TE Umse Bescheid 2010/3/3 US 8B/2008/2-35

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Veröffentlicht am 03.03.2010
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §2 Abs2
UVP-G 2000 §2 Abs5
UVP-G 2000 §3 Abs1
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 Anhang1 Z16
  1. UVP-G 2000 § 2 heute
  2. UVP-G 2000 § 2 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 2 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 2 gültig von 19.08.2009 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  5. UVP-G 2000 § 2 gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  6. UVP-G 2000 § 2 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  7. UVP-G 2000 § 2 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 2 heute
  2. UVP-G 2000 § 2 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 2 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 2 gültig von 19.08.2009 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  5. UVP-G 2000 § 2 gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  6. UVP-G 2000 § 2 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  7. UVP-G 2000 § 2 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
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  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000

Text

Betreff: Berufung gegen einen Feststellungsbescheid der Kärntner Landesregierung bezüglich der Errichtung einer 220-kV-Starkstrom freileitung in der Marktgemeinde Kötschach-Mauthen

Bescheid

Der Umweltsenat hat durch Mag. Franz Kramer als Vorsitzenden sowie Mag. Christian Paál als Berichter und Dr. Thomas Rath als drittes stimmführendes Mitglied über die Berufung der Kärntner Landesumweltanwaltschaft gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 11.10.2007, Zl. 7-A-UVP-1187/14-2007, betreffend die Feststellung, dass für die Errichtung des Vorhabens „220-kV-Freileitung Kronhofgraben - Staatsgrenze“ durch die Alpe Adria Energia SpA keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009, durchzuführen sei, zu Recht erkannt:Der Umweltsenat hat durch Mag. Franz Kramer als Vorsitzenden sowie Mag. Christian Paál als Berichter und Dr. Thomas Rath als drittes stimmführendes Mitglied über die Berufung der Kärntner Landesumweltanwaltschaft gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 11.10.2007, Zl. 7-A-UVP-1187/14-2007, betreffend die Feststellung, dass für die Errichtung des Vorhabens „220-kV-Freileitung Kronhofgraben - Staatsgrenze“ durch die Alpe Adria Energia SpA keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2009,, durchzuführen sei, zu Recht erkannt:

Spruch:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass er wie folgt zu lauten hat:

Es wird festgestellt, dass für das Vorhaben „220-kV-Freileitung Kronhofgraben - Staatsgrenze“ (dies ist der in Österreich gelegene Teil des Gesamtprojektes einer 220-kV-Freileitung vom Umspannwerk Somplago in Italien zur Schaltstation Weidenburg in Österreich) durch die Alpe Adria Energia SpA eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009, durchzuführen ist.Es wird festgestellt, dass für das Vorhaben „220-kV-Freileitung Kronhofgraben - Staatsgrenze“ (dies ist der in Österreich gelegene Teil des Gesamtprojektes einer 220-kV-Freileitung vom Umspannwerk Somplago in Italien zur Schaltstation Weidenburg in Österreich) durch die Alpe Adria Energia SpA eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2009,, durchzuführen ist.

Rechtsgrundlagen: §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 und 3 Abs. 7 iVm Anhang 1 Z 16 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, idF BGBl. I Nr. 87/2009;Rechtsgrundlagen: Paragraphen 2, Absatz 2, 3, Absatz eins und 3 Absatz 7, in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 16, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2009,;

§§ 5 und 12 Umweltsenatsgesetz 2000 (USG 2000), BGBl. I Nr. 114/2000 idF BGBl. I Nr. 127/2009;Paragraphen 5 und 12 Umweltsenatsgesetz 2000 (USG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2009,;

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG 1991), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 135/2009.Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG 1991), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,.

Begründung:

1. Gang des erstinstanzlichen Verfahrens:

1.1. Mit Eingabe vom 12.07.2007 stellte die Alpe Adria Energia SpA, vertreten durch die Onz – Onz – Krämmer – Hüttler Rechtsanwälte GmbH, den Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 für folgendes Projekt:1.1. Mit Eingabe vom 12.07.2007 stellte die Alpe Adria Energia SpA, vertreten durch die Onz – Onz – Krämmer – Hüttler Rechtsanwälte GmbH, den Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 für folgendes Projekt:

Errichtung und Betrieb einer neuen 220-kV-Verbindungsleitung mit einer Nennleistung von 300 MVA zwischen dem Netz der Rete Elettrica Nazionale SpA (TERNA) und jenem der VERBUND-Austrian Power Grid AG (APG). Auf österreichischem Staatsgebiet umfasst das Projekt eine ca. 7,2 km lange Freileitung mit einer zu errichtenden Schaltstation in Weidenburg bis zur Staatsgrenze durch den Kronhofgraben und über das Kronhofer Törl.

1.2. Die Kärntner Landesregierung führte als erstinstanzliche UVP-Behörde (in der Folge: erstinstanzliche Behörde) ein Feststellungsverfahren durch, das sie mit Bescheid vom 11.10.2007 abschloss.

1.2.1. Folgende Feststellungen wurden von der erstinstanzlichen Behörde getroffen:

Es sei eine 220-kV-Freileitung mit einer Nennleistung von 300 MVA als Verbindung zwischen dem Netz der Rete Elettrica Nazionale SpA (TERNA) und dem Netz der VERBUND-Austrian Power Grid (APG) vom Umspannwerk Somplago in Italien zur Schaltstation Weidenburg in Österreich geplant. Auf österreichischem Staatsgebiet verlaufe die Trasse im Gebiet der Gemeinde Kötschach-Mauthen von der neu zu errichtenden Schaltstation Weidenburg über den Kronhofergraben und das Kronhofer Törl zur Staatsgrenze Österreich - Italien und weise eine Länge von 7,2 km auf. Das Vorhaben schließe an die bestehende 220-kV-Freileitung Lienz – Obersielach an. In den letzten 5 Jahren sei im Vorhabensgebiet keine entsprechende Leitung genehmigt, gebaut oder bewilligt worden.

Es handle sich dabei um eine „Merchant Line“, also eine grenzüberschreitende Übertragungsleitung von privaten Betreibern mit dem Ziel der Schaffung eines effizienten europäischen Elektrizitätsmarktes. Die Leitung werde zu einem von den entsprechenden Stellen noch festzulegenden Anteil dem öffentlichen Stromtransport zu Verfügung stehen und nach einer noch näher zu definierenden Frist in voller Kapazität der öffentlichen Stromübertragung dienen.

Das verfahrensgegenständliche Vorhaben führe auf eine Höhe von rund 1.800 Metern und durchfahre somit die Kampfzone des Waldes. Weitere Schutzgebiete seien vom Vorhaben nicht berührt.

1.2.2. In rechtlicher Hinsicht führte die erstinstanzliche Behörde wie folgt aus:

Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 habe die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen sei und welcher Tatbestand des Anhanges 1 UVP-G 2000 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 UVP-G 2000 durch das Vorhaben verwirklicht werde.Gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 habe die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen sei und welcher Tatbestand des Anhanges 1 UVP-G 2000 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 UVP-G 2000 durch das Vorhaben verwirklicht werde.

Der Schwellenwert für eine UVP-Pflicht betrage gemäß Anhang 1 Z 16 Spalte 1 lit. a UVP-G 2000 für Stromfreileitungen eine Nennleistung von mindestens 220 kV und eine Länge von 15 km. Im Bereich schutzwürdiger Gebiete der Kategorie A des Anhanges 2 des UVP-G 2000 (Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete, Bannwälder gemäß § 27 ForstG usw.) oder im Bereich schutzwürdiger Gebiete der Kategorie B des Anhanges 2 des UVP-G 2000 (Alpinregionen, welche mit der Kampfzone des Waldes beginnen) sei der Schwellenwert nach Anhang 1 Z 16 Spalte 3 lit. b UVP-G 2000 mit einer Nennleistung von mindestens 110 kV und einer Mindestlänge von 20 km festgelegt. Bei Änderungen und Kumulierungen sei die Leitungslänge Berechnungsgrundlage für den Schwellenwert.Der Schwellenwert für eine UVP-Pflicht betrage gemäß Anhang 1 Ziffer 16, Spalte 1 Litera a, UVP-G 2000 für Stromfreileitungen eine Nennleistung von mindestens 220 kV und eine Länge von 15 km. Im Bereich schutzwürdiger Gebiete der Kategorie A des Anhanges 2 des UVP-G 2000 (Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete, Bannwälder gemäß Paragraph 27, ForstG usw.) oder im Bereich schutzwürdiger Gebiete der Kategorie B des Anhanges 2 des UVP-G 2000 (Alpinregionen, welche mit der Kampfzone des Waldes beginnen) sei der Schwellenwert nach Anhang 1 Ziffer 16, Spalte 3 Litera b, UVP-G 2000 mit einer Nennleistung von mindestens 110 kV und einer Mindestlänge von 20 km festgelegt. Bei Änderungen und Kumulierungen sei die Leitungslänge Berechnungsgrundlage für den Schwellenwert.

Da das Vorhaben die Kampfzone des Waldes durchschneide, werde ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie B Anhang 2 UVP-G 2000 berührt und sei prinzipiell die Prüfung des Schwellenwertes für Stromfreileitungen nach Anhang 1 Z 16 Spalte 3 lit. b UVP-G 2000 durchzuführen. Da das Vorhaben jedoch den Schwellenwert der in Z 16 Spalte 1 lit. a angegebenen Nennleistung von 220 kV erreiche, sei von dem dort normierten niedrigeren Längenkriterium von 15 km auszugehen.Da das Vorhaben die Kampfzone des Waldes durchschneide, werde ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie B Anhang 2 UVP-G 2000 berührt und sei prinzipiell die Prüfung des Schwellenwertes für Stromfreileitungen nach Anhang 1 Ziffer 16, Spalte 3 Litera b, UVP-G 2000 durchzuführen. Da das Vorhaben jedoch den Schwellenwert der in Ziffer 16, Spalte 1 Litera a, angegebenen Nennleistung von 220 kV erreiche, sei von dem dort normierten niedrigeren Längenkriterium von 15 km auszugehen.

Das verfahrensgegenständliche Vorhaben reiche bis zur Staatsgrenze. Es handle sich einerseits um eine nach italienischem Recht auf italienischem Staatsgebiet abzuhandelnde UVP-pflichtige Anlage und andererseits um ein auf österreichischem Staatsgebiet zu prüfendes Vorhaben. Für Feststellungsverfahren grenzüberschreitender Leitungsvorhaben des Anhanges 1 Z 13 UVP-G 2000 (Gasleitung) und des Anhanges 1 Z 16 UVP-G 2000 (Starkstromfreileitung) habe sich noch keine Rechtsprechung der Instanz oder der Höchstgerichte entwickelt. Aus den bereits rechtskräftigen Entscheidungen über das Nichtvorliegen einer Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht der Oberösterreichischen Landesregierung vom 05.02.2003 und der Salzburger Landesregierung vom 03.02.3003 in der Rechtssache Errichtung einer Erdgasleitung Haidach/Straßwalchen – Überackern/Burghausen bis zur Staatsgrenze sei weder von der Salzburger noch von der Oberösterreichischen Landesregierung die jenseits der Staatsgrenze befindliche Leitung einbezogen und für eine über 39 km lange 800 mm-Durchmesser-Gasleitung festgestellt worden, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht bestehe. Die Entscheidung betreffend die Gasleitung Bratislava-Schwechat könne mangels Erreichung des Leitungsdurchmessers nicht herangezogen werden, da die Leitung eindeutig unter dem für Schutzgebiete festgelegten Schwellenwert von 500 mm Durchmesser liege. Betreffend die Änderung einer 380-kV-Freileitung (Auflegung einer zweiten Leitung) vom nördlichen Weinviertel bis zur Staatsgrenze zu Tschechien bei einer innerstaatlichen Länge von 53,462 km sei ebenfalls ausschließlich auf die im österreichischen Staatsgebiet liegende Leitung eingegangen und von der Niederösterreichischen Landesregierung mit Bescheid vom 21.11.2006 das Nichtvorliegen einer UVP-Pflicht festgestellt worden. Auf Basis des Feststellungsbescheides betreffend die über 39 km lange Gasleitung entschied der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 30.06.2006, Zl. 2005/04/0195.Das verfahrensgegenständliche Vorhaben reiche bis zur Staatsgrenze. Es handle sich einerseits um eine nach italienischem Recht auf italienischem Staatsgebiet abzuhandelnde UVP-pflichtige Anlage und andererseits um ein auf österreichischem Staatsgebiet zu prüfendes Vorhaben. Für Feststellungsverfahren grenzüberschreitender Leitungsvorhaben des Anhanges 1 Ziffer 13, UVP-G 2000 (Gasleitung) und des Anhanges 1 Ziffer 16, UVP-G 2000 (Starkstromfreileitung) habe sich noch keine Rechtsprechung der Instanz oder der Höchstgerichte entwickelt. Aus den bereits rechtskräftigen Entscheidungen über das Nichtvorliegen einer Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht der Oberösterreichischen Landesregierung vom 05.02.2003 und der Salzburger Landesregierung vom 03.02.3003 in der Rechtssache Errichtung einer Erdgasleitung Haidach/Straßwalchen – Überackern/Burghausen bis zur Staatsgrenze sei weder von der Salzburger noch von der Oberösterreichischen Landesregierung die jenseits der Staatsgrenze befindliche Leitung einbezogen und für eine über 39 km lange 800 mm-Durchmesser-Gasleitung festgestellt worden, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht bestehe. Die Entscheidung betreffend die Gasleitung Bratislava-Schwechat könne mangels Erreichung des Leitungsdurchmessers nicht herangezogen werden, da die Leitung eindeutig unter dem für Schutzgebiete festgelegten Schwellenwert von 500 mm Durchmesser liege. Betreffend die Änderung einer 380-kV-Freileitung (Auflegung einer zweiten Leitung) vom nördlichen Weinviertel bis zur Staatsgrenze zu Tschechien bei einer innerstaatlichen Länge von 53,462 km sei ebenfalls ausschließlich auf die im österreichischen Staatsgebiet liegende Leitung eingegangen und von der Niederösterreichischen Landesregierung mit Bescheid vom 21.11.2006 das Nichtvorliegen einer UVP-Pflicht festgestellt worden. Auf Basis des Feststellungsbescheides betreffend die über 39 km lange Gasleitung entschied der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 30.06.2006, Zl. 2005/04/0195.

Die UVP-Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27.06.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl Nr L 175 vom 05.07.1985, 40, idF der sog. Änderungsrichtlinie 97/11/EG des Rates vom 03.03.1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl Nr L 73 vom 14.03.1997, und der sog. Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.05.2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten, ABl Nr L 156 vom 25.06.2003, verpflichte die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit vor Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen unter anderem auf Grund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei, einer Genehmigungspflicht unterworfen und einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden. Diese Projekte seien in den Anhängen zur Richtlinie definiert.Die UVP-Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27.06.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, Amtsblatt Nr L 175 vom 05.07.1985, 40, in der Fassung der sog. Änderungsrichtlinie 97/11/EG des Rates vom 03.03.1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, Amtsblatt Nr L 73 vom 14.03.1997, und der sog. Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.05.2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten, Amtsblatt Nr L 156 vom 25.06.2003, verpflichte die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit vor Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen unter anderem auf Grund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei, einer Genehmigungspflicht unterworfen und einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden. Diese Projekte seien in den Anhängen zur Richtlinie definiert.

Art. 7 der Richtlinie verpflichte die Mitgliedstaaten bei Vorliegen eines Projektes, das erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines Mitgliedstaates haben könnte, den betroffenen Mitgliedstaat in das UVP-Verfahren einzubeziehen. Hier seien die Auswirkungen des Vorhabens auf das ausländische Gebiet bzw. die Schutzgüter im Ausland angesprochen. Der Gemeinschaftsgesetzgeber spreche von grenznahen Projekten auf dem Gebiet eines Mitgliedstaates. Für Projekte, die grenzüberschreitend verwirklicht werden sollten, treffe die UVP-Richtlinie hingegen keine Regelung.Artikel 7, der Richtlinie verpflichte die Mitgliedstaaten bei Vorliegen eines Projektes, das erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines Mitgliedstaates haben könnte, den betroffenen Mitgliedstaat in das UVP-Verfahren einzubeziehen. Hier seien die Auswirkungen des Vorhabens auf das ausländische Gebiet bzw. die Schutzgüter im Ausland angesprochen. Der Gemeinschaftsgesetzgeber spreche von grenznahen Projekten auf dem Gebiet eines Mitgliedstaates. Für Projekte, die grenzüberschreitend verwirklicht werden sollten, treffe die UVP-Richtlinie hingegen keine Regelung.

Da sich die Richtlinie an die einzelnen Mitgliedstaaten wende und auch keine Regelungen enthalte, die darauf hindeuten, dass zur Beurteilung, ob ein Projekt des Anhanges 1 vorliege, auch Projektteile in einem Nachbarstaat heranzuziehen wären, sei davon auszugehen, dass jeder Mitgliedstaat ausschließlich nach seinem nationalen Recht zu beurteilen habe, ob ein Projekt UVP-pflichtig sei.

Dieses Ergebnis sei bei einer Richtlinie, die der Umsetzung in das nationale Recht bedürfe, geradezu systemimmanent. Hätte der Gemeinschaftsgesetzgeber ein anderes Ergebnis erreichen wollen, hätte er eine andere Rechtsform – etwa die Regelung grenzüberschreitender Sachverhalte in einer Verordnung – wählen müssen; dies auch im Hinblick auf die Sachverständigenerhebung oder die zwischenstaatliche Rechtshilfe zur Verfahrensabwicklung.

Es scheine daher folgerichtig, dass das österreichische UVP-G keine Bestimmung enthalte, wonach bei grenzüberschreitenden Energiewegen oder sonstigen Linienvorhaben die Gesamtlänge relevant wäre. Die fortgesetzte Leitungstrasse jenseits der Bundesgrenze sei daher bei der Prüfung einer allfälligen UVP-Pflicht nicht einzubeziehen.

Die Bestimmung des § 3 Abs. 1 iVm Anhang 1 Z 16 lit. a UVP-G, die Starkstromfreileitungen mit einer Nennspannung von mindestens 220 kV und einer Länge von mindestens 15 km der UVP-Pflicht unterwerfe, könne sich weiters auch nach allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsätzen nur auf das österreichische Staatsgebiet beziehen. Der räumliche Geltungsbereich österreichischer Gesetze decke sich nämlich mit dem Zuständigkeitsbereich des gesetzgebenden Hoheitsträgers. Jeder Gesetzgeber könne für sein Rechtsgebiet – und nur für dieses – Rechtssätze erlassen. Die hoheitliche Gewalt des Landesgesetzgebers habe an der Landesgrenze ihre absolute Schranke. Nichts anderes könne für den Bundesgesetzgeber hinsichtlich der Bundesgrenze gelten.Die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 16, Litera a, UVP-G, die Starkstromfreileitungen mit einer Nennspannung von mindestens 220 kV und einer Länge von mindestens 15 km der UVP-Pflicht unterwerfe, könne sich weiters auch nach allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsätzen nur auf das österreichische Staatsgebiet beziehen. Der räumliche Geltungsbereich österreichischer Gesetze decke sich nämlich mit dem Zuständigkeitsbereich des gesetzgebenden Hoheitsträgers. Jeder Gesetzgeber könne für sein Rechtsgebiet – und nur für dieses – Rechtssätze erlassen. Die hoheitliche Gewalt des Landesgesetzgebers habe an der Landesgrenze ihre absolute Schranke. Nichts anderes könne für den Bundesgesetzgeber hinsichtlich der Bundesgrenze gelten.

Ebenso wie allgemein anerkannt sei, dass beispielsweise die Bauordnungen nur auf Bauführungen im jeweiligen Bundesland Anwendung finden könnten, könne sich das Anlagenrecht des Bundes nur auf Vorhaben innerhalb des österreichischen Bundesgebietes beziehen.

Es solle zwar nicht übersehen werden, dass das Staatsrecht – neben dem räumlichen Sanktionsbereich, der jedenfalls auf das Staatsgebiet beschränkt sei – auch den räumlichen Tatbestandsbereich kenne, der über das Staatsgebiet hinausreichen könne. Eine Trennung zwischen Gebots- und Sanktionsbereich sei jedoch im Anlagenrecht nicht möglich: Würde die Bewilligungspflicht nach einer österreichischen Verwaltungsvorschrift (auch) Anlagenteile im Ausland umfassen, müsste sich auch die Genehmigung oder die Versagung derselben auf die Gesamtanlage und nicht nur auf den auf österreichischem Staatsgebiet befindlichen Teil derselben beziehen. Andernfalls würde sich das durch die Anlagenteile im Ausland ausgelöste Bewilligungsverfahren als inhaltsloser Formalakt darstellen. Ein inhaltlicher Ausspruch über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Errichtung einer Anlage im Ausland sei jedoch nach den dargestellten allgemeinen Grundsätzen absolut unzulässig. Dasselbe gelte für die Vorschreibung von Auflagen und anderer Nebenbestimmungen.

Das multinationale Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen, BGBl Nr. III 201/1997, sei vom Nationalrat mit einem Erfüllungsvorbehalt gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG beschlossen worden. Durch diesen Beschluss werde authentisch festgestellt, dass der Staatsvertrag nicht unmittelbar anwendbar sei. Er dürfe nicht die alleinige Grundlage eines generellen oder individuellen Verwaltungsaktes oder gerichtlichen Urteils bilden.Das multinationale Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen, Bundesgesetzblatt Nr. römisch drei 201 aus 1997,, sei vom Nationalrat mit einem Erfüllungsvorbehalt gemäß Artikel 50, Absatz 2, B-VG beschlossen worden. Durch diesen Beschluss werde authentisch festgestellt, dass der Staatsvertrag nicht unmittelbar anwendbar sei. Er dürfe nicht die alleinige Grundlage eines generellen oder individuellen Verwaltungsaktes oder gerichtlichen Urteils bilden.

Darüber hinaus sei auch der Inhalt des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen nicht geeignet, für das gegenständliche Projekt eine UVP-Pflicht zu begründen. Das Übereinkommen sehe im Wesentlichen vor, dass bei grenzüberschreitenden nachteiligen Auswirkungen eines geplanten Projektes ein bestimmtes Procedere einzuhalten sei und insbesondere die „Ursprungspartei“ der „betroffenen Partei“ ermögliche, an dem Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung mitzuwirken. Auch dieses Übereinkommen kenne keine Bestimmung, wonach Projekte, die sich auf zwei oder mehrere Vertragsstaaten erstrecken, zur Feststellung einer allfälligen UVP-Pflicht zu summieren seien.

Die Europäische Union habe das Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen am 25.02.1991 unterzeichnet und dieses durch die Änderungsrichtlinie umgesetzt. Insbesondere sei damit in Art. 7 der UVP-Richtlinie eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten normiert, dass bei möglicherweise erheblicher Betroffenheit eines anderen Mitgliedstaates dieser in das Verfahren einzubeziehen sei und Konsultationen durchzuführen seien. Diese Richtlinienbestimmung habe Österreich mit § 10 UVP-G 2000 umgesetzt. Für eine direkte Anwendung der völkerrechtlich eingegangenen Verpflichtungen bleibe also auch inhaltlich kein Raum.Die Europäische Union habe das Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen am 25.02.1991 unterzeichnet und dieses durch die Änderungsrichtlinie umgesetzt. Insbesondere sei damit in Artikel 7, der UVP-Richtlinie eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten normiert, dass bei möglicherweise erheblicher Betroffenheit eines anderen Mitgliedstaates dieser in das Verfahren einzubeziehen sei und Konsultationen durchzuführen seien. Diese Richtlinienbestimmung habe Österreich mit Paragraph 10, UVP-G 2000 umgesetzt. Für eine direkte Anwendung der völkerrechtlich eingegangenen Verpflichtungen bleibe also auch inhaltlich kein Raum.

Das Vorhaben erreiche bis zur Staatsgrenze alleine weder den Schwellenwert für das Längenkriterium der Z 16 Spalte 1 (15 km) noch den Schwellenwert der Spalte 3 (20 km). Nun sei im Einzelfall zu prüfen, ob bei Verwirklichung des Projektes auf Grund des Zusammenwirkens mit anderen gleichartigen Projekten erheblich negative Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten seien.Das Vorhaben erreiche bis zur Staatsgrenze alleine weder den Schwellenwert für das Längenkriterium der Ziffer 16, Spalte 1 (15 km) noch den Schwellenwert der Spalte 3 (20 km). Nun sei im Einzelfall zu prüfen, ob bei Verwirklichung des Projektes auf Grund des Zusammenwirkens mit anderen gleichartigen Projekten erheblich negative Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten seien.

Zur Anwendung der Kumulationsbestimmungen müssten mehrere Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Eine UVP-Pflicht für Kleinvorhaben werde dadurch ausgeschlossen, dass die beantragte Vorhabenskapazität von mindestens 25 % des Schwellenwertes eines nach dem Anhang 1 des UVP-G 2000 relevanten Vorhabens erreicht werden müsse. Darüber hinaus müsse es sich um ein oder mehrere Vorhaben gleichen Typs handeln, um nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 das Zusammenwirken dieser Projekte und deren Auswirkungen zu erforschen.Zur Anwendung der Kumulationsbestimmungen müssten mehrere Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Eine UVP-Pflicht für Kleinvorhaben werde dadurch ausgeschlossen, dass die beantragte Vorhabenskapazität von mindestens 25 % des Schwellenwertes eines nach dem Anhang 1 des UVP-G 2000 relevanten Vorhabens erreicht werden müsse. Darüber hinaus müsse es sich um ein oder mehrere Vorhaben gleichen Typs handeln, um nach den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 das Zusammenwirken dieser Projekte und deren Auswirkungen zu erforschen.

Da es sich um eine 220-kV-Freileitung handle, sei jedenfalls von der Einzelfallprüfung betreffend die Spalte 1 Anhang 1 UVP-G 2000 mit dem Längenkriterium von 15 km auszugehen. Dadurch ergebe sich, dass 50 % des Schwellenwertes bei einer Leitungslänge von 7,5 km und 25 % des Schwellenwertes bei einer Leitungslänge von 3,75 km erreicht würden. Das gegenständliche Vorhaben liege mit der geplanten Leitungslänge von 7,2 km auf österreichischem Staatsgebiet unter 50 % und über 25 % des Längenkriteriums und sei damit einzelfallprüfungspflichtig.

Schließlich stelle sich auch die Frage, ob das beantragte Vorhaben mit den vorhandenen gleichartigen Vorhaben im sachlichen, wirtschaftlichen, rechtlichen und technischen Zusammenhang stehe, so dass es sich um eine Änderung bzw. Erweiterung des bestehenden handle und in wie weit diese mit anderen kumulierten. Bereits die Tatsache, dass das gegenständliche Vorhaben an die 220-kV-Freileitung Lienz-Obersielach anschließe, diese eindeutig über 15 km lang sei und keine weiteren gleichartigen Freileitungen im Projektgebiet liegen, sei jedenfalls von einem Zusammenhang dieser gleichartigen Vorhaben auszugehen. Würde man in rechtlicher Hinsicht von einer Neuanlage, die in keinem Zusammenhang mit der bestehenden Anlage stehe, ausgehen, so würde man auch bei einer Parallelführung der beantragten und der Bestandsleitung mangels eines dritten Vorhabens nicht den Schwellenwert des Längenkriteriums von 15 km erreichen, da es sogar bei einer Parallelführung maximal zu einer Verdopplung der verfahrensgegenständlichen Neuleitung von 7,2 km, also insgesamt auf 14,4 km käme. Somit sei jedenfalls davon auszugehen, dass im Falle des Vorliegens von nur einer Bestandshochspannungsfreileitung eine zweite beantragte jedenfalls mindestens 7,5 km lang sein müsste, um das gemeinsame Längenkriterium iSd Z 16 lit. a Spalte 1 Anhang 1 UVP-G 2000 zu erreichen. Da im Vorhabensgebiet keine weiteren Leitungen geplant, beantragt oder gebaut worden seien, sei auch bei vollständiger Anrechnung der Neulänge nicht von einem gemeinsamen Erreichen des Schwellwertes auszugehen.Schließlich stelle sich auch die Frage, ob das beantragte Vorhaben mit den vorhandenen gleichartigen Vorhaben im sachlichen, wirtschaftlichen, rechtlichen und technischen Zusammenhang stehe, so dass es sich um eine Änderung bzw. Erweiterung des bestehenden handle und in wie weit diese mit anderen kumulierten. Bereits die Tatsache, dass das gegenständliche Vorhaben an die 220-kV-Freileitung Lienz-Obersielach anschließe, diese eindeutig über 15 km lang sei und keine weiteren gleichartigen Freileitungen im Projektgebiet liegen, sei jedenfalls von einem Zusammenhang dieser gleichartigen Vorhaben auszugehen. Würde man in rechtlicher Hinsicht von einer Neuanlage, die in keinem Zusammenhang mit der bestehenden Anlage stehe, ausgehen, so würde man auch bei einer Parallelführung der beantragten und der Bestandsleitung mangels eines dritten Vorhabens nicht den Schwellenwert des Längenkriteriums von 15 km erreichen, da es sogar bei einer Parallelführung maximal zu einer Verdopplung der verfahrensgegenständlichen Neuleitung von 7,2 km, also insgesamt auf 14,4 km käme. Somit sei jedenfalls davon auszugehen, dass im Falle des Vorliegens von nur einer Bestandshochspannungsfreileitung eine zweite beantragte jedenfalls mindestens 7,5 km lang sein müsste, um das gemeinsame Längenkriterium iSd Ziffer 16, Litera a, Spalte 1 Anhang 1 UVP-G 2000 zu erreichen. Da im Vorhabensgebiet keine weiteren Leitungen geplant, beantragt oder gebaut worden seien, sei auch bei vollständiger Anrechnung der Neulänge nicht von einem gemeinsamen Erreichen des Schwellwertes auszugehen.

Für Änderungen von Vorhaben der Spalte 1 des Anhanges 1, das selbst bereits den Schwellenwert erreiche, sei eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn gemäß § 3a Abs. 3 UVP-G 2000Für Änderungen von Vorhaben der Spalte 1 des Anhanges 1, das selbst bereits den Schwellenwert erreiche, sei eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn gemäß Paragraph 3 a, Absatz 3, UVP-G 2000

der festgelegte Schwellenwert bereits durch die bestehende Anlage erreicht werde und

durch die Änderung eine 50 %ige Kapazitätsausweitung erfolge und die Behörde im Einzelfall feststelle, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden Auswirkungen auf die Umwelt iSd § 1 Abs. 1 Z 1 U-VPG 2000 zu rechnen sei.durch die Änderung eine 50 %ige Kapazitätsausweitung erfolge und die Behörde im Einzelfall feststelle, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden Auswirkungen auf die Umwelt iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, U-VPG 2000 zu rechnen sei.

Gemäß § 3a Abs. 5 UVP-G 2000 sei für die Beurteilung eines Änderungsprojektes die Summe der in den letzten 5 Jahren genehmigten und beantragten Kapazitätsausweitungen, sofern nicht explizit anders lautend geregelt, heranzuziehen.Gemäß Paragraph 3 a, Absatz 5, UVP-G 2000 sei für die Beurteilung eines Änderungsprojektes die Summe der in den letzten 5 Jahren genehmigten und beantragten Kapazitätsausweitungen, sofern nicht explizit anders lautend geregelt, heranzuziehen.

Bei einer Verbindungsleitung sei jedenfalls davon auszugehen, dass diese die Bestandsleitungen verbinde, also ohne Bestandsleitung auch nicht selbstständig funktionieren könne, weshalb sie im technischen Zusammenhang stehe und darüber hinaus nur basierend auf der Bestandsleitung betrieben werden könne. Ohne Bestandsleitung sei ein Stromfluss nicht möglich. Die verfahrensgegenständliche Freileitung werde nach den Vorgaben der Netzbetreiber technisch angepasst errichtet und die Netzbetreiber hätten auch die wirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit, welche zunächst anteilig erfolgen werde. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Betrieb der Neuleitung im wirtschaftlichen Nutzungsbereich des österreichischen Netzbetreibers liege. Auch die Übertragung der Gesamtkapazität nach Ablauf einer überschaubaren Hauptnutzungsdauer der privaten Betreiber lasse zweifellos auf den wirtschaftlichen Zusammenhang der Bestandsleitung und der Verbindungsleitung schließen. Diese wirtschaftliche und technische Verknüpfung von Netzleitungen und „Merchant Lines“ sei auch Grundlage der Energiekapazitätsregulierung.

Da in den letzten 5 Jahren keine Netzerweiterung beantragt oder durchgeführt worden sei und die neu beantragte Verbindungsleitung auf österreichischem Staatsgebiet unter 7,5 km lang sei, werde auch das 50 %ige Längenkriterium iSd § 3a Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 5 UVP-G 2000 nicht erreicht. Mangels weiterer 220-kV-Freileitungen im Vorhabensgebiet sei auch eine zusätzliche Kumulierung auszuschließen, dies nicht zuletzt, da die nächstgelegene Hochspannungsfreileitung von Lienz zum Reißeck führe. Nach Abs. 6 sei auch für Änderungen ab dem Erreichen von 25 % des Schwellenwertes eine Einzelfallprüfung in Bezug auf andere räumlich und sachlich in Zusammenhang stehende Vorhaben durchzuführen, mangels solcher werde auf das dazu bereits oben Erwähnte verwiesen.Da in den letzten 5 Jahren keine Netzerweiterung beantragt oder durchgeführt worden sei und die neu beantragte Verbindungsleitung auf österreichischem Staatsgebiet unter 7,5 km lang sei, werde auch das 50 %ige Längenkriterium iSd Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 5, UVP-G 2000 nicht erreicht. Mangels weiterer 220-kV-Freileitungen im Vorhabensgebiet sei auch eine zusätzliche Kumulierung auszuschließen, dies nicht zuletzt, da die nächstgelegene Hochspannungsfreileitung von Lienz zum Reißeck führe. Nach Absatz 6, sei auch für Änderungen ab dem Erreichen von 25 % des Schwellenwertes eine Einzelfallprüfung in Bezug auf andere räumlich und sachlich in Zusammenhang stehende Vorhaben durchzuführen, mangels solcher werde auf das dazu bereits oben Erwähnte verwiesen.

Die rechtliche Beurteilung gründe sich auf die tatsächlich eingereichten Unterlagen und Angaben, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen werde, dass bei Änderungen ein neuerliches Feststellungsverfahren auf Grund eines geänderten Sachverhaltes durchzuführen sei.

2. Berufung:

Mit Schreiben vom 18.12.2007 erhob der Kärntner Naturschutzbeirat als Umweltanwalt Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid.

Sowohl die UVP-Richtlinie der EU als auch das österreichische UVP-G 2000 gehen von einem weiten Vorhabensbegriff aus. So vertrete der EuGH in ständiger Rechtsprechung, dass der Anwendungsbereich der UVP-Richtlinie ausgedehnt sei und ihr Zweck sehr weit reiche (vgl. zuletzt Urteil vom 16.09.2004 in der Rechtssache C-227/01, Rz 46). Im Einzelnen werde judiziert, dass die Mitgliedstaaten bei der Festlegung von Kriterien und/oder Schwellenwerten für Projekte, die in Anhang II der EU-Richtlinie angeführt seien, das Ziel, nämlich die Beurteilung der konkreten Merkmale von Projekten im Hinblick auf ihre Umweltauswirkungen zu erleichtern (vgl. etwa Urteil vom 29.09.1999 in der Rechtssache C-392/96 u.a.), berücksichtigen müssen.Sowohl die UVP-Richtlinie der EU als auch das österreichische UVP-G 2000 gehen von einem weiten Vorhabensbegriff aus. So vertrete der EuGH in ständiger Rechtsprechung, dass der Anwendungsbereich der UVP-Richtlinie ausgedehnt sei und ihr Zweck sehr weit reiche vergleiche zuletzt Urteil vom 16.09.2004 in der Rechtssache C-227/01, Rz 46). Im Einzelnen werde judiziert, dass die Mitgliedstaaten bei der Festlegung von Kriterien und/oder Schwellenwerten für Projekte, die in Anhang römisch zwei der EU-Richtlinie angeführt seien, das Ziel, nämlich die Beurteilung der konkreten Merkmale von Projekten im Hinblick auf ihre Umweltauswirkungen zu erleichtern vergleiche etwa Urteil vom 29.09.1999 in der Rechtssache C-392/96 u.a.), berücksichtigen müssen.

Dabei könne es nur auf die Umweltauswirkungen eines Vorhabens als Ganzes ankommen und nicht darauf, ob dieses Vorhaben in mehreren Mitgliedstaaten verwirklicht werden solle. Denn damit könnte durch die Aufsplitterung eines Vorhabens auf mehrere Mitgliedstaaten eine UVP vermieden werden, obwohl das Vorhaben seiner Art, seinem Standort und/oder seiner Größe nach erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben könnte. Dies wäre ebenso kritisch zu beurteilen wie die Aufsplitterung auf mehrere Projektwerber oder auf formal kleinere Projekte, um das Überschreiten eines Schwellenwertes zu vermeiden. Einer derartigen Sichtweise habe der EuGH bereits in der Rechtssache C-392/96 (Kommission gegen Irland) eine Absage erteilt.

Auch Art. 11 Abs. 8 B-VG und das UVP-G 2000 nehmen auf die Situation Bedacht, dass wegen Überschreitung territorialer Grenzen ein Vorhaben der Zuständigkeit mehrerer territorial zuständiger Behörden unterliege. So könne trotz Überschreitung von Landesgrenzen ein einheitliches Vorhaben vorliegen, das von den beteiligten Landesregierungen einvernehmlich zu beurteilen sei.Auch Artikel 11, Absatz 8, B-VG und das UVP-G 2000 nehmen auf die Situation Bedacht, dass wegen Überschreitung territorialer Grenzen ein Vorhaben der Zuständigkeit mehrerer territorial zuständiger Behörden unterliege. So könne trotz Überschreitung von Landesgrenzen ein einheitliches Vorhaben vorliegen, das von den beteiligten Landesregierungen einvernehmlich zu beurteilen sei.

Auch wenn die spezifische Frage der Rolle, die eine Überschreitung nationaler Grenzen für die UVP-Pflicht eines Vorhabens spiele, nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt sei, so spreche doch der Fokus des europäischen und nationalen UVP-Rechts auf die Umweltauswirkungen eines Vorhabens dafür, dass die UVP-Pflicht derartiger Vorhaben nach der Erfüllung der gesetzlich vorgegebenen Kriterien durch das Vorhaben insgesamt zu beurteilen sei.

Aus den angeführten Gründen sei der Berufungswerber der Ansicht, dass das Vorhaben gesamtheitlich zu beurteilen und einer Umweltverträglichkeitsprüfung, insbesondere auch hinsichtlich der in Kärnten geplanten Stromleitung, zu unterziehen sei.

Da gemäß dem angefochtenen Bescheid keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei, sei er als rechtswidrig anzusehen und es wird seine Aufhebung beantragt.

3. Gang des Berufungsverfahrens:

3.1. Mit Schreiben des Umweltsenates vom 22.01.2008 wurden die Verfahrensparteien von der Berufung des Landesumweltanwaltes in Kenntnis gesetzt und gleichzeitig eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen eingeräumt.

3.2. In ihrer Stellungnahme vom 05.02.2008 führte die Projektwerberin wie folgt aus:

Die Projektwerberin beabsichtige die Errichtung und den Betrieb einer 220-kV-Verbindungsleitung zwischen dem italienischen und dem österreichischen Übertragungsnetz. Diese Leitung solle zwischen einer neu zu errichtenden Schaltstation in Weidenburg (Gemeinde Kötschach-Mauthen, Kärnten) und dem Umspannwerk Somplago in der Region Friaul-Julisch Venetien verlaufen.

Die Leitungslänge betrage auf österreichischem Staatsgebiet ca. 7,4 km und auf italienischem Staatsgebiet ca. 34 km. Im erstinstanzlichen Verfahren sei die Projektwerberin noch von einer Leitungslänge von 7,2 km auf österreichischem Staatsgebiet ausgegangen. Diese Angabe habe sich auf ein Grobprojekt bezogen, das zum damaligen Zeitpunkt noch als „Trassenband“ dargestellt gewesen sei. Die Länge von 7,2 km habe einer Linie entsprochen, die in der Mitte dieses Trassenbands verlaufen sei. Das nunmehrige Einreichprojekt umfasse eine Trasse, die sich innerhalb dieses Trassenbands befinde, aber nicht dem idealtypischen Verlauf in dessen Mitte entspreche. Daraus ergebe sich eine rechnerische Abweichung um 200 m. Anfangs-, End- und Winkelpunkte der Trasse seien aber unverändert geblieben.

Mit Schriftsatz vom 25.04.2007 habe die Projektwerberin bei der Kärntner Landesregierung die Genehmigung von Vorarbeiten gemäß § 5 Kärntner Elektrizitätsgesetz (K-EG) und die Durchführung eines Vorprüfungsverfahrens gemäß § 4 K-EG beantragt. Die Durchführung von Vorarbeiten sei mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 04.05.2007, 15-EN-1157/22/07, genehmigt worden. Das Vorprüfungsverfahren sei nach wie vor anhängig.Mit Schriftsatz vom 25.04.2007 habe die Projektwerberin bei der Kärntner Landesregierung die Genehmigung von Vorarbeiten gemäß Paragraph 5, Kärntner Elektrizitätsgesetz (K-EG) und die Durchführung eines Vorprüfungsverfahrens gemäß Paragraph 4, K-EG beantragt. Die Durchführung von Vorarbeiten sei mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 04.05.2007, 15-EN-1157/22/07, genehmigt worden. Das Vorprüfungsverfahren sei nach wie vor anhängig.

Mit Schriftsatz vom 12.07.2007 habe die Projektwerberin bei der Kärntner Landesregierung als UVP-Behörde die Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 beantragt, dass für die Errichtung der 220-kV-Leitung auf österreichischem Staatsgebiet keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.Mit Schriftsatz vom 12.07.2007 habe die Projektwerberin bei der Kärntner Landesregierung als UVP-Behörde die Feststellung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 beantragt, dass für die Errichtung der 220-kV-Leitung auf österreichischem Staatsgebiet keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.

Bei der Festlegung der Reihenfolge ihrer Anträge sei die Projektwerberin davon ausgegangen, dass die Bescheide gemäß §§ 4 und 5 K-EG (diese Bestimmungen entsprechen inhaltlich den §§ 4, 5 Starkstromwegegesetz des Bundes) keinesfalls der Sperrwirkung des UVP-G unterliegen würden (vgl die Bescheide des Umweltsenats vom 26.1.2004, US 9 A2003/23-12, 13), weshalb ein Feststellungsantrag erst vor der Beantragung einer starkstromwegerechtlichen Bewilligung sinnvoll erschienen sei. Diese Feststellung habe die Erstbehörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid antragsgemäß getroffen.Bei der Festlegung der Reihenfolge ihrer Anträge sei die Projektwerberin davon ausgegangen, dass die Bescheide gemäß Paragraphen 4 und 5 K-EG (diese Bestimmungen entsprechen inhaltlich den Paragraphen 4, 5, Starkstromwegegesetz des Bundes) keinesfalls der Sperrwirkung des UVP-G unterliegen würden vergleiche die Bescheide des Umweltsenats vom 26.1.2004, US 9 A2003/23-12, 13), weshalb ein Feststellungsantrag erst vor der Beantragung einer starkstromwegerechtlichen Bewilligung sinnvoll erschienen sei. Diese Feststellung habe die Erstbehörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid antragsgemäß getroffen.

Nach Vorliegen dieses Bescheides habe die Projektwerberin im Dezember 2007 um diverse materiengesetzliche Genehmigungen für ihr Vorhaben angesucht, insbesondere habe sie mit Schriftsatz vom 20.12.2007 die Errichtungs- und Betriebsbewilligung gemäß §§ 3, 6 und 7 K-EG beantragt.Nach Vorliegen dieses Bescheides habe die Projektwerberin im Dezember 2007 um diverse materiengesetzliche Genehmigungen für ihr Vorhaben angesucht, insbesondere habe sie mit Schriftsatz vom 20.12.2007 die Errichtungs- und Betriebsbewilligung gemäß Paragraphen 3, 6 und 7 K-EG beantragt.

Für die Errichtung einer 220-kV-Freileitung auf italienischem Staatsgebiet sei bereits seit dem Jahr 2004 ein Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren bei den zuständigen Behörden der Republik Italien anhängig.

Diesbezüglich legte die Projektwerberin als Beilagen zu ihrer Stellungnahme folgende Unterlagen vor:

Antragsschreiben vom 20.12.2004 an die zuständigen Behörden, ua an das Umweltministerium der Republik Italien, versehen mit einer Eingangsbestätigung des Umweltministeriums vom 21.12.2004 (./1);

Schreiben des Kultus-, Landschafts- und Denkmalschutzministeriums vom 14.1.2005, mit welchem bestätigt werde, dass die UVP in Gang gesetzt worden sei(./2);

Schreiben des Wirtschaftsministeriums vom 28.10.2005, mit dem die erste sog. Conferenza di Servizi (CdS) für den 10.11.2005 einberufen worden sei (./3). Bei diesem Termin habe es sich um ein öffentliches Hearing gehandelt, zu dem auch alle Parteien geladen worden seien. Ergebnis der CdS werde die umfassende Bau- und Betriebsgenehmigung sein, eine weitere Verhandlung sei bis dato nicht einberufen worden.

Zur Berufung wird ausgeführt, der Berufungswerber bringe sinngemäß vor, dass das gegenständliche Vorhaben deshalb einer UVP zu unterziehen sei, weil die Leitungsabschnitte auf österreichischem und italienischem Staatsgebiet in Summe den längenbezogenen Schwellenwert gemäß Z 16 lit. a des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 überschreiten. Er argumentiere damit, dass die UVP-Richtlinie eine „Aufsplitterung“ von einem auf mehrere Projekte verbiete. Gegenstand des Berufungsverfahrens sei somit ausschließlich die rechtliche Wertung des unstrittig feststehenden Sachverhalts: Das Vorhaben der Projektwerberin erreiche, soweit es sich auf österreichisches Staatsgebiet erstrecke, den Schwellenwert nach der zitierten Bestimmung nicht. Die Projektwerberin habe auch eine Leitung auf italienischem Staatsgebiet, die eine deutlich über dem Schwellenwert liegende Länge aufweise, bei den zuständigen italienischen Behörden eingereicht.Zur Berufung wird ausgeführt, der Berufungswerber bringe sinngemäß vor, dass das gegenständliche Vorhaben deshalb einer UVP zu unterziehen sei, weil die Leitungsabschnitte auf österreichischem und italienischem Staatsgebiet in Summe den längenbezogenen Schwellenwert gemäß Ziffer 16, Litera a, des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 überschreiten. Er argumentiere damit, dass die UVP-Richtlinie eine „Aufsplitterung“ von einem auf mehrere Projekte verbiete. Gegenstand des Berufungsverfahrens sei somit ausschließlich die rechtliche Wertung des unstrittig feststehenden Sachverhalts: Das Vorhaben der Projektwerberin erreiche, soweit es sich auf österreichisches Staatsgebiet erstrecke, den Schwellenwert nach der zitierten Bestimmung nicht. Die Projektwerberin habe auch eine Leitung auf italienischem Staatsgebiet, die eine deutlich über dem Schwellenwert liegende Länge aufweise, bei den zuständigen italienischen Behörden eingereicht.

Zur rechtlichen Beurteilung wird ausgeführt, dass die Frage, ob sich § 3 Abs. 1 iVm Anhang 1 Z 16 lit. a UVP-G 2000 bei grenzüberschreitenden Vorhaben ausschließlich auf den österreichischen Leitungsabschnitt oder auf das Gesamtvorhaben beziehe, nicht ausdrücklich geregelt sei. Ähnliches gelte für andere Linienvorhaben, für die im Anhang 1 längenbezogene Schwellenwerte festgelegt seien (vgl Z 9 lit. a zweiter Halbsatz, lit. b, c, e, h bezüglich Straßen, Z 10 lit. b, c bezüglich Eisenbahnen, Z 13 lit. a, b bezüglich Rohrleitungen).Zur rechtlichen Beurteilung wird ausgeführt, dass die Frage, ob sich Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 16, Litera a, UVP-G 2000 bei grenzüberschreitenden Vorhaben ausschließlich auf den österreichischen Leitungsabschnitt oder auf das Gesamtvorhaben beziehe, nicht ausdrücklich geregelt sei. Ähnliches gelte für andere Linienvorhaben, für die im Anhang 1 längenbezogene Schwellenwerte festgelegt seien vergleiche Ziffer 9, Litera a, zweiter Halbsatz, Litera b, c, e, h, bezüglich Straßen, Ziffer 10, Litera b, c, bezüglich Eisenbahnen, Ziffer 13, Litera a, b, bezüglich Rohrleitungen).

Aus dem Umstand, dass sich das UVP-G 2000 als österreichisches Bundesgesetz naturgemäß nur auf das österreichische Staatsgebiet beziehen könne, sei abzuleiten, dass Vorhabensteile, die sich in anderen Staaten befänden, bei der Anwendung dieses Gesetzes jedenfalls außer Betracht zu bleiben hätten. Jede andere Auslegung des UVP-G 2000 würde darauf hinauslaufen, dass der Bundesgesetzgeber den Grundsatz, dass er nur für österreichisches Hoheitsgebiet Rechtsätze erlassen könne, missachtet hätte.

Schon aus dieser Überlegung ergebe sich, dass die von der Erstbehörde getroffene Feststellung der objektiven Rechtslage entspreche. Gegenstand des Feststellungsverfahrens nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 sei nämlich die Frage, ob für ein bestimmtes Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung „nach diesem Bundesgesetz“ durchzuführen sei.Schon aus dieser Überlegung ergebe sich, dass die von der Erstbehörde getroffene Feststellung der objektiven Rechtslage entspreche. Gegenstand des Feststellungsverfahrens nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 sei nämlich die Frage, ob für ein bestimmtes Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung „nach diesem Bundesgesetz“ durchzuführen sei.

Zu keinem anderen Ergebnis könne in einem Fall wie dem vorliegenden auch die staatsrechtliche Differenzierung zwischen räumlichem Sanktionsbereich und räumlichem Tatbestandsbereich führen: Während ersterer jedenfalls auf das Staatsgebiet beschränkt sei, könne zweiterer auch darüber hinaus reichen; (vgl Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht9, Rz 172).Zu keinem anderen Ergebnis könne in einem Fall wie dem vorliegenden auch die staatsrechtliche Differenzierung zwischen räumlichem Sanktionsbereich und räumlichem Tatbestandsbereich führen: Während ersterer jedenfalls auf das Staatsgebiet beschränkt sei, könne zweiterer auch darüber hinaus reichen; vergleiche Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht9, Rz 172).

Eine Trennung zwischen Gebots- und Sanktionsbereich erscheine nämlich im Anlagenrecht nicht denkbar.

Würde ein Genehmigungstatbestand (auch) an Anlagenteilen, die sich im Ausland befinden, anknüpfen, müsste sich folgerichtig auch die Genehmigung oder die Versagung derselben auf die Gesamtanlage und nicht auf den auf österreichischem Staatsgebiet befindlichen Teil derselben beziehen. Andernfalls würde sich ja das durch die Anlagenteile im Ausland ausgelöste Genehmigungsverfahren als inhaltsloser Formalakt darstellen. Eine inhaltliche Entscheidung über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Errichtung einer Anlage im Ausland sei jedoch nach allgemeinen Grundsätzen unzulässig; dasselbe gelte für die Vorschreibung von Auflagen und sonstigen Nebenbestimmungen.

Somit würde die Einbeziehung des italienischen Abschnitts in die Beurteilung der UVP-Pflicht schließlich auch zu gleichheitswidrigen Ergebnissen führen. Gegenstand der behördlichen Genehmigungsentscheidung könne immer nur der österreichische Abschnitt eines Linienvorhabens sein; es mache in diesem Zusammenhang keinen Unterschied, ob beispielsweise an eine in Österreich befindliche 7,4 km lange Starkstromfreileitung im Nachbarstaat nur noch ein wenige hundert Meter langer Leitungsabschnitt bis zu einem nahe gelegenen Umspannwerk oder eine Leitung von über 30 km Länge anschließe.

Wollte man nun bei der Abgrenzung der UVP-Pflicht auch auf Leitungsabschnitte in anderen Staaten abstellen, würde dies bedeuten, dass Sachverhalte, die im Hinblick auf die österreichische Genehmigungsentscheidung völlig gleichartig seien, in Abhängigkeit von Sachverhaltselementen, die für die inhaltliche Beurteilung durch die österreichische Behörde irrelevant seien, gänzlich unterschiedlichen Genehmigungsregimes unterlägen. Eine solche Ungleichbehandlung von Gleichem sei - sofern dies der Gesetzeswortlaut zulasse, was in concreto zweifellos der Fall sei - im Wege der verfassungskonformen Auslegung zu vermeiden.

Ins Leere gehe weiters der Hinweis des Berufungswerbers auf Art 11 Abs. 8 B-VG: Diese Bestimmung regle ausschließlich die innerstaatliche Vollzugszuständigkeit in Bezug auf Vorhaben, die sich zwei oder mehrere Bundesländer, aber damit nicht über den räumlichen Geltungsbereich der bundesrechtlichen Vorschriften hinaus erstrecken. Daraus sei für die rechtliche Beurteilung von Vorhaben, die zum Teil in anderen Staaten realisiert werden sollen, nichts zu gewinnen. Art 11 Abs. 8 B-VG zeige, dass es sehr wohl möglich sei, Linienvorhaben getrennt nach den (Bundes-)Ländern, auf die sie sich erstrecken, zu betrachten. Andernfalls wäre es ja nicht möglich, dass jede Landesregierung die in ihrem Zuständigkeitsbereich befindlichen Vorhabensteile beurteile und (wenn auch im Einvernehmen mit der/den übrigen berührten Landesregierung/en) genehmige. Der Umweltsenat habe diese Teilbarkeit im Übrigen offenbar auch im Fall betreffend die 380 kV-Steiermarkleitung gesehen, den er in zwei verschiedenen Kammern behandelt habe.Ins Leere gehe weiters der Hinweis des Berufungswerbers auf Artikel 11, Absatz 8, B-VG: Diese Bestimmung regle ausschließlich die innerstaatliche Vollzugszuständigkeit in Bezug auf Vorhaben, die sich zwei oder mehrere Bundesländer, aber damit nicht über den räumlichen Geltungsbereich der bundesrechtlichen Vorschriften hinaus erstrecken. Daraus sei für die rechtliche Beurteilung von Vorhaben, die zum Teil in anderen Staaten realisiert werden sollen, nichts zu gewinnen. Artikel 11, Absatz 8, B-VG zeige, dass es sehr wohl möglich sei, Linienvorhaben getrennt nach den (Bundes-)Ländern, auf die sie sich erstrecken, zu betrachten. Andernfalls wäre es ja nicht möglich, dass jede Landesregierung die in ihrem Zuständigkeitsbereich befindlichen Vorhabensteile beurteile und (wenn auch im Einvernehmen mit der/den übrigen berührten Landesregierung/en) genehmige. Der Umweltsenat habe diese Teilbarkeit im Übrigen offenbar auch im Fall betreffend die 380 kV-Steiermarkleitung gesehen, den er in zwei verschiedenen Kammern behandelt habe.

Aus dem bisher Gesagten folge, dass die in der Berufung angestellten Überlegungen bezüglich einer angeblichen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit einer auf Österreich beschränkten Betrachtungsweise am Verfahrensgegenstand vorbeigehe: Selbst wenn das UVP-G 2000 aufgrund des Fehlens einer Regelung, die auch grenzüberschreitende Sachverhalte erfasse, gemeinschaftsrechtswidrig wäre, könnte dies nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (bloß) dazu führen, dass die nach den Materiengesetzen zuständigen Behörden eine allfällige Verpflichtung zur unmittelbaren Anwendung der UVP-Richtlinie zu beachten hätten.

Keinesfalls könne aber eine mangelnde Umsetzung der UVP-Richtlinie dazu führen, dass das UVP-G 2000 über seinen sachlichen (oder zeitlichen) Geltungsbereich hinaus anzuwenden wäre, sodass ein Genehmigungsverfahren nach diesem Gesetz durchzuführen wäre, obwohl es nach dessen Wortlaut nicht vorgesehen sei (vgl z.B. VwGH 6.9.2001, 99/03/0424; 23.10.1995, 95/10/0081.)Keinesfalls könne aber eine mangelnde Umsetzung der UVP-Richtlinie dazu führen, dass das UVP-G 2000 über seinen sachlichen (oder zeitlichen) Geltungsbereich hinaus anzuwenden wäre, sodass ein Genehmigungsverfahren nach diesem Gesetz durchzuführen wäre, obwohl es nach dessen Wortlaut nicht vorgesehen sei vergleiche z.B. VwGH 6.9.2001, 99/03/0424; 23.10.1995, 95/10/0081.)

Ähnlich sei offenbar auch der Meinungsstand in Deutschland:

Im Fall, dass eine grenzüberschreitende Straße einem UVP-Verfahren unterzogen werde, bestehe unter bestimmten Voraussetzungen die Verpflichtung zu einer grenzüberschreitenden Behördenbeteiligung (§ 8 d UVP-G); die Einhaltung dieser Verpflichtung sei im Rechtsmittelverfahren zu überprüfen. Eine grenzüberschreitende UVP - im Sinne einer inhaltlichen Beurteilung der Vorhabensteile im Nachbarstaat - sei hingegen nicht geboten (Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, 2. Senat, 29.4.1997, 2 M 1/96).Im Fall, dass eine grenzüberschreitende Straße einem UVP-Verfahren unterzogen werde, bestehe unter bestimmten Voraussetzungen die Verpflichtung zu einer grenzüberschreitenden Behördenbeteiligung (Paragraph 8, d UVP-G); die Einhaltung dieser Verpflichtung sei im Rechtsmittelverfahren zu überprüfen. Eine grenzüberschreitende UVP - im Sinne einer inhaltlichen Beurteilung der Vorhabensteile im Nachbarstaat - sei hingegen nicht geboten (Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, 2. Senat, 29.4.1997, 2 M 1/96).

Keinesfalls habe die Behörde im Genehmigungsverfahren zu prüfen, ob das Vorhaben mit dem öffentlichen Recht des Nachbarstaates vereinbar sei (Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, 7. Senat, 29.12.2006, 7 ME 263/02).

Zur gemeinschaftsrechtlichen Betrachtung führt die Projektwerberin aus, dass die UVP-Richtlinie (Richtlinie 85/337/EWG idF der Richtlinien 97/11/EG und 2003/35/EG) in Anhang I Z 20 jenen Tatbestand enthalte, dem Anhang 1 Z 16 lit. a des österreichischen UVP-G 2000 exakt entspreche („Bau von Hochspannungsfreileitungen für eine Stromstärke von 220 KV oder mehr mit einer Länge von mehr als 15 km“).Zur gemeinschaftsrechtlichen Betrachtung führt die Projektwerberin aus, dass die UVP-Richtlinie (Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung der Richtlinien 97/11/EG und 2003/35/EG) in Anhang römisch eins Ziffer 20, jenen Tatbestand enthalte, dem Anhang 1 Ziffer 16, Litera a, des österreichischen UVP-G 2000 exakt entspreche („Bau von Hochspannungsfreileitungen für eine Stromstärke von 220 KV oder mehr mit einer Länge von mehr als 15 km“).

Die Richtlinie wende sich an die Mitgliedstaaten und enthalte keine Regelungen, die darauf hindeuten, dass zur Beurteilung der Frage, ob ein Projekt dem Anhang I unterliege, auch Projektteile in einem anderen Mitgliedstaat heranzuziehen seien. Es sei daher davon auszugehen, dass jeder Mitgliedstaat ausschließlich nach seinem nationalen Recht zu beurteilen habe, ob ein Vorhaben UVPpflichtig sei.Die Richtlinie wende sich an die Mitgliedstaaten und enthalte keine Regelungen, die darauf hindeuten, dass zur Beurteilung der Frage, ob ein Projekt dem Anhang römisch eins unterliege, auch Projektteile in einem anderen Mitgliedstaat heranzuziehen seien. Es sei daher davon auszugehen, dass jeder Mitgliedstaat ausschließlich nach seinem nationalen Recht zu beurteilen habe, ob ein Vorhaben UVPpflichtig sei.

Andernfalls hätte der Gemeinschaftsgesetzgeber nämlich ein besonderes Verfahren für grenzüberschreitende Sachverhalte regeln müssen, wie er es z.B. in einem anderen Bereich des Umweltrechts für grenzüberschreitende Abfalltransporte getan habe (vgl. die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006) oder hätte zumindest ausdrücklich anordnen müssen, dass die nationale Gesetzgebung auch auf solche Sachverhalte abzustellen habe (wie er es in wasserrechtlichen Vorschriften, z.B. in Art 4 Abs. 1 der Richtlinie 75/440/EWG angeordnet habe).Andernfalls hätte der Gemeinschaftsgesetzgeber nämlich ein besonderes Verfahren für grenzüberschreitende Sachverhalte regeln müssen, wie er es z.B. in einem anderen Bereich des Umweltrechts für grenzüberschreitende Abfalltransporte getan habe vergleiche die Verordnung (EG) Nr. 1013 aus 2006,) oder hätte zumindest ausdrücklich anordnen müssen, dass die nationale Gesetzgebung auch auf solche Sachverhalte abzustellen habe (wie er es in wasserrechtlichen Vorschriften, z.B. in Artikel 4, Absatz eins, der Richtlinie 75/440/EWG angeordnet habe).

Der Gemeinschaftsgesetzgeber habe beides unterlassen. Einzelfälle, in denen in einem Mitgliedstaat ein weniger als 15 km langer Abschnitt einer insgesamt mehr als 15 km langen Freileitung situiert sei, seien daher nicht erfasst und unterliegen nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.

Es sei im Übrigen zu bedenken, dass es sich dabei um eine besondere Sachverhaltskonstellation handle, die durch geografische Gegebenheiten bedingt sei und von einem Projektwerber nicht willkürlich herbeigeführt werden könne.

Schon aus diesem Grund sei die vom Berufungswerber ins Treffen geführte Judikatur des EuGH, nach welcher die Mitgliedstaaten Umgehungen der vom Gemeinschaftsgesetzgeber vorgesehenen UVP-Pflicht zu unterbinden hätten, nicht anwendbar.

Der EuGH beziehe sich auf den - begrenzten - Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten bei der Festlegung von Kriterien für die UVP-Pflicht (vgl EuGH 24.10.1996, Rs C-72/95 (Kraaijeveld), Rn 52;Der EuGH beziehe sich auf den - begrenzten - Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten bei der Festlegung von Kriterien für die UVP-Pflicht vergleiche EuGH 24.10.1996, Rs C-72/95 (Kraaijeveld), Rn 52;

21.9.1999, Rs C-392/96 (Kommission gegen Irland), Rn 64;

16.9.1999, Rs C-435/97 (Flughafen Bozen), Rn 36 ff.), mit anderen Worten: Es gehe um das Prinzip der Effektivität des Gemeinschaftsrechts. Daraus sei freilich dann nichts zu gewinnen, wenn der Gemeinschaftsgesetzgeber - wie im vorliegenden Fall - einen bestimmten Sachverhalt offenbar bewusst nicht dem UVP-Regime unterworfen, d.h. dem Mitgliedstaat gar kein Umsetzungsermessen eingeräumt habe.

An anderer Stelle der UVP-Richtlinie habe der Gemeinschaftsgesetzgeber im Übrigen eine Regelungstechnik gewählt, die es ermögliche, bestimmte grenzüberschreitende Sachverhalte zu erfassen: In Anhang I Z 7 lit. b würden „Schnellstraßen“ unabhängig von einem längenbezogenen Schwellenwert jedenfalls der UVP-Pflicht unterworfen, wobei der Begriff „Schnellstraßen“ in einer Fußnote durch einen Verweis auf die Begriffsbestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15.11.1975 definiert werde. Diesen Tatbestand habe der österreichische Gesetzgeber in Anhang I Z 9 lit. a 1. Halbsatz UVP-G 2000 übernommen. Straßen, die dem höchstrangigen Netz, das von europaweiter Bedeutung sei, angehören, seien somit jedenfalls – d.h. auch dann, wenn sie in einem Mitgliedstaat nur eine sehr geringe Länge aufweisen - einer UVP zu unterziehen. Aus dem Umstand, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber für andere Linienvorhaben keine vergleichbare Regelung getroffen habe, sei der Schluss zu ziehen, dass er diese (vermutlich aufgrund ihrer im Vergleich zu Straßen geringeren Umweltauswirkungen) anders behandeln wollte.An anderer Stelle der UVP-Richtlinie habe der Gemeinschaftsgesetzgeber im Übrigen eine Regelungstechnik gewählt, die es ermögliche, bestimmte grenzüberschreitende Sachverhalte zu erfassen: In Anhang römisch eins Ziffer 7, Litera b, würden „Schnellstraßen“ unabhängig von einem längenbezogenen Schwellenwert jedenfalls der UVP-Pflicht unterworfen, wobei der Begriff „Schnellstraßen“ in einer Fußnote durch einen Verweis auf die Begriffsbestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15.11.1975 definiert werde. Diesen Tatbestand habe der österreichische Gesetzgeber in Anhang römisch eins Ziffer 9, Litera a, 1. Halbsatz UVP-G 2000 übernommen. Straßen, die dem höchstrangigen Netz, das von europaweiter Bedeutung sei, angehören, seien somit jedenfalls – d.h. auch dann, wenn sie in einem Mitgliedstaat nur eine sehr geringe Länge aufweisen - einer UVP zu unterziehen. Aus dem Umstand, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber für andere Linienvorhaben keine vergleichbare Regelung getroffen habe, sei der Schluss zu ziehen, dass er diese (vermutlich aufgrund ihrer im Vergleich zu Straßen geringeren Umweltauswirkungen) anders behandeln wollte.

Im vorliegenden Fall werde bezüglich der italienischen Leitungstrasse in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht sehr wohl ein UVP-Verfahren durchgeführt. Es könne also auch unter diesem Gesichtspunkt keine Rede davon sein, dass die Projektwerberin ihr Projekt so gestaltet habe, dass die UVP-Pflicht umgangen werde. Sie habe auch in den bei den österreichischen Behörden eingeleiteten materiengesetzlichen Verfahren einen - über die jeweils vorgeschriebenen Antragsbeilagen hinausgehenden - „freiwilligen Umweltbericht“ vorgelegt, der sämtliche Betreiberangaben im Sinne des Art. 5 der UVP-Richtlinie enthalte. Dieser Umweltbericht sei auch dem Berufungswerber bekannt, weshalb es geradezu widersinnig erscheine, der Projektwerberin eine „Umgehungsabsicht“ zu unterstellen.Im vorliegenden Fall werde bezüglich der italienischen Leitungstrasse in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht sehr wohl ein UVP-Verfahren durchgeführt. Es könne also auch unter diesem Gesichtspunkt keine Rede davon sein, dass die Projektwerberin ihr Projekt so gestaltet habe, dass die UVP-Pflicht umgangen werde. Sie habe auch in den bei den österreichischen Behörden eingeleiteten materiengesetzlichen Verfahren einen - über die jeweils vorgeschriebenen Antragsbeilagen hinausgehenden - „freiwilligen Umweltbericht“ vorgelegt, der sämtliche Betreiberangaben im Sinne des Artikel 5, der UVP-Richtlinie enthalte. Dieser Umweltbericht sei auch dem Berufungswerber bekannt, weshalb es geradezu widersinnig erscheine, der Projektwerberin eine „Umgehungsabsicht“ zu unterstellen.

Es wird der Antrag gestellt, der Umweltsenat wolle die gegenständliche Berufung des Kärntner Naturschutzbeirates als Umweltanwalt als unbegründet abweisen.

3.3. Mit Schreiben vom 29.01.2008 wird seitens der Abteilung 15 – UA Energierecht des Amtes der Kärntner Landesregierung zur gegenständlichen Berufung festgehalten, dass der im Bescheid der da. Abteilung 7 vom 11.10.2007 dargelegten Rechtsansicht vollinhaltlich beigetreten werde.

3.4. Weitere Stellungnahmen langten nicht ein.

3.5. Der Umweltsenat gelangte zum Zwischenergebnis, dass die Frage, ob für die Erfüllung des Schwellenwertes auch ein im Ausland gelegener Teil des Vorhabens zum im Inland gelegenen Teil hinzuzuzählen ist, weder von der UVP-Richtlinie noch im UVP-G 2000 ausdrücklich geregelt ist und sich auch der Europäische Gerichtshof mit der den Gegenstand des Antrags auf Vorabentscheidung bildenden Frage bisher noch nicht befasst hat und auch aus der sonstigen bisherigen Judikatur des Gerichtshofes zur UVP-Richtlinie keine Lösung abgeleitet werden kann. Mit Beschluss vom 2.4.2008 legte der Umweltsenat daher folgende Frage dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung gemäß Art. 234 EG-Vertrag (EG; jetzt Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union) vor:3.5. Der Umweltsenat gelangte zum Zwischenergebnis, dass die Frage, ob für die Erfüllung des Schwellenwertes auch ein im Ausland gelegener Teil des Vorhabens zum im Inland gelegenen Teil hinzuzuzählen ist, weder von der UVP-Richtlinie noch im UVP-G 2000 ausdrücklich geregelt ist und sich auch der Europäische Gerichtshof mit der den Gegenstand des Antrags auf Vorabentscheidung bildenden Frage bisher noch nicht befasst hat und auch aus der sonstigen bisherigen Judikatur des Gerichtshofes zur UVP-Richtlinie keine Lösung abgeleitet werden kann. Mit Beschluss vom 2.4.2008 legte der Umweltsenat daher folgende Frage dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung gemäß Artikel 234, EG-Vertrag (EG; jetzt Artikel 267, des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union) vor:

Ist die Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27.06.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl Nr L 175 vom 05.07.1985, 40, idF der sog. Änderungsrichtlinie 97/11/EG des Rates vom 03.03.1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl Nr L 73 vom 14.03.1997, und der sog. Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie 2003/35EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.05.2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten, ABl Nr L 156 vom 25.06.2003, so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat eine Prüfpflicht für die in Anhang I der Richtlinie, namentlich in Z 20 (Bau von Hochspannungsfreileitungen für eine Stromstärke von 220 kV oder mehr und mit einer Länge von mehr als 15 km) angeführten Projektstypen bei einer auf dem Gebiet von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten geplanten Anlage auch dann vorsehen muss, wenn der die Prüfpflicht auslösende Schwellenwert (hier: die Länge von 15 km) zwar nicht durch den auf seinem Staatsgebiet liegenden Anlagenteil, jedoch durch Hinzurechnung der im Nachbarstaat/in den Nachbarstaaten geplanten Anlagenteile erreicht beziehungsweise überschritten wird?Ist die Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27.06.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, Amtsblatt Nr L 175 vom 05.07.1985, 40, in der Fassung der sog. Änderungsrichtlinie 97/11/EG des Rates vom 03.03.1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, Amtsblatt Nr L 73 vom 14.03.1997, und der sog. Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie 2003/35EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.05.2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten, Amtsblatt Nr L 156 vom 25.06.2003, so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat eine Prüfpflicht für die in Anhang römisch eins der Richtlinie, namentlich in Ziffer 20, (Bau von Hochspannungsfreileitungen für eine Stromstärke von 220 kV oder mehr und mit einer Länge von mehr als 15 km) angeführten Projektstypen bei einer auf dem Gebiet von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten geplanten Anlage auch dann vorsehen muss, wenn der die Prüfpflicht auslösende Schwellenwert (hier: die Länge von 15 km) zwar nicht durch den auf seinem Staatsgebiet liegenden Anlagenteil, jedoch durch Hinzurechnung der im Nachbarstaat/in den Nachbarstaaten geplanten Anlagenteile erreicht beziehungsweise überschritten wird?

In seinem Vorabentscheidungsantrag machte der Umweltsenat Ausführungen zu seiner Eigenschaft als vorlageberechtigtes Gericht im Sinne des Art. 234 EG, begründete die Relevanz der vorgelegten Frage für das von ihm zu führende Feststellungsverfahren und stellte seine Erwägungen dar, die ihn zum Vorlageantrag bewogen haben. Einerseits könnte man das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung für grenzüberschreitende Vorhaben derart interpretieren, dass der europäische Gesetzgeber bewusst keine Regelung getroffen habe und die Lösung der Frage den Mitgliedstaaten im Sinne der Subsidiarität überlassen habe, weil ihm nicht unterstellt werden könne, dass er derartige Fälle bei Erlassung der Richtlinie nicht bedacht habe. Andererseits habe die UVP-Richtlinie gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes einen weiten Anwendungsbereich, gemäß den Erwägungsgründen der UVP-Richtlinie müssen die Regelungen ihre volle Wirkung entfalten und es wäre vermutlich nicht sachgerecht, Umweltauswirkungen von Vorhaben bloß deshalb nicht zu prüfen, weil sie durch eine Staatsgrenze zwischen Mitgliedstaaten geteilt werden und deswegen nicht als Gesamtes betrachtet werden.In seinem Vorabentscheidungsantrag machte der Umweltsenat Ausführungen zu seiner Eigenschaft als vorlageberechtigtes Gericht im Sinne des Artikel 234, EG, begründete die Relevanz der vorgelegten Frage für das von ihm zu führende Feststellungsverfahren und stellte seine Erwägungen dar, die ihn zum Vorlageantrag bewogen haben. Einerseits könnte man das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung für grenzüberschreitende Vorhaben derart interpretieren, dass der europäische Gesetzgeber bewusst keine Regelung getroffen habe und die Lösung der Frage den Mitgliedstaaten im Sinne der Subsidiarität überlassen habe, weil ihm nicht unterstellt werden könne, dass er derartige Fälle bei Erlassung der Richtlinie nicht bedacht habe. Andererseits habe die UVP-Richtlinie gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes einen weiten Anwendungsbereich, gemäß den Erwägungsgründen der UVP-Richtlinie müssen die Regelungen ihre volle Wirkung entfalten und es wäre vermutlich nicht sachgerecht, Umweltauswirkungen von Vorhaben bloß deshalb nicht zu prüfen, weil sie durch eine Staatsgrenze zwischen Mitgliedstaaten geteilt werden und deswegen nicht als Gesamtes betrachtet werden.

3.6. Mit Urteil vom 10.12.2009, Zl. C-205/08, sprach der Europäische Gerichtshof über das Vorabentscheidungsersuchen folgendermaßen ab:

„Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass ein in Anhang I Nr. 20 dieser Richtlinie aufgeführtes Projekt wie der Bau von Hochspannungsfreileitungen für eine Stromstärke von 220 kV oder mehr und mit einer Länge von mehr als 15 km von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats auch dann einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss, wenn es sich um ein grenzüberschreitendes Projekt handelt, das sich im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats nur über eine Länge von weniger als 15 km erstreckt.“„"Art". 2 Absatz eins und Artikel 4, Absatz eins, der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass ein in Anhang römisch eins Nr. 20 dieser Richtlinie aufgeführtes Projekt wie der Bau von Hochspannungsfreileitungen für eine Stromstärke von 220 kV oder mehr und mit einer Länge von mehr als 15 km von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats auch dann einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss, wenn es sich um ein grenzüberschreitendes Projekt handelt, das sich im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats nur über eine Länge von weniger als 15 km erstreckt.“

In seinen begründenden Erwägungen führt der Europäische Gerichtshof aus, dass ein Projekt, das die Errichtung einer 48,4 km (richtig: 41,4 km; Anmerkung des Umweltsenates) langen Stromfreileitung für 220 kV und eine Nennleistung von 300 MVA betreffe, zu den von Anhang I Nr. 20 der Richtlinie 85/337 erfassten Projekten gehöre und daher zwingend einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie zu unterziehen sei.In seinen begründenden Erwägungen führt der Europäische Gerichtshof aus, dass ein Projekt, das die Errichtung einer 48,4 km (richtig: 41,4 km; Anmerkung des Umweltsenates) langen Stromfreileitung für 220 kV und eine Nennleistung von 300 MVA betreffe, zu den von Anhang römisch eins Nr. 20 der Richtlinie 85/337 erfassten Projekten gehöre und daher zwingend einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Artikel 2, Absatz eins und Artikel 4, Absatz eins, dieser Richtlinie zu unterziehen sei.

Für die Beantwortung der vom vorlegenden Gericht gestellten Frage sei zu prüfen, ob die Richtlinie dahin auszulegen sei, dass diese Verpflichtung auch für ein grenzüberschreitendes Projekt wie das des Ausgangsverfahrens gelte.

Der Gerichtshof habe bereits festgestellt, dass die Richtlinie 85/337, was die Verpflichtung zur Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen anbelange, einen weiten Anwendungsbereich habe und ein sehr weitgehendes Ziel verfolge (vgl. Urteil vom 24. Oktober 1996, Kraaijeveld u. a., C?72/95, Slg. 1996, I?5403, Randnrn. 31 und 39).Der Gerichtshof habe bereits festgestellt, dass die Richtlinie 85/337, was die Verpflichtung zur Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen anbelange, einen weiten Anwendungsbereich habe und ein sehr weitgehendes Ziel verfolge vergleiche Urteil vom 24. Oktober 1996, Kraaijeveld u. a., C?72/95, Slg. 1996, I?5403, Randnrn. 31 und 39).

Ferner gehe die Richtlinie 85/337 von einer Gesamtbewertung der Auswirkungen von Projekten auf die Umwelt aus (Urteil vom 25. Juli 2008, Ecologistas en Acción-CODA, C?142/07, Slg. 2008, I?6097, Randnr. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung), unabhängig davon, ob es sich möglicherweise um ein grenzüberschreitendes Projekt handle.

Darüber hinaus müssten die Mitgliedstaaten die Richtlinie 85/337 so ausführen, dass sie dabei in vollem Umfang den Anforderungen entsprechen, die die Richtlinie im Hinblick auf ihr wesentliches Ziel aufstelle, das nach Art. 2 Abs. 1 darin bestehe, dass Projekte, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei, vor Erteilung der Genehmigung einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Ecologistas en Acción-CODA, Randnr. 33).Darüber hinaus müssten die Mitgliedstaaten die Richtlinie 85/337 so ausführen, dass sie dabei in vollem Umfang den Anforderungen entsprechen, die die Richtlinie im Hinblick auf ihr wesentliches Ziel aufstelle, das nach Artikel 2, Absatz eins, darin bestehe, dass Projekte, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei, vor Erteilung der Genehmigung einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden vergleiche in diesem Sinne Urteil Ecologistas en Acción-CODA, Randnr. 33).

Außerdem habe der Gerichtshof entschieden, dass das Ziel der Richtlinie 85/337 nicht durch die Aufsplitterung eines Projekts umgangen werden und die Nichtberücksichtigung der kumulativen Wirkung mehrerer Projekte in der Praxis nicht zur Folge haben dürfe, dass die Projekte insgesamt der Verpflichtung zur Umweltverträglichkeitsprüfung entzogen werden, obwohl sie zusammengenommen „erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 85/337 haben können (vgl. in diesem Sinne Urteil Ecologistas en Acción-CODA, Randnr. 44).Außerdem habe der Gerichtshof entschieden, dass das Ziel der Richtlinie 85/337 nicht durch die Aufsplitterung eines Projekts umgangen werden und die Nichtberücksichtigung der kumulativen Wirkung mehrerer Projekte in der Praxis nicht zur Folge haben dürfe, dass die Projekte insgesamt der Verpflichtung zur Umweltverträglichkeitsprüfung entzogen werden, obwohl sie zusammengenommen „erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt“ im Sinne von Artikel 2, Absatz eins, der Richtlinie 85/337 haben können vergleiche in diesem Sinne Urteil Ecologistas en Acción-CODA, Randnr. 44).

Daraus folge, dass die von Anhang I der Richtlinie 85/337 erfassten Projekte, die sich auf das Hoheitsgebiet mehrerer Mitgliedstaaten erstrecken, der Anwendung dieser Richtlinie nicht aus dem alleinigen Grund entzogen werden können, dass die Richtlinie keine ausdrückliche Bestimmung über solche Projekte enthalte.Daraus folge, dass die von Anhang römisch eins der Richtlinie 85/337 erfassten Projekte, die sich auf das Hoheitsgebiet mehrerer Mitgliedstaaten erstrecken, der Anwendung dieser Richtlinie nicht aus dem alleinigen Grund entzogen werden können, dass die Richtlinie keine ausdrückliche Bestimmung über solche Projekte enthalte.

Eine solche Ausnahme würde das von der Richtlinie 85/337 verfolgte Ziel stark beeinträchtigen. Ihre praktische Wirksamkeit wäre nämlich ernsthaft in Frage gestellt, wenn die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats bei der Entscheidung über die Frage, ob ein Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss, den in einem anderen Mitgliedstaat durchzuführenden Teil des Projekts außer Acht lassen dürften (vgl. entsprechend Urteil vom 16. September 2004, Kommission/Spanien, C?227/01, Slg. 2004, I?8253, Randnr. 53).Eine solche Ausnahme würde das von der Richtlinie 85/337 verfolgte Ziel stark beeinträchtigen. Ihre praktische Wirksamkeit wäre nämlich ernsthaft in Frage gestellt, wenn die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats bei der Entscheidung über die Frage, ob ein Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss, den in einem anderen Mitgliedstaat durchzuführenden Teil des Projekts außer Acht lassen dürften vergleiche entsprechend Urteil vom 16. September 2004, Kommission/Spanien, C?227/01, Slg. 2004, I?8253, Randnr. 53).

Der Umstand allein, dass die in Österreich gelegene Teilstrecke weniger als 15 km lang sei, dürfe nicht dazu führen, dass das Projekt von dem in der Richtlinie 85/337 vorgesehenen Prüfverfahren ausgenommen werde. Der betroffene Mitgliedstaat werde die Auswirkungen eines solchen Projekts auf die Umwelt in seinem eigenen Hoheitsgebiet einer Prüfung unter Berücksichtigung der konkreten Folgen dieses Projekts unterziehen müssen.

4. Der Umweltsenat hat erwogen:

4.1. Gegenstand des Feststellungsverfahrens ist die Frage, ob für das Vorhaben „220-kV-Freileitung Kronhofgraben - Staatsgrenze“ eine Umweltverträglichkeits-prüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist.

4.2. Rechtsgrundlagen

§ 2 Abs. 2 UVP-G 2000 definiert als Vorhaben die Errichtung einer Anlage oder einen sonstigen Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 definiert als Vorhaben die Errichtung einer Anlage oder einen sonstigen Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.

§ 3 Abs. 1 Satz 1 UVP-G 2000 lautet:Paragraph 3, Absatz eins, Satz 1 UVP-G 2000 lautet:

„Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglich-keitsprüfung zu unterziehen.“

§ 3 Abs. 7 UVP-G 2000 lautet:Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 lautet:

„Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Die Entscheidung ist in erster und zweiter Instanz jeweils innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. [...]“„Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Die Entscheidung ist in erster und zweiter Instanz jeweils innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. [...]“

Aus dem Anhang 1 des UVP-G 2000:

“Der Anhang enthält die gemäß § 3 UVP-pflichtigen Vorhaben. In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVPpflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen, sonst gilt § 3a Abs. 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die ‚Neuerrichtung’, der ‚Neubau’ oder die ‚Neuerschließung’ erfasst.“Der Anhang enthält die gemäß Paragraph 3, UVP-pflichtigen Vorhaben. In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVPpflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen, sonst gilt Paragraph 3 a, Absatz 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die ‚Neuerrichtung’, der ‚Neubau’ oder die ‚Neuerschließung’ erfasst.

In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen.

Die in der Spalte 3 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete werden in Anhang 2 definiert. […]“

Z 16 des Anhanges 1 lautet:Ziffer 16, des Anhanges 1 lautet:

„a) Starkstromfreileitungen mit einer Nennspannung von mindestens 220 kV und einer Länge von mindestens 15 km;

b) Starkstromfreileitungen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder B mit einer Nennspannung von mindestens 110 kV und einer Länge von mindestens 20 km;

Berechnungsgrundlage für Änderungen (§ 3a Abs. 2 und 3) von lit. a und b ist die Leitungslänge.“Berechnungsgrundlage für Änderungen (Paragraph 3 a, Absatz 2 und 3) von Litera a und b ist die Leitungslänge.“

4.3. Erreichung der Schwellenwerte des Anhanges 1 UVP-G 2000

Gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 1 Z 16 UVP-G 2000 ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung für eine Starkstromfreileitung durchzuführen, wenn diese eine Nennspannung von mindestens 220 kV und eine Länge von mindestens 15 km aufweist (Z 16 lit. a) oder wenn diese in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A oder B liegt und eine Netzspannung von mindestens 110 kV und eine Länge von mindestens 20 km aufweist (Z 16 lit. b).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 16, UVP-G 2000 ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung für eine Starkstromfreileitung durchzuführen, wenn diese eine Nennspannung von mindestens 220 kV und eine Länge von mindestens 15 km aufweist (Ziffer 16, Litera a,) oder wenn diese in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A oder B liegt und eine Netzspannung von mindestens 110 kV und eine Länge von mindestens 20 km aufweist (Ziffer 16, Litera b,).

Die projektierte Nennspannung von 220 kV erfüllt das diesbezügliche Kriterium der Z 16 lit. a. Eine Prüfung von Z 16 lit. b kann auf Grund des gegenüber lit. a größeren Längenkriteriums unterbleiben.Die projektierte Nennspannung von 220 kV erfüllt das diesbezügliche Kriterium der Ziffer 16, Litera a, Eine Prüfung von Ziffer 16, Litera b, kann auf Grund des gegenüber Litera a, größeren Längenkriteriums unterbleiben.

Der Stellungnahme der Projektwerberin vom 05.02.2008 zur Berufung ist zu entnehmen, dass für die projektierte Leitungslänge auf österreichischem Staatsgebiet auf Grund des nunmehrigen Einreichprojektes – im Gegensatz zu dem dem erstinstanzlichen Verfahren zugrundeliegenden Grobprojekt, wonach von 7,2 km auszugehen war - von „ca. 7,4 km“ auszugehen ist. Auf italienischem Staatsgebiet beträgt die Leitungslänge „ca. 34 km“, die Gesamtlänge der Verbindung zwischen den beiden nationalen Hochleistungsstromnetzen beträgt somit ca. 41,4 km.

4.3.1. Grenzüberschreitendes Vorhaben

Da der auf österreichischem Staatsgebiet projektierte Leitungsteil für sich allein den Schwellenwert von 15 km nicht erreicht, stellt sich die Frage, ob für die Beurteilung der UVP-Pflicht nach dem UVP-G 2000 lediglich die auf österreichischem Staatsgebiet verlaufende Leitung(slänge) maßgeblich ist oder ob auch der im Ausland geplante Projektsteil relevant ist.

Vorab ist zu prüfen, ob eine Gesamtbetrachtung des Vorhabens überhaupt zulässig ist. Das ist nämlich nur dann möglich, wenn tatsächlich ein einheitliches, unteilbares Vorhaben vorliegt.

Dies ist bei der antragsgegenständlichen grenzüberschreitenden Starkstromleitung aber der Fall. Auch wenn eine theoretische Teilbarkeit einer Stromleitung immer gegeben ist, ergäbe eine Teilung des gegenständlichen Projekts aus technischen und wirtschaftlichen Gründen keinen Sinn. Dies geht auch aus der Beschreibung des Projektes als „Gesamtvorhaben“ – so in der „Allgemeinen Vorhabensbeschreibung“ zum Feststellungsbegehren vom 12.7.2007 – hervor. Nur die Stromleitung als gesamte – und nicht etwa der österreichische oder der italienische Teil für sich genommen – erreicht den von der Projektwerberin angestrebten Zweck, nämlich die Verbindung zweier Stromnetze mit dem Ziel der Schaffung eines effizienten europäischen Elektrizitätsmarktes. Es handelt sich daher eindeutig um ein einheitliches Vorhaben.

Eine spezielle Regelung betreffend grenzüberschreitende Vorhaben enthält das UVP-G 2000 nicht. Damit folgt das UVP-G 2000 auch der Richtlinie 85/337/EWG (UVP-Richtlinie), die eine solche ausdrückliche Regelung nicht trifft.

Art. 7 der UVP-Richtlinie regelt als Anknüpfung an das Ausland lediglich Mitwirkungsrechte für den Fall, dass ein Projekt in einem Mitgliedstaat erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Mitgliedstaates haben könnte.Artikel 7, der UVP-Richtlinie regelt als Anknüpfung an das Ausland lediglich Mitwirkungsrechte für den Fall, dass ein Projekt in einem Mitgliedstaat erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Mitgliedstaates haben könnte.

Art. 7 wurde von Österreich in § 10 UVP-G 2000 umgesetzt. Diese Regelung trifft keine Aussage darüber, ob das Vorhaben nur im Inland oder grenzüberschreitend verwirklicht werden soll und kommt überdies erst dann zur Anwendung, wenn feststeht, dass für ein Vorhaben eine UVP durchzuführen ist.Artikel 7, wurde von Österreich in Paragraph 10, UVP-G 2000 umgesetzt. Diese Regelung trifft keine Aussage darüber, ob das Vorhaben nur im Inland oder grenzüberschreitend verwirklicht werden soll und kommt überdies erst dann zur Anwendung, wenn feststeht, dass für ein Vorhaben eine UVP durchzuführen ist.

Auch die in der Berufung ins Treffen geführte Judikatur des Europäischen Gerichtshofes zur Auslegung der UVP-Richtlinie führt hier zu keinem Ergebnis.

4.3.2. Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes

Da eine Klärung dieser im vorliegenden Fall entscheidenden Frage bisher durch die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes nicht herbeigeführt wurde, hat der Umweltsenat beschlossen, diese Frage dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen. Zur Vorlagefrage und den wesentlichen Erwägungen des Umweltsenates im Vorabentscheidungsantrag wird auf Punkt 3.5. verwiesen.

Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil im Ergebnis ausgesprochen, dass es für die UVP-Pflicht eines Vorhabens nicht darauf ankommt, ob der national festgelegte Schwellenwert schon durch die im Inland gelegenen Anlagenteile erreicht wird oder erst durch die im Inland und die im Ausland gelegenen Anlagenteile zusammengenommen, dass also auf Überschreitungen von Staatsgrenzen innerhalb des Gebietes der Europäischen Union im Hinblick auf die Erreichung des Schwellenwertes durch ein grenzüberschreitendes Vorhaben keine Rücksicht zu nehmen ist. Zur näheren Begründung des Europäischen Gerichtshofes vgl. unter Punkt 3.6.Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil im Ergebnis ausgesprochen, dass es für die UVP-Pflicht eines Vorhabens nicht darauf ankommt, ob der national festgelegte Schwellenwert schon durch die im Inland gelegenen Anlagenteile erreicht wird oder erst durch die im Inland und die im Ausland gelegenen Anlagenteile zusammengenommen, dass also auf Überschreitungen von Staatsgrenzen innerhalb des Gebietes der Europäischen Union im Hinblick auf die Erreichung des Schwellenwertes durch ein grenzüberschreitendes Vorhaben keine Rücksicht zu nehmen ist. Zur näheren Begründung des Europäischen Gerichtshofes vergleiche unter Punkt 3.6.

4.3.3. Richtlinienkonforme Interpretation des UVP-G 2000

Nunmehr ist zu prüfen, ob die maßgeblichen Vorschriften des UVP-G 2000 eine Auslegung im Sinne dieses Urteils zulassen.

Es entspricht einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass erzeugungsmäßig niedrigere Rechtserscheinungen unter Bedacht auf die - ihre Erzeugung regelnden oder determinierenden - Rechtsvorschriften auszulegen sind (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10 [2007], Rz 135). Dies gilt auch im Verhältnis von nationalem Recht und Gemeinschaftsrecht, sodass – wie Lehre und Judikatur betonen - innerstaatliche Normen, die in Umsetzung einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung erlassen wurden, gemeinschaftsrechtskonform auszulegen sind. Eine besondere Spielart der gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung ist die richtlinienkonforme Auslegung nationalen Rechts (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, aaO, mwN).

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die maßgeblichen Bestimmungen des UVP-G 2000 so auszulegen sind, dass ein Vorhaben dann UVP-pflichtig ist, wenn es die die Prüfpflicht auslösenden Bedingungen erfüllt, bei grenzüberschreitenden Anlagen ungeachtet dessen, ob diese Voraussetzungen bereits durch den im Inland geplanten Vorhabensteil erfüllt werden oder erst in Zusammenschau mit dem ausländischen Teil.

Zentral ist in diesem Zusammenhang der Vorhabensbegriff im UVP-G 2000. Es ist daher zu prüfen, ob ein „Vorhaben“ im Sinne des UVP-G 2000 in diese Richtung interpretiert werden kann.

Die Definition des Vorhabens in § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 bezeichnet die Errichtung einer Anlage unter Einschluss sämtlicher damit in einem sachlichen und räumlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen und ist somit sehr umfassend.Die Definition des Vorhabens in Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 bezeichnet die Errichtung einer Anlage unter Einschluss sämtlicher damit in einem sachlichen und räumlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen und ist somit sehr umfassend.

Auch wenn der österreichische Gesetzgeber bei der Definition des Begriffes „Vorhaben“ primär an (ausschließlich) im Inland gelegene Vorhaben gedacht haben wird, kann weder aus dem Wortlaut der Bestimmung, noch aus der systematischen Einordnung, noch aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes als Gesamtes eine Einschränkung auf im Inland gelegene Anlagen(teile) abgeleitet werden.

Da aus dem gemeinschaftsrechtlichen Kontext eine richtlinienkonforme Interpretation des UVP-G 2000 wie oben dargestellt geboten ist und § 2 Abs. 2 leg. cit. eine solche wie soeben gezeigt auch zulässt, ist unter „Vorhaben“ die gesamte Anlage, samt den im Ausland gelegenen Teilen, zu verstehen.Da aus dem gemeinschaftsrechtlichen Kontext eine richtlinienkonforme Interpretation des UVP-G 2000 wie oben dargestellt geboten ist und Paragraph 2, Absatz 2, leg. cit. eine solche wie soeben gezeigt auch zulässt, ist unter „Vorhaben“ die gesamte Anlage, samt den im Ausland gelegenen Teilen, zu verstehen.

Auch die weiteren, im gegebenen Zusammenhang maßgeblichen Bestimmungen des UVP-G 2000, nämlich die Absätze 1 bis 4 des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 sowie Z 16 des Anhangs 1 zum UVP-G 2000, stehen einer solchen Interpretation weder im Wortlaut, noch in der Systematik, noch in Sinn und Zweck entgegen. Aus diesen Vorschriften ist nicht zu erkennen, dass mit „Vorhaben“ nur im Inland befindliche Anlagen(teile) bezeichnet werden.Auch die weiteren, im gegebenen Zusammenhang maßgeblichen Bestimmungen des UVP-G 2000, nämlich die Absätze 1 bis 4 des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 sowie Ziffer 16, des Anhangs 1 zum UVP-G 2000, stehen einer solchen Interpretation weder im Wortlaut, noch in der Systematik, noch in Sinn und Zweck entgegen. Aus diesen Vorschriften ist nicht zu erkennen, dass mit „Vorhaben“ nur im Inland befindliche Anlagen(teile) bezeichnet werden.

Dies führt zum Ergebnis, dass eine UVP für jedes Vorhaben durchzuführen ist, das die Schwellenwerte des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 erreicht, ungeachtet dessen, ob sich Teile des Vorhabens im Ausland befinden und womöglich erst durch diese aufgrund ihrer Ausmaße der Schwellenwert erreicht wird.

Die von der Projektwerberin geortete Gleichheitswidrigkeit einer solchen Interpretation vermag der Umweltsenat nicht zu erkennen. Vielmehr erfordert die Gleichbehandlung aller Vorhaben über dem Schwellenwert, dass alle der umfassenden Überprüfung ihrer Auswirkungen unterzogen werden, unabhängig davon, wo sie errichtet werden sollen.

Dieses Ergebnis ist aus Gründen des Umweltschutzes sowie aus dem Blickwinkel des Gleichbehandlungsgebotes insofern sachgerecht, als – ohne Rücksichtnahme auf Staatsgrenzen – Vorhaben, die eine gewisse gesetzlich festgelegte Größenordnung erreichen, immer UVPpflichtig sind, gleichgültig, ob sie ausschließlich im Inland oder – die Staatsgrenze benachbarter Staaten überschreitend - im In- und Ausland gelegen sind.

Ein Prinzip, wonach hinsichtlich des Gleichheitsgrundsatzes nur im Inland verwirklichte Sachverhalte berücksichtigt werden dürften und Ereignisse im Ausland außer Betracht zu bleiben hätten, kann der österreichischen Rechtsordnung nicht entnommen werden. Vielmehr wäre es unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung bedenklich, im Hinblick auf Sinn und Zweck einer Prüfung der Umweltverträglichkeit von Vorhaben ungleiche Sachverhalte gleich zu behandeln. So ist es nämlich nicht das Gleiche, ob eine 7,4 km lange Stromleitung Teil einer insgesamt 40 km oder einer bloß 8 km langen Leitung ist. Es könnte etwa der Schaden, den die 8 km lange Leitung an einer Vogelpopulation verursacht, noch verkraftbar sein, während die durch eine fünfmal längere Leitung verursachte Auswirkung auf eine Population existenzbedrohend für diese Tierart sein könnte.

Was die im Berufungsverfahren mehrmals angesprochene „Stückelungsproblematik“ anbelangt, so ist der Projektwerberin einzuräumen, dass bei Vorhaben wie dem verfahrensgegenständlichen eine grenzüberschreitende Projektskonstellation in der Regel nicht willkürlich herbeigeführt werden kann, weil die Situation im Wesentlichen vorgegeben ist. Der Projektwerberin ist im konkreten Fall auch keine Umgehungsabsicht zu unterstellen. Dennoch kann die von ihr vertretene Ansicht insofern zu unsachgemäßen Ergebnissen führen, als etwa der Grenzverlauf im einen Fall eine Leitung in zwei Teile teilt, die beide die Schwellenwerte nicht erreichen, sodass eine UVP nicht durchzuführen ist, in einem anderen Fall aber die Leitung - bei gleicher Gesamtlänge - durch den Grenzverlauf so geteilt wird, dass ein größerer Teil den Schwellenwert erreicht und somit zumindest für diesen eine UVP durchzuführen ist.

Da die Gesamtlänge ca. 41,4 Kilometer beträgt und der Schwellenwert bei 15 Kilometern liegt, ist nach dem oben Gesagten eine UVP für das Vorhaben durchzuführen.

Diesem Ergebnis steht auch das im angefochtenen Bescheid ins Treffen geführte Territorialitätsprinzip nicht entgegen. Gemäß dem Territorialitätsprinzip gelten Bundesgesetze, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, für das gesamte Bundesgebiet (Art. 49 Abs. 1 B-VG).Diesem Ergebnis steht auch das im angefochtenen Bescheid ins Treffen geführte Territorialitätsprinzip nicht entgegen. Gemäß dem Territorialitätsprinzip gelten Bundesgesetze, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, für das gesamte Bundesgebiet (Artikel 49, Absatz eins, B-VG).

Somit ist der Bundesgesetzgeber aufgrund verfassungsgesetzlicher Bestimmungen nicht gehindert, Anknüpfungspunkte außerhalb des Bundesgebietes zu wählen. Eine richtlinienkonforme Interpretation dahingehend, dass im Ausland gelegene Anlagenteile zur Beurteilung der UVP-Pflichtigkeit der im Inland gelegenen Projektsteile mitberücksichtigt werden, ist daher verfassungsrechtlich unbedenklich. Lediglich die behördliche Genehmigungs- oder Versagungsentscheidung ist auf den österreichischen Teil des Vorhabens beschränkt.

Bei dieser Entscheidung werden aber – wiederum im Sinne des vom Gemeinschaftsrecht vorgegebenen Zieles eines möglichst weit reichenden Schutzes der Umwelt – die vom Gesamtvorhaben ausgehenden Umweltauswirkungen zu bewerten sein, also auch jene, die vom Ausland ausgehen und im Inland wirksam werden. Dies widerspricht insofern nicht dem Territorialitätsprinzip, als sich die Entscheidung nur auf den innerstaatlichen Gebots- und Sanktionsbereich bezieht. Gegen das Territorialitätsprinzip wird nämlich auch dadurch nicht verstoßen, dass zur Entscheidung u.a. auch Sachverhalte herangezogen werden, die ihren Ausgangspunkt im Ausland haben. Eine solche Vorgangsweise erscheint vielmehr im Sinne einer gemeinschaftsrechtlich intendierten, die Staatsgrenzen außer Betracht lassenden Sichtweise zur Sicherstellung eines verbesserten Umweltschutzes geboten.

4.4. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, außer dem in Absatz 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60 leg. cit.) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und dem gemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.4.4. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, außer dem in Absatz 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60, leg. cit.) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und dem gemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Aufgrund der dargelegten Erwägungen ist der Umweltsenat zum Ergebnis gelangt, dass das Vorhaben „220-kV-Freileitung Kronhofgraben - Staatsgrenze“ (als der in Österreich gelegene Teil des Gesamtprojektes) einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist.

Es war somit der Berufung Folge zu geben und der angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern, dass die UVP-Pflicht des Vorhabens festgestellt wird.

Die Kostenentscheidung im angefochtenen Bescheid bleibt unberührt.

Schlagworte

Auslegung, richtlinienkonforme; Kapazität, grenzüberschreitende Vorhaben; Vorhaben, Einheit, Überschreitung der Staatsgrenze

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2012
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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