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83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs7Rechtssatz
1. Weder eine unrichtige rechtliche Beurteilung noch eine allfällige Mangelhaftigkeit des früheren Verfahrens stellen einen Wiederaufnahmsgrund im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (novum repertum) dar.1. Weder eine unrichtige rechtliche Beurteilung noch eine allfällige Mangelhaftigkeit des früheren Verfahrens stellen einen Wiederaufnahmsgrund im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (novum repertum) dar.
2. Bei einer in einem anderen Verfahren geäußerten Rechtsansicht oder bei einem Erkenntnis, dass der Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof in einem Verfahren zwischen anderen Parteien gefällt hat, handelt es sich nicht um eine Entscheidung in der Vorfrage.
3. Die Rechtsnatur von Entscheidungen des EuGH bildet keine Rechtfertigung dafür, die Rechtskraft in einem größeren Ausmaß als bei Entscheidungen anderer Gerichte zu durchbrechen; auch das rechtsschöpferische Element der Entscheidungen bildet keine Grundlage für eine derartige Differenzierung (vgl. VfGH G5/09). Auch das Gemeinschaftsrecht verlangt nicht, dass eine Verwaltungsbehörde grundsätzlich verpflichtet ist, eine rechtskräftige Verwaltungsentscheidung zurückzunehmen (vgl. EuGH Rechtssache C-453/00 Kühne & Heitz).3. Die Rechtsnatur von Entscheidungen des EuGH bildet keine Rechtfertigung dafür, die Rechtskraft in einem größeren Ausmaß als bei Entscheidungen anderer Gerichte zu durchbrechen; auch das rechtsschöpferische Element der Entscheidungen bildet keine Grundlage für eine derartige Differenzierung vergleiche VfGH G5/09). Auch das Gemeinschaftsrecht verlangt nicht, dass eine Verwaltungsbehörde grundsätzlich verpflichtet ist, eine rechtskräftige Verwaltungsentscheidung zurückzunehmen vergleiche EuGH Rechtssache C-453/00 Kühne & Heitz).
Schlagworte
Wiederaufnahme, Antrag, Rechtzeitigkeit; Wiederaufnahme, Eignung, andere Entscheidung herbeizuführen; Wiederaufnahme, neue TatsachenZuletzt aktualisiert am
26.05.2010