der Platzzahlen bleiben unberücksichtigt.2.3.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, UVP-G 2000 in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 43, Litera a, zum UVP-G 2000 sind Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren ab 2.500 Mastschweineplätzen bzw. 700 Sauenplätzen einer Umweltverträglich-keitsprüfung im vereinfachten Verfahren zu unterziehen. Bei gemischten Beständen werden die Prozentsätze der jeweils erreichten Platzzahlen addiert, ab einer Summe von 100 % ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. eine Einzelfallprüfung durchzuführen; Bestände bis 5 % der Platzzahlen bleiben unberücksichtigt.
Gemäß § 3a Abs. 3 Z 1 UVP-G 2000 ist für Änderungen von in Spalte 2 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben, die nicht bereits durch § 3a Abs. 1 UVP-G 2000 erfasst sind, eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen, wenn der in Spalte 2 festgelegte Schwellenwert durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder durch die Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt, und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.Gemäß Paragraph 3 a, Absatz 3, Ziffer eins, UVP-G 2000 ist für Änderungen von in Spalte 2 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben, die nicht bereits durch Paragraph 3 a, Absatz eins, UVP-G 2000 erfasst sind, eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen, wenn der in Spalte 2 festgelegte Schwellenwert durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder durch die Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt, und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, zu rechnen ist.
Laut Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Hainsdorf im Schwarzautal vom 12. Juni 2003, Zl. 123-153-3/2003, ist von einer genehmigten Schweinezuchtanlage mit 695 Sauenplätzen auf Gst. Nr. 552, KG 66408 Hainsdorf im Schwarzautal, auszugehen.
Laut Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Hainsdorf im Schwarzautal vom 16. Juni 2005, Zl. 59/H28-2005, bzw. den zugrunde gelegten Projektsunterlagen wurde unmittelbar neben diesem genehmigten Bestand die Errichtung eines Stalles für 636 Sauen sowie ein Gebäude zur Nachzucht für 168 Mastschweine bzw. Jungsauen baurechtlich bewilligt. Es handelt sich dabei somit um gemischte Bestände, sodass die diesbezügliche Regelung gemäß Anhang 1 Z 43 zum UVP-G 2000 zur Anwendung gelangt.Laut Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Hainsdorf im Schwarzautal vom 16. Juni 2005, Zl. 59/H28-2005, bzw. den zugrunde gelegten Projektsunterlagen wurde unmittelbar neben diesem genehmigten Bestand die Errichtung eines Stalles für 636 Sauen sowie ein Gebäude zur Nachzucht für 168 Mastschweine bzw. Jungsauen baurechtlich bewilligt. Es handelt sich dabei somit um gemischte Bestände, sodass die diesbezügliche Regelung gemäß Anhang 1 Ziffer 43, zum UVP-G 2000 zur Anwendung gelangt.
Sauenställe für 636 Sauen = 90,86 % des Schwellenwertes Mastschweineplätze für
168 Stück Mastschweine = 6,72 % des Schwellenwertes
Summe rund 97,6 % des Schwellenwertes
Durch die Schaffung dieser zusätzlichen 636 Sauenplätze wird einerseits der in Anhang 1 Z 43 Spalte 2 zum UVP-G 2000 festgelegte Schwellenwert für Sauenplätze erreicht, andererseits erfolgt durch das Änderungsvorhaben eine Kapazitätsausweitung von mehr 90 % des Schwellenwertes. Es sind daher die ersten beiden Voraussetzungen des § 3a Abs. 3 Z 1 UVP-G 2000 (Erreichung des festgelegten Schwellenwertes und Kapazitätsausweitung von mindestens 50 % des Schwellenwertes durch die Änderung) erfüllt. Die UVP-Behörde hat somit für den konkreten Einzelfall festzustellen, ob durch dieses Änderungsvorhaben mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 zu rechnen ist.Durch die Schaffung dieser zusätzlichen 636 Sauenplätze wird einerseits der in Anhang 1 Ziffer 43, Spalte 2 zum UVP-G 2000 festgelegte Schwellenwert für Sauenplätze erreicht, andererseits erfolgt durch das Änderungsvorhaben eine Kapazitätsausweitung von mehr 90 % des Schwellenwertes. Es sind daher die ersten beiden Voraussetzungen des Paragraph 3 a, Absatz 3, Ziffer eins, UVP-G 2000 (Erreichung des festgelegten Schwellenwertes und Kapazitätsausweitung von mindestens 50 % des Schwellenwertes durch die Änderung) erfüllt. Die UVP-Behörde hat somit für den konkreten Einzelfall festzustellen, ob durch dieses Änderungsvorhaben mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 zu rechnen ist.
Gemäß § 3 Abs. 6 UVP-G 2000 dürfen vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Einzelfallprüfung für Vorhaben, die einer Prüfung gemäß Abs. 1, 2 oder 4 unterliegen, Genehmigungen nicht erteilt werden und kommt nach Verwaltungsvorschriften getroffenen Anzeigen vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung keine rechtliche Wirkung zu. Entgegen dieser Bestimmung erteilte Genehmigungen können von der gemäß § 40 Abs. 3 UVP-G 2000 zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von drei Jahren als nichtig erklärt werden.Gemäß Paragraph 3, Absatz 6, UVP-G 2000 dürfen vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Einzelfallprüfung für Vorhaben, die einer Prüfung gemäß Absatz eins, 2, oder 4 unterliegen, Genehmigungen nicht erteilt werden und kommt nach Verwaltungsvorschriften getroffenen Anzeigen vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung keine rechtliche Wirkung zu. Entgegen dieser Bestimmung erteilte Genehmigungen können von der gemäß Paragraph 40, Absatz 3, UVP-G 2000 zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von drei Jahren als nichtig erklärt werden.
Der Umweltsenat hat deshalb beim Gemeinderat der Gemeinde Hainsdorf im Schwarzautal als der gemäß § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Baugesetzes zuständigen Oberbehörde angeregt, die Bescheide des Bürgermeisters vom 16. Juni 2005, Zl. 59/H28- 2005, und vom 23. März 2007, Zl. 50-153-4-2007, gemäß §§ 3a Abs. 6, 40 Abs. 3 UVP-G 2000 für nichtig zu erklären (vgl. die Entscheidung des Umweltsenats vom 20. Juli 2005, US 5A/2005/12-8).Der Umweltsenat hat deshalb beim Gemeinderat der Gemeinde Hainsdorf im Schwarzautal als der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Steiermärkischen Baugesetzes zuständigen Oberbehörde angeregt, die Bescheide des Bürgermeisters vom 16. Juni 2005, Zl. 59/H28- 2005, und vom 23. März 2007, Zl. 50-153-4-2007, gemäß Paragraphen 3 a, Absatz 6, 40, Absatz 3, UVP-G 2000 für nichtig zu erklären vergleiche die Entscheidung des Umweltsenats vom 20. Juli 2005, US 5A/2005/12-8).
2.3.2. Berechtigung zur Erhebung des Devolutionsantrages:
§ 2 Abs. 4 UVP-G 2000 lautet:Paragraph 2, Absatz 4, UVP-G 2000 lautet:
„(4) Umweltanwalt ist ein Organ, das vom Bund oder vom betroffenen Land besonders dafür eingerichtet wurde, um den Schutz der Umwelt in Verwaltungsverfahren wahrzunehmen.“
§ 3 Abs. 7 UVP-G 2000 lautet:Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 lautet:
„(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Die Entscheidung ist in erster und zweiter Instanz jeweils innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Der wesentliche Inhalt der Entscheidungen einschließlich der wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.“„(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Die Entscheidung ist in erster und zweiter Instanz jeweils innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Der wesentliche Inhalt der Entscheidungen einschließlich der wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.“
§ 6 des Steiermärkischen Landesgesetzes vom 21. Juni 1988 über Einrichtungen zum Schutze der Umwelt, LGBl. Nr. 78/1998 idF LGBl. Nr. 65/2005, lautet:Paragraph 6, des Steiermärkischen Landesgesetzes vom 21. Juni 1988 über Einrichtungen zum Schutze der Umwelt, Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 1998, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2005,, lautet:
„(1) Zur Wahrung der Interessen des Umweltschutzes im Vollziehungsbereich des Landes ist von der Landesregierung über Vorschlag des für den Umweltschutz zuständigen Regierungsmitgliedes ein Umweltanwalt zu bestellen. Er untersteht dienstrechtlich der Landesregierung. Zur Besorgung der Geschäfte kann er sich des Amtes der Landesregierung als Hilfsapparat bedienen. …
(2) In behördlichen Verfahren im Vollziehungsbereich des Landes, die auch eine Vermeidung einer erheblichen und dauernden Beeinträchtigung von Menschen und der Umwelt zum Gegenstand haben, hat der Umweltanwalt Parteistellung im Sinne des § 8 AVG 1950 sowie das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben; er kann jedoch auch auf seine Parteienrechte verzichten. In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden besteht diese Parteistellung nur dann, wenn die Beeinträchtigung über den Bereich der Gemeinde hinauswirken würde. Der Umweltanwalt hat bei Ausübung seiner Parteistellung auf andere, insbesondere wirtschaftliche Interessen soweit wie möglich Rücksicht zu nehmen. Er hat die Parteienrechte nach den Erfordernissen der Hintanhaltung erheblicher und dauernder Beeinträchtigung von Menschen und der Umwelt, jedoch unter größtmöglicher Schonung anderer Interessen, auszuüben und seine Anträge gegenüber der Behörde zu begründen.(2) In behördlichen Verfahren im Vollziehungsbereich des Landes, die auch eine Vermeidung einer erheblichen und dauernden Beeinträchtigung von Menschen und der Umwelt zum Gegenstand haben, hat der Umweltanwalt Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG 1950 sowie das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben; er kann jedoch auch auf seine Parteienrechte verzichten. In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden besteht diese Parteistellung nur dann, wenn die Beeinträchtigung über den Bereich der Gemeinde hinauswirken würde. Der Umweltanwalt hat bei Ausübung seiner Parteistellung auf andere, insbesondere wirtschaftliche Interessen soweit wie möglich Rücksicht zu nehmen. Er hat die Parteienrechte nach den Erfordernissen der Hintanhaltung erheblicher und dauernder Beeinträchtigung von Menschen und der Umwelt, jedoch unter größtmöglicher Schonung anderer Interessen, auszuüben und seine Anträge gegenüber der Behörde zu begründen.
(3) (Verfassungsbestimmung) Der Umweltanwalt ist bei seinen Entscheidungen an keine Weisungen gebunden.“
Das gegenständliche Feststellungsverfahren wurde von Amts wegen – nicht jedoch auf Grund eines Antrags der Steiermärkischen Umweltanwältin – eingeleitet.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 16. Juni 2004, G 4/04, zu der in Prüfung gezogenen Bestimmung des § 24 Abs. 3 UVP-G 2000 die Beschwerdelegitimation des Salzburger Umweltanwaltes an den Verfassungsgerichtshof wegen Widerspruchs zu Art. 144 Abs. 1 B-VG verneint. Dass es sich bei den durch § 19 Abs. 3 UVP-G 2000 vom einfachen Gesetzgeber zu subjektiven Rechten erklärten öffentlichen Interessen bestimmter Verwaltungsbehörden einschließlich des Interesses an der Einhaltung umweltschützender Rechtsvorschriften nicht um "echte" subjektive öffentliche Rechte handle, ergebe sich – nach der Begründung des Verfassungsgerichtshofes – schon aus dem herkömmlichen Verständnis jener Rechte: Subjektive öffentliche Rechte würden nicht bloß der Wahrung öffentlicher Interessen dienen, sondern seien zumindest auch dem Schutz bestimmter privater Interessen zu dienen bestimmt. Keineswegs könne aus der Regelung des Salzburger Landesumweltanwaltschaftsgesetzes abgeleitet werden, dass die Salzburger Landesumweltanwaltschaft auch „privaten Interessen bestimmter, spezifisch betroffener Einzelner zu dienen bestimmt" sei.Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 16. Juni 2004, G 4/04, zu der in Prüfung gezogenen Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 3, UVP-G 2000 die Beschwerdelegitimation des Salzburger Umweltanwaltes an den Verfassungsgerichtshof wegen Widerspruchs zu Artikel 144, Absatz eins, B-VG verneint. Dass es sich bei den durch Paragraph 19, Absatz 3, UVP-G 2000 vom einfachen Gesetzgeber zu subjektiven Rechten erklärten öffentlichen Interessen bestimmter Verwaltungsbehörden einschließlich des Interesses an der Einhaltung umweltschützender Rechtsvorschriften nicht um "echte" subjektive öffentliche Rechte handle, ergebe sich – nach der Begründung des Verfassungsgerichtshofes – schon aus dem herkömmlichen Verständnis jener Rechte: Subjektive öffentliche Rechte würden nicht bloß der Wahrung öffentlicher Interessen dienen, sondern seien zumindest auch dem Schutz bestimmter privater Interessen zu dienen bestimmt. Keineswegs könne aus der Regelung des Salzburger Landesumweltanwaltschaftsgesetzes abgeleitet werden, dass die Salzburger Landesumweltanwaltschaft auch „privaten Interessen bestimmter, spezifisch betroffener Einzelner zu dienen bestimmt" sei.
In diesem Sinne hat der Umweltsenat in seiner Entscheidung vom 20. Juli 2005, US 5A/2005/12-8 zur rechtlichen Stellung der Oberösterreichischen Umweltanwaltschaft in einem Feststellungsverfahren nach dem UVP-G 2000 ausgeführt, dass ihr bestimmte Aufgaben der Vollziehung durch Gesetz übertragen seien und sie ein Instrument zur Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung in Umweltbelangen sei, nicht jedoch Träger eigener subjektiver Rechte. Die Parteistellung als Organ- oder Legalpartei sei gegenüber einer Verfahrenspartei eingeschränkt, sie diene der Wahrung öffentlicher Interessen. Ein Devolutionsantrag könne nur von jener Partei des Verfahrens gestellt werden, die über einen Erledigungsanspruch verfüge, also durch die Untätigkeit der Behörde in ihren rechtlichen Interessen beeinträchtigt werde. Daraus wurde der Schluss gezogen, dass der Umweltanwalt durch eine allfällige Säumigkeit der Behörde keinen Rechtsnachteil erleide, weil er nicht über „echte“ subjektiv öffentliche Rechte verfüge. Er habe lediglich dann einen Anspruch auf Erledigung, wenn er selbst den verfahrenseinleitenden Antrag stelle. Ein Devolutionsantrag könne nur von jener Partei des Verfahrens gestellt werden, die über einen Erledigungsanspruch verfüge, also durch die Untätigkeit der Behörde in ihren rechtlichen Interessen beeinträchtigt werde.
Diese Ausführungen treffen auch auf die rechtliche Stellung der Steiermärkischen Umweltanwältin zu, da die Bestimmung des § 6 Abs. 2 des Steiermärkischen Landesgesetzes über Einrichtungen zum Schutze der Umwelt den diesbezüglichen Regelungen des Salzburger Landesumweltanwaltschaftsgesetzes bzw. des Oberösterreichischen Umweltschutzgesetzes gleich gelagert ist.Diese Ausführungen treffen auch auf die rechtliche Stellung der Steiermärkischen Umweltanwältin zu, da die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, des Steiermärkischen Landesgesetzes über Einrichtungen zum Schutze der Umwelt den diesbezüglichen Regelungen des Salzburger Landesumweltanwaltschaftsgesetzes bzw. des Oberösterreichischen Umweltschutzgesetzes gleich gelagert ist.
Allerdings kann die Frage, ob der Steiermärkischen Umweltanwältin schon allein auf Grund der Eingrenzung ihrer subjektiv öffentlichen Rechte durch eine Verzögerung der Behörde kein Rechtsnachteil entstehen kann, dahingestellt bleiben. Der Umstand, dass das Feststellungsverfahren noch nicht abgeschlossen wurde, ist der Rechtsstellung der Umweltanwältin auch im Hinblick auf die gemäß § 3 Abs. 6 UVP-G 2000 normierte Sperrwirkung bzw. Nichtigkeitssanktion für mit dieser Bestimmung in Widerspruch stehende Bescheide (vgl. oben zu Pkt. 2.3.1.) nicht nachteilig (vgl. die Entscheidung des Umweltsenats vom 29. Juli 2005, berichtigt am 18. August 2005, US 2A/2005/13-9, US 2A/2005/13-11, mit Hinweis auf die Entscheidung vom 18. Juni 2003, US 9A/2003/13). Das Vorbringen der Devolutionswerberin, dass nach Mitte Juni 2008 eine Überprüfung der Umweltauswirkungen der gegenständlichen Anlage zur Haltung und Aufzucht von Tieren im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht mehr durchgeführt werden könne, erweist sich aus rechtlicher Sicht nämlich als unzutreffend. Einerseits kann ein Feststellungsbescheid, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, auch noch nach Ablauf von drei Jahren ab Erteilung einer materienrechtlichen Genehmigung erlassen werden, andererseits unterliegt der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Hainsdorf im Schwarzautal vom 23. März 2007, Zl. 50-153-4-2007, mit dem die Benützungsbewilligung für das Änderungsvorhaben bzw. die baurechtliche Genehmigung von Verbindungsgängen erteilt worden ist, noch für einen Zeitraum von mehr als 1 ½ Jahren der Nichtigkeitssanktion gemäß § 3 Abs. 6 UVP-G 2000.Allerdings kann die Frage, ob der Steiermärkischen Umweltanwältin schon allein auf Grund der Eingrenzung ihrer subjektiv öffentlichen Rechte durch eine Verzögerung der Behörde kein Rechtsnachteil entstehen kann, dahingestellt bleiben. Der Umstand, dass das Feststellungsverfahren noch nicht abgeschlossen wurde, ist der Rechtsstellung der Umweltanwältin auch im Hinblick auf die gemäß Paragraph 3, Absatz 6, UVP-G 2000 normierte Sperrwirkung bzw. Nichtigkeitssanktion für mit dieser Bestimmung in Widerspruch stehende Bescheide vergleiche oben zu Pkt. 2.3.1.) nicht nachteilig vergleiche die Entscheidung des Umweltsenats vom 29. Juli 2005, berichtigt am 18. August 2005, US 2A/2005/13-9, US 2A/2005/13-11, mit Hinweis auf die Entscheidung vom 18. Juni 2003, US 9A/2003/13). Das Vorbringen der Devolutionswerberin, dass nach Mitte Juni 2008 eine Überprüfung der Umweltauswirkungen der gegenständlichen Anlage zur Haltung und Aufzucht von Tieren im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht mehr durchgeführt werden könne, erweist sich aus rechtlicher Sicht nämlich als unzutreffend. Einerseits kann ein Feststellungsbescheid, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, auch noch nach Ablauf von drei Jahren ab Erteilung einer materienrechtlichen Genehmigung erlassen werden, andererseits unterliegt der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Hainsdorf im Schwarzautal vom 23. März 2007, Zl. 50-153-4-2007, mit dem die Benützungsbewilligung für das Änderungsvorhaben bzw. die baurechtliche Genehmigung von Verbindungsgängen erteilt worden ist, noch für einen Zeitraum von mehr als 1 ½ Jahren der Nichtigkeitssanktion gemäß Paragraph 3, Absatz 6, UVP-G 2000.
Da für die Umweltanwältin somit kein Rechtsnachteil durch die Entscheidungsverzögerung zu ersehen ist, war sie in diesem Fall nicht berechtigt, einen Devolutionsantrag wegen Säumnis der Steiermärkischen Landesregierung als UVP-Behörde zu stellen. Dies hatte zur Folge, dass die Frage im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG, ob die Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen war, nicht mehr zu prüfen war. Der Devolutionsantrag war bereits deshalb zurückzuweisen, weil ein Erledigungsanspruch nicht besteht.Da für die Umweltanwältin somit kein Rechtsnachteil durch die Entscheidungsverzögerung zu ersehen ist, war sie in diesem Fall nicht berechtigt, einen Devolutionsantrag wegen Säumnis der Steiermärkischen Landesregierung als UVP-Behörde zu stellen. Dies hatte zur Folge, dass die Frage im Sinne des Paragraph 73, Absatz 2, AVG, ob die Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen war, nicht mehr zu prüfen war. Der Devolutionsantrag war bereits deshalb zurückzuweisen, weil ein Erledigungsanspruch nicht besteht.
Schlagworte
Devolutionsantrag, Feststellungsverfahren, Zulässigkeit; Nichtigerklärung, Fristablauf, UVP-PflichtZuletzt aktualisiert am
10.06.2009