Index
83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs3Text
Betrifft: Parkhaus Messezentrum Salzburg – Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000, BerufungsentscheidungBetrifft: Parkhaus Messezentrum Salzburg – Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000, Berufungsentscheidung
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Mag. Christian Paál als Vorsitzenden sowie Mag. Martina Greiner als Berichterin und Dr. Elisabeth Nagele als drittes stimmführendes Mitglied über die Berufung des Salzburger Landesumweltanwaltes gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 18.08.2009, Zahl: 216-01/926/35-2009, mit dem festgestellt wurde, dass für das Vorhaben „Parkhaus Messezentrum Salzburg“ keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, zu Recht erkannt:
Spruch:
Die Berufung wird abgewiesen.
Rechtsgrundlagen: §§ 66 Abs. 4, 67 d – 67 g Allgemeines Verwaltungs-verfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF BGBl. I Nr. 135/2009;Rechtsgrundlagen: Paragraphen 66, Absatz 4, 67, d – 67 g Allgemeines Verwaltungs-verfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,;
§ 3 Abs. 7 iVm § 3a Abs. 3, 5 und 6 und Anhang 1 Z 17 und Z 21 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009;Paragraph 3, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 3 a, Absatz 3, 5 und 6 und Anhang 1 Ziffer 17 und Ziffer 21, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2009,;
§ 5 und § 12 Umweltsenatsgesetz 2000 (USG 2000)Paragraph 5 und Paragraph 12, Umweltsenatsgesetz 2000 (USG 2000)
BGBl. I Nr. 114/2000 idgF BGBl. I Nr. 127/2009.Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2000, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2009,.
Begründung:
1. Verfahren erster Instanz:
1.1. Mit Eingabe vom 14.08.2008 beantragte die Messezentrum Salzburg GmbH, vertreten durch die Haslinger/Nagele und Partner Rechtsanwälte GmbH, Am Hof 13, 1010 Wien, gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 festzustellen, dass das „gegenständliche Erweiterungsvorhaben“, ein auf dem Messegelände Salzburg geplantes Parkhaus, keiner Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sei. Dazu führte die Antragstellerin aus, dass die Errichtung eines Parkhauses in zwei Ausbaustufen mit 711 Pkw-Stellplätzen in der „Gesamtvariante“ anstelle eines naturschutzrechtlich bewilligten Parkplatzes geplant sei, wobei 283 bestehende Parkplätze in Abzug zu bringen seien und somit von einem Parkhaus als Erweiterungsvorhaben mit 428 Kfz-Stellplätzen auszugehen sei.1.1. Mit Eingabe vom 14.08.2008 beantragte die Messezentrum Salzburg GmbH, vertreten durch die Haslinger/Nagele und Partner Rechtsanwälte GmbH, Am Hof 13, 1010 Wien, gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 festzustellen, dass das „gegenständliche Erweiterungsvorhaben“, ein auf dem Messegelände Salzburg geplantes Parkhaus, keiner Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sei. Dazu führte die Antragstellerin aus, dass die Errichtung eines Parkhauses in zwei Ausbaustufen mit 711 Pkw-Stellplätzen in der „Gesamtvariante“ anstelle eines naturschutzrechtlich bewilligten Parkplatzes geplant sei, wobei 283 bestehende Parkplätze in Abzug zu bringen seien und somit von einem Parkhaus als Erweiterungsvorhaben mit 428 Kfz-Stellplätzen auszugehen sei.
1.2. Mit Bescheid vom 18.08.2009, Zl 216-01/926/35-2009, stellte die Salzburger Landesregierung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 fest, dass für das Vorhaben „Parkhaus Messezentrum Salzburg“ keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.1.2. Mit Bescheid vom 18.08.2009, Zl 216-01/926/35-2009, stellte die Salzburger Landesregierung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 fest, dass für das Vorhaben „Parkhaus Messezentrum Salzburg“ keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.
1.2.1. Die Behörde erster Instanz begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen dahingehend, dass das Vorhaben den Änderungstatbestand des § 3a Abs. 3 UVP-G 2000 nicht erfülle (750 Kfz-Stellplätze) und eine allfällige Kumulierung der Auswirkungen des neuen Parkhauses mit den bestehenden Parkplätzen in der Umgebung (§ 3a Abs. 6 UVP-G 2000) aufgrund der irrelevanten Zusatzbelastung keine erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt mit sich bringe.1.2.1. Die Behörde erster Instanz begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen dahingehend, dass das Vorhaben den Änderungstatbestand des Paragraph 3 a, Absatz 3, UVP-G 2000 nicht erfülle (750 Kfz-Stellplätze) und eine allfällige Kumulierung der Auswirkungen des neuen Parkhauses mit den bestehenden Parkplätzen in der Umgebung (Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000) aufgrund der irrelevanten Zusatzbelastung keine erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt mit sich bringe.
1.2.2. Ihre Feststellung der Unerheblichkeit der Auswirkungen stützte die Behörde erster Instanz auf eine von der Projektwerberin in Auftrag gegebene und vom verkehrstechnischen, vom schalltechnischen und vom luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen auf Plausibilität und Nachvollziehbarkeit geprüfte Prognose der AXIS Ingenieurleistungen ZT GmbH, wonach durch die höhere Kapazität an Stellplätzen auf dem Messeareal der Parkplatzsuchverkehr in den umliegenden Straßenzügen von rund 500 Kfz pro Tag auf 100 Kfz pro Tag reduziert werde und der zusätzlich auftretende Verkehr bezogen auf das gesamte Jahr weniger als 1 % des gesamten bestehenden Verkehrs ausmache.
2. Berufung
2.1. Der Salzburger Landesumweltanwalt führte in seiner Berufung vom 17.09.2009 im Wesentlichen aus, dass die Aufrechnung der bestehenden Parkplätze auf die Stellplatzanzahl des Vorhabens zu Unrecht erfolgt sei und das Vorhabensgebiet, welches zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht als „belastetes Gebiet Luft“ im Sinne des § 3 Abs. 8 UVP-G 2000 ausgewiesen gewesen sei, de facto als solches zu bewerten und bei der Entscheidung über die Frage der UVP-Pflicht zu berücksichtigen gewesen wäre. Die Behörde erster Instanz sei bei ihrer Entscheidung nicht von einem „Spalte-3- Vorhaben“ (Vorhaben in einem belasteten Gebiet (Luft) nach § 3 Abs. 8 UVP-G 2000) ausgegangen, da zum Zeitpunkt der Antragstellung ein solches noch nicht verordnet gewesen sei. Eine richtlinienkonforme Umsetzung der UVP-Richtlinie ins innerstaatliche Recht sei daher nicht erfolgt. Vor diesem Hintergrund und der Judikatur des VfGH beantragte der Salzburger Landesumweltanwalt, den gegenständlichen Fall dem EuGH zur Vorabentscheidung gemäß Artikel 234 EGV vorzulegen.2.1. Der Salzburger Landesumweltanwalt führte in seiner Berufung vom 17.09.2009 im Wesentlichen aus, dass die Aufrechnung der bestehenden Parkplätze auf die Stellplatzanzahl des Vorhabens zu Unrecht erfolgt sei und das Vorhabensgebiet, welches zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht als „belastetes Gebiet Luft“ im Sinne des Paragraph 3, Absatz 8, UVP-G 2000 ausgewiesen gewesen sei, de facto als solches zu bewerten und bei der Entscheidung über die Frage der UVP-Pflicht zu berücksichtigen gewesen wäre. Die Behörde erster Instanz sei bei ihrer Entscheidung nicht von einem „Spalte-3- Vorhaben“ (Vorhaben in einem belasteten Gebiet (Luft) nach Paragraph 3, Absatz 8, UVP-G 2000) ausgegangen, da zum Zeitpunkt der Antragstellung ein solches noch nicht verordnet gewesen sei. Eine richtlinienkonforme Umsetzung der UVP-Richtlinie ins innerstaatliche Recht sei daher nicht erfolgt. Vor diesem Hintergrund und der Judikatur des VfGH beantragte der Salzburger Landesumweltanwalt, den gegenständlichen Fall dem EuGH zur Vorabentscheidung gemäß Artikel 234 EGV vorzulegen.
2.2. Weiters brachte der Berufungswerber in seiner Berufung vor, dass das gegenständliche Vorhaben nicht nur den Tatbestand der Z 17 (Freizeit- oder Vergnügungsparks) sowie der Z 21 (öffentlich zugängliche Parkplätze oder Parkgaragen) des Anhanges 1 UVP-G 2000 erfülle, sondern auch den Tatbestand der Z 19 (Einkaufszentren) des Anhanges 1 UVP-G 2000.2.2. Weiters brachte der Berufungswerber in seiner Berufung vor, dass das gegenständliche Vorhaben nicht nur den Tatbestand der Ziffer 17, (Freizeit- oder Vergnügungsparks) sowie der Ziffer 21, (öffentlich zugängliche Parkplätze oder Parkgaragen) des Anhanges 1 UVP-G 2000 erfülle, sondern auch den Tatbestand der Ziffer 19, (Einkaufszentren) des Anhanges 1 UVP-G 2000.
2.3. Zur Kumulierungsprüfung der Behörde erster Instanz führte der Berufungswerber im Wesentlichen aus, dass einerseits gleichartige Vorhaben mit tausenden Pkw-Stellplätzen, die sich ebenfalls im belasteten Gebiet (Luft) befänden, aus der Beurteilung ausgeklammert worden seien (Stadion), andererseits versucht worden sei, das gegenständliche verkehrsintensive Vorhaben in Anbetracht der bereits überhöhten vorliegenden Belastung und Verkehrsinfarktneigung auf der A1 in seinen Auswirkungen gering erscheinen zu lassen. Kumulierende Auswirkungen mit anderen gleichartigen Vorhaben (Europark, Ikea, Stadion, Bauhaus, etc) seien aufgrund des eingeschränkten Untersuchungsraumes nicht geprüft worden. Die Antragstellerin habe die verkehrsfachliche Problematik des Parkplatzsuchverkehrs und der damit im Zusammenhang stehenden, noch akzeptablen, Gehstrecken mit der vom UVP-G vorgegebenen umweltfachlichen Problematik, ob aufgrund einer Kumulierung der Auswirkungen des gegenständlichen Vorhabens mit anderen gleichartigen Vorhaben mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, vermischt bzw verwechselt. Die Beurteilung des räumlichen Zusammenhangs von Vorhaben gemäß UVP-G unterliege jedoch anderen Regeln. Im gegenständlichen Fall sei dieser räumliche Zusammenhang durch die Ausweisung der Stadtautobahn als belastetes Gebiet (Luft) im Verordnungswege untermauert worden und es seien alle bereits angeführten angrenzenden und anrainenden Betriebe mit hohem Verkehrsaufkommen und gleichartige Vorhaben davon betroffen. Die gegenseitige Beeinflussung hinsichtlich der Umweltauswirkungen im Bereich der Stadtautobahn sei somit augenscheinlich. Die Behörde erster Instanz habe keine umweltfachliche Kumulierungsprüfung durchgeführt. Die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung stütze sich auf Beurteilungsgrundlagen, welche auf falschen Prämissen beruhten und gründe sich somit auf falsche Daten.
2.4. Der Umweltanwalt des Bundeslandes Salzburg stellte aus den angeführten Gründen den Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass für die gegenständliche Errichtung eines Parkhauses durch die Messezentrum Salzburg GmbH eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß UVP-G 2000 durchzuführen sei.
3. Einleitung des Berufungsverfahrens:
3.1. Mit Schreiben vom 08.10.2009 übermittelte der Umweltsenat den Parteien des Feststellungsverfahrens die Berufung zur Stellungnahme.
3.2. Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan des Landes Salzburg sowie die Projektwerberin gaben Stellungnahmen zum Berufungsvorbringen ab.
3.3. Die Projektwerberin stellte zum Antrag der Berufungswerberin, den gegenständlichen Fall wegen Widerspruches gegen Gemeinschaftsrecht im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 3 Abs. 8 UVP-G 2000 dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen, den ausführlich begründeten Gegenantrag, den Antrag der Berufungswerberin mangels Vorliegens der Voraussetzungen für die Vorlage zurückzuweisen, in eventu wegen Unbegründetheit abzuweisen. Weiters vertrat die Projektwerberin die Meinung, dass im gegenständlichen Fall von einem Vorhaben im belasteten Gebiet (Luft) nicht auszugehen und mit dem gegenständlichen Vorhaben weder der Tatbestand der Z 17 (Freizeit- oder Vergnügungspark) noch jener der Z 19 (Einkaufszentrum) des Anhanges 1 UVP-G 2000 verwirklicht sei. Dem Berufungsvorbringen betreffend die Kumulierungsprüfung hielt die Projektwerberin entgegen, dass ein räumlicher Zusammenhang mit kumulierbaren Objekten zu verneinen sei und keine Kumulationseffekte auftreten könnten, da das Vorhaben immissionsseitig keine zusätzlichen Belastungen mit sich bringe.3.3. Die Projektwerberin stellte zum Antrag der Berufungswerberin, den gegenständlichen Fall wegen Widerspruches gegen Gemeinschaftsrecht im Zusammenhang mit der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 8, UVP-G 2000 dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen, den ausführlich begründeten Gegenantrag, den Antrag der Berufungswerberin mangels Vorliegens der Voraussetzungen für die Vorlage zurückzuweisen, in eventu wegen Unbegründetheit abzuweisen. Weiters vertrat die Projektwerberin die Meinung, dass im gegenständlichen Fall von einem Vorhaben im belasteten Gebiet (Luft) nicht auszugehen und mit dem gegenständlichen Vorhaben weder der Tatbestand der Ziffer 17, (Freizeit- oder Vergnügungspark) noch jener der Ziffer 19, (Einkaufszentrum) des Anhanges 1 UVP-G 2000 verwirklicht sei. Dem Berufungsvorbringen betreffend die Kumulierungsprüfung hielt die Projektwerberin entgegen, dass ein räumlicher Zusammenhang mit kumulierbaren Objekten zu verneinen sei und keine Kumulationseffekte auftreten könnten, da das Vorhaben immissionsseitig keine zusätzlichen Belastungen mit sich bringe.
3.3.1. Die Projektwerberin stellte aus den genannten Gründen den Antrag, den erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen, der Berufung des Salzburger Landesumweltanwaltes keine Folge zu geben und diese wegen Unbegründetheit abzuweisen.
3.4. Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan des Landes Salzburg teilte mit, dass wasserwirtschaftliche Belange nicht betroffen seien.
4. Ergänzende Ermittlungen:
4.1. Da die Behörde erster Instanz einen räumlichen Zusammenhang des Vorhabens mit in der Umgebung gelegenen öffentlichen Parkplätzen bzw. gleichartigen bestehenden Vorhaben weder ausgeschlossen noch festgestellt und auch keine der Judikatur entsprechende Kumulierungsprüfung durchgeführt hat, war zu prüfen, ob die Auswirkungen des neuen Parkhauses und anderer in der Umgebung bestehender öffentlicher Parkplätze kumulieren können und gegebenenfalls, ob aufgrund der Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist.
4.1.1. Insbesondere war die von der Behörde erster Instanz durchgeführte Verkehrsuntersuchung zu ergänzen und zu prüfen, ob das der Beurteilung zu Grunde liegende Parkhaus mit den öffentlichen Parkplätzen des Stadions Wals-Siezenheim, der Einkaufszentren Ikea und Europark sowie des geplanten Bauhauses insoferne in räumlichem Zusammenhang steht, als es durch das Zusammenwirken der Verkehrsströme aus diesen Parkplätzen auf gemeinsamen Zufahrtsstraßen bis zum Anschluss an das überregionale Straßennetz (Autobahn) zu einer Erhöhung der Verkehrsbelastung kommt.
4.1.2. Weiters zu prüfen war, ob sich außer den Parkplätzen des Stadions Wals-Siezenheim, der Einkaufszentren Ikea und Europark sowie des geplanten Bauhauses noch weitere öffentliche Parkplätze bzw. gleichartige Vorhaben in der Umgebung des gegenständlichen Vorhabens befinden, welche mit diesem in räumlichem Zusammenhang insoferne stehen, als die aus den Parkplätzen insgesamt resultierenden Verkehrsströme zu einer Erhöhung der Verkehrsbelastung auf eventuell gemeinsamen Zufahrtsstraßen (bis zum Anschluss an das überregionale Straßennetz) beitragen.
4.1.3. Darüber hinaus stellte sich die Frage nach kumulierungsbedingten Verkehrsbehinderungen.
4.1.4. Zu prüfen war auch, ob aus naturschutzfachlicher Sicht eine Kumulierung der Auswirkungen des Vorhabens „Parkhaus Messezentrum Salzburg“ in der „Gesamtvariante“ mit anderen, außerhalb des Messezentrums befindlichen, bestehenden oder genehmigten umliegenden öffentlichen Parkplätzen (Stadion Wals-Siezenheim, Einkaufszentren Ikea und Europark sowie geplantes Bauhaus und eventuell weitere) möglich ist und gegebenenfalls auch die Erheblichkeit der Auswirkungen.
4.2. Folglich erhielten der verkehrstechnische Amtssachverständige des Landes Salzburg, DI Roland Lantzberg sowie der naturschutzfachliche Amtssachverständige des Landes Salzburg, DI Hermann Hinterstoisser, den Auftrag zur dementsprechenden fachlichen Prüfung und Stellungnahme. Der verkehrstechnische Sachverständige wurde ersucht, bei der Beantwortung der gestellten Fragen das Argument des sich durch das neue Parkhaus reduzierenden Parkplatzsuchverkehrs außer Betracht zu lassen.
4.3. Der verkehrstechnische Amtssachverständige führte in seiner Stellungnahme vom 19.11.2009, Zl 2062-VP/68/566-2009, Folgendes aus:
„Anlässlich der Berufung gegen den Feststellungsbescheid der Sbg. Landesregierung bezüglich des Vorhabens "Errichtung Parkhaus Messezentrum Salzburg" ersucht der Umweltsenat um eine gutachterliche Stellungnahme zu folgenden konkreten Fragen:
1. Steht das der Beurteilung zugrunde liegende Parkhaus mit den umliegenden öffentlichen Parkplätzen des Stadions Wals-Siezenheim, der Einkaufzentren Ikea und Europark sowie des geplanten Bauhauses insofern in räumlichem Zusammenhang, als es durch das Zusammenwirken der Verkehrsströme aus diesen Parkplätzen auf gemeinsamen Zufahrtsstraßen bis zum Anschluss an das überregionale Straßennetz (Autobahn) zu einer Erhöhung der Verkehrsbelastung kommt?
1. Befinden sich außer den Parkplätzen des Stadions Wals-Siezenheim, der Einkaufzentren Ikea und Europark sowie des geplanten Bauhauses noch weitere öffentliche Parkplätze in der Umgebung des Vorhabens Parkhaus Messezentrum, welche mit dem Parkhaus Messezentrum in räumlichem Zusammenhang insoferne stehen, als die aus den Parkplätzen insgesamt resultierenden Verkehrsströme zu einer Erhöhung der Verkehrsbelastung auf eventuell gemeinsamen Zufahrtsstraßen (bis zum Anschluss an das überregionale Straßennetz) beitragen? Bei dieser Beurteilung möge der beiliegende, im Verfahren erster Instanz von der Projektwerberin vorgelegte Übersichtsplan auf seine Richtigkeit geprüft und ggf berücksichtigt werden;
2. Gegebenenfalls möge das in Zahlen ausgedrückte Ausmaß der durch das Zusammenwirken der aus den öffentlichen Parkplätzen resultierenden Verkehrsströme bedingten Erhöhung der Verkehrsbelastung auf den betroffenen Straßen angegeben werden?
3. Kommt es bedingt durch das Verkehrsaufkommen und die Verkehrsströme auf/aus den um das Messezentrum gelegenen öffentlichen Parkplätzen zusammen mit dem vorhabensbedingten Verkehrsaufkommen und dessen Verkehrsströmen zu Verkehrsbehinderungen?
Bei der Beantwortung der Fragen 1. bis 4. wurde auf Wunsch des Umweltsenates die Problematik mit dem Parkplatzsuchverkehr beim Parkplatz Messezentrum außer Acht gelassen.
Verwendete Unterlagen:
Zu Frage 1.:
Um zu beurteilen, ob die Verkehrsströme zum/vom Parkplatz beim Messezentrum mit anderen Verkehrsströmen zu den in Frage 1 genanten Parkplätzen kumulieren, müssen als erstes die relevanten Zufahrtsstraßen zum Parkplatz Messezentrum erhoben werden. Die Hauptzufahrt zum Parkplatz Messezentrum führt über die Autobahn A1 Anschlussstelle Messe und in weiterer Folge über die Gemeindestraße der Stadt Salzburg "Am Messezentrum" direkt zum Parkplatz. Die Anschlussstelle Messe der A1 ist eine Vollanschlussstelle, über welche die Fahrzeuge in und aus Richtung Wien und Villach/München über die A1 zu - und abfahren können.
Eine weitere Zufahrtsmöglichkeit zum Parkplatz Messezentrum besteht im Süden des Messeareals über die Bessarabierstraße, ausgehend von der B155 Münchner Bundesstraße. Die Bessarabierstraße ist eine teilweise verkehrsberuhigte (30 km/h Beschränkung) Gemeindestraße der Stadt Salzburg und führt durch ein Wohngebiet.
Eine Zufahrtsmöglichkeit zum Südeingang des Parkplatzes Messezentrum besteht ausgehend von der B1 Ignatz Harrer Straße über die Siebenstätterstraße und die Aribonenstraße (siehe Abbildung 1). Diese Strecke wird auch vom O-Bus 1 verwendet, welcher vom Zentrum kommend die Messe als Endhaltestelle bedient.
Diese drei Zufahrten ausgehend vom überregionalen Straßennetz (Autobahnen und Landesstraßen B) sind die Hauptzufahrten des Parkplatzes Messezentrum.
Im Folgenden werden die KFZ- Belastungen dieser drei Zufahrten grob geschätzt:
An besucherreichen Messen wie die "Austro Bau" oder die "Gast" fahren ca. 10.000 KFZ pro Tag den Messe-Parkplatz mit ca. 3.400 Stellplätzen an. Dies bedeutet einen Umschlag von knapp 3 PKWs pro Messetag.
Die Anfahrtsverteilung betreffend die Nordeinfahrt (Autobahn) und die Südeinfahrt (Bessarabierstraße und Siebenstätterstraße) wird mit 90 % zu 10 % abgeschätzt. Dies ist nur eine grobe Abschätzung da keine Zählungen diesbezüglich vorliegen. Dies bedeutet, dass über die Nordzufahrt ca. 9.000 KFZ und über die Südzufahrt (Bessarabierstraße und Siebenstätterstraße) ca. 1.000 KFZ pro Messetag maximal zu- und auch wieder abfahren. Laut KFZ-Belastungsplan der Stadt Salzburg weist die Gemeindestraße "Am Messezentrum zwischen den Anschlussrampen im Bereich der A1 Unterführung einen JDTV (Jährlicher durchschnittlicher Täglicher Verkehr) von 4.561 KFZ/24 h auf. Die A1 selber ist mit ca. 85.800 KFZ/24 h in diesem Abschnitt belastet.
Die Bessarabierstraße von der B155 bis zur Kreuzung Triebenbachstraße ist mit ca. 9.000 KFZ/24 h belastet und ab dieser Kreuzung bis zum Messezentrum nur mehr mit ca. 2.500 KFZ/24
h.
Von der B1 bis zur Fasaneriestraße weist die Siebenstätterstraße einen JDTV von rund 12.000 KFZ/24 h auf. Ab dieser Kreuzung bis zur Einfahrt zum Messezentrum besitzen die Siebenstätterstraße und die Aribonenstraße Verkehrsbelastungen um die 2.500 KFZ/24 h.
Die Belastungen der B1 und der B155 liegen je nach Streckenabschnitt zwischen 20.000 und 30.000 KFZ/24 h (siehe Abb. 2).
Die Parkplätze Europark mit IKEA, Stadion und Bauhaus liegen in einem Bereich von ca. 1.400 m. Diese räumliche Nähe dieser drei Parkplätze bedingt auch, dass ausgehend vom übergeordneten Straßennetz, der Hauptverkehr über dieselben Zufahrtsstraßen abgewickelt wird. Diese Hauptverkehrszufahrten zu diesen drei Parkplätzen sind folgende:
Die Hauptzufahrt zu diesen drei Parkplätzen erfolgt über die A1 über die Anschlussstellen Siezenheim und Salzburg- Klessheim. Die A1 Anschlussstelle Salzburg Klessheim ist eine Vollanschlussstelle und die Anschlussstelle Siezenheim eine Halbanschlussstelle für die Fahrtrichtung Villach/München.
Ausgehend von diesen Anschlussstellen sind die drei Parkplätze über die Gemeindestraßen Oberst-Lepperdingerstr., Stadionstraße, Mielestraße und Europastraße erreichbar. Über diese vier Gemeindestraßen wird der maßgebliche Verkehr abgewickelt. Weitere Zufahrt aus dem Bereich Siezenheim ist über die Mielestraße möglich. Aus dem Zentrum von Salzburg existieren zwei relevante Zufahrtsrouten zu den drei Parkplätzen. Die erste Route führt, ausgehend von der B1 über die Klessheimer Alee und die Peter-Pfenninger Str., zum Europark und die zweite Route über die Siezenheimstraße und die Oberst-Lepperdingerstraße zum Stadion und dem Bauhaus. Die KFZ- Belastungen der oben angeführten Gemeindestraßen liegen je nach Streckenabschnitt zwischen 7.000 und 13.000 KFZ / Tag. Die genauen Belastungen können aus der Abb. 5 abgelesen werden.
Die Analyse der Zufahrten zu den Parkplätzen Messe, Europark, Ikea und Bauhaus ergab, dass es im untergeordneten Straßennetz zu keinen Überlagerungen der Verkehrsbelastungen auf den Zufahrtsstraßen kommt. Im übergeordneten Straßennetz, wie der A1 oder den Haupteinfahrtsstraßen, wie der B155 und der B1, können allerdings schon Überlagerungen auftreten.
Diese Überlagerungen im übergeordneten Straßennetz können aus verkehrstechnischer Sicht vernachlässigt werden, da diese im Verhältnisse zu den Belastungen dieser Straßen als eher gering einzustufen sind.
Zu Frage 2:
Dem Sachverständigen sind keine öffentlichen Parkplätze im Nahbereich (ca. 900 m Radius) bekannt, welche zu verkehrlichen Überlagerungen bei den bekannten und oben angeführten Zufahrten zum Messe-Parkplatz führen könnten (siehe Frage 1).
Zu Frage 3:
Siehe Frage 1
Zu Frage 4:
Bei den wenigen großen Veranstaltungen in der Messe, wie etwa der "AUSTRO Bau" oder der "GAST", kam es in der Vergangenheit aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens zu kurzzeitigen Stauerscheinungen auf der A1 im Bereich Anschlussstelle Messe. Da auch über die A1 und die Anschlussstelle Salzburg Klessheim die Parkplätze Stadion, Europark und Bauhaus erreichbar sind, können auf der Autobahn sich diese Verkehre überlagern und somit die Stauwahrscheinlichkeit erhöhen.
Bei großen Veranstaltungen im Stadion (Fußballspielen) bei denen mit hohen Besucherzahlen zu rechnen ist, wird auch der Parkplatz bei der Messe von der Autobahn beschildert und den Besuchern als Ausweichparkplatz angeboten.
Da es allerdings genaue Absprachen zwischen den Veranstaltungen bei der Messe und dem Stadion gibt, können verkehrlich ungünstige Konstellationen, wie besucherintensive Messe und Fußballspiel, mit hohen Besucherzahlen mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. In der Vergangenheit ist dieser Fall nach dem Wissensstand des Sachverständigen auch noch nie eingetreten.“
4.4. Der naturschutzfachliche Amtssachverständige beantwortete die Fragen des Umweltsenates in seiner Stellungnahme vom 25.11.2009, Zl 21302-02/812/3-2009, wie folgt:
„Gemäß Antrag der Projektwerberin vom 14.8.2008 auf Durchführung eines Feststellungsverfahrens gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 soll auf Grundstücksnummern 499/118 und 499/250, beide KG. Itzling, in einer "Gesamtvariante" ein Parkhaus mit 711 KFZ-Stellplätzen errichtet werden. Die in Frage kommende Fläche auf Grundstück 499/118, EZ 1338, KG. Itzling, wurde mit Bescheid des Magistrats der Stadt Salzburg vom 24.1.2003, Zahl 1/01/22563/2002/029, zur Errichtung von PKW-Abstellflächen bewilligt.„Gemäß Antrag der Projektwerberin vom 14.8.2008 auf Durchführung eines Feststellungsverfahrens gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 soll auf Grundstücksnummern 499/118 und 499/250, beide KG. Itzling, in einer "Gesamtvariante" ein Parkhaus mit 711 KFZ-Stellplätzen errichtet werden. Die in Frage kommende Fläche auf Grundstück 499/118, EZ 1338, KG. Itzling, wurde mit Bescheid des Magistrats der Stadt Salzburg vom 24.1.2003, Zahl 1/01/22563/2002/029, zur Errichtung von PKW-Abstellflächen bewilligt.
Nordöstlich der Salzburgarena befindet sich der Geschützte Landschaftsteil "Itzlinger Au". Westlich der Aribonenstraße liegen verschiedene, teilweise bebaute Privatgrundstücke. Die GP 499/250, KG. Itzling, ist aufgrund Auswertung des SAGIS ebenfalls als PKW-Abstellfläche genutzt (diese Nutzung lag offenkundig bereits vor der mit Bescheid des Magistrats Salzburg vom 24.1.2003 bewilligten dementsprechenden Nutzung der GP 499/118, KG. Itzling, vor). Alle Flächen liegen im Gebiet der Stadt Salzburg.Nordöstlich der Salzburgarena befindet sich der Geschützte Landschaftsteil "Itzlinger Au". Westlich der Aribonenstraße liegen verschiedene, teilweise bebaute Privatgrundstücke. Die Gesetzgebungsperiode 499/250, KG. Itzling, ist aufgrund Auswertung des SAGIS ebenfalls als PKW-Abstellfläche genutzt (diese Nutzung lag offenkundig bereits vor der mit Bescheid des Magistrats Salzburg vom 24.1.2003 bewilligten dementsprechenden Nutzung der Gesetzgebungsperiode 499/118, KG. Itzling, vor). Alle Flächen liegen im Gebiet der Stadt Salzburg.
Salzburg kann hinsichtlich seiner Lage als eine Alpenrandstadt gekennzeichnet werden, die in einem glazial überprägten, nach Norden sich weitenden Ausräumungsbecken liegt. Entwässert wird das Gebiet einerseits durch den die Stadt durchströmenden Hauptfluss der Salzach und im Nordwesten durch den von Südwesten her zustoßenden Fluss der Saalach. Der Bereich des Messezentrums mit der angrenzenden Itzlinger-Au stellt sich als eine ehemalige Alluvialfläche der salzachnahen Flussterrasse dar. Der weiter westlich gelegene Teil von Itzling befindet sich in einer Terrassenrandlage, die über einen schmalen Rücken von Liefering Richtung Klessheim zu den Flussterrassen der Saalach hin, ihre Fortsetzung findet. Während der Raum Stadion/Baumarkt dem Einzugsgebiet der Saalach zuzurechnen ist, entwässert der Bereich des Ausstellungszentrums direkt zum Haupttal der Salzach.
Östlich an den Projektsraum der Parkplatzflächen des Ausstellungszentrums schließen die teils locker, vor allem im südlichen Teil dichter verbauten, Siedlungsgebiete von Itzling bzw. in weiterer Folge Liefering an. Diese werden markant durch die Trasse der nach München führenden Westbahn vom Areal IKEA und Europark, welche sich südwestlich der Bahnlinie und südöstlich der A1-Westautobahn befinden, getrennt. Westlich des IKEA-Areals bzw. nordwestlich der A1-Westautobahn sind sodann das Stadion mit den dazugehörigen Parkplatzflächen (vorgelagert dem Schloss Klessheim) und südwestlich des Stadions das Areal des geplanten Bauhauses situiert. Ein unmittelbarer naturräumlicher Zusammenhang zwischen dem Messeareal und den Arealen IKEA/Europark sowie Stadion/geplantes Bauhaus besteht sohin nicht, wie sich auch aus dem Übersichtsplan (Sektoren - 900 m Radius) der Architekt Thomas Gruber ZT GmbH (Beilage zum Anschreiben des Umweltsenates) und einer Streckenanalyse mittels Google-Maps (s.u.) ergibt. Das Projektareal liegt in einer Seehöhe von rund 415 m westlich der Salzach und südlich der A1 Westautobahn, der Raum Stadion/Klessheim in einer Seehöhe von rund 430 m nordwestlich der A1 Westautobahn. Ein unter Umständen ökologisch relevanter Mehrverbrauch an zur Parkplatznutzung beanspruchten Fläche ist nach den vorliegenden Unterlagen nicht gegeben.
Gemäß den dem Bezugsschreiben beiliegenden Anlagen befindet sich das in Betracht kommende Areal "Parkhaus Messezentrum" gegenüber der "Salzburgarena", welche ihrerseits an das Messezentrum angrenzt und schräg vis-a-vis eines bestehenden Parkhauses situiert ist. Das Areal wird im Westen von der Aribonenstraße, im Norden von der Böschung des Autobahnzubringers zur A1 "Westautobahn" und im Osten von der zwischen Parkplatzflächen und Salzburgarena durchführenden Zufahrtsstraße zum Messegelände begrenzt. Südlich des in Betracht kommenden Areals befindet sich ein Parkplatz mit 743 Stellplätzen (Altbestand), an welchen weiter südlich das oben erwähnte bestehende Parkhaus angrenzt. Die Parkplatzflächen beim Messezentrum, konkret GP 499/118, sind derzeit überwiegend als Schotterflächen, ohne Bepflanzung, ausgeprägt.Gemäß den dem Bezugsschreiben beiliegenden Anlagen befindet sich das in Betracht kommende Areal "Parkhaus Messezentrum" gegenüber der "Salzburgarena", welche ihrerseits an das Messezentrum angrenzt und schräg vis-a-vis eines bestehenden Parkhauses situiert ist. Das Areal wird im Westen von der Aribonenstraße, im Norden von der Böschung des Autobahnzubringers zur A1 "Westautobahn" und im Osten von der zwischen Parkplatzflächen und Salzburgarena durchführenden Zufahrtsstraße zum Messegelände begrenzt. Südlich des in Betracht kommenden Areals befindet sich ein Parkplatz mit 743 Stellplätzen (Altbestand), an welchen weiter südlich das oben erwähnte bestehende Parkhaus angrenzt. Die Parkplatzflächen beim Messezentrum, konkret Gesetzgebungsperiode 499/118, sind derzeit überwiegend als Schotterflächen, ohne Bepflanzung, ausgeprägt.
Die mittlere Entfernung zwischen dem Areal des geplanten Parkhauses Messezentrum und den angefragten Großparkplätzen
beträgt: Luftlinie Fahrtstrecke
(Google Maps)
zum Stadion Klessheim rund 2,0 km 2,4 km
zum Europark/IKEA rund 1,5 km 1,8 km
Die Fahrtstrecke zu den Parkplätzen beim Outlet-Center bzw. Flughafen Salzburg würde rund 6 km betragen. Der Raum Stadion/Bauhaus gehört dem Landschaftsraum zwischen A1 Westautobahn und Saalachtal an, der Raum IKEA/Europark dem urbanen Raum Lehen-Taxham und der Raum Messezentrum dem tiefer gelegenen Itzling. Die räumlich getrennte Lage des Planungsraumes Parkhaus Messezentrum einerseits und Ikea-Europark bzw. Stadion-Bauhaus andererseits sowie die zwischen diesen Arealen situierten massiv wirksamen Barrieren (A-1 Westautobahn, Bahnlinie Salzburg-München, zwischengelagerte Siedlungs- und Verkehrsflächen wie der stark befahrene Autobahn-Zubringer zur A-1 Auffahrt "Salzburg-Mitte") lassen nicht erwarten, dass von dem Vorhaben zusammenhängende Tierpopulationen oder Pflanzenbestände betroffen wären.
Im Zuge des Ortsaugenscheines konnte festgestellt werden, dass sich eine unmittelbare terrestrische Sichtbeziehung zwischen dem geplanten Standort des Parkhauses beim Messeareal und dem Areal IKEA/Europark oder dem Areal Stadion/geplantes Bauhaus nicht ergibt. Ob nach Errichtung des Parkhauses aus dort dann möglicher überhöhter Position eine solche Sichtbeziehung hergestellt werden kann, kann mangels Kenntnis der Bauhöhe und Ausführungsart des geplanten Parkhauses so nicht beurteilt werden. Bei möglicher Betrachtung aus der Luft ergibt eine Auswertung der Orthophotos im SAGIS unter Zugrundelegung der oben beschriebenen Parkplatzsituation beim Messegelände, dass sich für den Betrachter das Bild einer deutlich wahrnehmbaren Eingriffsfläche durch die Errichtung des Parkhauses (auf bestehenden Parkflächen) nicht wesentlich gegenüber der derzeitigen Situation verändern dürfte (im Detail von der Bauausführung abhängig). Es ist durchaus wahrscheinlich, dass die Errichtung eines Parkhauses im engeren örtlichen Bereich eine zusätzliche, unter Umständen massive (weitere) Beeinträchtigung des Landschaftsbildes darstellen kann. Ein unmittelbarer auf das Landschaftsbild bezogener Zusammenhang zwischen dem Areal "Parkhaus Messezentrum" und dem Raum "IKEAEuropark" bzw. "Stadion-Bauhaus" wird allerdings nicht gesehen, zumal die betreffenden Areale durch bebautes Gebiet bzw. massive Verkehrsinfrastrukturen räumlich deutlich (sh. obige Entfernungsangaben) voneinander getrennt sind.
Es kann sohin zusammenfassend zur Frage 4.1 des Anschreibens des Umweltsenates festgestellt werden, dass sich aus naturschutzfachlicher Sicht aufgrund der deutlichen räumlichen Trennung und einer Entfernung von mehr als einem Kilometer Luftlinie zwischen dem Vorhabensareal "Parkhaus Messezentrum Salzburg" und den westlich davon situierten Arealen IKEA/Europark oder Stadion/Bauhaus eine naturschutzfachlich relevante Kumulierung nicht herleiten lässt. Die Beantwortung der Frage 4.2 erübrigt sich daher.“
4.5. Mit Schreiben vom 02.12.2009 wurden das naturschutzfachliche sowie auch das verkehrstechnische Gutachten den Parteien zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt.
5. Stellungnahmen:
5.1. Die Projektwerberin sowie der Salzburger Landesumweltanwalt gaben zu den Ausführungen der Sachverständigen Stellungnahmen ab.
5.2. Die Projektwerberin erachtete die Entscheidung der Behörde erster Instanz durch die fachlichen Stellungnahmen bestätigt und hielt ihre Anträge auf Abweisung der Berufung und Zurückweisung des Begehrens auf Vorabentscheidung durch den EuGH aufrecht.
5.3. Der Salzburger Landesumweltanwalt erklärte zur naturschutzfachlichen Stellungnahme, diese zur Kenntnis zu nehmen, verwies jedoch auf die darin konstatierte zusätzliche, unter Umständen massive weitere Beeinträchtigung des Landschaftsbildes.
5.3.1. Zur verkehrstechnischen Stellungnahme führte er aus, dass die Fragestellungen an den Amtssachverständigen für Verkehr lediglich allenfalls vorhandene gemeinsame Zufahrtsstraßen beträfen und als Ergebnis brächten, dass Überlagerungen nicht im untergeordneten, sondern im übergeordneten Straßennetz auftreten würden, dort aber aufgrund der bestehenden hohen Belastungen vernachlässigt werden könnten. Aus umwelttechnischer Sicht könne aber eine bereits bestehende übermäßige Lärm- und Luftbelastung - bei bestehenden Verpflichtungen, gegen diese Belastungen Aktionspläne aufzustellen – nicht ignoriert werden, schon gar nicht dann, wenn eine Zunahme des Verkehrs durch zunehmende Agglomeration verkehrsstarker Unternehmen zu erwarten sei.
5.3.2. Die Frage 2 an den verkehrstechnischen Sachverständigen nach weiteren öffentlichen Parkplätzen in der Umgebung des Vorhabens, außer jenen des Stadions Wals-Siezenheim, der Einkaufzentren Ikea und Europark sowie des geplanten Bauhauses, sei nicht beantwortet worden, da neuerlich nur auf den 900m-Radius abgestellt worden sei, der nur im Zusammenhang mit der fußläufigen Erreichbarkeit des Messegeländes aus verkehrlicher Sicht eine Rolle spiele.
5.3.3. Die Frage 3 nach dem in Zahlen ausgedrückten Ausmaß der Erhöhung der Verkehrsbelastung im Falle einer Kumulierung mit anderen öffentlichen Parkplätzen sei aus der Sicht des Salzburger Landesumweltanwaltes ebenfalls nur teilweise beantwortet worden. Es lägen zum Teil nur grobe Schätzungen vor und es fehlten teilweise überhaupt Angaben, insbesondere zum übergeordneten Straßennetz. Die Beantwortung der Frage 4 belege den von der Landesumweltanwaltschaft aufgezeigten Zusammenhang zwischen den in der Berufung aufgezählten Unternehmen klar und deutlich, sowohl durch die Feststellung der Überlagerung und Erhöhung der Stauwahrscheinlichkeit als auch durch das Aufzeigen von Absprachen zwischen verschiedenen Veranstaltern. Daraus ergebe sich aber schon die Grenzwertigkeit der bestehenden Belastungen. Nicht zu vergessen sei dabei auch, dass diese Absprachen nur auf rein freiwilliger Basis stattfänden und behördlich nicht durchsetzbar seien, um Belastungen zu minimieren. Diese Absprachen seien jedoch auch nur auf Großveranstaltungen, also den worst case, beschränkt. Im täglichen Betrieb überlagere sich das Verkehrsaufkommen mit festgestellter erhöhter Stauwahrscheinlichkeit. Die kumulierende Wirkung mit bestehenden Vorhaben sei daher eindeutig belegt.
6. Der Umweltsenat hat erwogen:
6.1. Gegenstand des Feststellungsverfahrens ist die Prüfung der Fragen, ob ein und gegebenenfalls welcher Vorhabenstyp des Anhanges 1 des UVP-G 2000 durch das gegenständliche Projekt „Parkhaus Messezentrum Salzburg“ erfüllt ist und ob für dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist.
6.2. Rechtsgrundlagen:
§ 3 Abs. 1 UVP-G 2000 lautet:Paragraph 3, Absatz eins, UVP-G 2000 lautet:
„Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. d und f, § 7 Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 5 und § 22 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 12a und § 19 Abs. 2 anzuwenden.“„Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind Paragraph 3 a, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d und f, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 20, Absatz 5 und Paragraph 22, nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des Paragraph 3 a, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 12 a und Paragraph 19, Absatz 2, anzuwenden.“
§ 3 Abs. 7 UVP-G 2000 lautet:Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 lautet:
„Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Die Entscheidung ist in erster und zweiter Instanz jeweils innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Der wesentliche Inhalt der Entscheidungen einschließlich der wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.“„Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Die Entscheidung ist in erster und zweiter Instanz jeweils innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Der wesentliche Inhalt der Entscheidungen einschließlich der wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.“
§ 3a Abs. 3 UVP-G 2000 lautet:Paragraph 3 a, Absatz 3, UVP-G 2000 lautet:
„Für Änderungen sonstiger in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen, wenn
1. der in Spalte 2 oder 3 festgelegte Schwellenwert durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder durch die Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder
2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 2 oder 3 kein Schwellenwert festgelegt ist,
und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.“und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, zu rechnen ist.“
§ 3a Abs. 5 UVP-G 2000 lautet:Paragraph 3 a, Absatz 5, UVP-G 2000 lautet:
„Soweit nicht eine abweichende Regelung in Anhang 1 getroffen wurde, ist für die Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes gemäß Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und 3 die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen, wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25% des Schwellenwertes oder, wenn kein Schwellenwert festgelegt ist, der bisher genehmigten Kapazität erreichen muss.“„Soweit nicht eine abweichende Regelung in Anhang 1 getroffen wurde, ist für die Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sowie Absatz 2 und 3 die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen, wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25% des Schwellenwertes oder, wenn kein Schwellenwert festgelegt ist, der bisher genehmigten Kapazität erreichen muss.“
§ 3a Abs. 6 UVP-G 2000 lautet:Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000 lautet:
„Bei Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1, die die in Abs. 1 bis 5 angeführten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert oder das Kriterium des Anhanges 1 erreichen oder erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, § 3 Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.“„Bei Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1, die die in Absatz eins bis 5 angeführten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert oder das Kriterium des Anhanges 1 erreichen oder erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 zu berücksichtigen, Paragraph 3, Absatz 7, ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.“
Aus dem Anhang 1 des UVP-G 2000:
„Der Anhang enthält die gemäß § 3 UVP-pflichtigen Vorhaben. In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die ebenfalls UVPpflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen, sonst gilt § 3a Abs 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die „Neuerrichtung, der Neubau oder die Neuerschließung“ erfasst.„Der Anhang enthält die gemäß Paragraph 3, UVP-pflichtigen Vorhaben. In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die ebenfalls UVPpflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen, sonst gilt Paragraph 3 a, Absatz 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die „Neuerrichtung, der Neubau oder die Neuerschließung“ erfasst.
In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen.
Die in der Spalte 3 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete werden in Anhang 2 definiert. Gebiete der Kategorien A, C, D und E sind für die UVP-Pflicht eines Vorhabens jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen sind.“
Z 17 lit. a des Anhanges 1 lautet:Ziffer 17, Litera a, des Anhanges 1 lautet:
„Freizeit- oder Vergnügungsparks *2), Sportstadien oder Golfplätze mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 10 ha oder mindestens 1 500 Stellplätzen für Kraftfahrzeug.“
Z 17 lit. b des Anhanges 1 lautet:Ziffer 17, Litera b, des Anhanges 1 lautet:
„Freizeit- oder Vergnügungsparks *2), Sportstadien oder Golfplätze in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder D mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 5 ha oder mindestens 750 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge.“
Fußnote 2 des Anhanges 1 zur Z 17 lautet:Fußnote 2 des Anhanges 1 zur Ziffer 17, lautet:
„Freizeit- oder Vergnügungsparks sind dauernde Einrichtungen zur Unterhaltung einer großen Anzahl von Besuchern, gleichgültig, ob sie in einer Zusammenfassung verschiedener Stände, Buden und Spiele bestehen (klassische Vergnügungsparks mit Ringelspielen, Hochschaubahnen, Schießbuden u. dgl.) oder unter ein bestimmtes Thema gestellt sind. Erfasst sind insbesondere auch multifunktionale, einem umfassenden Bedürfnis nach Freizeitbeschäftigung dienende Einrichtungskomplexe, die Sport-, Gastronomie- und sonstige Dienstleistungseinrichtungen umfassen und die eine funktionelle Einheit bilden. Zur Berechnung der Flächeninanspruchnahme ist die gesamte Fläche heranzuziehen, die mit dem Vorhaben in einem funktionellen Zusammenhang steht, insbesondere die überdachte Grundfläche und die Flächen für Kfz-Parkplätze oder Parkgaragen.“
Z 19 lit. a des Anhanges 1 lautet:Ziffer 19, Litera a, des Anhanges 1 lautet:
„Einkaufszentren *4) mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 10 ha oder mindestens 1 000 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge.“
Z 19 lit. b des Anhanges 1 lautet:Ziffer 19, Litera b, des Anhanges 1 lautet:
„Einkaufszentren *4) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder D mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 5 ha oder mindestens 500 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge.“
Fußnote 4 des Anhanges 1 zur Z 19 lautet:Fußnote 4 des Anhanges 1 zur Ziffer 19, lautet:
„Einkaufszentren sind Gebäude und Gebäudekomplexe mit Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Handels- und Gewerbebetrieben samt den damit in Zusammenhang stehenden Dienstleistungs- und Freizeiteinrichtungen, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine betriebsorganisatorische oder funktionelle Einheit bilden. Zur Berechnung der Flächeninanspruchnahme ist die gesamte Fläche heranzuziehen, die mit dem Vorhaben in einem funktionellen Zusammenhang steht, insbesondere die überdachte Grundfläche und die Flächen für Kfz-Parkplätze oder Parkgaragen.“
Z 21 lit. a des Anhanges 1 lautet:Ziffer 21, Litera a, des Anhanges 1 lautet:
„Errichtung öffentlich zugänglicher Parkplätze oder Parkgaragen *4a) für Kraftfahrzeuge mit mindestens 1 500 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge.“
Z 21 lit. b des Anhanges 1 lautet:Ziffer 21, Litera b, des Anhanges 1 lautet:
„Errichtung öffentlich zugänglicher Parkplätze oder Parkgaragen *4a) für Kraftfahrzeuge in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, B oder D mit mindestens 750 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge.“
Fußnote 4a des Anhanges 1 zur Z 21 lautet:Fußnote 4a des Anhanges 1 zur Ziffer 21, lautet:
„Öffentlich zugängliche Parkplätze sind solche, die ausschließlich für Parkzwecke (wie Parkhaus, Park- and Rideanlage) oder im Zusammenhang mit einem anderen Vorhaben errichtet werden (wie Kundenparkplätze zu einem Einkaufszentrum, Besucherparkplätze eines Freizeitparks etc.), und ohne weitere Zugangsbeschränkung der Allgemeinheit zugänglich sind (auch beispielsweise wenn eine Parkgebühr zu entrichten ist oder Parkplätze auf Dauer an jedermann vermietet werden). Parkplätze, die hingegen nur einem von vornherein eingeschränkten Nutzerkreis zugänglich sind (etwa für Lieferanten/Lieferantinnen oder Beschäftigte des Betriebes – d. h. es muss eine Zugangsbeschränkung vorgesehen sein, die die Allgemeinheit von der Benutzung dieses Parkplatzes ausschließt), sind demnach nicht öffentlich zugängliche Parkplätze.“
Zu Anhang 2 des UVP-G 2000:
„Gemäß Anhang 2 zum UVP-G 2000 erfolgt die Einteilung der schutzwürdigen Gebiete in die Kategorien A, B, C, D und E. Die Kategorie D bezeichnet jene Gebiete, die als belastetes Gebiet (Luft) gemäß § 3 Abs. 8 UVP-G 2000 mittels Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festgelegt werden.“„Gemäß Anhang 2 zum UVP-G 2000 erfolgt die Einteilung der schutzwürdigen Gebiete in die Kategorien A, B, C, D und E. Die Kategorie D bezeichnet jene Gebiete, die als belastetes Gebiet (Luft) gemäß Paragraph 3, Absatz 8, UVP-G 2000 mittels Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festgelegt werden.“
6.3. Vorhabenstyp:
6.3.1. Beim gegenständlichen Vorhaben handelt es sich um eine Bestandserweiterung des Messezentrums Salzburg und der dazugehörigen öffentlichen Parkplätze durch die Errichtung eines Parkhauses in der „Gesamtvariante“ von 711 Kfz-Stellplätzen am Standort eines bestehenden Parkplatzes.
6.3.2. Freizeit- oder Vergnügungsparks, Sportstadien oder Golfplätze gemäß Z 17 Anhang 1 UVP-G 20006.3.2. Freizeit- oder Vergnügungsparks, Sportstadien oder Golfplätze gemäß Ziffer 17, Anhang 1 UVP-G 2000
Wie die Behörde erster Instanz in ihrem Bescheid ausführt, ist unstrittig, dass im Messezentrum Salzburg neben reinen Fachmessen auch Publikumsmessen und verschiedene Veranstaltungen stattfinden, dass in der Salzburgarena regelmäßig diverse Veranstaltungen abgehalten werden (Shows, Konzerte, World Sport Drift uva) und dass auf dem Messegelände jährlich die Salzburger Dult (mit Vergnügungspark) stattfindet. Die Salzburgarena ist demnach eine typische Veranstaltungsstätte, sowohl für Sport- als auch für Kulturveranstaltungen. Der räumliche Zusammenhang und die organisatorische Einheit von Salzburgarena und Messezentrum sind ebenfalls unbestritten.
Laut eigenen Abgaben der Projektwerberin auf ihrer Internetwebsite befinden sich auf dem Messegelände mit einer Hallengesamtfläche von 34.721 m² 15 Mehrzweckhallen mit VIP Lounge, Pressecenter, Konferenzräumen, Veranstaltungsflächen und einer Reihe von Gastronomiebetrieben. Die Aktionsfläche der Salzburgarena beträgt
2.650 m² und ihr Fassungsvermögen 6.710 Sitzplätze. Das Messezentrum Salzburg verfügt über mehr als 3.350 Parkplätze.
Das Messezentrum besteht somit aus dauernden Einrichtungen (auch Infrastruktur für Vergnügungspark) zur Unterhaltung einer großen Anzahl von Besuchern. Tatsächlich werden die Einrichtungen auch regelmäßig als Vergnügungspark und für Veranstaltungen aller Art genützt. Demnach handelt es sich beim Messezentrum Salzburg um einen multifunktionalen, einem umfassenden Bedürfnis nach Freizeitbeschäftigung dienenden Einrichtungskomplex gemäß Fußnote 2 des Anhanges 1 zur Z 17 UVP-G 2000, der sowohl der sportlichen Betätigung dient und zu sonstiger Freizeitbeschäftigung, als auch zu Ausstellungszwecken eingerichtet ist (typisch für Messegelände) und der eine funktionelle Einheit bildet. Da das Vorhaben auch über mehrere Einrichtungen zu Vergnügungszwecken (Messehallen und Arena) und über mehrere Gastronomiebetriebe verfügt ist es unter den Tatbestand der Z 17 zu subsumieren (UVP-G 2000, Eberhartinger-Tafill/Merl zu Z 17).Das Messezentrum besteht somit aus dauernden Einrichtungen (auch Infrastruktur für Vergnügungspark) zur Unterhaltung einer großen Anzahl von Besuchern. Tatsächlich werden die Einrichtungen auch regelmäßig als Vergnügungspark und für Veranstaltungen aller Art genützt. Demnach handelt es sich beim Messezentrum Salzburg um einen multifunktionalen, einem umfassenden Bedürfnis nach Freizeitbeschäftigung dienenden Einrichtungskomplex gemäß Fußnote 2 des Anhanges 1 zur Ziffer 17, UVP-G 2000, der sowohl der sportlichen Betätigung dient und zu sonstiger Freizeitbeschäftigung, als auch zu Ausstellungszwecken eingerichtet ist (typisch für Messegelände) und der eine funktionelle Einheit bildet. Da das Vorhaben auch über mehrere Einrichtungen zu Vergnügungszwecken (Messehallen und Arena) und über mehrere Gastronomiebetriebe verfügt ist es unter den Tatbestand der Ziffer 17, zu subsumieren (UVP-G 2000, Eberhartinger-Tafill/Merl zu Ziffer 17,).
6.3.3. Einkaufszentren gemäß Z 19 Anhang 1 UVP-G 2000:6.3.3. Einkaufszentren gemäß Ziffer 19, Anhang 1 UVP-G 2000:
Laut Fußnote 4 zur Z 19 Anhang 1 UVP-G 2000 sind Einkaufszentren Gebäude und Gebäudekomplexe mit Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Handels- und Gewerbebetrieben samt den damit in Zusammenhang stehenden Dienstleistungs- und Freizeiteinrichtungen. Messen dienen jedoch in erster Linie zur Information des Publikums, zur Anpreisung von Neuerungen im jeweiligen Segment und zur Ausstellung von Waren. Sie dienen aber nicht vorwiegend zum direkten Verkauf von Waren. Nach der Judikatur des Umweltsenates sind unter Einkaufszentren im Sinne des UVP-G 2000 einzelne „Handelsgroßbetriebe“ oder „traditionelle Einkaufszentren“ zu verstehen. Ein Messezentrum ist darunter nicht zu subsumieren, zumal ein Warenverkauf auch nicht wie in einem traditionellen Einkaufszentrum kontinuierlich erfolgen kann.Laut Fußnote 4 zur Ziffer 19, Anhang 1 UVP-G 2000 sind Einkaufszentren Gebäude und Gebäudekomplexe mit Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Handels- und Gewerbebetrieben samt den damit in Zusammenhang stehenden Dienstleistungs- und Freizeiteinrichtungen. Messen dienen jedoch in erster Linie zur Information des Publikums, zur Anpreisung von Neuerungen im jeweiligen Segment und zur Ausstellung von Waren. Sie dienen aber nicht vorwiegend zum direkten Verkauf von Waren. Nach der Judikatur des Umweltsenates sind unter Einkaufszentren im Sinne des UVP-G 2000 einzelne „Handelsgroßbetriebe“ oder „traditionelle Einkaufszentren“ zu verstehen. Ein Messezentrum ist darunter nicht zu subsumieren, zumal ein Warenverkauf auch nicht wie in einem traditionellen Einkaufszentrum kontinuierlich erfolgen kann.
Der Tatbestand der Z 19 des Anhanges 1 UVP-G 2000 ist somit nicht erfüllt.Der Tatbestand der Ziffer 19, des Anhanges 1 UVP-G 2000 ist somit nicht erfüllt.
6.3.4. Öffentlich zugängliche Parkplätze oder Parkgaragen gemäß Z 21 Anhang 1 UVP-G 2000:6.3.4. Öffentlich zugängliche Parkplätze oder Parkgaragen gemäß Ziffer 21, Anhang 1 UVP-G 2000:
Gemäß Fußnote 4a zu Z 21 Anhang 1 UVP-G 2000 sind öffentlich zugängliche Parkplätze solche, die ausschließlich für Parkzwecke (wie Parkhaus, Park- und Rideanlage) oder im Zusammenhang mit einem anderen Vorhaben errichtet werden (wie Besucherparkplätze eines Freizeitparks etc.), und ohne weitere Zugangsbeschränkung der Allgemeinheit zugänglich sind.Gemäß Fußnote 4a zu Ziffer 21, Anhang 1 UVP-G 2000 sind öffentlich zugängliche Parkplätze solche, die ausschließlich für Parkzwecke (wie Parkhaus, Park- und Rideanlage) oder im Zusammenhang mit einem anderen Vorhaben errichtet werden (wie Besucherparkplätze eines Freizeitparks etc.), und ohne weitere Zugangsbeschränkung der Allgemeinheit zugänglich sind.
Da nach Angaben des Projektwerbers keine Zugangsbeschränkungen im Zusammenhang mit dem Vorhaben vorgesehen sind, handelt es sich im gegenständlichen Fall unbestrittenerweise um öffentlich zugängliche Parkplätze gemäß Z 21 Anhang 1 UVP-G 2000.Da nach Angaben des Projektwerbers keine Zugangsbeschränkungen im Zusammenhang mit dem Vorhaben vorgesehen sind, handelt es sich im gegenständlichen Fall unbestrittenerweise um öffentlich zugängliche Parkplätze gemäß Ziffer 21, Anhang 1 UVP-G 2000.
6.3.5. Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass es sich beim gegenständlichen Projekt „Parkhaus Messezentrum Salzburg“ um ein Erweiterungsvorhaben der Z 17 und der Z 21 des Anhanges 1 des UVP-G 2000 handelt.6.3.5. Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass es sich beim gegenständlichen Projekt „Parkhaus Messezentrum Salzburg“ um ein Erweiterungsvorhaben der Ziffer 17 und der Ziffer 21, des Anhanges 1 des UVP-G 2000 handelt.
6.4. Schutzwürdiges Gebiet der Kategorie D - belastetes Gebiet (Luft) gemäß Anhang 2 UVP-G 2000:
6.4.1. Unstrittig ist auch die Feststellung der Behörde erster Instanz, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung das Gebiet, in dem sich das gegenständliche Parkhaus befindet, nicht als schutzwürdiges Gebiet der Kategorie D ausgewiesen war. Dem Anhang 1 UVP-G 2000, der die gemäß § 3 UVP-pflichtigen Vorhaben enthält, ist zu entnehmen, dass Gebiete der Kategorien A, C, D und E für die UVP-Pflicht eines Vorhabens nur dann zu berücksichtigen sind, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen sind.6.4.1. Unstrittig ist auch die Feststellung der Behörde erster Instanz, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung das Gebiet, in dem sich das gegenständliche Parkhaus befindet, nicht als schutzwürdiges Gebiet der Kategorie D ausgewiesen war. Dem Anhang 1 UVP-G 2000, der die gemäß Paragraph 3, UVP-pflichtigen Vorhaben enthält, ist zu entnehmen, dass Gebiete der Kategorien A, C, D und E für die UVP-Pflicht eines Vorhabens nur dann zu berücksichtigen sind, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen sind.
Das Vorliegen von Grenzwertüberschreitungen allein, ohne dass ein Gebiet mit Verordnung gem. § 3 Abs. 8 UVP-G 2000 ausgewiesen ist, reicht somit nicht aus, um ein Vorhaben als ein solches der Spalte 3 des Anhanges 1 UVP-G 2000 (innerhalb eines schutzwürdigen Gebietes des Anhanges 2 UVP-G 2000) zu qualifizieren.Das Vorliegen von Grenzwertüberschreitungen allein, ohne dass ein Gebiet mit Verordnung gem. Paragraph 3, Absatz 8, UVP-G 2000 ausgewiesen ist, reicht somit nicht aus, um ein Vorhaben als ein solches der Spalte 3 des Anhanges 1 UVP-G 2000 (innerhalb eines schutzwürdigen Gebietes des Anhanges 2 UVP-G 2000) zu qualifizieren.
6.4.2. In diesem Zusammenhang macht der Berufungswerber geltend, dass die Bestimmung des § 3 Abs. 8 UVP-G 2000, zumal sie als „Kann-Bestimmung“ umgesetzt sei, nicht nur der UVP-Richtlinie widerspreche, sondern auch verfassungswidrig sei.6.4.2. In diesem Zusammenhang macht der Berufungswerber geltend, dass die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 8, UVP-G 2000, zumal sie als „Kann-Bestimmung“ umgesetzt sei, nicht nur der UVP-Richtlinie widerspreche, sondern auch verfassungswidrig sei.
Zur Behauptung des Salzburger Landesumweltanwaltes betreffend die Richtlinienwidrigkeit des § 3 Abs. 8 iVm Anhang 1 UVP-G 2000 hat der Umweltsenat bereits in seiner Entscheidung vom 16. November 2007, US 5B/2007/14-7, im Fall „Wals-Siezenheim“, ausführlich wie folgt Stellung genommen:Zur Behauptung des Salzburger Landesumweltanwaltes betreffend die Richtlinienwidrigkeit des Paragraph 3, Absatz 8, in Verbindung mit Anhang 1 UVP-G 2000 hat der Umweltsenat bereits in seiner Entscheidung vom 16. November 2007, US 5B/2007/14-7, im Fall „Wals-Siezenheim“, ausführlich wie folgt Stellung genommen:
„In Anhang III der UVP-Richtlinie werden Auswahlkriterien „im Sinne von Art. 4 Abs. 3“ aufgezählt. Art. 4 Abs. 3 der UVP-Richtlinie legt fest, dass die relevanten Kriterien bei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien im Sinne des Abs. 2 zu berücksichtigen sind.„In Anhang römisch drei der UVP-Richtlinie werden Auswahlkriterien „im Sinne von Artikel 4, Absatz 3, aufgezählt. Artikel 4, Absatz 3, der UVP-Richtlinie legt fest, dass die relevanten Kriterien bei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien im Sinne des Absatz 2, zu berücksichtigen sind.
In Anhang III Z 2 lit. f ist als Auswahlkriterium u.a. die ökologische Empfindlichkeit der geografischen Räume, die durch die Projekte möglicherweise beeinträchtigt werden, insbesondere auch Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind, festgelegt.In Anhang römisch drei Ziffer 2, Litera f, ist als Auswahlkriterium u.a. die ökologische Empfindlichkeit der geografischen Räume, die durch die Projekte möglicherweise beeinträchtigt werden, insbesondere auch Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind, festgelegt.
Damit ist aber noch keine Festlegung getroffen, in welcher Weise diese Empfindlichkeit im Rahmen der Beurteilung von Umweltauswirkungen von Projekten zu berücksichtigen ist.
Der europäische Normgeber lässt hier mehrere Möglichkeiten der Berücksichtigung offen. So kann sich der Mitgliedstaat gemäß Art. 4 Abs. 2 der UVP-Richtlinie für die Frage der UVP für ein Projekt zwischen der Einzelfalluntersuchung oder Schwellenwerten bzw. Kriterien entscheiden, oder aber auch beide Verfahren anwenden.Der europäische Normgeber lässt hier mehrere Möglichkeiten der Berücksichtigung offen. So kann sich der Mitgliedstaat gemäß Artikel 4, Absatz 2, der UVP-Richtlinie für die Frage der UVP für ein Projekt zwischen der Einzelfalluntersuchung oder Schwellenwerten bzw. Kriterien entscheiden, oder aber auch beide Verfahren anwenden.
Der österreichische Gesetzgeber hat sich – in gemeinschaftsrechtskonformer Weise – dafür entschieden, Schwellenwerte und Kriterien zu kombinieren, indem bestimmte, im Fall des Schutzgutes Luft nachweislich belastete Gebiete mit Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als schutzwürdige Gebiete gemäß Kategorie D des Anhanges 2 zum UVP-G 2000 festgelegt werden können (§ 3 Abs. 8 UVP-G 2000). Dies hat im Zusammenhang mit den für Vorhaben in solchen Gebieten vorgesehenen niedrigeren Schwellenwerten des Anhanges 1 des UVP-G 2000 die Konsequenz, dass dort schon wesentlich kleiner dimensionierte Vorhaben eine UVP-Pflicht oder zumindest ein Verfahren über die Feststellung der voraussichtlichen Auswirkungen auslösen.Der österreichische Gesetzgeber hat sich – in gemeinschaftsrechtskonformer Weise – dafür entschieden, Schwellenwerte und Kriterien zu kombinieren, indem bestimmte, im Fall des Schutzgutes Luft nachweislich belastete Gebiete mit Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als schutzwürdige Gebiete gemäß Kategorie D des Anhanges 2 zum UVP-G 2000 festgelegt werden können (Paragraph 3, Absatz 8, UVP-G 2000). Dies hat im Zusammenhang mit den für Vorhaben in solchen Gebieten vorgesehenen niedrigeren Schwellenwerten des Anhanges 1 des UVP-G 2000 die Konsequenz, dass dort schon wesentlich kleiner dimensionierte Vorhaben eine UVP-Pflicht oder zumindest ein Verfahren über die Feststellung der voraussichtlichen Auswirkungen auslösen.
[…]
Die Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Recht soll dem einzelnen Mitgliedstaat gerade eben die Möglichkeit bieten, die ihm am geeignetsten scheinenden und seiner Rechtstradition entsprechenden Instrumente zur Erreichung der Ziele der Richtlinie zu wählen. Dem europäischen Normgeber muss daher unterstellt werden, dass er sich bewusst für die Rechtsform der Richtlinie entschieden hat.
Die Vorgangsweise einer verordnungsmäßigen Ausweisung schutzwürdiger Gebiete stellt sicher, dass ein Projektwerber von vornherein weiß, ob sich sein Vorhaben in einem solchen Gebiet befindet. Dadurch kann auch schon von vornherein dazu beigetragen werden, dass Vorhaben, die eine bestimmte Größenordnung erreichen, in solchen sensiblen Gebieten unter Umständen gar nicht erst projektiert werden. Ein derartiger Lenkungseffekt würde entfallen, wenn keine Ausweisung vorgenommen würde.
Die Ausweisung muss zum Zeitpunkt der Antragstellung vorgelegen haben, was unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit wesentlich ist.
Des Weiteren ist es auch erforderlich, im Vorfeld einer solchen Ausweisung genau zu erheben, wo welche Überschreitungen über welchen Zeitraum gegeben sind. Es sind also repräsentative Messungen und längerfristige Beobachtungen erforderlich. Dass derartige Messungen erfolgen, wird insbesondere durch § 4 des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L) und der auf dieser Grundlage erlassenen Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Messkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft, BGBl II Nr. 263/2004, sichergestellt, wonach ein Messkonzept für das gesamte Bundesgebiet aufgestellt wurde, das eine systematische und fachlich abgesicherte Erfassung und Überwachung der gemäß § 3 IG-L festgelegten Grenzwerte für Luftschadstoffe ermöglicht. Auf diese Vorgangsweise stellt auch die Wortfolge „wiederholt und auf längere Zeit überschritten“ in § 3 Abs. 8 UVP- G 2000 ab.Des Weiteren ist es auch erforderlich, im Vorfeld einer solchen Ausweisung genau zu erheben, wo welche Überschreitungen über welchen Zeitraum gegeben sind. Es sind also repräsentative Messungen und längerfristige Beobachtungen erforderlich. Dass derartige Messungen erfolgen, wird insbesondere durch Paragraph 4, des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L) und der auf dieser Grundlage erlassenen Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Messkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2004,, sichergestellt, wonach ein Messkonzept für das gesamte Bundesgebiet aufgestellt wurde, das eine systematische und fachlich abgesicherte Erfassung und Überwachung der gemäß Paragraph 3, IG-L festgelegten Grenzwerte für Luftschadstoffe ermöglicht. Auf diese Vorgangsweise stellt auch die Wortfolge „wiederholt und auf längere Zeit überschritten“ in Paragraph 3, Absatz 8, UVP- G 2000 ab.
Einzelne Messergebnisse – wie im vorliegenden Fall mit womöglich nur einmaligen oder gelegentlichen Überschreitungen oder zu kurzen Beobachtungszeiträumen - haben im Lichte der genannten Bestimmungen wenig Aussagekraft und können für die Ergreifung von Maßnahmen nicht ausschlaggebend sein.
Von einer nicht ordnungsgemäßen Umsetzung der UVP-Richtlinie kann somit aus den genannten Gründen keine Rede sein.
Damit fehlt es aber schon an der ersten vom EuGH für die unmittelbare Wirkung von einzelnen Richtlinienbestimmungen in ständiger Rechtsprechung geforderten Voraussetzung der nicht fristgerechten oder nicht ordnungsgemäßen Umsetzung durch den Mitgliedstaat. Auch die inhaltliche Unbedingtheit (d.h. es darf keine Bedingung enthalten sein) sowie die hinreichende Bestimmtheit der Richtlinie sind Voraussetzungen.
Da Art. 4 Abs. 2 und 3 iVm Anhang III der UVP-Richtlinie den Mitgliedstaaten nur einen sehr groben Rahmen für die Umsetzung vorgibt, ist sie in dieser Hinsicht nicht hinreichend bestimmt und kann auch aus diesem Grund keine unmittelbare Wirkung entfalten. Insbesondere werden auch keine zwingenden Mindeststandards oder Ermessensgrenzen für die Ausübung des Wahlrechts der Mitgliedstaaten vorgegeben, wie dies der EuGH in seiner Rechtsprechung verlangt (vgl. das Urteil des EuGH C-72/95, Kraaijeveld).“Da Artikel 4, Absatz 2 und 3 in Verbindung mit Anhang römisch drei der UVP-Richtlinie den Mitgliedstaaten nur einen sehr groben Rahmen für die Umsetzung vorgibt, ist sie in dieser Hinsicht nicht hinreichend bestimmt und kann auch aus diesem Grund keine unmittelbare Wirkung entfalten. Insbesondere werden auch keine zwingenden Mindeststandards oder Ermessensgrenzen für die Ausübung des Wahlrechts der Mitgliedstaaten vorgegeben, wie dies der EuGH in seiner Rechtsprechung verlangt vergleiche das Urteil des EuGH C-72/95, Kraaijeveld).“
Warum die zitierte Judikatur des Umweltsenates mit der Übermittlung der Statuserhebung des Landes Salzburg am 08.05.2008 überholt sein soll, wie seitens des Berufungswerbers behauptet wird, entbehrt einer Begründung und ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr wurde diese Vorgangsweise des Gesetzgebers auch im jüngst durch Beschluss der Kommission vom 20.11.2009 eingestellten „horizontalen“ Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2006/2268 nicht gerügt.
Wie der Berufungswerber richtig ausführt, ist ein vorlagepflichtiges Gericht nach Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nur im Fall einer klärungsbedürftigen Auslegungsfrage verpflichtet, die Angelegenheit dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. Im gegenständlichen Fall ist die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechtes derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt. Es besteht daher keine Veranlassung, den gegenständlichen Fall dem EuGH zur Vorabentscheidung gemäß Artikel 234 EGV vorzulegen.
6.4.3. Zur behaupteten Verfassungswidrigkeit des § 3 Abs. 8 iVm Anhang 1 UVP-G 2000 wird auf das Kriterium der Rechtssicherheit verwiesen, das ein Abstellen auf einen behördlichen Akt jedenfalls sachlich rechtfertigt (vgl. dazu die oben zitierte Judikatur des Umweltsenates im Fall „Wals-Siezenheim“ und den dort erwähnten „Lenkungseffekt“, der mit der Ausweisung verbunden ist und der ein Abstellen auf eine solche sachlich rechtfertigt).6.4.3. Zur behaupteten Verfassungswidrigkeit des Paragraph 3, Absatz 8, in Verbindung mit Anhang 1 UVP-G 2000 wird auf das Kriterium der Rechtssicherheit verwiesen, das ein Abstellen auf einen behördlichen Akt jedenfalls sachlich rechtfertigt vergleiche dazu die oben zitierte Judikatur des Umweltsenates im Fall „Wals-Siezenheim“ und den dort erwähnten „Lenkungseffekt“, der mit der Ausweisung verbunden ist und der ein Abstellen auf eine solche sachlich rechtfertigt).
Festgestellt wird daher, dass im gegenständlichen Fall nicht von einem Vorhaben der Spalte 3 (innerhalb eines schutzwürdigen Gebietes der Kategorie D), sondern von einem Vorhaben gemäß der Spalte 2 des Anhanges 1 UVP-G 2000 auszugehen ist.
6.5. Relevante Schwellenwerte:
6.5.1. Im Sinne des § 3a Abs. 3 UVP-G 2000 ist für Änderungen sonstiger in Spalte 2 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen, wenn der in Spalte 2 festgelegte Schwellenwert durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder durch die Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50 % dieses Schwellenwertes erfolgt und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.6.5.1. Im Sinne des Paragraph 3 a, Absatz 3, UVP-G 2000 ist für Änderungen sonstiger in Spalte 2 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen, wenn der in Spalte 2 festgelegte Schwellenwert durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder durch die Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50 % dieses Schwellenwertes erfolgt und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, zu rechnen ist.
Soweit nicht eine abweichende Regelung in Anhang 1 getroffen wurde, ist gemäß § 3a Abs. 5 UVP-G 2000 für die Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes gemäß Abs. 3 die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten 5 Jahre genehmigt wurden einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen, wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25 % des Schwellenwertes der bisher genehmigten Kapazität erreichen muss.Soweit nicht eine abweichende Regelung in Anhang 1 getroffen wurde, ist gemäß Paragraph 3 a, Absatz 5, UVP-G 2000 für die Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes gemäß Absatz 3, die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten 5 Jahre genehmigt wurden einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen, wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25 % des Schwellenwertes der bisher genehmigten Kapazität erreichen muss.
Die Schwellenwerte betragen
in Z 17 lit. a 10 ha Flächeninanspruchnahme oder 1.500 Kfz-Stellplätze (50 %: 5 ha oder 750 Kfz-Stellplätze)in Ziffer 17, Litera a, 10 ha Flächeninanspruchnahme oder 1.500 Kfz-Stellplätze (50 %: 5 ha oder 750 Kfz-Stellplätze)
in Z 21 lit. a 1.500 Kfz-Stellplätze (50 %: 750 Kfz-Stellplätze).in Ziffer 21, Litera a, 1.500 Kfz-Stellplätze (50 %: 750 Kfz-Stellplätze).
6.5.2. Die Flächeninanspruchnahme des geplanten Parkhauses beträgt laut naturschutzrechtlichem Bescheid der Stadt Salzburg vom 24.01.2003, Zl. 1/01/22563/2002/029, mit welchem die Parkfläche bewilligt wurde, auf der nunmehr das Parkhaus entstehen soll, im Bereich des Grundstückes Nr. 499/118, EZ 1.338 Grundbuch 56.524 Itzling, 8.692 m² = 0,8692 ha, also etwa 1 ha.
25 % des Schwellenwertes bezogen auf die Kfz-Stellplätze (375) sind mit 711 zwar gegeben, eine Kapazitätsausweitung von 50 % (5 ha oder 750) wird durch das gegenständliche Vorhaben aber weder durch die Flächeninanspruchnahme von ca. 1 ha noch durch die geplanten 711 Kfz-Stellplätze („Gesamtversion“) erreicht.
Wie die Berufung ausführt, fand in den letzten 5 Jahren keine Erhöhung der Kfz-Stellplatzanzahl statt.
Eine weitergehende Prüfung der Auswirkungen des Vorhabens im Sinne des § 3a Abs. 3 UVP-G 2000 erübrigt sich somit. Unterbleiben kann auch die weitere Untersuchung der Fragen, ob und wie viele Kfz-Stellplätze durch die Integration des bestehenden Parkplatzes in das geplante Parkhaus von der „Gesamtversion“ in Abzug zu bringen sind.Eine weitergehende Prüfung der Auswirkungen des Vorhabens im Sinne des Paragraph 3 a, Absatz 3, UVP-G 2000 erübrigt sich somit. Unterbleiben kann auch die weitere Untersuchung der Fragen, ob und wie viele Kfz-Stellplätze durch die Integration des bestehenden Parkplatzes in das geplante Parkhaus von der „Gesamtversion“ in Abzug zu bringen sind.
6.6. Einzelfallprüfung aufgrund der Kumulierung mit anderen Vorhaben:
6.6.1. Im Sinne des § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 hat die Behörde bei Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1, die die in Abs. 1 bis 5 angeführten Schwellenwerte nicht erreichen, aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen, im Einzelfall festzustellen, ob aufgrund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist.6.6.1. Im Sinne des Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000 hat die Behörde bei Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1, die die in Absatz eins bis 5 angeführten Schwellenwerte nicht erreichen, aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen, im Einzelfall festzustellen, ob aufgrund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist.
Unter Kumulation von Auswirkungen ist eine Anhäufung bzw Verstärkung von Auswirkungen zu verstehen. Dies kann der Fall sein, wenn zwei oder mehrere gleichartige Vorhaben in räumlichem Zusammenhang stehen und sich somit die Umweltauswirkungen auf ein oder mehrere Schutzgüter addieren bzw potenzieren.
Ein räumlicher Zusammenhang zwischen den Vorhaben ist gegeben, wenn die Auswirkungen der einzelnen Vorhaben auf ein oder mehrere Schutzgüter kumulieren würden. Dabei ist konkret zu beurteilen, ob diese Auswirkungen aufgrund des Zusammenwirkens auftreten. Ist dies der Fall, so sind die Kapazitäten der einzelnen Vorhaben zusammenzurechnen. Eine generelle Metergrenze bezüglich des Vorliegens eines räumlichen Zusammenhanges kann nicht formuliert werden, da diese je nach Vorhaben und betroffenem Schutzgut unterschiedlich sein wird.
Vorweg ist festzustellen, dass das Vorhaben mit 711 Kfz-Stellplätzen eine Kapazität von mehr als 25 % des Schwellenwertes der Z 17 und der Z 21 in Bezug auf die Kfz-Stellplätze (375) erreicht.Vorweg ist festzustellen, dass das Vorhaben mit 711 Kfz-Stellplätzen eine Kapazität von mehr als 25 % des Schwellenwertes der Ziffer 17 und der Ziffer 21, in Bezug auf die Kfz-Stellplätze (375) erreicht.
Betreffend eine Kumulierung der Auswirkungen von Vorhaben der Z 17 und 21 ist zu beachten, dass nur Vorhaben des gleichen Vorhabenstyps kumulieren können. Daher war die Untersuchung einer möglichen Kumulierung des Vorhabens mit dem Stadion Wals-Siezenheim und anderen öffentlich zugänglichen Parkplätzen von Bedeutung.Betreffend eine Kumulierung der Auswirkungen von Vorhaben der Ziffer 17 und 21 ist zu beachten, dass nur Vorhaben des gleichen Vorhabenstyps kumulieren können. Daher war die Untersuchung einer möglichen Kumulierung des Vorhabens mit dem Stadion Wals-Siezenheim und anderen öffentlich zugänglichen Parkplätzen von Bedeutung.
6.6.2. Zur Beurteilung des räumlichen Zusammenhanges in Bezug auf die Verkehrsuntersuchung reicht der Untersuchungsraum laut Leitfaden UVP und IG-L des Umweltbundesamtes bei Vorhaben wie Freizeitparks, die sich im Nahbereich eines direkten Anschlusses an einen Hauptverkehrsträger (Autobahn, Schnellstraße) befinden, bis zur nächstgelegenen Anschlussstelle an die Autobahn, ansonsten bis zur Anbindung an ein übergeordnetes Straßennetz. Entsprechend auszuweiten ist der Untersuchungsraum nur bei einer maßgeblichen Erhöhung der Gesamtverkehrsmenge am hochrangigen Netz.
Laut dem verkehrstechnischen Gutachten kommt es im untergeordneten Straßennetz zu keinen Überlagerungen der Verkehrsbelastungen auf den Zufahrtsstraßen zu den Parkplätzen Messe, Stadion, Europark, Ikea und Bauhaus. Dem Sachverständigen sind keine weiteren öffentlichen Parkplätze im Nahbereich (ca. 900m-Radius) des Vorhabens bekannt, welche zu verkehrlichen Überlagerungen bei diesen Zufahrten zum Messe-Parkplatz führen könnten. Dieser Schluss des Sachverständigen ist nachvollziehbar.
Dass die an den Amtssachverständigen für Verkehr gerichtete Frage nach öffentlich zugänglichen Parkplätzen in der Umgebung nicht beantwortet worden sei, da neuerlich nur auf den 900m-Radius verwiesen worden sei, ist insoferne nicht nachvollziehbar, als sogar die noch weiter entfernten öffentlichen Parkplätze des Stadions Wals-Siezenheim, der Einkaufszentren Ikea und Europark sowie Bauhaus nunmehr in die Betrachtung explizit einbezogen wurden.
Zum übergeordneten Straßennetz führt der verkehrstechnische Sachverständige aus, dass eventuelle Überlagerungen im übergeordneten Straßennetz vernachlässigt werden können. Diese Aussage kann angesichts der vom Sachverständigen in seinem Gutachten dargelegten durchschnittlichen Umschlagshäufigkeit der Messeparkplätze von 3 Pkw/Messetag insofern nachvollzogen werden, als sich dadurch bei einer maximalen Parkplatzanzahl für das geplante Erweiterungsvorhaben von 711 und einem Verteilungsschlüssel von 90:10 zu Gunsten der Autobahn ein maximales zusätzliches tägliches Verkehrsaufkommen auf der Autobahn von 1900 Pkw ergibt. Dabei ist zudem noch zu bedenken, dass diese Zahl eine Worst-Case-Annahme darstellt, da weder die Messe noch das Stadion täglich in Betrieb stehen noch bei Verwendung des Parkraumes für Zwecke des Stadions mit einer ähnlichen Umschlagfrequenz wie für Messezwecke zu rechnen ist.
Im Verhältnis zur Verkehrsbelastung auf der A1 in diesem Bereich von nahezu 86.000 Pkw/Tag ist evident, dass mit keiner zusätzlichen Immissionsbelastung durch das Vorhaben zu rechnen sein wird, die ein vernachlässigbares Ausmaß übersteigt.
Es ist daher davon auszugehen, dass in Bezug auf die Auswirkungen des Zubringerverkehrs kein räumlicher Zusammenhang des Vorhabens mit anderen gleichartigen Vorhaben festzustellen ist und daher von einer Prüfung der kumulativen Auswirkungen abgesehen werden kann.
6.6.3. Auch aus naturschutzfachlicher Sicht können aufgrund der deutlichen räumlichen Trennung und einer Entfernung von mehr als 1 km Luftlinie zwischen dem Vorhabensareal „Parkhaus Messezentrum Salzburg“ und den westlich davon situierten Arealen Ikea/Europark und Stadion/Bauhaus ein naturschutzfachlich relevantes Zusammenwirken der Auswirkungen und ein sich daraus ergebender räumlicher Zusammenhang der Vorhaben nicht festgestellt werden. Ein unmittelbarer auf das Landschaftsbild bezogener Zusammenhang zwischen den Vorhaben ist, wie dies der naturschutzfachliche Amtssachverständige bestätigte, ebenfalls nicht vorhanden, zumal die betreffenden Areale durch bebautes Gebiet bzw massive Verkehrsinfrastrukturen räumlich deutlich voneinander getrennt sind.
6.6.4. Eine weitergehende Prüfung des räumlichen Zusammenhanges im Hinblick auf andere Schutzgüter kann mangels Anhaltspunkten für eine mögliche Beeinträchtigung unterbleiben.
6.7. Im Ergebnis ist festzustellen, dass, mit dem Erweiterungsvorhaben „Parkhaus Messezentrum Salzburg“ die Tatbestände der Z 17 und 21 Anhang 1 UVP-G 2000 erfüllt sind, da jedoch die für eine UVP-Pflicht maßgebenden Schwellenwerte nicht erreicht werden und ein räumlicher Zusammenhang mit anderen gleichartigen Vorhaben nicht gegeben ist, für dieses Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.6.7. Im Ergebnis ist festzustellen, dass, mit dem Erweiterungsvorhaben „Parkhaus Messezentrum Salzburg“ die Tatbestände der Ziffer 17 und 21 Anhang 1 UVP-G 2000 erfüllt sind, da jedoch die für eine UVP-Pflicht maßgebenden Schwellenwerte nicht erreicht werden und ein räumlicher Zusammenhang mit anderen gleichartigen Vorhaben nicht gegeben ist, für dieses Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
Schlagworte
Einkaufszentren; Freizeit- oder Vergnügungsparks; Kumulationsbestimmung, räumlicher Zusammenhang; Öffentlich zugängliche Parkplätze oder Parkgaragen; Schutzwürdiges Gebiet, Luft; UVP-Richtlinie, Anwendung, direkte; UVP-Richtlinie, UmsetzungZuletzt aktualisiert am
26.05.2010