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83/01Norm
UVP-G 2000 §2 Abs2Text
Betrifft: Seepark Hotel Klagenfurt am Wörther See; Antrag auf Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000; Feststellung des Nichtvorliegens der UVP-Pflicht; BerufungsverfahrenBetrifft: Seepark Hotel Klagenfurt am Wörther See; Antrag auf Feststellung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000; Feststellung des Nichtvorliegens der UVP-Pflicht; Berufungsverfahren
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Dr. Rainer Brock als Vorsitzenden sowie
Mag. Heinz Liebert als Berichter und Dr. Bernhard Raschauer als drittes stimmführendes Mitglied über die Berufung des Kärntner Naturschutzbeirates als Umweltanwalt gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 4. Dezember 2007, Zl. 7-A-UVP- 1191/11-2007, worin festgestellt wurde, dass für das Vorhaben der
DHP Consult GmbH betreffend die Errichtung des Seepark Hotels Klagenfurt am Wörther See eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach
dem UVP-G 2000 nicht durchzuführen ist, zu Recht erkannt:
Spruch:
Die Berufung wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass
das Projekt durch die jeweiligen Einreichunterlagen definiert wird, die den folgenden Bescheiden zugrunde liegen und einen Bestandteil des jeweiligen Bescheides bilden:
Rechtsgrundlagen:
§ 3 Abs. 1, 2, 4 und 7 UVP-G 2000 in Verbindung mit Anhang 1 Z 20Paragraph 3, Absatz eins, 2, 4 und 7 UVP-G 2000 in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 20
lit. b und Z 21 lit. b zum UVP-G 2000;Litera b und Ziffer 21, Litera b, zum UVP-G 2000;
§§ 66 Abs. 4 und 67d bis 67g AVG.Paragraphen 66, Absatz 4 und 67 d bis 67 g AVG.
Begründung:
1. Das erstinstanzliche Verfahren:
Mit Antrag vom 25. September 2007 begehrte die DHP Consult GmbH gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 die Feststellung, ob für das VorhabenMit Antrag vom 25. September 2007 begehrte die DHP Consult GmbH gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 die Feststellung, ob für das Vorhaben
„Seepark Hotel Klagenfurt am Wörther See“ eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist. Es sei beabsichtigt, ein Hotel mit 124 Zimmern und 238 Betten
sowie zwei Seminarsälen, einen Konferenzraum und 185 Kfz-Stellplätzen zu errichten. Das Hotel soll sich über zwei Erdgeschossebenen und 6 Obergeschosse erstrecken und eine Gesamtbruttogeschossfläche von 15.414,10 m² aufweisen. Die durch das geplante Gebäude verbaute Fläche betrage 6.635 m², die Fläche
des gesamten Projektareals einschließlich der Außenanlage des Hotels betrage 14.216 m². Das Vorhaben befinde sich auf dem Grundstück Nr. 757/1 der Katastralgemeinde Gurlitsch I und somit im Landschaftsschutzgebiet „Lendspitz-Siebenhügel“ gemäß Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 7. April 1970, LGBl. Nr. 68/1970 (neu erlassen mit Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 21. Jänner, LGBl. 1/2003).des gesamten Projektareals einschließlich der Außenanlage des Hotels betrage 14.216 m². Das Vorhaben befinde sich auf dem Grundstück Nr. 757/1 der Katastralgemeinde Gurlitsch römisch eins und somit im Landschaftsschutzgebiet „Lendspitz-Siebenhügel“ gemäß Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 7. April 1970, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 1970, (neu erlassen mit Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 21. Jänner, Landesgesetzblatt 1 aus 2003,).
Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 4. Dezember 2007 wurde festgestellt, dass für das beschriebene Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Bestimmungen des UVP-G 2000
durchzuführen sei. Dies wurde einerseits damit begründet, dass das
Projekt keinen der in Betracht kommenden Schwellenwerte des Anhanges 1 des UVP-G 2000 erreiche, andererseits wurde nach Einholung von Gutachten von Sachverständigen aus den Bereichen Naturschutz, Raumplanung, Wasserwirtschaft und Verkehrsplanung festgestellt, dass durch die Auswirkungen des Hotelprojektes mit keiner wesentlichen Beeinträchtigung des Landschaftsschutzgebietes
„Lendspitz-Siebenhügel“ zu rechnen sei.
Gegen diesen Bescheid der Kärntner Landesregierung richtet sich die vorliegende Berufung des Kärntner Naturschutzbeirates als Umweltanwalt.
2. Berufungsvorbringen und Berufungsvorentscheidung:
2.1. Der Kärntner Naturschutzbeirat bringt in seiner Berufung
im Wesentlichen wie folgt vor:
Das Vorhaben sei nicht mit dem Landschaftsschutzgebiet vereinbar,
dies insbesondere deshalb, da durch die Verbauung bzw. Versiegelung von Teilbereichen der betroffenen Flächen eine Beeinträchtigung des Lebensraumes dort lebender Amphibien und Reptilien – wie insbesondere der in ihrem Bestand stark gefährdeten Würfelnatter – einhergehe. Überdies seien die Auswirkungen des Vorhabens auf das angrenzende Natura 2000- Gebiet
nicht näher geprüft worden und störe das Projekt das Landschaftsbild und stehe daher im Widerspruch zur Alpenkonvention. Weiters sei nach Ansicht des Kärntner Naturschutzbeirates die Kumulationsbestimmung des § 3 Abs. 2nicht näher geprüft worden und störe das Projekt das Landschaftsbild und stehe daher im Widerspruch zur Alpenkonvention. Weiters sei nach Ansicht des Kärntner Naturschutzbeirates die Kumulationsbestimmung des Paragraph 3, Absatz 2
UVP-G
2000 insoferne unrichtig angewendet worden, als zur Feststellung,
ob der in Z 21 lit. b der Spalte 3 des Anhangs I zum UVP-G 2000 genannte Schwellenwert von 750 Kfz-Stellplätzen erreicht wird, bestimmte – näher umschriebene – öffentlich zugängliche Stellplätze bei der Bestimmung der Anzahl der Stellplätze miteinzubeziehen gewesen wären. Überdies sei die Anzahl der geplanten Stellplätze im Hinblick auf die vorgesehene Bettenzahl sowie die Kapazitäten der Seminarräume als nicht ausreichend anzusehen. Jener Bedarf an Stellplätzen, von welchem richtigerweise auszugehen wäre, liege bei 225 Stellplätzen und somit über der in § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 angeführten Bagatellschwelle von 25% des relevanten Schwellenwertes von 750 Stellplätzen. Der Naturschutzbeirat beantragte in seinem Berufungsschreiben die Aufhebung des bekämpften Bescheides der Kärntner Landesregierung infolge Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.ob der in Ziffer 21, Litera b, der Spalte 3 des Anhangs römisch eins zum UVP-G 2000 genannte Schwellenwert von 750 Kfz-Stellplätzen erreicht wird, bestimmte – näher umschriebene – öffentlich zugängliche Stellplätze bei der Bestimmung der Anzahl der Stellplätze miteinzubeziehen gewesen wären. Überdies sei die Anzahl der geplanten Stellplätze im Hinblick auf die vorgesehene Bettenzahl sowie die Kapazitäten der Seminarräume als nicht ausreichend anzusehen. Jener Bedarf an Stellplätzen, von welchem richtigerweise auszugehen wäre, liege bei 225 Stellplätzen und somit über der in Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 angeführten Bagatellschwelle von 25% des relevanten Schwellenwertes von 750 Stellplätzen. Der Naturschutzbeirat beantragte in seinem Berufungsschreiben die Aufhebung des bekämpften Bescheides der Kärntner Landesregierung infolge Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
2.2. Mit Berufungsvorentscheidung der Kärntner Landesregierung gemäß § 64a Abs. 1 AVG vom 8. April 2008, Zl. 7-2.2. Mit Berufungsvorentscheidung der Kärntner Landesregierung gemäß Paragraph 64 a, Absatz eins, AVG vom 8. April 2008, Zl. 7-
A-UVP-1191/16-2008, wurde die Berufung des Kärntner Naturschutzberates abgewiesen. In dieser Entscheidung wurde neuerlich ausgeführt, dass das Vorhaben keine der in Betracht kommenden Schwellenwerte des Anhanges I zum UVP-G 2000 erreiche und sohin rechtlich nicht die Durchführung einer EinzelfallprüfungA-UVP-1191/16-2008, wurde die Berufung des Kärntner Naturschutzberates abgewiesen. In dieser Entscheidung wurde neuerlich ausgeführt, dass das Vorhaben keine der in Betracht kommenden Schwellenwerte des Anhanges römisch eins zum UVP-G 2000 erreiche und sohin rechtlich nicht die Durchführung einer Einzelfallprüfung
geboten sei. Eine Kumulierung der Anzahl der zur Errichtung geplanten Stellplätze gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 mit anderen Stellplätzen sei nicht vorzunehmen gewesen, da das Projekt lediglich 185 Kfz-Stellplätze vorsehe und daher die Bagatellschwelle von 25% des Schwellwertes von 750 Stellplätzen nicht erreiche. Auch wenn die Vornahme einer Einzelfallprüfung nicht rechtlich erforderlich gewesen sei, so hätten die dennoch aus den in Betracht kommenden Fachbereichen eingeholten Gutachtengeboten sei. Eine Kumulierung der Anzahl der zur Errichtung geplanten Stellplätze gemäß Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 mit anderen Stellplätzen sei nicht vorzunehmen gewesen, da das Projekt lediglich 185 Kfz-Stellplätze vorsehe und daher die Bagatellschwelle von 25% des Schwellwertes von 750 Stellplätzen nicht erreiche. Auch wenn die Vornahme einer Einzelfallprüfung nicht rechtlich erforderlich gewesen sei, so hätten die dennoch aus den in Betracht kommenden Fachbereichen eingeholten Gutachten
ergeben, dass bei Verwirklichung des Vorhabens nicht mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei. Nach Ansicht der Kärntner Landesregierung seien sohin die Einwendungen des Kärntner
Naturschutzbeirates auch inhaltlich unbegründet.
2.3. Mit Schreiben vom 16. April 2008 stellte der Kärntner Naturschutzbeirat den Antrag, die Berufung dem Umweltsenat als zuständige Rechtsmittelbehörde vorzulegen (Vorlageantrag gemäß § 64a Abs. 2 AVG).2.3. Mit Schreiben vom 16. April 2008 stellte der Kärntner Naturschutzbeirat den Antrag, die Berufung dem Umweltsenat als zuständige Rechtsmittelbehörde vorzulegen (Vorlageantrag gemäß Paragraph 64 a, Absatz 2, AVG).
3. Die Verfahrensvoraussetzungen im Berufungsverfahren:
Bei dem vorliegenden Verfahren handelt es sich um ein Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000. Diese Bestimmung sieht vor, dass dem Umweltanwalt Parteistellung in einem solchen Feststellungsverfahren zukommt.Bei dem vorliegenden Verfahren handelt es sich um ein Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000. Diese Bestimmung sieht vor, dass dem Umweltanwalt Parteistellung in einem solchen Feststellungsverfahren zukommt.
Gemäß § 61 Abs. 1 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 (K-NSG 2002) ist zur Beratung der Kärntner Landesregierung in grundsätzlichen Fragen des Schutzes und der Pflege der Natur beimGemäß Paragraph 61, Absatz eins, des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 (K-NSG 2002) ist zur Beratung der Kärntner Landesregierung in grundsätzlichen Fragen des Schutzes und der Pflege der Natur beim
Amt der Landesregierung ein Naturschutzbeirat eingerichtet.
Gemäß
§ 61 Abs. 4 leg. cit. ist der Naturschutzbeirat dazu berufen, dieParagraph 61, Absatz 4, leg. cit. ist der Naturschutzbeirat dazu berufen, die
in den Bundesgesetzen dem Umweltanwalt eingeräumten Rechte wahrzunehmen.
Dem Kärntner Naturschutzbeirat kommt sohin im vorliegenden Verfahren im Hinblick auf die zitierten gesetzlichen
Bestimmungen
Parteistellung als Umweltanwalt zu.
4. Das Berufungsverfahren:
4.1. Anfrage beim Magistrat der Stadt Klagenfurt
Da die Flächen, auf welche sich der bekämpfte Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 4. Dezember 2007 bezieht, nicht sämtliche Flächen mit einschließen, welche der im Akt aufliegende
im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Projekt erlassene naturschutzbehördliche Bewilligungsbescheid des Magistrates der Stadt Klagenfurt vom 21. März 2008, Zl. BG 200/210/07, aufweist und auch der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid des Magistrates
der Stadt Klagenfurt vom 7. Dezember 2007, Zl. BG 200/185/07, Bereiche des naturschutzbehördlichen Bescheides nicht mitumfasst,
welchen jedenfalls wasserrechtliche Relevanz zukommt, erging mit Schreiben des Umweltsenates vom 1. Juli 2008 das Ersuchen an den Magistrat der Stadt Klagenfurt um Mitteilung, ob es vor Erlassung
des naturschutzbehördlichen Bescheides zu einer Projektänderung gekommen ist.
Der Magistrat der Stadt Klagenfurt teilte mit Schreiben vom 15. Juli 2008 mit, dass durch die nunmehr geplanten Außenanlagen des Hotels infolge einer Projektänderung eine zusätzliche Flächeninanspruchnahme beabsichtigt sei. Aus diesem Grunde werde auch eine weitere wasserrechtliche Bewilligung erforderlich sein.
4.2. Anfrage bei der Projektwerberin
Im Hinblick auf die Mitteilung des Magistrates der Stadt Klagenfurt, wonach sich infolge einer Projektänderung die Flächeninanspruchnahme vergrößert habe, wurde die Projektwerberin
mit Schreiben des Umweltsenates vom 1. August 2008 aufgefordert, eine Flächenberechnung des nunmehr beabsichtigten Gesamtvorhabens
vorzulegen. Überdies wurde der Projektwerberin die Möglichkeit eingeräumt, zu der Behauptung, die Anlage Maria Loretto sei auch als Bestandteil des Projektes zu betrachten, eine Stellungnahme abzugeben.
Die Projektwerberin legte in ihrem Antwortschreiben vom 21. August 2008 eine Flächenberechnung vor, aus welcher sich eine Flächeninanspruchnahme von 20.465,2 m² ergibt, wobei sich das Ausmaß der Inanspruchnahme des Landschaftsschutzgebietes Lendspitz-Siebenhügel auf 19.076,8 m² beläuft. Der Flächenberechnung wurde eine entsprechende planliche Darstellung angeschlossen. Hinsichtlich der allfälligen Einbeziehung des Schlosses Maria Loretto bestätigte die Projektwerberin zunächst, dass die Seepark Hotel Betriebs GmbH mit der Stadt Klagenfurt als
Bestandsgeberin einen Vertrag zur Betriebsführung abgeschlossen habe. Die beiden Betriebe würden jedoch unabhängig von einander geführt. Das Vorhaben „Seepark Hotel“ sei hinsichtlich seiner betriebswirtschaftlichen Konzeption nicht mit dem Betrieb im Schloss Maria Loretto verbunden; diese Projekte stellten auch in technisch-organisatorischer Hinsicht keine Einheit dar. Während die Projektwerberin das Schloss Maria Loretto gemeinsam mit einem
Caterer betreibe, sei die zukünftige Führung des Seeparkhotels durch die Linder Hotel AG geplant und würden die beiden Projekte im Übrigen ein unterschiedliches Zielpublikum ansprechen. Die Einrichtung eines Bootshuttledienstes zwischen dem Schloss Maria Loretto und dem Seeparkhotel sei von Seiten der Projektwerberin nicht geplant.
Im Zuge der Anberaumung zur mündlichen Verhandlung wurde dem Kärntner Naturschutzbereit das Schreiben der Projektwerberin mit Schreiben des Umweltsenates vom 21. August 2008 zur Kenntnis gebracht.
4.3. Mitteilung der Landeshauptstadt Klagenfurt
Mit Schriftsatz vom 25. September 2008 teilte die Landeshauptstadt
Klagenfurt ergänzend mit, dass infolge einer neuerlichen Projektänderung nunmehr die Schaffung von 242 Betten sowie von 179
Stellplätzen vorgesehen sei. Weiters sei nun eine Flächeninanspruchnahme von 21.391 m² vorgesehen.
4.4. Mündliche Verhandlung
4.4.1. Am 26. September 2008 wurde in der Sache eine mündliche
Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser Verhandlung brachten die
Vertreter des Kärntner Naturschutzbeirates vor, dass im Zuge der Ausarbeitung des Projektes Flächen, die zuvor als Stellplätze ausgewiesen worden seien, nunmehr planlich als Ladezone dargestellt würden. In diesem Zusammenhang werde auf die Rechtsprechung des Umweltsenates bei starker Annäherung an Schwellenwerte verwiesen. Auch werde darauf hingewiesen, dass sich
in einer Entfernung von jeweils einigen 100 m vom Projekt entfernt
große Parkflächen im Bereiche des Europarks und der Austria
Hydro
Power befänden. Weiters seien Suiten des geplanten Hotels mit ausklappbaren Couchen ausgestattet, die auch als Doppelbetten verwendet werden könnten. Diesfalls würde der Schwellenwert hinsichtlich der Bettenzahl überschritten werden. Überdies seien allenfalls Mitarbeiterbetten in der Hotelanlage geplant, welche ebenso bei der Prüfung, ob dieser Schwellwert erreicht wird, mit zu berücksichtigen seien. Hinsichtlich der Beurteilung, ob Schwellenwerte erreicht werden, sei nach Ansicht des Kärntner Naturschutzbeirates möglicherweise die Anlage des Schlosses
Maria
Loretto miteinzubeziehen. Ebenso sei infolge des zu erwartenden Besuchernutzungsdrucks der verbleibende Bruchwald bei der Bestimmung der durch das Vorhaben in Anspruch genommenen Fläche miteinzuberechnen. Eventuell sei auch die geplante Fußgängerbrücke
über den Lendkanal mitzuberücksichtigen, da diese eine Verbindung
zum Europapark für Hotelgäste ermöglichen solle.
4.4.2. Der Vertreter der Projektwerberin führte im Zuge der Verhandlung aus, dass die Anzahl der Betten und Stellplätze sowie
die Angabe der in Anspruch genommenen Fläche entsprechend der Stellungnahme der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 25. September 2008 geplant seien und stellte gleichzeitig klar, dass sich der Feststellungsantrag gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 auf das nunmehr vorliegende (abgeänderte) Projekt beziehe. Die Anzahl der Betten (242) ergebe sich aus der mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 24. Juli 2008, Zl. BG- 300/559/08,die Angabe der in Anspruch genommenen Fläche entsprechend der Stellungnahme der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 25. September 2008 geplant seien und stellte gleichzeitig klar, dass sich der Feststellungsantrag gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 auf das nunmehr vorliegende (abgeänderte) Projekt beziehe. Die Anzahl der Betten (242) ergebe sich aus der mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 24. Juli 2008, Zl. BG- 300/559/08,
erteilten Betriebsanlagengenehmigung. Das Projekt sehe weder Zimmer mit ausziehbaren Couchen, noch die Herstellung von Personalunterkünften vor. Ferner sei das Projekt insoferne einer Änderung unterzogen worden, als die Führung des Radweges abgeändert wurden, was wiederum eine Änderung der Baueinreichung zur Folge hatte. Die Divergenzen bei der Berechnung der Flächeninanspruchnahme (die mit Schreiben vom 21. August 2008 vorgelegte Flächenbilanz weist lediglich eine Fläche von 20.465,2 m² aus) würden sich dadurch erklären, dass die Angabe der
zuletzt genannten 21.391 m² auch die Stellplätze jenseits der Universitätsstraße mit einschließe. Diese Stellplätze würden im Bauverfahren behördlich bewilligt, dieses Verfahren werde in Kürze
abgeschlossen. Der verbleibende Bruchwald mit einer Fläche von
3.410 m² sei nach Ansicht des Vertreters der Projektwerberin nicht
bei der Berechnung der Flächeninanspruchnahme miteinzubeziehen.
Im
Falle der Berücksichtigung dieses Bruchwaldes ergebe sich eine Flächeninanspuchnahme durch das Projekt von 24.801 m², wovon
23.531 m² im Schutzgebiet der Kategorie A liegen. Hinsichtlich der
oben erwähnten Fußgängerbrücke führte der Vertreter der Projektwerberin aus, dass diese Brücke bereits als Bestandteil einer Verbreiterung der Wörtherseestraße errichtet wurde. Hinsichtlich der Behauptung der Vertreter des Naturschutzbeirates,
wonach möglicherweise die Anlage Maria Loretto ebenso dem vorliegenden Projekt zuzurechnen sei, verwies der Vertreter der Projektwerberin zunächst auf das Schreiben der Projektwerberin vom
21. August 2008. Ergänzend führte der Vertreter der Projektwerberin im Zuge der Verhandlung aus, dass die Entfernung des Eingangs zum Schloss Maria Loretto zur Einfahrt in den Hotelbereich etwas über 900 m Luftlinie betrage.
4.4.3. Der Vertreter der Standortgemeinde Klagenfurt führte in
der mündlichen Verhandlung aus, dass der naturschutzrechtliche Bewilligungsbescheid für die Durchführung des gegenständlichen Vorhabens unter Auflage 16 vorsehe, dass die Restfläche des Bruchwaldes für Zwecke des Naturschutzes zu sichern ist. Weiters werde die Stadt Klagenfurt keinesfalls einem einzigen Hotelbetreiber die exklusive Nutzung des Schlosses Maria Loretto oder des Lendkanals einräumen. Dies ergebe sich aus dem mit der Seepark Hotelbetriebs GmbH abgeschlossenen Bestandsvertrag. Der Vertreter der Standortgemeinde bestätigte, dass die genannte Gesamtfläche von 24.801 m² auch sämtliche Flächen des Lendkanals,
die infolge des Hotelprojektes in Anspruch genommen werden sollen,
mitumfasst. Zur angesprochenen Fußgängerbrücke gab der Vertreter der Standortgemeinde an, dass dieses Vorhaben nach Auffassung der
Standortgemeinde in keinem Zusammenhang mit dem Hotelprojekt stehe. Die Maßnahme sollte der Verbesserung der dortigen Infrastruktur für Fußgänger und Radfahrer im Bereich der Wörtherseesüduferstraße dienen. Es war dies ein Teilprojekt der Sanierungsmaßnahmen der Straße, dessen Realisierung im Hinblick auf die Euro 2008 vordringlich behandelt worden sei.
4.5. Mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2008 übermittelte die Stadt Klagenfurt als Standortgemeinde sowie der Bürgermeister der
Landeshauptstadt Klagenfurt und der Magistrat der Landeshauptstadt
Klagenfurt als mitwirkende Behörden die Amtsparie zur Betriebsanlagengenehmigung vom 24. Juli 2007, Zl. BG-300/559/08, die Planparie zum gleichfalls vorgelegten baurechtlichen Änderungsbescheid vom 15. Oktober 2008, Zl. BG-Bau 12/524/2007, sowie eine Bescheidausfertigung der wasserrechtlichen Bewilligung
vom 15. Oktober 2008, BG 200/185/07, mitsamt den Plänen, auf welche sich dieser Bescheid bezieht. Gleichzeitig erklärte die Landeshauptstadt Klagenfurt in ihrem Schreiben vom 17. Oktober 2008, dass nicht geplant sei, aus Anlass des verfahrensgegenständlichen Projektes eine Verstärkung des Busverkehrs oder der Frequenz des Lendwurms zwischen dem Seeparkhotel und dem Schloss Maria Loretto aufzunehmen. Mit ergänzendem Schreiben vom 29. Oktober 2008 wurde der Nachweis der
Stellplatzberechnung durch den Amtssachverständigen im Bauverfahren, wonach das Projekt einen Bedarf von 177 Stellplätzen
aufweist, übermittelt.
4.6. Die unter Punkt 4.5. genannten Schriftsätze vom 17. Oktober 2008 sowie vom 29. Oktober 2008 wurden dem Kärntner Naturschutzbeirat unter Anschluss von Kopien der oben genannten Bescheide sowie der Berechnung des Stellplatzbedarfes mit Schreiben des Umweltsenates vom 24. und 30. Oktober 2008 übermittelt. Von der Möglichkeit der Einsicht in die sonstigen dem
Umweltsenat übersandten Unterlagen wurde von Seiten des Kärntner Naturschutzbeirat am 28. Oktober 2008 Gebrauch gemacht.
4.7. Mit Schreiben vom 9. November 2008 brachte der Berufungswerber vor, entgegen den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom 26. September 2008, wonach die Schaffung von 141 Zimmern geplant sei, wäre den übermittelten Unterlagen zu entnehmen, dass nunmehr 142 Hotelzimmer vorgesehen seien. Den Grundrissen der einzelnen Hoteletagen ließe sich entnehmen, dass in den Obergeschossen 1-4 jeweils ein „Serviceraum“ eingetragen sei, dessen Funktion unklar sei, und dass diese Räume – insbesondere im Hinblick auf deren gute Lage - ebenso als Gästezimmer dienen könnten. Abschließend wies der Berufungswerber
nochmals darauf hin, dass seiner Ansicht nach das Vorhaben das Landschaftsschutzgebiet „Lendspitz-Siebenhügel“ erheblich beeinträchtige und in einen nach den Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes geschützten Feuchtlebensraum eingreife. Da die
UVP-Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft verlange, dass alle Projekte, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können,
einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind, sei im vorliegenden Fall eine solche Prüfung selbst dann vorzunehmen, wenn die relevanten Schwellenwerte nach dem österreichischen
UVP-G
2000 nicht erreicht würden.
5. Der Umweltsenat hat wie folgt erwogen:
Vorweg ist anzumerken, dass bei einem Feststellungsverfahren nach
§ 3 Abs. 7 UVP-G 2000 das beantragte Projekt anhand der SachundParagraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 das beantragte Projekt anhand der Sachund
Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung zu beurteilen ist (US 1/2000/8-19, Götzis II).Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung zu beurteilen ist (US 1/2000/8-19, Götzis römisch zwei).
5.1. Zur Anwendung gelangende Rechtsvorschriften
Gemäß § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.
Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert
in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes gemäß § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unterin bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes gemäß Paragraph 3, Absatz 4, UVP-G 2000 im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter
Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des
Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet
(Kategorie A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2
nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
Die
Bestimmungen des Abs. 7 (Feststellungsverfahren) sind dabei anzuwenden.Bestimmungen des Absatz 7, (Feststellungsverfahren) sind dabei anzuwenden.
Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde, und es ist vor der Entscheidung das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören.Gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde, und es ist vor der Entscheidung das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören.
Bestimmte nach landesrechtlichen Vorschriften als Nationalpark oder durch Verwaltungsakt ausgewiesene, genau abgegrenzte Gebiete
im Bereich des Naturschutzes oder durch Verordnung ausgewiesene, gleichartige kleinräumige Schutzgebiete oder ausgewiesene einzigartige Naturgebilde stellen gemäß Anhang 2 zum UVP-G 2000 besondere Schutzgebiete der Kategorie A dar.
Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die
aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen
und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen auf
die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung
für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist.
Ein Vorhaben ist gemäß § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 die Errichtung einerEin Vorhaben ist gemäß Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 die Errichtung einer
Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen.
5.2. Die in Betracht kommenden Vorhaben gemäß Anhang 1 zum UVP-G 2000
Einer Einzelfallprüfung zu unterziehen sind gemäß Spalte 3, Z 20 lit. b des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 Beherbergungsbetriebe, wie Hotels oder Feriendörfer, samt Nebeneinrichtungen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder B mit einer Bettenzahl von mindestens 250 Betten oder einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 2,5 ha, außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete.Einer Einzelfallprüfung zu unterziehen sind gemäß Spalte 3, Ziffer 20, Litera b, des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 Beherbergungsbetriebe, wie Hotels oder Feriendörfer, samt Nebeneinrichtungen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder B mit einer Bettenzahl von mindestens 250 Betten oder einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 2,5 ha, außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete.
Weiters sind gemäß Spalte 3, Z 21 lit. b des Anhanges 1 zum UVP-GWeiters sind gemäß Spalte 3, Ziffer 21, Litera b, des Anhanges 1 zum UVP-G
2000 öffentlich zugängliche Parkplätze oder Parkgaragen für Kraftfahrzeuge in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, B oder
D mit mindestens 750 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge einer Einzelfallprüfung zu unterziehen.
Unbestritten handelt es sich bei dem vorliegenden Hotelprojekt um
einen Beherbergungsbetrieb, der (überwiegend) in einem Landschaftsschutzgebiet und sohin in einem Schutzgebiet der Kategorie A im Sinne des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 und außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete errichtet werden soll. Ebenso unbestritten handelt es sich bei den geplanten Stellplätzen um „öffentlich zugängliche Stellplätze“, so dass eine Subsumption des
zu beurteilenden Vorhabens sowohl unter die Z 20 lit. b wie auch unter die Z 21 lit. b des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 in Betracht kommt. Da diese Ziffern unter die Spalte 3 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 eingereiht sind, hat die Behörde bei Erreichen der darin genannten Schwellenwerte im Einzelfall zu entscheiden, ob infolge der mit dem Vorhaben verbundenen Umweltauswirkungen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Es gilt daher vorrangig zu prüfen, ob die oben genannten Schwellenwerte erreichtzu beurteilenden Vorhabens sowohl unter die Ziffer 20, Litera b, wie auch unter die Ziffer 21, Litera b, des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 in Betracht kommt. Da diese Ziffern unter die Spalte 3 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 eingereiht sind, hat die Behörde bei Erreichen der darin genannten Schwellenwerte im Einzelfall zu entscheiden, ob infolge der mit dem Vorhaben verbundenen Umweltauswirkungen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Es gilt daher vorrangig zu prüfen, ob die oben genannten Schwellenwerte erreicht
werden.
5.3. Zur Anzahl der Betten
Das Vorhaben sieht die Errichtung eines Hotels mit 242 Betten vor.
Dies ergibt sich einerseits aus der diesbezüglichen Erklärung der
Projektwerberin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 26. September 2008 wie auch der dem gegenständlichen Feststellungsantrag zu Grunde liegenden gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung, welche mit Bescheid des Magistrates der Stadt Klagenfurt vom 24. Juli 2008, Zl. BG-300/559/08, erteilt
wurde. Die vom Berufungswerber behauptete Diskrepanz zwischen den
Angaben in der mündlichen Verhandlung und den Unterlagen zur Betriebsanlagengenehmigung liegt nicht vor: in der Verhandlung wurde angeführt, dass 92 Doppelzimmer, 36 Einzelzimmer, 6 Behindertenzimmer, 7 Suiten und eine Mastersuite geplant seien.
Dies ergibt 142 Zimmer und nicht, wie vom Berufungswerber errechnet, 141 Zimmer.
Da im Feststellungsverfahren entschieden wird, ob im Genehmigungsverfahren das UVP-G 2000 oder die Materiengesetze alleine zur Anwendung kommen, hat die Prüfung für das durch die Projektsunterlagen definierte Projekt zu erfolgen (vgl. ErkenntnisDa im Feststellungsverfahren entschieden wird, ob im Genehmigungsverfahren das UVP-G 2000 oder die Materiengesetze alleine zur Anwendung kommen, hat die Prüfung für das durch die Projektsunterlagen definierte Projekt zu erfolgen vergleiche Erkenntnis
des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. September 2004, Zl. 2003/05/0218). Der Umweltsenat ist sohin grundsätzlich an die
Definition des Projektes gebunden, wie dies hinsichtlich der Bettenanzahl durch die bei der Gewerbebehörde eingereichten Projektsunterlagen erfolgt ist und hat sohin von der Schaffung von
142 Zimmern bzw 242 Betten auszugehen. Sollten tatsächlich der Betriebsanlagengenehmigung widersprechend mehr Zimmer oder Betten
vermietet werden, so ist es Aufgabe der Gewerbebehörde, den konsensgemäßen Zustand herzustellen. Wenn dem Berufungswerber die
Funktion der von ihm angesprochenen „Serviceräume“ unklar ist, so
ist anzumerken, dass es evident ist, dass diese Räume dem Reinigungspersonal der jeweiligen Etage als Lager- und Manipulationsfläche dienen.
5.4. Zur Anzahl der Stellplätze
Dem Vorhaben sind 179 Kfz-Stellplätze zugeordnet, wobei 153 Stellplätze auf eigenem Grund geschaffen werden und 26 Stellplätze
auf öffentlichem Grund zur Verfügung gestellt werden. Diese Anzahl
von Stellplätzen kann dem Austauschplan zur 1. Änderungsplanung zum baurechtlichen Bescheid vom 7. Dezember 2007, Zl. 12/524/2007,
welcher mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 15. Oktober 2008 (ebenfalls Zl. 12/524/2007) bewilligt wurde, entnommen werden. Auch hier ist von den Angaben der Projektwerberin hinsichtlich der Anzahl der Stellplätze (179)
bei der Beurteilung der UVP-Pflicht des Vorhabens auszugehen.
Ob die geplante Anzahl an Stellplätzen als ausreichend anzusehen ist, ist ausschließlich in einem Bewilligungsverfahren nach den entsprechenden materienrechtlichen Vorgaben, nicht jedoch in einem
Feststellungsverfahren wie dem vorliegenden von rechtlicher Relevanz. Wenn der Berufungswerber vorbringt, das Projekt sehe auch eine Ladezone vor, die allenfalls zur Erweiterung der Stellplätze genutzt werden könnte, so wird der Projektwerberin rechtswidriges Verhalten unterstellt. Grundsätzlich ist jedoch davon auszugehen, dass sich jedermann – und so auch die Projektwerberin – rechtskonform verhält (vgl. z.B. Verwaltungsgerichtshof vom 15. Oktober 2007, Zl. AW 2007/07/0040).Feststellungsverfahren wie dem vorliegenden von rechtlicher Relevanz. Wenn der Berufungswerber vorbringt, das Projekt sehe auch eine Ladezone vor, die allenfalls zur Erweiterung der Stellplätze genutzt werden könnte, so wird der Projektwerberin rechtswidriges Verhalten unterstellt. Grundsätzlich ist jedoch davon auszugehen, dass sich jedermann – und so auch die Projektwerberin – rechtskonform verhält vergleiche z.B. Verwaltungsgerichtshof vom 15. Oktober 2007, Zl. AW 2007/07/0040).
Im Übrigen ist anzumerken, dass dem oben erwähnten baubehördlich bewilligten Austauschplan zu entnehmen ist, dass sich die vom Berufungswerber angesprochene Ladezone über 6 Stellplätze erstreckt. Selbst bei Zutreffen der Befürchtung des Berufungswerbers, wonach die Ladezone zu Stellplätzen umfunktioniert werden könnte, würde die Anzahl der Stellplätze mit
185 unter der Bagatellschwelle des § 3 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang 1 Z 21 lit. b des UVP-G 2000 von 188 Stellplätzen bleiben.185 unter der Bagatellschwelle des Paragraph 3, Absatz 2, in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 21, Litera b, des UVP-G 2000 von 188 Stellplätzen bleiben.
Wenn der Berufungswerber auf die Rechtsprechung des Umweltsenates
in Zusammenhang mit der starken Annäherung an Schwellenwerte verweist, so dürfte er damit die Entscheidung „Fraham“ des Umweltsenates vom 19. August 2003 ansprechen. In diesem Bescheid wurde ausgeführt, dass die beantragte Kapazität eines Vorhabens eine ausreichend große Differenz zum gesetzlichen Schwellenwert aufweisen muss, wenn die Kontrolle der Einhaltung der beantragten
Kapazität durch den Betreiber der Anlage praktisch und wirtschaftlich nicht möglich ist. Die Entscheidung „Fraham“ ist jedoch dann nicht maßgeblich, wenn wie hier, eine Kontrolle (ob eine Ladezone zum Abstellen von Kraftfahrzeugen genutzt wird bzw. ein nicht als Hotelzimmer genehmigter „Serviceraum“ als Gästezimmer vermietet wird) jederzeit leicht durchführbar ist.
5.5. Zur Frage der in Anspruch genommenen Fläche
Das Vorhaben nimmt ohne Berücksichtigung von Flächen im Bereich des Schlosses Maria Loretto sowie unter Außerachtlassung des verbleibenden Bruchwaldes eine Fläche von 21.391 m² in Anspruch. Diese Fläche schließt die von den geplanten Maßnahmen betroffenen
Flächen des Lendkanals sowie die für das Vorhaben zur Verfügung gestellten Flächen der Stellplätze auf öffentlichem Grund mit ein
und lässt sich insbesondere den Einreichunterlagen zur wasserrechtlichen Bewilligung, die mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 15. Oktober 2008, Zl. BG 200/185/07, erteilt wurde, entnehmen.
Zur Beurteilung, ob dem gegenständlichen Vorhaben auch der Betrieb
im Schloss Maria Loretto zuzurechnen ist, ist gemäß § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 zu prüfen, ob die Maßnahmen im Schloss Maria Loretto inim Schloss Maria Loretto zuzurechnen ist, ist gemäß Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 zu prüfen, ob die Maßnahmen im Schloss Maria Loretto in
einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Projekt „Seeparkhotel Klagenfurt“ stehen.
Um festzustellen, ob ein räumlicher Zusammenhang zwischen den Projekten besteht, ist zu untersuchen, ob es durch die verschiedenen Eingriffe zur Überlagerung der Wirkungsebenen der Eingriffe im Sinne kumulativer und additiver Effekte kommen kann (vgl. Ennöckl/Raschauer, UVP-G 2000, Rz 10 zu § 3). Der Berufungswerber brachte vor, dass es zu einer solchen ÜberlagerungUm festzustellen, ob ein räumlicher Zusammenhang zwischen den Projekten besteht, ist zu untersuchen, ob es durch die verschiedenen Eingriffe zur Überlagerung der Wirkungsebenen der Eingriffe im Sinne kumulativer und additiver Effekte kommen kann vergleiche Ennöckl/Raschauer, UVP-G 2000, Rz 10 zu Paragraph 3,). Der Berufungswerber brachte vor, dass es zu einer solchen Überlagerung
der Auswirkungen durch eine Intensivierung des Shuttlebetriebs zwischen dem Schloss Maria Loretto und dem Seeparkhotel kommen könne. Die Landeshauptstadt Klagenfurt teilte jedoch mit Schreiben
vom 17. Oktober 2008 mit, dass nicht geplant sei, aus Anlass des verfahrensgegenständlichen Projektes eine Verstärkung des Busverkehrs oder der Frequenz des Lendwurms zwischen dem Seeparkhotel und dem Schloss Loretto aufzunehmen, so dass nicht von einer dadurch bewirkten Überlagerung von Umweltauswirkungen ausgegangen werden kann.
Der Verwaltungsgerichtshof sah bereits eine Entfernung von mehr als 100 Metern zwischen zwei Hotelgebäuden als ausreichend an, um
zu verhindern, dass die beiden Anlagen als einheitliches Gesamtvorhaben gewertet wurden (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 23. Mai 2001, Zl. 99/06/0164). Im vorliegenden Fall beträgt die Entfernung von der Einfahrt zum Hotel bis zum Eingang des Schlosses Maria Loretta etwas über 900 m Luftlinie bzw. beträgt laut im Akt befindlicher Karte die Entfernung von der westlichen Grenze des Projektsgebietes bis zum Schloss Maria Loretto rund 600zu verhindern, dass die beiden Anlagen als einheitliches Gesamtvorhaben gewertet wurden vergleiche Verwaltungsgerichtshof vom 23. Mai 2001, Zl. 99/06/0164). Im vorliegenden Fall beträgt die Entfernung von der Einfahrt zum Hotel bis zum Eingang des Schlosses Maria Loretta etwas über 900 m Luftlinie bzw. beträgt laut im Akt befindlicher Karte die Entfernung von der westlichen Grenze des Projektsgebietes bis zum Schloss Maria Loretto rund 600
m. In Anbetracht dieser großen Entfernung ist im Lichte der vorerwähnten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass zwischen den beiden Vorhaben kein örtlicher Zusammenhang besteht, zumal sich im Verfahren keinerlei Hinweise darauf ergeben haben, dass trotz dieser großen Entfernung irgendwelche Überlagerungen von Umweltauswirken, die von den beiden Vorhaben ausgehen könnten, zu erwarten sind.
Die Maßnahmen im Bereich des Schlosses Maria Loretto sind daher bei der Prüfung des Vorhabens „Seeparkhotel“ nicht weiter zu berücksichtigen und bedarf es mangels eines räumlichen Zusammenhangs auch keiner abschließenden Prüfung, inwieweit zwischen diesen beiden Projekten ein sachlicher Zusammenhang bestehen könnte. Es ist dessen ungeachtet anzumerken, dass im Hinblick auf die diesbezüglichen Ausführungen der Projektwerberin
in ihrem Schreiben vom 21. August 2008 nicht erkannt werden kann,
worin ein solcher sachlicher Zusammenhang bestehen soll, zumal nach diesen unbestritten gebliebenen Ausführungen geplant ist, die
beiden Projekte betriebswirtschaftlich unabhängig von einander durch zwei unterschiedliche Rechtspersonen zu betreiben.
Wenn der Berufungswerber anführt, dass allenfalls die Fußgängerbrücke über den Lendkanal mit zu berücksichtigen sei, so
ist dem zu entgegnen, dass laut Auskunft des Vertreters der Stadt
Klagenfurt im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 26. September 2008 die angesprochene Verbreiterung des Brückenbereiches der Wörtherseestraße einen Teil der Sanierung der Wörtherseesüduferstraße darstellt, der auf Grund der Fußball-Europameisterschaft 2008 zeitlich vorgezogen wurde. Im Hinblick auf diese Aussage des Vertreters der Standortgemeinde, die ihre Bestätigung auch in dem Umstand findet, dass der Träger der wasserrechtlichen Bewilligung zur Durchführung der Brückenerweiterung, welche mit Bescheid vom 25. April 2007, Zl. BG
200/252/06, in der Fassung der Berufungsvorentscheidung vom 22. Mai 2007 erteilt wurde, das Land Kärnten, nicht jedoch die Projektwerberin, ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die erwähnte Brückenerweiterung in einem sachlichen Zusammenhang mit dem verfahrensgegenständlichen Vorhaben steht. Eine Berücksichtung dieser Brückenerweiterung bei der Beurteilung des Vorhabens „Seeparkhotel Klagenfurt“ hat sohin nicht zu erfolgen.
Laut Auskunft des Vertreters der Projektwerberin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 26. September 2008 beträgt das Ausmaß der Fläche des westlich vom Flachwasserbiotop befindlichen und ebenso im Eigentum der Projektwerberin stehenden Bruchwaldes
3.410
m². Diese Angabe blieb unbestritten und besteht für den Umweltsenat auch keinerlei Anlass, an ihrer Richtigkeit zu zweifeln. Wird diese Fläche zur oben angeführten Fläche von
21.391
m² addiert, so bleibt die so errechnete Fläche von 24.801 m² ebenso unter dem Schwellenwert der Z 20 lit. b des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 von 2,5 ha. Es bedarf daher weder einer rechtlichen Beurteilung, ob die Fläche des westlich des Hotelareals gelegenenm² addiert, so bleibt die so errechnete Fläche von 24.801 m² ebenso unter dem Schwellenwert der Ziffer 20, Litera b, des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 von 2,5 ha. Es bedarf daher weder einer rechtlichen Beurteilung, ob die Fläche des westlich des Hotelareals gelegenen
Bruchwaldes dem Vorhaben zuzurechnen ist, noch bedarf es einer Prüfung der Frage, inwieweit Flächen, die nicht im Landschaftsschutzgebiet liegen, bei der Bestimmung, ob der Schwellenwert erreicht wird, mit zu berücksichtigen sind, da im vorliegenden Fall der Schwellenwert von 2,5 ha selbst bei Hinzurechnung all dieser Flächen nicht erreicht wird.
5.6. Zur unmittelbaren Anwendbarkeit der UVP-Richtlinie
Wenn der Berufungswerber vorbringt, eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei auch dann vorzunehmen, wenn die
einschlägigen Schwellenwerte des UVP-G 2000 nicht erreicht werden,
so geht der Berufungswerber offenkundig davon aus, dass die UVP-Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften, 85/337/EWG, in ihrer geltenden Fassung auf den vorliegenden Fall unmittelbar anzuwenden sei.
In Art 4 UVP-RL in Verbindung mit den Anhängen I und II UVP-RL istIn Artikel 4, UVP-RL in Verbindung mit den Anhängen römisch eins und römisch zwei UVP-RL ist
festgelegt, welche Projekte einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu
unterziehen sind. Eine obligatorische Umweltverträglichkeitsprüfung ist für Projekte angeordnet, wie sie
im Anhang I UVP-RL angeführt werden, Projekte der im Anhang II aufgezählten Klassen werden einer solchen Überprüfung unterzogen,im Anhang römisch eins UVP-RL angeführt werden, Projekte der im Anhang römisch zwei aufgezählten Klassen werden einer solchen Überprüfung unterzogen,
wenn ihre Merkmale nach Auffassung der Mitgliedstaaten dies erfordern. Bei den im Anhang II UVP-RL (Projekte nach Art 4 Abs. 2wenn ihre Merkmale nach Auffassung der Mitgliedstaaten dies erfordern. Bei den im Anhang römisch zwei UVP-RL (Projekte nach Artikel 4, Absatz 2
UVP-RL) aufgezählten Projekten bleibt die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen ist, somit im Sinne des
Art 4 Abs. 2 UVP-RL den Mitgliedstaaten überlassen. Eine Subsumption des vorliegenden Projektes kommt lediglich hinsichtlich des Tatbestandes des Anhangs II Z 10 lit. b UVP-RL (Städtebauvorhaben, einschließlich der Errichtung von Einkaufszentren und Parkplätzen) sowie jenes des Anhangs II Z 12 lit. c UVP-RL (Feriendörfer und Hotelkomplexe außerhalb von städtischen Gebieten und zugehörigen Einrichtungen), jedoch nichtArtikel 4, Absatz 2, UVP-RL den Mitgliedstaaten überlassen. Eine Subsumption des vorliegenden Projektes kommt lediglich hinsichtlich des Tatbestandes des Anhangs römisch zwei Ziffer 10, Litera b, UVP-RL (Städtebauvorhaben, einschließlich der Errichtung von Einkaufszentren und Parkplätzen) sowie jenes des Anhangs römisch zwei Ziffer 12, Litera c, UVP-RL (Feriendörfer und Hotelkomplexe außerhalb von städtischen Gebieten und zugehörigen Einrichtungen), jedoch nicht
hinsichtlich eines Tatbestandes des Anhangs I UVP-RL in Betracht.hinsichtlich eines Tatbestandes des Anhangs römisch eins UVP-RL in Betracht.
Eine unmittelbare Wirkung der UVP-RL kommt unter dem Gesichtspunkt
eines Verstoßes gegen die Umsetzungsverpflichtungen im Falle eines
in Anhang II aufgezählten Projektes lediglich dann in Betracht, wenn der Mitgliedstaat bei Umsetzung der Richtlinie nicht die Grenzen seines Ermessensspielraumes beachtet. Dieses Ermessen wirdin Anhang römisch zwei aufgezählten Projektes lediglich dann in Betracht, wenn der Mitgliedstaat bei Umsetzung der Richtlinie nicht die Grenzen seines Ermessensspielraumes beachtet. Dieses Ermessen wird
durch die in Art 2 Abs. 1 UVP-RL festgelegte Pflicht begrenzt, diedurch die in Artikel 2, Absatz eins, UVP-RL festgelegte Pflicht begrenzt, die
Projekte, bei denen insbesondere auf Grund ihrer Art, ihrer Größe
oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt
zu rechnen sei, einer Untersuchung ihrer Auswirkungen zu unterziehen (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 29. März 2007, Zl. 2006/07/0108).zu rechnen sei, einer Untersuchung ihrer Auswirkungen zu unterziehen vergleiche Verwaltungsgerichtshof vom 29. März 2007, Zl. 2006/07/0108).
Auf Grund des der Festlegung der Schwellenwerte im UVP-G 2000 vorangegangenen umfassenden „Screening-Prozesses“ kann von einer ausreichend begründeten „grundsätzlichen Richtigkeit“ der vom nationalen Gesetzgeber getroffenen Vorhabensauswahl ausgegangen werden (vgl. Umweltsenat vom 20. Dezember 2007, US 7B/2007/5-33, „Krimml/Wald“). Bei der Prüfung der Tatbestände des Anhanges 1 Z 20 lit. b und Z 21 lit. b UVP-G 2000 haben sich keine Zweifel daran ergeben, dass die Bestimmung der UVP-pflichtigen Vorhaben inAuf Grund des der Festlegung der Schwellenwerte im UVP-G 2000 vorangegangenen umfassenden „Screening-Prozesses“ kann von einer ausreichend begründeten „grundsätzlichen Richtigkeit“ der vom nationalen Gesetzgeber getroffenen Vorhabensauswahl ausgegangen werden vergleiche Umweltsenat vom 20. Dezember 2007, US 7B/2007/5-33, „Krimml/Wald“). Bei der Prüfung der Tatbestände des Anhanges 1 Ziffer 20, Litera b und Ziffer 21, Litera b, UVP-G 2000 haben sich keine Zweifel daran ergeben, dass die Bestimmung der UVP-pflichtigen Vorhaben in
diesen Ziffern dem Gemeinschaftsrecht entspricht, zumal auch der Berufungswerber selbst diesbezüglich keinerlei Bedenken äußert.
Die zur Anwendung der Kumulationsbestimmungen geforderte Kapazität
eines Vorhabens im Ausmaß von zumindest 25% des Schwellenwerts wurde von der Europäischen Kommission nicht (mehr) in Frage gestellt. Dass darüber hinaus die in die kumulierte Betrachtung einzubeziehenden Vorhaben demselben Typ zuzuordnen sein müssen, wurde von der Europäischen Kommission zu keinem Zeitpunkt bemängelt, auch aufgrund der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs sind keine gegenteiligen Verpflichtungen abzuleiten (vgl. Umweltsenat vom 20. Dezember 2007, US 7B/2007/5-33, „Krimml/Wald“).eines Vorhabens im Ausmaß von zumindest 25% des Schwellenwerts wurde von der Europäischen Kommission nicht (mehr) in Frage gestellt. Dass darüber hinaus die in die kumulierte Betrachtung einzubeziehenden Vorhaben demselben Typ zuzuordnen sein müssen, wurde von der Europäischen Kommission zu keinem Zeitpunkt bemängelt, auch aufgrund der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs sind keine gegenteiligen Verpflichtungen abzuleiten vergleiche Umweltsenat vom 20. Dezember 2007, US 7B/2007/5-33, „Krimml/Wald“).
Da sohin davon auszugehen ist, dass die oben genannten Schwellenwerte gemeinschaftsrechtskonform normiert wurden, agierte
der österreichische Gesetzgeber innerhalb seines durch die UVP-RL
eingeräumten Entscheidungsspielraumes, wenn er ein Vorhaben wie das vorliegende von der Pflicht zur UVP ausnahm (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 24. Mai 2007, Zl. 2007/07/0025). Aus diesem Grund kommt eine unmittelbare Anwendung der UVP-RL wegen mangelhafter Umsetzung durch den österreichischen Gesetzgeber im gegebenen Fall nicht Betracht.eingeräumten Entscheidungsspielraumes, wenn er ein Vorhaben wie das vorliegende von der Pflicht zur UVP ausnahm vergleiche Verwaltungsgerichtshof vom 24. Mai 2007, Zl. 2007/07/0025). Aus diesem Grund kommt eine unmittelbare Anwendung der UVP-RL wegen mangelhafter Umsetzung durch den österreichischen Gesetzgeber im gegebenen Fall nicht Betracht.
5.7. Zusammenfassung:
Keiner der in Betracht kommenden Schwellenwerte, der die Pflicht zur Durchführung einer Einzelfallprüfung auslösen könnte, wird durch das vorliegenden Vorhaben erreicht. Hinsichtlich der Stellplätze wird die Bagatellschwelle von 188 Stellplätzen nicht erreicht, so dass auch keine Kumulierung mit in der Umgebung bereits bestehenden öffentlich zugänglichen Parkplätzen vorzunehmen ist. Ebenso bestätigten die Parteien übereinstimmend im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 26. September 2008 dass keine weiteren Beherbergungsbetriebe bestehen, mit welchen eine Kumulierung in Betracht kommt. Aus diesen Gründen ist mangels Erreichens eines Schwellenwertes keine Einzelfallprüfung durchzuführen und war die Entscheidung der Behörde erster Instanz,
wonach das gegenständliche Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, zu bestätigen, ohne dass auf
das weitere Vorbringen des Kärntner Naturschutzbeirates hinsichtlich der mit dem Projekt verbundenen Umweltauswirkungen einzugehen war. Wenn der Berufungswerber mittels Gutachten auf die
mit dem Vorhaben einhergehenden Umweltbeeinträchtigungen hinweist,
so ist es Sache des Vollzugs der jeweiligen Materiengesetze (wie insbesondere nach dem Kärntner Naturschutzgesetz), nach Maßgabe der anzuwendenden Bestimmungen diesen drohenden Beeinträchtigungen
zu entgegnen.
Die Abänderung des Spruches war infolge der Projektsänderung zur Definition des Vorhabens erforderlich.
Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Schlagworte
Feststellungsverfahren, Gegenstand; Kapazität; Kumulationsbestimmung, 25%-Schwelle, Richtlinienkonformität; Umweltanwalt; UVP-Richtlinie, Anwendung, direkte; UVP- Richtlinie, Umsetzung; Vorhaben, EinheitZuletzt aktualisiert am
18.06.2013