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83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs7Text
Betrifft:AVE Österreich GmbH, Wels, Zurückweisung des Antrages des Umweltanwaltes auf Feststellung der Verpflichtung zur Durchführung eines Verfahrens nach dem UVP-G für eine Abfallbehandlungsanlage, Berufung
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Dr. Verena Madner als Vorsitzende sowie
Dr. Thomas Weihs als Berichter und Dr. Klaus-Dieter Gosch als weiteres stimmführendes Mitglied über die Berufung des Oberösterreichischen Umweltanwaltes gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 4.7.2008, Zl. UR-2008- 20982/7-Fe/Sr, mit dem der Antrag auf Feststellung, dass die mobile Behandlungsanlage zur Sortierung von Schlacken und Aschen aus Abfallverbrennungsanlagen nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 einer Genehmigung bedürfe, als unzulässig zurückgewiesen wurde, zurecht erkannt:
Spruch:
Der Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG Folge gegeben und der Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 4.7.2008, Zl. UR-2008-20982/7-Fe/Sr behoben.Der Berufung wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG Folge gegeben und der Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 4.7.2008, Zl. UR-2008-20982/7-Fe/Sr behoben.
Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 AVG iVm § 3 Abs. 7 UVP-G 2000.Rechtsgrundlage: Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000.
Begründung:
1. Verfahrensgang:
Über Antrag der AVE Österreich GmbH, Wels vom 2.5.2008 stellte der
Landeshauptmann von Oberösterreich gemäß § 6 Abs. 6 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 fest, dass die mobile Abfallbehandlungsanlage zur Sortierung von Schlacken und Aschen aus Abfallverbrennungsanlagen mit einer jährlichen Kapazität von ca. 100.000 Tonnen keiner Genehmigungspflicht gemäß § 52 AWG 2002Landeshauptmann von Oberösterreich gemäß Paragraph 6, Absatz 6, Ziffer eins, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 fest, dass die mobile Abfallbehandlungsanlage zur Sortierung von Schlacken und Aschen aus Abfallverbrennungsanlagen mit einer jährlichen Kapazität von ca. 100.000 Tonnen keiner Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 52, AWG 2002
unterliegt.
Mit Eingabe vom 14.5.2008 beantragte der Oberösterreichische Umweltanwalt die zuständige Behörde möge feststellen, dass für dieses Vorhaben eine Genehmigung nach dem UVP-G 2000 erforderlich
ist.
Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 4.7.2008, Zl.: UR-2008-20982/7-Fr/Sr, wurde der Feststellungsantrag des Oberösterreichischen Umwaltanwaltes vom 14.5.2008 gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 als unzulässig zurückgewiesen.Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 4.7.2008, Zl.: UR-2008-20982/7-Fr/Sr, wurde der Feststellungsantrag des Oberösterreichischen Umwaltanwaltes vom 14.5.2008 gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 als unzulässig zurückgewiesen.
Begründet wurde diese Zurückweisung damit, dass die Beantragung der Feststellung in Ermangelung eines Genehmigungsantrages über das gegenständliche Vorhaben im ausschließlichem Interesse der Projektwerberin liege und die Pflicht zur Vorlage der Unterlagen und somit zur Definition des Verfahrensgegenstandes unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nur dann bestehe, wenn ihr auch
das ausschließliche Recht zur Antragstellung zukomme. Weiters hätte die Bejahung der Antragslegitimation des Umweltanwaltes vor
Stellung des Genehmigungsantrages zur Konsequenz, dass dieser mit
Feststellungsanträgen betreffend „Projekte vom Hörensagen“ oder „Projekte Kraft eigener Fantasie“ die UVP Behörde beschäftigen könnte. Nach Ansicht der erstinstanzlichen Behörde kann nur der Projektwerber/die Projektwerberin zulässigerweise vor Einbringung
eines Genehmigungsantrages, einen Feststellungsantrag nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 stellen.eines Genehmigungsantrages, einen Feststellungsantrag nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 stellen.
Gegen diesen Bescheid hat der oberösterreichische Umweltanwalt am
28.7.2008 rechtzeitig Berufung erhoben. Der Berufungswerber führt
dabei im Wesentlichen aus, mit der Vorhabensbeschreibung, dem vorgelegten technischen Bericht und den Planunterlagen sei das geplante Projekt hinreichend konkretisiert. Mit der Einleitung des
abfallrechtlichen Feststellungsverfahrens könne das Vorhaben nicht
als „Projekt vom Hörensagen“ qualifiziert werden. Die Argumentation der erstinstanzlichen Behörde hinsichtlich der Unzulässigkeit des Feststellungsantrags des Berufungswerbers gehe
somit ins Leere.
2. Der Umweltsenat hat erwogen:
Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 UVP-G 2000 verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts erfolgen.Gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 UVP-G 2000 verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts erfolgen.
Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde.
§ 3 Abs. 7 UVP-G 2000 fordert kein bestimmtes Feststellungsinteresse der Antragsteller (vgl US 1A/2002/4-22 vomParagraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 fordert kein bestimmtes Feststellungsinteresse der Antragsteller vergleiche US 1A/2002/4-22 vom
7.1.2003 – Wien Langes Feld). § 3 Abs. 7 UVP-G legt auch keine Frist für die Einleitung eines Feststellungsantrags über ein Vorhaben fest und stellt insbesondere nicht explizit auf einen Konnex zwischen dem Feststellungsantrag und einem Genehmigungsantrag für das Vorhaben – sei es nach dem UVP-G 2000,7.1.2003 – Wien Langes Feld). Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G legt auch keine Frist für die Einleitung eines Feststellungsantrags über ein Vorhaben fest und stellt insbesondere nicht explizit auf einen Konnex zwischen dem Feststellungsantrag und einem Genehmigungsantrag für das Vorhaben – sei es nach dem UVP-G 2000,
sei es nach einem so genannten Materiengesetz – ab.
Die Durchführung eines Feststellungsverfahrens kann sowohl an Hand
eines bereits ausgearbeiteten und der Behörde zur Entscheidung vorliegenden Genehmigungsantrags als auch in einem früheren Stadium erfolgen. Wie nicht zuletzt die Judikatur des VwGH bestätigt (VwGH vom 7.9.2004, Zl. 2003/05/0218, VwSlg 16.431 A/2004), hat die Behörde dabei jedoch konkrete, durch entsprechende Projektunterlagen spezifizierte Vorhaben zu prüfen (vgl in diesem Sinn US 9A/2003/23-13 vom 26.1.2004 - Stmk-Bgld 380kV-Leitung, US 5A/2001/3-14 vom 23.5.2001 – Ansfelden). Es isteines bereits ausgearbeiteten und der Behörde zur Entscheidung vorliegenden Genehmigungsantrags als auch in einem früheren Stadium erfolgen. Wie nicht zuletzt die Judikatur des VwGH bestätigt (VwGH vom 7.9.2004, Zl. 2003/05/0218, VwSlg 16.431 A/2004), hat die Behörde dabei jedoch konkrete, durch entsprechende Projektunterlagen spezifizierte Vorhaben zu prüfen vergleiche in diesem Sinn US 9A/2003/23-13 vom 26.1.2004 - Stmk-Bgld 380kV-Leitung, US 5A/2001/3-14 vom 23.5.2001 – Ansfelden). Es ist
nicht Aufgabe der Behörde bloß denkmöglichen Varianten zu untersuchen, oder - in der Diktion der erstinstanzlichen Behörde
-
„Projekte kraft eigener Fantasie“ oder „Projekte vom Hörensagen“ zu beurteilen (vgl in diesem Sinn VwGH vom 7.9.2004, Zl. 2003/05/0218, VwSlg 16.431 A/2004 sowie aus der Judikatur des„Projekte kraft eigener Fantasie“ oder „Projekte vom Hörensagen“ zu beurteilen vergleiche in diesem Sinn VwGH vom 7.9.2004, Zl. 2003/05/0218, VwSlg 16.431 A/2004 sowie aus der Judikatur des
Umweltsenates, US 9A/2003/23-13 vom 26.1.2004 - Stmk-Bgld 380kV-Leitung, US 5A/2001/3-14 vom 23.5.2001 - Ansfelden).
Wesentliche Voraussetzung für die Zulässigkeit der Durchführung eines Feststellungsverfahrens nach § 3 Abs. 7 UVP-G ist demnach, dass das Vorhaben so weit konkretisiert werden kann, dass eine Beurteilung des Verfahrensgegenstands möglich ist, dh dass beurteilt werden kann, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird (vgl in diesem Sinn VwGH 7.9.2004, Zl. 2003/05/0218, VwSlg 16.431 A/2004). Der erforderliche Detaillierungsgrad kann je nach dem die UVP-PflichtWesentliche Voraussetzung für die Zulässigkeit der Durchführung eines Feststellungsverfahrens nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G ist demnach, dass das Vorhaben so weit konkretisiert werden kann, dass eine Beurteilung des Verfahrensgegenstands möglich ist, dh dass beurteilt werden kann, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird vergleiche in diesem Sinn VwGH 7.9.2004, Zl. 2003/05/0218, VwSlg 16.431 A/2004). Der erforderliche Detaillierungsgrad kann je nach dem die UVP-Pflicht
potentiell auslösenden Tatbestand variabel sein (vgl USpotentiell auslösenden Tatbestand variabel sein vergleiche US
9/1999/1- 35 vom 16.9.1999 - Gneixendorf).
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 7.9.2004, Zl. 2003/05/0218 besonders hervorgehoben, dass Projektwerber, die vor Einleitung eines Genehmigungsverfahrens einen Feststellungsantrag gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 stellen, das Vorhaben durch Angaben und Unterlagen entsprechend konkretisieren müssen. Diese AusführungenDer VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 7.9.2004, Zl. 2003/05/0218 besonders hervorgehoben, dass Projektwerber, die vor Einleitung eines Genehmigungsverfahrens einen Feststellungsantrag gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 stellen, das Vorhaben durch Angaben und Unterlagen entsprechend konkretisieren müssen. Diese Ausführungen
schließen es jedoch nicht aus, dass auch andere Antragslegitimierte – hier: der Umweltanwalt - bereits vor der Einleitung eines Genehmigungsverfahrens einen Feststellungsantrag
gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 stellen, wenn nur das zugemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 stellen, wenn nur das zu
beurteilende
Vorhaben hinreichend konkret vorliegt.
Im vorliegenden Fall ist ein Vorhaben zu beurteilen, das in einem
Maß konkretisiert ist, dass die Durchführung eines Feststellungsverfahrens nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 möglich ist. Das Projekt ist nicht nur hinsichtlich der geplanten Jahreskapazität, sondern auch im Bezug auf die geplanten abfallwirtschaftlichen Methoden und die eingesetzten Abfälle definiert. Dies zeigt sich nicht zuletzt darin, dass der Landeshauptmann von Oberösterreich als Abfallbehörde 1. Instanz sich in der Lage sah, ein abfallrechtliches FeststellungsverfahrenMaß konkretisiert ist, dass die Durchführung eines Feststellungsverfahrens nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 möglich ist. Das Projekt ist nicht nur hinsichtlich der geplanten Jahreskapazität, sondern auch im Bezug auf die geplanten abfallwirtschaftlichen Methoden und die eingesetzten Abfälle definiert. Dies zeigt sich nicht zuletzt darin, dass der Landeshauptmann von Oberösterreich als Abfallbehörde 1. Instanz sich in der Lage sah, ein abfallrechtliches Feststellungsverfahren
durchzuführen.
Sinn und Zweck der Antragsbefugnis des Umweltanwalts gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 liegen insbesondere auch darin, dazu beizutragen, dass der integrierte Charakter der UVP frühzeitig zumSinn und Zweck der Antragsbefugnis des Umweltanwalts gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 liegen insbesondere auch darin, dazu beizutragen, dass der integrierte Charakter der UVP frühzeitig zum
Tragen kommt und das UVP-G 2000 für UVP-pflichtige Projekte auch tatsächlich zur Anwendung gelangt. Gerade der vorliegende Fall zeigt, dass es Konstellationen gibt, in denen ein hinreichend konkretes Projekt vorliegt, dass auch durchaus von einem Umsetzungswillen getragen sein kann, ohne dass der Projektwerber/die Projektwerberin je eine Antragstellung bei einer nach dem Materiengesetzen zuständigen Behörde oder bei der UVP-Behörde beabsichtigt.
Der Berufung des Oberösterreichischen Umweltanwaltes war Folge zu
geben, da sein Antrag von der Oberösterreichischen Landesregierung
zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen wurde. Die Behörde I. Instanz wird daher in der Sache selbst zu entscheiden haben.zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen wurde. Die Behörde römisch eins. Instanz wird daher in der Sache selbst zu entscheiden haben.
Schlagworte
Feststellungsverfahren, GegenstandZuletzt aktualisiert am
18.06.2013