TE Umse Bescheid 2010/6/24 US 9A/2010/6-11

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Veröffentlicht am 24.06.2010
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §3a Abs6
UVP-G 2000 Anhang1 Z46
AVG §63 Abs3
AVG §66 Abs4
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 3a heute
  2. UVP-G 2000 § 3a gültig ab 01.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  3. UVP-G 2000 § 3a gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  4. UVP-G 2000 § 3a gültig von 18.06.2013 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  5. UVP-G 2000 § 3a gültig von 03.08.2012 bis 17.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  6. UVP-G 2000 § 3a gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  7. UVP-G 2000 § 3a gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  8. UVP-G 2000 § 3a gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Text

US 9A/2010/6-11              Wien, am 24. Juni 2010

Betrifft:              Karl Wurz GmbH, Erweiterung der Überschar „Schneider I“ in der Gemeinde Gmünd; Berufung gegen den Feststellungsbescheid der NÖ Landesregierung

Bescheid

Der Umweltsenat hat durch Dr. Engelbert Flotzinger als Vorsitzenden sowie Dr. Erich Pürgy als Berichter und Dr. Wolfgang Seltner als weiteres Mitglied über die Berufung der Bezirkshauptmannschaft Gmünd gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 5. Februar 2010, RU4-U-454/001-2009, mit dem festgestellt wurde, dass für das oben bezeichnete Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, zu Recht erkannt:

Spruch:

Die Berufung der Bezirkshauptmannschaft Gmünd wird hinsichtlich der nicht in den Vollziehungsbereich des Naturschutzes fallende Vorbringen (Pkt. 1 und 3 der Berufung) zurückgewiesen; im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 3 Abs. 7, § 3a Abs. 6 iVm Anhang 1 Z 25 lit. b und Z 46 lit. b des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 – UVP-G 2000, BGBl. I Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2009;Paragraph 3, Absatz 7,, Paragraph 3 a, Absatz 6, in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 25, Litera b und Ziffer 46, Litera b, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 – UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 697 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2009,;

§§ 10 Abs. 2 und 12 USG 2000, BGBl. I Nr. 114, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/2009;Paragraphen 10, Absatz 2 und 12 USG 2000, BGBl. römisch eins Nr. 114, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2009,;

§ 66 Abs. 4 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009.Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,.

Begründung:

1. Erstinstanzliches Verfahren:

Mit Schreiben vom 22. Juni 2009 hat die Karl Wurz GmbH bei der Niederösterreichischen Landesregierung die Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 beantragt, ob für die geplante Erweiterung der Überschar „Schneider I“ auf den Grundstücken Nr. 557, 559/3, 579 und 744, alle KG Breitensee, in der Gemeinde Gmünd eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.Mit Schreiben vom 22. Juni 2009 hat die Karl Wurz GmbH bei der Niederösterreichischen Landesregierung die Feststellung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 beantragt, ob für die geplante Erweiterung der Überschar „Schneider I“ auf den Grundstücken Nr. 557, 559/3, 579 und 744, alle KG Breitensee, in der Gemeinde Gmünd eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

Die Überschar „Schneider I“ dient der Gewinnung von Quarzsand im Form einer Nassbaggerung. Das Ausmaß der Erweiterungsfläche wurde seitens der Antragstellerin mit Eingabe vom 18. Dezember 2009 von ursprünglich 15,4 ha auf 13,6 ha reduziert. Die Gesamtfläche des Abbaus (Bestand und Erweiterung) soll somit 18,1 ha betragen. Die geplante Erweiterung ist mit einer Rodung im Ausmaß von ca. 5,6 ha verbunden. Mit der Eingabe vom 18. Dezember 2009 wurde das gegenständliche Vorhaben zudem um Ausgleichsflächen im Ausmaß von 9,73 ha ergänzt.

Den Projektunterlagen ist zu entnehmen, dass sich nördlich des geplanten Vorhabens eine weitere Nassbaggerung zur Gewinnung von Quarzsand mit einer genehmigten Kapazität von 15 ha befindet. Der Abstand der Wasserflächen der beiden Nassbaggerungen beträgt in etwa 140 m (bei HGW). Der Standort der Überschar „Schneider I“ liegt weder in einem naturschutzrechtlich geschützten Gebiet im Sinne der Kategorie A noch in einem Wasserschutz- und Schongebiet der Kategorie B des Anhangs 2 zum UVP-G 2000. Das nächste Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen, befindet sich mindestens 700 m vom Standort entfernt.

Die Niederösterreichische Landesregierung als erstinstanzliche Behörde hat auf das gegenständliche Vorhaben Anhang 1 Z 25 lit. b UVP-G 2000 angewendet, wonach (ua.) Erweiterungen einer Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau dann einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind, wenn die Fläche der in den letzten 10 Jahren bestehenden oder genehmigten Abbaue und der beantragten Erweiterung mindestens 20 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 5 ha beträgt. Die erstinstanzliche Behörde stellte fest, dass die bestehende Nassbaggerung der Karl Wurzer GmbH, Überschar Schneider I, ein Ausmaß von circa 4,5 ha aufweist und somit mit der geplanten Erweiterungsfläche von etwa 13,6 ha der genannte Tatbestand der Z 25 lit. b leg. cit. nicht erfüllt werde.Die Niederösterreichische Landesregierung als erstinstanzliche Behörde hat auf das gegenständliche Vorhaben Anhang 1 Ziffer 25, Litera b, UVP-G 2000 angewendet, wonach (ua.) Erweiterungen einer Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau dann einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind, wenn die Fläche der in den letzten 10 Jahren bestehenden oder genehmigten Abbaue und der beantragten Erweiterung mindestens 20 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 5 ha beträgt. Die erstinstanzliche Behörde stellte fest, dass die bestehende Nassbaggerung der Karl Wurzer GmbH, Überschar Schneider römisch eins, ein Ausmaß von circa 4,5 ha aufweist und somit mit der geplanten Erweiterungsfläche von etwa 13,6 ha der genannte Tatbestand der Ziffer 25, Litera b, leg. cit. nicht erfüllt werde.

Die NÖ Landesregierung hat im vorliegenden Fall jedoch eine Einzelfallprüfung gemäß § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 durchgeführt. Gemäß dieser Bestimmung ist bei Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1, die die in Abs. 1 bis 5 angeführten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert oder das Kriterium des Anhanges 1 erreichen oder erfüllen, festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist.Die NÖ Landesregierung hat im vorliegenden Fall jedoch eine Einzelfallprüfung gemäß Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000 durchgeführt. Gemäß dieser Bestimmung ist bei Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1, die die in Absatz eins bis 5 angeführten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert oder das Kriterium des Anhanges 1 erreichen oder erfüllen, festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist.

Im konkreten Fall befindet sich nördlich der geplanten Erweiterungsfläche eine weitere Gewinnung von Quarzsand im Ausmaß von circa 15 ha. Der Abstand der beiden Flächen beträgt 140 m (bei MGW). Da gemeinsam mit der Kapazität der gegenständlichen Erweiterung der maßgebliche Schwellenwert von 20 ha deutlich überschritten werde und zwischen den beiden Vorhaben ein sachlicher und räumlicher Zusammenhang besteht, lagen für die erstinstanzliche Behörde die Voraussetzungen für eine Einzelfallprüfung vor. Dies auch deshalb, weil das beantragte Vorhaben mit 13,6 ha auch über 25 % des Schwellenwertes liege. Darüber hinaus ging die NÖ Landesregierung davon aus, dass das geplante Rodungsvorhaben mit 5,6 ha größer als 25 % des Schwellenwertes in Anhang 1 Z 46 lit. b UVP-G 2000 sei und daher zu prüfen wäre, ob dieses Rodungsvorhaben im räumlichen Zusammenhang mit anderen Rodungsvorhaben steht und ob die Vorhaben kumulieren können bzw. wie die Auswirkungen auf die Umwelt durch die Kumulierung zu bewerten sind.Im konkreten Fall befindet sich nördlich der geplanten Erweiterungsfläche eine weitere Gewinnung von Quarzsand im Ausmaß von circa 15 ha. Der Abstand der beiden Flächen beträgt 140 m (bei MGW). Da gemeinsam mit der Kapazität der gegenständlichen Erweiterung der maßgebliche Schwellenwert von 20 ha deutlich überschritten werde und zwischen den beiden Vorhaben ein sachlicher und räumlicher Zusammenhang besteht, lagen für die erstinstanzliche Behörde die Voraussetzungen für eine Einzelfallprüfung vor. Dies auch deshalb, weil das beantragte Vorhaben mit 13,6 ha auch über 25 % des Schwellenwertes liege. Darüber hinaus ging die NÖ Landesregierung davon aus, dass das geplante Rodungsvorhaben mit 5,6 ha größer als 25 % des Schwellenwertes in Anhang 1 Ziffer 46, Litera b, UVP-G 2000 sei und daher zu prüfen wäre, ob dieses Rodungsvorhaben im räumlichen Zusammenhang mit anderen Rodungsvorhaben steht und ob die Vorhaben kumulieren können bzw. wie die Auswirkungen auf die Umwelt durch die Kumulierung zu bewerten sind.

Die erstinstanzliche Behörde hat daher entsprechende Gutachten und Stellungnahmen aus den Fachbereichen Geohydrologie, Forstwirtschaft, Naturschutz, Lärmtechnik und Luftreinhaltetechnik eingeholt. Abgesehen vom luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen wurden die Fragen nach Kumulierungen der Auswirkungen verneint bzw. wurde den Auswirkungen der Kumulierung in geohydrologischer Sicht als geringfügig eingestuft. Nach Durchführung eines Lokalaugenscheins stellte die Behörde fest, dass auch in luftreinhaltetechnischer Hinsicht keine Kumulierungen möglich seien. Zusammenfassend kam die NÖ Landesregierung daher zum Ergebnis, dass auf Grund der Kumulierung der Auswirkungen nicht mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei.

Den Vorbringen der Bezirkshauptmannschaft Gmünd und der NÖ Umweltanwaltschaft, wonach knapp 2 km von der Staatsgrenze entfernt eine großflächige Nassbaggerung auf tschechischem Gebiet liege, hielt die erstinstanzliche Behörde entgegen, dass sich eine Einzelfallprüfung nach § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 auf „eine Grobprüfung in Richtung Wahrscheinlichkeit und Plausibilität“ beschränke. In Hinblick darauf, dass die Kumulierungsprüfung mit der 140 m entfernten circa 15 ha großen ehemaligen Nassbaggerung bereits negativ verlief, sei im Sinne der Grobprüfung umso weniger von erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt bei einer möglichen Kumulierung mit dem Abbauvorhaben auf tschechischem Gebiet auszugehen, da diese Abbauvorhaben circa 2 km entfernt sind. Darüber hinaus wäre der gegenständliche Antrag im Verfahren modifiziert und die Erweiterung um 1,8 ha auf 13,6 ha eingeschränkt worden; dies erhärte die vom geohydrologischen Sachverständigen und vom wasserwirtschaftlichen Planungsorgan getroffenen Aussagen noch zusätzlich.Den Vorbringen der Bezirkshauptmannschaft Gmünd und der NÖ Umweltanwaltschaft, wonach knapp 2 km von der Staatsgrenze entfernt eine großflächige Nassbaggerung auf tschechischem Gebiet liege, hielt die erstinstanzliche Behörde entgegen, dass sich eine Einzelfallprüfung nach Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000 auf „eine Grobprüfung in Richtung Wahrscheinlichkeit und Plausibilität“ beschränke. In Hinblick darauf, dass die Kumulierungsprüfung mit der 140 m entfernten circa 15 ha großen ehemaligen Nassbaggerung bereits negativ verlief, sei im Sinne der Grobprüfung umso weniger von erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt bei einer möglichen Kumulierung mit dem Abbauvorhaben auf tschechischem Gebiet auszugehen, da diese Abbauvorhaben circa 2 km entfernt sind. Darüber hinaus wäre der gegenständliche Antrag im Verfahren modifiziert und die Erweiterung um 1,8 ha auf 13,6 ha eingeschränkt worden; dies erhärte die vom geohydrologischen Sachverständigen und vom wasserwirtschaftlichen Planungsorgan getroffenen Aussagen noch zusätzlich.

Entgegen der Ansicht der mitwirkenden Bezirkshauptmannschaft Gmünd ist für die NÖ Landesregierung auch die Frage über den Zusammenhang der nördlich und südlich des Gelsenbergs vorhandenen Grundwasserrinnen und das Abfuhrvermögen zwischen den beiden Rinnen geklärt; die erstinstanzliche Behörde stützt sich hier auf die Ausführungen des beigezogenen geohydrologischen Amtssachverständigen und des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans.

Die ebenfalls aufgeworfene Frage, inwieweit bezüglich einiger Grundstücke der geplanten Erweiterungsfläche gewässerpolizeiliche Aufträge ergangen sind, ist für die erstinstanzliche Behörde im gegenständlichen Verfahren nicht entscheidend, weil sich dadurch nichts an der Beurteilung der Kumulationseffekte ändere. Die erstinstanzliche Behörde hat somit mit Bescheid vom 5. Februar 2010 festgestellt, dass die geplante Erweiterung der Überschar „Schneider I“ weder den Tatbestand der Z 25 lit. b noch der Z 46 lit. b des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 erfüllte und daher nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliege.Die ebenfalls aufgeworfene Frage, inwieweit bezüglich einiger Grundstücke der geplanten Erweiterungsfläche gewässerpolizeiliche Aufträge ergangen sind, ist für die erstinstanzliche Behörde im gegenständlichen Verfahren nicht entscheidend, weil sich dadurch nichts an der Beurteilung der Kumulationseffekte ändere. Die erstinstanzliche Behörde hat somit mit Bescheid vom 5. Februar 2010 festgestellt, dass die geplante Erweiterung der Überschar „Schneider I“ weder den Tatbestand der Ziffer 25, Litera b, noch der Ziffer 46, Litera b, des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 erfüllte und daher nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliege.

2. Berufungsverfahren:

Gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung richtet sich die vorliegende Berufung der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 5. März 2010.

Der Umweltsenat hat mit Schreiben vom 13. April 2010 die Berufung den Parteien des erstinstanzlichen Verfahrens übermittelt und ihnen Gelegenheit gegeben, innerhalb von zwei Wochen hiezu Stellung zu nehmen (§ 65 AVG) und eine mündliche Verhandlung zu beantragen (§ 67d AVG iVm § 12 Abs 1 USG 2000).Der Umweltsenat hat mit Schreiben vom 13. April 2010 die Berufung den Parteien des erstinstanzlichen Verfahrens übermittelt und ihnen Gelegenheit gegeben, innerhalb von zwei Wochen hiezu Stellung zu nehmen (Paragraph 65, AVG) und eine mündliche Verhandlung zu beantragen (Paragraph 67 d, AVG in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, USG 2000).

2.1.              Zur Berufung der Bezirkshauptmannschaft Gmünd:

Die Bezirkshauptmannschaft Gmünd bringt in ihrer Berufung zunächst vor, dass weder die aufgeworfene Problematik der mangelnde Aktualität der im Projekt verarbeiteten geohydrologischen Unterlagen noch der aufgezeigte Widerspruch zu einem Gutachten des Amtssachverständigen für Gewässerschutz und Deponietechnik im Verfahren WA1-W-17018 durch Einholung einer Ergänzung zum Gutachten des geohydrologischen Amtssachverständigen vom 8. September 2009 geprüft worden sei, weshalb ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliege (Pkt. 1 der Berufung).

Ein weiterer wesentlicher Verfahrensmangel wird von der Bezirkshauptmannschaft Gmünd darin gesehen, dass sich die erstinstanzliche Behörde gutgläubig mit einer während des Feststellungsverfahrens abgegebenen Erklärung der Antragstellerin zufrieden gebe, wonach die Gewinnung von Quarzsand auf dem nur 140 m nördlich gelegenen Abbaufeld „Nassbaggerung“ nun plötzlich eingestellt worden sei. Die erstinstanzliche Behörde ziehe daraus den Schluss, dass ein Abbau parallel zum Abbauvorhaben Schneider I daher nicht möglich sei und es somit zu keinen kumulativen Effekten mehr komme (Pkt. 1 der Berufung).Ein weiterer wesentlicher Verfahrensmangel wird von der Bezirkshauptmannschaft Gmünd darin gesehen, dass sich die erstinstanzliche Behörde gutgläubig mit einer während des Feststellungsverfahrens abgegebenen Erklärung der Antragstellerin zufrieden gebe, wonach die Gewinnung von Quarzsand auf dem nur 140 m nördlich gelegenen Abbaufeld „Nassbaggerung“ nun plötzlich eingestellt worden sei. Die erstinstanzliche Behörde ziehe daraus den Schluss, dass ein Abbau parallel zum Abbauvorhaben Schneider römisch eins daher nicht möglich sei und es somit zu keinen kumulativen Effekten mehr komme (Pkt. 1 der Berufung).

Nach Ansicht der Bezirkshauptmannschaft Gmünd habe die erstinstanzliche Behörde auch nicht berücksichtigt, dass es sich beim Abbaufeld „Nassbaggerung“ um eine großteils ohne wasserrechtliche Deckung durchgeführte Abbautätigkeit im Grundwasserschwankungsbereich handle und daher zwingend ein nachträgliches Genehmigungsverfahren oder ein gewässerpolizeiliches Auftragsverfahren durchzuführen sein werde. Da über dessen Umfang und somit allfällige Kumulierung mit dem gegenständlichen Vorhaben keine Details vorliegen, wäre dieser Verfahrensmangel von der Berufungsbehörde zu beheben (Pkt. 1 der Berufung).

Darüber hinaus kritisiert die Bezirkshauptmannschaft Gmünd, dass bloße augenscheinliche Feststellungen der Behörde im Rahmen eines Lokalaugenscheins nicht ein luftreinhaltetechnisches Gutachten ersetzen könnten. Zu dem am 24. September 2009 beim Lokalaugenschein erhobenen Beweis hätte ein ergänzendes Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen (Pkt. 1 der Berufung).

Ein weiterer Mangel besteht nach Ansicht der Bezirkshauptmannschaft Gmünd darin, dass die erstinstanzliche Behörde die tatsächliche Verfügbarkeit der in der Projektsergänzung vom Dezember 2009 dargestellten naturschutzrechtlichen Ausgleichflächen nicht geprüft habe; auf diesen Flächen würden nämlich gewässerpolizeiliche Aufträge lasten (Pkt. 2 der Berufung).

Schließlich sieht die Bezirkshauptmannschaft Gmünd eine Aktenwidrigkeit in Zusammenhang mit den Bescheidausführungen der erstinstanzlichen Behörde zur Kumulierungsprüfung mit dem Abbauvorhaben auf tschechischem Gebiet. Die erstinstanzliche Behörde habe hier die Aussagen im Gutachten des geohydrologischen Amtssachverständigen übersehen, wonach es durch den Abbau auf der geplanten Erweiterungsfläche abstromseitig im nordwestlichen Projektsgebiet zu einem Anstieg des Grundwasserspiegels um mindestens 0,40 m bis über die Staatsgrenze hinaus kommen werde. Das Ermittlungsverfahren sei daher auch in diesem Punkt ergänzungsbedürftig (Pkt. 3 der Berufung).

Die Bezirkshauptmannschaft Gmünd beantragt daher „die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens gemäß den geltend gemachten Berufungsgründen und um [eine] abschließende Beurteilung auf Grund der dann vorliegenden Ermittlungsergebnisse“.

2.2.              Zur Berufungsbeantwortung der Projektwerberin:

Die Karl Wurz GmbH als Projektwerberin weist in ihrer Stellungnahme vom 28. April 2010 zunächst darauf hin, dass es sich beim Begehren der Berufungswerberin, das Ermittlungsverfahren zu ergänzen, um keinen ausreichend begründeten Berufungsantrag im Sinne des § 63 Abs. 3 AVG handle.Die Karl Wurz GmbH als Projektwerberin weist in ihrer Stellungnahme vom 28. April 2010 zunächst darauf hin, dass es sich beim Begehren der Berufungswerberin, das Ermittlungsverfahren zu ergänzen, um keinen ausreichend begründeten Berufungsantrag im Sinne des Paragraph 63, Absatz 3, AVG handle.

Die Projektwerberin vertritt zudem die Ansicht, dass die Parteistellung der mitwirkenden Behörde gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 nur die Wahrnehmung ihrer Verfahrensrechte und im Übrigen ein Mitspracherecht nur innerhalb ihres Vollzugsbereiches nach § 2 Abs. 1 UVP-G 2000 zulasse. Im vorliegenden Fall sei die Bezirkshauptmannschaft Gmünd auf Grund ihrer Zuständigkeit zur Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung mitwirkende Behörde im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 iVm § 3 Abs. 7 UVP-G 2000. In der gegenständlichen Berufung releviere die Bezirkshauptmannschaft Gmünd beinahe ausschließlich – ausgenommen die unter Pkt. 2 ausgeführten naturschutzrechtlichen Vorbringen – Belange, die materiengesetzlich dem Wasserrecht bzw. dem Mineralrohstoffrecht zuzuordnen seien. Daraus folge, dass die Berufung nur hinsichtlich der naturschutzrechtlichen Vorbringen zulässig sei. Weiters sei es nach Ansicht der Projektwerberin nicht naiv, sondern vielmehr rechtlich geboten gewesen, dass die erstinstanzliche Behörde Projektmodifikationen und Erklärungen der Projektwerberin ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat. Zur Forderung der Berufungswerberin nach einem ergänzenden hydrologischen Gutachtens hält die Projektwerberin fest, dass es in einem UVP-Feststellungsverfahren, in dem es bloß um die Kumulationseffekte geht, nicht erforderlich sei, eine exakte und wissenschaftlich abgesicherte HGW-Festlegung vorzunehmen. Zudem könne keine Rede davon sein, dass die HGW-Festlegung von Dr. Meyer aus dem Jahr 1999 durch die Berufungsentscheidungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in den Auftragsverfahren aus dem Jahr 2001 überholt seien.Die Projektwerberin vertritt zudem die Ansicht, dass die Parteistellung der mitwirkenden Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 nur die Wahrnehmung ihrer Verfahrensrechte und im Übrigen ein Mitspracherecht nur innerhalb ihres Vollzugsbereiches nach Paragraph 2, Absatz eins, UVP-G 2000 zulasse. Im vorliegenden Fall sei die Bezirkshauptmannschaft Gmünd auf Grund ihrer Zuständigkeit zur Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung mitwirkende Behörde im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000. In der gegenständlichen Berufung releviere die Bezirkshauptmannschaft Gmünd beinahe ausschließlich – ausgenommen die unter Pkt. 2 ausgeführten naturschutzrechtlichen Vorbringen – Belange, die materiengesetzlich dem Wasserrecht bzw. dem Mineralrohstoffrecht zuzuordnen seien. Daraus folge, dass die Berufung nur hinsichtlich der naturschutzrechtlichen Vorbringen zulässig sei. Weiters sei es nach Ansicht der Projektwerberin nicht naiv, sondern vielmehr rechtlich geboten gewesen, dass die erstinstanzliche Behörde Projektmodifikationen und Erklärungen der Projektwerberin ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat. Zur Forderung der Berufungswerberin nach einem ergänzenden hydrologischen Gutachtens hält die Projektwerberin fest, dass es in einem UVP-Feststellungsverfahren, in dem es bloß um die Kumulationseffekte geht, nicht erforderlich sei, eine exakte und wissenschaftlich abgesicherte HGW-Festlegung vorzunehmen. Zudem könne keine Rede davon sein, dass die HGW-Festlegung von Dr. Meyer aus dem Jahr 1999 durch die Berufungsentscheidungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in den Auftragsverfahren aus dem Jahr 2001 überholt seien.

Zum rechtlichen Status des Abbaufeldes „Nassbaggerung“ weist die Projektwerberin darauf hin, dass es irrelevant sei, ob dieses zur Gänze bewilligt ist oder nicht, da es jedenfalls in der Natur vorhanden und damit als „bestehendes Vorhaben“ im Sinne des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 anzusehen ist. Die erstinstanzliche Behörde habe das bestehende Abbaufeld „Nassbaggerung“ zu Recht als Kumulationsgegenstand behandelt und die Kumulationsprüfung damit gesetzeskonform durchgeführt.Zum rechtlichen Status des Abbaufeldes „Nassbaggerung“ weist die Projektwerberin darauf hin, dass es irrelevant sei, ob dieses zur Gänze bewilligt ist oder nicht, da es jedenfalls in der Natur vorhanden und damit als „bestehendes Vorhaben“ im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 anzusehen ist. Die erstinstanzliche Behörde habe das bestehende Abbaufeld „Nassbaggerung“ zu Recht als Kumulationsgegenstand behandelt und die Kumulationsprüfung damit gesetzeskonform durchgeführt.

Die Projektwerberin hält weiters die Forderung der Bezirkshauptmannschaft Gmünd nach einem ergänzenden luftreinhaltetechnischen Gutachten für unbegründet. Für die Schlussfolgerung, dass es zwischen einer in Betrieb befindlichen und einer bereits stillgelegten bestehenden Nassbaggerung zu keinen Überlagerungen von Luftschadstoffemissionen kommen kann, bedürfe es nämlich keines Gutachtens.

Zum naturschutzrechtlichen Vorbringen der Berufungswerberin merkt die Projektwerberin an, dass die materiellrechtliche Umsetzbarkeit des Projekts im UVP-Feststellungsverfahren nicht zu beurteilen sei, weshalb das Vorbringen der Bezirkshauptmannschaft Gmünd auch insoweit unbegründet sei.

Die von der Berufungswerberin behauptete Aktenwidrigkeit liegt nach Ansicht der Projektwerberin schon deshalb nicht vor, weil es sich bei den kritisierten Ausführungen der erstinstanzlichen Behörde um eine Würdigung der vorliegenden Beweise und um die rechtliche Beurteilung handle. Da hier kein Aktenbestandteil wiedergegeben werde, könne keine Falschzitierung und damit auch keine Aktenwidrigkeit vorliegen.

Schließlich weist die Projektwerberin darauf hin, dass der im UVP-Feststellungsverfahren attestierte Anstieg des abstromseitigen Grundwasserspiegels um 40 cm bis zur und über die Staatsgrenze hinaus schon auf Grund der Entfernung denkunmöglich zu Kumulationseffekten mit den Auswirkungen dieser Nassbaggerung in Tschechien führen könne. Wenn es nämlich schon bei einer Entfernung von bloß 140 m zu keinen erheblichen Kumulationswirkungen kommen werde, könne es bei einer Distanz von circa 2 km schon gar nicht zu derartigen Effekten kommen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von der Projektwerberin (wie auch von der Berufungswerberin) nicht beantragt.

2.3.              Ergänzendes Ermittlungsverfahren des Umweltsenats:

2.3.1 Der Umweltsenat hat mit Schreiben vom 4. Mai 2010 die Anfrage an den – bereits im erstinstanzlichen Verfahren befasst gewesenen – geohydrologischen Amtssachverständigen Mag. Christoph Urbanek gerichtet, wie der im Zusammenhang mit dem geplanten Erweiterungsvorhaben gutachterlich bereits dargestellte Anstieg des Grundwasserspiegels um mindestens 0,40 m auf den (in Richtung Staatsgrenze) stromabwärtsliegenden Grundwasserkörper verhalte und welche Auswirkungen auf die dort befindlichen Flächen unter Berücksichtigung der vorhandenen Gegebenheiten eintreten könnten. In seiner Stellungnahme vom 20. Mai 2010 weist Mag. Christoph Urbanek einleitend darauf hin, dass seine geohydrologische Einschätzung vom September 2009 unverändert aufrecht bleibe. Generell sei aus geohydrologischer Sicht ein abstromseitiger (im nordwestlichen Projektsgebiet bis und über die Staatsgrenze hinaus) Anstieg des Grundwasserspiegels von mindestens 0,40 m durch die Ausspiegelung der Seewasserfläche, die durch die Freilegung der Grundwasseroberfläche auf der geplanten Erweiterungsfläche der Überschar „Schneider I“ entsteht, zu erwarten. Der laut Gutachten von Dr. Johann W. Meyer, vom Juni 1999 mit rund 0,25 m – 0,40 m angegebene und auf die damals vorhandene Abbaufläche bezogene anstromseitige Abfall sowie abstromseitige Anstieg des Grundwasserspiegels sei auf Grund des hydraulischen Gefälles (aus den Grundwasserschichtenplänen vom 2. August 1993 und 22. Juli 1996) angesetzt worden und decke laut diesem Gutachten auch extreme Wasserspiegellagen mit einer damit verbundene Erhöhung des hydraulischen Gefälles um mehr als 50 % ab. Die Durchlässigkeiten (Durchlässigkeitsbeiwert, Kf-Wert) der vorliegenden grundwasserführenden Schichten werden hier auf Grund von Pumpversuchen mit Kf-Wert-Bestimmung mit einer Bandbreite von 5 x 10-4 m/s bis 1 x 10-3 m/s angegeben. Der höchste ermittelte Kf-Wert nahe der sogenannten Grundwasser-Hauptrinne (Bohrung 1/93, Anlage 3, Grundwasserschichtenplan vom 2. August 1993 mit Bohraufschlüssen) betrage 2 x 10-3 m/s. Die mögliche Reichweite dieser angesetzten Grundwasserspiegeländerungen werden in diesem geohydrologischen Gutachten von Dr. Johann W. Meyer vom Juni 1999, mit der empirischen Näherungsformel für Grundwasser-Absenkungen nach Sichardt in Meter berechnet.

Die Reichweite von Grundwasserabsenkungen werde nach Sichardt in Abhängigkeit vom Durchlässigkeitsbeiwert und von der Grundwasserspiegelabsenkung an einem Brunnen angegeben und ermögliche aus geohydrologischer Sicht eine empirische, vereinfachte Abschätzung der Reichweite von Grundwasserspiegeländerung. Sowohl auf Grund der geohydrologischen Erfahrungen im Sachverständigenbereich der Abteilung Hydrologie & Geoinformation in Niederösterreich als auch in gängiger Fachliteratur (Hydrogeologie von Hölting6 [2005], Wasserversorgung von Damrath9 [1992] ua.) werde ausdrücklich drauf hingewiesen, dass die Reichweitenformeln nach Sichardt und nach Kusakin (ergibt geringere Reichweiten bei Grundwassermächtigkeiten kleiner als 40

m) größenordnungsmäßige Anhaltswerte bringen. Hierin würden darüber hinaus für eine genaue Ermittlung der Reichweite die Errichtung von Grundwassermessstellen bzw. die Durchführung von Pumpversuchen empfohlen.

Bei einer Grundwasserspiegeländerung von 0,40 m und einem hohen Durchlässigkeitsbeiwert des Untergrundes (Kf-Wert) von 1 x 10-3 m/s ergebe sich für die Reichweitenberechnung nach Sichardt eine Distanz von 37,9 m (siehe Gutachten Dr. Johann W. Meyer vom Juni 1999). Unter Berücksichtigung des im Zuge der geohydrologischen Erhebungen höchsten gemessenen Kf-Wert von 2 x 10-3 m/s, nahe der sogenannten „Nördlichen Grundwasser-Hauptrinne“, ergebe sich bei einer Grundwasserspiegeländerung von 0,40 m mit der Berechnung nach eine Reichweite von 53,6 m. Bei einer fiktiv angenommen Grundwasserspiegeländerung von 0,80 m, also doppelt so hoch angesetzt wie in den vorliegenden Projektsunterlagen, und dem höchsten gemessenen Kf-Werts von 2 x 10-3 m/s ergebe sich mit der Berechnung nach Sichardt eine Reichweite von 107,3 m. Somit sei durch die geplanten Erweiterung der Überschar „Schneider I“ aus geohydrologischer Sicht bei einem abstromseitigen Anstieg des Grundwasserspiegels von 0,40 m mit einer Reichweite des Grundwasserspiegelanstiegs von rund 55 m grundwasserstromabwärts, im nordwestlichen Projektsgebiet bis und über die Staatsgrenze hinaus, zu rechnen. Bei extremen Wasserspiegellagen bzw. einem extremen Anstieg des hydraulischen Gefälles, mit denen laut bisherigen geohydrologischen Unterlagen nicht oder nur kurzfristig zu rechnen sind, könne diese Reichweite rund 110 m betragen. Dass diese Änderung des Grundwasserspiegels nur den Nahbereich der geplanten Nassbaggerung betrifft, sei insofern plausibel, als die mittlere Grundwasserspiegellage der ursprünglichen (gegen Westen fallenden) Grundwasseroberfläche und der künftigen Teichoberfläche annähernd gleich bleibt und sich die Absenkungseffekte im anstromigen Umfeld des Teiches und die Aufhöhung des Grundwassers im Abstrombereich in weiterer Entfernung wieder ausgleichen. Zum Vergleich weist Mag. Urbanek darauf hin, dass die Grundwasserspiegelschwankungen im Bereich der Gmünder Bucht seit Beginn der Grundwasserspiegelmessungen durch den Hydrographischen Dienst des Landes NÖ im Jahr 1995 mit rund 3 bis 4,5 m gemessen wurden, wobei Einzelmessungen am Lattenpegel der bestehenden „Nassbaggerung Wurz“ seit dem Jahr 1967 auf Grundwasserschwankungsbreiten von bis zu 7 m hindeuten. Mag. Urbanek weist abschließend darauf hin, dass genauere flächenmäßige oder quantitative Aussagen, die über eine empirische größenordnungsmäßige Abschätzung der Reichweite von Grundwasserspiegeländerung hinausgehen, über mögliche Auswirkungen auf den grundwasserstromabwärts liegenden Grundwasserkörper im nordwestlichen Projektsgebiet bis und über die Staatsgrenze aus geohydrologischer Sicht erst durch detaillierte Beweissicherungsmaßnahmen (zB kontinuierliche Messung des Grundwasserspiegels im Abstrombereich der geplanten Erweiterungsfläche an Sonden oder vorhandenen Brunnen; Pumpversuche zur genaueren Reichweitenberechnung) oder durch eine Grundwassermodellierung getroffen werden können. In jedem Fall sei es aus geohydrologischer Sicht erst durch eine genauere Untergrundbeschreibung bzw. -erkundung möglich, eventuell stark unterschiedliche Durchlässigkeitsverhältnisse, den genauen Verlauf der Oberkante des relevanten Grundwasserstauers und die genauen Grundwasserströmungsverhältnisse über das nordwestliche Projektsgebiet bis und über die Staatsgrenze hinaus zu ermitteln.

2.3.2. Der Umweltsenat übermittelte den Parteien des Verfahrens die Stellungnahme des geohydrologischen Amtssachverständigen zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme.

Mit Eingabe vom 10. Juni 2010 nimmt die Projektwerberin zu den Ausführungen des geohydrologischen Amtssachverständigen Stellung und übermittelt dazu eine ergänzende fachliche Stellungnahme von Dr. Johann W. Meyer, der als staatlich befugter und beeideter Ingenieurkonsulent für Technische Geologie bereits an der Erstellung der erstinstanzlichen Projektunterlagen mitgewirkt hat und auf den sich auch der Amtssachverständige Mag. Urbanek in seinen Ausführungen mehrmals bezieht.

Die Projektwerberin vertritt die Auffassung, dass die vom Amtssachverständigen angeführte Reichweite des Grundwasserspiegelanstiegs von 55 m bzw. in Extremfällen von rund 110 m insoweit zu präzisieren sei, als nach fachlicher Ansicht von Dr. Johann W. Meyer ab einer Entfernung von rund 30 m nicht mehr mit einer Wasserstandsveränderung von mehr als 10 cm zu rechnen ist. Eine derartige Wasserstandsveränderung sei aber in Anbetracht der großen natürlichen Schwankungsbreite des Grundwassers (3 bis 4,5 m bzw. 7 m) vernachlässigbar und zeige auch keine nachteiligen Auswirkungen. Dies gelte auch und gerade für tschechisches Staatsgebiet. Unabhängig von dieser Präzisierung ergebe sich freilich auch bereits aus den Ausführungen des Amtssachverständigen, dass auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen im Sinne des § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 nicht mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei.Die Projektwerberin vertritt die Auffassung, dass die vom Amtssachverständigen angeführte Reichweite des Grundwasserspiegelanstiegs von 55 m bzw. in Extremfällen von rund 110 m insoweit zu präzisieren sei, als nach fachlicher Ansicht von Dr. Johann W. Meyer ab einer Entfernung von rund 30 m nicht mehr mit einer Wasserstandsveränderung von mehr als 10 cm zu rechnen ist. Eine derartige Wasserstandsveränderung sei aber in Anbetracht der großen natürlichen Schwankungsbreite des Grundwassers (3 bis 4,5 m bzw. 7 m) vernachlässigbar und zeige auch keine nachteiligen Auswirkungen. Dies gelte auch und gerade für tschechisches Staatsgebiet. Unabhängig von dieser Präzisierung ergebe sich freilich auch bereits aus den Ausführungen des Amtssachverständigen, dass auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen im Sinne des Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000 nicht mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei.

3.              Rechtliche Beurteilung:

3.1.              Zur Zulässigkeit der Berufung:

3.1.1.              Zu den formalen Voraussetzungen:

Die Berufung muss nicht nur den Bescheid bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sondern auch einen Berufungsantrag und eine Begründung des Antrags enthalten. Im vorliegenden Fall sieht die Projektwerberin den Berufungsantrag der Bezirkshauptmannschaft Gmünd als unzureichend an und stützt sich dabei auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juni 1997, 94/05/0101, wonach das Begehren, „den Sachverhalt noch einmal zu überprüfen“, kein ausreichend begründeter Berufungsantrag im Sinne des § 63 Abs. 3 AVG sei.Die Berufung muss nicht nur den Bescheid bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sondern auch einen Berufungsantrag und eine Begründung des Antrags enthalten. Im vorliegenden Fall sieht die Projektwerberin den Berufungsantrag der Bezirkshauptmannschaft Gmünd als unzureichend an und stützt sich dabei auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juni 1997, 94/05/0101, wonach das Begehren, „den Sachverhalt noch einmal zu überprüfen“, kein ausreichend begründeter Berufungsantrag im Sinne des Paragraph 63, Absatz 3, AVG sei.

Die Bezirkshauptmannschaft Gmünd beantragt „die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens gemäß den geltend gemachten Berufungsgründen und [um] abschließende Beurteilung auf Grund der dann vorliegenden Ermittlungsergebnisse.“

Da der Berufungsantrag das Thema bezeichnet und umgrenzt, über das die Berufungsbehörde abzusprechen hat, muss aus der Berufung zumindest erschließbar sein, was die Behörde damit anstrebt (vgl. zB Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht4 [2009] Rz. 488). Es muss erkennbar sein, was die Partei im Berufungsverfahren bezweckt, nämlich entweder die Behebung oder eine bestimmte Abänderung des angefochtenen Bescheides. Dabei ist allerdings nicht notwendig, dass die Berufung einen dezidiert ausformulierten Berufungsantrag enthält. So wird vom Verwaltungsgerichtshof hier ein übertriebener Formalismus abgelehnt (zB VwGH 21.6.2005, 2002/06/0121) und an den Berufungsantrag kein allzu strenger Maßstab angelegt. Es genügt daher, wenn sich – ohne ausdrücklichen Berufungsantrag – aus den Berufungsausführungen mit hinreichender Klarheit ergibt, was die Partei mit der Berufung anstrebt, nämlich eine Entscheidung in ihrem Sinn (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz 81 mwN).Da der Berufungsantrag das Thema bezeichnet und umgrenzt, über das die Berufungsbehörde abzusprechen hat, muss aus der Berufung zumindest erschließbar sein, was die Behörde damit anstrebt vergleiche zB Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht4 [2009] Rz. 488). Es muss erkennbar sein, was die Partei im Berufungsverfahren bezweckt, nämlich entweder die Behebung oder eine bestimmte Abänderung des angefochtenen Bescheides. Dabei ist allerdings nicht notwendig, dass die Berufung einen dezidiert ausformulierten Berufungsantrag enthält. So wird vom Verwaltungsgerichtshof hier ein übertriebener Formalismus abgelehnt (zB VwGH 21.6.2005, 2002/06/0121) und an den Berufungsantrag kein allzu strenger Maßstab angelegt. Es genügt daher, wenn sich – ohne ausdrücklichen Berufungsantrag – aus den Berufungsausführungen mit hinreichender Klarheit ergibt, was die Partei mit der Berufung anstrebt, nämlich eine Entscheidung in ihrem Sinn vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 63, Rz 81 mwN).

Diesen Erfordernissen entspricht der vorliegende Berufungsantrag der Bezirkshauptmannschaft Gmünd. Auch wenn die Berufungswerberin dies im Berufungsantrag nicht explizit ausformuliert, lässt sich aus dem Inhalt ihrer Ausführungen klar erkennen, dass sie eine Abänderung des angefochtenen Bescheides dahin begehrt, dass nach einer entsprechenden Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die UVP-Pflicht des gegenständlichen Vorhabens festzustellen ist.

Der Umweltsenat geht somit von einem den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Berufungsantrag aus.

3.1.2. Zum Umfang der Parteistellung der Bezirkshauptmannschaft Gmünd:

Der Bezirkshauptmannschaft Gmünd kommt als mitwirkende Behörde im gegenständlichen UVP-Feststellungsverfahren Parteistellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zu. Bei der mitwirkenden Behörde handelt es sich um eine Formalpartei (vgl. die Formulierungen in § 5 und § 16 UVP-G 2000) bzw. um eine Organ- oder Amtspartei (vgl. Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht3 [2009] Rz. 1107). Grundsätzlich stehen derartigen Parteien nicht sämtliche Verfahrensrechte offen, sondern nur die in der gesetzlichen Ermächtigung explizit genannten Verfahrenshandlungen (VwGH 30.6.1999, 97/04/0230). Ihre Aufgabe im Verwaltungsverfahren ist nicht, eigene subjektive Rechte zu vertreten, sondern die Wahrung der objektiven Rechtmäßigkeit des das Verfahren abschließenden Bescheides bzw. die Wahrnehmung bestimmter öffentlicher Interessen in diesem Zusammenhang.Der Bezirkshauptmannschaft Gmünd kommt als mitwirkende Behörde im gegenständlichen UVP-Feststellungsverfahren Parteistellung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 zu. Bei der mitwirkenden Behörde handelt es sich um eine Formalpartei vergleiche die Formulierungen in Paragraph 5 und Paragraph 16, UVP-G 2000) bzw. um eine Organ- oder Amtspartei vergleiche Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht3 [2009] Rz. 1107). Grundsätzlich stehen derartigen Parteien nicht sämtliche Verfahrensrechte offen, sondern nur die in der gesetzlichen Ermächtigung explizit genannten Verfahrenshandlungen (VwGH 30.6.1999, 97/04/0230). Ihre Aufgabe im Verwaltungsverfahren ist nicht, eigene subjektive Rechte zu vertreten, sondern die Wahrung der objektiven Rechtmäßigkeit des das Verfahren abschließenden Bescheides bzw. die Wahrnehmung bestimmter öffentlicher Interessen in diesem Zusammenhang.

Im konkreten Fall lässt sich aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 7 leg. cit. keine inhaltliche Einschränkung der Parteistellung ableiten. Wie jedoch von der Projektwerberin zutreffend ausgeführt, beschränkt sich der Umfang der Parteistellung der mitwirkenden Behörde inhaltlich auf den Vollziehungsbereich, der ihr gemäß § 2 Abs. 1 UVP-G 2000 zukommt. Als „mitwirkende Behörden“ gelten jene Behörden, die für das Vorhaben nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zuständig wären, wenn es nicht UVP-pflichtig wäre. Der Sinn und Zweck der Einbeziehung der mitwirkenden Behörden ist darin zu sehen, dass ihr Sach- und Rechtswissen trotz der umfassenden Zuständigkeit der Landesregierung im UVP-Verfahren genutzt werden soll (vgl. Ennöckl/Raschauer, UVP-G2 [2006] § 2 Rz. 3). Zudem wird mit der Einbeziehung der mitwirkenden Behörden die Zuständigkeitsübergang gemäß § 22 UVP-G 2000 erleichtert (vgl. Eberhartinger-Tafill/Merl, UVP-G 2000 [2005] 21).Im konkreten Fall lässt sich aus dem Wortlaut des Paragraph 3, Absatz 7, leg. cit. keine inhaltliche Einschränkung der Parteistellung ableiten. Wie jedoch von der Projektwerberin zutreffend ausgeführt, beschränkt sich der Umfang der Parteistellung der mitwirkenden Behörde inhaltlich auf den Vollziehungsbereich, der ihr gemäß Paragraph 2, Absatz eins, UVP-G 2000 zukommt. Als „mitwirkende Behörden“ gelten jene Behörden, die für das Vorhaben nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zuständig wären, wenn es nicht UVP-pflichtig wäre. Der Sinn und Zweck der Einbeziehung der mitwirkenden Behörden ist darin zu sehen, dass ihr Sach- und Rechtswissen trotz der umfassenden Zuständigkeit der Landesregierung im UVP-Verfahren genutzt werden soll vergleiche Ennöckl/Raschauer, UVP-G2 [2006] Paragraph 2, Rz. 3). Zudem wird mit der Einbeziehung der mitwirkenden Behörden die Zuständigkeitsübergang gemäß Paragraph 22, UVP-G 2000 erleichtert vergleiche Eberhartinger-Tafill/Merl, UVP-G 2000 [2005] 21).

Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 kann die mitwirkende Behörde eine Entscheidung über die UVP-Pflicht eines Vorhabens beantragen, um so auch eine Entscheidung über ihre eigene Zuständigkeit zu erlangen. Subjektive Rechte werden der mitwirkenden Behörde gemäß § 3 Abs. 7 leg. cit. – ungeachtet ihrer Stellung als Formal-(Legal-)Partei – hingegen nicht eingeräumt. Der mitwirkenden Behörde kommt folglich auch nicht die Befugnis zu, die Entscheidung über die UVP-Pflicht beim Verwaltungsgerichtshof nach Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG zu bekämpfen (vgl. VwGH 27.1.2004, 2003/05/0217).Gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 kann die mitwirkende Behörde eine Entscheidung über die UVP-Pflicht eines Vorhabens beantragen, um so auch eine Entscheidung über ihre eigene Zuständigkeit zu erlangen. Subjektive Rechte werden der mitwirkenden Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz 7, leg. cit. – ungeachtet ihrer Stellung als Formal-(Legal-)Partei – hingegen nicht eingeräumt. Der mitwirkenden Behörde kommt folglich auch nicht die Befugnis zu, die Entscheidung über die UVP-Pflicht beim Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zu bekämpfen vergleiche VwGH 27.1.2004, 2003/05/0217).

Daraus lässt sich ableiten, dass sich die Parteistellung der mitwirkenden Behörde auf die Wahrung der objektiven Rechtmäßigkeit innerhalb deren eigentlichen Vollziehungsbereiches beschränken muss. Eine umfassende Parteistellung der mitwirkenden Behörde, die sich auf den gesamten Bereich der Umweltvorschriften erstreckt, kann dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 nicht entnommen werden.

Im vorliegenden Fall ist die Bezirkshauptmannschaft Gmünd mitwirkende Behörde gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 ausschließlich auf Grund ihrer Zuständigkeit zur Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000 für den Fall, dass das Vorhaben nicht UVP-pflichtig wäre; Wasserrechtsbehörde wäre der Landeshauptmann von Niederösterreich, die Vollziehung des Mineralrohstoffgesetzes würde im vorliegenden Fall dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend obliegen.Im vorliegenden Fall ist die Bezirkshauptmannschaft Gmünd mitwirkende Behörde gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 ausschließlich auf Grund ihrer Zuständigkeit zur Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000 für den Fall, dass das Vorhaben nicht UVP-pflichtig wäre; Wasserrechtsbehörde wäre der Landeshauptmann von Niederösterreich, die Vollziehung des Mineralrohstoffgesetzes würde im vorliegenden Fall dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend obliegen.

Daraus folgt, dass sich der Umfang der Parteistellung der Bezirkshauptmannschaft Gmünd als mitwirkende Behörde auf den Vollziehungsbereich des Naturschutzgesetzes beschränkt. Die vorliegende Berufung ist daher hinsichtlich der nicht in den Vollziehungsbereich des Naturschutzgesetzes fallenden Vorbringen zurückzuweisen; konkret handelt sich dabei um die Vorbringen zu Punkt 1 und 3 der Berufung.

3.2.              Zur Prüfbefugnis des Umweltsenats:

Wie bereits in den Entscheidungen des Umweltsenates vom 19. Juni 2001, Zl. US 2/2000/12-66 („Zwentendorf“), vom 22. März 2004, Zl. US 6B/2003/8-57 („Mutterer Alm“) und vom 11. Juni 2008. Zl. US 4b/2007/6-48 festgehalten, ist der Verwaltungsgerichtshof der Auffassung, „dass mit einer zulässigen Berufung durch welche Partei des Verfahrens immer der Berufungsbehörde jedenfalls im Anlagenbewilligungsverfahren eine völlig uneingeschränkte Befugnis [erwächst], die von der Behörde – und nur von der Behörde – wahrnehmbaren öffentlichen Interessen umfassend und damit auch dort und in jenem Ausmaß zu prüfen, wo und in welchem Ausmaß eine Prüfung der zu beachtenden öffentlichen Interessen von der Erstbehörde verabsäumt worden war. Die Wahrnehmung von der Erstbehörde vernachlässigter öffentlicher Interessen der aufgrund einer zulässigen Berufung zur Abänderung des bekämpften Bescheides nach jeder Richtung und zur Setzung ihrer Anschauung anstelle jener der Unterbehörde nach § 66 Abs. 4 zweiter Satz AVG berechtigten und verpflichtenden Berufungsbehörde zu verwehren, widerspräche nicht nur Wortlaut und Sinn der Bestimmung des § 66 Abs. 4 AVG, sondern bewirkte auch eine Reduzierung des Schutzes der durch die öffentlichen Interessen geschützten Rechtsgüter der Allgemeinheit, die in Kauf genommen zu haben dem Gesetzgeber der Verfahrensordnung nicht zugesonnen werden kann.“ (VwGH 10.6.1999, 96/07/0191; zustimmend Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5 [2009], 272 f). Daher löst das Vorliegen einer zulässigen Berufung das Recht und die Pflicht der Behörde aus – unabhängig vom Vorbringen in der Berufung – das Vorhaben hinsichtlich des Schutzes des öffentlichen Interesses vollständig zu prüfen und im Sinne des § 66 Abs. 4 letzter Satz AVG sowohl im Spruch als auch in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle der Unterbehörde zu setzen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 71 mwN).Wie bereits in den Entscheidungen des Umweltsenates vom 19. Juni 2001, Zl. US 2/2000/12-66 („Zwentendorf“), vom 22. März 2004, Zl. US 6B/2003/8-57 („Mutterer Alm“) und vom 11. Juni 2008. Zl. US 4b/2007/6-48 festgehalten, ist der Verwaltungsgerichtshof der Auffassung, „dass mit einer zulässigen Berufung durch welche Partei des Verfahrens immer der Berufungsbehörde jedenfalls im Anlagenbewilligungsverfahren eine völlig uneingeschränkte Befugnis [erwächst], die von der Behörde – und nur von der Behörde – wahrnehmbaren öffentlichen Interessen umfassend und damit auch dort und in jenem Ausmaß zu prüfen, wo und in welchem Ausmaß eine Prüfung der zu beachtenden öffentlichen Interessen von der Erstbehörde verabsäumt worden war. Die Wahrnehmung von der Erstbehörde vernachlässigter öffentlicher Interessen der aufgrund einer zulässigen Berufung zur Abänderung des bekämpften Bescheides nach jeder Richtung und zur Setzung ihrer Anschauung anstelle jener der Unterbehörde nach Paragraph 66, Absatz 4, zweiter Satz AVG berechtigten und verpflichtenden Berufungsbehörde zu verwehren, widerspräche nicht nur Wortlaut und Sinn der Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG, sondern bewirkte auch eine Reduzierung des Schutzes der durch die öffentlichen Interessen geschützten Rechtsgüter der Allgemeinheit, die in Kauf genommen zu haben dem Gesetzgeber der Verfahrensordnung nicht zugesonnen werden kann.“ (VwGH 10.6.1999, 96/07/0191; zustimmend Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5 [2009], 272 f). Daher löst das Vorliegen einer zulässigen Berufung das Recht und die Pflicht der Behörde aus – unabhängig vom Vorbringen in der Berufung – das Vorhaben hinsichtlich des Schutzes des öffentlichen Interesses vollständig zu prüfen und im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, letzter Satz AVG sowohl im Spruch als auch in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle der Unterbehörde zu setzen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66, Rz 71 mwN).

Da im vorliegenden Fall in Bezug auf die naturschutzrechtlichen Vorbringen der Bezirkshauptmannschaft Gmünd jedenfalls eine zulässige Berufung vorliegt, hat der Umweltsenat als Berufungsbehörde – auch entsprechend der Offizialmaxime und dem Grundsatz der materiellen Wahrheit – alle öffentlichen Interessen umfassend zu prüfen.

3.3.              In der Sache:

3.3.1. Die erstinstanzliche Behörde hat im vorliegenden Feststellungsverfahren eine Einzelfallprüfung gemäß § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 durchgeführt. Die Einzelfallprüfung ist dadurch begründet, dass die bereits bestehende Nassbaggerung der Karl Wurz GmbH, Überschar Schneider I, ein Ausmaß von ca. 4,5 ha aufweist und mit der geplanten Erweiterungsfläche von 13,6 ha der Tatbestand der Z 25 lit. b in Anhang 1 des UVP-G 2000 nicht erfüllt wird.3.3.1. Die erstinstanzliche Behörde hat im vorliegenden Feststellungsverfahren eine Einzelfallprüfung gemäß Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000 durchgeführt. Die Einzelfallprüfung ist dadurch begründet, dass die bereits bestehende Nassbaggerung der Karl Wurz GmbH, Überschar Schneider römisch eins, ein Ausmaß von ca. 4,5 ha aufweist und mit der geplanten Erweiterungsfläche von 13,6 ha der Tatbestand der Ziffer 25, Litera b, in Anhang 1 des UVP-G 2000 nicht erfüllt wird.

Gemäß § 3a Abs. 6 leg. cit. hat die Behörde bei Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1, die die in Abs. 1 bis 5 angeführten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert oder das Kriterium des Anhanges 1 erreichen oder erfüllen, im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist.Gemäß Paragraph 3 a, Absatz 6, leg. cit. hat die Behörde bei Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1, die die in Absatz eins bis 5 angeführten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert oder das Kriterium des Anhanges 1 erreichen oder erfüllen, im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist.

Wie bereits unter Punkt 1 ausgeführt, befindet sich nördlich der geplanten Erweiterungsfläche eine weitere Nassbaggerung zur Gewinnung von Quarzsand im Ausmaß von ca. 15 ha, wobei der Abstand der beiden Wasserflächen etwa 140 m beträgt. Da gemeinsam mit der Kapazität der geplanten Erweiterung der maßgebliche Schwellenwert von 20 ha überschritten wird und durch die Gleichartigkeit der Vorhaben sowie deren räumliche Nähe ein sachlicher und räumlicher Zusammenhang zwischen den Vorhaben besteht, ist die erstinstanzliche Behörde zu Recht in eine Einzelfallprüfung gemäß § 3a Abs. 6 leg. cit. eingetreten. Nachdem das geplante Rodungsvorhaben mit 5,6 ha zudem größer als 25 % des in Z 46 lit. b des Anhanges 1 vorgesehenen Schwellenwertes ist, hat die erstinstanzliche Behörde auch richtigerweise geprüft, ob dieses Rodungsvorhaben im räumlichen Zusammenhang mit anderen Rodungen steht, ob die Vorhaben kumulieren können bzw. wie die Auswirkungen auf die Umwelt durch die Kumulierung zu bewerten sind. Die erstinstanzliche Behörde hat ihrer Entscheidung im Feststellungsverfahren das von der Karl Wurz GmbH vorgelegte und im Zuge des Verfahrens modifizierte Projekt zu Grunde gelegt. Dies erfolgte zu Recht, da bei der Beurteilung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 die Behörde auf das Projekt im Sinne des Genehmigungsantrages abzustellen und zu fragen hat, ob das Vorhaben im Fall seiner Genehmigung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist. Mit der Umschreibung der einzelnen Vorhaben stellt das Gesetz nämlich auf deren rechtliche Merkmale und auf einen, den gesetzlichen Bedingungen für die Genehmigung eines Vorhabens entsprechenden rechtlichen, somit den projektgemäßen Zustand ab (vgl. zuletzt US 6B/2009/22-10 vom 12. Februar 2010). Den Gegenstand des Feststellungsverfahrens bildet folglich das vom Projektwerber näher umschriebene Projekt. Dieses kann im Zuge des Verfahrens vom Projektwerber modifiziert werden. Im vorliegenden Fall ist dies auch geschehen: Die Projektwerberin hat im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens nicht nur die Erweiterungsfläche auf ca. 13,6 ha reduziert und das Vorhaben um Ausgleichsflächen im Ausmaß von 9,73 ha ergänzt, sondern auch gegenüber der Behörde erklärt, dass die – ebenfalls der Gewinnung von Quarzsand dienende – Nassbaggerung, die die Projektwerberin nördlich des gegenständlichen Vorhabens betrieben hat, zwischenzeitlich eingestellt wurde (vgl. die Eingabe der Projektwerberin vom 18. Dezember 2009). Auf diesem ca. 140 m entfernten und ca. 15 ha großen Areal findet nunmehr kein Abbau mehr statt; es sind allenfalls noch Profilierungs- und Rekultivierungsarbeiten offen. Die UVP-Behörde ist im Feststellungsverfahren an die Angaben und Erklärungen des Projektwerbers zum Projekt gebunden. Umgekehrt gilt allerdings auch, dass sich der von der Behörde erlassene Feststellungsbescheid nur auf das dem Verfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zugrunde gelegenen Projekt bezieht. Nachträgliche wesentliche Abweichungen vom Projekt sind von den Wirkungen des Feststellungsbescheides nicht erfasst (vgl. Ennöckl/Raschauer, UVP-G2 [2006] § 3 Rz. 45 mwN); die Frage der UVP-Pflicht wäre in diesem Fall neu zu beurteilen.Wie bereits unter Punkt 1 ausgeführt, befindet sich nördlich der geplanten Erweiterungsfläche eine weitere Nassbaggerung zur Gewinnung von Quarzsand im Ausmaß von ca. 15 ha, wobei der Abstand der beiden Wasserflächen etwa 140 m beträgt. Da gemeinsam mit der Kapazität der geplanten Erweiterung der maßgebliche Schwellenwert von 20 ha überschritten wird und durch die Gleichartigkeit der Vorhaben sowie deren räumliche Nähe ein sachlicher und räumlicher Zusammenhang zwischen den Vorhaben besteht, ist die erstinstanzliche Behörde zu Recht in eine Einzelfallprüfung gemäß Paragraph 3 a, Absatz 6, leg. cit. eingetreten. Nachdem das geplante Rodungsvorhaben mit 5,6 ha zudem größer als 25 % des in Ziffer 46, Litera b, des Anhanges 1 vorgesehenen Schwellenwertes ist, hat die erstinstanzliche Behörde auch richtigerweise geprüft, ob dieses Rodungsvorhaben im räumlichen Zusammenhang mit anderen Rodungen steht, ob die Vorhaben kumulieren können bzw. wie die Auswirkungen auf die Umwelt durch die Kumulierung zu bewerten sind. Die erstinstanzliche Behörde hat ihrer Entscheidung im Feststellungsverfahren das von der Karl Wurz GmbH vorgelegte und im Zuge des Verfahrens modifizierte Projekt zu Grunde gelegt. Dies erfolgte zu Recht, da bei der Beurteilung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 die Behörde auf das Projekt im Sinne des Genehmigungsantrages abzustellen und zu fragen hat, ob das Vorhaben im Fall seiner Genehmigung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist. Mit der Umschreibung der einzelnen Vorhaben stellt das Gesetz nämlich auf deren rechtliche Merkmale und auf einen, den gesetzlichen Bedingungen für die Genehmigung eines Vorhabens entsprechenden rechtlichen, somit den projektgemäßen Zustand ab vergleiche zuletzt US 6B/2009/22-10 vom 12. Februar 2010). Den Gegenstand des Feststellungsverfahrens bildet folglich das vom Projektwerber näher umschriebene Projekt. Dieses kann im Zuge des Verfahrens vom Projektwerber modifiziert werden. Im vorliegenden Fall ist dies auch geschehen: Die Projektwerberin hat im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens nicht nur die Erweiterungsfläche auf ca. 13,6 ha reduziert und das Vorhaben um Ausgleichsflächen im Ausmaß von 9,73 ha ergänzt, sondern auch gegenüber der Behörde erklärt, dass die – ebenfalls der Gewinnung von Quarzsand dienende – Nassbaggerung, die die Projektwerberin nördlich des gegenständlichen Vorhabens betrieben hat, zwischenzeitlich eingestellt wurde vergleiche die Eingabe der Projektwerberin vom 18. Dezember 2009). Auf diesem ca. 140 m entfernten und ca. 15 ha großen Areal findet nunmehr kein Abbau mehr statt; es sind allenfalls noch Profilierungs- und Rekultivierungsarbeiten offen. Die UVP-Behörde ist im Feststellungsverfahren an die Angaben und Erklärungen des Projektwerbers zum Projekt gebunden. Umgekehrt gilt allerdings auch, dass sich der von der Behörde erlassene Feststellungsbescheid nur auf das dem Verfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 zugrunde gelegenen Projekt bezieht. Nachträgliche wesentliche Abweichungen vom Projekt sind von den Wirkungen des Feststellungsbescheides nicht erfasst vergleiche Ennöckl/Raschauer, UVP-G2 [2006] Paragraph 3, Rz. 45 mwN); die Frage der UVP-Pflicht wäre in diesem Fall neu zu beurteilen.

3.3.2. Die erstinstanzliche Behörde hat im Rahmen der Einzelfallprüfung entsprechende Gutachten bzw. Stellungnahmen aus den Fachbereichen Geohydrologie, Forsttechnik, Naturschutz, Lärmtechnik und Luftreinhaltetechnik eingeholt.

Auf Grund der luftreinhaltetechnischen Stellungnahme, die von kumulativen Effekten ausgegangen ist, hat die erstinstanzliche Behörde am 24. September 2009 einen Lokalaugenschein durchgeführt. Im Zuge der Begehung wurde festgestellt, dass bei der nördlich gelegenen Nassbaggerung der Karl Wurz GmbH kein Abbau mehr stattfindet und sich auch keine Maschinen und Geräte auf dem Areal befinden. Wie bereits unter Punkt 3.3.1 ausgeführt, hat die Projektwerberin die Einstellung der nördlich gelegenen Nassbaggerung mit Eingabe vom 18. Dezember 2009 auch schriftlich erklärt. In ihrer Stellungnahme vom 28. April 2010 zur Berufung der Bezirkshauptmannschaft Gmünd wurde dies von der Projektwerberin noch einmal bestätigt. Da von der stillgelegten Nassbaggerung keine Luftschadstoffe emittiert werden, konnte die erstinstanzliche Behörde daher zu Recht davon ausgehen, dass es im vorliegenden Fall zu keinen Kumulierungen in luftreinhaltetechnischer Sicht kommen kann. Ein zusätzlicher Sachverständigenbeweis war für diese Schlussfolgerung nicht erforderlich. Es handelt sich hier vielmehr um eine Fragestellung, deren Beantwortung schon auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung möglich ist und keiner besonderen Fachkenntnisse bedarf (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 52 Rz 9 mwN).Auf Grund der luftreinhaltetechnischen Stellungnahme, die von kumulativen Effekten ausgegangen ist, hat die erstinstanzliche Behörde am 24. September 2009 einen Lokalaugenschein durchgeführt. Im Zuge der Begehung wurde festgestellt, dass bei der nördlich gelegenen Nassbaggerung der Karl Wurz GmbH kein Abbau mehr stattfindet und sich auch keine Maschinen und Geräte auf dem Areal befinden. Wie bereits unter Punkt 3.3.1 ausgeführt, hat die Projektwerberin die Einstellung der nördlich gelegenen Nassbaggerung mit Eingabe vom 18. Dezember 2009 auch schriftlich erklärt. In ihrer Stellungnahme vom 28. April 2010 zur Berufung der Bezirkshauptmannschaft Gmünd wurde dies von der Projektwerberin noch einmal bestätigt. Da von der stillgelegten Nassbaggerung keine Luftschadstoffe emittiert werden, konnte die erstinstanzliche Behörde daher zu Recht davon ausgehen, dass es im vorliegenden Fall zu keinen Kumulierungen in luftreinhaltetechnischer Sicht kommen kann. Ein zusätzlicher Sachverständigenbeweis war für diese Schlussfolgerung nicht erforderlich. Es handelt sich hier vielmehr um eine Fragestellung, deren Beantwortung schon auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung möglich ist und keiner besonderen Fachkenntnisse bedarf vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 52, Rz 9 mwN).

3.3.3. In Hinblick auf eine mögliche Kumulierung in geohydrologischer Hinsicht hat der Umweltsenat den schon im erstinstanzlichen Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen um eine ergänzende Stellungnahme ersucht. Konkret ging es dabei um die Frage, wie sich der im Zusammenhang mit dem geplanten Erweiterungsvorhaben gutachterlich bereits dargestellte Anstieg des Grundwasserspiegels um mindestens 0,40 m auf den (in Richtung Staatsgrenze) stromabwärtsliegenden Grundwasserkörper verhält und welche Auswirkungen auf die dort befindlichen Flächen unter Berücksichtigung der vorhandenen Gegebenheiten eintreten können. Den ergänzenden Ausführungen des geohydrologischen Amtssachverständigen lässt sich entnehmen, dass durch die geplante Erweiterung der Überschar „Schneider I“ bei einem abstromseitigen Anstieg des Grundwasserspiegels von 0,40 m aus fachlicher Sicht mit einer Reichweite des Grundwasserspiegelanstiegs von rund 55 m bzw. in Extremfällen von rund 110 m grundwasserstromabwärts zu rechnen ist. Die Änderung des Grundwasserspiegels betrifft somit nur den Nahbereich der geplanten Nassbaggerung. Dies erklärt sich aus fachlicher Sicht dadurch, dass die mittlere Grundwasserspiegellage der ursprünglich (gegen Westen fallenden) Grundwasseroberfläche und der künftigen Teichoberfläche annähernd gleich bleibt und sich die Absenkungseffekte im anstromigen Umfeld des Teiches und die Aufhöhung des Grundwassers im Abstrombereich in weitere Entfernung wieder ausgleichen.

Daraus folgt, dass von einer möglichen – mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen verbundenen – Kumulierung in Zusammenhang mit der knapp 2 km von der Staatsgrenze entfernt gelegenen Nassbaggerung auf tschechischem Staatsgebiet nicht auszugehen ist. Die erwarteten Änderungen des Grundwasserspiegels erscheinen in Hinblick auf mögliche Kumulationseffekte nicht zuletzt auch deshalb unerheblich, weil im Bereich der Gmünder Bucht in der Vergangenheit natürliche Grundwasserspiegelschwankungen von ca. 3 bis 4,5 m (in Einzelfällen sogar bis zu 7 m) gemessen wurden. Die Ausführungen des geohydrologischen Amtssachverständigen sind nachvollziehbar und schlüssig. Bezugnehmend auf seinen Hinweis, wonach aus fachlicher Sicht genauere flächenmäßige oder quantitative Aussagen erst durch detaillierte Beweissicherungsmaßnahmen oder eine Grundwassermodellierung getroffen werden könnten, ist festzuhalten, dass sich die UVP-Behörde im Feststellungsverfahren auf eine Grobprüfung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit und Plausibilität negativer Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der konkreten Situation zu beschränken hat. Im Rahmen der Einzelfallprüfung ist lediglich zu klären, ob mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Wie derartige Auswirkungen zu beurteilen sind, ist einem späteren Bewilligungsverfahren vorbehalten (vgl. Ennöckl/Raschauer, UVP-G2 [2006] § 3 Rz. 47 mwN).Daraus folgt, dass von einer möglichen – mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen verbundenen – Kumulierung in Zusammenhang mit der knapp 2 km von der Staatsgrenze entfernt gelegenen Nassbaggerung auf tschechischem Staatsgebiet nicht auszugehen ist. Die erwarteten Änderungen des Grundwasserspiegels erscheinen in Hinblick auf mögliche Kumulationseffekte nicht zuletzt auch deshalb unerheblich, weil im Bereich der Gmünder Bucht in der Vergangenheit natürliche Grundwasserspiegelschwankungen von ca. 3 bis 4,5 m (in Einzelfällen sogar bis zu 7 m) gemessen wurden. Die Ausführungen des geohydrologischen Amtssachverständigen sind nachvollziehbar und schlüssig. Bezugnehmend auf seinen Hinweis, wonach aus fachlicher Sicht genauere flächenmäßige oder quantitative Aussagen erst durch detaillierte Beweissicherungsmaßnahmen oder eine Grundwassermodellierung getroffen werden könnten, ist festzuhalten, dass sich die UVP-Behörde im Feststellungsverfahren auf eine Grobprüfung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit und Plausibilität negativer Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der konkreten Situation zu beschränken hat. Im Rahmen der Einzelfallprüfung ist lediglich zu klären, ob mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Wie derartige Auswirkungen zu beurteilen sind, ist einem späteren Bewilligungsverfahren vorbehalten vergleiche Ennöckl/Raschauer, UVP-G2 [2006] Paragraph 3, Rz. 47 mwN).

In Hinblick darauf erscheint die vom geohydrologischen Amtssachverständigen vorgenommene fachliche Beurteilung für die rechtliche Feststellungsentscheidung jedenfalls ausreichend; weitergehende Ermittlungen, wie etwa die Durchführung von detaillierten Beweissicherungsmaßnahmen oder die Vorschreibung einer Grundwassermodellierung, waren im vorliegenden Fall rechtlich nicht geboten.

3.3.4. Schließlich erweist sich das Vorbringen der Bezirkshauptmannschaft Gmünd, wonach die erstinstanzliche Behörde die tatsächliche Verfügbarkeit der in der Projektergänzung vom Dezember 2009 dargestellten naturschutzrechtlichen Ausgleichflächen nicht geprüft habe, als unbegründet. Das vorgebrachte Argument, die auf den projektgegenständlichen Ausgleichsflächen lastenden wasserpolizeilichen Aufträge würden eine Nutzung als naturschutzrechtliche Ausgleichsflächen verhindern, ist für das gegenständliche Feststellungsverfahren nicht maßgeblich. Wie bereits unter Punkt 3.3.1. klargestellt, hat die Behörde ihrer Entscheidung im Feststellungsverfahren die von der Projektwerberin vorgelegten Projektunterlagen – und somit auch die im Antrag dargestellten naturschutzrechtlichen Ausgleichsflächen – zugrunde zu legen. Die spätere Umsetzbarkeit des Vorhabens nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften ist im Feststellungsverfahren nicht zu beurteilen.

Aus all diesen Erwägungen war der Berufung der Bezirkshauptmannschaft Gmünd nicht stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

Schlagworte

Berufung, Prüfbefugnis des Umweltsenates; Berufungsantrag, begründeter; Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, Kumulierung; Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, Prognose; Feststellungsverfahren, Gegenstand, Abweichung vom Projekt; Feststellungsverfahren, Parteistellung, mitwirkende Behörde

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2011
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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