Index
83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs7Text
US 9B/2010/9-16 Wien, am 20. Juli 2010
Betrifft: Feststellung, ob für die Erweiterung „Nußdorf-West“, Schotterabbau in der Gemeinde Nußdorf ob der Traisen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist; Berufungsbescheid
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Dr. Angela Julcher als Vorsitzende sowie Dr. Franz Cutka als Berichter und Dr. Josef Demmelbauer als weiteres Mitglied über die Berufung der Marktgemeinde Nußdorf ob der Traisen, vertreten durch Dr. Wandl und Dr. Krempl, Rechtsanwaltspartnerschaft in 3100 St. Pölten, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 26.3.2010, RU4-U- 498/001-2010, mit dem festgestellt wurde, dass für das im Betreff angeführte Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, zu Recht erkannt:
Spruch:
Die Berufung wird abgewiesen.
Rechtsgrundlagen:
§§ 3 Abs. 4 und 7 sowie § 3a Abs. 1 Z 2 iVm Anhang 1 Spalte 1 Z 25 lit. b des Umweltverträglichkeitsprüfungs-gesetzes 2000- UVP-G 2000;Paragraphen 3, Absatz 4 und 7 sowie Paragraph 3 a, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Anhang 1 Spalte 1 Ziffer 25, Litera b, des Umweltverträglichkeitsprüfungs-gesetzes 2000- UVP-G 2000;
§ 66 Abs. 4 AVG.Paragraph 66, Absatz 4, AVG.
Begründung:
1. Verfahrensgang:
Die CEMEX Austria AG (im Folgenden: Projektwerberin) betreibt in der Gemeinde Nußdorf ob der Traisen einen Schotterabbau im Tagbau (Gewinnungsstätte Nußdorf) mit einer bestehenden Abbaufläche von ca. 10 ha östlich der Landesstraße L 5004. Sie beabsichtigt eine Erweiterung dieses Tagbaus um ca. 15 ha westlich der Landesstraße L 5004 und beantragte am 11.1.2010 beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung die Feststellung gem. § 3 Abs. 7 UVP-G 2000, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Mit Bescheid vom 26.3.2010 wurde festgestellt, dass die geplante Erweiterung nicht dem UVP-G 2000 unterliegt. Die Behörde erster Instanz ging davon aus, dass die geplante Erweiterung weder Interessen des Naturschutzes oder des Lärmschutzes zuwiderlaufe, auch würden die Immissionsverhältnisse der klassischen Luftschadstoffe nicht wesentlich verschlechtert. Seitens des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans seien ebenfalls keine Bedenken vorgebracht worden.Die CEMEX Austria AG (im Folgenden: Projektwerberin) betreibt in der Gemeinde Nußdorf ob der Traisen einen Schotterabbau im Tagbau (Gewinnungsstätte Nußdorf) mit einer bestehenden Abbaufläche von ca. 10 ha östlich der Landesstraße L 5004. Sie beabsichtigt eine Erweiterung dieses Tagbaus um ca. 15 ha westlich der Landesstraße L 5004 und beantragte am 11.1.2010 beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung die Feststellung gem. Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Mit Bescheid vom 26.3.2010 wurde festgestellt, dass die geplante Erweiterung nicht dem UVP-G 2000 unterliegt. Die Behörde erster Instanz ging davon aus, dass die geplante Erweiterung weder Interessen des Naturschutzes oder des Lärmschutzes zuwiderlaufe, auch würden die Immissionsverhältnisse der klassischen Luftschadstoffe nicht wesentlich verschlechtert. Seitens des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans seien ebenfalls keine Bedenken vorgebracht worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig erhobene Berufung der Standortgemeinde Nußdorf ob der Traisen.
2. Berufungsvorbringen:
Die Berufung wendet sich in erster Linie dagegen, dass dem Bescheid ein naturschutzfachliches Gutachten zugrunde gelegt wurde, aus dem hervorgeht, dass der Sachverständige seinen Befund nicht aus eigener Wahrnehmung, sondern aus Luftbildern gewonnen habe. Die im Vorhabensgebiet vorkommenden Brutstätten von Wachtel, Lerche und Ziesel sowie weiterer geschützter Vogelarten seien nicht berücksichtigt. Weiters habe der Sachverständige für Luftreinhaltung angeführt, dass „zumindest an zwei Aufpunkten eine Zusatzbelastung an Feinstaub auftritt, die größer ist, als die in der derzeit gängigen Verwaltungspraxis angenommene Relevanzschwelle von 3 % des Grenzwertes für den Tagesmittelwert“. Auch habe dieser Sachverständige die Unterlagen nur „überblicksartig“ gesichtet, sodass davon auszugehen sei, dass dieses Gutachten nicht dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt habe werden dürfen. Es sei auch nicht darauf Bedacht genommen worden, dass das Vorhabensgebiet in einem belasteten Gebiet (PM10) nach § 1 Z 3 lit g der Verordnung BGBl II Nr. 483/2008 liegt. Auch sei nicht berücksichtigt, dass es durch die Erweiterung des bisherigen Tagbaus logischerweise zu einer erhöhten Lärmbelastung kommen muss. Letztendlich seien die Einwendungen der Standortgemeinde betreffend die Wasserqualität, die Raumordnung und den Tourismus vom angefochtenen Bescheid nicht behandelt worden.Die Berufung wendet sich in erster Linie dagegen, dass dem Bescheid ein naturschutzfachliches Gutachten zugrunde gelegt wurde, aus dem hervorgeht, dass der Sachverständige seinen Befund nicht aus eigener Wahrnehmung, sondern aus Luftbildern gewonnen habe. Die im Vorhabensgebiet vorkommenden Brutstätten von Wachtel, Lerche und Ziesel sowie weiterer geschützter Vogelarten seien nicht berücksichtigt. Weiters habe der Sachverständige für Luftreinhaltung angeführt, dass „zumindest an zwei Aufpunkten eine Zusatzbelastung an Feinstaub auftritt, die größer ist, als die in der derzeit gängigen Verwaltungspraxis angenommene Relevanzschwelle von 3 % des Grenzwertes für den Tagesmittelwert“. Auch habe dieser Sachverständige die Unterlagen nur „überblicksartig“ gesichtet, sodass davon auszugehen sei, dass dieses Gutachten nicht dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt habe werden dürfen. Es sei auch nicht darauf Bedacht genommen worden, dass das Vorhabensgebiet in einem belasteten Gebiet (PM10) nach Paragraph eins, Ziffer 3, Litera g, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 483 aus 2008, liegt. Auch sei nicht berücksichtigt, dass es durch die Erweiterung des bisherigen Tagbaus logischerweise zu einer erhöhten Lärmbelastung kommen muss. Letztendlich seien die Einwendungen der Standortgemeinde betreffend die Wasserqualität, die Raumordnung und den Tourismus vom angefochtenen Bescheid nicht behandelt worden.
Die Projektwerberin hat zu dieser Berufung eine Stellungnahme mit dem Antrag auf Abweisung abgegeben.
3. Verfahren vor dem Umweltsenat:
Vom Umweltsenat wurden ergänzende Gutachten aus den Fachbereichen Naturschutz (Dr. Haas; die Befundaufnahme erfolgte im Beisein der Rechtsvertreter der Berufungswerberin) und Luftreinhaltung (Ing. Schedl) eingeholt.
Das naturschutzfachliche Gutachten kam zu folgendem Ergebnis: Die Flächen im Vorhabensgebiet sind landwirtschaftlich genutzt und von mittlerer Bonität. Sie sind auf drei Seiten von Windschutzgürteln umgeben, an der vierten Seite (im Osten) verläuft die Landesstraße L 5004. Jenseits dieser Landesstraße liegt das bisherige Abbaugebiet. Bei der Wachtel handelt es sich um einen Brutvogel der offenen Kulturlandschaft mit gut deckender nicht zu dichter Bodenvegetation. Sie ist zwar in Niederösterreich als gefährdet einzustufen, ihre Population ist rückläufig. Die Brutstättenqualität des Vorhabensgebiets ist suboptimal. Die (380- kV) Hochspannungsleitung sowie die umgebenden Windschutzgürtel schränken die Habitateignung stark ein. Mit einer Beeinträchtigung des regionalen Gefährdungsstatus ist aufgrund des suboptimalen Habitatwerts des Vorhabensgebiets nicht zu rechnen. Dasselbe gilt für die Lerche: zu Waldrändern, kleineren Gehölzen und Gebäuden wird ein Abstand von 60 – 120m eingehalten. Sowohl die Windschutzgürtel als auch die Hochspannungsleitung beeinträchtigen die Brutplatzqualität erheblich. Das Areal des beabsichtigten Abbaugebiets bietet mit seiner Ausstattung an Ackerflächen und hochwüchsigen, weil gut nährstoffversorgten Brachen weiters keine geeigneten Lebensraumbedingungen für das Ziesel; die im Gemeindegebiet der Berufungswerberin gelegenen Zieselvorkommen befinden sich in Weingärten, Obstwiesen oder Böschungen. Im Zuge des Abbaus könnten bei entsprechender Berücksichtigung der Planung geeignete Zieselhabitate geschaffen werden. Zusammengefasst können durch das Vorhaben lediglich marginale Auswirkungen auf die regionalen Bestände eintreten, bei entsprechender Planung und extensiver Pflege der Flächen könnte es sogar zu einer Verbesserung der Habitatstruktur kommen.
Das luftreinhaltetechnische Gutachten kommt zu folgenden Schlüssen: Das Vorhabensgebiet liegt in einem vom IG-L und der entsprechenden Verordnung gekennzeichneten belasteten Gebiet PM10. Die vom Projektwerber in seinem in erster Instanz vorgelegten Gutachten angeführte geringfügig erhöhte PM10-Zusatzimmission als Jahresmittelwert am Beurteilungspunkt 1 (0,47 µg/m3 gegenüber 0,4 µg/m3) stellt keine wesentliche Verschlechterung dar. Der Beurteilungspunkt 1 (BUP 1) liegt 600m von der nächsten als Bauland-Wohngebiet ausgezeichneten Fläche entfernt. Die Überschreitungen von über 3% vom Schwellenwert liegen etwa 3,5km vom Siedlungsgebiet entfernt und sind bereits bestehende Immissionswerte. Projektsbedingt wird es zu keinen zusätzlichen Grenzwertüberschreitungen im Tagesmittelwert kommen. Die im angefochtenen Bescheid genannte Überschreitung der Grenzwerte um 3% ist auf eine generalisierte Betrachtungsweise im Erstgutachten zurückzuführen. Das dem Umweltsenat von der Projektwerberin vorgelegte weitere Gutachten vom 27.5.2010 kommt nachvollziehbar zum Ergebnis, dass bei detaillierter Betrachtung der emissionsverursachenden Betriebsabläufe die durch das Erweiterungsvorhaben verursachten zusätzlichen Immissionen an allen Messpunkten die Irrelevanzschwelle von 1% des Jahresmittelwertes für PM10 unterschreiten.
Der Umweltsenat hat die ergänzenden Gutachten den beteiligten Parteien zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt. Mit Stelllungnahme vom 16.7.2010 nahm die Berufungswerberin zum ergänzenden naturschutzfachlichen Gutachten dahingehend Stellung, dass in der zur Rede stehenden Abbaufläche durch die ortsansässige Jagdleitung mehrere Brutstätten von Lerchen geortet würden und die Brutplatzqualität unbeeinträchtigt sei. Durch das Erweiterungsvorhaben werde diese Qualität sehr wohl beeinträchtigt. Zum ergänzenden luftreinhaltetechnischen Gutachten wendet sich die Berufungswerberin gegen die Verwendung von Literaturangaben zu den Emissionen ohne detaillierte Kenntnisse der einzelnen emissionsverursachenden Betriebsabläufe und gegen die Heranziehung von Datensätzen der nächstgelegenen Messstationen Traismauer und St. Pölten. Die verwendeten Rechenmethoden würden statistische Unsicherheiten in sich bergen. Dem Emissionskataster sei zu entnehmen, dass eine hohe Schadstoffbelastung im Gebiet bereits vorliege und auch eine weitere Schadstoffquelle durch die S 33, deren Verkehrszahlen mit der im Herbst 2010 zu eröffnenden Donaubrücke Traismauer wesentlich steigen würden, dazu komme.
4. Rechtliche Beurteilung:
4.1. Gem. § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind sowie Änderungen dieser Vorhaben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen:4.1. Gem. Paragraph 3, Absatz eins, UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind sowie Änderungen dieser Vorhaben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen:
Gem. § 3a Abs. 1 Z 2 UVP-G 2000 sind Änderungen von Vorhaben, für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 zu rechnen ist.Gem. Paragraph 3 a, Absatz eins, Ziffer 2, UVP-G 2000 sind Änderungen von Vorhaben, für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 zu rechnen ist.
Gem. § 3a Abs. 4 UVP-G 2000 hat die Behörde bei der Feststellung im Einzelfall gem. Abs 1 Z 2 sowie Abs. 2 und 3 die in § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 angeführten Kriterien zu berücksichtigen und ist § 3 Abs. 7 anzuwenden.Gem. Paragraph 3 a, Absatz 4, UVP-G 2000 hat die Behörde bei der Feststellung im Einzelfall gem. Absatz eins, Ziffer 2, sowie Absatz 2 und 3 die in Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 angeführten Kriterien zu berücksichtigen und ist Paragraph 3, Absatz 7, anzuwenden.
Gem. § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers /der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwalts festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhangs 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird.Gem. Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers /der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwalts festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhangs 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird.
Im Rahmen des Feststellungsverfahrens hat die Behörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Dafür benötigt sie ausreichende Unterlagen, die auf den jeweiligen Beurteilungsgegenstand abgestimmt sind. Bei einem Änderungsvorhaben ist der Vergleich zwischen bestehenden und voraussichtlichen Umweltauswirkungen bei Realisierung des Vorhabens von zentraler Bedeutung. Dabei muss sich die Behörde auf eine Grobprüfung (Wahrscheinlichkeit, Plausibilität) beschränken (vgl. US 9/2000/9-23: Aufgabe der Einzelfallprüfung … kann nur eine sehr allgemeine Feststellung sein, ob mit „erheblichen“ Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Eine konkrete Beurteilung der Auswirkungen eines Vorhabens in allen Einzelheiten bleibt den dafür vorgesehenen Bewilligungsverfahren vorbehalten). Zu beurteilen sind demnach in erster Linie die Umweltauswirkungen der Änderung, dh. die damit verbundenen Zusatzbelastungen und nicht die Belastungen der bereits bewilligten Anlage (vgl. US 23.8.2001, 1B/2001/2-28 Ort/Innkreis II). Das von der Berufungswerberin zitierte Erk des VwGH 2003/05/0218 ist wegen eines anders gelagerten Sachverhalts auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar. Dort wurde tatsächlich ein (Gesamt-)Vorhaben in mehrere Einzelvorhaben zerlegt, wohingegen es sich hier um die Erweiterung eines bereits bewilligten Abbaus handelt. Eine Kumulierung mit anderen Vorhaben liegt nicht vor.Im Rahmen des Feststellungsverfahrens hat die Behörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Dafür benötigt sie ausreichende Unterlagen, die auf den jeweiligen Beurteilungsgegenstand abgestimmt sind. Bei einem Änderungsvorhaben ist der Vergleich zwischen bestehenden und voraussichtlichen Umweltauswirkungen bei Realisierung des Vorhabens von zentraler Bedeutung. Dabei muss sich die Behörde auf eine Grobprüfung (Wahrscheinlichkeit, Plausibilität) beschränken vergleiche US 9/2000/9-23: Aufgabe der Einzelfallprüfung … kann nur eine sehr allgemeine Feststellung sein, ob mit „erheblichen“ Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Eine konkrete Beurteilung der Auswirkungen eines Vorhabens in allen Einzelheiten bleibt den dafür vorgesehenen Bewilligungsverfahren vorbehalten). Zu beurteilen sind demnach in erster Linie die Umweltauswirkungen der Änderung, dh. die damit verbundenen Zusatzbelastungen und nicht die Belastungen der bereits bewilligten Anlage vergleiche US 23.8.2001, 1B/2001/2-28 Ort/Innkreis römisch zwei). Das von der Berufungswerberin zitierte Erk des VwGH 2003/05/0218 ist wegen eines anders gelagerten Sachverhalts auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar. Dort wurde tatsächlich ein (Gesamt-)Vorhaben in mehrere Einzelvorhaben zerlegt, wohingegen es sich hier um die Erweiterung eines bereits bewilligten Abbaus handelt. Eine Kumulierung mit anderen Vorhaben liegt nicht vor.
4.2. Auf Grund der eingeholten ergänzenden Gutachten steht für den Umweltsenat fest, dass durch das beantragte Vorhaben keine erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Umweltauswirkungen im Hinblick auf den Naturschutz und die Luftreinhaltung zu erwarten sind.
Die Stellungnahme der Berufungswerberin zum ergänzenden naturschutzfachlichen Gutachten erschöpft sich in der Behauptung, Brutstätten von Lerchen seien gesichtet worden. Demgegenüber stellt sich für den Umweltsenat die nach Begehung des Projektsgebietes gemeinsam mit Vertretern der Berufungswerberin formulierte exakte Aussage des Gutachtens, dass auf dem geplanten Abbaufeld derzeit keine Lerchenbrut existiere, jedoch im Umfeld davon, dass aber die Habitatqualität der in Rede stehenden Abbaufläche erheblich reduziert sei und dass bei entsprechender Berücksichtigung bei der Projektplanung die Feldlerche sogar profitieren könne, als nachvollziehbare Aussage dar, der von der Berufungswerberin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten wurde.
Zum ergänzenden luftreinhaltetechnischen Gutachten wendet die Berufungswerberin zunächst ein, die Staubemissionen seien ohne detaillierte Kenntnisse der einzelnen emissionsverursachenden Betriebsabläufe bestimmt worden. Dem ist zum Einen zu entgegnen, dass im Rahmen der durchzuführenden Grobprüfung, wie oben festgestellt, keine Prüfung des Vorhabens in allen Einzelheiten zu erfolgen hat. In diesem Rahmen scheint eine Betrachtungsweise der typischerweise bei solchen Vorhaben zu erwartenden Umweltauswirkungen zulässig, zumal keine spezifisch anderen Emissionsfaktoren bekannt sind oder behauptet wurden. Zudem hat der Gutachter klargestellt, dass in dem von der Projektwerberin vorgelegten ergänzenden Gutachten vom 27.5.2010 sehr wohl die Staubemissionen des Tagbaues gegliedert nach den einzelnen emissionsverursachenden Betriebsabläufen dargestellt worden sind. Die weiters vorgebrachte Kritik an der Verwendung von Datensätzen der nächstgelegenen Messstationen Traismauer und St. Pölten geht ebenfalls ins Leere, da diese nur zur Darstellung der bestehenden Grundbelastung herangezogen wurden. Die zu erwartende Zusatzbelastung wurde mit geeigneten Prognosemodellen individuell für das Vorhaben abgeschätzt. Bei der Bestimmung der Erheblichkeit des Vorhabens kommt es auf die zu erwartende Zusatzbelastung im Vergleich zur Ausgangssituation an. Dabei kann eine – wie die Berufungswerberin meint – zu günstige Bewertung der Ausgangssituation nicht zu einer zu geringen Einschätzung der Zusatzbelastung durch das zu beurteilende Vorhaben führen. Nach der Spruchpraxis des Umweltsenates kann auch in Feststellungsverfahren auf das „Schwellenwertkonzept“ zurück gegriffen werden (siehe im Einzelnen US 16.8.2007, 5B/2006/24-21 Wien Aderklaaer Straße). Überschreiten demnach die prognostizierten Auswirkungen eines Vorhabens die fachlich allgemein anerkannte Irrelevanzschwelle von 1% des Jahresmittelwertes für einen Luftschadstoff in Gebieten mit Grenzwertüberschreitungen nicht, so kann davon ausgegangen werden, dass nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt bzw. das belastete Gebiet – Luft zu rechnen ist. Dies berücksichtigt bereits die Tatsache, dass, wie von der Berufungswerberin mehrfach betont, das Vorhaben in einem bereits vorbelasteten Gebiet in Bezug auf die Feinstaubbelastung liegt. Dabei schadet auch nicht, dass Prognoseberechnungen statistische Unschärfen mit sich bringen.
Gegen das nachvollziehbare Gutachten des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans im Verfahren erster Instanz liegt keine Darstellung auf gleicher sachverständiger Ebene vor. Der Standort ist grundsätzlich für die Anlage einer Trockenbaggerung geeignet, der Schutz des Grundwasserkörpers sowie der öffentlichen Interessen ist auch im Zusammenhang mit anderen Vorhaben gewährleistet. Hinsichtlich der behaupteten Lärmbelästigung steht fest, dass der örtliche Basispegel während der Betriebszeit bei etwa 41 bis 44 dB liegt; er kann durch die Maschinen auf der Erweiterungsfläche, und zwar bereits unter Berücksichtigung auch der Emissionen der bestehenden Anlagen, um ca. 2 dB erhöht werden. Darin kann keine erhebliche schädliche, belästigende oder belastende Umweltauswirkung erblickt werden, umso weniger, als die beantragte Erweiterung nach dem klaren Willen der Projektwerberin keine Verschiebung oder Neuerrichtung einer Aufbereitungsanlage beinhaltet und die vorgelegten Immissionswerte der Erweiterungsflächen für sich alleine betrachtet im Bereich des örtlichen Basispegels liegen. Zur von der Berufungswerberin speziell hinsichtlich der Lärmimmissionen geforderten kumulativen Prüfung mit bereits bestehenden Anlagen siehe die allgemeinen Ausführungen unter 4.1.
Zum Vorbringen der Berufungswerberin hinsichtlich Raumordnung und Tourismus ist Folgendes auszuführen: Nach § 13 Abs. 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl 8000-23, hat jede Gemeinde ein örtliches Raumordnungsprogramm aufzustellen und zu verordnen. Die Berufungswerberin hat in ihrer Stellungnahme vom 26.2.2010 darauf hingewiesen, dass das Vorhaben einer möglichen Siedlungserweiterung entgegenstehen könnte, ohne aber ein konkretes Planungsziel in dieser Richtung zu behaupten bzw. sich darauf zu berufen. Bereits deshalb erübrigt sich die Einholung eines Raumplanungsgutachtens insbesondere im Rahmen der Grobprüfung. Ebensowenig war auf das unbestimmte Vorbringen zur nachhaltigen Einschränkung der langfristigen Flächennutzung sowie der Altlasten einzugehen. Das Vorbringen in Richtung „Klimabündnis“ und „Gesunde Gemeinde“, das sich ebenfalls in vagen Andeutungen erschöpft, wird durch die Gutachten entkräftet. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für das gegenständliche Vorhaben keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Der angefochtene Bescheid war daher zu bestätigen.Zum Vorbringen der Berufungswerberin hinsichtlich Raumordnung und Tourismus ist Folgendes auszuführen: Nach Paragraph 13, Absatz eins, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000-23, hat jede Gemeinde ein örtliches Raumordnungsprogramm aufzustellen und zu verordnen. Die Berufungswerberin hat in ihrer Stellungnahme vom 26.2.2010 darauf hingewiesen, dass das Vorhaben einer möglichen Siedlungserweiterung entgegenstehen könnte, ohne aber ein konkretes Planungsziel in dieser Richtung zu behaupten bzw. sich darauf zu berufen. Bereits deshalb erübrigt sich die Einholung eines Raumplanungsgutachtens insbesondere im Rahmen der Grobprüfung. Ebensowenig war auf das unbestimmte Vorbringen zur nachhaltigen Einschränkung der langfristigen Flächennutzung sowie der Altlasten einzugehen. Das Vorbringen in Richtung „Klimabündnis“ und „Gesunde Gemeinde“, das sich ebenfalls in vagen Andeutungen erschöpft, wird durch die Gutachten entkräftet. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für das gegenständliche Vorhaben keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Der angefochtene Bescheid war daher zu bestätigen.
Schlagworte
Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, Abgrenzung zu bestehendem Vorhaben; Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, Immissionsgrenzwerte; Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, Lärmimmissionen; Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, Naturhaushalt; Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, Prognose; Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, Raumentwicklung; Immissionsgrenzwerte, Einhaltung, SchwellenwertkonzeptZuletzt aktualisiert am
25.11.2010