TE Umse Bescheid 2011/3/21 US 3A/2011/1-6

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.03.2011
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §24 Abs1
UVP-G 2000 §24 Abs4
UVP-G 2000 §40
AVG §63 Abs5
AVG §71
AVG §72
EU-Grundrechtecharta Art. 47
UVP-Richtlinie 85/337/EWG
  1. UVP-G 2000 § 24 heute
  2. UVP-G 2000 § 24 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 24 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 24 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 24 gültig von 24.02.2016 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  6. UVP-G 2000 § 24 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  7. UVP-G 2000 § 24 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  8. UVP-G 2000 § 24 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  9. UVP-G 2000 § 24 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2004
  10. UVP-G 2000 § 24 gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  11. UVP-G 2000 § 24 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2001
  12. UVP-G 2000 § 24 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 24 gültig von 01.01.1997 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 773/1996
  14. UVP-G 2000 § 24 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996
  1. UVP-G 2000 § 24 heute
  2. UVP-G 2000 § 24 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 24 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 24 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 24 gültig von 24.02.2016 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  6. UVP-G 2000 § 24 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  7. UVP-G 2000 § 24 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  8. UVP-G 2000 § 24 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  9. UVP-G 2000 § 24 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2004
  10. UVP-G 2000 § 24 gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  11. UVP-G 2000 § 24 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2001
  12. UVP-G 2000 § 24 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 24 gültig von 01.01.1997 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 773/1996
  14. UVP-G 2000 § 24 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996
  1. UVP-G 2000 § 40 heute
  2. UVP-G 2000 § 40 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.08.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2017
  5. UVP-G 2000 § 40 gültig von 26.04.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  7. UVP-G 2000 § 40 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 40 gültig von 11.08.2000 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  9. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Text

Betrifft:              Genehmigungsbescheid der Tiroler Landesregierung betreffend Bewilligung für die Durchführung von Naturschutzmaßnahmen und Ausgleichsmaßnahmen für den Brenner Basistunnel; Berufungen

Bescheid

Der Umweltsenat hat durch Mag. Heinz Liebert als Vorsitzenden, Dr. Bernhard Raschauer als Berichter und MMag. Veronika Webhofer-Rigger als weiteres Mitglied über die von der Tiroler Landesregierung vorgelegten Berufungen der Initiative „Lebenswertes Wipptal“ und der „Naturfreunde Tirol“ gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 31.8.2009, U-14.271/70, betreffend Naturschutz- und Ausgleichsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Brennerbasistunnel, zu Recht erkannt:

Spruch:

Die Berufungen werden gemäß § 63 Abs. 5 AVG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG und § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 zurückgewiesen.Die Berufungen werden gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG und Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 zurückgewiesen.

Begründung:

1.              Verfahrensgang der Tiroler Landesregierung:

Auf Grund des Antrags der Brenner Basistunnel BBT SE hat ihr die Tiroler Landesregierung mit Bescheid vom 31.8.2009 – als die im teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren gemäß § 24 Abs. 4 UVP-G 2000 zuständige Behörde – in Anwendung von § 24 Abs. 4 UVP-G 2000 in Verbindung mit § 42 Abs. 2 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 (TNSchG) die Bewilligung zur Durchführung von bestimmten Maßnahmen in einem Natura 2000-Gebiet und für bestimmte Ausgleichsmaßnahmen erteilt. Der Bescheid enthielt die Rechtsmittelbelehrung: "Gegen diesen Bescheid ist kein Rechtsmittel zulässig". Der Bescheid wurde unter anderem der "Initiative Lebenswertes Wipptal" und der Organisation "Naturfreunde Tirol" zugestellt.Auf Grund des Antrags der Brenner Basistunnel BBT SE hat ihr die Tiroler Landesregierung mit Bescheid vom 31.8.2009 – als die im teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 4, UVP-G 2000 zuständige Behörde – in Anwendung von Paragraph 24, Absatz 4, UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 42, Absatz 2, des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 (TNSchG) die Bewilligung zur Durchführung von bestimmten Maßnahmen in einem Natura 2000-Gebiet und für bestimmte Ausgleichsmaßnahmen erteilt. Der Bescheid enthielt die Rechtsmittelbelehrung: "Gegen diesen Bescheid ist kein Rechtsmittel zulässig". Der Bescheid wurde unter anderem der "Initiative Lebenswertes Wipptal" und der Organisation "Naturfreunde Tirol" zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 2.11.2010, bei der Tiroler Landesregierung am selben Tag eingelangt, hat der durch seine Obfrau vertretene Verein "Lebenswertes Wipptal" gemäß § 71 Abs. 1 Z 2 AVG den Antrag auf Wiedereinsetzung, verbunden mit einer Berufung, in Bezug auf das erwähnte, mit Bescheid vom 31.8.2009 abgeschlossene naturschutzbehördliche Verfahren eingebracht. Mit Schriftsatz vom 2.11.2010, bei der Tiroler Landesregierung eingelangt am 4.11.2010, haben die "Naturfreunde Tirol", vertreten durch ihre Landesgeschäftsführerin, gemäß § 71 Abs. 1 Z 2 AVG den Antrag auf Wiedereinsetzung, verbunden mit einer Berufung, in Bezug auf das erwähnte mit Bescheid vom 31.8.2009 abgeschlossene naturschutzbehördliche Verfahren eingebracht.Mit Schriftsatz vom 2.11.2010, bei der Tiroler Landesregierung am selben Tag eingelangt, hat der durch seine Obfrau vertretene Verein "Lebenswertes Wipptal" gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 2, AVG den Antrag auf Wiedereinsetzung, verbunden mit einer Berufung, in Bezug auf das erwähnte, mit Bescheid vom 31.8.2009 abgeschlossene naturschutzbehördliche Verfahren eingebracht. Mit Schriftsatz vom 2.11.2010, bei der Tiroler Landesregierung eingelangt am 4.11.2010, haben die "Naturfreunde Tirol", vertreten durch ihre Landesgeschäftsführerin, gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 2, AVG den Antrag auf Wiedereinsetzung, verbunden mit einer Berufung, in Bezug auf das erwähnte mit Bescheid vom 31.8.2009 abgeschlossene naturschutzbehördliche Verfahren eingebracht.

Beide Schriftsätze berufen sich auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs VwGH 30.9.2010, Zl. 2009/03/0067. In diesem Erkenntnis hat der Gerichtshof eine Beschwerde gegen einen in einem teilkonzentrierten Verfahren gemäß § 24 UVP-G 2000 ergangenen Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, betreffend eine Eisenbahn-Fernverkehrsstrecke, wegen Nichterschöpfung des Instanzenzuges zurückgewiesen. Begründend wird auf die Überlegungen verwiesen, die der Gerichtshof im Erkenntnis VwGH 30.9.2010, Zl. 2010/03/0051, entwickelt hat. In beiden Erkenntnissen findet sich abschließend der Satz "Hingewiesen wird auf die Möglichkeit, gemäß § 71 Abs. 1 Z 2 AVG binnen zwei Wochen nach dem Zeitpunkt, in dem die beschwerdeführenden Parteien von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt haben, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu stellen".Beide Schriftsätze berufen sich auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs VwGH 30.9.2010, Zl. 2009/03/0067. In diesem Erkenntnis hat der Gerichtshof eine Beschwerde gegen einen in einem teilkonzentrierten Verfahren gemäß Paragraph 24, UVP-G 2000 ergangenen Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, betreffend eine Eisenbahn-Fernverkehrsstrecke, wegen Nichterschöpfung des Instanzenzuges zurückgewiesen. Begründend wird auf die Überlegungen verwiesen, die der Gerichtshof im Erkenntnis VwGH 30.9.2010, Zl. 2010/03/0051, entwickelt hat. In beiden Erkenntnissen findet sich abschließend der Satz "Hingewiesen wird auf die Möglichkeit, gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 2, AVG binnen zwei Wochen nach dem Zeitpunkt, in dem die beschwerdeführenden Parteien von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt haben, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu stellen".

Das zweitgenannte Erkenntnis ist – wie dem Umweltsenat aus eigener Wahrnehmung bekannt ist – spätestens seit dem 18.10.2010 auf der Website www.vwgh.gv.at veröffentlicht. Die Wiedereinsetzungswerberin Naturfreunde Tirol beruft sich darauf, dass das von ihr angesprochene Erkenntnis am 18.10.2010 veröffentlicht worden sei. Die Wiedereinsetzungswerberin „Lebenswertes Wipptal“ beruft sich darauf, dass das von ihr angesprochene Erkenntnis am 18.10.2010 veröffentlicht und ihr am 20.10.2010 bekannt geworden sei.

Mit Bescheid vom 28.12.2010 hat die Tiroler Landesregierung auf der Grundlage von § 71 Abs. 4 AVG zum einen den Wiedereinsetzungsantrag des Vereins "Lebenswertes Wipptal" als unzulässig zurückgewiesen und zum anderen dem Wiedereinsetzungsantrag der Naturfreunde Tirol nicht Folge gegeben. Der Rechtsmittelbelehrung zu Folge ist gegen diesen Bescheid ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig; hingewiesen wird auf die Möglichkeit einer Beschwerde an den Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof. Die mit den Wiedereinsetzungsanträgen verbundenen Berufungen wurden von der Tiroler Landesregierung entsprechend dem Antrag der Wiedereinsetzungs- und Berufungswerber dem Umweltsenat vorgelegt.Mit Bescheid vom 28.12.2010 hat die Tiroler Landesregierung auf der Grundlage von Paragraph 71, Absatz 4, AVG zum einen den Wiedereinsetzungsantrag des Vereins "Lebenswertes Wipptal" als unzulässig zurückgewiesen und zum anderen dem Wiedereinsetzungsantrag der Naturfreunde Tirol nicht Folge gegeben. Der Rechtsmittelbelehrung zu Folge ist gegen diesen Bescheid ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig; hingewiesen wird auf die Möglichkeit einer Beschwerde an den Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof. Die mit den Wiedereinsetzungsanträgen verbundenen Berufungen wurden von der Tiroler Landesregierung entsprechend dem Antrag der Wiedereinsetzungs- und Berufungswerber dem Umweltsenat vorgelegt.

Begründend führt die Tiroler Landesregierung in Bezug auf "Lebenswertes Wipptal" aus, dass die Initiative nicht im Rahmen des von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie durchgeführten Auflageverfahrens durch Abgabe einer entsprechend unterstützten Stellungnahme als Bürgerinitiative konstituiert wurde, sodass ihr auch in nachfolgenden Genehmigungsverfahren keine Parteistellung zukomme. In Bezug auf die "Naturfreunde Tirol" wird darauf hingewiesen, dass sich diese Organisation schon in einer Stellungnahme vom 19.10.2010 auf die sich aus der neuen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ergebende Zuständigkeit des Umweltsenats berufen habe, sodass die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist nicht gewahrt worden sei.

Darüber hinaus führt die Tiroler Landesregierung aus, dass die tragenden Überlegungen des Verwaltungsgerichtshofs in den genannten Erkenntnissen nicht auf das teilkonzentrierte Verfahren nach § 24 Abs. 4 UVP-G 2000 zuträfen; in dieser Hinsicht genüge die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofs den Anforderungen des Unionsrechts.Darüber hinaus führt die Tiroler Landesregierung aus, dass die tragenden Überlegungen des Verwaltungsgerichtshofs in den genannten Erkenntnissen nicht auf das teilkonzentrierte Verfahren nach Paragraph 24, Absatz 4, UVP-G 2000 zuträfen; in dieser Hinsicht genüge die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofs den Anforderungen des Unionsrechts.

2.               Erwägungen des Umweltsenats:

Dem Umweltsenat wurden Berufungen gegen einen in Anwendung des § 24 Abs. 4 UVP-G 2000 ergangenen Bescheid vorgelegt. Eine Zuständigkeit des Umweltsenats in Angelegenheiten des § 24 UVP-G 2000 ist gesetzlich nicht vorgesehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in VwGH 30.9.2010, Zl. 2009/03/0067, und 30.9.2010, Zl. 2010/03/0051, entschieden, dass sich aus dem Zusammenwirken von Art 6 EMRK, Art 10a der EG-UVP-RL und Art 47 der EU-Grundrechtscharta im Licht des Urteils EuGH Djurgarden 15.10.2009, C-263/08, ergibt, dass in Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung Rechtsschutz durch ein Tribunal mit uneingeschränkter Kontroll- und Kognitionsbefugnis bestehen muss; in unionsrechtskonformer Interpretation impliziere dies bei Bescheiden gemäß § 24 Abs. 1 UVP-G 2000 eine Berufungsmöglichkeit an den Umweltsenat.Dem Umweltsenat wurden Berufungen gegen einen in Anwendung des Paragraph 24, Absatz 4, UVP-G 2000 ergangenen Bescheid vorgelegt. Eine Zuständigkeit des Umweltsenats in Angelegenheiten des Paragraph 24, UVP-G 2000 ist gesetzlich nicht vorgesehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in VwGH 30.9.2010, Zl. 2009/03/0067, und 30.9.2010, Zl. 2010/03/0051, entschieden, dass sich aus dem Zusammenwirken von Artikel 6, EMRK, Artikel 10 a, der EG-UVP-RL und Artikel 47, der EU-Grundrechtscharta im Licht des Urteils EuGH Djurgarden 15.10.2009, C-263/08, ergibt, dass in Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung Rechtsschutz durch ein Tribunal mit uneingeschränkter Kontroll- und Kognitionsbefugnis bestehen muss; in unionsrechtskonformer Interpretation impliziere dies bei Bescheiden gemäß Paragraph 24, Absatz eins, UVP-G 2000 eine Berufungsmöglichkeit an den Umweltsenat.

Legt man dieses Verständnis zugrunde, so ergibt sich daraus in Bezug auf Bescheide gemäß § 24 Abs. 4 UVP-G 2000 Folgendes: Die §§ 24 ff UVP-G 2000 sind von der Konzeption getragen, dass ein einheitliches Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren (Umweltverträglichkeitserklärung, Öffentlichkeitsbeteiligung, Umweltverträglichkeitsgutachten) die Grundlage für nachfolgende Genehmigungsentscheidungen bildet. Insoweit tritt der Umweltsenat den Erwägungen der Tiroler Landesregierung bei, dass die Bildung einer Bürgerinitiative (§ 19 Abs. 1 Z 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 4 und § 24f Abs. 8 UVP G 2000) nur durch Abgabe einer entsprechend unterstützten Stellungnahme während der vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie eröffneten Auflage (§ 9 Abs. 5 UVP-G 2000) in Betracht kommt. Ebenso muss auch eine Umweltorganisation, so sie als solche gemäß § 19 Abs. 1 Z 7 UVP-G 2000 anerkannt ist (was in Bezug auf die "Naturfreunde Tirol" nicht der Fall ist), gemäß § 19 Abs. 10 UVP-G 2000 während der Auflagefrist, dh in dem vor dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie geführten Verfahren, schriftlich Einwendungen erhoben haben, damit eine Mitwirkung in einem Verfahren nach § 24 Abs. 4 UVP-G in Betracht kommt.Legt man dieses Verständnis zugrunde, so ergibt sich daraus in Bezug auf Bescheide gemäß Paragraph 24, Absatz 4, UVP-G 2000 Folgendes: Die Paragraphen 24, ff UVP-G 2000 sind von der Konzeption getragen, dass ein einheitliches Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren (Umweltverträglichkeitserklärung, Öffentlichkeitsbeteiligung, Umweltverträglichkeitsgutachten) die Grundlage für nachfolgende Genehmigungsentscheidungen bildet. Insoweit tritt der Umweltsenat den Erwägungen der Tiroler Landesregierung bei, dass die Bildung einer Bürgerinitiative (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 4 und Paragraph 24 f, Absatz 8, UVP G 2000) nur durch Abgabe einer entsprechend unterstützten Stellungnahme während der vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie eröffneten Auflage (Paragraph 9, Absatz 5, UVP-G 2000) in Betracht kommt. Ebenso muss auch eine Umweltorganisation, so sie als solche gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 7, UVP-G 2000 anerkannt ist (was in Bezug auf die "Naturfreunde Tirol" nicht der Fall ist), gemäß Paragraph 19, Absatz 10, UVP-G 2000 während der Auflagefrist, dh in dem vor dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie geführten Verfahren, schriftlich Einwendungen erhoben haben, damit eine Mitwirkung in einem Verfahren nach Paragraph 24, Absatz 4, UVP-G in Betracht kommt.

Die nachfolgende Genehmigung des Vorhabens erfolgt jedoch – anders als bei Genehmigungen nach dem 2. Abschnitt des Gesetzes – nicht durch einen konzentrierten Genehmigungsbescheid, sondern nach Lage des Falls durch Bescheide gemäß § 24 Abs. 1, § 24 Abs. 3 und § 24 Abs. 4 UVP-G 2000. Diese Genehmigungen insgesamt bilden "die Genehmigung" im Sinn von Art 2 der EG-UVP-RL, da sie erst zusammen einen Projektwerber rechtlich instandsetzen, das Vorhaben zu verwirklichen. Sie alle bilden daher auch jene Genehmigung, in Bezug auf welche die in Art 10a dieser RL geforderten Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen sollen. Überdies ergehen auch gemäß § 24 Abs. 4 UVP-G 2000 erlassene Entscheidungen "im Anwendungsbereich des Unionsrechts" in der nach Art 47 der Grundrechtscharta maßgeblichen Bedeutung. Unter Zugrundelegung der vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Deutung kann daher auch in Bezug auf nach § 24 Abs. 4 UVP-G 2000 erlassene Bescheide die – der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vorhergehende – Möglichkeit der Berufung an ein Tribunal geboten sein. Das hier maßgebliche Tiroler Naturschutzgesetz sieht nicht die Möglichkeit einer Berufung an den UVS Tirol vor, sodass eine Berufung an den Umweltsenat prinzipiell in Betracht kommt.Die nachfolgende Genehmigung des Vorhabens erfolgt jedoch – anders als bei Genehmigungen nach dem 2. Abschnitt des Gesetzes – nicht durch einen konzentrierten Genehmigungsbescheid, sondern nach Lage des Falls durch Bescheide gemäß Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraph 24, Absatz 3 und Paragraph 24, Absatz 4, UVP-G 2000. Diese Genehmigungen insgesamt bilden "die Genehmigung" im Sinn von Artikel 2, der EG-UVP-RL, da sie erst zusammen einen Projektwerber rechtlich instandsetzen, das Vorhaben zu verwirklichen. Sie alle bilden daher auch jene Genehmigung, in Bezug auf welche die in Artikel 10 a, dieser RL geforderten Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen sollen. Überdies ergehen auch gemäß Paragraph 24, Absatz 4, UVP-G 2000 erlassene Entscheidungen "im Anwendungsbereich des Unionsrechts" in der nach Artikel 47, der Grundrechtscharta maßgeblichen Bedeutung. Unter Zugrundelegung der vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Deutung kann daher auch in Bezug auf nach Paragraph 24, Absatz 4, UVP-G 2000 erlassene Bescheide die – der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vorhergehende – Möglichkeit der Berufung an ein Tribunal geboten sein. Das hier maßgebliche Tiroler Naturschutzgesetz sieht nicht die Möglichkeit einer Berufung an den UVS Tirol vor, sodass eine Berufung an den Umweltsenat prinzipiell in Betracht kommt.

Die Tiroler Landesregierung vertritt in dem hier in Berufung gezogenen Bescheid die Rechtsansicht, dass ein naturschutzbehördliches Verfahren von solcher Art ist, dass die nachprüfende Kontrolle (allein) des Verwaltungsgerichtshofs ausreicht. Sie führt in diesem Zusammenhang Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte an, in denen dieser aus der Perspektive des jeweiligen Einzelfalls die (ausschließliche) Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof als mit Art 6 EMRK vereinbar beurteilt hat. Der Umweltsenat hat diese Frage in dieser Allgemeinheit nicht zu beurteilen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in den erwähnten Erkenntnissen VwGH 30.9.2010, Zl. 2009/03/0067, und 30.9.2010, Zl. 2010/03/0051, hervorgehoben, dass "gerade im Bereich der Umweltverträglichkeitsprüfung regelmäßig Tatsachen, insbesondere Art und Ausmaß von Umweltauswirkungen eines Vorhabens, im besonderen Maße entscheidend für die Genehmigungsfähigkeit eines Projekts" seien. Dies wird durch den gegenständlichen Bewilligungsbescheid vom 31.8.2009 deutlich bestätigt. Der Umweltsenat ist im selben Sinn zu der rechtlichen Beurteilung gelangt, dass ein im Anwendungsbereich des § 24 Abs. 4 UVP-G 2000 durchgeführtes naturschutzbehördliches Verfahren den Anforderungen des Art 10a der EG-UVP-Richtlinie und des Art 47 der EU-Grundrechtscharta unterliegt. Daraus ergibt sich, dass in solchen Fällen dann, wenn gesetzlich nicht die Zuständigkeit eines anderen Tribunals vorgesehen ist, von der Zuständigkeit des Umweltsenats als Berufungsbehörde auszugehen ist.Die Tiroler Landesregierung vertritt in dem hier in Berufung gezogenen Bescheid die Rechtsansicht, dass ein naturschutzbehördliches Verfahren von solcher Art ist, dass die nachprüfende Kontrolle (allein) des Verwaltungsgerichtshofs ausreicht. Sie führt in diesem Zusammenhang Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte an, in denen dieser aus der Perspektive des jeweiligen Einzelfalls die (ausschließliche) Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof als mit Artikel 6, EMRK vereinbar beurteilt hat. Der Umweltsenat hat diese Frage in dieser Allgemeinheit nicht zu beurteilen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in den erwähnten Erkenntnissen VwGH 30.9.2010, Zl. 2009/03/0067, und 30.9.2010, Zl. 2010/03/0051, hervorgehoben, dass "gerade im Bereich der Umweltverträglichkeitsprüfung regelmäßig Tatsachen, insbesondere Art und Ausmaß von Umweltauswirkungen eines Vorhabens, im besonderen Maße entscheidend für die Genehmigungsfähigkeit eines Projekts" seien. Dies wird durch den gegenständlichen Bewilligungsbescheid vom 31.8.2009 deutlich bestätigt. Der Umweltsenat ist im selben Sinn zu der rechtlichen Beurteilung gelangt, dass ein im Anwendungsbereich des Paragraph 24, Absatz 4, UVP-G 2000 durchgeführtes naturschutzbehördliches Verfahren den Anforderungen des Artikel 10 a, der EG-UVP-Richtlinie und des Artikel 47, der EU-Grundrechtscharta unterliegt. Daraus ergibt sich, dass in solchen Fällen dann, wenn gesetzlich nicht die Zuständigkeit eines anderen Tribunals vorgesehen ist, von der Zuständigkeit des Umweltsenats als Berufungsbehörde auszugehen ist.

Im gegenständlichen Verfahren hat die Tiroler Landesregierung als die nach § 71 Abs. 4 AVG zuständige Behörde die Wiedereinsetzungsanträge im Fall der Initiative „Lebenswertes Wipptal“ als unzulässig zurückgewiesen und im Fall der „Naturfreunde Tirol“ als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 72 Abs. 4 AVG steht dem Antragsteller (dh dem Wiedereinsetzungswerber) gegen die Ablehnung eines Antrages auf Wiedereinsetzung das Recht der Berufung an die im Instanzenzug übergeordnete Behörde, wenn aber in der Sache eine Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat vorgesehen ist, an diesen zu. Der Umweltsenat ist zwar nicht der Auffassung, dass sich seine Zuständigkeit in dieser verfahrensrechtlichen Angelegenheit nach AVG (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 72 Rz 15 f) aus unionsrechtlichen Überlegungen ergibt. Soweit und in dem Umfang, in dem der Umweltsenat jedoch in Fällen des § 24 Abs. 4 UVP-G 2000 kraft unionsrechtlicher Überlegungen die im Instanzenzug übergeordnete Behörde ist, ist er in "normaler" Anwendung von § 72 Abs. 4 AVG zur Entscheidung über eine Berufung gegen die Ablehnung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in Fällen des § 24 Abs. 4 UVP-G 2000 zuständig.Im gegenständlichen Verfahren hat die Tiroler Landesregierung als die nach Paragraph 71, Absatz 4, AVG zuständige Behörde die Wiedereinsetzungsanträge im Fall der Initiative „Lebenswertes Wipptal“ als unzulässig zurückgewiesen und im Fall der „Naturfreunde Tirol“ als unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph 72, Absatz 4, AVG steht dem Antragsteller (dh dem Wiedereinsetzungswerber) gegen die Ablehnung eines Antrages auf Wiedereinsetzung das Recht der Berufung an die im Instanzenzug übergeordnete Behörde, wenn aber in der Sache eine Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat vorgesehen ist, an diesen zu. Der Umweltsenat ist zwar nicht der Auffassung, dass sich seine Zuständigkeit in dieser verfahrensrechtlichen Angelegenheit nach AVG vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, zu Paragraph 72, Rz 15 f) aus unionsrechtlichen Überlegungen ergibt. Soweit und in dem Umfang, in dem der Umweltsenat jedoch in Fällen des Paragraph 24, Absatz 4, UVP-G 2000 kraft unionsrechtlicher Überlegungen die im Instanzenzug übergeordnete Behörde ist, ist er in "normaler" Anwendung von Paragraph 72, Absatz 4, AVG zur Entscheidung über eine Berufung gegen die Ablehnung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in Fällen des Paragraph 24, Absatz 4, UVP-G 2000 zuständig.

Die davon abweichende Rechtsmittelbelehrung im Bescheid der Tiroler Landesregierung, mit dem die gegenständlichen Wiedereinsetzungsanträge zurück- bzw abgewiesen wurden, gründet in der erwähnten Rechtsauffassung der Tiroler Landesregierung, der der Umweltsenat, wie erwähnt, aus der Perspektive des hier zu beurteilenden Falles nicht beizutreten vermag.

Innerhalb der gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 maßgeblichen Berufungsfrist ist beim Umweltsenat eine gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzungsanträge gerichtete Berufung nicht eingelangt. Der Umweltsenat konnte daher die ihm amtswegig vorgelegten Berufungen nur zurückweisen, da die Berufungsfrist offenkundig nicht eingehalten wurde und da über die in diesem Zusammenhang eingebrachten Anträge auf Wiedereinsetzung in nunmehr rechtskräftiger Weise negativ abgesprochen worden ist.Innerhalb der gemäß Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 maßgeblichen Berufungsfrist ist beim Umweltsenat eine gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzungsanträge gerichtete Berufung nicht eingelangt. Der Umweltsenat konnte daher die ihm amtswegig vorgelegten Berufungen nur zurückweisen, da die Berufungsfrist offenkundig nicht eingehalten wurde und da über die in diesem Zusammenhang eingebrachten Anträge auf Wiedereinsetzung in nunmehr rechtskräftiger Weise negativ abgesprochen worden ist.

Schlagworte

Umweltsenat, Zuständigkeit, Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken; Wiedereinsetzung

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2012
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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