TE Umse Bescheid 2009/5/6 US 4B/2008/12-22

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.05.2009
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §1 Abs1
UVP-G 2000 §19 Abs2
EMRK Art6
  1. UVP-G 2000 § 1 heute
  2. UVP-G 2000 § 1 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 1 gültig von 01.12.2018 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 1 gültig von 24.02.2016 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  5. UVP-G 2000 § 1 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  6. UVP-G 2000 § 1 gültig von 29.12.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2011
  7. UVP-G 2000 § 1 gültig von 01.01.2005 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  8. UVP-G 2000 § 1 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  9. UVP-G 2000 § 1 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 19 heute
  2. UVP-G 2000 § 19 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 19 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  6. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. UVP-G 2000 § 19 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  9. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.06.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  10. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2005 bis 31.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  11. UVP-G 2000 § 19 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 19 gültig von 11.08.2000 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000

Text

Betrifft:Berufungen gegen einen Genehmigungsbescheid der Kärntner Landesregierung bezüglich der LB 100-Drautal Straße

Bescheid

Der Umweltsenat hat durch Dr. Klaus-Dieter Gosch als Vorsitzenden, Mag. Gerald Kroneder als Berichter und Dr. Verena Madner als weiteres Mitglied über die Berufungen folgender BerufungswerberInnen:

  1. 1.Ziffer eins
    Anna Brugger, Ponaustraße 32, 9800 Spittal/Drau;
  2. 2.Ziffer 2
    Sigrid Klammer, Friedhofgasse 29, 8750 Judenburg, Gst 851;
  3. 3.Ziffer 3
    Stefan Weisinger, Waisach 10, 9761 Greifenburg, Gst 852;
  4. 4.Ziffer 4
    Josef Mosser, Seeweg 304, 9761 Greifenburg, Gst 850/1,
850/3;
  1. 5.Ziffer 5
    Gernot Assam, 9761 Greifenburg 47;
  2. 6.Ziffer 6
    Peter Hopfgartner, Dolomitenstraße 87, 9761 Greifenburg;
  3. 7.Ziffer 7
    Erwin Winkler, Techendorf 76, 9762 Weißensee;
  4. 8.Ziffer 8
    Dr. Klaus Schildbach, Mgr. Bannenberglaan 28, NL-5581 AH
Waalre, Gst 752/2 und 1140;
  1. 9.Ziffer 9
    Erwin Hasslacher, Mautbachweg 232, 9761 Greifenburg;
  2. 10.Ziffer 10
    Eva Hasslacher, Mautbachweg 232, 9761 Greifenburg;
  3. 11.Ziffer 11
    Dipl. Ing. Herwig Fercher, Emberg 37, 9761 Greifenburg;
  4. 12.Ziffer 12
    Ernst Kohlmaier, Bahnhofstraße 122, 9761 Greifenburg;
  5. 13.Ziffer 13
    Martin Kohlmaier, Bahnhofstraße 122, 9761 Greifenburg;
  6. 14.Ziffer 14
    Gabriele Kohlmaier, Bahnhofstraße 122, 9761 Greifenburg;
  7. 15.Ziffer 15
    Josef Trattner, 9761 Greifenburg 302, Gst 595
  8. 16.Ziffer 16
    Elke Binder, 9761 Greifenburg 302, Gst 595;
  9. 17.Ziffer 17
    Uwe Müller, Reißkofelweg 319, 9761 Greifenburg;
  10. 18.Ziffer 18
    Rosemarie Schmid, Reißkofelweg 319, 9761 Greifenburg;
  11. 19.Ziffer 19
    Manfred Gamberger, Rasdorf 3, 9761 Greifenburg;
  12. 20.Ziffer 20
    Edith Gamberger, Rasdorf 3, 9761 Greifenburg;
  13. 21.Ziffer 21
    Ing. Karl Winkler sen., Rasdorf 2, 9761 Greifenburg;
  14. 22.Ziffer 22
    Ing. Karl Winkler jun., Rasdorf 2, 9761 Greifenburg;
  15. 23.Ziffer 23
    Margit Winkler, Rasdorf 2, 9761 Greifenburg;
  16. 24.Ziffer 24
    Bürgerinitiative „Pro Bahnparallele“,
    vertreten durch Oswald Haßlacher, Seeweg 336, 9761
Greifenburg;

alle vertreten durch Mag. Astrid Roblyek, Rechtsanwältin in 9020 Klagenfurt, Karfreitstraße 3/II,

25.              Josef Leitner, Amberg 1, 9761

Greifenburg;

gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 25. September 2008, Zahl: 7-A-UVP-1142/56-2008, mit dem dem Land Kärnten – Abteilung 17, Straßen- und Brückenbau, die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Straßenbauvorhabens „LB 100 Drautal Straße - Abschnitt Radlach-West – Berg-West“ nach Maßgabe der Projektunterlagen und unter Vorschreibung von

Nebenbestimmungen erteilt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch:

Die Berufung der Bürgerinitiative „Pro Bahnparallele“ wird zurückgewiesen.

Die übrigen Berufungen werden abgewiesen

Rechtsgrundlagen:

§ 17 UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, i.d.g.F.;

§ 66 Abs. 4 AVG, BGBl. Nr. 50/1991, i.d.g.F.

Begründung:

1.              Für die Berufungsentscheidung relevanter Gang des

erstinstanzlichen Verfahrens:

1.1. Mit Schreiben vom 31. Juli 2006 stellte das Land Kärnten - Abteilung 17, Straßen- und Brückenbau den Antrag auf Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Straßenbauvorhabens „LB 100 Drautal Straße - Abschnitt Radlach-West – Berg-West“ nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsesetz 2000 (UVP-G 2000). Der Planungsabschnitt beginnt bei km 65,420 und endet bei km 72,338 der LB 100. Die Abschnittslänge beträgt somit 6,918 km.

Das Projekt wurde von der Kärntner Landesregierung am 12. März 2007 durch Edikt öffentlich bekannt gemacht.

In der Folge wurden im Ermittlungsverfahren erster Instanz - unter anderem - von den nunmehrigen BerufungswerberInnen Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben.

Nach der am 18. Juni 2008 durchgeführten mündlichen Verhandlung legte die Projektwerberin eine ergänzende lärmtechnische Berechnung der Diplomingenieure Poltnigg & Klammer Ziviltechnikerges.m.b.H vom 10. September 2008 sowie eine ergänzende Lärmschutzberechnung vom 22. September 2008 vor.

Zu diesen Unterlagen erfolgte anschließend die lärmtechnische Bewertung des Sachverständigen für Lärmschutz der UVP-Behörde, DI Dr. Helmut Hadolt, vom 22. September 2008.

1.2. Der Entscheidung der Behörde erster Instanz lag eine umfassende Umweltverträglichkeitsprüfung zu Grunde. Es wurden Teilgutachten für die einzelnen hier relevanten Fachbereiche erstellt und darin die Auswirkungen des Vorhabens von Sachverständigen überprüft und bewertet. Zudem wurden die Ergebnisse dieser Prüfung im Umweltverträglichkeitsgutachten vom 31. März 2008 vom UVP-Gesamtgutachter und Sachverständigenkoordinator DI Jürgen Petutschnig zusammengefasst.

1.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25. September 2008 erteilte die Kärntner Landesregierung gemäß § 17 unter Berücksichtigung der Kriterien des § 24h Abs. 1 und 2 iVm Anh 1 Z 9 Spalte 2 lit. f UVP-G 2000 sowie den einschlägigen Materiengesetzen die beantragte Genehmigung nach Maßgabe der Projektunterlagen und unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen.1.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25. September 2008 erteilte die Kärntner Landesregierung gemäß Paragraph 17, unter Berücksichtigung der Kriterien des Paragraph 24 h, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Anh 1 Ziffer 9, Spalte 2 Litera f, UVP-G 2000 sowie den einschlägigen Materiengesetzen die beantragte Genehmigung nach Maßgabe der Projektunterlagen und unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen.

Gleichzeitig wurden - soweit im Berufungsverfahren relevant - die erhobenen Einwendungen der BerufungswerberInnen teilweise mangels Parteistellung zurückgewiesen. Darunter fallen (wie sich in Verbindung mit der rechtlichen Beurteilung der Parteistellungen auf Seite 312f des angefochtenen Bescheides ergibt) mangels konkreter Einwendungen und mangels beeinträchtigter dinglicher Rechte die Einwendungen von Elke Binder, Josef Trattner, Ernst Kohlmaier, Martin Kohlmaier, Gabriele Kohlmaier, Edith Gamberger, Manfred Gamberger, Ing. Karl Winkler jun. und Margit Winkler. Die Einwendungen der Bürgerinitiative „Pro Bahnparallele“ wurden mangels Parteistellung mit der Begründung zurückgewiesen, dass dieser Bürgerinitiative im gegenständlichen Verfahren lediglich Beteiligtenstellung nicht aber Parteistellung zukomme. Als verspätet zurückgewiesen wurden unter anderem die Einwendungen von Uwe Müller und Rosemarie Schmid. Im Übrigen wurden die Einwendungen der übrigen hier relevanten BerufungswerberInnen als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung setzte sich die Behörde erster Instanz auch mit den Gutachten auseinander und hielt fest, dass die Nullvariante, also die Nichtdurchführung des Vorhabens, extrem belastende Auswirkungen auf eine größere Anzahl von Anrainern habe, eine dem Verkehrsteilnehmer durchaus zuzugestehende Verkehrssicherheit nicht gewährleistet sei und darüber hinaus kein Schutz der Wildtiere vorliege, sodass wiederum eine extreme Gefährdung der Verkehrsteilnehmer (Wildunfallrisiko) bestehe. Gerade durch das auf den Gutachten für Luftreinhaltung und Lärmschutz aufbauende umweltmedizinische Gutachten werde nachweislich belegt, dass durch das Neuvorhaben eine bei weitem größere Anzahl von Nachbarn des Altvorhabens entlastet als durch das Neuvorhaben belastet würden, wobei für das Neuvorhaben von der Einhaltung von Grenzwerten betreffend Immissionsbelastungen auszugehen sei.

2. Gang des Berufungsverfahrens:

2.1. Berufung von Anna Brugger, Sigrid Klammer, Stefan Weisinger, Josef Mosser, Gernot Assam, Peter Hopfgartner, Erwin Winkler, Dr. Klaus Schildbach, Erwin Hasslacher, Eva Hasslacher, Dipl. Ing. Herwig Fercher, Ernst Kohlmaier, Martin Kohlmaier, Gabriele Kohlmaier, Josef Trattner, Elke Binder, Uwe Müller, Rosemarie Schmid, Manfred Gamberger, Edith Gamberger, Ing. Karl Winkler sen., Ing. Karl Winkler jun., Margit Winkler und der Bürgerinitiative „Pro Bahnparallele“:

Gegen den Bescheid der erstinstanzlichen Behörde erhoben mit gemeinsamem Schriftsatz vom 18. November 2008 (ergänzt mit Schreiben vom 16. Jänner 2009 betreffend Vollmachtsbekanntgabe für die Bürgerinitiative „Pro Bahnparallele“) die genannten BerufungswerberInnen, alle vertreten durch Mag. Astrid Roblyek, rechtzeitig Berufung.

2.1.1. Die Berufung monierte zunächst die Nichtzuerkennung der Parteistellung der Bürgerinitiative „Pro Bahnparallele“ sowie von Elke Binder, Josef Trattner, Ernst Kohlmaier, Martin Kohlmaier, Gabriele Kohlmaier, Edith Gamberger, Manfred Gamberger, Uwe Müller, Rosemarie Schmid, Ing. Karl Winkler jun. und Margit Winkler. Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschneidung der Bürgerinitiative um das Recht der Berufung an den Umweltsenat gegen das maßgebliche EU-Recht verstoße, die Einwendungen sehr wohl konkret gewesen seien und Uwe Müller sowie Rosemarie Schmid als Rechtsnachfolger des Franz Draxl rechtzeitig Einwendungen erhoben hätten.

2.1.2. Ferner wurde die Mangelhaftigkeit des Verfahrens gerügt, zumal die BerufungswerberInnen erst durch den angefochtenen Bescheid erfahren hätten, dass nach Durchführung der mündlichen Verhandlung ergänzende lärmtechnische Berechnungen der Diplomingenieure Poltnigg & Klammer Ziviltechnikerges.m.b.H vorgelegt worden seien und eine endgültige lärmtechnische Beurteilung stattgefunden hätte. Die ergänzenden lärmtechnischen Untersuchungen seien zudem auch nicht den Sachverständigen zur ergänzenden Beurteilung vorgelegt worden. Das Verfahren sei auch mangelhaft, weil das Gutachten zum Thema Raumplanung und Ortsentwicklungskonzept nicht mit den örtlichen Gegebenheiten übereinstimme.

2.1.3. In den Berufungen wurde auch behauptet, es sei im gegenständlichen Verfahren gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen worden.

Die Behörde erster Instanz habe die Einbindung der Öffentlichkeit nicht geprüft und die Einwendungen der Betroffenen nicht berücksichtigt. Das Verfahren entspreche auch nicht Artikel 6 EMRK, zumal es objektiv betrachtet den Beteiligten, Parteien und der Öffentlichkeit nicht möglich sei das UVP-Verfahren aufgrund des Umfanges der Projektunterlagen zu überblicken.

Ferner hätte die Variantenuntersuchung die umweltrelevanten Vor- und Nachteile der von der Projektwerberin geprüften Trassen darzulegen. Im Umweltverträglich-keitsgutachten vom 31. März 2008 sei auf die Varianten nur kurz eingegangen worden. Einzelne Sachverständige hätten zu den Varianten keine Angaben gemacht, da der Variantenvergleich die für sie erforderlichen Angaben nicht enthalten hätte. Dies sei beispielsweise im Bereich Lärm der Fall gewesen. Dem Umweltverträglichkeitsgutachten fehle eine fachliche Bewertung der Varianten, insbesondere ein fachlicher Vergleich (für den Bereich Greifenburg) der Variante „AU: bahnparalleler Verlauf“ mit der Variante „E: Einreichvariante“. Die Bewertung der Trassen sei nicht durch Sachverständige erfolgt, sondern durch die Projektwerberin und sei in weiterer Folge den Sachverständigen nur mehr die eingereichte Variante zur Begutachtung vorgelegt worden. Das Umweltverträglichkeitsgutachten entspreche daher nicht dem Gesetz. Die Umsetzung der Variante „AU: bahnparalleler Verlauf“ bzw. der von der Bürgerinitiative geforderten bahnparallelen Trasse würde mehr Personen entlasten als die Umsetzung der Einreichvariante.

Genehmigungsvoraussetzung sei, dass die Immissionsbelastung zu schützender Güter möglichst gering gehalten werde. Diese Voraussetzung liege für das gegenständliche Projekt nicht vor. Die BerufungswerberInnen würden durch die Amtstrasse massiv in ihrer Gesundheit durch Lärm und Staub beeinträchtigt.

2.1.4. Die Berufung rügte auch den Eingriff in die privaten Eigentumsrechte durch Ablöse oder Enteignung hinsichtlich Sigrid Klammer, Dr. Klaus Schildbach, Dipl. Ing. Herwig Fercher und Ing. Karl Winkler sen. Insbesondere wurde ausgeführt, bei einer Gegenüberstellung der Alternativen hätte sich herausgestellt, dass die Variante bahnparalleler Verlauf viel weniger Fremdgrund in Anspruch nehme als die Einreichvariante und auch viel weniger Anrainer von Immissionen betroffen seien.

2.1.5. Schließlich wurde in der Berufung ausgeführt, die Begründung des angefochtenen Bescheides sei so mangelhaft, dass es den BerufungswerberInnen unmöglich sei, den Inhalt des Bescheids ausreichend zu überprüfen.

2.2. Berufung des Josef Leitner:

Josef Leitner erhob mit Schreiben vom 10. November 2008 rechtzeitig Berufung. Darin begehrte er eine teilweise Aufhebung bzw. in eventu eine Abänderung des Bescheides hinsichtlich der geplanten Bauausführungen und Auflagen betreffend das Stauderbachl und forderte stattdessen eine Verlegung des Stauderbachls im Sinne seiner im erstinstanzlichen Verfahren abgegebenen Stellungnahme vom 27. April 2007.

2.3.               Weiterer Gang des Berufungsverfahrens vor dem Umweltsenat:

2.3.1. Im Zuge des Berufungsverfahrens brachte der Umweltsenat mit Schreiben vom 18. Februar 2009 die Berufungen den möglichen Berufungsgegnern zur Kenntnis und räumte die Möglichkeit zur Stellungnahme ein.

2.3.2. Mit Schreiben vom selben Tag übermittelte der Umweltsenat den BerufungswerberInnen Josef Leitner, Ernst Kohlmaier, Martin Kohlmaier und Gabriele Kohlmaier, Josef Trattner, Elke Binder, Manfred Gamberger, Edith Gamberger sowie Ing. Karl Winkler jun. und Margit Winkler, mit Schreiben vom 15. April 2009 den BerufungswerberInnen Anna Brugger, Sigrid Klammer, Stefan Weisinger, Josef Mosser, Gernot Assam, Peter Hopfgartner, Erwin Winkler, Dr. Klaus Schildbach, Erwin Hasslacher, Eva Hasslacher, Dipl. Ing. Herwig Fercher und Ing. Karl Winkler sen. die von der Projektwerberin im erstinstanzlichen Verfahren nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vorgelegten ergänzenden lärmtechnischen Berechnungen der Diplomingenieure Poltnigg & Klammer Ziviltechnikerges.m.b.H vom 10. September 2008 sowie die ergänzende Berechnung vom 22. September 2008 und die dazu eingeholte lärmtechnische Bewertung des Sachverständigen DI Dr. Helmut Hadolt vom 22. September 2008 samt den dazugehörigen Unterlagen.

2.3.3. Die Projektwerberin beantragte in ihrer Stellungnahme vom 3. März 2009, den Berufungen keine Folge zu geben. Das Land Kärnten - Abteilung 17, Straßen- und Brückenbau beantragte in seiner Stellungnahme vom 3. März 2009 ebenfalls die Abweisung oder Zurückweisung der Berufungen und verwies auf die ausführliche Begründung des angefochtenen Bescheides. Josef Leitner ersuchte in seiner Stellungnahme vom 4. März 2009 um Behandlung seiner Berufung. Josef Leitner, Ernst Kohlmaier, Martin Kohlmaier und Gabriele Kohlmaier, Josef Trattner, Elke Binder, Manfred Gamberger, Edith Gamberger sowie Ing. Karl Winkler jun. und Margit Winkler verweisen in ihrer Stellungnahme vom 11. März 2009 ebenso im Wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen wie Anna Brugger, Sigrid Klammer, Stefan Weisinger, Josef Mosser, Gernot Assam, Peter Hopfgartner, Erwin Winkler, Dr. Klaus Schildbach, Erwin Hasslacher, Eva Hasslacher, Dipl. Ing. Herwig Fercher und Ing. Karl Winkler sen. in ihrer Stellungnahme vom 4. Mai 2009.

3.               Der Umweltsenat hat erwogen:

3.1. Zur Berufungslegitimation der BerufungswerberInnen:

3.1.1. Zur Berufungslegitimation der Bürgerinitiative „Pro Bahnparallele“:

§ 19 Abs. 1 Z 6 und Abs. 2 UVP-G 2000 ist klar zu entnehmen, dass Bürgerinitiativen in einem vereinfachten Verfahren keine Parteistellung, sondern nur Beteiligtenstellung haben. Damit kommt Bürgerinitiativen das Recht der Berufung, das nur Verfahrensparteien zusteht, nicht zu. Dies entspricht auch der bisherigen Rechtsprechung des Umweltsenates (vgl. US 4B/2005/1, Marchfeld-Nord).Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 6 und Absatz 2, UVP-G 2000 ist klar zu entnehmen, dass Bürgerinitiativen in einem vereinfachten Verfahren keine Parteistellung, sondern nur Beteiligtenstellung haben. Damit kommt Bürgerinitiativen das Recht der Berufung, das nur Verfahrensparteien zusteht, nicht zu. Dies entspricht auch der bisherigen Rechtsprechung des Umweltsenates vergleiche US 4B/2005/1, Marchfeld-Nord).

Eine Verletzung der Bestimmungen des UVP-G 2000 wurde in der Berufung nicht releviert. Die BerufungswerberInnen bringen jedoch vor, dass der Bürgerinitiative als betroffene Öffentlichkeit gemäß Art 10 (gemeint ist Art 10a) der UVP-Richtlinie ein Berufungsrecht zustehen müsste.Eine Verletzung der Bestimmungen des UVP-G 2000 wurde in der Berufung nicht releviert. Die BerufungswerberInnen bringen jedoch vor, dass der Bürgerinitiative als betroffene Öffentlichkeit gemäß Artikel 10, (gemeint ist Artikel 10 a,) der UVP-Richtlinie ein Berufungsrecht zustehen müsste.

Gemäß Art 1 Abs. 2 der UVP-Richtlinie istGemäß Artikel eins, Absatz 2, der UVP-Richtlinie ist

  • -Strichaufzählung
    die „Öffentlichkeit“ eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen und
  • -Strichaufzählung
    die „betroffene Öffentlichkeit“ die von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren gemäß Artikel 2 Absatz 2 betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran; im Sinne dieser Begriffsbestimmungen haben Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle innerstaatlich geregelten Voraussetzungen erfüllen, ein Interesse.

Die Frage, ob die Bestimmungen des UVP-G 2000 hinsichtlich der Stellung von Bürgerinitiativen im Hinblick auf die Richtlinienumsetzung ausreichen, wird in der Literatur kritisch diskutiert (vgl z.B. Meyer, Jahrbuch des österreichischen und europäischen Umweltrechts 2006, 139 (140ff); Ennöckl/Raschauer, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, Rz 27 zu § 19 mwN). Für den Umweltsenat ergibt sich aus Art 1 Abs. 2 der genannten Richtlinie - anders als bei Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 1 Z 7 UVP-G 2000 - nicht zwingend, dass Bürgerinitiativen als betroffene Öffentlichkeit in allen Fällen nach innerstaatlichem Recht Parteistellung und damit auch das Recht zur Berufung einzuräumen wäre.Die Frage, ob die Bestimmungen des UVP-G 2000 hinsichtlich der Stellung von Bürgerinitiativen im Hinblick auf die Richtlinienumsetzung ausreichen, wird in der Literatur kritisch diskutiert vergleiche z.B. Meyer, Jahrbuch des österreichischen und europäischen Umweltrechts 2006, 139 (140ff); Ennöckl/Raschauer, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, Rz 27 zu Paragraph 19, mwN). Für den Umweltsenat ergibt sich aus Artikel eins, Absatz 2, der genannten Richtlinie - anders als bei Umweltorganisationen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 7, UVP-G 2000 - nicht zwingend, dass Bürgerinitiativen als betroffene Öffentlichkeit in allen Fällen nach innerstaatlichem Recht Parteistellung und damit auch das Recht zur Berufung einzuräumen wäre.

Der Umweltsenat hatte daher die geltenden gesetzlichen Bestimmungen des § 19 UVP-G 2000 seiner Entscheidung zu Grunde zu legen.Der Umweltsenat hatte daher die geltenden gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 19, UVP-G 2000 seiner Entscheidung zu Grunde zu legen.

Da der Bürgerinitiative sohin keine Parteistellung zukommt, war ihre Berufung zurückzuweisen.

3.1.2. Zur Berufungslegitimation der BerufungswerberInnen Elke Binder und Josef Trattner:

Die beiden BerufungswerberInnen sind Bewohner des Grundstückes 595 KG Greifenburg mit der Adresse 9671 Greifenburg 302 im Nahebereich des gegenständlichen Vorhabens.

Entscheidend für die Beurteilung ihrer Parteistellung ist die Frage, ob während der in der öffentlichen Auflage bestimmten Frist Einwendungen erhoben wurden. Andernfalls hat eine Person, die als Nachbar im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 zu qualifizieren ist, ihre Parteistellung verloren.Entscheidend für die Beurteilung ihrer Parteistellung ist die Frage, ob während der in der öffentlichen Auflage bestimmten Frist Einwendungen erhoben wurden. Andernfalls hat eine Person, die als Nachbar im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 zu qualifizieren ist, ihre Parteistellung verloren.

Herrschende Lehre (z.B. Hengstschläger/Leeb AVG II § 42 Rz. 32 mwN) und Judikatur (z.B. VwGH vom 28.4.1992, Zl. 92/04/0024 uva) verstehen unter „Einwendung“ im Sinne dieser Bestimmung die Behauptung, durch die Genehmigung des verfahrensgegenständlichen Projekts werde eine Verletzung subjektiv öffentlicher Rechte eintreten. Nur eine Einwendung in diesem Sinn, also eine zulässige Einwendung, sichert die Parteistellung im weiteren Verfahren.Herrschende Lehre (z.B. Hengstschläger/Leeb AVG römisch zwei Paragraph 42, Rz. 32 mwN) und Judikatur (z.B. VwGH vom 28.4.1992, Zl. 92/04/0024 uva) verstehen unter „Einwendung“ im Sinne dieser Bestimmung die Behauptung, durch die Genehmigung des verfahrensgegenständlichen Projekts werde eine Verletzung subjektiv öffentlicher Rechte eintreten. Nur eine Einwendung in diesem Sinn, also eine zulässige Einwendung, sichert die Parteistellung im weiteren Verfahren.

Auf Grund einer Einwendung muss jedenfalls erkennbar sein, welche Rechtsverletzung behauptet wird, wenngleich die Einwendung auch nicht zu begründen ist (VwGH vom 23.2.1995, Zl. 93/06/0005)

Die BerufungswerberInnen brachten fristgerecht folgende Stellungnahme vor: „Ich erhebe Einspruch gegen das in Planung befindliche Bauvorhaben „Unterflurtrasse B 100 Greifenburg“ wegen Gesundheitsgefährdung (Feinstaub und Lärmbelastung). Mein Wohnobjekt liegt westlich der Einbindung Greifenburg Mitte und nördlich der Ein-Ausfahrt Greifenburg West.“

Die BerufungswerberInnen haben damit eine Verletzung in ihren subjektiven Rechten als Nachbarn durch Geltendmachung einer möglichen Gesundheitsgefährdung auf Grund projektbedingter Immissionen, wie durch Lärmbelastung und Feinstaub, behauptet. Ihre Vorbringen erfüllen somit die Kriterien, die zur Qualifikation als Einwendung im vorliegenden Verfahren erforderlich sind.

Wenn die Behörde erster Instanz vermeint, dass den BerufungswerberInnen die Parteistellung zu versagen sei, da diese vom Vorhaben nicht direkt betroffen seien, so ist dem entgegen zu halten, dass schon die Möglichkeit einer Betroffenheit reicht, um an einem Verfahren als Partei teilnehmen zu können.

Alleine die Tatsache, dass diese in den Untersuchungsbereich der Sachverständigen Aufnahme gefunden haben, zeigt, dass eine Betroffenheit nicht a priori ausgeschlossen ist.

Daher kommt Josef Trattner und Elke Binder Parteistellung und auch Berufungslegitimation zu.

3.1.3. Zur Berufungslegitimation von Gabriele Kohlmaier, Martin Kohlmaier und Ernst Kohlmaier:

Wie bereits dargelegt, muss eine Verletzung in subjektiven Rechten jedenfalls behauptet werden. Diesem Erfordernis sind die BerufungswerberInnen Gabriele Kohlmaier, Martin Kohlmaier und Ernst Kohlmaier insoweit nachgekommen, als sie folgende Stellungnahme abgaben:

„Wir ... sind mit dem in Planung befindlichen Bauvorhaben LB 100 Drautal Straße Abschnitt Radlach-West – Berg-West, als Anrainer bei der Anschlussstelle Greifenburg Mitte, aus Gründen die unsere Gesundheit gefährden (zusätzliche Schadstoffe, Feinstaub, Lärm...), nicht einverstanden.“

Auch hier haben die BerufungswerberInnen eine Verletzung in ihren subjektiven Rechten als Nachbarn durch Geltendmachung einer möglichen Gesundheitsgefährdung auf Grund projektbedingter Immissionen, wie durch Lärmbelastung und Feinstaub, behauptet. Dies erfüllt somit – entgegen den Ausführungen der Behörde erster Instanz, dass die Bedenken hinsichtlich gesundheitlicher Auswirkungen von Amts wegen geprüft worden seien - ebenfalls die Kriterien, die zur Erhaltung der Parteistellung im vorliegenden Verfahren erforderlich sind.

Ihre Berufung war sohin zulässig.

3.1.4. Zur Berufungslegitimation von Edith Gamberger und Manfred Gamberger:

Dem Vorbringen der BerufungswerberInnen „Wir, die Bewohner von Rasdorf müssten anstatt auf blühende Wiesen und wogende Kornfelder in Zukunft auf meterhohe unansehnliche Aufschüttungen schauen und die stinkenden, giftigen Abgase einatmen, die uns der Wind aus dem Tunnelportal ins Gesicht weht.“ ist zu entnehmen, dass das Vorliegen von Emissionen behauptet wird, die als giftig bezeichnet werden, was implizit die Behauptung einer Gesundheitsgefährdung beinhaltet, sodass auch diesem Vorbringen (gerade noch) der Charakter einer Einwendung zuzumessen ist.

Die Zurückweisung mangels Parteistellung wurde von der erstinstanzlichen Behörde damit begründet, dass diese im Grundstücksverzeichnis nicht eingetragen wären. Edith Gamberger und Manfred Gamberger wurden jedoch im UVP-Verfahren als Besitzer des Objektes mit der Adresse Rasdorf 3 (siehe lärmtechnische Untersuchung, Einlage 2.8.3 der Einreichunterlagen, Objekt Nr. 1) erhoben, für die eine Betroffenheit vom gegenständlichen Vorhaben als Nachbar grundsätzlich gegeben sein könnte.

Edith Gamberger und Manfred Gamberger kommt daher ebenfalls Parteistellung und Berufungslegitimation zu.

3.1.5. Zur Berufungslegitimation von Uwe Müller und Rosemarie Schmid:

Uwe Müller und Rosemarie Schmid sind Rechtsnachfolger von Franz Draxl.

Franz Draxl hatte zum gegenständlichen Vorhaben folgende Stellungnahme abgegeben: „Sollten die jetzt bekannten Baupläne umgesetzt werden, kann man sehen, dass es in diesem Gebiet zur jetzigen Situation sehr viel lauter werden wird. Sollte es zum Bau dieses Vorhabens kommen, werden meine Lebensqualität und der Marktwert meiner Liegenschaft erheblich sinken. Um diese Dinge zu erhalten bzw. finanziell abzugelten, erwarte ich Ihre Vorschläge.“

Dieses Vorbringen beinhaltet die Behauptung einer erheblichen Beeinträchtigung der Lebensqualität der betroffenen Person durch Lärmimmisionen, die vom gegenständlichen Projekt ausgelöst werden.

Da gemäß § 17 Abs. 2 Z 2 lit. c UVP-G 2000 auch der Schutz vor unzumutbaren Belästigungen der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinn des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 durch Immissionen zu den im Genehmigungsverfahren zu beurteilenden Schutzgütern zählt, erfüllt auch diese Stellungnahme die (Mindest-) Kriterien einer Einwendung.Da gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, UVP-G 2000 auch der Schutz vor unzumutbaren Belästigungen der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinn des Paragraph 77, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 durch Immissionen zu den im Genehmigungsverfahren zu beurteilenden Schutzgütern zählt, erfüllt auch diese Stellungnahme die (Mindest-) Kriterien einer Einwendung.

Durch die Erhebungen von Einwendungen von Franz Draxl hatte dieser seine Parteistellung als Nachbar gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 behalten. Daher kommt auch seinen Rechtsnachfolgern Uwe Müller und Rosemarie Schmid Parteistellung zu. Ihre Berufung ist daher zulässig.Durch die Erhebungen von Einwendungen von Franz Draxl hatte dieser seine Parteistellung als Nachbar gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 behalten. Daher kommt auch seinen Rechtsnachfolgern Uwe Müller und Rosemarie Schmid Parteistellung zu. Ihre Berufung ist daher zulässig.

3.1.6. Zur Berufungslegitimation von Ing. Karl Winkler und Margit Winkler:

Das Vorbringen der BerufungswerberInnen Ing. Karl Winkler und Margit Winkler beinhaltet neben zahlreichen anderen Ausführungen die Aussage, es sei ihnen unzumutbar, direkt in das Tunnelportal zu schauen und den Lärm und den Staub direkt vom Portal hinnehmen zu müssen.

Da auch diesem Vorbringen die Behauptung einer unzumutbaren Belästigung durch die projektbedingten Lärm- und Staubimmissionen zu entnehmen ist, sind auch in diesem Fall die (Mindest-)Kriterien zur Qualifikation dieser Stellungnahme als Einwendung erfüllt.

Ing. Karl Winkler und Margit Winkler haben daher ebenfalls Parteistellung. Ihre Berufung ist daher zulässig.

3.2. Zu den Inhalten der Berufungen der Anna Brugger, Sigrid Klammer, Stefan Weisinger, Josef Mosser, Gernot Assam, Peter Hopfgartner, Erwin Winkler, Dr. Klaus Schildbach, Erwin Hasslacher, Eva Hasslacher, DI Herwig Fercher, Ernst Kohlmaier, Martin Kohlmaier, Gabriele Kohlmaier, Josef Trattner, Elke Binder, Uwe Müller:

3.2.1. Mangelhaftigkeit des Verfahrens:

Die BerufungswerberInnen bringen zu Recht vor, dass dem erstinstanzlichen Bescheid ergänzende lärmtechnische Untersuchungen und Gutachtensergänzungen zu Grunde gelegt wurden, hinsichtlich derer kein den Vorschriften des AVG entsprechendes Parteiengehör gewährt wurde.

Folgende nach der mündlichen Verhandlung erhobenen Beweise wurden daher im Zuge des Berufungsverfahrens allen Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht

ergänzende Stellungnahme zum Teilgutachten Verkehrsgutachten, Straßenbautechnik von Ing. Thomas Bolt vom 19.8.2008, Ergänzung zu der lärmtechnischen Untersuchung von DI Ludwig Gustav Steinwender vom 11.9.2008 samt Immissionslageplan und Lärmkarte Prognose 2020, Nacht,

ergänzende Unterlagen zur Lärmschutzuntersuchung vom 22.9.2008, E-mail vom 22.9.2008 von Philip Martin (Diplomingenieure Poltnigg & Klammer Ziviltechnikerges.m.b.H) und

lärmtechnische Bewertung von DI Dr. Helmut Hadolt vom 22.9.2008.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird ein allfälliger Mangel des Parteiengehörs im Verfahren erster Instanz durch die im Berufungsverfahren mit der Berufung gegebene Möglichkeit zur Stellungnahme saniert (z.B. VwGH vom 31.1.1995, Zl.: 93/07/0112).

Ein Verfahrensfehler wegen Verletzung des Parteiengehörs liegt daher zum Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides nicht (mehr) vor.

3.2.2. Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften:

3.2.2.1. Insoweit die BerufungswerberInnen vermeinen, dass die Öffentlichkeit nicht ausreichend eingebunden worden sei und Informationen nicht ausreichend zur Verfügung gestellt worden seien, ist darauf hinzuweisen, dass die Öffentlichkeitsbeteiligung an zahlreichen Stellen des UVP-G 2000 verankert ist.

So kann jedermann während der öffentlichen Auflage (§ 9 UVP-G 2000) Einsicht in die Vorhabensunterlagen nehmen und Stellungnahme dazu abgeben. Weiters hat die Behörde eine mündliche Verhandlung (§ 16 UVP-G 2000), an der alle Verfahrensparteien teilnehmen können, durchzuführen. Darüber hinaus ist der Genehmigungsbescheid mindestens acht Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen (§ 17 Abs. 7 UVP-G 2000).So kann jedermann während der öffentlichen Auflage (Paragraph 9, UVP-G 2000) Einsicht in die Vorhabensunterlagen nehmen und Stellungnahme dazu abgeben. Weiters hat die Behörde eine mündliche Verhandlung (Paragraph 16, UVP-G 2000), an der alle Verfahrensparteien teilnehmen können, durchzuführen. Darüber hinaus ist der Genehmigungsbescheid mindestens acht Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen (Paragraph 17, Absatz 7, UVP-G 2000).

Diese rechtlichen Vorgaben wurden von der Behörde erster Instanz im vorliegenden Fall erfüllt. Von den BerufungswerberInnen wurde auch nicht vorgebracht, dass diese Bestimmungen im gegenständlichen Verfahren nicht beachtet worden seien.

Damit ist durch die gesetzeskonforme Vorgangsweise der Behörde aber auch keine Rechtswidrigkeit des Bescheides zu erblicken.

Auch eine Verletzung des Art. 6 MRK durch die Tatsache, dass die Projektunterlagen so umfangreich seien, kann nicht erkannt werden. Es wäre vielmehr gesetzwidrig und im Hinblick auf Art 6 MRK bedenklich, wenn wesentliche Beurteilungsgrundlagen für das gegenständliche Vorhaben nicht vorhanden wären.Auch eine Verletzung des Artikel 6, MRK durch die Tatsache, dass die Projektunterlagen so umfangreich seien, kann nicht erkannt werden. Es wäre vielmehr gesetzwidrig und im Hinblick auf Artikel 6, MRK bedenklich, wenn wesentliche Beurteilungsgrundlagen für das gegenständliche Vorhaben nicht vorhanden wären.

Weder der Hinweis darauf, dass mehrere Beteiligte die Abhaltung von Informationsveranstaltungen verlangt hätten, noch die Aussage, dass das Verfahren auf Grund des Umfanges der Unterlagen nicht mehr zu überblicken sei, vermag daher den Bescheid mit Rechtswidrigkeit zu belasten.

Das diesbezügliche Vorbringen geht daher ins Leere.

3.2.2.2. Von den BerufungswerberInnen wurde wiederholt vorgebracht, dass die von der Projektwerberin eingereichte Trassenvariante nicht jene sei, die die Schutzgüter des UVP-G 2000 bestmöglich schütze. Die von den BerufungswerberInnen bevorzugte Variante AU der Einreichunterlagen sei nicht ausreichend untersucht worden, obwohl dieser der Vorzug zu geben gewesen wäre.

Nach § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 UVP-G 2000 ist es Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage unter anderem die Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Alternativen sowie die umweltrelevanten Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens darzulegen (Z 3) und bei Vorhaben, für die gesetzlich die Möglichkeit einer Enteignung oder eines Eingriffs in private Rechte vorgesehen ist, die umweltrelevanten Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- und Trassenvarianten darzulegen (Z 4).Nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 UVP-G 2000 ist es Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage unter anderem die Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Alternativen sowie die umweltrelevanten Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens darzulegen (Ziffer 3,) und bei Vorhaben, für die gesetzlich die Möglichkeit einer Enteignung oder eines Eingriffs in private Rechte vorgesehen ist, die umweltrelevanten Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- und Trassenvarianten darzulegen (Ziffer 4,).

Die Umweltverträglichkeitserklärung des Projektwerbers/der Projektwerberin hat gemäß § 6 UVP-G 2000 auch folgende Angaben zu enthalten: eine Übersicht über die wichtigsten anderen vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Lösungsmöglichkeiten und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen; im Falle des § 1 Abs. 1 Z 4 die vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten. (vgl ausführlich zu dieser spezifischen Ermittlungspflicht des Projektwerbers/der Projektwerberin US 9A/2005/10-115, 380 kV Stmk-Bgld -Leitung II (Teil Bgld), Pkt 7.2.)Die Umweltverträglichkeitserklärung des Projektwerbers/der Projektwerberin hat gemäß Paragraph 6, UVP-G 2000 auch folgende Angaben zu enthalten: eine Übersicht über die wichtigsten anderen vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Lösungsmöglichkeiten und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen; im Falle des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, die vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten. vergleiche ausführlich zu dieser spezifischen Ermittlungspflicht des Projektwerbers/der Projektwerberin US 9A/2005/10-115, 380 kV Stmk-Bgld -Leitung römisch zwei (Teil Bgld), Pkt 7.2.)

Die Behörde hat im vereinfachten Verfahren gemäß § 12a UVP-G 2000 aufbauend auf die Umweltverträglichkeitserklärung und auf die im Verfahren vorgelegten Gutachten, Unterlagen und Stellungnahmen unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien des § 17 UVP-G 2000 eine zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen zu erstellen.Die Behörde hat im vereinfachten Verfahren gemäß Paragraph 12 a, UVP-G 2000 aufbauend auf die Umweltverträglichkeitserklärung und auf die im Verfahren vorgelegten Gutachten, Unterlagen und Stellungnahmen unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien des Paragraph 17, UVP-G 2000 eine zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen zu erstellen.

Die Behörde hatte demnach im vorliegenden Fall auch die von der Projektwerberin geprüften Trassenvarianten in einer zusammenfassenden Bewertung fachlich zu würdigen.

Von der Projektwerberin wurden in der Umweltverträglichkeitserklärung im gegenständlichen Verfahren sowohl für den Bereich Berg als auch für den Bereich Greifenburg Trassenvarianten geprüft und dargestellt.

Für den von den BerufungswerberInnen angesprochenen Bereich Greifenburg wurden folgende Trassenvarianten untersucht und dargestellt:

  • -Strichaufzählung
    Variante AU: bahnparalleler Verlauf,
  • -Strichaufzählung
    Variante D: nördliche Umfahrung von Greifenburg in Tunnellage,
  • -Strichaufzählung
    Variante E: Einreichvariante (südliche Umfahrung mit Unterflurtrasse) und
  • -Strichaufzählung
    Variante F: folgt zuerst der Variante E und schwenkt in weiterer Folge im Westen auf die Bestandstrasse im Norden zurück.

Diese Varianten wurden im Hinblick auf Kriterien aus den Bereichen Raum (Zerschneidung, Trennwirkungen, Flächenbedarf, Ortsentwicklung, Erholung und Freizeit), Umwelt (Schadstoffe, Lärm, Landschaftsbild, Naturraum), Verkehr (Fahrkomfort, Verkehrssicherheit, Verkehrswirksamkeit) und Realisierung (Investitionskosten, Erhaltungskosten) bewertet. Darauf aufbauend wurde eine Gesamtbewertung aller geprüften Trassenvarianten vorgenommen.

Im Zuge des UVP-Verfahrens wurde von den Sachverständigen der UVP-Behörde eine fachliche Würdigung dieser Bewertung vorgenommen. In dem im Auftrag der UVP-Behörde erstellten Gutachten wurde festgehalten, dass dem Ergebnis des in der Umweltverträglichkeitserklärung durchgeführten Variantenvergleichs von allen Sachverständigen im Wesentlichen zugestimmt werde und die seitens der Projektwerberin gewählte Vorgangsweise grundsätzlich nachvollziehbar sei.

Damit ergibt sich, dass die von den BerufungswerberInnen behaupteten Vorteile der Variante AU gegenüber der Variante E aus den vorliegenden und für schlüssig befundenen Untersuchungen in der Umweltverträglichkeitserklärung im Hinblick auf die Belastungen der ins Auge gefassten Schutzgüter insgesamt nicht ableitbar sind. In der Gesamtbewertung der Umweltverträglichkeitserklärung wird die Variante E von den geprüften Varianten als die Beste ausgewiesen. Sie wird damit auch wesentlich besser beurteilt als die von den BerufungswerberInnen bevorzugte Variante AU. Vor allem bei den von den BerufungswerberInnen auch ins Treffen geführten Kriterien Luft und Lärm ist die Zielerreichung durch die Variante E deutlich höher als durch die Variante AU.

Der Umweltsenat vermag die behauptete Rechtswidrigkeit in der Prüfung der Trassenvarianten durch die erstinstanzliche Behörde nicht zu erkennen

3.2.2.3. Von den BerufungswerberInnen wurde auch vorgebracht, dass sie durch das genehmigte Vorhaben massiv in ihrer Gesundheit durch Lärm und Staub beeinträchtigt wären. Es komme teilweise zu einer Erhöhung des Lärmpegels um 10 dB, in einem Fall sogar um 16 dB. Es werde daher Gesundheitsbeeinträchtigungen geben.

Zu den Lärmimmissionen führt der Gutachter für Umweltmedizin im Umweltverträglichkeitsgutachten aus:

„Für den Bereich Greifenburg verändert sich die Gesamtlärmsituation dahingehend, dass verglichen mit der Nullvariante die Anzahl der Immissionspunkte (IP mit hohen Lärmpegel) deutlich geringer wird. Auf der anderen Seite erniedrigt sich aber auch die Anzahl der Immissionspunkte mit sehr niedrigen Schallpegeln. Aus der Sicht des Fachbereiches Umweltmedizin ist die Vorgabe, die hohen Pegel, welche von Gesundheitsrelevanz sind, im Planfall zu senken und somit subjektiv für das Wohlbefinden der Anrainer eine Verbesserung herbeizuführen, erfüllt, jedoch kommt es auf der anderen Seite durch Pegelanhebungen zu Verschlechterungen. Vereinzelt wird die maximal zulässige Pegelerhöhung von 10 dB überschritten. Da jedoch die Grenzwerte immer eingehalten werden, können keine negative gesundheitliche Auswirkungen abgeleitet werden. Insgesamt ist durch Schallschutzmaßnahmen gewährleistet, dass die Verschlechterungen an einzelnen Immissionspunkten zu keinen negativen Beeinflussungen der Gesundheit führen.

Im Bereich Berg verbessert sich die aktuelle schlechte Lärmsituation durch den Humuswall ganz entscheidend sowohl für die Tag- als auch für die Nachtzeit.“

Zur Beeinträchtigung durch Luftschadstoffe führt der Sachverständige für Umweltmedizin aus:

„Die Verlegung der LB100 entsprechend der Einreichvariante wird zu einer Reduktion der Luftschadstoffe entlang der bestehenden Trasse führen, an der die meisten Bewohner angesiedelt sind. Im unmittelbaren Bereich der Tunnelportale wird ein deutlicher Anstieg der Luftschadstoffe prognostiziert. In diesem Bereich sind jedoch keine Anrainer angesiedelt, daher hat diese Zunahme für die Gesundheit der Anrainer keine Relevanz. Das Vorhaben wird auf Grund der Entlastung durch Luftschadstoffe zu einer Verbesserung der Situation der nächstgelegenen Anrainer führen.

Immissionsbelastungen durch Luftschadstoffe, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährden bzw. zu unzumutbaren Belästigungen der Nachbarn führen, werden durch gegenständliches Vorhaben vermieden.“

Die von den BerufungswerberInnen – ohne Anführung von Belegen – behaupteten Gesundheitsgefährdungen bestehen daher nicht.

Wenn von den BerufungswerberInnen weiters eingewendet wird, dass die Immissionsbelastung entgegen den Bestimmungen des UVP-G 2000 nicht möglichst gering gehalten werde, so ist darauf zu verweisen, dass auch diese Frage in den Gutachten der Sachverständigen der UVP-Behörde für die Fachbereiche Luft und Klima sowie Lärm und Lärmschutz behandelt wird.

Der Sachverständige für Lärm und Lärmschutz führt dazu aus:

„Betriebsphase

Die Immissionsbelastung in den Siedlungsgebieten wird nach den Vorgaben der Richtlinie für Lärmschutz an Landesstraßen begrenzt, wobei zugunsten eines verbesserten Anrainerschutzes die Kostenobergrenze für Lärmschutzmaßnahmen nicht als Dimensionierungsgrundlage verwendet wird. Aus Sicht des Fachbereiches Lärm und Lärmschutz wird daher festgestellt, dass die Immissionsbelastung möglichst gering gehalten wird.

Errichtungsphase

Durch die vorgesehenen Schutzmaßnahmen (Humuswälle, Lärmschutzwand) werden die Immissionspegel reduziert. Durch die vorgesehenen Ruhezeiten (wochenends; nachts) werden Immissionspausen sichergestellt.

Sollten die vorgesehenen Kontrollmessungen langfristige, hohe Grenzwertüberschreitungen ergeben, ist eine Absiedlung der betroffenen Bevölkerung vorgesehen.

Vorbehaltlich der Beurteilung durch die Sachverständige für Umweltmedizin wird seitens Sachverständigem für Lärm und Lärmschutz festgestellt, dass unter Berücksichtigung der genannten Maßnahmen die Immissionsbelastung möglichst gering gehalten wird.“

Der Sachverständige für den Bereich Luft und Klima führt dazu aus:

„Betriebsphase

Die luftseitigen Emissionen passieren durch den Fahrzeugverkehr auf den vom Projekt betroffenen Straßen. Einflussmöglichkeiten auf die primären Emissionen bestehen für das Bauvorhaben im Wesentlichen über die Fahrgeschwindigkeit und den gewählten Fahrbahnbelag auf der neuen LB100.

Vorbehaltlich einer Zustimmung durch den Sachverständigen für Straßenbau (STR) wird davon ausgegangen, dass diese beiden Einflussgrößen dem Stand der Technik entsprechen, und somit aus Sicht des Fachbereiches Luft und Klima auch die primären Emissionen dem Stand der Technik entsprechen.

Errichtungsphase

Die luftseitigen Emissionen passieren durch Baugeräte und Baustellenverkehr. Einflussmöglichkeiten bestehen durch Einsatz moderner, Baugeräte und LKW entsprechend dem Stand der Technik. Emissions- Minderungsmaßnahmen sind vorgesehen.“

Auf Grund dieser beiden Gutachten finden sich umfassende Auflagenvorschreibungen (Auflagenpunkte 20 bis 25 für das Fachgebiet Lärm und Lärmschutz sowie die Auflagenpunkte 29 bis 44 für das Fachgebiet Luft und Klima) zur Vermeidung und Verminderung von Immissionen.

Ein Hinweis, weshalb die BerufungswerberInnen diese immisionsbegrenzenden Vorschreibungen als nicht ausreichend erachten, findet sich in der Berufung nicht.

Durch die von der erstinstanzlichen Behörde vorgenommene ergänzende Beweisaufnahme änderte sich nichts an den wesentlichen Beurteilungsgrundlagen.

Weitere Hinweise auf eine Nichteinhaltung von Genehmigungsvoraussetzungen sind der Berufung nicht zu entnehmen.

3.2.3. Eingriff in private Rechte:

Die BerufungswerberInnen führen weiters aus, dass sie Eingriffe in private Eigentumsrechte durch Ablöse oder Enteignung zu befürchten hätten.

Die vorgebrachten Eingriffe in Eigentumsrechte durch Nutzungseinschränkungen und Wertminderungen der Grundstücke sind im Verfahren nach dem UVP-G 2000 nicht abzuhandeln.

Derartige zivilrechtliche Einwendungen sind auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

3.2.4. Mangelhafte Begründung des Bescheides:

Schließlich wurde in der Berufung noch vorgebracht, dass der Bescheid mangelhaft begründet worden sei. Es gehe daraus nicht hervor, inwieweit Einwendungen berücksichtigt worden seien. Die BerufungswerberInnen seien in der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheides gehindert.

Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Der Bescheid gibt im Gegenteil ausführlich das Umweltverträglichkeitsgutachten wieder, in dem auch die Auseinandersetzung der Sachverständigen mit den im Rahmen des Verfahrens durch die Parteien abgegebenen Stellungnahmen erfolgt ist (Seite 207 bis 254 des Bescheides).

Ebenso umfangreich werden im Bescheid die Stellungnahmen der Gutachter der einzelnen Fachbereiche wiedergegeben.

Schließlich findet sich auch die rechtliche Bewertung der Behörde zu den einzelnen Genehmigungsvoraussetzungen.

Eine konkretes Vorbringen worin die Mangelhaftigkeit der Begründung gelegen sei, lässt die Berufung vermissen.

Ein Begründungsmangel liegt daher nicht vor.

3.3. Zur Berufung des Josef Leitner:

Das Vorbringen des Josef Leitner, dass - entgegen den Ergebnissen des erstinstanzlichen Verfahrens - keine Dohlenkrebse im Stauderbachl vorkommen und die Behauptung, dass eine andere Variante als die eingereichte Variante umweltfreundlicher sei, lässt nicht erkennen, in welchem subjektiven Recht der Berufungswerber sich verletzt erachtet oder worin die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt.

Der Berufung ist daher ebenfalls abzuweisen.

3.4. Den Berufungen war daher insgesamt der Erfolg zu versagen und es war der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

Schlagworte

Alternativenprüfung; Einwendungen; Parteiengehör; Parteistellung, Bürgerinitiative; Parteistellung, Nachbar; UVP-Richtlinie, Umsetzung, Parteistellung

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2009
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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