RS Umse 2008/10/14 US 1B/2008/20-4

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.2008
beobachten
merken

Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §3 Abs7
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000

Rechtssatz

Die Durchführung eines Feststellungsverfahrens kann sowohl an Hand

eines bereits ausgearbeiteten und der Behörde zur Entscheidung vorliegenden Genehmigungsantrags als auch in einem früheren Stadium erfolgen. Die Behörde hat dabei jedoch konkrete, durch entsprechende Projektunterlagen spezifizierte Vorhaben zu prüfen.

Wesentliche Voraussetzung für die Zulässigkeit der Durchführung eines Feststellungsverfahrens nach § 3 Abs. 7 UVP-G ist demnach, dass das Vorhaben so weit konkretisiert werden kann, dass eine Beurteilung des Verfahrensgegenstands möglich ist, dh dass beurteilt werden kann, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird (idS VwGH 2003/05/0218). Der erforderliche Detaillierungsgrad kann je nach dem die UVP-Pflicht potentiell auslösenden Tatbestand variabel sein.Wesentliche Voraussetzung für die Zulässigkeit der Durchführung eines Feststellungsverfahrens nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G ist demnach, dass das Vorhaben so weit konkretisiert werden kann, dass eine Beurteilung des Verfahrensgegenstands möglich ist, dh dass beurteilt werden kann, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird (idS VwGH 2003/05/0218). Der erforderliche Detaillierungsgrad kann je nach dem die UVP-Pflicht potentiell auslösenden Tatbestand variabel sein.

Schlagworte

Feststellungsverfahren, Gegenstand

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2013
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten