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83/01Norm
UVP-G 2000 §2 Abs3Rechtssatz
1. Bei einem Ediktalverfahren zur Erteilung einer Zivilflugplatzbewilligung handelt es sich nicht um ein reines Widmungsverfahren, sondern um ein Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung nach § 2 Abs. 3 UVP-G 2000. Nach der Rspr. des EuGH ist dann, wenn nach dem nationalen Recht ein mehrstufiges Genehmigungsverfahren vorgesehen ist, die Prüfung der Umweltauswirkungen schon durchzuführen, sobald es möglich ist, sämtliche Auswirkungen zu ermitteln und zu prüfen, die das Projekt möglicherweise auf die Umwelt hat. Beim Bewilligungsverfahren nach den §§ 68ff LFG handelt es sich um ein zweistufiges Verfahren, wobei alle umweltrelevanten Auswirkungen im Ediktalverfahren nach § 68 LFG Beurteilungsgegenstand sind.1. Bei einem Ediktalverfahren zur Erteilung einer Zivilflugplatzbewilligung handelt es sich nicht um ein reines Widmungsverfahren, sondern um ein Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung nach Paragraph 2, Absatz 3, UVP-G 2000. Nach der Rspr. des EuGH ist dann, wenn nach dem nationalen Recht ein mehrstufiges Genehmigungsverfahren vorgesehen ist, die Prüfung der Umweltauswirkungen schon durchzuführen, sobald es möglich ist, sämtliche Auswirkungen zu ermitteln und zu prüfen, die das Projekt möglicherweise auf die Umwelt hat. Beim Bewilligungsverfahren nach den Paragraphen 68 f, f, LFG handelt es sich um ein zweistufiges Verfahren, wobei alle umweltrelevanten Auswirkungen im Ediktalverfahren nach Paragraph 68, LFG Beurteilungsgegenstand sind.
2. Hinsichtlich der Änderungen von Flugplätzen (Z 13 des Anhanges I) erscheint die UVP-Richtlinie auf der Basis des UVP-G 2000 idF. des BGBl I Nr. 50/2002, wie es bis zum 31.12.2004 in Geltung stand, als unzureichend umgesetzt. Zum einen ist der Schwellenwert von 20.000 zusätzlichen Flugbewegungen in dem auf die Projektsverwirklichung folgenden Jahr zu hoch gegriffen und führt dazu, dass Änderungen bei mittelgroßen oder kleineren Flugplätzen praktisch nie zu Umweltverträglichkeitsprüfungen führen können, sofern damit nicht eine Neuerrichtung oder Verlängerung von Pisten verbunden ist. Dies ergibt sich darüber hinaus auch aus dem Umstand, dass in der Spalte 3 des Anhanges zum Neubau und zu Änderungen von Flugplätzen keine besonders schutzwürdigen Gebiete ausgewiesen wurden.2. Hinsichtlich der Änderungen von Flugplätzen (Ziffer 13, des Anhanges römisch eins) erscheint die UVP-Richtlinie auf der Basis des UVP-G 2000 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2002,, wie es bis zum 31.12.2004 in Geltung stand, als unzureichend umgesetzt. Zum einen ist der Schwellenwert von 20.000 zusätzlichen Flugbewegungen in dem auf die Projektsverwirklichung folgenden Jahr zu hoch gegriffen und führt dazu, dass Änderungen bei mittelgroßen oder kleineren Flugplätzen praktisch nie zu Umweltverträglichkeitsprüfungen führen können, sofern damit nicht eine Neuerrichtung oder Verlängerung von Pisten verbunden ist. Dies ergibt sich darüber hinaus auch aus dem Umstand, dass in der Spalte 3 des Anhanges zum Neubau und zu Änderungen von Flugplätzen keine besonders schutzwürdigen Gebiete ausgewiesen wurden.
3. Unterstellt man jedoch dem Gesetzgeber durch die Neufassung der Schwellenwerte durch die UVP-G-Novelle 2004 bei der Änderung von Flughäfen auf die mögliche Erheblichkeit von Umweltauswirkungen abzustellen, so indiziert die neu gefasste Ziffer 14 des Anhanges 1, dass eine Erheblichkeit von Änderungen des Flugplatzes in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie E anzunehmen ist, wenn dadurch eine Erhöhung der Anzahl der Flugbewegungen um mindestens 12,5 % in einem Prognosezeitraum von 5 Jahren zu erwarten ist (Spalte 3 lit. g).3. Unterstellt man jedoch dem Gesetzgeber durch die Neufassung der Schwellenwerte durch die UVP-G-Novelle 2004 bei der Änderung von Flughäfen auf die mögliche Erheblichkeit von Umweltauswirkungen abzustellen, so indiziert die neu gefasste Ziffer 14 des Anhanges 1, dass eine Erheblichkeit von Änderungen des Flugplatzes in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie E anzunehmen ist, wenn dadurch eine Erhöhung der Anzahl der Flugbewegungen um mindestens 12,5 % in einem Prognosezeitraum von 5 Jahren zu erwarten ist (Spalte 3 Litera g,).
4. Nach der Judikatur des EuGH erfasst Anhang II Z 12 in Verbindung mit Anhang I Z 7 der UVP-Richtlinie (in ihrer ursprünglichen Fassung; nunmehr Anhang I Z 7a iVm Anhang II Z 13) auch Änderungen der Infrastruktur eines vorhandenen Flugplatzes ohne Verlängerung der Start- und Landebahn, sofern diese Arbeiten, insbesondere aufgrund ihrer Art, ihres Umfanges und ihrer Merkmale, als Änderung des Flughafens selbst anzusehen sind. Das gilt insbesondere für Arbeiten, die dazu bestimmt sind, die Aktivitäten des Flugplatzes und den Luftverkehr zu steigern.4. Nach der Judikatur des EuGH erfasst Anhang römisch zwei Ziffer 12, in Verbindung mit Anhang römisch eins Ziffer 7, der UVP-Richtlinie (in ihrer ursprünglichen Fassung; nunmehr Anhang römisch eins Ziffer 7 a, in Verbindung mit Anhang römisch zwei Ziffer 13,) auch Änderungen der Infrastruktur eines vorhandenen Flugplatzes ohne Verlängerung der Start- und Landebahn, sofern diese Arbeiten, insbesondere aufgrund ihrer Art, ihres Umfanges und ihrer Merkmale, als Änderung des Flughafens selbst anzusehen sind. Das gilt insbesondere für Arbeiten, die dazu bestimmt sind, die Aktivitäten des Flugplatzes und den Luftverkehr zu steigern.
5. Die Bestimmung des § 12 Abs. 2 UVP-G 2000 gilt auch für das Berufungsverfahren vor dem Umweltsenat; nach dem Wortlaut dieser Bestimmung kommt diese jedoch nicht unmittelbar bei Feststellungsverfahren zur Anwendung. Nach Ansicht des Umweltsenates kommt die Bestimmung des § 12 Abs. 2 letzter Satz UVP-G 2000 jedoch analog auch im Feststellungsverfahren zur Anwendung, da andernfalls eine ausreichende Ermittlung des Sachverhaltes (in Fällen wie dem vorliegenden) nicht möglich wäre; ein Umstand, der als planwidrige Gesetzeslücke zu werten ist.5. Die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 2, UVP-G 2000 gilt auch für das Berufungsverfahren vor dem Umweltsenat; nach dem Wortlaut dieser Bestimmung kommt diese jedoch nicht unmittelbar bei Feststellungsverfahren zur Anwendung. Nach Ansicht des Umweltsenates kommt die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 2, letzter Satz UVP-G 2000 jedoch analog auch im Feststellungsverfahren zur Anwendung, da andernfalls eine ausreichende Ermittlung des Sachverhaltes (in Fällen wie dem vorliegenden) nicht möglich wäre; ein Umstand, der als planwidrige Gesetzeslücke zu werten ist.
Schlagworte
Berufung, Prüfbefugnis des Umweltsenates; Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, Immissionsgrenzwerte; Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, Lärmimmissionen; Einzelfallprüfung, schutzwürdiges Gebiet, Siedlungsgebiet, humanmedizinisches Gutachten; Feststellungsverfahren, Parteistellung, Nachbarn; Flugplätze, Änderungen, Erhöhung der Anzahl der Flugbewegungen; Immissionsgrenzwerte, Einhaltung, Schwellenwertkonzept; Sachverständige, nichtamtliche, Berufungsverfahren; Sachverständige, nichtamtliche, Feststellungsverfahren; Umweltsenat, Ermittlungsverfahren, Sonderverfahrensrecht des UVP-G; Umweltsenat, Vorlage an den EuGH; UVP-Richtlinie, Anwendung, direkte; UVP-Richtlinie, Anwendung, direkte, Einzelfallprüfung; Übergangsbestimmungen, abgeschlossene Verfahren; Übergangsbestimmungen, Vorhaben, Änderung; Zivilflugplatzbewilligung, UVP-PflichtZuletzt aktualisiert am
13.01.2014