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83/01Norm
UVP-G 2000 §19 Abs4Text
US 4B/2008/12-8 Wien, am 18. Juli 2008
Betrifft:Berufung gegen den Kostenbescheid der Kärntner Landesregierung vom 28.3.2008, Zl. 7-A-UVP-1142/07-2008
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Mag. Gerald Kroneder als Vorsitzenden, Dr. Rainer Brock als Berichter und Dr. Verena Madner als weiteres Mitglied aus Anlass der Berufung des Sachverständigen Ing. Thomas Bolt gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 28.3.2008, Zl. 7-A-UVP-1142/07-2008, zu Recht erkannt:
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.
Rechtsgrundlagen:
§§ 13 Abs. 7 und 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG BGBl. Nr. 51/191 idF BGBl. I 2008/5.Paragraphen 13, Absatz 7 und 66 Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG BGBl. Nr. 51/191 in der Fassung BGBl. römisch eins 2008/5.
Begründung:
1. Verfahrensgang:
Die Kärntner Landesregierung hat im Zuge des UVP-Verfahrens über den Antrag des Landes Kärnten vom 31.7.2006 betreffend die Genehmigung zur Errichtung des Strassenbauloses „B 100 Drautalstraße – Abschnitt Radlach West bis Berg West“ Ing. Thomas Bolt zum nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich Verkehrswesen und Infrastrukturplanung bestellt. Dieser hat nach Erstellung des beauftragten Gutachtens den Antrag gestellt, das Sachverständigenhonorar aufgrund der Rechnung Nr. 226 vom 12.11.2007 mit insgesamt € 23.946,16 und aufgrund der Rechnung Nr. 236 vom 21.1.2008 mit weiteren € 4.093,76 zu bestimmen.
Die Behörde 1. Instanz hat mit Bescheid vom 28.3.2008, Zl. 7-A-UVP-1142/07-2008, dem Sachverständigen ein Honorar in Höhe von €
10.887,84 zuerkannt und die Konsenswerberin verpflichtet, diesen Betrag an den Sachverständigen zu überweisen.
Gegen diesen Bescheid hat Ing. Thomas Bolt, vertreten durch Dr. Walter Brunner, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Villacher Str. 1A, rechtzeitig Berufung erhoben, die in den Antrag mündete, den Bescheid dahin abzuändern, dass ein weiterer Betrag in Höhe von €
18.011,33 zugesprochen werde.
Das Land Kärnten hat dazu dahin Stellung genommen, dass die Berufung unberechtigt sei. Keine der Parteien des Berufungsverfahrens hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Mit Schriftsatz vom 26.6.2008 hat der Berufungswerber Ing. Bolt dem Umweltsenat mitgeteilt, dass mit der Konsenswerberin am 1.7.2008 eine Vereinbarung gem. § 37 GebAG iVm § 53a AVG geschlossen worden sei und dass aufgrund dessen der Berufungswerber einen Verzicht auf Zahlung der Gebühr aus Amtsgeldern abgegeben habe. Dadurch sei der angefochtene Kostenbescheid der Kärntner Landesregierung vom 28.3.2008 gegenstandslos geworden. Der Berufungswerber stellte den Antrag, das Verfahren einzustellen. Tatsächlich liegt eine „Verzichtserklärung auf Gebühren“ gegenüber der bescheiderlassenden Behörde vor.Mit Schriftsatz vom 26.6.2008 hat der Berufungswerber Ing. Bolt dem Umweltsenat mitgeteilt, dass mit der Konsenswerberin am 1.7.2008 eine Vereinbarung gem. Paragraph 37, GebAG in Verbindung mit Paragraph 53 a, AVG geschlossen worden sei und dass aufgrund dessen der Berufungswerber einen Verzicht auf Zahlung der Gebühr aus Amtsgeldern abgegeben habe. Dadurch sei der angefochtene Kostenbescheid der Kärntner Landesregierung vom 28.3.2008 gegenstandslos geworden. Der Berufungswerber stellte den Antrag, das Verfahren einzustellen. Tatsächlich liegt eine „Verzichtserklärung auf Gebühren“ gegenüber der bescheiderlassenden Behörde vor.
Aus der vorgelegten Vereinbarung ergibt sich, dass sich die Konsenswerberin verpflichtet hat, die Honorarforderung des Ingenieurbüros Bolt in Höhe von € 28.972,68 brutto anzuerkennen.
2. Rechtliche Beurteilung durch den Umweltsenat:
Mit dem Verzicht auf Zahlung der Gebühr ist der angefochtenen Entscheidung die Rechtsgrundlage entzogen. Die Rechtslage ist damit dem Fall vergleichbar, in dem durch die Antragszurückziehung der maßgebliche Verfahrensgegenstand entfallen ist. In einem solchen Fall ist die erstinstanzliche Entscheidung ersatzlos zu beheben (Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 RZ 56f und 103; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4 241 und 270; VwGH 98/07/0181, 98/05/0091; 90/04/0302; ständige Rechtssprechung des Umweltsenates: US 1A/2004/1 – Fraham II; US 6B/2004/17 – Wien B 224 Verlängerung; US 5B/2004/12 – Wels Megamarkt Westspange; US 7A/2005/21 – Arzl/Jerzens; US 6A/2005/20 – Hinterglemm; US 4B/2007/17 – Annaberg-Lungötz; US 9B/2007/18 – Feistritz/Rosental).Mit dem Verzicht auf Zahlung der Gebühr ist der angefochtenen Entscheidung die Rechtsgrundlage entzogen. Die Rechtslage ist damit dem Fall vergleichbar, in dem durch die Antragszurückziehung der maßgebliche Verfahrensgegenstand entfallen ist. In einem solchen Fall ist die erstinstanzliche Entscheidung ersatzlos zu beheben (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66, RZ 56f und 103; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4 241 und 270; VwGH 98/07/0181, 98/05/0091; 90/04/0302; ständige Rechtssprechung des Umweltsenates: US 1A/2004/1 – Fraham römisch zwei; US 6B/2004/17 – Wien B 224 Verlängerung; US 5B/2004/12 – Wels Megamarkt Westspange; US 7A/2005/21 – Arzl/Jerzens; US 6A/2005/20 – Hinterglemm; US 4B/2007/17 – Annaberg-Lungötz; US 9B/2007/18 – Feistritz/Rosental).
Schlagworte
AntragszurückziehungZuletzt aktualisiert am
31.12.2008