RS Umse 2010/6/11 US 1A/2009/6-142

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.06.2010
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §16 Abs1
UVP-G 2000 §17
UVP-G 2000 §19
UVP-G 2000 §20
UVP-G 2000 Anhang1 Z2
UVP-G 2000 Anhang1 Z18
B-VG Art8 Abs1
AVG §7
AVG §14
AVG §15
AVG §43
AVG §44a
AVG §44f
AVG §53
AVG §59
AVG §63 Abs3
AWG 2002 §38
AWG 2002 §43
AWG 2002 §47
AVV §5
AVV §17
GewO 1994 §75 Abs1
IG-L §20
WRG 1959 §10 Abs2
WRG 1959 §12
WRG 1959 §30c
WRG 1959 §32
Bgld BauG §1
Bgld NG 1990 §5
Bgld NG 1990 §6
Bgld NG 1990 §22e
Bgld NG 1990 §23
  1. UVP-G 2000 § 16 heute
  2. UVP-G 2000 § 16 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 16 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 16 gültig von 01.01.2014 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  5. UVP-G 2000 § 16 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  6. UVP-G 2000 § 16 gültig von 11.08.2000 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  7. UVP-G 2000 § 16 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 17 heute
  2. UVP-G 2000 § 17 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 17 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 17 gültig von 03.08.2012 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  6. UVP-G 2000 § 17 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  7. UVP-G 2000 § 17 gültig von 12.08.2006 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2006
  8. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.01.2005 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  9. UVP-G 2000 § 17 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  10. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.01.1997 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 773/1996
  11. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996
  1. UVP-G 2000 § 19 heute
  2. UVP-G 2000 § 19 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 19 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  6. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. UVP-G 2000 § 19 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  9. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.06.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  10. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2005 bis 31.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  11. UVP-G 2000 § 19 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 19 gültig von 11.08.2000 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 20 heute
  2. UVP-G 2000 § 20 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 20 gültig von 03.08.2012 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  4. UVP-G 2000 § 20 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  5. UVP-G 2000 § 20 gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  6. UVP-G 2000 § 20 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  7. UVP-G 2000 § 20 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. B-VG Art. 8 heute
  2. B-VG Art. 8 gültig ab 01.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2005
  3. B-VG Art. 8 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 8 gültig von 01.08.2000 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2000
  5. B-VG Art. 8 gültig von 19.12.1945 bis 31.07.2000 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 8 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007
  1. AVG § 14 heute
  2. AVG § 14 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 14 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 14 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 14 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 14 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 44a heute
  2. AVG § 44a gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 44a gültig von 01.01.2026 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  4. AVG § 44a gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. AVG § 44a gültig von 01.01.2011 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  6. AVG § 44a gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  1. AVG § 44f heute
  2. AVG § 44f gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 44f gültig von 01.01.2026 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  4. AVG § 44f gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  5. AVG § 44f gültig von 01.01.1999 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  1. AVG § 53 heute
  2. AVG § 53 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. AVG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 53 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. AVG § 53 gültig von 01.02.1991 bis 25.03.2009
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AWG 2002 § 38 heute
  2. AWG 2002 § 38 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. AWG 2002 § 38 gültig von 16.02.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  4. AWG 2002 § 38 gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  5. AWG 2002 § 38 gültig von 01.01.2005 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  6. AWG 2002 § 38 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. AWG 2002 § 43 heute
  2. AWG 2002 § 43 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 43 gültig von 21.06.2013 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  4. AWG 2002 § 43 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  5. AWG 2002 § 43 gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  6. AWG 2002 § 43 gültig von 01.01.2005 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  7. AWG 2002 § 43 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. AWG 2002 § 47 heute
  2. AWG 2002 § 47 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 47 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  4. AWG 2002 § 47 gültig von 21.06.2013 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  5. AWG 2002 § 47 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  6. AWG 2002 § 47 gültig von 10.04.2008 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2008
  7. AWG 2002 § 47 gültig von 02.11.2002 bis 09.04.2008
  1. AVV § 5 gültig von 12.07.2013 bis 31.12.2024 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 118/2024
  2. AVV § 5 gültig von 24.05.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 135/2013
  3. AVV § 5 gültig von 01.01.2011 bis 23.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 476/2010
  4. AVV § 5 gültig von 01.11.2007 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 296/2007
  5. AVV § 5 gültig von 01.11.2002 bis 31.10.2007
  1. AVV § 17 gültig von 12.07.2013 bis 31.12.2024 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 118/2024
  2. AVV § 17 gültig von 24.05.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 135/2013
  3. AVV § 17 gültig von 01.11.2007 bis 23.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 296/2007
  4. AVV § 17 gültig von 01.11.2002 bis 31.10.2007
  1. IG-L § 20 heute
  2. IG-L § 20 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. IG-L § 20 gültig von 19.08.2010 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2010
  1. WRG 1959 § 30c heute
  2. WRG 1959 § 30c gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 30c gültig von 11.08.2005 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  4. WRG 1959 § 30c gültig von 22.12.2003 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  1. WRG 1959 § 32 heute
  2. WRG 1959 § 32 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 32 gültig von 27.07.2006 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 32 gültig von 11.08.2005 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  5. WRG 1959 § 32 gültig von 22.12.2003 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  6. WRG 1959 § 32 gültig von 11.08.2001 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 32 gültig von 08.07.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2000
  8. WRG 1959 § 32 gültig von 01.01.2000 bis 07.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  9. WRG 1959 § 32 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  10. WRG 1959 § 32 gültig von 12.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  11. WRG 1959 § 32 gültig von 01.07.1990 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

1. Die Großverfahrensbestimmungen des AVG können auch im Berufungsverfahren angewendet werden: Der Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH 95/10/0032) geht im Anwendungsbereich des AVG davon aus, dass das Berufungsverfahren das vorinstanzliche Verfahren lediglich ergänzt und daher nur einen Teil jenes Verfahrens bildet, das Grundlage für die Entscheidung der Berufungsbehörde ist. Es handelt sich nicht um zwei voneinander unabhängige Verfahren, sondern es kann von einer „Fortwirkung“ des Edikts zur1. Die Großverfahrensbestimmungen des AVG können auch im Berufungsverfahren angewendet werden: Der Verwaltungsgerichtshof vergleiche VwGH 95/10/0032) geht im Anwendungsbereich des AVG davon aus, dass das Berufungsverfahren das vorinstanzliche Verfahren lediglich ergänzt und daher nur einen Teil jenes Verfahrens bildet, das Grundlage für die Entscheidung der Berufungsbehörde ist. Es handelt sich nicht um zwei voneinander unabhängige Verfahren, sondern es kann von einer „Fortwirkung“ des Edikts zur

Kundmachung des Genehmigungsantrags auch im Berufungsverfahren ausgegangen werden.

2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 B-VG ist die deutsche Sprache, unbeschadet2. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, B-VG ist die deutsche Sprache, unbeschadet

der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die Staatssprache der Republik. Daraus folgt, dass auch schriftliche und mündliche Anbringen grundsätzlich in deutscher Sprache zu formulieren sind; ebenso wie bei unzulässigen kann auch

bei fremdsprachigen Eingaben nach § 13 Abs. 3 AVG vorgegangen werden.bei fremdsprachigen Eingaben nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorgegangen werden.

3. Während die so genannte „privilegierte Legalparteistellung“ aufgrund des klaren Gesetzeswortlautes nur österreichischen Gemeinden zukommt, sind ausländische Gemeinden oder sonstige Selbstverwaltungskörper nicht berechtigt, die genannten Umweltschutzvorschriften wahrzunehmen. Insoweit werden sie durch den jeweiligen Staat mediatisiert (vgl. § 10 UVP-G 2000). Soweit sie jedoch die Kriterien für die Parteistellung nach § 19 Abs. 13. Während die so genannte „privilegierte Legalparteistellung“ aufgrund des klaren Gesetzeswortlautes nur österreichischen Gemeinden zukommt, sind ausländische Gemeinden oder sonstige Selbstverwaltungskörper nicht berechtigt, die genannten Umweltschutzvorschriften wahrzunehmen. Insoweit werden sie durch den jeweiligen Staat mediatisiert vergleiche Paragraph 10, UVP-G 2000). Soweit sie jedoch die Kriterien für die Parteistellung nach Paragraph 19, Absatz eins

Z 1 UVP-G 2000 erfüllen, können sie die dort angeführten subjektiv öffentlichen Rechte geltend machen, etwa als betroffene Grundeigentümer, Schulerhalter oder Inhaber sonstiger Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten.Ziffer eins, UVP-G 2000 erfüllen, können sie die dort angeführten subjektiv öffentlichen Rechte geltend machen, etwa als betroffene Grundeigentümer, Schulerhalter oder Inhaber sonstiger Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten.

4. Schon aus der Bestimmung des § 19 Abs. 4 UVP-G 2000, wonach die4. Schon aus der Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000, wonach die

Unterstützer einer Bürgerinitiative in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt sein müssen, was sich nur auf die österreichische Gemeindeverfassung beziehen kann, ergibt sich,

dass nur inländischen Bürgerinitiativen (d.h. Zusammenschlüssen von mindestens 200 in der Standortgemeinde oder in an diese unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden für den Gemeinderat wahlberechtigten Personen) Parteistellung zukommt. Weiters ergibt sich dies aus einem Gegenschluss aus den Regelungen

für die Parteistellung von Nachbarn und Umweltorganisationen, hinsichtlich derer jeweils eine spezielle Bestimmung in Bezug auf

ausländische Personen oder Organisationen getroffen wurde.

5. Wie der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Entscheidungen zum Ausdruck gebracht hat, ist eine Zurückweisung dann nicht als solche, sondern als ein bloßes Vergreifen im Ausdruck und damit als Abweisung zu werten, wenn sich die Behörde inhaltlich mit dem

Vorbringen der Partei auseinandergesetzt hat. In einem solchen Fall wurde nämlich trotz scheinbar gegenteiligen Ausspruchs das Recht der Partei auf eine Entscheidung in der Sache nicht verwehrt.

6. Die Errichtung einer Abfallbehandlungsanlage in einem Industrie- oder Gewerbepark erfüllt nicht per se den Tatbestand der Änderung eines Industrie- oder Gewerbeparks gem. Anhang 1 Z 186. Die Errichtung einer Abfallbehandlungsanlage in einem Industrie- oder Gewerbepark erfüllt nicht per se den Tatbestand der Änderung eines Industrie- oder Gewerbeparks gem. Anhang 1 Ziffer 18

UVP-G 2000. Selbst wenn man unterstellte, dass neben dem Tatbestand des Anhanges 1 Z 2 UVP-G noch UVP-Pflicht nach weiterenUVP-G 2000. Selbst wenn man unterstellte, dass neben dem Tatbestand des Anhanges 1 Ziffer 2, UVP-G noch UVP-Pflicht nach weiteren

Tatbeständen gegeben wäre, hätte dies keine Auswirkungen auf den Prüfumfang der UVP.

7. Politischen Parteien und sonstigen Vereinen kommt im UVP-Verfahren keine privilegierte Stellung zu; insbesondere handelt es

sich bei diesen nicht um Umweltorganisationen im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 7 UVP-G 2000. Als juristische Personen sind sie jedoch berechtigt, subjektiv öffentliche Rechte gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 und 2 UVP-G 2000 geltend zu machen.sich bei diesen nicht um Umweltorganisationen im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 7, UVP-G 2000. Als juristische Personen sind sie jedoch berechtigt, subjektiv öffentliche Rechte gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins und 2 UVP-G 2000 geltend zu machen.

8. Die als lex specialis gegenüber § 40 Abs. 1 Satz 1 AVG zu betrachtende Regelung des § 16 Abs. 1 UVP-G 2000 stellt die Wahl des Verhandlungsortes ins Ermessen der Behörde, welches durch Zweckmäßigkeitsgrundsätze determiniert ist. Bei der für die Wahl des Ortes erforderlichen Gesamtbetrachtung sollen Faktoren wie die8. Die als lex specialis gegenüber Paragraph 40, Absatz eins, Satz 1 AVG zu betrachtende Regelung des Paragraph 16, Absatz eins, UVP-G 2000 stellt die Wahl des Verhandlungsortes ins Ermessen der Behörde, welches durch Zweckmäßigkeitsgrundsätze determiniert ist. Bei der für die Wahl des Ortes erforderlichen Gesamtbetrachtung sollen Faktoren wie die

Komplexität des Sachverhaltes, die Anzahl der Beteiligten, der Standort der Anlage und die Art des Vorhabens in Betracht gezogen

werden, und zwar unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 2 letzter Satzwerden, und zwar unter Bedachtnahme auf Paragraph 39, Absatz 2, letzter Satz

AVG.

9. Es ist evident, dass bei Großverfahren unter Beteiligung einer

Vielzahl von Parteien und Beteiligten, verbunden mit umfangreichen

Parteienvorbringen, sowie Heranziehung zahlreicher Sachverständiger, deren Gutachten zu erörtern sind, mit einer entsprechend langen Verhandlungsdauer zu rechnen ist. Wird darauf

bei Kundmachung der Verhandlung insofern Bedacht genommen, als diese für einen Zeitraum von zwei Tagen mit der Option auf einen dritten anberaumt und eine Tagesordnung erstellt wird, so wird damit sowohl die Ausdehnung der Verhandlung bis 1:10 Uhr (des dritten Tages) abgedeckt, als auch den Parteien die Gelegenheit gegeben, sich auf eine entsprechende Verhandlungsdauer einzustellen und adäquate Vorbereitungen zu treffen (z.B. gezielte

Teilnahme an der Erörterung der für den Betroffenen relevanten Themen, eventuelle, unter Umständen auch gegenseitige Vertretung bei ähnlicher Interessenlage).

10. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 AVG sind Verhandlungsschriften so abzufassen, dass bei Weglassung alles nicht zur Sache Gehörigen der Verlauf und Inhalt der Verhandlung richtig und verständlich wiedergegeben wird. Daraus ist jedoch nicht abzuleiten, dass jede10. Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Satz 2 AVG sind Verhandlungsschriften so abzufassen, dass bei Weglassung alles nicht zur Sache Gehörigen der Verlauf und Inhalt der Verhandlung richtig und verständlich wiedergegeben wird. Daraus ist jedoch nicht abzuleiten, dass jede

Äußerung eines Teilnehmers oder jedes Vorkommnis protokolliert werden muss. Maßstab hiefür ist vielmehr das Ziel, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt vollständig und richtig wiederzugeben und den Parteien Gelegenheit einzuräumen, ihre verfahrensmäßigen Rechte wahrzunehmen.

11. Mängel bei der Aufnahme der Niederschrift gemäß § 14 AVG bewirken neben der Verhinderung der Rechtsfolge des § 15 AVG (voller Beweis über Verlauf und Gegenstand der Verhandlung) nur insofern einen wesentlichen Verfahrensmangel, als dieser einen Einfluss auf den Inhalt der behördlichen Entscheidung auszuüben vermochte. Durch die Möglichkeit der Geltendmachung bzw. Richtigstellung im Zuge der Berufung sind Mängel jedenfalls als geheilt anzusehen.11. Mängel bei der Aufnahme der Niederschrift gemäß Paragraph 14, AVG bewirken neben der Verhinderung der Rechtsfolge des Paragraph 15, AVG (voller Beweis über Verlauf und Gegenstand der Verhandlung) nur insofern einen wesentlichen Verfahrensmangel, als dieser einen Einfluss auf den Inhalt der behördlichen Entscheidung auszuüben vermochte. Durch die Möglichkeit der Geltendmachung bzw. Richtigstellung im Zuge der Berufung sind Mängel jedenfalls als geheilt anzusehen.

12. Soweit Berufungswerberinnen fehlende Infrastruktur bei einer mündlichen Verhandlung, wie z.B. Anschlussmöglichkeiten für Laptops sowie fehlende Verpflegung geltend machen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass der Behörde derartige Serviceleistungen nicht obliegen und der darauf Bezug nehmenden Rüge die gesetzliche

Grundlage fehlt. Ebenso wenig besteht ein Anspruch darauf, Stellungnahmen in einer bestimmten technischen Form (z.B. mittels

Power Point) abgeben zu können oder Videoaufzeichnungen der Verhandlung vornehmen zu dürfen.

13. Die Behörde ist zur Heranziehung von Sachverständigen verpflichtet, wenn sie selbst nicht über das benötigte Fachwissen

verfügt. Während § 52 Abs. 2 AVG die Beiziehung nichtamtlicher Sachverständiger nur als Ausnahme vorsieht, gilt im UVP-Verfahrenverfügt. Während Paragraph 52, Absatz 2, AVG die Beiziehung nichtamtlicher Sachverständiger nur als Ausnahme vorsieht, gilt im UVP-Verfahren

diese Einschränkung nicht (§ 12 Abs. 2 UVP-G 2000). Die Auswahl der Sachverständigen ist Sache der Behörde, die Parteien haben keinen Anspruch auf Bestellung einer bestimmten Person zum Sachverständigen. Daher ist die Behörde auch nicht gehindert, im Laufe des Verfahrens einen Wechsel in der Person des Sachverständigen vorzunehmen (wobei die Grundsätze des § 39 Abs. 2, letzter Satz AVG zu berücksichtigen sein werden).diese Einschränkung nicht (Paragraph 12, Absatz 2, UVP-G 2000). Die Auswahl der Sachverständigen ist Sache der Behörde, die Parteien haben keinen Anspruch auf Bestellung einer bestimmten Person zum Sachverständigen. Daher ist die Behörde auch nicht gehindert, im Laufe des Verfahrens einen Wechsel in der Person des Sachverständigen vorzunehmen (wobei die Grundsätze des Paragraph 39, Absatz 2,, letzter Satz AVG zu berücksichtigen sein werden).

Entscheidende

Frage aus der Sicht der Wahrung der Rechte der Berufungswerberinnen ist somit nicht, warum eine Person nicht als

Sachverständiger herangezogen oder durch eine andere ersetzt worden ist, sondern ob der letztlich mit der Gutachtenserstellung

betraute Sachverständige fachlich geeignet und unbefangen war.

14. Wenngleich weder das AVG, noch die Verfahrensbestimmungen des

UVP-G 2000 die Vornahme eines Ortsaugenscheins zwingend vorsehen,

kann ein solcher geboten sein, wenn ansonsten das Vorhaben oder seine Auswirkungen auf die Umgebung nicht verlässlich beurteilt werden können.

15. Bei der Vorschreibung der Auflagen handelt es sich um eine Entscheidung der Behörde, die nicht an die Vorschläge der Sachverständigen gebunden ist. Die Auflagenformulierung durch den

Koordinator, der nicht die Fachkunde eines Sachverständigen in den

Fachbereichen, mit denen die in Rede stehenden Auflagen in Zusammenhang stehen, für sich beansprucht, ist als Vorbereitung der Entscheidung der Behörde zu sehen und, indem sie diese als Vorschreibungen in den Bescheid aufgenommen hat, dieser zuzurechnen. Soweit die angefochtenen Auflagen sachlich gerechtfertigt und in den angewendeten Rechtsvorschriften ihre Deckung finden, ist dies weder in verfahrens- noch in materiellrechtlicher Hinsicht zu beanstanden.

16. Der Bundesgesetzgeber hat mit dem AWG 2002 seine Bedarfskompetenz für nicht gefährliche Abfälle im Bereich des Anlagenrechts umfassend in Anspruch genommen.

17. Die Behörde hat bei Beurteilung einer in Österreich geplanten

Anlage österreichisches Recht anzuwenden. Rechtsakte von ausländischen Institutionen (wie Abfallwirtschaftspläne, Regionalprogramme…) können nur insoweit berücksichtigt werden, als

zwischenstaatliche Abkommen oder sonstige völkerrechtliche Verpflichtungen dies vorsehen.

18. Die Behörde hat ihrer Entscheidung im Hinblick auf den Zubringerverkehr zu einem Vorhaben realistische Szenarien und Zukunftsprognosen zugrunde zu legen.

19. Zu den bei der Erteilung einer Genehmigung nach § 43 AWG 200219. Zu den bei der Erteilung einer Genehmigung nach Paragraph 43, AWG 2002

zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen zählt gemäß § 1 Abs. 3 Z 9 AWG 2002 auch der Schutz des Orts- und Landschaftsbildes vorzu berücksichtigenden öffentlichen Interessen zählt gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 9, AWG 2002 auch der Schutz des Orts- und Landschaftsbildes vor

erheblichen Beeinträchtigungen. Es liegt dabei kein echtes Genehmigungskriterium mit Versagungsermächtigung, sondern bloß die

Verpflichtung zur Auflagenerteilung vor.

20. Die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zählt nicht zu den

UVP-spezifischen Genehmigungstatbeständen gemäß § 17 Abs. 2 UVP-GUVP-spezifischen Genehmigungstatbeständen gemäß Paragraph 17, Absatz 2, UVP-G

2000. Die Beschreibung und Bewertung der Vorhabensauswirkungen auf

das Schutzgut „Landschaft“ zählt jedoch zu den Aufgaben der UVP. Die Ergebnisse der UVP (insb. Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten, Stellungnahmen dazu) sind bei der

Erteilung der Genehmigung gemäß § 17 Abs. 4 UVP-G 2000 zu berücksichtigen. § 17 Abs. 4 UVP-G 2000 ermächtigt nicht zur Versagung der Genehmigung, durch die Erteilung von geeigneten Nebenbestimmungen ist jedoch zu einem hohen Umweltschutzniveau beizutragen.Erteilung der Genehmigung gemäß Paragraph 17, Absatz 4, UVP-G 2000 zu berücksichtigen. Paragraph 17, Absatz 4, UVP-G 2000 ermächtigt nicht zur Versagung der Genehmigung, durch die Erteilung von geeigneten Nebenbestimmungen ist jedoch zu einem hohen Umweltschutzniveau beizutragen.

21. Aus § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 ist ableitbar, dass eine Versagung21. Aus Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 ist ableitbar, dass eine Versagung

nur auf Grund einer Gesamtbewertung aller Umweltauswirkungen (nicht nur hinsichtlich des Landschaftsschutzes) und insbesondere

auch für jene möglichen Umweltauswirkungen, die durch Wechselwirkungen etc zustande kommen, möglich ist.

22. Die gesetzmäßige Begründung eines Bescheides erfordert nach der Jud. des VwGH in einem ersten Schritt die Feststellung jenes,

in einem nach Maßgabe der Verfahrensgesetze amtswegig geführten Ermittlungsverfahren erhobenen Sachverhaltes, welchen die Behörde

ihrer rechtlichen Beurteilung zu Grunde legt, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche sie im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse im Rahmen der freien

Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) dazu bewogen haben, gerade jenenBeweiswürdigung (Paragraph 45, Absatz 2, AVG) dazu bewogen haben, gerade jenen

Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnis zum Spruch

des Bescheides zu führen hatte. In Bezug auf die Interessen des Landschaftsschutzes in landschaftsbildlicher Hinsicht vertritt der

VwGH in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass es erst eine

auf hinreichenden Ermittlungsergebnissen – insbesondere auf sachverständiger Basis – beruhende, großräumige und umfassende Beschreibung der verschiedenen Erscheinungen der Landschaft erlaube, aus der Vielzahl jene Elemente herauszufinden, die der Landschaft ihr Gepräge geben und daher vor einer Beeinträchtigung

bewahrt werden müssten.

23. Die Erstellung von Planungsinstrumenten wie eines Bilateralen

Teilregionalen Entwicklungsprogrammes oder von Landschaftsrahmenplänen stellt eine hoheitliche Aufgabe dar, die Erstellung von Landschaftspflegeplänen über den Anlagenbereich hinaus liegt nicht im Wirkungsbereich der Projektwerberin und kann

im Rahmen eines UVP-Verfahrens nicht eingefordert werden.

24. Die Erteilung einer Genehmigung für eine IPPC-Anlage setzt u. a. voraus, dass alle „geeigneten und wirtschaftlich verhältnismäßigen Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen“ insbesondere „durch den Einsatz von dem Stand der Technik entsprechenden Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen“ getroffen sind (§ 43 Abs. 3 Z 1 AWG 2002). Zur Umweltverschmutzung24. Die Erteilung einer Genehmigung für eine IPPC-Anlage setzt u. a. voraus, dass alle „geeigneten und wirtschaftlich verhältnismäßigen Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen“ insbesondere „durch den Einsatz von dem Stand der Technik entsprechenden Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen“ getroffen sind (Paragraph 43, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002). Zur Umweltverschmutzung

zählen nach der Begriffsbestimmung des AWG 2002 (§ 2 Abs. 8 Z 2) auch direkte oder indirekte Freisetzungen von Stoffen, die der Umweltqualität schaden. Die Erteilung der Genehmigung für IPPC-Abfallbehandlungsanlagen setzt zum anderen voraus, dass zu erwarten ist, dass „Energie effizient eingesetzt wird“ (§ 43 Abs. 3 Z 2 AWG 2002). Dieses Gebot dient der Umsetzung der Verpflichtung aus der IPPC-RL, sicherzustellen, dass beim Betriebzählen nach der Begriffsbestimmung des AWG 2002 (Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 2,) auch direkte oder indirekte Freisetzungen von Stoffen, die der Umweltqualität schaden. Die Erteilung der Genehmigung für IPPC-Abfallbehandlungsanlagen setzt zum anderen voraus, dass zu erwarten ist, dass „Energie effizient eingesetzt wird“ (Paragraph 43, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002). Dieses Gebot dient der Umsetzung der Verpflichtung aus der IPPC-RL, sicherzustellen, dass beim Betrieb

der Anlagen „Energie effizient verwendet wird“. Das Kriterium zielt im Interesse der Umweltvorsorge auf die Optimierung der eingesetzten Energie und damit auf einen möglichst hohen Wirkungsgrad der Energie ab, die für den Produktionsprozess (hier: Verbrennungsprozess) bezogen und eingesetzt wird. Das inkludiert auch Vorgaben, die darauf abzielen Energieverluste zu vermeiden und die im Produktionsprozess gewonnene Energie (z.B. Abwärme) möglichst zu nutzen. Der Reichweite des Energieeffizienzgebots sind freilich Grenzen gesetzt: Es bietet keine Grundlage für eine

unbedingte Optimierung der Gesamtenergiebilanz eines Vorhabens im

Dienste des Umweltschutzes und der Ressourcenschonung. Vielmehr ist ein verhältnismäßiger Ausgleich mit den (auch grundrechtlich geschützten) Interessen des Anlagenbetreibers herzustellen.

25. Auflagen, die dem Betreiber einer Anlage, die bereits im Hinblick auf energetische Verbundmöglichkeiten konzipiert ist, die

Verpflichtung auferlegen, zu prüfen, ob und mit welchen Maßnahmen

die hohe Energieeffizienz der Anlage während der Betriebsdauer beibehalten werden kann, wobei es dem Anlagenbetreiber obliegt zu

entscheiden, ob und welche Maßnahmen er gegebenenfalls zur Erreichung dieses Ziels als geeignet erachtet, greifen in die unternehmerische Dispositionsfreiheit nicht intensiv ein.

26. Aus dem so genannten „Schwellenwertkonzept“ folgt nicht, dass

ein Antragsteller jedenfalls berechtigt wäre, eine Zusatzbelastung

bis zum gerade noch als irrelevant angesehenen Prozentsatz (in der

Regel 1 % des Langzeitwertes) zu emittieren. Viel mehr ist diese Irrelevanzgrenze so zu verstehen, dass bei deren Überschreitung die Anlage nicht mehr genehmigt werden darf. Aufgrund des Immissionsminimierungsgebotes ist hingegen zu fordern, dass in belasteten Gebieten Schadstoffemissionen auch innerhalb des Irrelevanzbereiches, so weit als mit vertretbarem Aufwand möglich,

weiter reduziert werden.

27. Die Bestimmungen des § 20 Abs. 1 und 3 UVP-G 2000 sind keineswegs in die Richtung hin auszulegen, dass es dem Projektwerber freigestellt wäre, nach Belieben Teile der Anlage in27. Die Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz eins und 3 UVP-G 2000 sind keineswegs in die Richtung hin auszulegen, dass es dem Projektwerber freigestellt wäre, nach Belieben Teile der Anlage in

Betrieb zu nehmen. Ob ein solches Recht besteht, hängt vielmehr vom Inhalt des zur Bewilligung eingereichten Projektes einerseits

und von der darauf Bezug nehmenden Genehmigung andererseits ab. Nur wenn ein Vorhaben als teilbar konzipiert und auch so genehmigt

wurde, kommt eine teilweise Inbetriebnahme (bzw. teilweise Nichtausführung) wesentlicher Anlagenteile in Betracht. Das ist etwa typischerweise bei Vorhaben der Fall, die in mehreren Ausbaustufen (z.B. bei beabsichtigter Kapazitätsausweitung in mehreren Schritten) verwirklicht werden sollen. Keineswegs hingegen ist der Projektwerber berechtigt, Anlagenteile, deren Funktion zumindest zu einem wesentlichen Teil zur Verminderung der

Umweltauswirkungen eines Vorhabens beiträgt, temporär oder endgültig wegzulassen, es sei denn, im Genehmigungsbescheid wäre dies ausdrücklich gestattet.

28. Auflagen und Bedingungen, die eine Genehmigung einschränken, haben, unbeschadet materiengesetzlich allenfalls in Betracht kommender späterer Eingriffsmöglichkeiten in bestehende Rechte (z.B. § 21a WRG 1959), bereits im Genehmigungsbescheid zu erfolgen. Ein Vorbehalt der späteren Vorschreibung von Auflagen ist unzulässig.28. Auflagen und Bedingungen, die eine Genehmigung einschränken, haben, unbeschadet materiengesetzlich allenfalls in Betracht kommender späterer Eingriffsmöglichkeiten in bestehende Rechte (z.B. Paragraph 21 a, WRG 1959), bereits im Genehmigungsbescheid zu erfolgen. Ein Vorbehalt der späteren Vorschreibung von Auflagen ist unzulässig.

29. Hat die Projektwerberin in den Projektunterlagen und im Zuge des Verfahrens dargelegt, dass sie die zur Verbrennung vorgesehenen Abfälle überwiegend per Bahn anzuliefern beabsichtige, so kann dies nicht als bloße unverbindliche Absichtserklärung verstanden werden, sondern ist als wesentlicher

Projektbestandteil anzusehen. Daran tut der Umstand keinen Abbruch, dass die untersuchten Szenarien auch den Fall „100 %- ige

Anlieferung per LKW“ vorsehen, wenn dies unter Hinweis auf die Möglichkeit des Ausfalles der Bahn aus nicht bei den Antragstellerinnen gelegenen Gründen erfolgt ist. Im Interesse der

Sicherstellung und Präzisierung der Projektsabsicht und im Lichte

des Immissionsminimierungsgebotes kann es erforderlich sein, die überwiegende Benutzung an der Bahn für An- und Abtransport zur Bedingung für die Erteilung der Genehmigung zu machen.

Schlagworte

Schlagworte: Abfallbehandlungsanlagen, Bewilligungspflicht, landesrechtliche; Abfallbehandlungsanlagen, Eingangskontrolle, Strahlenschutz; Abfallrichtlinie, Prinzip der entstehungsnahen Entsorgung; Abnahmeprüfung, Teilinbetriebnahme; Abweisung, Gesamtbewertung, öffentliche Interessen; Aufgabe der UVP; Aufgabe der UVP, Auswirkungen, wirtschaftliche und soziale, Prüfung; Aufgabe der UVP, Bedarfsprüfung; Aufgabe der UVP, Wirtschaftlichkeitsprüfung; Auflage, Bauaufsicht, ökologische; Auflagen, Bedingungen, Zulässigkeit; Auflage, Messverpflichtung; Auflagen, Vorformulierung durch einen Sachverständigen oder einen Koordinator; Befangenheit, Behörde; Befangenheit, Sachverständige; Berufung, deutsche Sprache; Berufungsantrag, begründeter; Berufungsbehörde, Entscheidungsbefugnis nach Zurückweisung; Bescheid, Auslegung; Bescheid, Begründung, normative Wirkung; Bescheid, Begründungspflicht; Bescheid, Begründungspflicht, Landschaftsschutz; Bescheid, Bescheidwille, Zurückweisung statt Abweisung; Energienutzung, effiziente; Genehmigungsvoraussetzungen, Berücksichtigung ausländischer Rechtsakte; Genehmigungsvoraussetzungen, Eigentumsgefährdung; Genehmigungsvoraussetzungen, Gesundheitsgefährdung; Genehmigungsvoraussetzungen, Immissionsminimierungsgebot; Genehmigungsvoraussetzungen, Landschaftsbild; Genehmigungsvoraussetzungen, Pflanzen- und Tierbestand; Genehmigungsvoraussetzungen, Stand der Technik; Genehmigungsvoraussetzungen, unzumutbare Belästigungen; Genehmigungsvoraussetzungen, zukünftige Entwicklungen, realistische Szenarien; Großverfahren, Einwendungen, Rechtzeitigkeit; Großverfahren, Zulässigkeit im Berufungsverfahren; Immissionsgrenzwerte, Einhaltung, Schwellenwertkonzept; Industrie- oder Gewerbepark, Änderung; Mündliche Verhandlung, Anberaumung, Dauer; Mündliche Verhandlung, Infrastruktur; Mündliche Verhandlung, Ort; Mündliche Verhandlung, Verhandlungsschrift; Ortsaugenschein; Parteistellung, Bürgerinitiative, ausländische; Parteistellung, Gemeinde, ausländische; Parteistellung, Nachbar; Parteistellung, Nachbar, ausländischer; Parteistellung, Umweltorganisation, ausländische; Sachverständige, Wechsel im laufenden Verfahren, Zulässigkeit; Verfahrensmangel, Sanierung

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2013
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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