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83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs7Rechtssatz
Die Durchführung eines Feststellungsverfahrens kann sowohl an Hand
eines bereits ausgearbeiteten und der Behörde zur Entscheidung vorliegenden Genehmigungsantrags als auch in einem früheren Stadium erfolgen. Die Behörde hat dabei jedoch konkrete, durch entsprechende Projektunterlagen spezifizierte Vorhaben zu prüfen.
Wesentliche Voraussetzung für die Zulässigkeit der Durchführung eines Feststellungsverfahrens nach § 3 Abs. 7 UVP-G ist demnach, dass das Vorhaben so weit konkretisiert werden kann, dass eine Beurteilung des Verfahrensgegenstands möglich ist, dh dass beurteilt werden kann, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird (idS VwGH 2003/05/0218). Der erforderliche Detaillierungsgrad kann je nach dem die UVP-Pflicht potentiell auslösenden Tatbestand variabel sein.Wesentliche Voraussetzung für die Zulässigkeit der Durchführung eines Feststellungsverfahrens nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G ist demnach, dass das Vorhaben so weit konkretisiert werden kann, dass eine Beurteilung des Verfahrensgegenstands möglich ist, dh dass beurteilt werden kann, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird (idS VwGH 2003/05/0218). Der erforderliche Detaillierungsgrad kann je nach dem die UVP-Pflicht potentiell auslösenden Tatbestand variabel sein.
Schlagworte
Feststellungsverfahren, GegenstandZuletzt aktualisiert am
18.06.2013