Index
83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs7Text
Betrifft: Ing. Karl Tösch, Errichtung einer Schweinemastanlage in der Marktgemeinde Lichtenwörth; Feststellung der UVP-Pflicht nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 – Berufung; Berufungsbescheid und Entscheidung gemäß § 68 AVGBetrifft: Ing. Karl Tösch, Errichtung einer Schweinemastanlage in der Marktgemeinde Lichtenwörth; Feststellung der UVP-Pflicht nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 – Berufung; Berufungsbescheid und Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Dr. Thomas Rath als Vorsitzenden, Dr. Olga Reisner als Berichterin und Mag. Gunter Ossegger als drittes stimmführendes Mitglied über
A) die Berufungen
1) des Wasserleitungsverbandes Nördliches Burgenland, vertreten durch RA Dr. Manfred Moser, Wr. Neustädter Straße 57, 7033 Pöttsching,
2) des Herrn Robert Prandl, vertreten durch RA Dr. Manfred Moser, Wr. Neustädter Straße 57, 7033 Pöttsching, und
3) der Marktgemeinde Zillingdorf, vertreten durch Dr. Wolfgang ULM Rechtsanwalt-GmbH, Biberstrasse 3/8, 1010 Wien, gegen den Feststellungsbescheid der NÖ Landesregierung vom 13. Oktober 2010, Zl. RU4-U-424/004-2010, betreffend das Vorhaben zur Errichtung einer Schweinemastanlage in Lichtenwörth auf dem Grundstück Nr. 3790 EZ 1752, GB 23419 Lichtenwörth, und
B) den Antrag gemäß § 68 AVGB) den Antrag gemäß Paragraph 68, AVG
1) des Wasserleitungsverbandes Nördliches Burgenland, vertreten durch RA Dr. Manfred Moser, Wr. Neustädter Straße 57, 7033 Pöttsching,
2) des Herrn Robert Prandl, vertreten durch RA Dr. Manfred Moser, Wr. Neustädter Straße 57, 7033 Pöttsching,
im Hinblick auf den Feststellungsbescheid der NÖ Landesregierung vom 13. Oktober 2010, Zl. RU4-U-424/004-2010, betreffend das Vorhaben zur Errichtung einer Schweinemastanlage in Lichtenwörth auf dem Grundstück Nr. 3790 EZ 1752, GB 23419 Lichtenwörth, zu
Recht erkannt:
Spruch:
1) Die Berufungen werden mangels Legitimation der Berufungswerber als unzulässig zurückgewiesen.
2) Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit gemäß § 68 AVG wird als unzulässig zurückgewiesen.2) Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit gemäß Paragraph 68, AVG wird als unzulässig zurückgewiesen.
Rechtsgrundlagen:
* §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 3, 40 und 42 in Verbindung mit Anhang 1 Z 43 UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 87/2009;* Paragraphen eins, Absatz eins, 3, Absatz 3, 40 und 42 in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 43, UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2009,;
* §§ 66 Abs. 4 und 68 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung, BGBl. I Nr. 20/2009;* Paragraphen 66, Absatz 4 und 68 AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009,;
* §§ 5 und 12 Umweltsenatsgesetz 2000 – USG 2000, BGBl. I Nr.114/2000, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 127/2009.* Paragraphen 5 und 12 Umweltsenatsgesetz 2000 – USG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.114 aus 2000,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2009,.
Begründung:
1. Verfahrensgang:
1.1. Vorweg ist auf das Verfahren in der Sache Lichtenwörth zur Zahl US 7B/2009/9 hinzuweisen. In diesem Verfahren wurde festgestellt, dass das auf dem Grundstück Nr. 3815, GB 23419 Lichtenwörth, geplante Vorhaben der Errichtung einer Schweinemastanlage einer UVP zuzuführen ist.
1.2. Mit Schriftsatz vom 31. August 2010 wurde bei der NÖ Landesregierung von Herrn Ing. Karl Tösch, Karl-Strasser-Gasse 15, 2493 Lichtenwörth, der Antrag eingebracht, festzustellen, ob gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 für das Vorhaben „Neubau Mastschweinestall“ eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Das nunmehr geplante Vorhaben befindet sich auf dem Grundstück Nr. 3790 EZ 1752, GB 23419 Lichtenwörth, nördlich des sogenannten „Heutalhofes“, um ca. 900 m verschoben. Die Ausgestaltung des geplanten Vorhabens entspricht im Wesentlichen dem ursprünglichen Vorhaben (Zahl der Mastplätze, bauliche Ausgestaltung etc.).1.2. Mit Schriftsatz vom 31. August 2010 wurde bei der NÖ Landesregierung von Herrn Ing. Karl Tösch, Karl-Strasser-Gasse 15, 2493 Lichtenwörth, der Antrag eingebracht, festzustellen, ob gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 für das Vorhaben „Neubau Mastschweinestall“ eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Das nunmehr geplante Vorhaben befindet sich auf dem Grundstück Nr. 3790 EZ 1752, GB 23419 Lichtenwörth, nördlich des sogenannten „Heutalhofes“, um ca. 900 m verschoben. Die Ausgestaltung des geplanten Vorhabens entspricht im Wesentlichen dem ursprünglichen Vorhaben (Zahl der Mastplätze, bauliche Ausgestaltung etc.).
1.3. Mit Schriftsatz vom 2. September 2010 wurde der Feststellungsantrag samt zwei Lageplänen dem Gebietsbauamt Mödling mit der Bitte um fachliche Beurteilung übermittelt, ob bei der Umsetzung des vorliegenden Projektes mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Ziffer 1 UVP-G 2000 zu rechnen sei.1.3. Mit Schriftsatz vom 2. September 2010 wurde der Feststellungsantrag samt zwei Lageplänen dem Gebietsbauamt Mödling mit der Bitte um fachliche Beurteilung übermittelt, ob bei der Umsetzung des vorliegenden Projektes mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 1 UVP-G 2000 zu rechnen sei.
1.4. Mit Schriftsatz vom 23. September 2010 wurde in Entsprechung des Ersuchens vom 2. September 2010 ein agrartechnisches Gutachten vom Gebietsbauamt Mödling übermittelt.
1.5. Mit Schriftsatz vom 24. September 2010 wurde den Parteien nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 die Möglichkeit eingeräumt, sich zum Antrag sowie zum Gutachten des Amtssachverständigen für Agrartechnik zu äußern.1.5. Mit Schriftsatz vom 24. September 2010 wurde den Parteien nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 die Möglichkeit eingeräumt, sich zum Antrag sowie zum Gutachten des Amtssachverständigen für Agrartechnik zu äußern.
1.6. Mit Schriftsatz vom 27. September 2010 übermittelte das wasserwirtschaftliche Planungsorgan des Amtes der NÖ Landesregierung eine Stellungnahme.
1.7. Mit Schriftsatz vom 28. September 2010 übermittelte die NÖ Umweltanwaltschaft zum Parteiengehör vom 24. September 2010 eine Stellungnahme, die die Beiziehung eines humanmedizinischen Sachverständigen für unbedingt erforderlich hielt.
1.8. Am 5. Oktober 2010 übermittelte das Gebietsbauamt Mödling ein ergänzendes agrartechnisches Gutachten betreffend Geruch.
1.9. Mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2010 wurde den Parteien nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 die Möglichkeit eingeräumt, zur Stellungnahme der NÖ Umweltanwaltschaft sowie zum ergänzenden Gutachten des Sachverständigen für Agrartechnik eine ergänzende Stellungnahme abzugeben.1.9. Mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2010 wurde den Parteien nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 die Möglichkeit eingeräumt, zur Stellungnahme der NÖ Umweltanwaltschaft sowie zum ergänzenden Gutachten des Sachverständigen für Agrartechnik eine ergänzende Stellungnahme abzugeben.
1.10. Mit Bescheid vom 13. Oktober 2010, Zl. RU4-U-424/004-2010, wurde festgestellt, dass das verfahrensgegenständliche Vorhaben des Ing. Karl Tösch keinen Tatbestand im Sinne der Ziffer 43 lit. a oder b des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 erfülle und daher nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliege.1.10. Mit Bescheid vom 13. Oktober 2010, Zl. RU4-U-424/004-2010, wurde festgestellt, dass das verfahrensgegenständliche Vorhaben des Ing. Karl Tösch keinen Tatbestand im Sinne der Ziffer 43 Litera a, oder b des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 erfülle und daher nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliege.
1.11. Mit Schriftsatz vom 17. November 2010 wurde seitens der NÖ Umweltanwaltschaft Berufung gegen den Bescheid des Amtes der NÖ Landesregierung vom 13. Oktober 2010, Zl. RU4-U-424/004-2010, eingebracht. Darin wurde festgehalten, dass der Ortsrand von Zillingdorf näher zum Projekt als der Ortsrand von Lichtenwörth sei und bezüglich des Geruches keine fachlichen Grundlagen erarbeitet wurden. Weiters sei kein humanmedizinisches Gutachten eingeholt worden und würden die gesetzlichen Rahmenbedingungen betreffend dem Grundwasser (insbesondere Nitrat-Aktionsprogramm) keinen ausreichenden Grundwasserschutz gewährleisten.
1.12. Mit Schriftsatz vom 18. November 2010 wurde der NÖ Umweltanwaltschaft zur verspäteten Abgabe der Berufung die Möglichkeit gegeben, sich dazu gemäß § 45 Abs. 3 AVG zu äußern.1.12. Mit Schriftsatz vom 18. November 2010 wurde der NÖ Umweltanwaltschaft zur verspäteten Abgabe der Berufung die Möglichkeit gegeben, sich dazu gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG zu äußern.
1.13. Mit Bescheid vom 29. November 2010, Zl. RU4-U-424/004-2010, wurde die Berufung der NÖ Umweltanwaltschaft von der NÖ Landesregierung mittels Berufungsvorentscheidung als verspätet zurückgewiesen. Ein Vorlageantrag wurde nicht eingebracht.
1.14. Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2010 haben der Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland sowie Herr Robert Prandl, beide vertreten durch RA Dr. Manfred Moser, Wr. Neustädter Straße 57, 7033 Pöttsching, Berufung gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 13. Oktober 2010, Zl. RU4-U-424/004-2010, eingebracht. Weiters wurde ein Vorgehen auf Grundlage von § 68 AVG beantragt. Dieser Schriftsatz wurde am 11. Dezember 2010 postalisch per Einschreiben an die erstinstanzliche Behörde übermittelt.1.14. Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2010 haben der Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland sowie Herr Robert Prandl, beide vertreten durch RA Dr. Manfred Moser, Wr. Neustädter Straße 57, 7033 Pöttsching, Berufung gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 13. Oktober 2010, Zl. RU4-U-424/004-2010, eingebracht. Weiters wurde ein Vorgehen auf Grundlage von Paragraph 68, AVG beantragt. Dieser Schriftsatz wurde am 11. Dezember 2010 postalisch per Einschreiben an die erstinstanzliche Behörde übermittelt.
1.15. Mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2010 hat die Marktgemeinde Zillingdorf, vertreten durch Dr. Wolfgang ULM Rechtsanwalt-GmbH, Biberstraße 3/8, 1010 Wien, Berufung gegen den Bescheid vom 13. Oktober 2010, Zl. RU4-U-424/004-2010, eingebracht. Dieser Schriftsatz wurde nachweislich am 13. Dezember 2010 postalisch per Einschreiben eingebracht.
1.16. Mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2010 wurden die vorzitierten Schriftsätze vom 9. Dezember 2010 sowie 13. Dezember 2010 an den Umweltsenat zur Entscheidung vorgelegt.
1.17. Mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2010 wurden in Entsprechung des Ersuchens des Umweltsenates vom 22. Dezember 2010, US 7B/2009/9-59 bzw. in Ergänzung des Schreibens vom 16. Dezember 2010 sämtliche verfahrensgegenständlichen Unterlagen vom Amt der NÖ Landesregierung an den Umweltsenat übermittelt.
2. Vorbringen:
2.1. Berufungsvorbringen und Vorbringen zu § 68 AVG des Wasserleitungsverbandes Nördliches Burgenland und des Herrn Robert Prandl:2.1. Berufungsvorbringen und Vorbringen zu Paragraph 68, AVG des Wasserleitungsverbandes Nördliches Burgenland und des Herrn Robert Prandl:
Im Wesentlichen wird unter Hinweis auf die Judikatur des EuGH zunächst die Parteistellung im Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 eingefordert. Weiters wird das Gutachten des Univ. Prof. DI Dr. Klaghofer und DI Dr. Kuderna vom 4. Juni 2010 inhaltlich erläutert, insbesondere die Erhöhung der Belastung bzw. Gefährdung des Grundwassers behauptet, und vorgelegt. Auf die geplante Ausweisung eines Wasserschongebietes im betroffenen Bereich wird hingewiesen. Die fehlende Beiziehung eines umweltmedizinischen Sachverständigen wird bemängelt.Im Wesentlichen wird unter Hinweis auf die Judikatur des EuGH zunächst die Parteistellung im Feststellungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 eingefordert. Weiters wird das Gutachten des Univ. Prof. DI Dr. Klaghofer und DI Dr. Kuderna vom 4. Juni 2010 inhaltlich erläutert, insbesondere die Erhöhung der Belastung bzw. Gefährdung des Grundwassers behauptet, und vorgelegt. Auf die geplante Ausweisung eines Wasserschongebietes im betroffenen Bereich wird hingewiesen. Die fehlende Beiziehung eines umweltmedizinischen Sachverständigen wird bemängelt.
2.2. Berufungsvorbringen der Marktgemeinde Zillingdorf:
Mangels Zustellung des Feststellungsbescheides habe sie erst mit Schreiben der NÖ Umweltanwaltschaft vom 17. November 2010 Kenntnis von der Entscheidung der NÖ Landesregierung erlangt. Eine Verfristung werde daher bestritten. Inhaltlich wird eine geruchliche Beeinträchtigung (aufgrund der Lage der Windrichtung) sowie die Gefährdung des Grundwassers vorgebracht. Die fehlende Beiziehung eines umweltmedizinischen Sachverständigen wird bemängelt. Im Wesentlichen wird unter Hinweis auf die Judikatur des EuGH ebenfalls die Parteistellung im Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 eingefordert. Die geplante Ausweisung eines Wasserschongebietes wird ausdrücklich erläutert.Mangels Zustellung des Feststellungsbescheides habe sie erst mit Schreiben der NÖ Umweltanwaltschaft vom 17. November 2010 Kenntnis von der Entscheidung der NÖ Landesregierung erlangt. Eine Verfristung werde daher bestritten. Inhaltlich wird eine geruchliche Beeinträchtigung (aufgrund der Lage der Windrichtung) sowie die Gefährdung des Grundwassers vorgebracht. Die fehlende Beiziehung eines umweltmedizinischen Sachverständigen wird bemängelt. Im Wesentlichen wird unter Hinweis auf die Judikatur des EuGH ebenfalls die Parteistellung im Feststellungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 eingefordert. Die geplante Ausweisung eines Wasserschongebietes wird ausdrücklich erläutert.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Die Entscheidung ist in erster und zweiter Instanz jeweils innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Der wesentliche Inhalt der Entscheidungen einschließlich der wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben.Gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Die Entscheidung ist in erster und zweiter Instanz jeweils innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Der wesentliche Inhalt der Entscheidungen einschließlich der wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
Die Parteistellung von Nachbarn in Feststellungsverfahren wurde sowohl vom Umweltsenat (US 5A/2002/3-7) als auch vom VwGH in ständiger Rechtsprechung (VwGH 28.6.2005, Zl. 2004/05/0032) verneint.
Unter Bezugnahme auf die UVP-RL, insbesondere deren Artikel 6 und 10 a, und die Judikatur des EuGH (RS C-201/02, Delena Wells, und RS C-75/08, Mellor) vermeinen die Berufungswerber im Wesentlichen Parteistellung im Feststellungsverfahren begründen zu können. Nach diesem Urteil des EuGH müssen sich Dritte vergewissern können, dass die zuständige Behörde geprüft hat, ob eine UVP erforderlich ist. Weiters muss eine gerichtliche Nachprüfbarkeit gewährleistet sein.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 20. März 2003, Zl. 2000/03/0004, ausgesprochen, das auch das Gemeinschaftsrecht die Beiziehung des Anrainers im Feststellungsverfahren nicht gebietet, da den Nachbarn im Falle eines negativen Feststellungsbescheides die ihnen in den einzelnen Materiengesetzen eingeräumten Parteirechte zur Durchsetzung ihrer geschützten Interessen gewahrt bleiben. Im Übrigen genügt es gemeinschaftsrechtlich, wenn die Umweltverträglichkeit eines Projektes einer „de-facto-Prüfung“ unterzogen werde.
Diese Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes wurde zuletzt mit Erkenntnis vom 22. April 2009, Zl. 2009/04/0019, bestätigt.
Der Umweltsenat legt genau diese Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes seiner eigenen Spruchpraxis zugrunde (vgl. zuletzt US 30.7.2010, US 7B/2010/4-28). Eine Beiziehung eines weitergehenden Personenkreises im Feststellungsverfahren auf Grundlage des UVP-G 2000 wird darin aus gemeinschaftsrechtlichen Erwägungen für nicht erforderlich gehalten.Der Umweltsenat legt genau diese Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes seiner eigenen Spruchpraxis zugrunde vergleiche zuletzt US 30.7.2010, US 7B/2010/4-28). Eine Beiziehung eines weitergehenden Personenkreises im Feststellungsverfahren auf Grundlage des UVP-G 2000 wird darin aus gemeinschaftsrechtlichen Erwägungen für nicht erforderlich gehalten.
Bereits in der vorzitierten Entscheidung des Umweltsenates vom 30. Juli 2010, US 7B/2010/4-28, wurde ausgeführt, dass angesichts der sich aus der Judikatur des VwGH ergebenden Grundsätze der Verpflichtung zur Durchführung einer „de-facto-Prüfung“ im Rahmen des Genehmigungsverfahrens und der dabei gebotenen Berücksichtigung „potentieller Parteien“, die Erfüllung der in der Entscheidung Mellor, RS C-75/08, dargestellten Anforderungen trotz des in § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 festgelegten engen Parteienkreises gewährleistet ist. Eine über den Wortlaut des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 hinausgehende Auslegung des Parteienkreises ist daher aufgrund einer unmittelbaren Anwendung von gemeinschaftsrechtlichen Erwägungen nicht geboten (vgl. in diesem Sinne auch Berger in seinem Beitrag „UVP-Feststellungsverfahren und Rechtsmittelbefugnis: Revolution durch Mellor?“, RdU 2009, 66 ff).Bereits in der vorzitierten Entscheidung des Umweltsenates vom 30. Juli 2010, US 7B/2010/4-28, wurde ausgeführt, dass angesichts der sich aus der Judikatur des VwGH ergebenden Grundsätze der Verpflichtung zur Durchführung einer „de-facto-Prüfung“ im Rahmen des Genehmigungsverfahrens und der dabei gebotenen Berücksichtigung „potentieller Parteien“, die Erfüllung der in der Entscheidung Mellor, RS C-75/08, dargestellten Anforderungen trotz des in Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 festgelegten engen Parteienkreises gewährleistet ist. Eine über den Wortlaut des Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 hinausgehende Auslegung des Parteienkreises ist daher aufgrund einer unmittelbaren Anwendung von gemeinschaftsrechtlichen Erwägungen nicht geboten vergleiche in diesem Sinne auch Berger in seinem Beitrag „UVP-Feststellungsverfahren und Rechtsmittelbefugnis: Revolution durch Mellor?“, RdU 2009, 66 ff).
Der Umweltsenat vermag im Vorbringen der Berufungswerber keine Argumente zu erkennen, die ein Abgehen von der zitierten Judikaturlinie begründen ließen. Die Rechtzeitigkeit der Berufungen war daher nicht mehr zu prüfen.
4. Zum Antrag gemäß § 68 AVG:4. Zum Antrag gemäß Paragraph 68, AVG:
§ 68 AVG lautet wörtlich:Paragraph 68, AVG lautet wörtlich:
„(1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.„(1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
(3) Andere Bescheide kann in Wahrung des öffentlichen Wohles die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, dieser, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.
(4) Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid
1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,
(5) Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig.(5) Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in Paragraph 63, Absatz 5, bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Absatz 4, Ziffer eins, nicht mehr zulässig.
(6) Die der Behörde in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens bleiben unberührt.
(7) Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden.“(7) Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Absatz 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach Paragraph 35, zu ahnden.“
Vorweg ist festzuhalten, dass der Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland und Robert Prandl im Schriftsatz vom 9. Dezember 2010 zunächst einen „Antrag gemäß § 68 AVG“ stellten und begründend auf die amtswegige Möglichkeit der Aufhebung von Bescheiden verweisen.Vorweg ist festzuhalten, dass der Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland und Robert Prandl im Schriftsatz vom 9. Dezember 2010 zunächst einen „Antrag gemäß Paragraph 68, AVG“ stellten und begründend auf die amtswegige Möglichkeit der Aufhebung von Bescheiden verweisen.
Nach der ausdrücklichen Anordnung im § 68 Abs. 7 AVG – sowie auf Grund des Wortes „können“ in § 68 Abs. 4 AVG – steht auf die Ausübung des der Behörde eingeräumten Abänderungs- und Behebungsrechts niemandem ein Anspruch zu (VwGH 28.2.1985, Zl. 82/06/0027 und 3.2.2000, Zl. 99/07/0192). Schon aus diesem Grund war der Antrag zurückzuweisen.Nach der ausdrücklichen Anordnung im Paragraph 68, Absatz 7, AVG – sowie auf Grund des Wortes „können“ in Paragraph 68, Absatz 4, AVG – steht auf die Ausübung des der Behörde eingeräumten Abänderungs- und Behebungsrechts niemandem ein Anspruch zu (VwGH 28.2.1985, Zl. 82/06/0027 und 3.2.2000, Zl. 99/07/0192). Schon aus diesem Grund war der Antrag zurückzuweisen.
Die zitierten Bestimmungen dienen der Wahrung öffentlicher Interessen durch Einräumung der Aufsichtsgewalt der Behörde (VwGH 30.9.1986, Zl. 86/07/0138).
Die Ausübung der Aufsichtsgewalt liegt im Ermessen der Behörde.
Im gegenständlichen Fall kann der Umweltsenat durch die (rechtskräftige) Feststellungsentscheidung keinen Missstand erkennen, der Leben oder Gesundheit gefährdet, sodass ein Vorgehen nach § 68 AVG notwendig und unvermeidlich wäre. Die Materienbehörde wird im Sinne der Entscheidung des Umweltsenates vom 30. Juli 2010, US 7B/2010/4-28, eine „de-facto-Prüfung“ im Rahmen des Genehmigungsverfahrens durchzuführen haben. Dabei sind die Interessen auch potentieller Parteien im Sinne der Anforderungen der Entscheidung Mellor, RS C-75/08, zu berücksichtigen. Hierdurch wird die Umsetzung der Anforderungen aus der Entscheidung Mellor sichergestellt sein.Im gegenständlichen Fall kann der Umweltsenat durch die (rechtskräftige) Feststellungsentscheidung keinen Missstand erkennen, der Leben oder Gesundheit gefährdet, sodass ein Vorgehen nach Paragraph 68, AVG notwendig und unvermeidlich wäre. Die Materienbehörde wird im Sinne der Entscheidung des Umweltsenates vom 30. Juli 2010, US 7B/2010/4-28, eine „de-facto-Prüfung“ im Rahmen des Genehmigungsverfahrens durchzuführen haben. Dabei sind die Interessen auch potentieller Parteien im Sinne der Anforderungen der Entscheidung Mellor, RS C-75/08, zu berücksichtigen. Hierdurch wird die Umsetzung der Anforderungen aus der Entscheidung Mellor sichergestellt sein.
Schlagworte
Feststellungsverfahren, Parteistellung, Nachbarn; Feststellungsverfahren, Parteistellung, Wasserleitungsverband, GemeindenZuletzt aktualisiert am
06.06.2011