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83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs7Text
Betrifft: Bescheid der Tiroler Landesregierung betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sowie eines Antrags auf Miteinbeziehung des Umweltanwaltes zur Feststellung der UVP Pflicht
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Dr. Herbert Beran als Vorsitzenden sowie Dr. Wolfgang Krebs als Berichter und Mag. Udo Stocker als weiteres stimmführendes Mitglied über die Berufung von Univ. Prof. DDr. Wolfgang Puelacher, Wattens, Wattentalweg 1, vertreten durch RA Dr. Karl Hepperger, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 27.05.2008, Zl. U-5186/8, mit dem der Antrag auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sowie der Antrag auf Miteinbeziehung des Umweltanwaltes zur Feststellung
UVP-Pflicht zurückgewiesen wurden, zurecht erkannt:
Spruch:
Der Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben.Der Berufung wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG keine Folge gegeben.
Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 AVG iVm § 3 Abs. 7 UVP-G 2000.Rechtsgrundlage: Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000.
Begründung:
Mit Bescheid vom 13.03.2008 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck der D. Swarovski & Co. gemäß §§ 81 Abs. 1 und 74 Abs. 2 GewO 1994 i.V.m § 93 Abs. 2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz die Genehmigung zur Änderung ihrer Betriebsanlage, Werk 2, Gebäude „61“, in Wattens. In dem dieser Genehmigung zugrundeliegenden Verfahren beantragte der berufungswerbende Nachbar die Durchführung eines Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens. Dieser Antrag wurde von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck an die zuständige Tiroler Landesregierung weitergeleitet und in der Folge durch einen weiteren Antrag des Nachbarn auf Einbeziehung des Umweltanwaltes in das Verfahren ergänzt. Die Tiroler Landesregierung wies mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid die genannten Anträge mangels Legitimation des Antragstellers zurück.Mit Bescheid vom 13.03.2008 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck der D. Swarovski & Co. gemäß Paragraphen 81, Absatz eins und 74 Absatz 2, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz 2, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz die Genehmigung zur Änderung ihrer Betriebsanlage, Werk 2, Gebäude „61“, in Wattens. In dem dieser Genehmigung zugrundeliegenden Verfahren beantragte der berufungswerbende Nachbar die Durchführung eines Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens. Dieser Antrag wurde von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck an die zuständige Tiroler Landesregierung weitergeleitet und in der Folge durch einen weiteren Antrag des Nachbarn auf Einbeziehung des Umweltanwaltes in das Verfahren ergänzt. Die Tiroler Landesregierung wies mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid die genannten Anträge mangels Legitimation des Antragstellers zurück.
In der fristgerecht erhobenen Berufung bringt der Berufungswerber vor, dass er nachweislich sowohl als „Nachbar“ im faktischen, als auch im verwaltungsrechtlichen Sinne anzusehen sei, das heiße, er genieße von Gesetzes wegen (§ 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000) im UVP-Verfahren Parteistellung zur Wahrung seiner Rechte.In der fristgerecht erhobenen Berufung bringt der Berufungswerber vor, dass er nachweislich sowohl als „Nachbar“ im faktischen, als auch im verwaltungsrechtlichen Sinne anzusehen sei, das heiße, er genieße von Gesetzes wegen (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000) im UVP-Verfahren Parteistellung zur Wahrung seiner Rechte.
Parteistellung- und damit Antragslegitimation – haben aber nach dem hier anzuwendenden § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 „nur der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde“. Wie sowohl der Umweltsenat (vgl. dazu US 7A/2004/12, US 4A/2006/2, US 8A/2006/3, US 7B/2007/20 und zuletzt US 9B/2008/6-5 vom 08.04.2008) als auch der Verwaltungsgerichtshof (z.B. VwGH vom 14.12.2004, 2004/05/0256, vom 28.06.3005, 2004/05/0032 und vom 27.09.2007, 2006/07/0066) wiederholt entschieden haben, ist diese gesetzliche Aufzählung eine abschließende und kommt anderen Personen Parteistellung und Berufungslegitimation in einem Feststellungsverfahren nicht zu.Parteistellung- und damit Antragslegitimation – haben aber nach dem hier anzuwendenden Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 „nur der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde“. Wie sowohl der Umweltsenat vergleiche dazu US 7A/2004/12, US 4A/2006/2, US 8A/2006/3, US 7B/2007/20 und zuletzt US 9B/2008/6-5 vom 08.04.2008) als auch der Verwaltungsgerichtshof (z.B. VwGH vom 14.12.2004, 2004/05/0256, vom 28.06.3005, 2004/05/0032 und vom 27.09.2007, 2006/07/0066) wiederholt entschieden haben, ist diese gesetzliche Aufzählung eine abschließende und kommt anderen Personen Parteistellung und Berufungslegitimation in einem Feststellungsverfahren nicht zu.
Der Berufungswerber war daher im vorliegenden Verfahren nicht antragslegitimiert, wobei dahingestellt bleiben kann, ob er als Nachbar im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 zu qualifizieren wäre. Die Anträge wurden daher von der Tiroler Landesregierung zu Recht als unzulässig zurückgewiesen und war daher der Berufung gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung der Erfolg zu versagen.Der Berufungswerber war daher im vorliegenden Verfahren nicht antragslegitimiert, wobei dahingestellt bleiben kann, ob er als Nachbar im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 zu qualifizieren wäre. Die Anträge wurden daher von der Tiroler Landesregierung zu Recht als unzulässig zurückgewiesen und war daher der Berufung gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung der Erfolg zu versagen.
Schlagworte
Feststellungsverfahren, Parteistellung, NachbarnZuletzt aktualisiert am
09.06.2010