TE Umse Bescheid 2010/7/30 US 7B/2009/9-48

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Veröffentlicht am 30.07.2010
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §3 Abs2
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 Anhang 1 Z43
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000

Text

Betrifft:              Feststellungsbescheid der NÖ. Landesregierung bezüglich der Errichtung einer Schweinemastanlage in Lichtenwörth; Berufung

Bescheid

Der Umweltsenat hat durch Dr. Thomas Rath als Vorsitzenden, Dr. Olga Reisner als Berichterin und Mag. Gunter Ossegger als drittes stimmführendes Mitglied über die Berufung der Niederösterreichischen Umweltanwaltschaft gegen den Feststellungsbescheid der NÖ. Landesregierung vom 17.3.2009, Zl. RU4-U-424/001-2009, betreffend das Vorhaben zur Errichtung einer Schweinemastanlage in Lichtenwörth auf dem Grundstück Nr. 3815,GB 23419 Lichtenwörth, zu Recht erkannt:

Spruch:

Der Berufung wird Folge gegeben und der Spruch wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass für das Vorhaben „Errichtung einer Schweinemastanlage in Lichtenwörth auf dem Grundstück Nr. 3815, GB 23419 Lichtenwörth“ eine Umweltverträglichkeitsprüfung auf Grundlage des Umweltverträglichkeits-prüfungsgesetzes 2000, BGBl Nr. 679/1993, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 87/2009 (in der Folge: UVP-G 2000), durchzuführen ist.Es wird festgestellt, dass für das Vorhaben „Errichtung einer Schweinemastanlage in Lichtenwörth auf dem Grundstück Nr. 3815, GB 23419 Lichtenwörth“ eine Umweltverträglichkeitsprüfung auf Grundlage des Umweltverträglichkeits-prüfungsgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1993,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2009, (in der Folge: UVP-G 2000), durchzuführen ist.

Rechtsgrundlagen:              ?              §§ 1 Abs. 1, 3 in Verbindung mit Anhang 1 Z 43 UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 87/2009;Rechtsgrundlagen: ? Paragraphen eins, Absatz eins, 3, in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 43, UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2009,;

§ 66 Abs. 4 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung, BGBl. I Nr. 20/2009;Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009,;

§§ 5 und 12 Umweltsenatsgesetz 2000 – USG 2000, BGBl. I Nr.114/2000, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 14/2005.Paragraphen 5 und 12 Umweltsenatsgesetz 2000 – USG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.114 aus 2000,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2005,.

Begründung:

1.              Verfahrensgang:

Herr Ing. Karl Tösch plant die Errichtung einer Schweinemastanlage mit 2.490 Mastplätzen, zwei Ganzkornsilos und 2 Güllegruben auf dem Grundstück Nr. 3815, GB 23419 Lichtenwörth.

Seinerseits wurde ein Antrag eingebracht, dass das geplante Vorhaben nicht UVP-pflichtig sei.

Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 17.3.2009, Zl. RU4-U-424/001-2009, wurde festgestellt, dass das Vorhaben des Ing. Karl Tösch (nämlich die Errichtung einer Schweinemastanlage mit 2.490 Mastplätzen, 2 Ganzkornsilos und 2 Güllegruben auf dem Grundstück Nr. 3815, GB 23419) keinen Tatbestand im Sinne der Z 43 lit. a oder b des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 erfüllt und daher nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt. Diese Feststellung gründet insbesondere auf der agrarfachlichen Stellungnahme. Gegen diesen Bescheid richtet sich die von der Niederösterreichischen Umweltanwaltschaft mit Schriftsatz vom 16.4.2009 eingebrachte Berufung.Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 17.3.2009, Zl. RU4-U-424/001-2009, wurde festgestellt, dass das Vorhaben des Ing. Karl Tösch (nämlich die Errichtung einer Schweinemastanlage mit 2.490 Mastplätzen, 2 Ganzkornsilos und 2 Güllegruben auf dem Grundstück Nr. 3815, GB 23419) keinen Tatbestand im Sinne der Ziffer 43, Litera a, oder b des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 erfüllt und daher nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt. Diese Feststellung gründet insbesondere auf der agrarfachlichen Stellungnahme. Gegen diesen Bescheid richtet sich die von der Niederösterreichischen Umweltanwaltschaft mit Schriftsatz vom 16.4.2009 eingebrachte Berufung.

2.              Berufungsvorbringen:

Die Berufungswerberin bringt im Wesentlichen vor, dass beim nächstgelegenen Wohnobjekt, dem sogenannten Heutalhof, mit einer Erhöhung der Geruchshäufigkeit von derzeit 9,4 % Vorbelastung auf künftig 25,8 % zu rechnen sei. Zur Abklärung der Frage, ob durch diese Zusatzbelastung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen zu rechnen ist, wurde die Beiziehung eines umweltmedizinischen Sachverständigen angeregt. Weiters wurde im Laufe des Verfahrens vom Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland vermehrt auf Belastungen des Grundwassers durch insbesondere Nitrateintrag hingewiesen.

3.              Verfahren vor dem Umweltsenat und rechtliche Beurteilung:

Über diese Berufung hat der Umweltsenat erwogen:

3.1. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1991 hat die Berufungsbehörde, außer in den Fällen des Abs. 2, in der Sache selbst zu entscheiden.3.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 hat die Berufungsbehörde, außer in den Fällen des Absatz 2,, in der Sache selbst zu entscheiden.

3.2.              Auf Grund der Zielbestimmung des § 1 Abs. 1 UVP-G 2000 ist es Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben3.2. Auf Grund der Zielbestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, UVP-G 2000 ist es Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben

  1. a)Litera a
    auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,
  2. b)Litera b
    auf Boden, Wasser, Luft und Klima,
  3. c)Litera c
    auf die Landschaft und
  4. d)Litera d
    auf Sach- und Kulturgüter hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind.
Gemäß § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.
Im gegenständlichen Fall kommt Anhang 1 Z 43 UVP-G 2000 zum Tragen, welcher in Spalte 2 eine UVP-Pflicht für Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren ab einer Größe von 2.500 Mastschweineplätzen und 700 Sauenplätzen und in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C oder E Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren in einer Größenordnung vonIm gegenständlichen Fall kommt Anhang 1 Ziffer 43, UVP-G 2000 zum Tragen, welcher in Spalte 2 eine UVP-Pflicht für Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren ab einer Größe von 2.500 Mastschweineplätzen und 700 Sauenplätzen und in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C oder E Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren in einer Größenordnung von

1.400 Mastschweineplätzen und 450 Sauenplätzen normiert. Schutzwürdige Gebiete der Kategorie C sind gemäß Anhang 2 des UVP-G 2000 Wasserschutz und -schongebiete. Ein derartiges Gebiet ist unbestrittenermaßen im gegenständlichen Fall nicht betroffen. Als schutzwürdiges Gebiet der Kategorie E normiert Anhang 2 des UVP-G 2000 Siedlungsgebiete und definiert diese wörtlich wie folgt:

„In oder nahe Siedlungsgebieten. Als Nahbereich eines Siedlungsgebietes gilt ein Umkreis von 300 m um das Vorhaben, in dem Grundstücke wie folgt festgelegt oder ausgewiesen sind:

Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen (ausgenommen reine Gewerbe-, Betriebs- oder Industriegebiete, Einzelgehöfte oder Einzelbauten), Gebiete für Kindesbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Schulen oder ähnliche Einrichtungen, Krankenhäuser, Kuranstalten, Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen und gleichwertige Einrichtungen anerkannter Religionsgemeinschaften, Parkanlagen, Campingplätze und Freibeckenbäder, Garten- und Kleingartensiedlungen.“

Ein derartiges Gebiet ist unbestrittenermaßen ebenfalls nicht betroffen.

Sehr wohl liegt das Vorhaben in einem Schutzgebiet der Kategorie D (belastetes Gebiet – Luft). Diese Kategorie ist jedoch vom Tatbestand der Ziffer 43 des Anhangs 1 UVP-G 2000 nicht umfasst. Beim beantragten Projekt handelt es sich um die Errichtung einer Schweinemastanlage, die unbestrittenermaßen in keinem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie C oder E, die für die Ziffer 43 des Anhangs 1 UVP-G 2000 entscheidend sind, liegt. Die Schwellenwerte der Spalte 2 des Anhangs 1 Ziffer 43 UVP-G 2000 werden durch das geplante Vorhaben – unbestrittenermaßen – nicht erreicht.

Gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 hat die Behörde bei Vorhaben des Anhangs 1, die die dort festgelegten Schwellenwert nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen oder mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund eine Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen, schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 hat die Behörde bei Vorhaben des Anhangs 1, die die dort festgelegten Schwellenwert nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen oder mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund eine Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen, schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist.

Die Kumulationsbestimmung soll sicherstellen, das auch additive Effekte von Vorhaben bei der Entscheidung über die UVP-Pflicht berücksichtigt werden, die in keinem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang miteinander stehen, sondern lediglich im gleichen geographischen Gebiet ihre umweltbelastenden Wirkungen entfalten. Mit der Kumulationsbestimmung wird bewirkt, dass der Beurteilungsgegenstand, ob aufgrund erheblicher zu erwartender Auswirkungen auf die Umwelt eine UVP durchzuführen ist, über das einzelne Projekt ausgedehnt wird (Ennöckl/Raschauer, Kommentar zum UVP-G, RZ 5 zu § 3).Die Kumulationsbestimmung soll sicherstellen, das auch additive Effekte von Vorhaben bei der Entscheidung über die UVP-Pflicht berücksichtigt werden, die in keinem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang miteinander stehen, sondern lediglich im gleichen geographischen Gebiet ihre umweltbelastenden Wirkungen entfalten. Mit der Kumulationsbestimmung wird bewirkt, dass der Beurteilungsgegenstand, ob aufgrund erheblicher zu erwartender Auswirkungen auf die Umwelt eine UVP durchzuführen ist, über das einzelne Projekt ausgedehnt wird (Ennöckl/Raschauer, Kommentar zum UVP-G, RZ 5 zu Paragraph 3,).

Grundsätzlich sind die Voraussetzungen der Anwendbarkeit des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 folgende:Grundsätzlich sind die Voraussetzungen der Anwendbarkeit des Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 folgende:

a) Das beantragte Vorhaben weist mehr als 25% des Schwellenwertes auf. Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass die geplante Anlage des Herrn Ing. Karl Tösch knapp unter dem Schwellenwert von 2.500 Mastschweineplätzen liegt. Das Kriterium der 25% Schwelle des Schwellenwertes ist damit erfüllt.

b) Das eingereichte Vorhaben (geplantes Objekt Ing. Tösch) muss gemeinsam mit dem anderen Vorhaben (Schweinemastanlage des Herrn Müllner) den Schwellenwert erreichen. Dies ist im gegenständlichen Fall gegeben, wie sich bereits aus dem erstinstanzlichen Akt ergibt.

c) Die kumulierenden Vorhaben müssen in einem räumlichen Zusammenhang stehen. Ob dies zutrifft, ist im Einzelfall zu prüfen. Dabei bietet weder das UVP-G 2000 noch die Rechtsprechung eine eindeutige und allgemein gültige Maßeinheit. Es ist nach Meinung der Lehre zu prüfen, ob es durch die verschiedenen Eingriffe zu Überlagerungen der Wirkungsebenen der Eingriffe im Sinne kumulativer und additiver Effekte kommen kann (Ennöckl/Raschauer, Kommentar zum UVP-G, RZ 10 zu § 5). Im gegenständlichen Fall sind das errichtete Vorhaben des Herrn Müllner und das geplante Vorhaben des Ing. Tösch nur wenige Meter voneinander entfernt. Der VwGH geht in seinem Erkenntnis vom 07.09.2004, Zl. 2003/05/0218, davon aus, dass räumlich zusammenhängende Projekte als Einheit und somit als ein Vorhaben anzusehen sind, wenn sie in einem derart engen funktionellen Zusammenhang stehen, dass durch ihre kumulativen Wirkungen Schwellenwerte oder Kriterien von Vorhaben des Anhangs 1 erreicht bzw. erfüllt werden. Unter Zugrundelegung der umweltmedizinischen gutachterlichen Äußerung (siehe unten) und der zitierten Judikatur geht die Berufungsbehörde davon aus, dass ein räumlicher Zusammenhang – an Hand einer Betrachtungsweise der Wirkungsebenen – gegeben ist.c) Die kumulierenden Vorhaben müssen in einem räumlichen Zusammenhang stehen. Ob dies zutrifft, ist im Einzelfall zu prüfen. Dabei bietet weder das UVP-G 2000 noch die Rechtsprechung eine eindeutige und allgemein gültige Maßeinheit. Es ist nach Meinung der Lehre zu prüfen, ob es durch die verschiedenen Eingriffe zu Überlagerungen der Wirkungsebenen der Eingriffe im Sinne kumulativer und additiver Effekte kommen kann (Ennöckl/Raschauer, Kommentar zum UVP-G, RZ 10 zu Paragraph 5,). Im gegenständlichen Fall sind das errichtete Vorhaben des Herrn Müllner und das geplante Vorhaben des Ing. Tösch nur wenige Meter voneinander entfernt. Der VwGH geht in seinem Erkenntnis vom 07.09.2004, Zl. 2003/05/0218, davon aus, dass räumlich zusammenhängende Projekte als Einheit und somit als ein Vorhaben anzusehen sind, wenn sie in einem derart engen funktionellen Zusammenhang stehen, dass durch ihre kumulativen Wirkungen Schwellenwerte oder Kriterien von Vorhaben des Anhangs 1 erreicht bzw. erfüllt werden. Unter Zugrundelegung der umweltmedizinischen gutachterlichen Äußerung (siehe unten) und der zitierten Judikatur geht die Berufungsbehörde davon aus, dass ein räumlicher Zusammenhang – an Hand einer Betrachtungsweise der Wirkungsebenen – gegeben ist.

Die erstinstanzliche Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass eine Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 7 und Anhang 1 Z 43 UVP-G 2000 durchzuführen ist. Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhangs 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 UVP-G 2000 durch das Vorhaben verwirklicht wird.Die erstinstanzliche Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass eine Einzelfallprüfung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 7 und Anhang 1 Ziffer 43, UVP-G 2000 durchzuführen ist. Gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhangs 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 UVP-G 2000 durch das Vorhaben verwirklicht wird.

Im Rahmen dieser Einzelfallprüfung ist lediglich der Maßstab einer Grobprüfung heranzuziehen. Es ist eine Grobprüfung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit und Plausiblität negativer Umweltauswirkungen bzw. eine Abschätzung der Wahrscheinlichkeit vorhabenstypischer Umweltauswirkungen vorzunehmen

(vgl. Eberhartinger-Tafill/Merl, UVP-G 44). Dabei sind folgende Kriterien (vgl. § 3 Abs. 4 UVP-G 2000) heranzuziehen:vergleiche Eberhartinger-Tafill/Merl, UVP-G 44). Dabei sind folgende Kriterien vergleiche Paragraph 3, Absatz 4, UVP-G 2000) heranzuziehen:

Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Kumulierung mit anderen Vorhaben, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, Unfallrisiko),

Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit und Berücksichtigung bestehender Landnutzung, Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebietes, Belastbarkeit der Natur),

Umwelt (Ausmaß der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen) sowie

Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens.

3.3.              Der Umweltsenat hat im Rahmen des Berufungsverfahrens folgende Ergänzungen vorgenommen:

3.3.1.              In einem ersten Schritt wurde eine ergänzende agrarfachliche Stellungnahme eingeholt. Weiters wurde eine Anfrage beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung betreffend die Entfernung der Siedlungsgebiete und die Art der Widmungskategorien getätigt. Im Wesentlichen hat sich dabei ergeben, dass die Höhe der zu erwartenden Geruchsbelastung in Bezug auf das Objekt „Heutalhof“ 25,8 % erreichen wird und das Siedlungsgebiet der Marktgemeinde Lichtenwörth mehr als 300 m entfernt ist. Das Objekt „Heutalhof“ des Herrn Prandl, welches ca. 350 m nordöstlich des geplanten Vorhabens liegt, weist die Widmung „Gründland- Land- und Forstwirtschaft“ auf. Dort sind zwei Personen mit Hauptwohnsitz gemeldet.

3.3.2.              In einem zweiten Schritt wurde nach Durchführung eines Lokalaugenscheins eine wasserfachliche Stellungnahme eingeholt. Im Wesentlichen wurde darin – an Hand der vom Umweltsenat vorgegebenen Fragestellung – ausgeführt, dass Aussagen über die genauen Grundwasserhöhen in Bezug zum Gelände aufgrund fehlender Vermessungen nicht gemacht werden können. Im Bereich der Sonden ist ein ausreichender Grundwasserstand gegeben ist. Die Vorgaben des Aktionsprogramms Nitrat werden sowohl vom Betrieb Hermine Tösch als auch vom Betrieb Ing. Karl Tösch eingehalten. Bei den übrigen Betrieben im Einzugsgebiet werden ebenfalls die Vorgaben für die Ausbringung von Wirtschaftsdünger eingehalten. Trotz Einhaltung dieser Vorgaben sind bei allen Betrieben im Einzugsbereich bereits derzeit Stickstoffbelastungen im Grundwasser mit teilweisen Überschreitungen von Einzelwerten gegeben. Aufgrund des zukünftigen Wegfalls von Handelsdünger ist keine Erhöhung der Stickstoffausbringungsmenge auf die vorhandenen landwirtschaftlichen Flächen bei beiden Betrieben Tösch gegeben. Sollte es zu einem Stickstoffeintrag ins Grundwasser trotz Einhaltung der Vorgaben des Aktionsprogramms Nitrat oder infolge von Störfällen kommen, ist aufgrund der Strömungsrichtung mit einem weiteren Ansteigen der Konzentrationen bei den Brunnen des Wasserleitungsverbandes zu rechnen. Quantifizierungen über einen möglichen Stickstoffeintrag ins Grundwasser können aufgrund fehlender Bodenuntersuchungen und nicht bekannter Abbauvorgänge im Boden nicht gemacht werden. Möglicherweise sind aufgrund von Vorbelastungen des Bodens erhöhte Aufbringungsbeschränkungen für die Zukunft erforderlich, wobei diese jedoch nicht quantifiziert weren können. Weiters wurde festgehalten, dass künftig maximal

29.205 kg Stickstoff beim Gesamtbetrieb der Familie Tösch zu erwarten ist und die maximale Ausbringungsmenge von 35.240 kg nicht überschritten werden wird, die derzeitige Nitratbelastung im Grundwasser (an zumindest einigen Messstellen) im Steigen begriffen ist bzw. punktuelle Überschreitungen vorhanden sind, jedoch eine weitere Verschlechterung des derzeitigen Zustandes durch Ansiedelung des geplanten Betriebes nicht zu erwarten ist. Insgesamt wird keine Kumulierung mit anderen Betrieben in der Umgebung der Aufbringungsflächen prognostiziert.

3.3.3.              In einem dritten Schritt wurde auf Grundlage dieser ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme ein umweltmedizinischer Sachverständiger bestellt und um Erstattung einer gutachterlichen Äußerung ersucht. Herr Dr. Hans-Peter Hutter hat in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 2.7.2010 nach einer ausführlichen Befundung, Kurzbeschreibung des Vorhabens, Darstellung der Immissionssituation und Darstellung der medizinischen Grundlagen unter Hinweis auf den durchgeführten Lokalaugenschein am 30.5.2010 folgende Schlussfolgerungen wörtlich gezogen:

„Aus medizinischer Sicht sind die Fragen nach einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Gesundheitsgefährdung durch die Stallabluft und nach der Belästigung durch Gerüche zu beantworten. Die ärztliche Beurteilung wird im gegenständlichen Fall vorerst auf die Geruchsimmissionen abgestellt, wobei zwei Immissionsbereiche voneinander zu unterscheiden sind:

Siedlungsgebiet Lichtenwörth und der Heutalhof. Hinsichtlich des Ortsgebiets von Lichtenwörth wurde am Immissionspunkt P4 (Ortsrand) eine Vorbelastung von 3,4 % Geruchsstunden und eine projektspezifische Zusatzbelastung der Jahresgeruchsstunden von 1,1 % prognostiziert mit einer Gesamtbelastung von 4,5 %. Die Schweinehaltung in Lichtenwörth kann auf eine lange Tradition zurückblicken. Damit kann eine gewisse Geruchsbelastung als ortsüblich bezeichnet werden. Die Steigerung um ca. einen Prozentpunkt ist als geringfügig zu bezeichnen.

Für den Immissionspunkt Heutalhof ergibt sich ein anderes Bild: Im „Heutalhof“ mit der Widmung „Grünland - Land- und Forstwirtschaft“ sind zwei Personen mit Hauptwohnsitz gemeldet. Der Betrieb umfasst u. a. eine Ausschank, einen Reitstall und eine Tierhaltung (artgerechte Haltung) (seit 2002). An diesem Immissionspunkt existiert eine hohe Vorbelastung (9,4 %), die aus der Tierstallung Müllner herrührt. Diese Belastung herrscht erst seit kurzer Zeit vor – seit der Inbetriebnahme der Schweinehaltung Müllner (2009). In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass davon auszugehen ist, dass vor der Inbetriebnahme der Schweinehaltung Müllner eine geringe Geruchsbelastung gegeben war. Diese könnte in etwa der Grundbelastung am Ortsrand Lichtenwörth mit rund 3 % entsprochen haben, aber auch eher geringer gewesen sein. Durch die Zusatzbelastung (Vorhaben Tösch: 16,4 % Geruchsstunden) ergibt sich für den Heutalhof nun eine Gesamthäufigkeit von 25,8 %. Dies ist eine Steigerung um rund das Dreifache im Vergleich zum Ausgangswert von 9,4 %. Geht man von der geringen Grundbelastung, wie sie noch vor kurzem herrschte, aus, so ist dies eine Steigerung um mehr als das Achtfache innerhalb einer absehbaren Zeitspanne. Insgesamt stellt dies eine massive Veränderung der ursprünglichen Situation dar. Schweinehaltung und die damit verbundenen Geruchsimmissionen sind im Raum Lichtenwörth als ortsüblich anzusehen. Es ist daher davon auszugehen, dass die ansässige Bevölkerung eine gewisse Geruchsbelastung als akzeptabel bewertet. Dies gilt aber nicht für die konkrete Situation der Anrainer (Heutalhof), wo es zu einer sehr starken Veränderung der Ist-Situation kommen wird. Die Geruchsimmissionen sind als hoch zu bezeichnen und überschreiten 8 % der Geruchsstunden (3 % für stark wahrnehmbare Gerüche) deutlich, die Empfehlungen der Österreichischen Akademie der Wissenschaften werden somit nicht eingehalten. Auch die Richtwerte der GIRL für Wohn-/Mischgebiete (10 %) und für Gewerbe-/Industriegebiete und Dorfgebiete (15 %) werden überschritten. Dabei ist zu bedenken, dass selbst bei 10 % mit einem bestimmten Prozentsatz bereits sehr stark Belästigter zu rechnen ist, wie sich aus Expositions-Wirkungs-Kurven ablesen lässt.

Anzumerken ist auch, dass die vom Agrarsachverständigen erwähnte Geruchshäufigkeit von 50 % nicht allgemein heranzuziehen ist, wie auch in der GIRL explizit angeführt wird. Aus medizinischer Sicht ist gerade im gegenständlichen Fall eine Anwendung dieser gerichtlichen Entscheidung [Anmerkung des Umweltsenates: gemeint ist der vom agrarfachlichen Sachverständigen zitierte Beschluss des OVG NRW vom 18.03.2002, 7 B 315/02] nicht nachvollziehbar. Das Argument, dass die vom Heutalhof selbst stammenden Immissionen identisch mit den projektbezogenen Zusatzbelastungen bzw. mit der Gesamtbelastung sind, kann aufgrund des Lokalaugenscheins nicht bestätigt werden. Es war praktisch kein Stallgeruch von den hofeigenen Tieren, insbesondere Schweinen bei den Wohngebäuden am Areal Prandl wahrnehmbar. Die Geruchsimmissionen verursacht durch Ställe am Hof können daher nicht mit jenen „von außen“ verglichen werden. Es wurden nur Gerüche (Quelle: Tierhaltung Müllner) entlang des Weges zum Heutalhof wahrgenommen.

Aus ärztlicher Sicht ist für den nächsten Nachbarn des Projekts Tösch (Objekt Heutalhof) aufgrund der Zusatz- bzw. Gesamtbelastung durch Gerüche eine erhebliche Belästigung zu erwarten. Aufgrund von Häufigkeit und Hedonik der Immissionen ist mit Hinwendungsreaktionen, Ärger, Gefühlen der Hilflosigkeit und Störungen der Erholung und des Einschlafens zu rechnen. Auch Ekel-Reaktionen (und somit eine Gesundheitsgefährdung) können nicht völlig ausgeschlossen werden. Für eine endgültige gesundheitliche Beurteilung des vorgelegten Projektes sind noch weitere Daten wesentlich. Der Agrarsachverständige hält in seiner Stellungnahme (25.2.2009; GBA MD-H-4862/001) zurecht fest, dass hinsichtlich der Belastungsfaktoren „vorzugsweise eine Fokussierung auf typischerweise problematische Bereiche erfolgen soll (Geruch, Staub, Bioaerosole, Ammoniak, Methan, Lachgas, Lärm)“. Hinsichtlich der NH3-Konzentrationen sind keine gesundheitlichen Auswirkungen zu erwarten.

Da das Projektgebiet laut Schreiben der NUA in einem Sanierungsgebiet gemäß Immissionsschutzgesetz-Luft liegt, sind aus ärztlicher Sicht auch die Feinstaubkonzentrationen (PM10, PM2.5) zu erfassen. Im Zuge dieser Erhebungen sind auch Unterlagen zu Immissionen von Bioaerosole vorzulegen.“

Diesem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten ist nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten worden. Daraus ergibt sich zusammengefasst die Prognose der erheblichen Belästigung des nächstgelegenen Anrainers bei kumulativer Betrachtung.

3.3.4.              Sämtliche ergänzende Stellungnahmen wurden den Parteien des Verfahrens im Rahmen des Parteiengehörs zur Äußerung übermittelt.

3.4.              Das Objekt Heutalhof weist die Widmung „Grünland-Land- und Forstwirtschaft“ auf. Nach § 19 des Niederösterreichischen Raumordnungsgesetzes 1976 ist in dieser Widmungskategorie die Nutzung von Wohngebäuden ua. zur Befriedung der familieneigenen Wohnbedürfnisse des Betriebsinhabers zulässig. Da am Heutalhof zwei Hauptwohnsitze begründet sind, stelllt das Grundstück ein schutzwürdiges Gebiet A des Anhanges 1 des UVP-G 2000 dar. Aufgrund der Feststellungen zum Schutzgut Mensch bzw. Gesundheit ist unter Zugrundelegung des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben des Ing. Karl Tösch durch die Berufungsbehörde festzustellen.3.4. Das Objekt Heutalhof weist die Widmung „Grünland-Land- und Forstwirtschaft“ auf. Nach Paragraph 19, des Niederösterreichischen Raumordnungsgesetzes 1976 ist in dieser Widmungskategorie die Nutzung von Wohngebäuden ua. zur Befriedung der familieneigenen Wohnbedürfnisse des Betriebsinhabers zulässig. Da am Heutalhof zwei Hauptwohnsitze begründet sind, stelllt das Grundstück ein schutzwürdiges Gebiet A des Anhanges 1 des UVP-G 2000 dar. Aufgrund der Feststellungen zum Schutzgut Mensch bzw. Gesundheit ist unter Zugrundelegung des Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben des Ing. Karl Tösch durch die Berufungsbehörde festzustellen.

4.              Zum Vorbringen des Wasserleitungsverbandes und des Herrn Prandl:

Dem inhaltlichen Vorbringen des Wasserleitungsverbandes und des Herrn Prandl wurde im Rahmen des Feststellungsverfahren unter Beachtung der Offizialmaxime nach Möglichkeit Rechnung (soweit es dem Gedanken des Feststellungsverfahrens entspricht; siehe hiezu Umweltsenat 30.07.2010, US 7B/2010/4) getragen.

Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, Kumulierung; Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, Prognose; Kumulationsbestimmung, räumlicher Zusammenhang

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2011
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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