TE Umse Bescheid 2009/5/5 US 5B/2008/25-27

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Veröffentlicht am 05.05.2009
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §17
UVP-G 2000 §19 Abs2
UVP-G 2000 §19 Abs4
UVP-G 2000 Anhang 1 Z18
  1. UVP-G 2000 § 17 heute
  2. UVP-G 2000 § 17 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 17 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 17 gültig von 03.08.2012 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  6. UVP-G 2000 § 17 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  7. UVP-G 2000 § 17 gültig von 12.08.2006 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2006
  8. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.01.2005 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  9. UVP-G 2000 § 17 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  10. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.01.1997 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 773/1996
  11. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996
  1. UVP-G 2000 § 19 heute
  2. UVP-G 2000 § 19 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 19 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  6. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. UVP-G 2000 § 19 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  9. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.06.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  10. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2005 bis 31.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  11. UVP-G 2000 § 19 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 19 gültig von 11.08.2000 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 19 heute
  2. UVP-G 2000 § 19 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 19 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  6. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. UVP-G 2000 § 19 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  9. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.06.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  10. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2005 bis 31.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  11. UVP-G 2000 § 19 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 19 gültig von 11.08.2000 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000

Text

Bescheid

Der Umweltsenat hat durch Mag. Martina Greiner als Vorsitzende, Dr. Elisabeth Nagele als Berichterstatterin und Mag. Christian Paál als drittes stimmführendes Mitglied über die Berufungen von Walter Pabst, Wiedner Gürtel 4/7, 1040 Wien, Ingrid Puller, Wiedner Gürtel 50/7, 1040 Wien, Dr. Wolfgang Mor, Wiedner Gürtel 42, 1040 Wien, Dr. Reingard Hofbauer, Arsenalobjekt 12/33, 1030 Wien, Carola Welther, Gudrunstraße 112/1/36, 1100 Wien, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 16.9.2008, Zl. Prz 03744- 2008/0001-GGU, mit dem die Genehmigung für das Städtebauvorhaben „Hauptbahnhof Wien“ nach § 17 UVP-G 2000 erteilt wurde, zu Recht erkannt:Der Umweltsenat hat durch Mag. Martina Greiner als Vorsitzende, Dr. Elisabeth Nagele als Berichterstatterin und Mag. Christian Paál als drittes stimmführendes Mitglied über die Berufungen von Walter Pabst, Wiedner Gürtel 4/7, 1040 Wien, Ingrid Puller, Wiedner Gürtel 50/7, 1040 Wien, Dr. Wolfgang Mor, Wiedner Gürtel 42, 1040 Wien, Dr. Reingard Hofbauer, Arsenalobjekt 12/33, 1030 Wien, Carola Welther, Gudrunstraße 112/1/36, 1100 Wien, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 16.9.2008, Zl. Prz 03744- 2008/0001-GGU, mit dem die Genehmigung für das Städtebauvorhaben „Hauptbahnhof Wien“ nach Paragraph 17, UVP-G 2000 erteilt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch:

Die Berufungen werden abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 17 und 19 Umweltverträglichkeitsprüfunsgesetz 2000 – UVP-G 2000 §§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVGParagraphen 17 und 19 Umweltverträglichkeitsprüfunsgesetz 2000 – UVP-G 2000 Paragraphen 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG

Begründung:

1.              Für die Berufungsentscheidung relevanter Verfahrensgang erster

Instanz:

1.1. Allgemeine Darstellung des Verfahrens:

Die ÖBB Immobilien Management GmbH, vertreten durch die Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH in Wien, stellte am 14. Dezember 2007 bei der Wiener Landesregierung im Wege der MA 22 den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für das Städtebauvorhaben „Hauptbahnhof Wien“. Das gegenständliche Vorhaben solle der Entstehung eines neuen Stadtteiles rund um den neu zu errichtenden Hauptbahnhof Wien dienen. Das geplante Vorhaben liege in den Wiener Gemeindebezirken 4 und 10 und erstrecke sich über eine Gesamtfläche von etwa 50 ha. Unter anderem seien ein Bürozentrum, Geschäftsflächen sowie die Entwicklung eines Wohnviertels mit einem etwa 7 ha großen Park und Schulstandorten geplant. Zur Anbindung an das umliegende Straßennetz seien im Gebiet des Vorhabens Erschließungsstraßen sowie Rad- und Fußwege vorgesehen. Wegen der Multifunktionalität und der gemeinsamen Planung sei das Projekt als Städtebauvorhaben im Sinne des UVP-G 2000 anzusehen.

Wegen der Beteiligung von voraussichtlich mehr als 100 Personen am Verfahren wendete die Behörde die Großverfahrensbestimmungen der §§ 44a ff AVG an.Wegen der Beteiligung von voraussichtlich mehr als 100 Personen am Verfahren wendete die Behörde die Großverfahrensbestimmungen der Paragraphen 44 a, ff AVG an.

Das für Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren vorgesehene Ermittlungsverfahren wurde unter anderem durch die öffentliche Auflage des Antrages, der Umweltverträglichkeitserklärung und der Projektunterlagen sowie Durchführung einer mündlichen Verhandlung durchgeführt. Die Ergebnisse der Sachverständigengutachten aus den einzelnen Fachbereichen wurden in einer zusammenfassenden Bewertung der Umweltauswirkungen dargestellt; das Vorhaben wurde im Sinn einer umfassenden und integrativen Gesamtschau als umweltverträglich eingestuft.

In Punkt 2 des Genehmigungsbescheides wurden aus den fachbezogenen Gutachten Auflagen vorgeschrieben.

1.2. Ediktalfrist und Einwendungen:

Innerhalb der nach § 9 UVP-G 2000 von der erkennenden Behörde zwischen 9.5.2008 und 20.6.2008 veranlassten öffentlichen Auflage des Projekts langten zahlreiche Einwendungen und Stellungnahmen, darunter auch eine Stellungnahme der Bürgerinitiative „Verein Initiative Arsenal“ (VIA) ein. Zu den Stellungnahmen der nunmehrigen Berufungswerber führte die Behörde aus, dass die von Dr. Reingard Hofbauer in der mündlichen Verhandlung am 8.7.2008 überreichte schriftliche Stellungnahme nicht zu berücksichtigen sei, da Dr. Hofbauer durch Abgabe ihrer Einwendungen nach Ablauf der Frist ihre Parteistellung verloren habe. Mit den Einwendungen der übrigen Berufungswerber setzte sich die Behörde inhaltlich auseinander und gelangte zum Ergebnis, dass sie unbegründet seien.Innerhalb der nach Paragraph 9, UVP-G 2000 von der erkennenden Behörde zwischen 9.5.2008 und 20.6.2008 veranlassten öffentlichen Auflage des Projekts langten zahlreiche Einwendungen und Stellungnahmen, darunter auch eine Stellungnahme der Bürgerinitiative „Verein Initiative Arsenal“ (VIA) ein. Zu den Stellungnahmen der nunmehrigen Berufungswerber führte die Behörde aus, dass die von Dr. Reingard Hofbauer in der mündlichen Verhandlung am 8.7.2008 überreichte schriftliche Stellungnahme nicht zu berücksichtigen sei, da Dr. Hofbauer durch Abgabe ihrer Einwendungen nach Ablauf der Frist ihre Parteistellung verloren habe. Mit den Einwendungen der übrigen Berufungswerber setzte sich die Behörde inhaltlich auseinander und gelangte zum Ergebnis, dass sie unbegründet seien.

1.3. Bescheidausführungen:

Die Behörde beurteilte das Projekt als Städtebauvorhaben im Sinne der Z 18 lit. b) des Anhanges 1 zum UVP-G 2000, da die vorhabensgegenständliche Bebauung den Schwellenwert von 100.000 m² deutlich übersteige, die geplante Bebauung das Kriterium der Multifunktionalität erfülle und aus den Einreichunterlagen ein gemeinsamer Projektwille ersichtlich sei. Die Umweltverträglichkeitsprüfung sei daher gemäß § 3 Abs. 1 zweiter Satz UVP-G 2000 im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Dies bedeute im konkreten Fall, dass keine materiell-rechtlichen Genehmigungsbestimmungen mitangewendet werden können, da noch keine Detailplanungen für die einzelnen Bestandteile des gegenständlichen Städtebauvorhabens vorliegen. Insbesondere sei auch das Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) im gegenständlichen Verfahren nicht anzuwenden, da ein Städtebauvorhaben keine Anlage iSd § 2 Abs. 10 IG-L darstelle. Als Genehmigungskriterien seien im vorliegenden Fall nur die Bestimmungen des § 17 UVP-G 2000, insbesondere jene des § 17 Abs. 2 UVP-G 2000 heranzuziehen.Die Behörde beurteilte das Projekt als Städtebauvorhaben im Sinne der Ziffer 18, Litera b,) des Anhanges 1 zum UVP-G 2000, da die vorhabensgegenständliche Bebauung den Schwellenwert von 100.000 m² deutlich übersteige, die geplante Bebauung das Kriterium der Multifunktionalität erfülle und aus den Einreichunterlagen ein gemeinsamer Projektwille ersichtlich sei. Die Umweltverträglichkeitsprüfung sei daher gemäß Paragraph 3, Absatz eins, zweiter Satz UVP-G 2000 im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Dies bedeute im konkreten Fall, dass keine materiell-rechtlichen Genehmigungsbestimmungen mitangewendet werden können, da noch keine Detailplanungen für die einzelnen Bestandteile des gegenständlichen Städtebauvorhabens vorliegen. Insbesondere sei auch das Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) im gegenständlichen Verfahren nicht anzuwenden, da ein Städtebauvorhaben keine Anlage iSd Paragraph 2, Absatz 10, IG-L darstelle. Als Genehmigungskriterien seien im vorliegenden Fall nur die Bestimmungen des Paragraph 17, UVP-G 2000, insbesondere jene des Paragraph 17, Absatz 2, UVP-G 2000 heranzuziehen.

Zu der im Berufungsverfahren wesentlichen Frage der Immissionsbelastung durch Luftschadstoffe vertrat die Behörde auf Grundlage der fachspezifischen Gutachten die Ansicht, dass die Immissionsbelastung zu schützender Güter iSd § 17 Abs. 2 Z 2 erster Halbsatz UVP-G 2000 möglichst gering gehalten werde. Zum Gesundheitsschutz, zum Ausschluss unzumutbarer Belästigungen von Nachbarn und Gefährdung des Eigentums und sonstiger dinglicher Rechte (§ 17 Abs. 2 Z 2 lit. a) und c) UVP-G 2000) vertrat die Behörde die Meinung, dass das Immissionsschutzgesetz-Luft zwar nicht direkt anzuwenden sei, jedoch die darin festgelegten Grundsätze in Bezug auf Luftschadstoffe als Maßstab zur Beurteilung der Genehmigungskriterien heranzuziehen seien. Dabei sei das sogenannte Schwellenwertkonzept von Bedeutung, das zwischen punktförmigen und linienförmigen Immissionsquellen unterscheide. Das gegenständliche Städtebauvorhaben mit einer Gesamtfläche von etwa 50 ha könne nicht als punktförmige Immissionsquelle angesehen werden, zumal das Projekt als integrierenden Bestandteil Straßen in der Gesamtlänge von etwa 9,2 km enthalte, die ihrerseits als Linienquellen zu betrachten seien. Diese Straßen seien zwar in einem gesonderten UVP-Verfahren zu genehmigen, ihre Umweltauswirkungen seien aber auch im Zusammenhang mit dem antragsgegenständlichen Vorhaben zu berücksichtigen. Aus den eingeholten Gutachten ergebe sich, dass die Immissionen von Luftschadstoffen sowohl in der Bau- als auch in der Bestandsphase unterhalb der maßgeblichen Irrelevanzschwellen liegen. Mit der Verwirklichung des Projekts seien daher keine das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Immissionen und auch keine unzumutbaren Belästigungen der Nachbarn iSd § 77 Abs. 2 GewO 1994 zu erwarten.Zu der im Berufungsverfahren wesentlichen Frage der Immissionsbelastung durch Luftschadstoffe vertrat die Behörde auf Grundlage der fachspezifischen Gutachten die Ansicht, dass die Immissionsbelastung zu schützender Güter iSd Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, erster Halbsatz UVP-G 2000 möglichst gering gehalten werde. Zum Gesundheitsschutz, zum Ausschluss unzumutbarer Belästigungen von Nachbarn und Gefährdung des Eigentums und sonstiger dinglicher Rechte (Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a,) und c) UVP-G 2000) vertrat die Behörde die Meinung, dass das Immissionsschutzgesetz-Luft zwar nicht direkt anzuwenden sei, jedoch die darin festgelegten Grundsätze in Bezug auf Luftschadstoffe als Maßstab zur Beurteilung der Genehmigungskriterien heranzuziehen seien. Dabei sei das sogenannte Schwellenwertkonzept von Bedeutung, das zwischen punktförmigen und linienförmigen Immissionsquellen unterscheide. Das gegenständliche Städtebauvorhaben mit einer Gesamtfläche von etwa 50 ha könne nicht als punktförmige Immissionsquelle angesehen werden, zumal das Projekt als integrierenden Bestandteil Straßen in der Gesamtlänge von etwa 9,2 km enthalte, die ihrerseits als Linienquellen zu betrachten seien. Diese Straßen seien zwar in einem gesonderten UVP-Verfahren zu genehmigen, ihre Umweltauswirkungen seien aber auch im Zusammenhang mit dem antragsgegenständlichen Vorhaben zu berücksichtigen. Aus den eingeholten Gutachten ergebe sich, dass die Immissionen von Luftschadstoffen sowohl in der Bau- als auch in der Bestandsphase unterhalb der maßgeblichen Irrelevanzschwellen liegen. Mit der Verwirklichung des Projekts seien daher keine das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Immissionen und auch keine unzumutbaren Belästigungen der Nachbarn iSd Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1994 zu erwarten.

2. Berufungsverfahren:

2.1. Berufungen und Gegenäußerung:

Gegen den Genehmigungsbescheid haben Dr. Reingard Hofbauer, Carola Welther, Walter Pabst, Ingrid Puller und Dr. Wolfgang Mor Berufung erhoben jeweils mit dem Antrag, den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und den Genehmigungsantrag abzuweisen. Wesentlicher Einwand sämtlicher Rechtsmittel gegen die Genehmigung ist die behauptete Fehlbeurteilung der mit dem Projekt verbundenen Immissionsbelastung.

Die Projektwerberin und die Stadt Wien als mitbeteiligte Partei brachten Stellungnahmen zu den Berufungen ein und beantragten, die Berufungen als unbegründet abzuweisen bzw. die Berufung von Dr. Reingard Hofbauer als unzulässig zurückzuweisen.

Die Projektwerberin brachte eine Ergänzung der Projektunterlagen ein, in der auf die zu erwartende Immissionsbelastung mit Stickstoffdioxid und Feinstaub unmittelbar an den Wohnorten der Berufungswerber eingegangen wird. Demnach unterschreiten an sämtlichen neu betrachteten Immissionspunkten die Zusatzbelastungen in der Bau- und Betriebsphase für diese Schadstoffe für den Beurteilungszeitraum Jahresmittelwert den Wert von 1% des jeweiligen Grenzwertes nach IG-L.

Über Aufforderung des Umweltsenates, sich zur Frage der Erhebung rechtzeitiger Einwendungen im erstinstanzlichen Verfahren zu äußern, erstattete Dr. Reingard Hofbauer eine Stellungnahme, in der sie auf die Einwendungen der Bürgerinitiative VIA verwies, deren stellvertretender Obmann sie gewesen sei. Sie habe diese schriftlich eingegangenen Einwendungen in der mündlichen Verhandlung wiederholt und nochmals schriftlich dargelegt. Ihre Parteistellung sei somit nicht in Zweifel zu ziehen.

2.2. Ermittlungen des Umweltsenates:

Zur Vorbereitung der beantragten mündlichen Berufungsverhandlung hat der Umweltsenat ergänzende Gutachten der Sachverständigen Mag. Wolfgang Deimböck und Univ.-Prof. Dr. Manfred Neuberger eingeholt. Der luftreinhaltetechnische Sachverständige Mag. Deimböck bestätigt in seinem Gutachten die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der von der Projektwerberin vorgelegten ergänzenden Projektunterlagen zur Schadstoffbelastung an den Wohnorten der Berufungswerber. Auf Grundlage dieser Aussage bekräftigt der humanmedizinische Sachverständige Dr. Neuberger seine bereits in erster Instanz getroffene Aussage, dass durch das Projekt weder in der Bau- noch in der Betriebsphase mit Gesundheitsbeeinträchtigungen oder unzumutbaren Belästigungen der Berufungswerber zu rechnen sei.

Zu den Gutachtensergänzungen erstatteten Walter Pabst, Dr. Ingrid Hofbauer und die Projektwerberin Stellungnahmen.

In der mündlichen Berufungsverhandlung erläuterten die Sachverständigen Dr. Tizek (als Nachfolger des verstorbenen Mag. Deimböck) und Univ.-Prof. Dr. Neuberger ihre Gutachten und beantworteten Fragen der Parteien.

Auf Grund der schlüssigen und überzeugenden Gutachten geht der Umweltsenat von Folgendem aus:

Die Zusatzbelastungen (Luftschadstoffe, Schallimmissionen, Erschütterungen, Beschattung) an den Wohnorten der Berufungswerber sind so gering, dass Gesundheitsgefährdungen und unzumutbare Belästigungen in der Bau- und Betriebsphase auszuschließen sind. Insgesamt ist im Vergleich zur Bestandssituation sogar mit einer Verbesserung zu rechnen.

3. Der Umweltsenat hat erwogen:

3.1. Vorbemerkungen zur Rechtslage:

Das gegenständliche Projekt ist von der Behörde erster Instanz mit zutreffender Begründung als Städtebauvorhaben i.S. der Z 18 lit. b) des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 eingestuft worden mit der Folge, dass die UVP im vereinfachten Verfahren durchzuführen ist. Als Genehmigungskriterien sind daher die Bestimmungen des § 17 UVP-G 2000 maßgeblich.Das gegenständliche Projekt ist von der Behörde erster Instanz mit zutreffender Begründung als Städtebauvorhaben i.S. der Ziffer 18, Litera b,) des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 eingestuft worden mit der Folge, dass die UVP im vereinfachten Verfahren durchzuführen ist. Als Genehmigungskriterien sind daher die Bestimmungen des Paragraph 17, UVP-G 2000 maßgeblich.

3.2. Zu den einzelnen Rechtsmitteln:

3.2.1. Dr. Reingard Hofbauer:

Es steht fest, dass Dr. Reingard Hofbauer die Bürgerinitiative VIA durch ihre Unterschriftsleistung unterstützt hat und dass VIA innerhalb der Ediktalfrist eine Stellungnahme abgegeben hat. Fest steht weiters, dass Dr. Reingard Hofbauer in der mündlichen Verhandlung am 8.7.2008 mündlich Einwendungen erhoben hat und diese Einwendungen auch schriftlich übergeben hat (Beilage ./3 der Verhandlungsschrift).

Dr. Hofbauer vertritt in ihrer Berufung und in der ergänzenden Stellungnahme die Ansicht, dass sich ihre Parteistellung aus ihrer Beteiligung an der Bürgerinitiative VIA ergebe und deren innerhalb der Ediktalfrist erstatteten Einwendungen auch als ihr persönliches Vorbringen gelten.

Diese Argumentation ist aus mehreren Gründen nicht stichhaltig. Bürgerinitiativen können unter den in § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 genannten Voraussetzungen im UVP-Verfahren die Stellung einer Partei oder Beteiligten erlangen. Im vereinfachten Verfahren können Bürgerinitiativen nur als Beteiligte mit dem Recht auf Akteneinsicht am Verfahren teilnehmen (§ 19 Abs. 2 UVPG 2000). Soweit der Bürgerinitiative Parteistellung zukommt, ist sie berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen. Es kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Bürgerinitiative um eine vereinsähnliche juristische Person des Privatrechts handelt (so im Ergebnis VfGH vom 1.12.2004, V 124/03; Mayer AnwBl 1992, 356) oder um eine Personenmehrheit mit verfahrensrechtlicher Teilrechtsfähigkeit (so Bergthaler/Weber/Wimmer UVP 433; Altenburger/Wojnar UVPG Rz 300), da in jedem Fall von einem eigenen subjektiven Recht der Personenmehrheit als Ganzes auszugehen ist, das nicht mit den allfälligen subjektiven Rechten der Personen, die in der Unterschriftenliste aufscheinen, gleichzusetzen ist. Ob Verfahrenshandlungen der Bürgerinitiative nicht nur für diese, sondern auch gleichzeitig als Verfahrenshandlung der einzelnen die Bürgerinitiative unterstützenden Personen gelten können – so US 9B/2008/26-8 Wien Hbf. Städtebau – kann allerdings dahingestellt bleiben, da Dr. Hofbauer wegen des fehlenden Nahbereichs zum Vorhaben – Dr. Hofbauer wohnt außerhalb des Bereichs einer möglichen Beeinträchtigung durch das Projekt (ausführlich dazu US 9B/2008/26-8) – nicht als Nachbarin und damit nicht als Partei zu betrachten ist (vgl. VwSlg. 16.463 A u.v.a.). Die Berufung musste aus diesen Gründen erfolglos bleiben.Diese Argumentation ist aus mehreren Gründen nicht stichhaltig. Bürgerinitiativen können unter den in Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000 genannten Voraussetzungen im UVP-Verfahren die Stellung einer Partei oder Beteiligten erlangen. Im vereinfachten Verfahren können Bürgerinitiativen nur als Beteiligte mit dem Recht auf Akteneinsicht am Verfahren teilnehmen (Paragraph 19, Absatz 2, UVPG 2000). Soweit der Bürgerinitiative Parteistellung zukommt, ist sie berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen. Es kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Bürgerinitiative um eine vereinsähnliche juristische Person des Privatrechts handelt (so im Ergebnis VfGH vom 1.12.2004, römisch fünf 124/03; Mayer AnwBl 1992, 356) oder um eine Personenmehrheit mit verfahrensrechtlicher Teilrechtsfähigkeit (so Bergthaler/Weber/Wimmer UVP 433; Altenburger/Wojnar UVPG Rz 300), da in jedem Fall von einem eigenen subjektiven Recht der Personenmehrheit als Ganzes auszugehen ist, das nicht mit den allfälligen subjektiven Rechten der Personen, die in der Unterschriftenliste aufscheinen, gleichzusetzen ist. Ob Verfahrenshandlungen der Bürgerinitiative nicht nur für diese, sondern auch gleichzeitig als Verfahrenshandlung der einzelnen die Bürgerinitiative unterstützenden Personen gelten können – so US 9B/2008/26-8 Wien Hbf. Städtebau – kann allerdings dahingestellt bleiben, da Dr. Hofbauer wegen des fehlenden Nahbereichs zum Vorhaben – Dr. Hofbauer wohnt außerhalb des Bereichs einer möglichen Beeinträchtigung durch das Projekt (ausführlich dazu US 9B/2008/26-8) – nicht als Nachbarin und damit nicht als Partei zu betrachten ist vergleiche VwSlg. 16.463 A u.v.a.). Die Berufung musste aus diesen Gründen erfolglos bleiben.

3.2.2. Walter Pabst, Ingrid Puller und Dr. Wolfgang Mor:

Die Berufungswerber machen eine Fehlbeurteilung der Immissionsfrage geltend. Zum einen reklamieren sie die direkte Anwendbarkeit des IG-L, da ein Städtebauvorhaben als Anlage iSd IG-L zu qualifizieren sei. Ungeachtet dessen seien zumindest die im IG-L festgelegten Grundsätze in Bezug auf Luftschadstoffe als Maßstab zur Beurteilung der Genehmigungskriterien des § 17 Abs. 2 UVP-G 2000 heranzuziehen. Die Grenzwerte des IG-L seien daher jedenfalls für den immissionsbezogenen Schutz der Nachbarn heranzuziehen. Dabei sei die Behörde erster Instanz unrichtigerweise von den Irrelevanz-Schwellenwerten für Linienquellen ausgegangen. Tatsächlich sei das Städtebauvorhaben als punktförmige Immissionsquelle mit den dafür geltenden Irrelevanz-Schwellen anzusehen. Der niedrigere Schwellenwert komme auch schon deswegen zur Anwendung, da das Städtebauprojekt in einem Sanierungsgebiet Luft situiert sei. Für Sanierungsgebiete iSd § 3 Abs. 8 UVP-G 2000 gelte generell der niedrigere Schwellenwert.Die Berufungswerber machen eine Fehlbeurteilung der Immissionsfrage geltend. Zum einen reklamieren sie die direkte Anwendbarkeit des IG-L, da ein Städtebauvorhaben als Anlage iSd IG-L zu qualifizieren sei. Ungeachtet dessen seien zumindest die im IG-L festgelegten Grundsätze in Bezug auf Luftschadstoffe als Maßstab zur Beurteilung der Genehmigungskriterien des Paragraph 17, Absatz 2, UVP-G 2000 heranzuziehen. Die Grenzwerte des IG-L seien daher jedenfalls für den immissionsbezogenen Schutz der Nachbarn heranzuziehen. Dabei sei die Behörde erster Instanz unrichtigerweise von den Irrelevanz-Schwellenwerten für Linienquellen ausgegangen. Tatsächlich sei das Städtebauvorhaben als punktförmige Immissionsquelle mit den dafür geltenden Irrelevanz-Schwellen anzusehen. Der niedrigere Schwellenwert komme auch schon deswegen zur Anwendung, da das Städtebauprojekt in einem Sanierungsgebiet Luft situiert sei. Für Sanierungsgebiete iSd Paragraph 3, Absatz 8, UVP-G 2000 gelte generell der niedrigere Schwellenwert.

Sämtliche Argumente sind durch die Ergebnisse der Ermittlungen im Berufungsverfahren überholt.

Zunächst ist festzuhalten, dass die Berufungswerber den Bescheid nur insoweit bekämpfen können, als sie als Nachbarn unmittelbar von einer allfälligen Überschreitung der zulässigen Grenzwerte betroffen sind. Die Wahrnehmung von Interessen anderer Personen bzw. eines allgemeinen Interesses auf Einhaltung von Umweltschutzbestimmungen steht ihnen nicht zu (vgl. VwGH 15.9.2004, 2004/04/0142, VwSlg. 16.260 A = ecolex 2004/197 mit Anmerkung Primosch, Grabenwarter, Subjektive Rechte und Verwaltungsrecht, 16. ÖJT 2006 Bd I/1).Zunächst ist festzuhalten, dass die Berufungswerber den Bescheid nur insoweit bekämpfen können, als sie als Nachbarn unmittelbar von einer allfälligen Überschreitung der zulässigen Grenzwerte betroffen sind. Die Wahrnehmung von Interessen anderer Personen bzw. eines allgemeinen Interesses auf Einhaltung von Umweltschutzbestimmungen steht ihnen nicht zu vergleiche VwGH 15.9.2004, 2004/04/0142, VwSlg. 16.260 A = ecolex 2004/197 mit Anmerkung Primosch, Grabenwarter, Subjektive Rechte und Verwaltungsrecht, 16. ÖJT 2006 Bd I/1).

Aufgrund der ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen Mag. Wolfgang Deimböck steht fest, dass an den Wohnorten der Berufungswerber die Zusatzbelastungen in Bau- und Betriebsphase für Luftschadstoffe (PM10 und NO2) den Wert von 1 % des jeweiligen als Jahresmittelwert ausgedrückten Grenzwertes des IG-L nicht überschreiten werden. Damit sind an den Wohnorten der Berufungswerber die Grenzwertanforderungen an punktförmige Immissionsquellen bzw. zulässige Belastungen in Sanierungsgebieten erfüllt. Die Fragen der Anwendbarkeit des IG-L, die Qualifizierung des Städtebauvorhabens als Anlage iSd IG-L und die Einordnung als punktförmige oder Linienquelle können somit auf sich beruhen. Die Berufungswerber sind nämlich in ihren subjektiven Rechten bezüglich Luftschadstoffbelastung durch das Projekt nicht berührt und die Berufung ist aus diesem Grund unberechtigt.

Soweit die Berufungswerber widersprüchliche Einreichunterlagen behaupten, indem sie auf divergierende Zahlen der Projektwerberin hinsichtlich der Verkehrsentwicklung im gegenständlichen Verfahren und dem gleichzeitig anhängigen Straßenbauvorhaben „Erschließungsstraßen auf dem Entwicklungsgebiet des Hauptbahnhof Wien“ verweisen, übersehen sie, dass über Verbesserungsauftrag der UVP-Behörde bereits eine Neuberechnung der Verkehrszahlen im Verfahren erster Instanz erfolgt ist. Den Gutachten lagen bereits die bereinigten Verkehrszahlen zugrunde.

Damit erweist sich die Berufung insgesamt als unbegründet.

3.2.3. Carola Welther:

Die Berufungswerberin kritisiert die Beurteilung des Sachverständigen für Humanmedizin hinsichtlich der Gesundheitsschädlichkeit der zu erwartenden Belastungen durch Staub, Lärm, Erschütterungen und Beschattung. Als Maßstab für die Gesundheitsgefährdung sei nicht ein gesunder, normal empfindender Erwachsener zugrundezulegen, sondern Kranke, alte Menschen und Kinder. Bei den projektierten Arbeitszeiten von 6.00 bis 22.00 Uhr könne nicht von ausreichenden Erholungsphasen gesprochen werden und die Grenzen der Zumutbarkeit würden dadurch deutlich überschritten. Auch sei eine das Wohlbefinden beeinträchtigende Zunahme der Beschattung zu befürchten. Ein Zeitraum von 10 Monaten ärgster Belastung durch die Bauführung könne für Schwerkranke tödlich sein.

Sämtliche Bedenken der Berufungswerberin wurden bereits im Verfahren erster Instanz durch den humanmedizinischen Sachverständigen ausgeräumt bzw. durch das im Berufungsverfahren eingeholte ergänzende humanmedizinische Gutachten abschließend zerstreut. Was die Beeinträchtigung des Wohlbefindens durch Baulärm betrifft, hat Prof. Dr. Neuberger in der Gutachtensergänzung neuerlich bekräftigt, dass durch den Baulärm das ortsübliche Ausmaß nicht überschritten werde und dass die Erholungsphasen ausreichend seien. Die von der Berufungswerberin befürchteten Beeinträchtigungen durch Erschütterungen und vermehrte Beschattung beschränken sich auf bloße Behauptungen ohne nähere Begründung. Der Sachverständige führte dazu aus, dass sich in der vorliegenden Planung keine Indizien für derartige Belastungen finden, da die Planung wirksame Maßnahmen zur Vermeidung fühlbarer Erschütterungen vorsehe und sich das Projekt bei der Belichtung und Beschattung von Wohnungen an die Wiener Bauordnung halte. Bei Einhaltung der im angefochtenen Bescheid vorgesehenen Schutz- und Kontrollmaßnahmen sei mit Sicherheit keine Gesundheitsgefährdung durch Schallimmissionen, Erschütterungen und Beschattung weder in der Bau- noch in der Betriebsphase zu befürchten. Auch unzumutbare Belästigungen seien unter diesen Voraussetzungen auszuschließen. Die von der Berufungswerberin angesprochenen schwerkranken Personen würden mit Sicherheit durch die infolge der Bautätigkeit verursachten Immissionen in ihrer Lebenserwartung nicht verkürzt. Vielmehr seien wegen der projektbedingten Abnahme der Belastung mit NO2 und Verbrennungsaerosolen (biologisch aktiver Feinstaub) im Vergleich zur Bestandsituation in der Bauphase sogar Verbesserungen für Schwerstkranke und Hochrisikogruppen erwarten, die keinen Ortswechsel vornehmen (können).

Abgesehen davon, dass als Beurteilungskriterium für gesundheitsschädliche Immissionen nicht Schwerkranke oder Risikogruppen heranzuziehen sind, ist somit selbst bei der von der Berufungswerberin gewünschten Rücksichtnahme auf derartige Personen eine unzumutbare Belastung nicht zu befürchten.

Damit ist der Argumentation der Berufungswerberin der Boden entzogen. Das Rechtsmittel musste aus diesen Gründen erfolglos bleiben, zumal die Berufungswerberin den Gutachtensäußerungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen tritt.

3.3. Auch aus Sicht der vom Umweltsenat anzustellenden Gesamtbetrachtung der Auswirkungen des Städtebauvorhabens spricht nichts gegen die erteilte Genehmigung. Nach den eingeholten Gutachten steht fest, dass sich die Belastungen der Umwelt während der Bauphase in dem nach § 17 Abs. 2 UVP-G 2000 vorgegebenen zumutbaren Rahmen halten. Während der Betriebsphase ist sogar eine Verbesserung gegenüber der Bestandsituation zu erwarten, das heißt, dass bei Unterbleiben des Städtebauvorhabens erhöhte Immissionen und daher im Vergleich zur Situation bei Realisierung des Vorhabens nachteiligere Auswirkungen zu erwarten wären. Es können daher auch in diesem Zusammenhang die Rechtsfragen bezüglich Anwendbarkeit bestimmter Irrelevanzschwellen außer Betracht bleiben.3.3. Auch aus Sicht der vom Umweltsenat anzustellenden Gesamtbetrachtung der Auswirkungen des Städtebauvorhabens spricht nichts gegen die erteilte Genehmigung. Nach den eingeholten Gutachten steht fest, dass sich die Belastungen der Umwelt während der Bauphase in dem nach Paragraph 17, Absatz 2, UVP-G 2000 vorgegebenen zumutbaren Rahmen halten. Während der Betriebsphase ist sogar eine Verbesserung gegenüber der Bestandsituation zu erwarten, das heißt, dass bei Unterbleiben des Städtebauvorhabens erhöhte Immissionen und daher im Vergleich zur Situation bei Realisierung des Vorhabens nachteiligere Auswirkungen zu erwarten wären. Es können daher auch in diesem Zusammenhang die Rechtsfragen bezüglich Anwendbarkeit bestimmter Irrelevanzschwellen außer Betracht bleiben.

Schlagworte

Genehmigungsvoraussetzungen, Gesundheitsgefährdung; Immissionsgrenzwerte, Einhaltung, Schwellenwertkonzept; Parteistellung, Bürgerinitiative; Parteistellung, Nachbar; Städtebauvorhaben;

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2009
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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