Index
83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs7Text
Betrifft: Neubau eines Sauenstalles in Pyhra;
Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-GFeststellungsverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G
2000, Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Mag. Gunter Ossegger als Vorsitzenden sowie Dr. Thomas Rath als Berichter und Dr. Olga Reisner als weiteres Mitglied über den Antrag von 1. Harald MIKLAUSCHINA, Pater-Hartmann-Gasse 13, 3143 Pyhra, 2. Gertrude MIKLAUSCHINA, ebendort, 3. Hermengild SCHNEEWEIß, Pater-Hartmann-Gasse 19, 3143 Pyhra, 4. DI Martin SCHNEEWEIß, ebendort, 5. Ing. Hubert TROPPMANN, Pater-Hartmann-Gasse 21, 5143 Pyhra, 6. Herta TROPPMANN, ebendort, 7. Heidemarie HASENZAGL, Hauptstraße 84, 3143 Pyhra, 8. Martin HASENZAGL, ebendort, 9. Susanne LUISKANDL, Josef-Sperlbauer-Straße 3, 3143 Pyhra, 10. Bernhard HASENZAGL, Kalteissiedlung 20, 3144 Wald und 11. Mag. Sieglinde ECKHARDT, Hagedornweg 2/55, 1220 Wien, über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens US 7B/2007/20 betreffend die Feststellung des Erfordernisses einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu Recht erkannt:
Spruch:
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens US 7B/2007/20 wird abgewiesen.
Rechtsgrundlage: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 20/2009; insbesondere §§ 6, 69.Rechtsgrundlage: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009,; insbesondere Paragraphen 6, 69,
Begründung:
1. Die Niederösterreichische Landesregierung hat mit dem Bescheid vom 15. Oktober 2007, RU 4-U-325/001-2007, festgestellt, dass das verfahrensgegen-ständliche Vorhaben des Herrn Josef Hagenauer, nämlich der Neubau eines Stallgebäudes auf der Parzelle Nr. 810 KG Pyhra (Herstellung von insgesamt 388 Sauenplätzen) keinen Tatbestand des Anhanges 1 Z 43 lit. a oder b bzw. § 3 Abs. 2 oder 4 UVP-G 2000 erfüllt und nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt.1. Die Niederösterreichische Landesregierung hat mit dem Bescheid vom 15. Oktober 2007, RU 4-U-325/001-2007, festgestellt, dass das verfahrensgegen-ständliche Vorhaben des Herrn Josef Hagenauer, nämlich der Neubau eines Stallgebäudes auf der Parzelle Nr. 810 KG Pyhra (Herstellung von insgesamt 388 Sauenplätzen) keinen Tatbestand des Anhanges 1 Ziffer 43, Litera a, oder b bzw. Paragraph 3, Absatz 2, oder 4 UVP-G 2000 erfüllt und nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt.
2. Dieser Bescheid wurde von den im Kopf bezeichneten Personen mit ihrer am 12. November 2007 erhobenen Berufung bekämpft.
3. Mit Bescheid des Umweltsenates vom 20. Dezember 2007, US 7B/2007/20-4, wurden die Berufungen gemäß § 66 Abs. 4 AVG mangels Legitimation der Berufungswerber zurückgewiesen. Hiezu wurde zusammengefasst ausgeführt, dass nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde Parteistellung und damit Berufungslegitimation im Feststellungsverfahren haben. Mit dem Umstand, dass ein Anrainer im Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 nicht mitwirken könne, habe sich der Verwaltungsgerichtshof in den Erkenntnissen Zl. 2004/05/0032 und Zl. 2006/07/0066 ausführlich auseinander gesetzt und sei unter Bedachtnahme auf das Urteil des EuGH vom 7.1.2004, Rs C-201/02 (Delena Wells), zum Ergebnis gelangt, dass auch das Gemeinschaftsrecht die Beiziehung des Anrainers zum Feststellungsverfahren nicht gebiete. Da den Nachbarn im Falle eines negativen Feststellungsbescheides nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 die ihnen in den einzelnen Materiengesetzen eingeräumten Parteirechte zur Durchsetzung ihrer geschützten Interessen gewahrt bleiben, seien sie nicht gehindert, die ihnen in den einzelnen Genehmigungsverfahren eingeräumten subjektiven öffentlichen Rechte mittels Einwendungen gegen das vom Projektwerber eingereichte Vorhaben auch unter dem Blickwinkel des Gemeinschaftsrechtes geltend zu machen. Die in Art. 6 der UVP-RL geregelte Öffentlichkeitsbeteiligung und die in Art 10a der UVP-RL geregelten Rechtsmittel würden nur dann zur Anwendung kommen, wenn ein Verfahren zur Genehmigung eines nach den maßgeblichen Bestimmungen UVP-pflichtigen Vorhabens anhängig sei. Das Gemeinschaftsrecht gebiete nicht, dass es ein Feststellungsverfahren von der Art des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 geben müsse.3. Mit Bescheid des Umweltsenates vom 20. Dezember 2007, US 7B/2007/20-4, wurden die Berufungen gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG mangels Legitimation der Berufungswerber zurückgewiesen. Hiezu wurde zusammengefasst ausgeführt, dass nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde Parteistellung und damit Berufungslegitimation im Feststellungsverfahren haben. Mit dem Umstand, dass ein Anrainer im Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 nicht mitwirken könne, habe sich der Verwaltungsgerichtshof in den Erkenntnissen Zl. 2004/05/0032 und Zl. 2006/07/0066 ausführlich auseinander gesetzt und sei unter Bedachtnahme auf das Urteil des EuGH vom 7.1.2004, Rs C-201/02 (Delena Wells), zum Ergebnis gelangt, dass auch das Gemeinschaftsrecht die Beiziehung des Anrainers zum Feststellungsverfahren nicht gebiete. Da den Nachbarn im Falle eines negativen Feststellungsbescheides nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 die ihnen in den einzelnen Materiengesetzen eingeräumten Parteirechte zur Durchsetzung ihrer geschützten Interessen gewahrt bleiben, seien sie nicht gehindert, die ihnen in den einzelnen Genehmigungsverfahren eingeräumten subjektiven öffentlichen Rechte mittels Einwendungen gegen das vom Projektwerber eingereichte Vorhaben auch unter dem Blickwinkel des Gemeinschaftsrechtes geltend zu machen. Die in Artikel 6, der UVP-RL geregelte Öffentlichkeitsbeteiligung und die in Artikel 10 a, der UVP-RL geregelten Rechtsmittel würden nur dann zur Anwendung kommen, wenn ein Verfahren zur Genehmigung eines nach den maßgeblichen Bestimmungen UVP-pflichtigen Vorhabens anhängig sei. Das Gemeinschaftsrecht gebiete nicht, dass es ein Feststellungsverfahren von der Art des Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 geben müsse.
4. Mit ihrem am 7. Dezember 2009 verfassten und am 10. Dezember 2009 beim Umweltsenat eingelangten Antrag beantragen die seinerzeitigen Berufungswerber die Wiederaufnahme des Verfahrens, sowie ihrer seinerzeitigen Berufung Folge zu geben und gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben der Errichtung einer Anlage zum Züchten von Schweinen auf den Gst. 216/1 und 236/2 in 3143 Pyhra festzustellen.4. Mit ihrem am 7. Dezember 2009 verfassten und am 10. Dezember 2009 beim Umweltsenat eingelangten Antrag beantragen die seinerzeitigen Berufungswerber die Wiederaufnahme des Verfahrens, sowie ihrer seinerzeitigen Berufung Folge zu geben und gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben der Errichtung einer Anlage zum Züchten von Schweinen auf den Gst. 216/1 und 236/2 in 3143 Pyhra festzustellen.
Sie begründen ihren Antrag damit, dass der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache C-263/08 (Djurgården-Lilla Värtans) am 15. Oktober 2009 zu Richtlinie 85/337/EWG - Öffentlichkeitsbeteiligung an umweltbezogenen Entscheidungsverfahren - das Recht zur Anfechtung von Entscheidungen über die Genehmigung von Projekten, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, für Recht erkannt habe:
„Den Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne von Art 1 Abs. 1 und Art 10a der RL 85/337 in der durch die RL 2003/35 geänderten Fassung muss es möglich sein, die von einer der nationalen Gerichtsbarkeit eines Mitgliedsstaates zugehörigen Stelle erlassene Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung eines Projektes anzufechten, gleich viel, welche Rolle sie in dem Verfahren über den Genehmigungsantrag vor dieser Stelle durch ihre Beteiligung an und ihre Äußerung in diesem Verfahren spielen konnte.“„Den Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne von Artikel eins, Absatz eins und Artikel 10 a, der RL 85/337 in der durch die RL 2003/35 geänderten Fassung muss es möglich sein, die von einer der nationalen Gerichtsbarkeit eines Mitgliedsstaates zugehörigen Stelle erlassene Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung eines Projektes anzufechten, gleich viel, welche Rolle sie in dem Verfahren über den Genehmigungsantrag vor dieser Stelle durch ihre Beteiligung an und ihre Äußerung in diesem Verfahren spielen konnte.“
5. Der an den Umweltsenat gerichtete Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde am 21. Dezember 2009 an die Niederösterreichische Landesregierung weitergeleitet.
6. Mit ihrer am 2. Jänner 2010 verfassten Eingabe ergänzten die Wiederaufnahmswerber ihren Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens durch die Bezugnahme auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 30. April 2009, Rechtssache C-75/08 (Mellor), in welcher unter RN 58 Folgendes ausgeführt wurde:
„Ferner müssen die betroffenen Einzelpersonen, wie auch die anderen betroffenen nationalen Behörden, in der Lage sein, die Einhaltung dieser Prüfungspflicht, die der zuständigen Behörde obliegt, gegebenenfalls gerichtlich nachprüfen zu lassen. Dieses Erfordernis kann, wie im Ausgangsverfahren, die Möglichkeit bedeuten, gegen die Entscheidung, keine UVP vorzunehmen, unmittelbar vorzugehen.“
Hieraus lasse sich endgültig und unmissverständlich die Parteistellung der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne des Art. 2 Abs. 2 RL 85/337/EWG ableiten. Zur Rechtzeitigkeit führten die Wiederaufnahmswerber hiezu aus, dass ihnen diese Rechtssache „erst jetzt bekannt“ geworden sei.Hieraus lasse sich endgültig und unmissverständlich die Parteistellung der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne des Artikel 2, Absatz 2, RL 85/337/EWG ableiten. Zur Rechtzeitigkeit führten die Wiederaufnahmswerber hiezu aus, dass ihnen diese Rechtssache „erst jetzt bekannt“ geworden sei.
Nach Einlangen dieses ergänzenden Schriftsatzes am 5. Jänner 2010 beim Umweltsenat wurde dieses Schreiben umgehend an die Niederösterreichische Landesregierung als Einbringungsbehörde weitergeleitet.
7. Am 15. Jänner 2010 wurde der Wiederaufnahmsantrag von der Niederösterreichischen Landesregierung (als der gemäß § 69 Abs. 2 AVG zuständigen Einbringungsbehörde) dem Umweltsenat (als der gemäß § 69 Abs. 4 AVG zur Entscheidung zuständigen Behörde) mit dem vollständigen Verfahrensakt vorgelegt.7. Am 15. Jänner 2010 wurde der Wiederaufnahmsantrag von der Niederösterreichischen Landesregierung (als der gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG zuständigen Einbringungsbehörde) dem Umweltsenat (als der gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG zur Entscheidung zuständigen Behörde) mit dem vollständigen Verfahrensakt vorgelegt.
8. Am 15. Jänner 2010 wurden die Wiederaufnahmswerber aufgefordert bekanntzugeben, wann sie vom Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-263/08 (Djurgården-Lilla Värtans), Kenntnis erlangt haben.
9. Am 18. Jänner 2010 brachten die Wiederaufnahmswerber vor, dass Ing. Hubert Troppmann am 2. Dezember 2009 bei einer Internet-Recherche über UVP-Feststellungsentscheidungen das Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur Rechtssache C-263/08 (Djurgården-Lilla Värtans) entdeckt habe. Er habe noch am selben Tag eine Anfrage über die notwendigen Rechtsschritte bezüglich der Wiederaufnahme des Verfahrens unter anderem an den Umweltsenat gerichtet.
10. Der Umweltsenat hat erwogen:
10.1. Zur Rechtzeitigkeit:
10.1.1. Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.10.1.1. Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
10.1.2. Nach der klaren gesetzlichen Textierung des § 69 AVG ist die Einbringungsbehörde jene, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, also im hier vorliegenden Fall die Niederösterreichische Landesregierung. Der Wiederaufnahmeantrag wurde entgegen dieser gesetzlichen Bestimmung jedoch beim Umweltsenat (also der gemäß § 69 Abs. 4 AVG zur Entscheidung zuständigen Behörde) eingebracht. Vom Umweltsenat wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens am 21. Dezember 2009 an die Einbringungsbehörde, die Niederösterreichische Landesregierung, weitergeleitet, wo er am gleichen Tag als Anhang im elektronischen Wege einlangte.10.1.2. Nach der klaren gesetzlichen Textierung des Paragraph 69, AVG ist die Einbringungsbehörde jene, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, also im hier vorliegenden Fall die Niederösterreichische Landesregierung. Der Wiederaufnahmeantrag wurde entgegen dieser gesetzlichen Bestimmung jedoch beim Umweltsenat (also der gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG zur Entscheidung zuständigen Behörde) eingebracht. Vom Umweltsenat wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens am 21. Dezember 2009 an die Einbringungsbehörde, die Niederösterreichische Landesregierung, weitergeleitet, wo er am gleichen Tag als Anhang im elektronischen Wege einlangte.
10.1.3. Der ursprüngliche Wiederaufnahmsantrag ist damit als verspätet anzusehen. Nach der Darstellung der Wiederaufnahmswerber haben sie bereits am 2. Dezember 2009 Kenntnis von dem - nach ihrer Auffassung die Wiederaufnahme rechtfertigenden - Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-263/08 (Djurgården-Lilla Värtans) erhalten. Ihr am 7. Dezember 2009 verfasster Wiederaufnahmsantrag ist aber nicht in Entsprechung des § 69 Abs. 2 AVG bei der Niederösterreichischen Landesregierung als Einbringungsbehörde gerichtet worden, sondern langte am 10. Dezember 2009 beim Umweltsenat ein. Von diesem wurde der Antrag am 21. Dezember 2009 an die Niederösterreichische Landesregierung als Einbringungsbehörde weitergeleitet.10.1.3. Der ursprüngliche Wiederaufnahmsantrag ist damit als verspätet anzusehen. Nach der Darstellung der Wiederaufnahmswerber haben sie bereits am 2. Dezember 2009 Kenntnis von dem - nach ihrer Auffassung die Wiederaufnahme rechtfertigenden - Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-263/08 (Djurgården-Lilla Värtans) erhalten. Ihr am 7. Dezember 2009 verfasster Wiederaufnahmsantrag ist aber nicht in Entsprechung des Paragraph 69, Absatz 2, AVG bei der Niederösterreichischen Landesregierung als Einbringungsbehörde gerichtet worden, sondern langte am 10. Dezember 2009 beim Umweltsenat ein. Von diesem wurde der Antrag am 21. Dezember 2009 an die Niederösterreichische Landesregierung als Einbringungsbehörde weitergeleitet.
Die Weiterleitung erfolgt nach der Bestimmung des § 6 Abs. 1 AVG auf Gefahr des Einschreiters. Das bedeutet, dass derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile wie zum Beispiel die Fristversäumnis unter allen Umständen selbst zu tragen hat. Der Fristenlauf wird weder gehemmt noch unterbrochen. Ein bei der unzuständigen Behörde eingebrachtes fristgebundenes Anbringen ist nur dann nicht verspätet, wenn das Schriftstück noch innerhalb der Frist bei der zuständigen Behörde einlangt oder im Sinn des § 33 Abs. 3 AVG der Post zur Beförderung oder einem elektronischen Zustelldienst zur nachweisbaren elektronischen Übersendung an die zuständige Behörde übergeben wird (Hengstschläger/Leeb, AVG § 6 Rz 11 mwV).Die Weiterleitung erfolgt nach der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, AVG auf Gefahr des Einschreiters. Das bedeutet, dass derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile wie zum Beispiel die Fristversäumnis unter allen Umständen selbst zu tragen hat. Der Fristenlauf wird weder gehemmt noch unterbrochen. Ein bei der unzuständigen Behörde eingebrachtes fristgebundenes Anbringen ist nur dann nicht verspätet, wenn das Schriftstück noch innerhalb der Frist bei der zuständigen Behörde einlangt oder im Sinn des Paragraph 33, Absatz 3, AVG der Post zur Beförderung oder einem elektronischen Zustelldienst zur nachweisbaren elektronischen Übersendung an die zuständige Behörde übergeben wird (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 6, Rz 11 mwV).
10.1.4. Was die ergänzenden Ausführungen der Wiederaufnahmswerber in ihrem Schriftsatz vom 2. Jänner 2010 anlangt, so führten sie aus, dass ihnen das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-75/08 (Mellor) „erst jetzt“ bekannt geworden sei. Auch dieses Schreiben ist nicht bei der Einbringungsbehörde, sondern beim Umweltsenat eingebracht, von dort jedoch am 7. Jänner 2010 an die Einbringungsbehörde weitergeleitet worden. Hier ist unwiderleglich von der Rechtzeitigkeit der Geltendmachung des Wiederaufnahmsgrundes auszugehen.
10.1.5. Da die Behörde nicht verpflichtet ist, einen fehlerhaften oder verspäteten Antrag zurückzuweisen, wenn sie ihn zum Anlass nimmt, das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren von Amts wegen wiederaufzunehmen, wird im Folgenden auch zu prüfen sein, ob die dem ursprünglichen Wiederaufnahmsantrag zugrunde gelegte Entscheidung eine amtswegige Wiederaufnahme im Sinne des § 69 Abs. 3 AVG rechtfertigen kann.10.1.5. Da die Behörde nicht verpflichtet ist, einen fehlerhaften oder verspäteten Antrag zurückzuweisen, wenn sie ihn zum Anlass nimmt, das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren von Amts wegen wiederaufzunehmen, wird im Folgenden auch zu prüfen sein, ob die dem ursprünglichen Wiederaufnahmsantrag zugrunde gelegte Entscheidung eine amtswegige Wiederaufnahme im Sinne des Paragraph 69, Absatz 3, AVG rechtfertigen kann.
10.2. Zur Frage der Berechtigung des Wiederaufnahmsantrags:
10.2.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 Rz 588 Pkt 2; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht5 316 mit Anm. 1415) stellt weder eine unrichtige rechtliche Beurteilung noch eine allfällige Mangelhaftigkeit des früheren Verfahrens einen Wiederaufnahmsgrund im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (novum repertum) dar. Wenn die Wiederaufnahmswerber aus den beiden Urteilen des Europäischen Gerichtshofes eine ihre Parteistellung betreffende anders lautende Beurteilung ableiten wollen, so kann sich dies aber nur auf die rechtliche Beurteilung beziehen.10.2.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 Rz 588 Pkt 2; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht5 316 mit Anmerkung 1415) stellt weder eine unrichtige rechtliche Beurteilung noch eine allfällige Mangelhaftigkeit des früheren Verfahrens einen Wiederaufnahmsgrund im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (novum repertum) dar. Wenn die Wiederaufnahmswerber aus den beiden Urteilen des Europäischen Gerichtshofes eine ihre Parteistellung betreffende anders lautende Beurteilung ableiten wollen, so kann sich dies aber nur auf die rechtliche Beurteilung beziehen.
10.2.2. Gemäß § 69 Abs. 1 Z 3 AVG darf die Behörde das Verfahren nur dann wiederaufnehmen, wenn die Vorfrage nachträglich, das heißt nach Eintritt der Rechtskraft des im wiederaufzunehmenden Verfahren ergangenen Bescheides, anders entschieden wurde. Gleichzeitig setzt die Wiederaufnahme des Verfahrens voraus, dass die Entscheidung jener Behörde, die die Vorfrage als Hauptfrage entschieden hat, gegenüber den Parteien des wiederaufzunehmenden Verfahrens in Rechtskraft erwachsen ist (Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 17; VwGH 87/08/0298 ua). Bei einer in einem anderen Verfahren geäußerten Rechtsansicht oder bei einem Erkenntnis, dass der Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof in einem Verfahren zwischen anderen Parteien gefällt hat, handelt es sich nach der Rechtsprechung nicht um eine Entscheidung in der Vorfrage (Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 18; VwGH 93/02/0173).10.2.2. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG darf die Behörde das Verfahren nur dann wiederaufnehmen, wenn die Vorfrage nachträglich, das heißt nach Eintritt der Rechtskraft des im wiederaufzunehmenden Verfahren ergangenen Bescheides, anders entschieden wurde. Gleichzeitig setzt die Wiederaufnahme des Verfahrens voraus, dass die Entscheidung jener Behörde, die die Vorfrage als Hauptfrage entschieden hat, gegenüber den Parteien des wiederaufzunehmenden Verfahrens in Rechtskraft erwachsen ist (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 17; VwGH 87/08/0298 ua). Bei einer in einem anderen Verfahren geäußerten Rechtsansicht oder bei einem Erkenntnis, dass der Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof in einem Verfahren zwischen anderen Parteien gefällt hat, handelt es sich nach der Rechtsprechung nicht um eine Entscheidung in der Vorfrage (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 18; VwGH 93/02/0173).
10.2.3. Die von den Wiederaufnahmswerbern zur Begründung ihres Wiederaufnahmsantrages herangezogenen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes in den Rechtssachen C-263/08 (Djurgården-Lilla Värtans) und C-75/08 (Mellor) betrafen zweifellos nicht das vom Wiederaufnahmsantrag betroffene Verfahren US 7B/2007/20 und die dort beteiligten Parteien. Mangels Parteienidentität kommt schon aus diesem Grund eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht in Betracht.
10.2.4. Die Rechtsnatur von Entscheidungen des EuGH bildet keine Rechtfertigung dafür, die Rechtskraft in einem größeren Ausmaß als bei Entscheidungen anderer Gerichte zu durchbrechen; auch das rechtsschöpferische Element der Entscheidungen bildet keine Grundlage für eine derartige Differenzierung (vgl. VfGH G5/09). Auch das Gemeinschaftsrecht verlangt nicht, dass eine Verwaltungsbehörde grundsätzlich verpflichtet ist, eine rechtskräftige Verwaltungsentscheidung zurückzunehmen (vgl. EuGH Rechtssache C-453/00 Kühne & Heitz).10.2.4. Die Rechtsnatur von Entscheidungen des EuGH bildet keine Rechtfertigung dafür, die Rechtskraft in einem größeren Ausmaß als bei Entscheidungen anderer Gerichte zu durchbrechen; auch das rechtsschöpferische Element der Entscheidungen bildet keine Grundlage für eine derartige Differenzierung vergleiche VfGH G5/09). Auch das Gemeinschaftsrecht verlangt nicht, dass eine Verwaltungsbehörde grundsätzlich verpflichtet ist, eine rechtskräftige Verwaltungsentscheidung zurückzunehmen vergleiche EuGH Rechtssache C-453/00 Kühne & Heitz).
10.2.5. Aus dem Umstand, dass auf Antrag der Wiederaufnahmswerber ein Verfahren beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingeleitet worden ist, kann für ihren Standpunkt nichts gewonnen werden.
Schlagworte
Wiederaufnahme, Antrag, Rechtzeitigkeit; Wiederaufnahme, Eignung, andere Entscheidung herbeizuführen; Wiederaufnahme, neue TatsachenZuletzt aktualisiert am
26.05.2010