Index
83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs7Text
Betrifft: Verbund Austrian Hydro Power AG, "Life + Lebensraum im Mündungsabschnitt des Flusses Traisen“; Berufungsbescheid
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Dr. Franz Cutka als Vorsitzenden sowie Dr. Josef Demmelbauer als Berichter und Dr. Angela Julcher als weiteres Mitglied über die Berufungen
Spruch:
Den Berufungen wird stattgegeben. Es wird festgestellt, dass durch das geplante Vorhaben der Tatbestand des Anhanges 1 Z 25 lit. a UVP-G 2000 verwirklicht wird. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im ordentlichen Verfahren durchzuführen.Den Berufungen wird stattgegeben. Es wird festgestellt, dass durch das geplante Vorhaben der Tatbestand des Anhanges 1 Ziffer 25, Litera a, UVP-G 2000 verwirklicht wird. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im ordentlichen Verfahren durchzuführen.
Rechtsgrundlagen:
§ 3 Abs. 7 iVm Anhang 1 Z 25 lit. a, Z 41 und Z 46 lit. A Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000 idF der UVP-G-Nov 2009, BGBl I Nr. 87;Paragraph 3, Absatz 7, in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 25, Litera a,, Ziffer 41 und Ziffer 46, lit. A Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000 in der Fassung der UVP-G-Nov 2009, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 87;
§ 66 Abs. 4 AVG.Paragraph 66, Absatz 4, AVG.
Begründung:
1. Kurze Beschreibung des Projekts:
Das geplante Vorhaben besteht, wie im angefochtenen Bescheid bereits umschrieben, aus drei wesentlichen Maßnahmen, nämlich
Die Einzelheiten können dem angefochtenen Bescheid und den ihm zugrunde liegenden Projektsunterlagen entnommen werden.
2. Gang des Verfahrens in erster Instanz:
Für dieses Vorhaben stellte die Verbund Austrian Hydro Power AG den Antrag auf Feststellung, "ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-Gesetz durchzuführen ist und, sollte diese Frage bejaht werden, welcher Tatbestand des Anhanges 1 durch das Vorhaben verwirklicht wird".
2.1. Die NÖ Landesregierung gewährte hiezu Parteiengehör und hörte das wasserwirtschaftliche Planungsorgan an. Hiebei sprachen sich die nunmehrigen Berufungswerber eindeutig gegen die Durchführung der UVP in einem vereinfachten Verfahren aus, weil – so die Marktgemeinde Zwentendorf a.d.Donau – "allein der riesige Umfang und seine vielen Auswirkungen durch Rodungen, Materialbewegungen und den Schotterabbau unbedingt ein UVP-Verfahren erfordere ..."
Die Stadtgemeinde Traismauer wies darauf hin, "dass ... ein Tatbestand gemäß Anhang 1, Spalte 1, vorliegt". Die NÖ Umweltanwaltschaft ging davon aus, dass "in Anbetracht der im Projekt angeführten Flächen- und Massenbilanz (vgl. Technischer Bericht S 28 und 29) für die Herstellung der neuen Gewässerstrecke und der Umlandabsenkung" der Tatbestand der Z 25 lit. a des Anhanges 1 UVP-G 2000 erfüllt werde und daher eine "normale" UVP durchzuführen sei.Die Stadtgemeinde Traismauer wies darauf hin, "dass ... ein Tatbestand gemäß Anhang 1, Spalte 1, vorliegt". Die NÖ Umweltanwaltschaft ging davon aus, dass "in Anbetracht der im Projekt angeführten Flächen- und Massenbilanz vergleiche Technischer Bericht S 28 und 29) für die Herstellung der neuen Gewässerstrecke und der Umlandabsenkung" der Tatbestand der Ziffer 25, Litera a, des Anhanges 1 UVP-G 2000 erfüllt werde und daher eine "normale" UVP durchzuführen sei.
Die Stellungnahme der BH St. Pölten ist ebenso wie die des bloß anhörungsberechtigten wasserwirtschaftlichen Planungsorgans im angefochtenen Bescheid wörtlich wiedergegeben (S 3 bzw. S 4 – 6). Während in ersterer die – nun allein strittige – Frage aufgeworfen wird, ob für die Kiesentnahme eine Genehmigungspflicht nach dem Mineralrohstoffgesetz (= MinroG) eine Voraussetzung der UVP-Pflicht darstellt, wird in letzterer u.a. darauf hingewiesen, dass das Projektgebiet teilweise innerhalb wasserrechtlich besonders geschützter Gebiete liegt, was einen niedrigeren Schwellenwert als 20 ha zur Folge hat.
2.2. Feststellungsbescheid der NÖ Landesregierung vom 20. April 2009:
Da die Rodungen unter Z 46 lit. a (Spalte 2) des Anhanges 1 UVP-G 2000 fallen und die Teilverlegung der Traisen als Renaturierungsmaßnahme von der UVP-Pflicht ausgenommen ist (Z 41 des Anhanges 1 UVP-G 2000), wurde die Kiesentnahme als Begleitmaßnahme zur Renaturierungsmaßnahme angesehen. Der Bescheid nimmt aus den in S 8 angeführten Gründen an – mit ihnen setzt sich der vorliegende Berufungsbescheid in 3.3.2. unten auseinander -, dass "der geplante Kiesaushub nicht den Tatbestand der Ziffer 25a (erfüllt)". Damit sei er nicht UVP-pflichtig, sehr wohl aber die Rodung; als Spalte 2-Projekt löse diese für das gesamte Vorhaben die UVP im vereinfachten Verfahren aus.Da die Rodungen unter Ziffer 46, Litera a, (Spalte 2) des Anhanges 1 UVP-G 2000 fallen und die Teilverlegung der Traisen als Renaturierungsmaßnahme von der UVP-Pflicht ausgenommen ist (Ziffer 41, des Anhanges 1 UVP-G 2000), wurde die Kiesentnahme als Begleitmaßnahme zur Renaturierungsmaßnahme angesehen. Der Bescheid nimmt aus den in S 8 angeführten Gründen an – mit ihnen setzt sich der vorliegende Berufungsbescheid in 3.3.2. unten auseinander -, dass "der geplante Kiesaushub nicht den Tatbestand der Ziffer 25a (erfüllt)". Damit sei er nicht UVP-pflichtig, sehr wohl aber die Rodung; als Spalte 2-Projekt löse diese für das gesamte Vorhaben die UVP im vereinfachten Verfahren aus.
3. Berufungsverfahren:
3.1. Die Berufungen:
Die rechtzeitig erhobenen Berufungen der Stadtgemeinde Traismauer und der Marktgemeinde Zwentendorf a.d. Donau wenden sich ausschließlich gegen die Durchführung der UVP im vereinfachten Verfahren. Somit ist dies "Sache" des Berufungsverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG.Die rechtzeitig erhobenen Berufungen der Stadtgemeinde Traismauer und der Marktgemeinde Zwentendorf a.d. Donau wenden sich ausschließlich gegen die Durchführung der UVP im vereinfachten Verfahren. Somit ist dies "Sache" des Berufungsverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG.
Bereits in ihren Stellungnahmen zum Feststellungsverfahren in erster Instanz haben sie darauf hingewiesen, dass der Kiesabbau ein sog. Spalte 1-Projekt sei – so Traismauer – und "allein der riesige Umfang und seine vielen Auswirkungen durch Rodungen, Materialbewegungen und den Schotterabbau" – so Zwentendorf – ein "normales" UVP-Verfahren erfordern.
Damit ist der Berufungsantrag, nämlich die Unterstellung des Kiesabbaues unter die Z 25, Spalte 1, des Anhanges 1 UVP-G 2000 und die sich daraus ergebende Folge der Durchführung der UVP im ordentlichen ("normalen") Verfahren, hinreichend begründet, dürfen doch die Begriffsmerkmale des begründeten Berufungsantrages in § 63 Abs. 3 AVG nicht formalistisch ausgelegt werden (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz 83 mit zahlreichen Judikaturhinweisen).Damit ist der Berufungsantrag, nämlich die Unterstellung des Kiesabbaues unter die Ziffer 25,, Spalte 1, des Anhanges 1 UVP-G 2000 und die sich daraus ergebende Folge der Durchführung der UVP im ordentlichen ("normalen") Verfahren, hinreichend begründet, dürfen doch die Begriffsmerkmale des begründeten Berufungsantrages in Paragraph 63, Absatz 3, AVG nicht formalistisch ausgelegt werden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 63, Rz 83 mit zahlreichen Judikaturhinweisen).
Die Berufungen sind auch von dem nach der NÖ GO 1973 zuständigen Gemeindeorgan, nämlich vom Bürgermeister, erhoben worden. (Nach dem Gemeinderecht anderer Bundesländer sind teils Gemeindevorstand, teils der Gemeinderat zur Einbringung von Rechtsmitteln zuständig, Übersicht bei W. Steiner, 9. Teil, Gemeindeorgane, Rz 106 [für NÖ], Rz 107 – 110 für OÖ, Sbg, Stmk und Tirol.)
Die Berufung der Marktgemeinde Zwentendorf a.d. Donau ist vom Vizebürgermeister unterzeichnet. Da dieser gemäß § 27 Abs. 1 NÖ GO 1973 den Bürgermeister im Falle seiner Verhinderung vertritt, gilt auch diese Berufung als von einem vertretungsbefugten Gemeindeorgan erhoben, zumal die sich mit dem Berufungsbegehren deckende Stellungnahme im Verfahren erster Instanz vom Bürgermeister unterzeichnet war.Die Berufung der Marktgemeinde Zwentendorf a.d. Donau ist vom Vizebürgermeister unterzeichnet. Da dieser gemäß Paragraph 27, Absatz eins, NÖ GO 1973 den Bürgermeister im Falle seiner Verhinderung vertritt, gilt auch diese Berufung als von einem vertretungsbefugten Gemeindeorgan erhoben, zumal die sich mit dem Berufungsbegehren deckende Stellungnahme im Verfahren erster Instanz vom Bürgermeister unterzeichnet war.
3.2. Berufungsmitteilung und –beantwortung:
Die Berufungen wurden mit Schreiben vom 30. Juni 2009 der Projektwerberin gemäß §§ 65 und 67d Abs. 3 AVG übermittelt. In ihrer Stellungnahme vom 17. Juli 2009 tritt die Projektwerberin vollinhaltlich der Rechtsansicht der Erstbehörde bei, verweist u. a. auf die Verbesserung der bestehenden Situation durch die Verwirklichung des geplanten Vorhabens und beantragt die Abweisung der Berufung. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung wurde darin nicht gestellt.Die Berufungen wurden mit Schreiben vom 30. Juni 2009 der Projektwerberin gemäß Paragraphen 65 und 67 d Absatz 3, AVG übermittelt. In ihrer Stellungnahme vom 17. Juli 2009 tritt die Projektwerberin vollinhaltlich der Rechtsansicht der Erstbehörde bei, verweist u. a. auf die Verbesserung der bestehenden Situation durch die Verwirklichung des geplanten Vorhabens und beantragt die Abweisung der Berufung. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung wurde darin nicht gestellt.
3.3. Rechtliche Beurteilung:
3.3.1. Im Zeitpunkt der Entscheidung der Berufungen durch den Umweltsenat war – mit Wirkung vom 19. August 2009 - bereits die UVP-G-Novelle 2009 in Kraft getreten (vgl § 46 Abs. 20 UVP-G 2000). Geändert wurde durch sie u.a. der im Berufungsverfahren anzuwendende § 3 Abs. 7 UVP-G 2000, und zwar durch Einfügung eines Satzes über die Vorlage von Unterlagen, die der Behörde die Identifikation des Vorhabens und die Abschätzung seiner Umweltauswirkungen in ausreichendem Maße ermöglichen. Da die vorgelegten Unterlagen diesem Zweck gerecht wurden und die gleichfalls geänderte Z 41 des Anhanges 1 weiterhin Renaturierungsmaßnahmen von ihrer Anwendung ausnimmt, haben die angeführten Änderungen keine Auswirkungen auf die Berufungsentscheidung, die von den folgenden Erwägungen in 3.3.2. getragen wird.3.3.1. Im Zeitpunkt der Entscheidung der Berufungen durch den Umweltsenat war – mit Wirkung vom 19. August 2009 - bereits die UVP-G-Novelle 2009 in Kraft getreten vergleiche Paragraph 46, Absatz 20, UVP-G 2000). Geändert wurde durch sie u.a. der im Berufungsverfahren anzuwendende Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000, und zwar durch Einfügung eines Satzes über die Vorlage von Unterlagen, die der Behörde die Identifikation des Vorhabens und die Abschätzung seiner Umweltauswirkungen in ausreichendem Maße ermöglichen. Da die vorgelegten Unterlagen diesem Zweck gerecht wurden und die gleichfalls geänderte Ziffer 41, des Anhanges 1 weiterhin Renaturierungsmaßnahmen von ihrer Anwendung ausnimmt, haben die angeführten Änderungen keine Auswirkungen auf die Berufungsentscheidung, die von den folgenden Erwägungen in 3.3.2. getragen wird.
3.3.2. Strittig ist allein, ob die Kiesentnahme unter den Tatbestand der Z 25 lit. a in der Spalte 1 des Anhanges 1 UVP-G 2000 fällt. Der angefochtene Bescheid setzt die "Entnahme" in Anhang 1 Z 25 (bzw. 26), jeweils lit. a, UVP-G 2000 mit dem "Gewinnen ...“ iSd § 1 Z 2 MinroG gleich (S 8). Er beruft sich hiebei auf Ennöckl/Raschauer, UVP-G, S 427, wonach der Begriff "Entnahme" "wohl das 'Gewinnen' mineralischer Rohstoffe iSd § 1 Z 2 MinroG im Sinn haben (wird)". Die Autoren nehmen damit aber eine Abgrenzung zum "Aufsuchen" iSd § 1 Z 1 MinroG vor, das nicht von den Z 25 und 26 erfasst wird. Ob aber eine "Bergbauanlage" nach dem MinroG oder nach Gewerberecht bewilligungspflichtig ist, darauf komme es im Rahmen des UVP-G nicht an: Damit wird eine unbedingte Bindung an das MinroG (den Regelfall) verneint. Das deckt sich mit ihrer Aussage in § 3 Rz 2, wonach bei der Auslegung der Tatbestände des Anh 1 zu beachten sei, "dass das UVP-G eine von den übrigen Verwaltungsvorschriften autonome (unabhängige) Genehmigungspflicht normiert". Und die auf S 424 zitierten Materialien machen klar, dass die Z 25 und 26 nicht an die Bewilligung des Gewinnungsbetriebsplanes gemäß § 113 MinroG (wieder als den Regelfall) knüpfen, "sondern lediglich an die planliche Darstellung des eigentlichen Abbaus", hier: primär der Trocken- und vor allem der Nassbaggerung. "Entnahme" ist somit nicht ident mit "Gewinnung" zum "Aufbereiten" iSd § 1 Z 3 MinroG. "Entnahme" ist auch kein verbum legale aus dem MinroG, insbes. wird es bei der Definition von "Gewinnen" in § 1 Z 2 MinroG nicht verwendet. Daher sind Anlagentatbestände, die in Anh 1 "neu" geschaffen wurden, autonom zu erfassen (vgl Bergthaler in:3.3.2. Strittig ist allein, ob die Kiesentnahme unter den Tatbestand der Ziffer 25, Litera a, in der Spalte 1 des Anhanges 1 UVP-G 2000 fällt. Der angefochtene Bescheid setzt die "Entnahme" in Anhang 1 Ziffer 25, (bzw. 26), jeweils Litera a,, UVP-G 2000 mit dem "Gewinnen ...“ iSd Paragraph eins, Ziffer 2, MinroG gleich (S 8). Er beruft sich hiebei auf Ennöckl/Raschauer, UVP-G, S 427, wonach der Begriff "Entnahme" "wohl das 'Gewinnen' mineralischer Rohstoffe iSd Paragraph eins, Ziffer 2, MinroG im Sinn haben (wird)". Die Autoren nehmen damit aber eine Abgrenzung zum "Aufsuchen" iSd Paragraph eins, Ziffer eins, MinroG vor, das nicht von den Ziffer 25 und 26 erfasst wird. Ob aber eine "Bergbauanlage" nach dem MinroG oder nach Gewerberecht bewilligungspflichtig ist, darauf komme es im Rahmen des UVP-G nicht an: Damit wird eine unbedingte Bindung an das MinroG (den Regelfall) verneint. Das deckt sich mit ihrer Aussage in Paragraph 3, Rz 2, wonach bei der Auslegung der Tatbestände des Anh 1 zu beachten sei, "dass das UVP-G eine von den übrigen Verwaltungsvorschriften autonome (unabhängige) Genehmigungspflicht normiert". Und die auf S 424 zitierten Materialien machen klar, dass die Ziffer 25 und 26 nicht an die Bewilligung des Gewinnungsbetriebsplanes gemäß Paragraph 113, MinroG (wieder als den Regelfall) knüpfen, "sondern lediglich an die planliche Darstellung des eigentlichen Abbaus", hier: primär der Trocken- und vor allem der Nassbaggerung. "Entnahme" ist somit nicht ident mit "Gewinnung" zum "Aufbereiten" iSd Paragraph eins, Ziffer 3, MinroG. "Entnahme" ist auch kein verbum legale aus dem MinroG, insbes. wird es bei der Definition von "Gewinnen" in Paragraph eins, Ziffer 2, MinroG nicht verwendet. Daher sind Anlagentatbestände, die in Anh 1 "neu" geschaffen wurden, autonom zu erfassen vergleiche Bergthaler in:
Bergthaler/Weber/Wimmer, UVP (1998) Kap III Rz 50). Die Auslegung Bergthalers basiert auf der mit "Rohstoffgewinnung" überschriebenen Z 17 des UVP-G. Die UVP-G-Nov 2000 hat die bis dahin in Z 17 enthaltene "Rohstoffgewinnung" durch "Bergbau" ersetzt, wobei dieser Begriff nicht bloß die auf das Gewinnen von Mineralien abzielenden, sondern auch andere, die Erdkruste nutzende Tätigkeiten erfasst, sofern diese – wie im vorliegenden Fall – mit Mitteln und Methoden erfolgen, die sonst für das Gewinnen von Mineralien typisch sind (vgl Mihatsch, MinroG³ § 2 Anm 3 mit Bezugnahme auf VfSlg 13.299/1992). Vor allem hat die Novelle aber die Rohstoffgewinnung im Tagbau ("alte" Z 17) und "Nassbaggerungen in Schottergruben ..." ("alte" Z 20) in der neuen Z 25 vereint und hiefür in offenbar bewusster Abkehr vom bergrechtlichen Gewinnungsbegriff die "Entnahme" eingeführt, und zwar auch bei der Textierung der FN 5 zu Z 25/26. Und bereits zur Rechtslage vor der UVP-G-Nov 2000 vertraten B. Raschauer (UVP-G, 1995, S 202 f) und Bergthaler (aaO Rz 77) die Ansicht, dass die UVP-pflichtigen Tatbestände der Rohstoffgewinnung nicht auf den Anwendungsbereich des BergG, des Vorgängers des MinroG, beschränkt sind.Bergthaler/Weber/Wimmer, UVP (1998) Kap römisch drei Rz 50). Die Auslegung Bergthalers basiert auf der mit "Rohstoffgewinnung" überschriebenen Ziffer 17, des UVP-G. Die UVP-G-Nov 2000 hat die bis dahin in Ziffer 17, enthaltene "Rohstoffgewinnung" durch "Bergbau" ersetzt, wobei dieser Begriff nicht bloß die auf das Gewinnen von Mineralien abzielenden, sondern auch andere, die Erdkruste nutzende Tätigkeiten erfasst, sofern diese – wie im vorliegenden Fall – mit Mitteln und Methoden erfolgen, die sonst für das Gewinnen von Mineralien typisch sind vergleiche Mihatsch, MinroG³ Paragraph 2, Anmerkung 3 mit Bezugnahme auf VfSlg 13.299 aus 1992,). Vor allem hat die Novelle aber die Rohstoffgewinnung im Tagbau ("alte" Ziffer 17,) und "Nassbaggerungen in Schottergruben ..." ("alte" Ziffer 20,) in der neuen Ziffer 25, vereint und hiefür in offenbar bewusster Abkehr vom bergrechtlichen Gewinnungsbegriff die "Entnahme" eingeführt, und zwar auch bei der Textierung der FN 5 zu Ziffer 25 /, 26, Und bereits zur Rechtslage vor der UVP-G-Nov 2000 vertraten B. Raschauer (UVP-G, 1995, S 202 f) und Bergthaler (aaO Rz 77) die Ansicht, dass die UVP-pflichtigen Tatbestände der Rohstoffgewinnung nicht auf den Anwendungsbereich des BergG, des Vorgängers des MinroG, beschränkt sind.
Wenig hilfreich für die im angefochtenen Bescheid dargelegte Begründung ist der dortige Verweis auf VwGH 12.09.2007, 2006/04/0122. Dort ging es – so wie später in VwGH 3.09.2008, 2006/04/0081, ZfVB 2009/421, 248 – um eine Bergbaustraße, die wohl Bergbauanlage iSd § 119 MinroG ist, aber keine "Entnahme" iSd Z 25 bzw. 26 darstellt.Wenig hilfreich für die im angefochtenen Bescheid dargelegte Begründung ist der dortige Verweis auf VwGH 12.09.2007, 2006/04/0122. Dort ging es – so wie später in VwGH 3.09.2008, 2006/04/0081, ZfVB 2009/421, 248 – um eine Bergbaustraße, die wohl Bergbauanlage iSd Paragraph 119, MinroG ist, aber keine "Entnahme" iSd Ziffer 25, bzw. 26 darstellt.
Gegen die Entscheidung der Erstbehörde für das vereinfachte Verfahren spricht auch die Heranziehung des Wasserrechtsgesetzes (WRG) als eines nahverwandten Materiengesetzes zur Auslegung. In den Erläuterungen zur WRG-Nov 1969 heißt es:
"Die Gewinnung von Sand und Kies aus einem Gewässer bedarf der Bewilligung nach § 9, eine Entnahme innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer der Bewilligung nach § 38, eine Nassbaggerung im Grundwasserbereich nach § 32 Abs. 2 lit. c und innerhalb von Schongebieten nach § 34. In Wasserschutzgebieten besteht in der Regel ein Verbot ..." (zitiert nach Bumberger/Hinterwirth, WRG § 31c K2.)."Die Gewinnung von Sand und Kies aus einem Gewässer bedarf der Bewilligung nach Paragraph 9,, eine Entnahme innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer der Bewilligung nach Paragraph 38,, eine Nassbaggerung im Grundwasserbereich nach Paragraph 32, Absatz 2, Litera c und innerhalb von Schongebieten nach Paragraph 34, In Wasserschutzgebieten besteht in der Regel ein Verbot ..." (zitiert nach Bumberger/Hinterwirth, WRG Paragraph 31 c, K2.).
Diese Erläuterungen sind auch für den mit "Sonstige Vorsorge gegen Wassergefährdung" überschriebenen § 31c WRG maßgeblich, der durch die WRG-Nov 1990 eingefügt wurde. Nach dessen Abs. 1 bedarf die Gewinnung von Sand und Kies "unbeschadet der Bestimmungen der §§ 9, 32, 34 und 38" der wasserrechtlichen Bewilligung, wenn sie mit besonderen Vorrichtungen erfolgt. Aus den bei Bumberger/Hinterwirth aaO wiedergegebenen weiteren Erläuterungen geht hervor, dass in erster Linie so genannte "Trockenbaggerungen" erfasst werden sollten. Bei diesen Vorhaben entfällt die wasserrechtliche Bewilligungspflicht – so § 31c Abs. 2 WRG – nur dann, wenn sie dem MinroG unterliegen und das Vorhaben außerhalb wasserrechtlich besonders geschützter Gebiete geplant ist. Weiters hat die jeweils zuständige Behörde u.a. die nach Beendigung der Entnahme (Hervorhebung durch den Umweltsenat) zu treffenden Maßnahmen aufzutragen (§ 31c Abs. 3 WRG). Nassbaggerungen und die in den oben zitierten Erläuterungen angeführten Entnahmen bedürfen jedenfalls einer Bewilligung nach dem WRG, ob sie nun dem MinroG unterliegen oder nicht.Diese Erläuterungen sind auch für den mit "Sonstige Vorsorge gegen Wassergefährdung" überschriebenen Paragraph 31 c, WRG maßgeblich, der durch die WRG-Nov 1990 eingefügt wurde. Nach dessen Absatz eins, bedarf die Gewinnung von Sand und Kies "unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 9, 32, 34 und 38 der wasserrechtlichen Bewilligung, wenn sie mit besonderen Vorrichtungen erfolgt. Aus den bei Bumberger/Hinterwirth aaO wiedergegebenen weiteren Erläuterungen geht hervor, dass in erster Linie so genannte "Trockenbaggerungen" erfasst werden sollten. Bei diesen Vorhaben entfällt die wasserrechtliche Bewilligungspflicht – so Paragraph 31 c, Absatz 2, WRG – nur dann, wenn sie dem MinroG unterliegen und das Vorhaben außerhalb wasserrechtlich besonders geschützter Gebiete geplant ist. Weiters hat die jeweils zuständige Behörde u.a. die nach Beendigung der Entnahme (Hervorhebung durch den Umweltsenat) zu treffenden Maßnahmen aufzutragen (Paragraph 31 c, Absatz 3, WRG). Nassbaggerungen und die in den oben zitierten Erläuterungen angeführten Entnahmen bedürfen jedenfalls einer Bewilligung nach dem WRG, ob sie nun dem MinroG unterliegen oder nicht.
Auch aus dem WRG, dem wohl "sachlich nächstverwandten Materiengesetz" (Ennöckl/N. Raschauer, UVP-G² § 3 Rz 2), ergibt sich somit mit aller Deutlichkeit, dass die "Entnahme" von Kies im Projektsgebiet ein von der Gewinnungsabsicht unabhängiger Tatbestand nach Z 25 des Anhanges 1 ist.Auch aus dem WRG, dem wohl "sachlich nächstverwandten Materiengesetz" (Ennöckl/N. Raschauer, UVP-G² Paragraph 3, Rz 2), ergibt sich somit mit aller Deutlichkeit, dass die "Entnahme" von Kies im Projektsgebiet ein von der Gewinnungsabsicht unabhängiger Tatbestand nach Ziffer 25, des Anhanges 1 ist.
Schließlich wird dieses Ergebnis auch durch die Wortbedeutung gestützt: "Entnahme" bzw. "entnehmen" bedeutet "herausholen aus" u. ä. Das Duden-Bedeutungswörterbuch, 3. Auflage, führt hiefür als Beispiel an: "Die Entnahme von Wasser aus dem Fluss ist verboten".
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Tatbestand der Z 25 lit. a in Spalte 1 des Anhanges 1 UVP-G 2000 erfüllt ist. Dies schließt die Anwendung des vereinfachten Verfahrens aus.Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Tatbestand der Ziffer 25, Litera a, in Spalte 1 des Anhanges 1 UVP-G 2000 erfüllt ist. Dies schließt die Anwendung des vereinfachten Verfahrens aus.
3.3.3. Wenn die Projektwerberin, eine Aktiengesellschaft, an der der Verbund 80 % des Kapitals und den Rest Landesgesellschaften und Bundesländer halten (B. Raschauer, Handbuch Energierecht, 27), in ihrer Stellungnahme vom 17. Juli 2009, offenbar zur Stützung des angefochtenen Bescheides, noch darauf hinweist, "dass das Projekt der Renaturierung der Traisen als Life Naturprojekt als Naturschutzprojekt von der EU gefördert ist und auch vom Land Niederösterreich unterstützt wird", so ist dem zu erwidern, dass Gegenstand der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten idF der Richtlinie 2003/35/EG und ihrer Umsetzung durch das UVP-G 2000 die Umweltverträglichkeitsprüfung bei öffentlichen und privaten Projekten ist (vgl Art 1 Abs. 1 und die Definition des Projektträgers in Abs. 2 der RL). Damit ist eine unterschiedliche Behandlung privater und öffentlicher bzw. öffentlich geförderter Projekte ausgeschlossen. Wenn die Projektwerberin darauf hinweist, dass der Zweck der Traisenrenaturierung nicht in der Kiesgewinnung sondern in der ökologischen Verbesserung des Gewässers liegt, so ist ihr entgegenzuhalten, dass durch die dabei erfolgende Kiesentnahme, wie bereits unter 3.3.2. ausgeführt, dennoch der Tatbestand der Z 25 lit. a des Anhanges 1 des UVP-G 2000 erfüllt ist.3.3.3. Wenn die Projektwerberin, eine Aktiengesellschaft, an der der Verbund 80 % des Kapitals und den Rest Landesgesellschaften und Bundesländer halten (B. Raschauer, Handbuch Energierecht, 27), in ihrer Stellungnahme vom 17. Juli 2009, offenbar zur Stützung des angefochtenen Bescheides, noch darauf hinweist, "dass das Projekt der Renaturierung der Traisen als Life Naturprojekt als Naturschutzprojekt von der EU gefördert ist und auch vom Land Niederösterreich unterstützt wird", so ist dem zu erwidern, dass Gegenstand der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der Fassung der Richtlinie 2003/35/EG und ihrer Umsetzung durch das UVP-G 2000 die Umweltverträglichkeitsprüfung bei öffentlichen und privaten Projekten ist vergleiche Artikel eins, Absatz eins und die Definition des Projektträgers in Absatz 2, der RL). Damit ist eine unterschiedliche Behandlung privater und öffentlicher bzw. öffentlich geförderter Projekte ausgeschlossen. Wenn die Projektwerberin darauf hinweist, dass der Zweck der Traisenrenaturierung nicht in der Kiesgewinnung sondern in der ökologischen Verbesserung des Gewässers liegt, so ist ihr entgegenzuhalten, dass durch die dabei erfolgende Kiesentnahme, wie bereits unter 3.3.2. ausgeführt, dennoch der Tatbestand der Ziffer 25, Litera a, des Anhanges 1 des UVP-G 2000 erfüllt ist.
3.4. Keine Verfahrenspartei hat die Durchführung einer Verhandlung beantragt. Der Umweltsenat hält eine solche von Amts wegen für nicht erforderlich.
Schlagworte
Anhang, Interpretation, Materiengesetze; Rohstoffgewinnung, Entnahme von mineralischen RohstoffenZuletzt aktualisiert am
23.11.2009