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83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs7Text
Betreff:Einkaufszentrum in der KG Waidhofen/Thaya – Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000, Berufungsentscheidung betreffend die ParteistellungBetreff:Einkaufszentrum in der KG Waidhofen/Thaya – Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000, Berufungsentscheidung betreffend die Parteistellung
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Mag. Christian Paál als Vorsitzenden sowie Mag. Martina Greiner als Berichterin und Dr. Elisabeth Nagele als drittes stimmführendes Mitglied über die Berufung des Werner Silberbauer und der Manuela Guschelbauer, beide vertreten durch die Spohn/Richter & Partner Rechtsanwälte OEG, 1010 Wien, Salztorgasse 2, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 04.07.2008, Zl. RU4-U-341/002-2007, mit welchem der Antrag der Berufungswerber auf Zustellung des Feststellungsbescheides der Niederösterreichischen Landesregierung vom 20.11.2007, Zl. RU4-U-341/001-2007, abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
Spruch:
Die Berufung wird abgewiesen.
Rechtsgrundlagen:
§§ 66 Abs. 4, 67d bis 67g iVm § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF BGBl. I Nr. 5/2008;Paragraphen 66, Absatz 4, 67 d bis 67 g in Verbindung mit Paragraph 8, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,;
§ 3 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008;Paragraph 3, Absatz 7, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,;
§§ 5 und 12 Umweltsenatsgesetz 2000 (USG 2000), BGBl. I Nr. 114/2000 idgF BGBl. I Nr. 14/2005.Paragraphen 5 und 12 Umweltsenatsgesetz 2000 (USG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2000, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2005,.
Begründung:
1. Mit Bescheid vom 20.11.2007, Zl. RU4-U-341/001-2007, hat die Niederösterreichische Landesregierung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 festgestellt, dass für das Vorhaben „EKZ Thayapark“ eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen sei.1. Mit Bescheid vom 20.11.2007, Zl. RU4-U-341/001-2007, hat die Niederösterreichische Landesregierung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 festgestellt, dass für das Vorhaben „EKZ Thayapark“ eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen sei.
2. Mit Eingabe vom 14.05.2008 beantragten die Berufungswerber die Zustellung des Bescheides vom 20.11.2007. Ihre Antragslegitimation stützten die Berufungswerber auf die Behauptung, die Bestimmung des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 sei betreffend die Festlegung eines eingeschränkten Parteienkreises im Lichte der mittels der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gewährleisteten Grundrechte auf Gesundheit und Eigentum verfassungswidrig.2. Mit Eingabe vom 14.05.2008 beantragten die Berufungswerber die Zustellung des Bescheides vom 20.11.2007. Ihre Antragslegitimation stützten die Berufungswerber auf die Behauptung, die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 sei betreffend die Festlegung eines eingeschränkten Parteienkreises im Lichte der mittels der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gewährleisteten Grundrechte auf Gesundheit und Eigentum verfassungswidrig.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.07.2008, Zl. RU4-U- 341/002-2007, hat die Niederösterreichische Landesregierung den Antrag der Berufungswerber auf Zustellung des Feststellungsbescheides abgewiesen. Ihre Entscheidung begründete die erste Instanz mit dem Wortlaut des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000, wonach Parteistellung im UVP-Feststellungsverfahren dem Projektwerber/der Projektwerberin, der mitwirkenden Behörde, dem Umweltanwalt und der Standortgemeinde zukomme. Weiters stützte die Behörde erster Instanz ihre Rechtsansicht auf die Judikatur des Umweltsenates und des Verwaltungsgerichtshofes zu § 3 Abs. 7 UVP-G 2000, welche bestätige, dass die gesetzliche Aufzählung der Parteien eine abschließende sei und anderen Personen in einem Feststellungsverfahren keine Parteistellung hätten.3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.07.2008, Zl. RU4-U- 341/002-2007, hat die Niederösterreichische Landesregierung den Antrag der Berufungswerber auf Zustellung des Feststellungsbescheides abgewiesen. Ihre Entscheidung begründete die erste Instanz mit dem Wortlaut des Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000, wonach Parteistellung im UVP-Feststellungsverfahren dem Projektwerber/der Projektwerberin, der mitwirkenden Behörde, dem Umweltanwalt und der Standortgemeinde zukomme. Weiters stützte die Behörde erster Instanz ihre Rechtsansicht auf die Judikatur des Umweltsenates und des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000, welche bestätige, dass die gesetzliche Aufzählung der Parteien eine abschließende sei und anderen Personen in einem Feststellungsverfahren keine Parteistellung hätten.
3.1. Darüber hinaus zitierte die Niederösterreichische Landesregierung auszugsweise aus dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 23.11.2003 (gemeint 25.11.2003), B 1212/02-9, wie folgt:
„Soweit in der Beschwerde ... insofern verfassungsrechtliche Fragen behandelt werden, als eine Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines wegen fehlender Parteistellung für Nachbarn als verfassungswidrig erachteten Gesetzes (in concreto des § 3 Abs. 7 UVP-G) behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. etwa 15.123/1998; 15.274/1998; 16.103/2001) die behauptete Rechtsverletzung als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Wie nämlich die Beschwerdeführer selbst ausführen (und seit VfSlg. 6664/1972 vom Verfassungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausgesprochen wird), gewährleistet keine verfassungsrechtliche Vorschrift Parteirechte in einem Verfahren überhaupt oder in einem bestimmten Umfang. Vielmehr wird der Umfang der Parteirechte in einem Verwaltungsverfahren vom einfachen Gesetzgeber bestimmt. Ein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot, das auch der einfache Gesetzgeber bei der Einräumung von Parteirechten zu beachten hat (vgl. VfSlg. 16.103/2001), scheidet aus. Denn auch unter der Annahme, dass § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 den Nachbarn keine Parteistellung im Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht einräumt, - wovon die belangte Behörde in denkmöglicher Auslegung des Gesetzes (vgl. etwa auch VwGH 13.12.2000, Z 2000/04/0163) ausgegangen ist -, sind die Nachbarn nicht rechtsschutzlos: Im Falle der (Feststellung der) fehlenden UVP-Pflicht bleiben den Nachbarn nämlich die in den einzelnen Materiengesetzen (etwa in der GewO 1994 für das Betriebsanlagengenehmigungsverfahren) eingeräumten Parteirechte zur Durchsetzung ihrer rechtlich geschützten Interessen gewahrt.“„Soweit in der Beschwerde ... insofern verfassungsrechtliche Fragen behandelt werden, als eine Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines wegen fehlender Parteistellung für Nachbarn als verfassungswidrig erachteten Gesetzes (in concreto des Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G) behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche etwa 15.123 aus 1998,; 15.274 aus 1998,; 16.103 aus 2001,) die behauptete Rechtsverletzung als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Wie nämlich die Beschwerdeführer selbst ausführen (und seit VfSlg. 6664 aus 1972, vom Verfassungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausgesprochen wird), gewährleistet keine verfassungsrechtliche Vorschrift Parteirechte in einem Verfahren überhaupt oder in einem bestimmten Umfang. Vielmehr wird der Umfang der Parteirechte in einem Verwaltungsverfahren vom einfachen Gesetzgeber bestimmt. Ein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot, das auch der einfache Gesetzgeber bei der Einräumung von Parteirechten zu beachten hat vergleiche VfSlg. 16.103 aus 2001,), scheidet aus. Denn auch unter der Annahme, dass Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 den Nachbarn keine Parteistellung im Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht einräumt, - wovon die belangte Behörde in denkmöglicher Auslegung des Gesetzes vergleiche etwa auch VwGH 13.12.2000, Ziffer 2000 /, 04 /, 0163,) ausgegangen ist -, sind die Nachbarn nicht rechtsschutzlos: Im Falle der (Feststellung der) fehlenden UVP-Pflicht bleiben den Nachbarn nämlich die in den einzelnen Materiengesetzen (etwa in der GewO 1994 für das Betriebsanlagengenehmigungsverfahren) eingeräumten Parteirechte zur Durchsetzung ihrer rechtlich geschützten Interessen gewahrt.“
3.2. Die dargelegte Argumentation führte die Behörde erster Instanz zu dem Schluss, dass den Berufungswerbern im Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 keine Parteistellung zukomme und sie daher auch keinen Anspruch auf Zustellung des Feststellungsbescheides hätten.3.2. Die dargelegte Argumentation führte die Behörde erster Instanz zu dem Schluss, dass den Berufungswerbern im Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 keine Parteistellung zukomme und sie daher auch keinen Anspruch auf Zustellung des Feststellungsbescheides hätten.
4. Gegen diesen Bescheid erhoben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 18.07.2008 Berufung und führten gestützt auf die aktuelle verfassungsrechtliche Literatur (Berka, Lehrbuch Verfassungsrecht, 2005, Rz 1211; Öhlinger, Verfassungsrecht, 7. Auflage 2007, Rz 677 und Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht, 10. Auflage 2007, Rz 1317) im Wesentlichen aus, dass § 3 Abs. 7 UVP-G 2000, der den Nachbarn im Feststellungsverfahren keine Parteistellung einräume, verfassungswidrig sei. Aus den Grundrechten auf Gesundheit und Eigentum sei ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Parteistellung in allen Verfahren bzw. „Verfahrensgliederungen“, in welchen die sich aus dem jeweiligen Grundrecht ergebenden denkmöglichen Einwendungen erhoben werden können - und somit auch im gegenständlichen Feststellungsverfahren - abzuleiten.4. Gegen diesen Bescheid erhoben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 18.07.2008 Berufung und führten gestützt auf die aktuelle verfassungsrechtliche Literatur (Berka, Lehrbuch Verfassungsrecht, 2005, Rz 1211; Öhlinger, Verfassungsrecht, 7. Auflage 2007, Rz 677 und Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht, 10. Auflage 2007, Rz 1317) im Wesentlichen aus, dass Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000, der den Nachbarn im Feststellungsverfahren keine Parteistellung einräume, verfassungswidrig sei. Aus den Grundrechten auf Gesundheit und Eigentum sei ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Parteistellung in allen Verfahren bzw. „Verfahrensgliederungen“, in welchen die sich aus dem jeweiligen Grundrecht ergebenden denkmöglichen Einwendungen erhoben werden können - und somit auch im gegenständlichen Feststellungsverfahren - abzuleiten.
4.1. Weiters brachten die Berufungswerber vor, dass ihnen als potenziell Gefährdete die Parteistellung von Verfassungs wegen zustehe, wenn es um Entscheidungen gehe, mit welchen der Genehmigungsverfahrenstypus festgelegt werde, und widrigenfalls dies gleichheitswidrig sei. Im Zusammenhang mit ihrem Vorbringen zitierten die Berufungswerber das VfGH-Erkenntnis VfSlg 16103/2001 und vergleichsweise aus dem Kommentar zum UVP-G von Ennöckl/Raschauer, 2. Auflage 2006, Rz 42 zu § 3 (Seite 56). Unberücksichtigt geblieben sei auch die verfassungsrechtliche Literatur Grabenwarter, Subjektive Rechte und Verwaltungsrecht,4.1. Weiters brachten die Berufungswerber vor, dass ihnen als potenziell Gefährdete die Parteistellung von Verfassungs wegen zustehe, wenn es um Entscheidungen gehe, mit welchen der Genehmigungsverfahrenstypus festgelegt werde, und widrigenfalls dies gleichheitswidrig sei. Im Zusammenhang mit ihrem Vorbringen zitierten die Berufungswerber das VfGH-Erkenntnis VfSlg 16103 aus 2001, und vergleichsweise aus dem Kommentar zum UVP-G von Ennöckl/Raschauer, 2. Auflage 2006, Rz 42 zu Paragraph 3, (Seite 56). Unberücksichtigt geblieben sei auch die verfassungsrechtliche Literatur Grabenwarter, Subjektive Rechte und Verwaltungsrecht,
16. ÖJT I/1, 72 ff [Verfassungsrechtliche Vorgaben für die Gewährung subjektiver Rechte und die Einräumung der Parteistellung (etwa 73 ff)] sowie auch das VfGH-Erkenntnis VfSlg 13646/1993, wonach der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon ausgehe, dass das die Parteirechte bestimmende Gesetz dem aus dem Gleichheitssatz abzuleitenden Sachlichkeitsgebot unterliege. Deshalb werde die Zuerkennung subjektiver Rechte in aller Regel auch die Zuerkennung von Parteirechten erfordern.16. ÖJT I/1, 72 ff [Verfassungsrechtliche Vorgaben für die Gewährung subjektiver Rechte und die Einräumung der Parteistellung (etwa 73 ff)] sowie auch das VfGH-Erkenntnis VfSlg 13646 aus 1993,, wonach der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon ausgehe, dass das die Parteirechte bestimmende Gesetz dem aus dem Gleichheitssatz abzuleitenden Sachlichkeitsgebot unterliege. Deshalb werde die Zuerkennung subjektiver Rechte in aller Regel auch die Zuerkennung von Parteirechten erfordern.
Aus dem zitierten VfGH-Erkenntnis VfSlg 13646/1993 ergebe sich ferner, dass die Behörde an die Ergebnisse von Verfahren, an denen sich der Betroffene nicht beteiligen konnte, nur aus besonderen Gründen gebunden werden dürfe. Dem Erkenntnis sei weiters zu entnehmen, dass dem Betroffenen, soweit die Behörde an Ergebnisse eines Verfahrens gebunden sei, in denen der Betroffene nicht beteiligt gewesen sei, die Parteistellung in dieser Frage im praktischen Ergebnis versagt werde. Eine verfassungsrechtlich gebotene Parteistellung dürfe daher nicht durch solche Bedingungen ausgehöhlt werden. Besondere Gründe im Sinne der VfGH-Entscheidung VfSlg 13646/1993 seien für die Berufungswerber nicht ersichtlich.Aus dem zitierten VfGH-Erkenntnis VfSlg 13646 aus 1993, ergebe sich ferner, dass die Behörde an die Ergebnisse von Verfahren, an denen sich der Betroffene nicht beteiligen konnte, nur aus besonderen Gründen gebunden werden dürfe. Dem Erkenntnis sei weiters zu entnehmen, dass dem Betroffenen, soweit die Behörde an Ergebnisse eines Verfahrens gebunden sei, in denen der Betroffene nicht beteiligt gewesen sei, die Parteistellung in dieser Frage im praktischen Ergebnis versagt werde. Eine verfassungsrechtlich gebotene Parteistellung dürfe daher nicht durch solche Bedingungen ausgehöhlt werden. Besondere Gründe im Sinne der VfGH-Entscheidung VfSlg 13646 aus 1993, seien für die Berufungswerber nicht ersichtlich.
4.2. Ihre Berufungsbegründung abschließend behaupteten die Berufungswerber, dass im Hinblick auf Ennöckl/Rauschauer, aaO, Rz 42 zu § 3 (Seiten 55 und 56), die österreichische Rechtsprechung zur Parteistellung und Bindungswirkung des Feststellungsverfahrens gemeinschaftsrechtswidrig sei, weshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt werde.4.2. Ihre Berufungsbegründung abschließend behaupteten die Berufungswerber, dass im Hinblick auf Ennöckl/Rauschauer, aaO, Rz 42 zu Paragraph 3, (Seiten 55 und 56), die österreichische Rechtsprechung zur Parteistellung und Bindungswirkung des Feststellungsverfahrens gemeinschaftsrechtswidrig sei, weshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt werde.
5. Der Umweltsenat hat erwogen:
5.1. Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 haben im Feststellungsverfahren der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde Parteistellung. Nachbarn im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 haben somit im Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 keine Parteistellung und damit auch keine Berufungslegitimation.5.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 haben im Feststellungsverfahren der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde Parteistellung. Nachbarn im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 haben somit im Feststellungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 keine Parteistellung und damit auch keine Berufungslegitimation.
Wie sowohl der Umweltsenat (US 7A/2004/12, US 4A/2006/2, US 8A/2006/3 und US 7B/2007/20) als auch der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 14.12.2004, 2004/05/0256, 28.06.2005, 2004/05/0032 und 27.09.2007, 2006/07/0066) wiederholt entschieden haben, ist die gesetzliche Aufzählung der Parteien eine abschließende und es kommen anderen Personen Parteistellung und Berufungslegitimation in einem Feststellungsverfahren nicht zu.
5.2. Wie die Behörde erster Instanz in ihrem Bescheid richtig ausführt, bestätigt auch der Verfassungsgerichtshof insbesondere mit seinem Beschluss vom 25.11.2003, B 1212/02-9, die ständige Rechtsprechung des Umweltsenates und des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend, dass er ein Grundrecht auf Parteistellung verneint und die Bestimmung des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 insbesondere als mit dem Gleichheitsgebot in Einklang stehend qualifiziert, zumal den Nachbarn die in den einzelnen Materiengesetzen eingeräumten Parteirechte zur Durchsetzung ihrer rechtlich geschützten Interessen (im gegenständlichen Fall in der GewO 1994) gewahrt bleiben.5.2. Wie die Behörde erster Instanz in ihrem Bescheid richtig ausführt, bestätigt auch der Verfassungsgerichtshof insbesondere mit seinem Beschluss vom 25.11.2003, B 1212/02-9, die ständige Rechtsprechung des Umweltsenates und des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend, dass er ein Grundrecht auf Parteistellung verneint und die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 insbesondere als mit dem Gleichheitsgebot in Einklang stehend qualifiziert, zumal den Nachbarn die in den einzelnen Materiengesetzen eingeräumten Parteirechte zur Durchsetzung ihrer rechtlich geschützten Interessen (im gegenständlichen Fall in der GewO 1994) gewahrt bleiben.
5.3. Das von den Berufungswerbern zitierte VfGH-Erkenntnis VfSlg 13646/1993 bezieht sich auf ein Abgabenverfahren nach dem Zollgesetz (ZG) iVm den Bestimmungen des EG-Abkommen-Durchführungsgesetzes und somit auf ein Verfahren nach Materienrecht. Das Erkenntnis ist daher nicht geeignet, die Ansicht der Berufungswerber zu untermauern, da dem Betroffenen - im Unterschied zum Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 - außer im Abgabenverfahren eine Parteistellung in einem anderen dieselbe Angelegenheit behandelnden Verfahren nicht zukommt.5.3. Das von den Berufungswerbern zitierte VfGH-Erkenntnis VfSlg 13646 aus 1993, bezieht sich auf ein Abgabenverfahren nach dem Zollgesetz (ZG) in Verbindung mit den Bestimmungen des EG-Abkommen-Durchführungsgesetzes und somit auf ein Verfahren nach Materienrecht. Das Erkenntnis ist daher nicht geeignet, die Ansicht der Berufungswerber zu untermauern, da dem Betroffenen - im Unterschied zum Feststellungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 - außer im Abgabenverfahren eine Parteistellung in einem anderen dieselbe Angelegenheit behandelnden Verfahren nicht zukommt.
5.4. Zur Behauptung der Berufungswerber, die österreichische Rechtsprechung zur Parteistellung und Bindungswirkung des Feststellungsverfahrens sei im Hinblick auf Ennöckl/Rauschauer aaO Rz 42 zu § 3 UVP-G 2000 gemeinschaftsrechtswidrig, ist insbesondere auf die Entscheidungen des Umweltsenates vom 28.02.2006, US 4A/2006/2-5 (Arnoldstein Funpark) und vom 20.12.2007, US 7B/2007/20-4 (Pyhra II), zu verweisen, mit welchen ausführlich begründet ist, warum sich aus dem Gemeinschaftsrecht keine Verpflichtung ergibt, „der Öffentlichkeit“ Parteistellung im Feststellungsverfahren von der Art des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 einzuräumen.5.4. Zur Behauptung der Berufungswerber, die österreichische Rechtsprechung zur Parteistellung und Bindungswirkung des Feststellungsverfahrens sei im Hinblick auf Ennöckl/Rauschauer aaO Rz 42 zu Paragraph 3, UVP-G 2000 gemeinschaftsrechtswidrig, ist insbesondere auf die Entscheidungen des Umweltsenates vom 28.02.2006, US 4A/2006/2-5 (Arnoldstein Funpark) und vom 20.12.2007, US 7B/2007/20-4 (Pyhra römisch zwei), zu verweisen, mit welchen ausführlich begründet ist, warum sich aus dem Gemeinschaftsrecht keine Verpflichtung ergibt, „der Öffentlichkeit“ Parteistellung im Feststellungsverfahren von der Art des Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 einzuräumen.
5.5. Die von den Berufungswerbern angeführten Lehrmeinungen, die die österreichische Rechtsprechung zur Frage der Parteistellung im Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 im Lichte der EMRK für problematisch halten, können nicht überzeugen.5.5. Die von den Berufungswerbern angeführten Lehrmeinungen, die die österreichische Rechtsprechung zur Frage der Parteistellung im Feststellungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 im Lichte der EMRK für problematisch halten, können nicht überzeugen.
5.6. Im Sinne des § 8 AVG kommt das Recht auf Erlassung der behördlichen Erledigung in Bescheidform und Bekanntgabe des Bescheides sowie auf Erhebung einer Berufung ausschließlich den Verfahrensparteien zu. Demzufolge haben die Berufungswerber mangels Parteistellung keinen Rechtsanspruch auf Zustellung des Feststellungsbescheides vom 20.11.2007 und der Berufung gegen den angefochtenen Bescheid ist gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge zu geben. Dahingestellt bleiben kann, ob die Berufungswerber als Nachbarn im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 zu qualifizieren wären.5.6. Im Sinne des Paragraph 8, AVG kommt das Recht auf Erlassung der behördlichen Erledigung in Bescheidform und Bekanntgabe des Bescheides sowie auf Erhebung einer Berufung ausschließlich den Verfahrensparteien zu. Demzufolge haben die Berufungswerber mangels Parteistellung keinen Rechtsanspruch auf Zustellung des Feststellungsbescheides vom 20.11.2007 und der Berufung gegen den angefochtenen Bescheid ist gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG keine Folge zu geben. Dahingestellt bleiben kann, ob die Berufungswerber als Nachbarn im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 zu qualifizieren wären.
5.7. Gemäß § 67d Abs. 1 AVG war die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht erforderlich.5.7. Gemäß Paragraph 67 d, Absatz eins, AVG war die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht erforderlich.
Schlagworte
Feststellungsverfahren, Parteistellung, NachbarnZuletzt aktualisiert am
31.12.2008