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83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs7Text
Betrifft: Klärschlammkompostieranlage, Duscher Kompost GmbH. Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000; Berufung der Stadtgemeinde HaagBetrifft: Klärschlammkompostieranlage, Duscher Kompost GmbH. Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000; Berufung der Stadtgemeinde Haag
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Dr. Klaus-Dieter Gosch als Vorsitzenden sowie Dr. Verena Madner als Berichterin und Dr. Thomas Weihs als drittes stimmführendes Mitglied über die Berufung der Stadtgemeinde Haag gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 14. April 2009, Zl. RU4-U-416/001-2008 mit dem festgestellt wurde, dass für das gegenständliche Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, zu Recht erkannt:
Spruch:
1. Die Berufung der Stadtgemeinde Haag wird abgewiesen.
2. Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass festgestellt wird, dass das Vorhaben „Erweiterung der Kapazität der Klärschlammkompostieranlage auf dem Grundstück Nr. 66/2, KG Heimberg, Stadtgemeinde Haag, von ca. 8.000 t auf
19.400 t pro Jahr“ keinen Tatbestand im Sinne der Z 1 und 2 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 erfüllt und nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt.19.400 t pro Jahr“ keinen Tatbestand im Sinne der Ziffer eins und 2 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 erfüllt und nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt.
Rechtsgrundlagen:
§ 3, 3a, Anhang 1 und 2 UVP-G 2000;Paragraph 3, 3 a,, Anhang 1 und 2 UVP-G 2000;
§ 66 Abs. 3, § 66 Abs. 4 AVG.Paragraph 66, Absatz 3,, Paragraph 66, Absatz 4, AVG.
Begründung:
1. Verfahrensgang:
1.1. Die Duscher Kompost GmbH brachte bei der BH Amstetten einen Antrag auf gewerbebehördliche Bewilligung der bestehenden Betriebsanlage durch Erweiterung der Kompostieranlage im Standort 3350 Haag, Heimberg 17, Grundstück Nr. 66/2, KG Heimberg ein.
1.2. Am 10. November 2008 wurde eine mündliche Verhandlung abgehalten und ein Lokalaugenschein durchgeführt. Im Zuge der mündlichen Verhandlung beanstandete der Amtsachverständige für Deponietechnik die geplante Betriebsführung im Hinblick auf die vom Stand der Technik abweichende Heißrottedauer. In Folge dieser Stellungnahme des Amtssachverständigen erklärte die Konsenswerberin, dass die beabsichtigte Heißrotte von 4 auf 6 Wochen verlängert werde und änderte damit einhergehend den beantragten Konsens dahingehend ab, dass die jährliche Durchsatzmenge 19.400 t/a betrage.
Der Vertreter der Stadtgemeinde Haag stellte im Zuge der mündlichen Verhandlung unter anderem den Antrag „auf Einleitung des Verfahrens der Umweltverträglichkeitsprüfung“. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die genehmigte Anlage bereits derzeit massive, für die Anrainer unzumutbare Geruchsbelästigungen und Atembeschwerden hervorrufe.
1.3. Dieser Antrag der Stadtgemeinde Haag wurde von der BH Amstetten an die NÖ Landesregierung als UVP-Behörde übermittelt. Die NÖ Landesregierung als UVP-Behörde forderte die Stadtgemeinde Haag mit Schreiben vom 4. Dezember 2008, Zl. RU4-U-416/001-2008, auf, klarzustellen, worauf sich dieser Antrag beziehe und insbesondere darzulegen, ob es sich um ein Ansuchen um Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder um ein Ansuchen um Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 handle. Für den Fall, dass es sich um einen Antrag auf Feststellung der UVP-Pflicht handle, forderte die NÖ Landesregierung die Vorlage konkret angeführter ergänzender Angaben und Begründungen.1.3. Dieser Antrag der Stadtgemeinde Haag wurde von der BH Amstetten an die NÖ Landesregierung als UVP-Behörde übermittelt. Die NÖ Landesregierung als UVP-Behörde forderte die Stadtgemeinde Haag mit Schreiben vom 4. Dezember 2008, Zl. RU4-U-416/001-2008, auf, klarzustellen, worauf sich dieser Antrag beziehe und insbesondere darzulegen, ob es sich um ein Ansuchen um Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder um ein Ansuchen um Feststellung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 handle. Für den Fall, dass es sich um einen Antrag auf Feststellung der UVP-Pflicht handle, forderte die NÖ Landesregierung die Vorlage konkret angeführter ergänzender Angaben und Begründungen.
Die Stadtgemeinde Haag brachte daraufhin bei der NÖ Landesregierung mit Schreiben vom 17. Dezember 2008 einen Feststellungsantrag gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ein. Zu den von der NÖ Landesregierung geforderten Ergänzungen brachte die Antragstellerin insbesondere vor, dass die Stadtgemeinde Haag am Verfahren als Standortgemeinde und als Baubehörde mitwirke, da die geplanten Neu- und Umbauten einer Baubewilligung bedürften. Zur beabsichtigten Erweiterung der Anlage der Duscher Kompost GmbH führte die Stadtgemeinde Haag aus, dass um eine Erweiterung des Konsenses auf 29.000 t/a angesucht worden sei. Dies entspräche einer Tagesmenge von 100 t. Weiters sei eine Änderung bzw. Erweiterung der Schlüsselnummern gegenüber dem bestehenden Konsens beantragt. Unter Verweis auf die im Genehmigungsantrag der Duscher GmbH (Tabelle 5 und 6 des Antrags) angeführten Schlüsselnummern vertritt die Stadtgemeinde Haag die Ansicht, es handle sich bei diesen Abfällen um gefährlichen Abfall gemäß Anhang 1 zum UVP-G 2000. Im Zuge der Verwertung dieser Stoffe seien gesundheitliche Schäden zu befürchten.Die Stadtgemeinde Haag brachte daraufhin bei der NÖ Landesregierung mit Schreiben vom 17. Dezember 2008 einen Feststellungsantrag gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 ein. Zu den von der NÖ Landesregierung geforderten Ergänzungen brachte die Antragstellerin insbesondere vor, dass die Stadtgemeinde Haag am Verfahren als Standortgemeinde und als Baubehörde mitwirke, da die geplanten Neu- und Umbauten einer Baubewilligung bedürften. Zur beabsichtigten Erweiterung der Anlage der Duscher Kompost GmbH führte die Stadtgemeinde Haag aus, dass um eine Erweiterung des Konsenses auf 29.000 t/a angesucht worden sei. Dies entspräche einer Tagesmenge von 100 t. Weiters sei eine Änderung bzw. Erweiterung der Schlüsselnummern gegenüber dem bestehenden Konsens beantragt. Unter Verweis auf die im Genehmigungsantrag der Duscher GmbH (Tabelle 5 und 6 des Antrags) angeführten Schlüsselnummern vertritt die Stadtgemeinde Haag die Ansicht, es handle sich bei diesen Abfällen um gefährlichen Abfall gemäß Anhang 1 zum UVP-G 2000. Im Zuge der Verwertung dieser Stoffe seien gesundheitliche Schäden zu befürchten.
1.4. Mit Schreiben vom 10. Jänner 2009 hielt die Projektwerberin die Ergänzung zum Einreichprojekt entsprechend der Verhandlung vom 10. November 2008 fest. Mit Schreiben vom 30. Jänner 2009, AMW2- BA-04316/005 bestätigte die BH Amstetten gegenüber der NÖ Landesregierung, dass eine Anlagenkapazität von 19.400 t/a beantragt wurde.
1.5. Mit Schreiben vom 15. Jänner 2009 übermittelte die Projektwerberin an die NÖ Landesregierung eine Stellungnahme „Betreffend UVP-Verfahren“ worin im wesentlichen ausgeführt wird, dass das verfahrensgegenständliche, im Sinne der mündlichen Verhandlung vom 10. November 2008 modifizierte Projekt, keiner UVP-Pflicht unterliege: Die verfahrensgegenständliche Anlage sei als Klärschlammkompostieranlage genehmigt. Die Anlage diene der stofflichen Verwertung von ausschließlich nicht gefährlichen Abfällen. Es würden ausschließlich nicht gefährliche Stoffe entsprechend Kompostverordnung verarbeitet. Die beantragte Erweiterung von ca. 8000 t/a auf ca. 20.000 t/a beträfe eine zusätzliche Menge von 12.000 t/a (ca. 55 t/d bei 220 Arbeitstagen)
Die Stadtgemeinde Haag brachte daraufhin mit Schreiben vom 19. Jänner 2009 ergänzend insbesondere vor, dass die Reduktion der beantragten Kapazität von ca. 30.000 t auf 19.400 t jährliche Durchsatzmenge auch eine Verminderung der benützten Flächen nach sich ziehen müsse, da ansonsten angenommen werden könne, dass die beantragte Flächenerweiterung nur der Lagerung und nicht der Verarbeitung bzw. Verwertung diene. Die Erweiterung der derzeit genehmigten Kapazität von 6.000 bis 8.000 t/a um den Faktor 2,5 auf 19.400 t/a sei unzumutbar, da schon derzeit bei den nahe gelegenen Anwohnern durch die Geruchsentwicklung starke Kopfschmerzen und Übelkeit auftreten würden. Die Stadtgemeinde Haag brachte weiters vor, die wasserrechtliche Bewilligung der bestehenden Anlage in Hinblick auf drohende Gefährdungen des Grundwassers müsse grundsätzlich neu überdacht bzw. überarbeitet und aktualisiert werden. Zudem beanstandete sie die Nichteinhaltung des bestehenden Konsenses hinsichtlich der Verarbeitungsmengen, Nichteinhaltung von Auflagen und fehlende Kontrollen des angelieferten Materials bzw. der Lagermengen.
1.6. Der Amtssachverständige für Chemie-Abfalltechnik gab am 17. März 2009 eine Stellungnahme zur Beurteilung des Projekts aus abfallchemischer Sicht ab. Der Amtssachverständige kommt darin zum Schluss es handle sich bei der vorgesehenen Behandlung um die ausschließlich biologische Behandlung von Abfällen unter Zugabe von Strukturmaterial. Bei den in Tabelle 5 der Betriebsbeschreibung aufgelisteten Ausgangsstoffen handle es sich um nicht gefährliche Abfälle. In der Anlage solle Qualitätsklärschlamm im Sinne der Kompostverordnung hergestellt werden, es handle sich dabei um eine ausschließlich stoffliche Verwertung.
1.7. Die NÖ Umweltanwaltschaft gab am 30. März 2009 eine Stellungahme ab, wonach die Anlage in die Kategorie des Anh 1 Z 2 lit. c UVP-G 2000 falle. Unter Hinweis auf das Gutachten des Amtssachverständigen und auf die Kapazität der geplanten Anlagen führte der Umweltanwalt aus, es sei für das gegenständliche Projekt kein Erfordernis für die Durchführung einer UVP gegeben. Die Umweltanwaltschaft wies in ihrer Stellungnahme abschließend darauf hin, dass der bestehende Betrieb der Anlage seit Jahren zu laufenden Anrainerbeschwerden führe und forderte die bescheidführende Behörde auf, vor Bewilligung der Erweiterung olfaktorische Messungen und Geruchsbegehungen nach der GIRL zu veranlassen.1.7. Die NÖ Umweltanwaltschaft gab am 30. März 2009 eine Stellungahme ab, wonach die Anlage in die Kategorie des Anh 1 Ziffer 2, Litera c, UVP-G 2000 falle. Unter Hinweis auf das Gutachten des Amtssachverständigen und auf die Kapazität der geplanten Anlagen führte der Umweltanwalt aus, es sei für das gegenständliche Projekt kein Erfordernis für die Durchführung einer UVP gegeben. Die Umweltanwaltschaft wies in ihrer Stellungnahme abschließend darauf hin, dass der bestehende Betrieb der Anlage seit Jahren zu laufenden Anrainerbeschwerden führe und forderte die bescheidführende Behörde auf, vor Bewilligung der Erweiterung olfaktorische Messungen und Geruchsbegehungen nach der GIRL zu veranlassen.
1.8. Mit Schreiben vom 9. April 2009 nahm die Stadtgemeinde Haag zu den Ausführungen des Amtssachverständigen für Chemie-Abfalltechnik Stellung und hielt fest, es sei unüberprüfbar und unrichtig, dass tatsächlich Qualitätskompost hergestellt werde. Bereits derzeit fehle es an Aufzeichnungen, Untersuchungen und Qualitätskontrolle des erzeugten Komposts. In Bezug auf die Stellungnahme des Umweltanwalts kritisierte die Stadtgemeinde Haag die fehlende UVP-Pflicht für Kompostierungsanlagen im Vergleich zur UVP-Pflicht von Golfplätzen.
1.9. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14. April 2009 stellte die NÖ Landesregierung fest, dass das Vorhaben „Erweiterung der Kapazität der Klärschlammkompostieranlage auf dem Grundstück Nr. 66/2, KG Heimberg, Stadtgemeinde Haag, von ca. 8.000 t auf ca. 20.000 t pro Jahr“ keinen Tatbestand im Sinne der Z 1 und 2 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 erfüllt und nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt.1.9. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14. April 2009 stellte die NÖ Landesregierung fest, dass das Vorhaben „Erweiterung der Kapazität der Klärschlammkompostieranlage auf dem Grundstück Nr. 66/2, KG Heimberg, Stadtgemeinde Haag, von ca. 8.000 t auf ca. 20.000 t pro Jahr“ keinen Tatbestand im Sinne der Ziffer eins und 2 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 erfüllt und nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es sich um ein Änderungsvorhaben handle, da schon bisher eine Behandlung von Abfällen in der Anlage durchgeführte werde. Aus dem eingeholten abfallchemischen Gutachten gehe hervor, dass nicht gefährliche Abfälle, die nach den Festlegungen der Kompostverordnung zugeordnet werden, ausschließlich durch biologische Behandlung ausschließlich stofflich verwertet werden sollen. Für diese Art der biologischen Behandlung, nämlich der ausschließlich stofflichen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen, kenne der Anh 1 zum UVP-G 2000 jedoch keinen Tatbestand, da diese Behandlungsart unabhängig von der Kapazität des Vorhabens von der Anwendung der Z (1 und) 2 Anh 1 zum UVP-G 2000 ausgenommen sei. Da nur Vorhaben, die im Anh 1 zum UVP-G 2000 angeführt sind der Verpflichtung zur UVP unterlägen und rechtlich keine Möglichkeit vorgesehen sei in ein UVP-Verfahren zu optieren, sei keine UVP-Pflicht festzustellen gewesen.
1.10. Die Stadtgemeinde Haag hat gegen diesen Bescheid fristgerecht Berufung erhoben, in der sie beantragt, „den verfahrensgegenständlichen Bescheid aufzuheben und das Verfahren gemäß UVP einzuleiten“. Die Stadtgemeinde Haag vertritt die Ansicht, es handle sich beim verfahrensgegenständlichen Projekt um keine Erweiterung des Konsenses. Der erstmalige Konsens habe die Firma Fides betroffen und es habe damals noch keine Richtlinien des UVP gegeben, weshalb von dieser Genehmigung keine Ableitung erfolgen könne. Die derzeitige Entscheidungsgrundlage entspreche nicht den Tatsachen und dem heutigen Stand der Technik und entziehe daher die Grundlage für den Spruch des Bescheides. Auch sei nicht auf alle Vorbringen der Stadtgemeinde eingegangen worden. Aus diesen Gründen und auf Grund der bereits vorliegenden Stellungnahmen sei eine Umweltverträglichkeitsprüfung unumgänglich.
1.11. Der Umweltsenat hat diese Berufung den Verfahrensparteien und Beteiligten zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme innerhalb von 2 Wochen übermittelt.
Die Antragstellerin hat am 22. Juni 2009 zur Berufung der Stadtgemeinde Haag Stellung genommen und dabei im Wesentlichen auf das Einreichprojekt und die vorgenommene Reduktion der Anlagenkapazität verwiesen. Es handle sich beim gegenständlichen Vorhaben um eine bestehende, genehmigte Anlage, die erweitert werden solle. Die Gegenargumente der Stadtgemeinde seien weder fachlich noch rechtlich begründbar, eine UVP-Pflicht für ein Klärschlammkompostierungswerk dieser geringen Größe sei selbst im alten UVP-G 2000 nicht vorgesehen gewesen. Es werde beantragt den Bescheid nicht aufzuheben und der Berufung nicht stattzugeben.
1.12. Alle Parteien haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
2. Der Umweltsenat hat erwogen:
2.1. In formeller Hinsicht:
Gemäß § 63 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) hat eine Berufung gegen einen Bescheid u.a. einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Bei der Beurteilung des Begriffes „begründeter Berufungsantrag" ist allerdings kein strenger Maßstab anzulegen. Aus der Berufung muss zumindest erschließbar sein, was die Partei damit anstrebt und womit sie ihren Standpunkt zu vertreten können glaubt (stRsp des VwGH, siehe Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4 252; Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, E 3a, 3d und 3f, sowie 4a zu § 63 Abs. 3 AVG; ). Die Berufung der Stadtgemeinde Haag, die auch auf die im erstinstanzlichen Verfahren zuvor abgegeben Stellungnahmen verweist, lässt insoweit klar erkennen, dass sie eine Abänderung des angefochtenen Bescheids dahin wünscht, dass festgestellt werde, dass das Vorhaben UVP-pflichtig ist.Gemäß Paragraph 63, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) hat eine Berufung gegen einen Bescheid u.a. einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Bei der Beurteilung des Begriffes „begründeter Berufungsantrag" ist allerdings kein strenger Maßstab anzulegen. Aus der Berufung muss zumindest erschließbar sein, was die Partei damit anstrebt und womit sie ihren Standpunkt zu vertreten können glaubt (stRsp des VwGH, siehe Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4 252; Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, E 3a, 3d und 3f, sowie 4a zu Paragraph 63, Absatz 3, AVG; ). Die Berufung der Stadtgemeinde Haag, die auch auf die im erstinstanzlichen Verfahren zuvor abgegeben Stellungnahmen verweist, lässt insoweit klar erkennen, dass sie eine Abänderung des angefochtenen Bescheids dahin wünscht, dass festgestellt werde, dass das Vorhaben UVP-pflichtig ist.
2.2. In der Sache:
Gemäß § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Gemäß § 3a Abs. 2 Z 1 UVP-G 2000 ist für Änderungen von in Spalte 1 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, „wenn der Schwellenwert in Spalte 1 durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder bei Verwirklichung der Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt“.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Gemäß Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer eins, UVP-G 2000 ist für Änderungen von in Spalte 1 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, „wenn der Schwellenwert in Spalte 1 durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder bei Verwirklichung der Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt“.
Nach Anh 1 Z 1 lit. b leg. cit. sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung Anlagen zur biologischen, physikalischen oder mechanisch-biologischen Behandlung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mindestens 20.000 t/a zu unterziehen.Nach Anh 1 Ziffer eins, Litera b, leg. cit. sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung Anlagen zur biologischen, physikalischen oder mechanisch-biologischen Behandlung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mindestens 20.000 t/a zu unterziehen.
Nach Anh 1 Z 1 lit. c leg. cit. sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung sonstige (also nicht unter lit. Z 1 lit. a und b angeführte) Anlagen zur Behandlung (thermisch, chemisch) von gefährlichen Abfällen zu unterziehen, ausgenommen sind jedoch Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung.Nach Anh 1 Ziffer eins, Litera c, leg. cit. sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung sonstige (also nicht unter lit. Ziffer eins, Litera a und b angeführte) Anlagen zur Behandlung (thermisch, chemisch) von gefährlichen Abfällen zu unterziehen, ausgenommen sind jedoch Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung.
Nach Anh 1 Z 2 lit. c leg. cit. sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung sonstige (also nicht unter lit. a und b angeführte) Anlagen zur Behandlung (thermisch, chemisch, physikalisch, biologisch, mechanisch-biologisch) von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mindestens 35.000 t/a oder 100 t/d zu unterziehen, ausgenommen sind jedoch Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung (oder auch mechanischen Sortierung).Nach Anh 1 Ziffer 2, Litera c, leg. cit. sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung sonstige (also nicht unter Litera a und b angeführte) Anlagen zur Behandlung (thermisch, chemisch, physikalisch, biologisch, mechanisch-biologisch) von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mindestens 35.000 t/a oder 100 t/d zu unterziehen, ausgenommen sind jedoch Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung (oder auch mechanischen Sortierung).
Die erstinstanzliche Behörde begründet die Feststellung, dass für das gegenständliche Vorhaben keine UVP-Pflicht gegeben sei damit, dass die in der Anlage geplante Art der biologischen Behandlung eine ausschließlich stoffliche Verwertung darstelle, die unabhängig von der Kapazität des Vorhabens von der Anwendung der Z (1 und) 2 des UVP-G 2000 ausgenommen sei.
Für die Beurteilung, ob der Ausnahmetatbestand der „ausschließlich stofflichen Verwertung“ erfüllt ist, hat die Behörde die Stellungnahme eines Amtssachverständigen für Chemie-Abfalltechnik eingeholt.
Auf Grund dieser Stellungnahme sowie der Betriebsanlagenbeschreibung für die geplante Anlagenerweiterung vom 30. Juni 2008 und der Ergänzung zum Einreichprojekt vom 10. Jänner 2009 steht für den Umweltsenat fest, dass in der Anlage aus den Ausgangsstoffen – mit Ausnahme geringer unvermeidbarer Reste (Störstoffe, wie Steine, Glas etc) - Klärschlammkompost als Qualitätsklärschlammkompost im Sinne der Kompostverordnung, BGBl. II Nr. 292/2001, hergestellt werden soll.Auf Grund dieser Stellungnahme sowie der Betriebsanlagenbeschreibung für die geplante Anlagenerweiterung vom 30. Juni 2008 und der Ergänzung zum Einreichprojekt vom 10. Jänner 2009 steht für den Umweltsenat fest, dass in der Anlage aus den Ausgangsstoffen – mit Ausnahme geringer unvermeidbarer Reste (Störstoffe, wie Steine, Glas etc) - Klärschlammkompost als Qualitätsklärschlammkompost im Sinne der Kompostverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2001,, hergestellt werden soll.
Die erstinstanzliche Behörde hat diese Behandlungsmaßnahmen in der Anlage als „ausschließliche stoffliche Verwertung“ qualifiziert.
Wie der Umweltsenat (US 8/1997/2-51 Untersiebenbrunn; US 9/1999/7- 31 Kühtai; US 2/2000/15-15 Frohnleiten, US 2A/2001/9-12 Oberpullendorf II) wiederholt dargelegt hat, sind die Begriffe des UVP-G 2000 - nach den Kriterien dieses Gesetzes auszulegen. Nur wo Begriffe verwendet werden, die im UVP-G 2000 selbst nicht definiert werden, ist nach der Rechtsprechung des Umweltsenates auf idente Begriffe in Materiengesetzen und deren Interpretation zurückzugreifen (US 7/1997/4-13 Donau-Machland; US 2/2000/15-15 Frohnleiten). In diesem Sinne sind - im UVP-G 2000 nicht näher definierte - Begriffe aus den Abfallbehandlungsanlagentatbeständen des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG) zu verstehen.Wie der Umweltsenat (US 8/1997/2-51 Untersiebenbrunn; US 9/1999/7- 31 Kühtai; US 2/2000/15-15 Frohnleiten, US 2A/2001/9-12 Oberpullendorf römisch zwei) wiederholt dargelegt hat, sind die Begriffe des UVP-G 2000 - nach den Kriterien dieses Gesetzes auszulegen. Nur wo Begriffe verwendet werden, die im UVP-G 2000 selbst nicht definiert werden, ist nach der Rechtsprechung des Umweltsenates auf idente Begriffe in Materiengesetzen und deren Interpretation zurückzugreifen (US 7/1997/4-13 Donau-Machland; US 2/2000/15-15 Frohnleiten). In diesem Sinne sind - im UVP-G 2000 nicht näher definierte - Begriffe aus den Abfallbehandlungsanlagentatbeständen des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG) zu verstehen.
Im Sinne des § 2 Abs. 5 Z 2 AWG ist stoffliche Verwertung die „ökologisch zweckmäßige Behandlung von Abfällen zur Nutzung der stofflichen Eigenschaften des Ausgangsmaterials mit dem Hauptzweck, die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar für die Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten zu verwenden, ausgenommen die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe werden einer thermischen Verwertung zugeführt.“ Bei einer „stofflichen Verwertung" muss danach ein nach dem Verwertungsvorgang gewonnener Stoff ein marktfähiges Produkt mit entsprechenden Qualitätsanforderungen darstellen. Wie der Umweltsenat dargelegt hat (US 2A/2001/9-12 Oberpullendorf II unter Bezugnahme auf Bergthaler, in Bergthaler/Wolfslehner, Das Recht der Abfallwirtschaft, Kapitel VI Rz 19) bedeutet der Begriff „ausschließlich" in Anh 1 Z 1 lit. c bzw. Anh 1 Z 2 lit. c UVP-G 2000 nicht etwa, dass nur eine Verwertung umfasst wäre, die die eingesetzten Abfälle zu 100 % in Wertstoffe umwandelt. Privilegiert ist aber nur der tatsächliche Verwertungsvorgang.Im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 2, AWG ist stoffliche Verwertung die „ökologisch zweckmäßige Behandlung von Abfällen zur Nutzung der stofflichen Eigenschaften des Ausgangsmaterials mit dem Hauptzweck, die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar für die Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten zu verwenden, ausgenommen die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe werden einer thermischen Verwertung zugeführt.“ Bei einer „stofflichen Verwertung" muss danach ein nach dem Verwertungsvorgang gewonnener Stoff ein marktfähiges Produkt mit entsprechenden Qualitätsanforderungen darstellen. Wie der Umweltsenat dargelegt hat (US 2A/2001/9-12 Oberpullendorf römisch zwei unter Bezugnahme auf Bergthaler, in Bergthaler/Wolfslehner, Das Recht der Abfallwirtschaft, Kapitel römisch sechs Rz 19) bedeutet der Begriff „ausschließlich" in Anh 1 Ziffer eins, Litera c, bzw. Anh 1 Ziffer 2, Litera c, UVP-G 2000 nicht etwa, dass nur eine Verwertung umfasst wäre, die die eingesetzten Abfälle zu 100 % in Wertstoffe umwandelt. Privilegiert ist aber nur der tatsächliche Verwertungsvorgang.
Gemäß § 37 Abs. 2 AWG 2002 unterliegen Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen nicht der Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1, sofern diese Behandlungsanlagen der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74ff GewO 1994 unterliegen. In den Gesetzesmaterialien zum AWG 2002 (Anhang zu den Erläuterungen, 984 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP) findet man Beispiele, welche Anlagen als Behandlungsanlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen anzusehen sind. U. a. sind Kompostanlagen für die ausschließliche Verarbeitung von Materialien der Anlage 1 Teil 1 und Teil 4 der Kompostverordnung, BGBl. II Nr. 292/2001 aufgelistet. Die Aufzählung in den Materialien ist eine beispielhaft, demonstrative. Als Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung nicht gefährlicher Abfälle können auch jene Kompostanlagen angesehen werden, in denen ein Kompost hergestellt wird, der als Produkt entsprechend der Kompostverordnung in Verkehr gesetzt werden kann.Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, AWG 2002 unterliegen Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen nicht der Genehmigungspflicht gemäß Absatz eins,, sofern diese Behandlungsanlagen der Genehmigungspflicht gemäß den Paragraphen 74 f, f, GewO 1994 unterliegen. In den Gesetzesmaterialien zum AWG 2002 (Anhang zu den Erläuterungen, 984 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates römisch 21 . Gesetzgebungsperiode findet man Beispiele, welche Anlagen als Behandlungsanlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen anzusehen sind. U. a. sind Kompostanlagen für die ausschließliche Verarbeitung von Materialien der Anlage 1 Teil 1 und Teil 4 der Kompostverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2001, aufgelistet. Die Aufzählung in den Materialien ist eine beispielhaft, demonstrative. Als Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung nicht gefährlicher Abfälle können auch jene Kompostanlagen angesehen werden, in denen ein Kompost hergestellt wird, der als Produkt entsprechend der Kompostverordnung in Verkehr gesetzt werden kann.
Hinsichtlich der in der Anlage geplanten Behandlungsschritte ist der Umweltsenat der Ansicht, dass das Tatbestandselement „ausschließliche stoffliche Verwertung“ insoweit erfüllt ist.
Wenn die Stadtgemeinde Haag vorbringt, es sei unüberprüfbar und daher nicht richtig, dass in der Kompostieranlage Qualitätskompost herstellt werden soll, ist folgendes festzuhalten:
Da im Feststellungsverfahren entschieden wird, ob im Genehmigungsverfahren das UVP-G 2000 oder die Materiengesetze alleine zur Anwendung kommen, hat die Prüfung für das durch die Projektunterlagen definierte Projekt zu erfolgen (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. September 2004, Zl. 2003/05/0218; vgl. auch US 4A/2008/11-59 Klagenfurt Seepark Hotel). Der Umweltsenat ist sohin grundsätzlich an die Beschreibung des gegenständlichen Projektes gebunden, wie diese durch die bei der Gewerbebehörde eingereichten Projektunterlagen einschließlich der Ergänzung zum Einreichprojekt erfolgt ist. Er hat somit hinsichtlich Eingangsmaterialien und Endprodukt von den Angaben der Projektwerberin zu den Stoffflüssen auszugehen. Die Stadtgemeinde Haag hat auch nicht dargetan, weshalb es der Behörde unmöglich sein sollte, die Qualität der Eingangsmaterialien oder des Endprodukts zu kontrollieren.Da im Feststellungsverfahren entschieden wird, ob im Genehmigungsverfahren das UVP-G 2000 oder die Materiengesetze alleine zur Anwendung kommen, hat die Prüfung für das durch die Projektunterlagen definierte Projekt zu erfolgen vergleiche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. September 2004, Zl. 2003/05/0218; vergleiche auch US 4A/2008/11-59 Klagenfurt Seepark Hotel). Der Umweltsenat ist sohin grundsätzlich an die Beschreibung des gegenständlichen Projektes gebunden, wie diese durch die bei der Gewerbebehörde eingereichten Projektunterlagen einschließlich der Ergänzung zum Einreichprojekt erfolgt ist. Er hat somit hinsichtlich Eingangsmaterialien und Endprodukt von den Angaben der Projektwerberin zu den Stoffflüssen auszugehen. Die Stadtgemeinde Haag hat auch nicht dargetan, weshalb es der Behörde unmöglich sein sollte, die Qualität der Eingangsmaterialien oder des Endprodukts zu kontrollieren.
Sollten bereits gegenwärtig oder in Hinkunft - der Betriebsanlagengenehmigung widersprechend - in der Anlage mehr oder andere Ausgangsstoffe behandelt werden oder sollte Kompost hergestellt werden, der als Abfall ausgebracht wird, so ist es Aufgabe der Gewerbebehörde, den konsensgemäßen Zustand herzustellen. Die abfallrechtlichen Melde-, Deklarations- und Belegpflichten für Komposthersteller sind - auch hinsichtlich der durchzuführenden externen Güteüberwachungen - in § 11 Kompostverordnung ausführlich geregelt. Die Stadtgemeinde Haag hat in ihrer Berufung und in den Stellungnahmen im erstinstanzlichen Feststellungsverfahren wiederholt gravierende Mängel bei der behördlichen Kontrolle der gegenständlichen Anlage behauptet. Auch die NÖ Umweltanwaltschaft weist darauf hin, dass der Betrieb der Anlage seit Jahren zu laufenden Anrainerbeschwerden führe. Selbst wenn die behaupteten Missstände tatsächlich vorliegen, können diese Umstände keine UVP-Pflicht für das gegenständliche Vorhaben begründen. Darauf hat bereits die erstinstanzliche Behörde hingewiesen.Sollten bereits gegenwärtig oder in Hinkunft - der Betriebsanlagengenehmigung widersprechend - in der Anlage mehr oder andere Ausgangsstoffe behandelt werden oder sollte Kompost hergestellt werden, der als Abfall ausgebracht wird, so ist es Aufgabe der Gewerbebehörde, den konsensgemäßen Zustand herzustellen. Die abfallrechtlichen Melde-, Deklarations- und Belegpflichten für Komposthersteller sind - auch hinsichtlich der durchzuführenden externen Güteüberwachungen - in Paragraph 11, Kompostverordnung ausführlich geregelt. Die Stadtgemeinde Haag hat in ihrer Berufung und in den Stellungnahmen im erstinstanzlichen Feststellungsverfahren wiederholt gravierende Mängel bei der behördlichen Kontrolle der gegenständlichen Anlage behauptet. Auch die NÖ Umweltanwaltschaft weist darauf hin, dass der Betrieb der Anlage seit Jahren zu laufenden Anrainerbeschwerden führe. Selbst wenn die behaupteten Missstände tatsächlich vorliegen, können diese Umstände keine UVP-Pflicht für das gegenständliche Vorhaben begründen. Darauf hat bereits die erstinstanzliche Behörde hingewiesen.
Die erstinstanzliche Behörde geht in der Begründung des angefochtenen Bescheids unter Berufung auf die Feststellungen des Amtssachverständigen davon aus, dass es sich um eine Anlage zur Behandlung nicht gefährlicher Abfälle handelt.
Tatsächlich hatte der Amtssachverständige die in der Betriebsbeschreibung aufgelisteten Ausgangsstoffe zu befunden. In der schriftlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen wird allerdings nur auf die in Tab. 5 aufgelisteten Stoffe Bezug genommen, welche als ausschließlich nicht gefährlicher Abfall qualifiziert werden. Auf die Tab. 6 der Betriebsbeschreibung wird nicht ausdrücklich Bezug genommen.
Eine Klarstellung bzw. ergänzende Sachverhaltsermittlung dahingehend, ob auch die in Tab. 6 angeführten Stoffe als nicht gefährliche Abfälle qualifiziert werden können, kann aber letztlich dahin stehen, wie im Folgenden dargelegt wird:
Zum einen sind die in der Anlage gemäß der Betriebsbeschreibung überwiegend eingesetzten und in Tab. 6 angeführten kommunalen Klärschlämme nach den Festlegungen der Anlage 2 Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003 idgF., eindeutig als nicht gefährliche Abfälle zu klassifizieren. Selbst wenn die übrigen in Tab. 6 angeführten Ausgangsstoffe als gefährliche Abfälle zu klassifizieren wären, wofür es nach Ansicht des Umweltsenates keine Anhaltspunkte gibt, änderte das nichts an der Feststellung, dass keine UVP-Pflicht für das gegenständliche Vorhaben gegeben ist.Zum einen sind die in der Anlage gemäß der Betriebsbeschreibung überwiegend eingesetzten und in Tab. 6 angeführten kommunalen Klärschlämme nach den Festlegungen der Anlage 2 Abfallverzeichnisverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 570 aus 2003, idgF., eindeutig als nicht gefährliche Abfälle zu klassifizieren. Selbst wenn die übrigen in Tab. 6 angeführten Ausgangsstoffe als gefährliche Abfälle zu klassifizieren wären, wofür es nach Ansicht des Umweltsenates keine Anhaltspunkte gibt, änderte das nichts an der Feststellung, dass keine UVP-Pflicht für das gegenständliche Vorhaben gegeben ist.
Der Ausnahmetatbestand für die „ausschließliche stoffliche Verwertung“ in Anh 1 Z 1 lit. c UVP-G 2000 bezieht sich nur auf Anlagen zur thermischen und chemischen Behandlung von gefährlichen Abfällen. Anh 1 Z 1 lit. c UVP-G 2000 sieht anders als Anh 1 Z 2 lit. c UVP-G 2000 keine Privilegierung von stofflichen Verwertungsprozessen aller Behandlungsformen vor (vgl Bergthaler aaO). Die in der gegenständlichen Anlage projektierte biologische Behandlung von Abfällen könnte daher, selbst wenn es sich bei den eingesetzten Abfällen um gefährliche Abfälle handelte, jedenfalls nicht dem Ausnahmetatbestand des Anh 1 Z 1 lit. c UVP-G 2000 subsumiert werden.Der Ausnahmetatbestand für die „ausschließliche stoffliche Verwertung“ in Anh 1 Ziffer eins, Litera c, UVP-G 2000 bezieht sich nur auf Anlagen zur thermischen und chemischen Behandlung von gefährlichen Abfällen. Anh 1 Ziffer eins, Litera c, UVP-G 2000 sieht anders als Anh 1 Ziffer 2, Litera c, UVP-G 2000 keine Privilegierung von stofflichen Verwertungsprozessen aller Behandlungsformen vor vergleiche Bergthaler aaO). Die in der gegenständlichen Anlage projektierte biologische Behandlung von Abfällen könnte daher, selbst wenn es sich bei den eingesetzten Abfällen um gefährliche Abfälle handelte, jedenfalls nicht dem Ausnahmetatbestand des Anh 1 Ziffer eins, Litera c, UVP-G 2000 subsumiert werden.
Würden in der Anlage tatsächlich gefährliche Abfälle eingesetzt - könnte eine UVP-Pflicht, da es sich zweifelsfrei um eine Anlage zur biologische Behandlung handelt - nur nach Maßgabe von § 3a iVm Anh 1 Z 1 lit. b UVP-G 2000 bestehen. Für Anlagen zur biologischen Behandlung von gefährlichen Abfällen legt Anh 1 Z 1 lit. b UVP-G 2000 einen Schwellenwert von mindestens 20.000 t Jahreskapazität fest. Das gegenständliche Vorhaben hat gemäß der vorgenommenen Projektänderung eine Kapazität von 19.400 t/a. Der Schwellenwert von 20.000 t/a würde damit durch die Verwirklichung der geplanten Anlagenänderung selbst dann nicht erreicht, wenn in der Anlage – wofür es wie erwähnt keinen Anhaltspunkt gibt – ausschließlich gefährliche Abfälle behandelt würden.Würden in der Anlage tatsächlich gefährliche Abfälle eingesetzt - könnte eine UVP-Pflicht, da es sich zweifelsfrei um eine Anlage zur biologische Behandlung handelt - nur nach Maßgabe von Paragraph 3 a, in Verbindung mit Anh 1 Ziffer eins, Litera b, UVP-G 2000 bestehen. Für Anlagen zur biologischen Behandlung von gefährlichen Abfällen legt Anh 1 Ziffer eins, Litera b, UVP-G 2000 einen Schwellenwert von mindestens 20.000 t Jahreskapazität fest. Das gegenständliche Vorhaben hat gemäß der vorgenommenen Projektänderung eine Kapazität von 19.400 t/a. Der Schwellenwert von 20.000 t/a würde damit durch die Verwirklichung der geplanten Anlagenänderung selbst dann nicht erreicht, wenn in der Anlage – wofür es wie erwähnt keinen Anhaltspunkt gibt – ausschließlich gefährliche Abfälle behandelt würden.
Im Ergebnis ist damit die Feststellung der Behörde, dass das Vorhaben keinen Tatbestand im Sinne der Z 1 und 2 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 erfüllt und nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer UVP unterliegt, jedenfalls zutreffend.Im Ergebnis ist damit die Feststellung der Behörde, dass das Vorhaben keinen Tatbestand im Sinne der Ziffer eins und 2 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 erfüllt und nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer UVP unterliegt, jedenfalls zutreffend.
Im Zuge des gewerbebehördlichen Verfahrens hat die Projektwerberin den beantragten Konsens dahin abgeändert, dass die jährliche Durchsatzmenge 19.400 t/a betrage (Schreiben vom 10. Jänner 2009 unter Bezugnahme auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 2008, Schreiben der BH Amstetten vom 30. Jänner 2009). Dem Bescheid war daher eine mit dem modifizierten Projektantrag korrespondierende Fassung zu geben.
In Bezug auf die diesbezüglichen Stellungnahmen der Stadtgemeinde Haag und der NÖ Umweltanwaltschaft wird darauf hingewiesen, dass mit der vorliegenden Feststellung keine Aussage darüber getroffen wird, ob und inwieweit das gegenständliche Vorhaben eine Gefährdung oder Belästigung von Nachbarn darstellt. Diesbezügliche Erhebungen sind von den materiengesetzlichen Behörden vorzunehmen, die auch darüber zu entscheiden habe, ob die geplante Änderung der Anlage genehmigungsfähig ist.
Schlagworte
Anhang, Interpretation, Materiengesetze; Anlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung oder mechanischen Sortierung; Berufungsantrag, begründeter; Feststellungsverfahren, GegenstandZuletzt aktualisiert am
21.11.2012