TE Umse Bescheid 2011/3/28 US 8A/2010/25-16

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.03.2011
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §2 Abs2
UVP-G 2000 §3 Abs2
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 Anhang1 Z25
UVP-G 2000 Anhang1 Z46
  1. UVP-G 2000 § 2 heute
  2. UVP-G 2000 § 2 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 2 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 2 gültig von 19.08.2009 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  5. UVP-G 2000 § 2 gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  6. UVP-G 2000 § 2 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  7. UVP-G 2000 § 2 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
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  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
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  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000

Text

Betrifft: Steinbruch Lidaun GmbH, Salzburg: Neuaufschließung des Festgesteinsabbaues Lidaun auf diversen Grundstücken der KG Lidaun und Faistenau im Gemeindegebiet Faistenau und damit verbundene Rodungsmaßnahmen

Bescheid

Der Umweltsenat hat durch Dr. Wolfgang Seltner als Vorsitzenden, Dr. Engelbert Flotzinger als Berichter und Dr. Erich Pürgy als weiteres Mitglied über die Berufung der Gemeinde Faistenau, vertreten durch Steger Kowarz Mitterauer, RAe in St. Johann i.P., gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 6. September 2010, Zl. 205-G20/20963/9-2010, zu Recht erkannt:

Spruch:

Die Berufung wird abgewiesen.

Grundlagen:

Rechtsgru

lagen:              * §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 2 iVm Anhang 1 Z 25 lit. a und Z 46 lit. a und b UVP-G 2000 BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 87/2009;lagen: * Paragraphen 2, Absatz 2,, 3 Absatz 2, in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 25, Litera a und Ziffer 46, Litera a und b UVP-G 2000 Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2009,;

*              § 66 Abs. 4 AVG BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 111/2010.* Paragraph 66, Absatz 4, AVG Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,.

Begründung:

Die Steinbruch Lidaun GmbH Salzburg beabsichtigt im Gemeindegebiet Faistenau (Bezirk Salzburg-Umgebung) am Südostgrat des Lidaunberges, in ca. 1100 m Seehöhe, die Errichtung und den Betrieb eines Festgesteinsabbaus in Form eines Neuaufschlusses. Der Gesteinsabbau soll im Wesentlichen zur Bereitstellung von Baurohstoffen dienen und in Form eines sogenannten Kulissenabbaus erfolgen. Das Material soll über einen Sturzschacht oder mit Förderband zu einer ebenfalls neu zu errichtenden Aufbereitungsanlage nahe der Hinterseer Landesstraße gelangen und von dort mit LKW verfrachtet werden.

1.               Erstinstanzliches Verfahren:

Über den von der Projektwerberin Steinbruch Lidaun GmbH gestellten Antrag auf Feststellung des Nichtvorliegens einer UVP-Pflicht und die Nichtdurchführung einer Einzelfallprüfung entschied die Salzburger Landesregierung mit Bescheid vom 6. September 2010 antragsgemäß und stellte darin fest, dass für die Neuaufschließung des Festgesteinsabbaus und den damit verbundenen Rodungsmaßnahmen keine Einzelfallprüfungspflicht, keine UVP- Pflicht besteht.

1.2.               Die Erstbehörde legte – zusammengefasst – folgende Feststellungen der Entscheidung zu Grunde: Die Fläche des geplanten Steinbruchs (in der Gewinnungsstätte Lidaun) beträgt nach dem maßgeblichen Lageplan nach § 80 Abs. 2 Z 8 MinroG 11,8796 ha. Die Gewinnungsstätte (gemeint: die Gewinnung) soll in Form eines Kulissenabbaus von oben nach unten erfolgen und das gewonnene Material über einen Sturzschacht und einen Stollen zu einer Bergbauanlage im Nahbereich der L 202 Hinterseer Landesstraße gebracht werden. Alternativ wird noch ein Transport mittels obertägigem, eingehaustem Förderband, welches in seinen Umweltauswirkungen der Schlauchbandförderung gleichartig ist, geprüft. Die Gewinnung des Rohstoffs in der Lagerstätte erfolgt mittels Bohr- und Sprengbetrieb im Etagenabbau, von oben nach unten, mit nachfolgender Rekultivierung der verbleibenden Endbermen. Die Abbaurichtung erfolgt generell von Nordwesten nach Südosten. Die den abzubauenden Rohstoff überlagernden Humusmassen sowie der Abraum werden mittels Hydraulikbagger, der Gewinnung vorauseilend, abgezogen und in Form von Schutzwällen in den Randbereich des Abbaus zwischengelagert, überschüssige Abraummassen werden außerdem in einer Lagerfläche am nördlichen Abbaurand zwischengelagert. Für die Realisierung des Abbauvorhabens ist die Rodung einer Fläche von 14,6 ha erforderlich. Neben der (geplanten) Rodung für den Steinbruch Lidaun gab es in den letzten 10 Jahren dauernde Rodungen im Ausmaß von 1722 m². Das Vorhaben berührt kein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A bzw. E des Anhangs 1 des UVP-G 2000. Im räumlichen Zusammenhang liegt der Steinbruch Hof der RSK Gebrüder Ragginger, Sand- und Kiesgewinn GmbH mit einer Fläche der Aufschluss und Abbauschnitte gemäß § 80 Abs. 2 Z 8 MinroG von 7,4166 ha. Beide Gewinnungsstätten zusammen weisen ein Ausmaß von 19,3 ha auf. Durch die mit dem (künftigen) Abtransport verbundenen zusätzlichen Fahrbewegungen von 40 LKW pro Tag, tritt auf der für den Transport genutzten Strecke der Landesstraße 202 eine nur irrelevant geringfügige Zusatzbelastung durch verkehrsbedingte Luftschadstoffe ein.1.2. Die Erstbehörde legte – zusammengefasst – folgende Feststellungen der Entscheidung zu Grunde: Die Fläche des geplanten Steinbruchs (in der Gewinnungsstätte Lidaun) beträgt nach dem maßgeblichen Lageplan nach Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 8, MinroG 11,8796 ha. Die Gewinnungsstätte (gemeint: die Gewinnung) soll in Form eines Kulissenabbaus von oben nach unten erfolgen und das gewonnene Material über einen Sturzschacht und einen Stollen zu einer Bergbauanlage im Nahbereich der L 202 Hinterseer Landesstraße gebracht werden. Alternativ wird noch ein Transport mittels obertägigem, eingehaustem Förderband, welches in seinen Umweltauswirkungen der Schlauchbandförderung gleichartig ist, geprüft. Die Gewinnung des Rohstoffs in der Lagerstätte erfolgt mittels Bohr- und Sprengbetrieb im Etagenabbau, von oben nach unten, mit nachfolgender Rekultivierung der verbleibenden Endbermen. Die Abbaurichtung erfolgt generell von Nordwesten nach Südosten. Die den abzubauenden Rohstoff überlagernden Humusmassen sowie der Abraum werden mittels Hydraulikbagger, der Gewinnung vorauseilend, abgezogen und in Form von Schutzwällen in den Randbereich des Abbaus zwischengelagert, überschüssige Abraummassen werden außerdem in einer Lagerfläche am nördlichen Abbaurand zwischengelagert. Für die Realisierung des Abbauvorhabens ist die Rodung einer Fläche von 14,6 ha erforderlich. Neben der (geplanten) Rodung für den Steinbruch Lidaun gab es in den letzten 10 Jahren dauernde Rodungen im Ausmaß von 1722 m². Das Vorhaben berührt kein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A bzw. E des Anhangs 1 des UVP-G 2000. Im räumlichen Zusammenhang liegt der Steinbruch Hof der RSK Gebrüder Ragginger, Sand- und Kiesgewinn GmbH mit einer Fläche der Aufschluss und Abbauschnitte gemäß Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 8, MinroG von 7,4166 ha. Beide Gewinnungsstätten zusammen weisen ein Ausmaß von 19,3 ha auf. Durch die mit dem (künftigen) Abtransport verbundenen zusätzlichen Fahrbewegungen von 40 LKW pro Tag, tritt auf der für den Transport genutzten Strecke der Landesstraße 202 eine nur irrelevant geringfügige Zusatzbelastung durch verkehrsbedingte Luftschadstoffe ein.

In rechtlicher Hinsicht führte die Erstbehörde aus, dass das beabsichtigte Vorhaben einen Neuaufschluss von Festgestein darstellt und unabhängig von den beiden Alternativabbaumethoden unter die Z 25 lit. a von Spalte 1 des Anhangs 1 des UVP-G 2000 zu subsumieren ist. Der in der Z 25 lit. a normierte Schwellenwert von 20 ha wird durch das Vorhaben bei weitem unterschritten, sodass aus diesem Titel eine UVP-Pflicht zu verneinen ist. Die UVP Behörde bejahte einen räumlichen Zusammenhang zwischen dem neuen Vorhaben Steinbruch Lidaun und dem bestehenden Steinbruch Hof der RSK Gebrüder Ragginger. Da jedoch nach den maßgeblichen Aufschluss- und Abbauabschnitten das Flächenausmaß beider Steinbrüche weniger als 20 ha ergibt, ist auch im Wege der Kumulationsbestimmung eine Einzelfallprüfungspflicht auszuschließen. Mit den zusätzlichen LKW-Fahrbewegungen geht nur eine irrelevant geringfügige Zusatzbelastung durch verkehrsbedingte Luftschadstoffe einher. Der Tatbestand der Rodung für diesen Neuaufschluss fällt unter die Z 46 lit. a der Spalte 2 von Anhang 1 des UVP-G 2000, in dem festgelegt ist, dass Rodungen auf einer Fläche von mindestens 20 ha einer UVP-Pflicht unterliegen. Eine solche ist auch gegeben bei Erweiterungen von Rodungen, wenn das Gesamtausmaß der in den letzten 10 Jahren genehmigten Flächen und der beantragten Erweiterung mindestens 20 ha erreicht und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 5 ha beträgt (Z 46 lit. b). Da in den letzten 10 Jahren dauernde Rodungen auf den in räumlichem Zusammenhang mit der Rodungsfläche (der Gewinnungstätte Lidaun) befindlichen Grundstücken im Ausmaß von 1722 m² vorgenommen worden waren bedeutet dies, dass der Schwellenwert von 20 ha weit unterschritten wird. Aufgrund dieser Überlegungen schloss die Erstbehörde eine Einzelfallprüfungspflicht sowie UVP-Pflicht für das Vorhaben Steinbruch Lidaun GmbH aus.In rechtlicher Hinsicht führte die Erstbehörde aus, dass das beabsichtigte Vorhaben einen Neuaufschluss von Festgestein darstellt und unabhängig von den beiden Alternativabbaumethoden unter die Ziffer 25, Litera a, von Spalte 1 des Anhangs 1 des UVP-G 2000 zu subsumieren ist. Der in der Ziffer 25, Litera a, normierte Schwellenwert von 20 ha wird durch das Vorhaben bei weitem unterschritten, sodass aus diesem Titel eine UVP-Pflicht zu verneinen ist. Die UVP Behörde bejahte einen räumlichen Zusammenhang zwischen dem neuen Vorhaben Steinbruch Lidaun und dem bestehenden Steinbruch Hof der RSK Gebrüder Ragginger. Da jedoch nach den maßgeblichen Aufschluss- und Abbauabschnitten das Flächenausmaß beider Steinbrüche weniger als 20 ha ergibt, ist auch im Wege der Kumulationsbestimmung eine Einzelfallprüfungspflicht auszuschließen. Mit den zusätzlichen LKW-Fahrbewegungen geht nur eine irrelevant geringfügige Zusatzbelastung durch verkehrsbedingte Luftschadstoffe einher. Der Tatbestand der Rodung für diesen Neuaufschluss fällt unter die Ziffer 46, Litera a, der Spalte 2 von Anhang 1 des UVP-G 2000, in dem festgelegt ist, dass Rodungen auf einer Fläche von mindestens 20 ha einer UVP-Pflicht unterliegen. Eine solche ist auch gegeben bei Erweiterungen von Rodungen, wenn das Gesamtausmaß der in den letzten 10 Jahren genehmigten Flächen und der beantragten Erweiterung mindestens 20 ha erreicht und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 5 ha beträgt (Ziffer 46, Litera b,). Da in den letzten 10 Jahren dauernde Rodungen auf den in räumlichem Zusammenhang mit der Rodungsfläche (der Gewinnungstätte Lidaun) befindlichen Grundstücken im Ausmaß von 1722 m² vorgenommen worden waren bedeutet dies, dass der Schwellenwert von 20 ha weit unterschritten wird. Aufgrund dieser Überlegungen schloss die Erstbehörde eine Einzelfallprüfungspflicht sowie UVP-Pflicht für das Vorhaben Steinbruch Lidaun GmbH aus.

2.              Berufungsverfahren:

Gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung richtet sich die vorliegende Berufung der Gemeinde Faistenau vom 6. Oktober 2010, beim Amt der Salzburger Landesregierung, mit E-Mail eingegangen am 8. Oktober 2010. Die Bescheidzustellung erfolgte am 10. September 2010.

2.1.              Zur Berufung der Gemeinde Faistenau:

Die Berufungswerberin, bekämpft den Bescheid im gesamten Inhalt und Umfang und beantragt, ihn dahingehend abzuändern, dass festgestellt werde, dass für das Vorhaben Steinbruch Lidaun eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit an die Behörde 1. Instanz zurückzuverweisen. Die Berufungswerberin erachtet sich durch den Bescheid in ihrem Recht auf eine Einzelfallprüfung und in weiterer Folge auf Durchführung eines Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die Berufungsgründe wurden wie folgt ausgeführt:

2.1.1.              Verletzung von Verfahrensrechten:

2.1.1.1.               Die erstinstanzliche Behörde habe ihre Begründungspflicht verletzt: Sie habe unter dem Aspekt der Z 46, Spalte 2 lit. b des Anhang 1 zum UVP-G (Erweiterung einer Rodung) ausgeführt, dass im räumlichen Zusammenhang mit der Rodungsfläche des Projekt Steinbruch Lidaun von 14,6 ha, aufgrund einer Stellungnahme der Forstbehörde Grundstücke im Ausmaß von 1.722 m² betroffen seien. Weder die Schwellwerte nach Z 46, Spalte 2 lit. a noch jene nach lit. b des Anhangs 1 zum UVP-G seien erreicht. Die erstinstanzliche Behörde habe aber unter dem Aspekt der Rodung nicht präzisiert, welche Flächen jetzt als in einem räumlichen Zusammenhang mit dem Projekt Steinbruch Lidaun stehend angesehen werden. Die Stellungnahme der Forstbehörde spreche von einem Pufferstreifen von 1 km Länge und 2 km Breite, welcher rund um das Abbaugebiet angenommen wurde. Eine Plandarstellung, aus welcher sich die Lage dieses Pufferstreifens ergebe, sei nicht Akteninhalt. Es sei für die Berufungswerberin nicht ersichtlich, ob dieser Pufferstreifen auch zwangsweise gerodete Flächen des Steinbruchs Hof in 1,6 km Entfernung betreffe. Eine solche Feststellung wäre aber essentiell, da bei Einbeziehung der gerodeten Fläche des Steinbruchs Hof, die Summe aller Rodungsflächen im räumlichen Zusammenhang den Schwellenwert von 20 ha überschreiten und damit die UVP Pflicht bedeuten würde. Die erstinstanzliche Behörde habe nicht begründet, ob es den Steinbruch Hof bei seinem Kalkül unter dem Aspekt des (kumulierten) Rodungstatbestandes (§ 3 Abs. 2 UVP-G in Verbindung mit Z 46 Spalte 2 lit. a des Anhangs 1 zum UVP-G) mit berücksichtigt habe und wenn nein, warum es dies – im Gegensatz zur Prüfung unter dem Aspekt des Bergbaus – nicht getan habe. Da die entsprechenden Feststellungen und Begründungen nicht vorlägen, könne die Berufungswerberin die Motive, Beweggründe und rechtlichen Überlegungen der erstinstanzlichen Behörde nicht überprüfen und inhaltlich bekämpfen.2.1.1.1. Die erstinstanzliche Behörde habe ihre Begründungspflicht verletzt: Sie habe unter dem Aspekt der Ziffer 46,, Spalte 2 Litera b, des Anhang 1 zum UVP-G (Erweiterung einer Rodung) ausgeführt, dass im räumlichen Zusammenhang mit der Rodungsfläche des Projekt Steinbruch Lidaun von 14,6 ha, aufgrund einer Stellungnahme der Forstbehörde Grundstücke im Ausmaß von 1.722 m² betroffen seien. Weder die Schwellwerte nach Ziffer 46,, Spalte 2 Litera a, noch jene nach Litera b, des Anhangs 1 zum UVP-G seien erreicht. Die erstinstanzliche Behörde habe aber unter dem Aspekt der Rodung nicht präzisiert, welche Flächen jetzt als in einem räumlichen Zusammenhang mit dem Projekt Steinbruch Lidaun stehend angesehen werden. Die Stellungnahme der Forstbehörde spreche von einem Pufferstreifen von 1 km Länge und 2 km Breite, welcher rund um das Abbaugebiet angenommen wurde. Eine Plandarstellung, aus welcher sich die Lage dieses Pufferstreifens ergebe, sei nicht Akteninhalt. Es sei für die Berufungswerberin nicht ersichtlich, ob dieser Pufferstreifen auch zwangsweise gerodete Flächen des Steinbruchs Hof in 1,6 km Entfernung betreffe. Eine solche Feststellung wäre aber essentiell, da bei Einbeziehung der gerodeten Fläche des Steinbruchs Hof, die Summe aller Rodungsflächen im räumlichen Zusammenhang den Schwellenwert von 20 ha überschreiten und damit die UVP Pflicht bedeuten würde. Die erstinstanzliche Behörde habe nicht begründet, ob es den Steinbruch Hof bei seinem Kalkül unter dem Aspekt des (kumulierten) Rodungstatbestandes (Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G in Verbindung mit Ziffer 46, Spalte 2 Litera a, des Anhangs 1 zum UVP-G) mit berücksichtigt habe und wenn nein, warum es dies – im Gegensatz zur Prüfung unter dem Aspekt des Bergbaus – nicht getan habe. Da die entsprechenden Feststellungen und Begründungen nicht vorlägen, könne die Berufungswerberin die Motive, Beweggründe und rechtlichen Überlegungen der erstinstanzlichen Behörde nicht überprüfen und inhaltlich bekämpfen.

2.1.1.2.               Die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung sei in ihrer Funktion als für das Bergbauwesen zuständige Institution (§ 171 Abs. 1 MinroG), als mitwirkende Behörde in das Verfahren nicht eingebunden worden. Eine Befassung wäre notwendig gewesen, weil die Ausführung des Projekts Steinbruch Lidaun auch in der Variante einer Schlauchbandförderung angedacht sei.2.1.1.2. Die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung sei in ihrer Funktion als für das Bergbauwesen zuständige Institution (Paragraph 171, Absatz eins, MinroG), als mitwirkende Behörde in das Verfahren nicht eingebunden worden. Eine Befassung wäre notwendig gewesen, weil die Ausführung des Projekts Steinbruch Lidaun auch in der Variante einer Schlauchbandförderung angedacht sei.

2.1.2.               Verletzung von materiellen Rechten:

2.1.2.1.               Die Behörde gehe zwar unter dem Aspekt des Bergbaues vom Vorliegen eines Kumulierungstatbestandes mit dem Steinbruch Hof aus, sie habe es aber verabsäumt, nicht nur den Steinbruch Hof, sondern zwei weitere Steinbrüche in Thalgau Enzersberg, ca. 6,3 km Luftlinie, einen Steinbruch in Fuschl, ca. 4,9 km Luftlinie und zwei Steinbrüche in Ebenau, Vorderschroffenau, ca. 3,1 km Luftlinie entfernt unter dem Aspekt eines Kumulationstatbestandes zu berücksichtigen. Die Schutzgüter Mensch, Luft und Landschaft würden im Sinne von erheblich schädlichen belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt beeinträchtigt und zwar durch eine relevante Zunahme des Verkehrs im lokalen und übergeordneten Straßennetz der L 202 Hinterseer Landesstraße und der B 158 Wolfgangsee Bundesstraße, durch eine hohe und weiträumige Lärm- und Schadstoffbelastung, durch Emission von Feinstaub und Stickstoffoxiden einerseits, durch den Abbauvorgang selbst, als auch anderseits durch den Mehrverkehr mit LKW, durch nachhaltige und schwere Eingriffe in das Landschafts- und Ortsbild (Einsehbarkeit der Abbaugebiete von erhöhten Positionen aus, durch eine nachhaltige Veränderung des Charakters der Landschaft und eine nachhaltige Verminderung der Erholungsfunktion im Abbaugebiet und angrenzenden Gebieten (z.B. Abbaugebiet nahe bestehenden und touristisch genutzten Wanderwegen).

2.1.2.2.               Die erstinstanzliche Behörde habe es (ferner) verabsäumt, den Sachverhalt im Hinblick auf das Vorliegen eines Kumulationstatbestands unter dem Aspekt der Z 46 Spalte 2 lit. a des Anhangs 1 zum UVP-G (neue Rodung) zu prüfen. Es sei nicht präzisiert, wo der um das Abbaugebiet situierte Pufferstreifen von 1 km Länge und 2 km Breite liege. Es sei nicht angegeben, ob bzw. es sei anzunehmen, dass die bezüglich des Steinbruchs Hof zwangsläufig durchgeführten Rodungen nicht berücksichtigt worden seien und es sei nicht nachvollziehbar, warum unter dem Tatbestand der Rodung unter Heranziehung der Kumulierungsbestimmungen – im Gegensatz zum Tatbestand des Bergbaus – der Steinbruch Hof nicht mit ins Kalkül gezogen worden sei. Das mag zwar unter dem Aspekt der Z 46 Spalte 2 lit. b des Anhang 1 zum UVP-G (Erweiterung einer Rodung) nachvollziehbar sein, da die damaligen Rodungsarbeiten länger als 10 Jahre zurückliegen würden, nicht aber hinsichtlich der Bestimmungen über eine erstmalige Rodung.2.1.2.2. Die erstinstanzliche Behörde habe es (ferner) verabsäumt, den Sachverhalt im Hinblick auf das Vorliegen eines Kumulationstatbestands unter dem Aspekt der Ziffer 46, Spalte 2 Litera a, des Anhangs 1 zum UVP-G (neue Rodung) zu prüfen. Es sei nicht präzisiert, wo der um das Abbaugebiet situierte Pufferstreifen von 1 km Länge und 2 km Breite liege. Es sei nicht angegeben, ob bzw. es sei anzunehmen, dass die bezüglich des Steinbruchs Hof zwangsläufig durchgeführten Rodungen nicht berücksichtigt worden seien und es sei nicht nachvollziehbar, warum unter dem Tatbestand der Rodung unter Heranziehung der Kumulierungsbestimmungen – im Gegensatz zum Tatbestand des Bergbaus – der Steinbruch Hof nicht mit ins Kalkül gezogen worden sei. Das mag zwar unter dem Aspekt der Ziffer 46, Spalte 2 Litera b, des Anhang 1 zum UVP-G (Erweiterung einer Rodung) nachvollziehbar sein, da die damaligen Rodungsarbeiten länger als 10 Jahre zurückliegen würden, nicht aber hinsichtlich der Bestimmungen über eine erstmalige Rodung.

Hätte man die einschlägigen Bestimmungen rechtskonform ausgelegt und entsprechende Ermittlungen gepflogen und Feststellung getätigt, dann hätte sich entweder herausgestellt, dass der Schwellenwert von 20 ha ohnehin überschritten ist (die Rodungsfläche werde wohl größer als das Abbaugebiet sein, allein die Summe der kumulierten Gewinnungsgebiete betrage schon 19,3 ha), oder aber jedenfalls dann, wenn die weiteren sich im räumlichen Nahbereich befindlichen Steinbrüche mitberücksichtigt würden.

2.2.               Aufforderung zur Berufungsbeantwortung:

Der Umweltsenat hat mit Schreiben vom 20. Dezember 2010 die Berufung den Parteien des erstinstanzlichen Verfahrens übermittelt und ihnen Gelegenheit gegeben, innerhalb von zwei Wochen hiezu Stellung zu nehmen (§ 65 AVG) und eine mündliche Verhandlung zu beantragen (§ 67d AVG iVm § 12 Abs. 1 USG 2000).Der Umweltsenat hat mit Schreiben vom 20. Dezember 2010 die Berufung den Parteien des erstinstanzlichen Verfahrens übermittelt und ihnen Gelegenheit gegeben, innerhalb von zwei Wochen hiezu Stellung zu nehmen (Paragraph 65, AVG) und eine mündliche Verhandlung zu beantragen (Paragraph 67 d, AVG in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, USG 2000).

Die Projektwerberin gab keine Stellungnahme ab.

Das Bundesministerium für Wirtschaft Jugend und Familie als Montanbehörde äußerte sich, dass die Berufung nicht nachvollziehbar ist, wenn darin das Schreiben des Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 12. August 2010, richtig: vom 26. August 2010, dahin interpretiert wird, dass dort der Standpunkt vertreten werde, dass jedenfalls ein räumlicher Zusammenhang zwischen dem Projekt Steinbruch Lidaun und dem bereits existierenden Steinbruch in Hof existiere, weshalb der Sachverhalt auf das Vorliegen von Kumulierungstatbeständen und gegebenenfalls eine Einzelfallprüfung zu untersuchen sei. Die Berufung widerspricht auch der ständigen Judikatur des VwGH zum gewerblichen Betriebsanlagenrecht und zum MinroG (beispielsweise dem Erkenntnis vom 27. Jänner 2010, Zl. 2009/04/0297). Zur Berücksichtigung des Verkehrs bei der Definition des Begriffes „Vorhaben“ im Sinne des UVP-Gesetzes habe der VwGH zuletzt im Erkenntnis vom 1. Juli 2009, Zl. 2005/04/0269, ausgeführt, dass „Maßnahmen in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang“, als Inhalt der Legaldefinition von „Vorhaben“ in § 2 Abs. 2 UVP-G, im Sinne des österreichischen Anlagenrechts bzw. der dementsprechenden Judikatur zu verstehen sind, was bedeutet, dass „der Fahrzeugverkehr auf Straßen mit öffentlichem Verkehr grundsätzlich kein der Betriebsanlage zuzurechnendes Geschehen“ darstellt.Das Bundesministerium für Wirtschaft Jugend und Familie als Montanbehörde äußerte sich, dass die Berufung nicht nachvollziehbar ist, wenn darin das Schreiben des Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 12. August 2010, richtig: vom 26. August 2010, dahin interpretiert wird, dass dort der Standpunkt vertreten werde, dass jedenfalls ein räumlicher Zusammenhang zwischen dem Projekt Steinbruch Lidaun und dem bereits existierenden Steinbruch in Hof existiere, weshalb der Sachverhalt auf das Vorliegen von Kumulierungstatbeständen und gegebenenfalls eine Einzelfallprüfung zu untersuchen sei. Die Berufung widerspricht auch der ständigen Judikatur des VwGH zum gewerblichen Betriebsanlagenrecht und zum MinroG (beispielsweise dem Erkenntnis vom 27. Jänner 2010, Zl. 2009/04/0297). Zur Berücksichtigung des Verkehrs bei der Definition des Begriffes „Vorhaben“ im Sinne des UVP-Gesetzes habe der VwGH zuletzt im Erkenntnis vom 1. Juli 2009, Zl. 2005/04/0269, ausgeführt, dass „Maßnahmen in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang“, als Inhalt der Legaldefinition von „Vorhaben“ in Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G, im Sinne des österreichischen Anlagenrechts bzw. der dementsprechenden Judikatur zu verstehen sind, was bedeutet, dass „der Fahrzeugverkehr auf Straßen mit öffentlichem Verkehr grundsätzlich kein der Betriebsanlage zuzurechnendes Geschehen“ darstellt.

2.3.              Ergänzende Feststellungen:

2.3.1.              Zum Bescheid der erstinstanzlichen Behörde ergänzt der Umweltsenat auf Basis der Vorhabensbeschreibung durch die Projektwerberin und der vorgelegten Pläne den Sachverhalt wie folgt:

Die Projektwerberin beabsichtigt mit der Gewinnungsstätte Lidaun einen neuen Steinbruch in etwa 1100 m Seehöhe an der Südostflanke des so genannten Lidaunberges aufzuschließen. Die Abbaufläche liegt gänzlich innerhalb eines weitläufigen Waldgebietes und ist verkehrstechnisch erst durch eine teilweise neu zu errichtende Bergbaustraße zu erschließen. Die Abbaufläche nach § 80 Abs. 2 Z 8 MinroG umfasst 11,8796 ha. Weitere Flächen, die teilweise auch in einer Rodung gewonnen werden, sind für Lagerflächen und für den Bereich der Aufbereitungsanlage vorgesehen. Die Höhe der einzelnen Gewinnungsetagen beträgt ca. 12 m, bei einem Generalneigungswinkel von rund 45 Grad und einer Böschungsneigung in der Gewinnung von etwa 70 Grad. Die Lagerstättenvorräte des projektierten Abbaubereiches umfassen eine Gesamtkubatur von etwa 2,2 Millionen m³, wobei etwa 300.000 m³ auf das Abraummaterial sowie die nicht verwertbaren Lagerstättenanteile entfallen. Die projektierte, wirtschaftlich verwertbare Rohstoffkubatur umfasst rund 1,9 Millionen m³. Der gewonnene Rohstoff wird in einer mobilen Vorbrechanlage gebrochen, um dann – mittels Sturzschacht und Stollen oder in einer obertägig verlaufenden Förderbandanlage – zur geplanten Aufbereitungsanlage an der Hinterseer Landesstraße transportiert zu werden. Keinesfalls soll der Transport des gewonnenen Materials mittels LKW zur Aufbereitungsanlage erfolgen. Nicht mehr in Gewinnung stehende Flächen und Böschungsbereiche werden unter Verwendung der zwischengelagerten Humus und Abraummassen überdeckt und einer Rekultivierung bzw. Renaturierung mit Wiederaufforstung parallel zu den Abbautätigkeiten zugeführt. Talseitig ist dem jeweils aktiven Gewinnungsplateau eine bewaldete Geländekulisse vorgelagert, welche verzögert abgesenkt wird. Dadurch sollen die hinterliegenden Gewinnungsbereiche bestmöglich verdeckt werden. Die bergseitig zurückversetzten bzw. entstehenden Böschungen und Bermen werden dabei vom jeweils aktiven Gewinnungsbereich relifiert, endgestaltet und bepflanzt, sodass bei jeweiliger Tieferlegung des Abbaugeschehens die sichtbar werdenden Endböschungen bereits in rekultiviertem Zustand vorliegen.Die Projektwerberin beabsichtigt mit der Gewinnungsstätte Lidaun einen neuen Steinbruch in etwa 1100 m Seehöhe an der Südostflanke des so genannten Lidaunberges aufzuschließen. Die Abbaufläche liegt gänzlich innerhalb eines weitläufigen Waldgebietes und ist verkehrstechnisch erst durch eine teilweise neu zu errichtende Bergbaustraße zu erschließen. Die Abbaufläche nach Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 8, MinroG umfasst 11,8796 ha. Weitere Flächen, die teilweise auch in einer Rodung gewonnen werden, sind für Lagerflächen und für den Bereich der Aufbereitungsanlage vorgesehen. Die Höhe der einzelnen Gewinnungsetagen beträgt ca. 12 m, bei einem Generalneigungswinkel von rund 45 Grad und einer Böschungsneigung in der Gewinnung von etwa 70 Grad. Die Lagerstättenvorräte des projektierten Abbaubereiches umfassen eine Gesamtkubatur von etwa 2,2 Millionen m³, wobei etwa 300.000 m³ auf das Abraummaterial sowie die nicht verwertbaren Lagerstättenanteile entfallen. Die projektierte, wirtschaftlich verwertbare Rohstoffkubatur umfasst rund 1,9 Millionen m³. Der gewonnene Rohstoff wird in einer mobilen Vorbrechanlage gebrochen, um dann – mittels Sturzschacht und Stollen oder in einer obertägig verlaufenden Förderbandanlage – zur geplanten Aufbereitungsanlage an der Hinterseer Landesstraße transportiert zu werden. Keinesfalls soll der Transport des gewonnenen Materials mittels LKW zur Aufbereitungsanlage erfolgen. Nicht mehr in Gewinnung stehende Flächen und Böschungsbereiche werden unter Verwendung der zwischengelagerten Humus und Abraummassen überdeckt und einer Rekultivierung bzw. Renaturierung mit Wiederaufforstung parallel zu den Abbautätigkeiten zugeführt. Talseitig ist dem jeweils aktiven Gewinnungsplateau eine bewaldete Geländekulisse vorgelagert, welche verzögert abgesenkt wird. Dadurch sollen die hinterliegenden Gewinnungsbereiche bestmöglich verdeckt werden. Die bergseitig zurückversetzten bzw. entstehenden Böschungen und Bermen werden dabei vom jeweils aktiven Gewinnungsbereich relifiert, endgestaltet und bepflanzt, sodass bei jeweiliger Tieferlegung des Abbaugeschehens die sichtbar werdenden Endböschungen bereits in rekultiviertem Zustand vorliegen.

Die Zu- und Abfahrt zum Projektareal des Steinbruchs Lidaun soll ausgehend von der Aufbereitungsanlage über eine zu errichtende Bergbaustraße in einer Länge von rund 0,9 km und ein rund 1,1 km langes Teilstück einer bestehenden Forststraße, sowie in weiterer Folge eine neuerliche weitere Bergbaustraße in einer Länge von 0,2 km bis zum Abbaugebiet erfolgen. Einschließlich der herzustellenden Böschungen ergibt dies eine Fläche für die Zufahrtsstraßen von rund 1,55 ha. Für die Errichtung der Aufbereitungsanlagen an der Hinterseer Landesstraße werden Flächen von rund 2,45 ha benötigt, davon sind ca. 0,7 ha derzeit Waldfläche. Die Gesamtrodungsfläche für diese neuen Anlagen für das neue Vorhaben, bestehend aus der Fläche für die Rohstoffgewinnung, der Fläche für das Abraum- und Humus-Zwischenlager, der Bergbaustraße und dem Rodungsbereich im Bereich der Aufbereitungsanlage ergibt eine Gesamtrodungsfläche von 14,61 ha.

Die Gewinnungsbetriebsstätte der RSK Gebrüder Ragginger, Sand- und Kiesgewinn GmbH befindet sich rund 1,6 km nordöstlich des Projektgebietes Steinbruch Lidaun am nach Nordwesten auslaufenden Kammabhang des Berges Filbling in rund 750 m Seehöhe, nahe der Hinterseer Landesstraße.

2.3.2.              Weiteres Vorbringen der Projektwerberin im Antrag:

Die beiden Betriebsstätten (Lidaun und Hof) befinden sich im Bereich zweier verschiedener Berge bzw. an deren Flanken, welche der Exploration auch in jeweils entgegengesetzten Richtungen orientiert sind und dabei in keiner Weise dem Erscheinungsbild nach in Zusammenhang gebracht werden können. Dadurch sei eine topografisch morphologische, als auch eine auf das Landschaftsbild bezogene Kumulation auszuschließen. Ebenso liege eine räumliche und geomorphologische Trennung durch das Tal des Faistenauer Grabens vor. Durch die Abbauführung und die nachfolgende Rekultivierung bzw. Renaturierung abgebauter Flächen im Steinbruch Hof sei die eigentliche Abbautätigkeit nur sehr eingeschränkt von außen sichtbar. Ähnliche Maßnahmen zur Minimierung der Einsehbarkeit seien auch für das Abbauprojekt Steinbruch Lidaun vorgesehen. Der gemeinsame Transportweg auf der L 202, über welche der überwiegende Teil des gewonnenen Rohstoffs in Richtung Norden, in den Großraum Hof bei Salzburg transportiert werden werde, verlaufe auf einer Länge von ca. 900 m. Bei einer projektierten Jahresabbaumenge von ca. 120.000 Tonnen und der veranschlagten 250 Betriebstage pro Jahr, könne von einem durchschnittlichen Verkehrsaufkommen von rund 20 An- und 20 Abtransportfahrten betriebsbezogen ausgegangen werden. Ein Kumulierungstatbestand zwischen den beiden Steinbrüchen sei nach Ansicht der Projektwerberin nicht gegeben.

2.4.               Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch den Umweltsenat:

2.4.1.              Aus den materienrechtlichen Verfahrensakten der BH Salzburg-Umgebung, Steinbruch Hof, Abbaufeld RSK Gebrüder Ragginger Sand- und Kiesgewinnung GmbH betreffend die Erweiterung 2008 im Ausmaß von 4.938 m², ergab sich, dass auf dem Grundstück 883 KG (Grundbuch) 56607 Hof nur eine Fläche von weniger als 0,5 ha von einer Rodung betroffen war. Dem dort bestehenden Steinbruch lag die Rodungsbewilligung vom 18. November 1997 auf Grundstück 919/5 der KG Hof in einer Größe von 4 ha zu Grunde.

2.4.2.               Die Befassung der Amtsachverständigen der Salzburger Landesregierung zur Frage nach allfällig zu erwartenden Umweltauswirkungen durch das beantragte Vorhaben in Kumulation mit dem Steinbruch Hof auf den Grundstücken 915/5 und 883 je KG (Grundbuch) 56607 Hof und den Abbaufeldern in Ebenau-Vorderschroffenau Grundstücke 299, 280/1, 280/2 u.a. und Grundstücke 432/2, 432/3, 441/1, 442/2 u.a. je KG (Grundbuch) 56544 Vorderschroffenau –, bezogen auf die Sachgebiete Landschaftsschutz/Landschaftsbild und Ökosysteme (Wald) brachte folgendes Ergebnis:

Aus naturschutzfachlicher Sicht:

„[…]

Auf der Basis der Checklisten im „Leitfaden Einzelfallprüfung gemäß UVP-G 2000“ des BMLFUW wird aus naturschutzfachlicher Sicht zum Sachgebiet Landschaftsschutz/Landschaftsbild festgehalten, dass in Kumulation mit den genannten Abbauen in Hof und Ebenau-Vorderschroffenau keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Im gegenständlichen Gebiet, in dem sich die bestehenden Steinbrüche und das geplante Vorhaben befinden, sind keine Landschaftsschutzgebiete (LSG) nach dem Salzburger Naturschutzgesetz (NSchG) 1999 idgF ausgewiesen. Die nächsten LSG liegen am Fuschlsee, Filblingsee und Hintersee. Diese sind nicht von diesen Steinbrüchen betroffen. Weiters ist festzuhalten, dass sich der Steinbruch Hof in ca. 1,6 km Entfernung in Luftlinie vom geplanten Steinbruchareal Lidaun befindet, zu den Abbaubereichen in Ebenau-Vorderschroffenau beträgt der Abstand rund 3,2 km. Aufgrund des stark hügeligen, unregelmäßigen Landschaftsreliefs und der starken Bewaldung des Gebietes bestehen keine direkten Sichtbeziehungen in das jeweilige Steinbruchareal. Wie aus den Projektunterlagen deutlich hervorgeht und aufgrund eines eigenen Ortsaugenscheins bestätigt werden kann, ist aufgrund eines Vorberges des Lidaun eine direkte Blickbeziehung zum Steinbruch in Hof nicht möglich. Aus dem Bereich Ebenau-Vorderschroffenau wird zwar bei Umsetzung des Vorhabens „Steinbruch Lidaun“ eine relativ geringfügige Kammabsenkung wahrnehmbar sein. Aufgrund der Entfernung und des vorgesehenen Kulissenabbaus ist mit keiner Auffälligkeit zu rechnen, eine Einblickmöglichkeit in den Steinbruch wird nicht gegeben sein. Es ist daher keinesfalls von räumlichen Kumulierung, sondern allenfalls einer lediglich unmaßgeblichen Wirkung auszugehen, die vermutlich von einer breiteren Öffentlichkeit kaum bemerkt werden wird.

Zusammenfassend kann daher aus naturschutzfachlicher Sicht zu diesem Sachgebiet festgestellt werden, dass in Kumulation mit den genannten bestehenden Abbauen nicht davon auszugehen ist, dass es zu erheblichen Beeinträchtigungen der Landschaftsstruktur durch geomorphologische Raumveränderungen, der Landschaft in ihrer Gesamtheit als Natur- und Kulturraum, als Erholungs- und Erlebnisraum sowie des Landschaftsbildes kommt. Aufgrund fehlender Blickbeziehungen zwischen den Abbauen und mangelnder Einsehbarkeiten in die jeweiligen Steinbruchareale sind in Kumulation keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten.

Zum Sachgebiet Ökosysteme/Biotope/schutzwürdige Gebiete wird festgehalten, dass im geplanten Abbaugebiet keine Schutzgebiete nach EU-Richtlinien bzw. nach dem NSchG 1999 idgF ausgewiesen sind. Durch das Vorhaben werden auch keine sensiblen oder geschützten Lebensräume gefährdet, zerstört bzw. erheblich beeinträchtigt. Gletschergebiete und alpine Ökosysteme liegen im betroffenen Bereicht nicht vor. Diesbezüglich ist daher aus naturschutzfachlicher Sicht in Kumulation mit den genannten bestehenden Steinbrüchen ebenfalls mit keinen erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen.

[…]“

Aus forstfachlicher Sicht:

„Die Steinbruch Lidaun GmbH beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb eines Festgesteinsabbaues in Form eines Neuaufschlusses auf der GP 196 KG 56604 Faisenau und GP 46/1 KG 56609 Lidaun. Insgesamt soll dafür eine Fläche von unter 15 ha befristet gerodet werden. Für den Felsabbau ist eine Gesamtrodungsfläche von ca. 12 ha vorgesehen. Der Felsabbau erfolgt dergestalt, dass jeweils 4 – 5 ha offen bleiben sollen. Das Gebiet befindet sich am Südostgrad des sogenannten Lidaunberges in einer Höhenlage zwischen 1.030 und„Die Steinbruch Lidaun GmbH beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb eines Festgesteinsabbaues in Form eines Neuaufschlusses auf der Gesetzgebungsperiode 196 KG 56604 Faisenau und Gesetzgebungsperiode 46/1 KG 56609 Lidaun. Insgesamt soll dafür eine Fläche von unter 15 ha befristet gerodet werden. Für den Felsabbau ist eine Gesamtrodungsfläche von ca. 12 ha vorgesehen. Der Felsabbau erfolgt dergestalt, dass jeweils 4 – 5 ha offen bleiben sollen. Das Gebiet befindet sich am Südostgrad des sogenannten Lidaunberges in einer Höhenlage zwischen 1.030 und

1.100 m Seehöhe. Nach Mayer liegt das Gebiet im westlichen und mittleren Wuchsbezirk des nördlichen randalpinen Fichten – Tannen – Buchenwaldgebietes. Die aktuelle Bestockung entspricht weitgehend der potentiellen Waldgesellschaft, wenn auch die Tanne nur sporadisch beigemischt ist.

Im aktuellen Waldentwicklungsplan weist der Waldkomplex die Kennzahl 211 auf, das heißt die Schutzfunktion hat mittlere öffentliche Bedeutung und begründet sich örtlich durch die Funktion als Standortsschutzwald aufgrund des kammnahen Bereiches. Die Wohlfahrts- und die Erholungsfunktion weisen mit der Wertziffer 1 eine geringe Wertigkeit auf. Die Nutzfunktion ist die Leitfunktion.

[…]

Der Steinbruch Hof liegt ca. 2 km Luftlinie vom Projektsgebiet entfernt, im Norden und befindet sich am Beginn des sogenannten Faistenauer Grabens, auf der gegenüberliegenden Hangseite unmittelbar im Talbereich und ist nach Westen ausgerichtet. Der Faistenauer Graben verläuft annähernd in Nord-Südrichtung. Nach dem WEP weist die Waldfläche die Kennzahl 211 auf.

Die Abbaufelder Ebenau-Vorderschroffenau liegen ca. 2,9 km vom Projektsgebiet entfernt, im Westen und sind vom Projektsgebiet durch mehrere Geländestufen getrennt. Die Einstufung nach dem WEP beträgt für diesen Waldteil ebenfalls 211.

Wie oben angeführt beträgt die Schutzfunktion für alle Bereiche die Kennzahl 211. An der Walderhaltung in Bezug auf die Erfüllung der Schutzfunktion besteht ein mittleres öffentliches Interesse. Die Erfüllung der Wohlfahrtsfunktion und der Erholungsfunktion wurden der Einstufung nach mit 1 bewertet, das heißt es besteht ein geringes öffentliches Interesse an der Erfüllung dieser überwirtschaftlichen Funktionen. Für sämtliche Bereiche hat die Nutzfunktion die Leitfunktion.

Der angeführte Steinbruch im Norden sowie die Abbaufelder im Westen weisen eine große Entfernung vom Projektsgebiet auf. Zusätzlich kommt hinzu, dass zwischen den bereits bestehenden Abbauflächen und dem Projektsgebiet eine strukturierte Landschaft mit einem belebten Relief vorhanden ist, sodass kein unmittelbar räumlicher Zusammenhang zwischen den drei Bereichen besteht.

Eine Kumulation allfällig zu erwartender Umweltauswirkungen in Zusammenhang mit den bereits bestehenden Abbaubereichen Hof und Ebenau-Vorderschroffenau kann aus forstfachlicher Sicht für den Fachbereich Wald daher ausgeschlossen werden.“

2.4.3.              Die Projektwerberin wurde zur Ergänzung der Projektsbeschreibung einschließlich einer planlichen Darlegung in folgendem Umfang aufgefordert:

a)              Welches Gestein soll abgebaut werden und wie ist der geologische Verlauf der Lagerstätte?

b)              Wo soll der Sturzschacht positioniert werden (innerhalb oder außerhalb des Abbaufeldes)?

c)              Wo soll die alternativ geplante Förderbandanlage verlaufen? Welche Fläche würde dafür benötigt werden (einschließlich allfälliger zusätzlicher Rodungsflächen)?

Die Beantwortung dazu beinhaltet Folgendes:

zu a) Das Projektgebiet liegt innerhalb einer Abfolge karbonatischer Gesteine, wobei hier die Gesteine des Dachsteinkalkes auf dem Hauptdolomit auflagern bzw. Übergangsphasen zwischen den beiden Gesteinen darstellen. Im Übergangsbereich zwischen dem Hauptdolomit im Liegenden und dem Dachsteinkalk im Hangendem sind teilweise Gesteine der Kössen-Formation anzutreffen. Grundsätzlich ist das Gestein gebankt und fällt mittelsteil nach Nordosten ein. Der Dachsteinkalk in seiner reinen Varietät weist in der Regel Gehalte an CaCO3 von mehr als 95 % auf und ist damit ein bergfreier mineralischer Rohstoff im Sinne des § 3 MinroG. Im gegenständlichen Fall kommt es durch die Wechsellagerungen und Übergangsbereiche zum Hauptdolomit zu einem entsprechend hohen Anteil an MgCO3, sodass die Gehalte an CaCO3 deutlich unter 95 % liegen und es sich somit um einen grundeigenen mineralischen Rohstoff im Sinne des § 5 MinroG handelt. Das Gestein liegt als Festgestein vor und soll durch Bohr- und Sprengarbeit gewonnen werden. In einer Brecheranlage wird das Material so weit zerkleinert, dass es über die Schacht-Stollen-Anlage oder der alternativ geplanten Förderbandanlage transportiert wird.zu a) Das Projektgebiet liegt innerhalb einer Abfolge karbonatischer Gesteine, wobei hier die Gesteine des Dachsteinkalkes auf dem Hauptdolomit auflagern bzw. Übergangsphasen zwischen den beiden Gesteinen darstellen. Im Übergangsbereich zwischen dem Hauptdolomit im Liegenden und dem Dachsteinkalk im Hangendem sind teilweise Gesteine der Kössen-Formation anzutreffen. Grundsätzlich ist das Gestein gebankt und fällt mittelsteil nach Nordosten ein. Der Dachsteinkalk in seiner reinen Varietät weist in der Regel Gehalte an CaCO3 von mehr als 95 % auf und ist damit ein bergfreier mineralischer Rohstoff im Sinne des Paragraph 3, MinroG. Im gegenständlichen Fall kommt es durch die Wechsellagerungen und Übergangsbereiche zum Hauptdolomit zu einem entsprechend hohen Anteil an MgCO3, sodass die Gehalte an CaCO3 deutlich unter 95 % liegen und es sich somit um einen grundeigenen mineralischen Rohstoff im Sinne des Paragraph 5, MinroG handelt. Das Gestein liegt als Festgestein vor und soll durch Bohr- und Sprengarbeit gewonnen werden. In einer Brecheranlage wird das Material so weit zerkleinert, dass es über die Schacht-Stollen-Anlage oder der alternativ geplanten Förderbandanlage transportiert wird.

zu b) Der geplante Schachtstandort liegt innerhalb der geplanten Abbaufläche und wird der Schachtkopf im Zuge der Abbauführung sukzessive abgesenkt. Die Verbindung zwischen dem Schachtfuß zur geplanten Aufbereitungsanlage soll über einen rund 600 m langen Stollen erfolgen.

zu c) Die alternativ geplante obertägige Förderbandanlage weist eine Gesamtlänge von ca. 950 m auf. Davon verlaufen ca. 350 m innerhalb von Waldflächen und ca. 600 m auf einer Wiesenfläche. Damit sind von der geplanten Förderbandanlage und den zugehörigen Übergabestellen Waldflächen im Gesamtausmaß von rund 2.250 m² berührt.

2.5.               Der Umweltsenat übermittelte den Parteien des Verfahrens die eingeholten Stellungnahmen zum Parteiengehör.

Die Berufungswerberin äußerte sich dazu nicht.

Mit Eingabe vom 21. März 2011 verwies die Landesumweltanwaltschaft Salzburg auf Basis dieser ergänzenden Stellungnahmen und den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens darauf, dass für das geplante Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist: Der forstfachliche ASV komme zu dem Ergebnis, dass eine Kumulation allfällig zu erwartender Umweltauswirkungen im Zusammenhang mit den bereits bestehenden Abbaubereichen Hof und Ebenau-Vorderschroffenau für den Fachbereich Wald ausgeschlossen werden könne und auch der naturschutzfachliche ASV bestätige, dass in Kumulation mit den genannten Steinbrüchen mit keinen erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen sei.

Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan beteiligte sich inhaltlich nicht am Verfahren, sondern verwies auf eine (künftige) Mitwirkung im Genehmigungsverfahren nach den Materiengesetzen.

Keine der Parteien beantragte eine mündliche Verhandlung.

3.              Rechtliche Beurteilung:

3.1.              Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit der Berufung:

Die von der Standortgemeinde erhobene Berufung ist rechtzeitig und zulässig.

3.2.              In der Sache:

§ 2 Abs. 2 UVP-G 2000 lautet:Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 lautet:

„Vorhaben ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.“

§ 3 UVP-G 2000 lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 3, UVP-G 2000 lautet auszugsweise wie folgt:

„Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 3. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. […]Paragraph 3, (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. […]

(2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.(2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Absatz 4, Ziffer eins bis 3 zu berücksichtigen, Absatz 7, ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.

(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. [...]. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören [...]“.(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. [...]. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören [...]“.

Anhang 1 lautet auszugsweise wie folgt:

Z 25:Ziffer 25 :

„Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Lockergestein - Nass- oder Trockenbaggerung, Festgestein im Kulissenabbau mit Sturzschacht, Schlauchbandförderung oder einer in ihren Umweltauswirkungen gleichartigen Fördertechnik) oder Torfgewinnung mit einer Fläche5) von mindestens 20 ha;

5 Bei Entnahmen von mineralischen Rohstoffen im Tagbau sind zur Berechnung der Fläche die in den Lageplänen gemäß § 80 Abs. 2 Z 8 bzw. 113 Abs. 2 Z 1 MinroG BGBl. I Nr. 38/1999) bekannt zu gebenden Aufschluss- und Abbauabschnitte heranzuziehen.“5 Bei Entnahmen von mineralischen Rohstoffen im Tagbau sind zur Berechnung der Fläche die in den Lageplänen gemäß Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 8, bzw. 113 Absatz 2, Ziffer eins, MinroG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,) bekannt zu gebenden Aufschluss- und Abbauabschnitte heranzuziehen.“

Z 46:Ziffer 46 :

  1. „a)Litera a
    Rodungen auf einer Fläche von mindestens 20 ha;
  2. b)Litera b
    Erweiterungen von Rodungen, wenn das Gesamtausmaß der in den
letzten zehn Jahren genehmigten Flächen15) und der beantragten Erweiterung mindestens 20 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 5 ha beträgt;

15 Flächen, auf denen eine Rodungsbewilligung zum Antragszeitpunkt erloschen ist (§ 18 Abs. 1 Z 1 ForstG) sowie Flächen, für die Ersatzaufforstungen gemäß § 18 Abs. 2 ForstG vorgeschrieben wurden, sind nicht einzurechnen.“15 Flächen, auf denen eine Rodungsbewilligung zum Antragszeitpunkt erloschen ist (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, ForstG) sowie Flächen, für die Ersatzaufforstungen gemäß Paragraph 18, Absatz 2, ForstG vorgeschrieben wurden, sind nicht einzurechnen.“

3.2.1.              Zum Vorhabensbegriff:

Die UVP-Behörde ist im Feststellungsverfahren an die Angaben und Erklärungen der Projektwerberin zum Projekt gebunden. Umgekehrt gilt allerdings auch, dass sich der von der Behörde erlassene Feststellungsbescheid nur auf das dem Verfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zugrunde gelegenen Projekt bezieht. Nachträgliche wesentliche Abweichungen vom Projekt sind von den Wirkungen des Feststellungsbescheides nicht erfasst (vgl. Ennöckl/Raschauer, UVP-G2 [2006], Rz 45 zu § 3 mwN); die Frage der UVP-Pflicht wäre in diesem Fall neu zu beurteilen. Der von der Projektwerberin geplante Steinbruch – im Umfang und Ausmaß nach wie in diesem Berufungserkenntnis erfasst – stellt ein wirtschaftliches und funktionelles Konzept dar, das als ein einheitliches Vorhaben i. S.d. § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 anzusehen ist. Kriterien, die beim Vorliegen eines sich über Jahrzehnte erstreckenden Projekts eine Umgehung der UVP-Pflicht indizieren könnten, wie beispielsweise eine Aufsplittung eines Gesamtvorhabens (US 6A/2002/7-43 vom 20.12.2002), sind nicht erkennbar.Die UVP-Behörde ist im Feststellungsverfahren an die Angaben und Erklärungen der Projektwerberin zum Projekt gebunden. Umgekehrt gilt allerdings auch, dass sich der von der Behörde erlassene Feststellungsbescheid nur auf das dem Verfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 zugrunde gelegenen Projekt bezieht. Nachträgliche wesentliche Abweichungen vom Projekt sind von den Wirkungen des Feststellungsbescheides nicht erfasst vergleiche Ennöckl/Raschauer, UVP-G2 [2006], Rz 45 zu Paragraph 3, mwN); die Frage der UVP-Pflicht wäre in diesem Fall neu zu beurteilen. Der von der Projektwerberin geplante Steinbruch – im Umfang und Ausmaß nach wie in diesem Berufungserkenntnis erfasst – stellt ein wirtschaftliches und funktionelles Konzept dar, das als ein einheitliches Vorhaben i. S.d. Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 anzusehen ist. Kriterien, die beim Vorliegen eines sich über Jahrzehnte erstreckenden Projekts eine Umgehung der UVP-Pflicht indizieren könnten, wie beispielsweise eine Aufsplittung eines Gesamtvorhabens (US 6A/2002/7-43 vom 20.12.2002), sind nicht erkennbar.

3.2.2.               Zur Kumulierung:

Mit der Kumulationsbestimmung wird bewirkt, dass der Beurteilungsgegenstand, ob aufgrund erheblicher zu erwartender Auswirkungen auf die Umwelt eine UVP durchzuführen ist, über das einzelne Projekt ausgedehnt wird (Ennöckl/Raschauer, Kommentar zum UVP-G2 [2006], Rz 5 zu § 3).Mit der Kumulationsbestimmung wird bewirkt, dass der Beurteilungsgegenstand, ob aufgrund erheblicher zu erwartender Auswirkungen auf die Umwelt eine UVP durchzuführen ist, über das einzelne Projekt ausgedehnt wird (Ennöckl/Raschauer, Kommentar zum UVP-G2 [2006], Rz 5 zu Paragraph 3,).

Nach Auffassung des Umweltsenats (US 7B/2009/9-48 vom 30.7.2010) sind grundsätzlich die Voraussetzungen der Anwendbarkeit des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 folgende:Nach Auffassung des Umweltsenats (US 7B/2009/9-48 vom 30.7.2010) sind grundsätzlich die Voraussetzungen der Anwendbarkeit des Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 folgende:

a)              Das beantragte Vorhaben weist mehr als 25% des Schwellenwertes auf.

b)              Das eingereichte Vorhaben muss gemeinsam mit dem anderen Vorhaben den Schwellenwert erreichen.

c)              Die kumulierenden Vorhaben müssen in einem räumlichen Zusammenhang stehen.

Ob der räumliche Zusammenhang zutrifft, ist im Einzelfall zu prüfen. Dabei bietet weder das UVP-G 2000 noch die Rechtsprechung eine eindeutige und allgemein gültige Maßeinheit. Es ist nach Meinung der Lehre zu prüfen, ob es durch die verschiedenen Eingriffe zu Überlagerungen der Wirkungsebenen der Eingriffe im Sinne kumulativer und additiver Effekte kommen kann (Ennöckl/Raschauer, Kommentar zum UVP-G² [2006], Rz 10 zu § 5). Der VwGH geht in seinem Erkenntnis vom 7.9.2004, Zl. 2003/05/0218, davon aus, dass räumlich zusammenhängende Projekte als Einheit und somit als ein Vorhaben anzusehen sind, wenn sie in einem derart engen funktionellen Zusammenhang stehen, dass durch ihre kumulativen Wirkungen Schwellenwerte oder Kriterien von Vorhaben des Anhangs 1 erreicht bzw. erfüllt werden. Eine Kumulierung der Auswirkungen ist grundsätzlich (siehe jedoch US 9A/2003/19-30 vom 26.1.2004) nur bei gleichen Vorhabenstypen im Sinne des Anhanges 1 zu prüfen (US 9A/2008/22-14 vom 14.1.2009 mwN).Ob der räumliche Zusammenhang zutrifft, ist im Einzelfall zu prüfen. Dabei bietet weder das UVP-G 2000 noch die Rechtsprechung eine eindeutige und allgemein gültige Maßeinheit. Es ist nach Meinung der Lehre zu prüfen, ob es durch die verschiedenen Eingriffe zu Überlagerungen der Wirkungsebenen der Eingriffe im Sinne kumulativer und additiver Effekte kommen kann (Ennöckl/Raschauer, Kommentar zum UVP-G² [2006], Rz 10 zu Paragraph 5,). Der VwGH geht in seinem Erkenntnis vom 7.9.2004, Zl. 2003/05/0218, davon aus, dass räumlich zusammenhängende Projekte als Einheit und somit als ein Vorhaben anzusehen sind, wenn sie in einem derart engen funktionellen Zusammenhang stehen, dass durch ihre kumulativen Wirkungen Schwellenwerte oder Kriterien von Vorhaben des Anhangs 1 erreicht bzw. erfüllt werden. Eine Kumulierung der Auswirkungen ist grundsätzlich (siehe jedoch US 9A/2003/19-30 vom 26.1.2004) nur bei gleichen Vorhabenstypen im Sinne des Anhanges 1 zu prüfen (US 9A/2008/22-14 vom 14.1.2009 mwN).

Als mit dem geplanten Steinbruch Lidaun kumulierend wird in erster Line der 1,6 km entfernte Steinbruch Hof Abbaufeld RSK Gebrüder Ragginger Sand- und Kiesgewinnung GmbH und von der Berufungswerberin weitere Steinbrüche in Ebenau-Vorderschroffenau und in Fuschl sowie in Thalgau behauptet. Der von der Erstbehörde in Bezug auf die räumliche Nähe als kumulierend beurteilte Steinbruch Hof erfüllt schon – wie bereits im angefochtenen Bescheid erkannt – im Hinblick auf das Ausmaß der Abbaufläche das Kriterium nach Z 25 lit. a nicht. Ein räumlicher Zusammenhang mit den Abbauflächen in Ebenau-Vorderschroffenau ist zu verneinen. Diese liegen nämlich rund 2,9 bis 3,2 km von der Neuaufschließung entfernt und werden nicht über ein und dieselbe Straße erreicht. Der räumliche Abstand zwischen gleichartigen Vorhaben/Projekten bildet nur eine Kennzahl für eine Kumulierung, allfällige Beeinträchtigungen der Umwelt durch Überlagerung von Auswirkungen sind weitere, entscheidende Kriterien. Nach den ergänzten gutachtlichen Stellungnahmen sind aufgrund des hügeligen, unregelmäßigen Landschaftsreliefs Auffälligkeiten gering und Einblickmöglichkeiten so gut wie nicht gegeben. Eine rechtlich relevante Kumulierung des neuen Projekts mit den Steinbrüchen in Ebenau und Hof ist für die Landschaft in der Gesamtheit der ihr immanenten Schutzgüter, als Natur- und Kulturraum, als Erholungs- und Erlebnisraum nicht gegeben. Damit sind allfällige Beeinträchtigungen der Umwelt durch Überlagerung von Auswirkungen als weiteres entscheidendes Kriterien nicht gegeben.Als mit dem geplanten Steinbruch Lidaun kumulierend wird in erster Line der 1,6 km entfernte Steinbruch Hof Abbaufeld RSK Gebrüder Ragginger Sand- und Kiesgewinnung GmbH und von der Berufungswerberin weitere Steinbrüche in Ebenau-Vorderschroffenau und in Fuschl sowie in Thalgau behauptet. Der von der Erstbehörde in Bezug auf die räumliche Nähe als kumulierend beurteilte Steinbruch Hof erfüllt schon – wie bereits im angefochtenen Bescheid erkannt – im Hinblick auf das Ausmaß der Abbaufläche das Kriterium nach Ziffer 25, Litera a, nicht. Ein räumlicher Zusammenhang mit den Abbauflächen in Ebenau-Vorderschroffenau ist zu verneinen. Diese liegen nämlich rund 2,9 bis 3,2 km von der Neuaufschließung entfernt und werden nicht über ein und dieselbe Straße erreicht. Der räumliche Abstand zwischen gleichartigen Vorhaben/Projekten bildet nur eine Kennzahl für eine Kumulierung, allfällige Beeinträchtigungen der Umwelt durch Überlagerung von Auswirkungen sind weitere, entscheidende Kriterien. Nach den ergänzten gutachtlichen Stellungnahmen sind aufgrund des hügeligen, unregelmäßigen Landschaftsreliefs Auffälligkeiten gering und Einblickmöglichkeiten so gut wie nicht gegeben. Eine rechtlich relevante Kumulierung des neuen Projekts mit den Steinbrüchen in Ebenau und Hof ist für die Landschaft in der Gesamtheit der ihr immanenten Schutzgüter, als Natur- und Kulturraum, als Erholungs- und Erlebnisraum nicht gegeben. Damit sind allfällige Beeinträchtigungen der Umwelt durch Überlagerung von Auswirkungen als weiteres entscheidendes Kriterien nicht gegeben.

Scheidet eine Kumulierung bereits mit den nächst gelegenen Steinbrüchen aus, so ist der fehlende räumliche Zusammenhang mit den 4,9 bzw. 6,3 km Luftlinie entfernten Steinbrüche Fuschl und Thalgau evident.

Eine Kumulierung liegt auch bezüglich der Rodungsflächen der Steinbrüche Lidaun und Hof nicht vor. Die Rodungsflächen Lidaun und Hof überschreiten das Flächenkriterium von 20 ha nicht. Darüber hinaus ist in der forstfachlichen Stellungnahme eine kumulierende Wirkung mit bestehenden Abbaubereichen (Hof und Ebenau-Vorderschroffenau) ausgeschlossen worden.

Wie das ergänzende Ermittlungsverfahren ergeben hat, kommt zu den im angefochtenen Bescheid beurteilten 1722 m² Rodungsfläche lediglich eine Fläche von weniger als 0,5 ha (aus der Erweiterung Steinbruch Hof) hinzu. Allenfalls kumulierende weitere Rodungen des Steinbruchs Hof beruhen auf Rodungsbescheiden, die älter als 10 Jahre sind, weshalb sie nicht mehr in die Beurteilung einzubeziehen sind.

3.2.3.              Zu den sonstigen Berufungsvorbringen der Standortgemeinde:

Eine Verletzung von Verfahrenvorschriften, weil die erstinstanzliche Behörde unter dem Aspekt der Rodung nicht präzisiert habe, welche Flächen jetzt als in einem räumlichen Zusammenhang mit dem Projekt Steinbruch Lidaun stehend angesehen werden liegt nicht vor. Der forstwirtschaftliche Amtssachverständige zieht einen Ring (bezeichnet als „Pufferstreifen“) von 1 und 2 km Durchmesser um das Projekt und lässt die Rodungen für den Steinbruch Hof unter Hinweis auf mehr als 10 Jahre zurückliegende Bewilligung unberücksichtigt. Alle innerhalb dieser konzentrischen Kreise liegenden Rodungsflächen, die jünger als 10 Jahre sind, sind mit 1722 m² erfasst. Insofern wurde dem Begehren der Berufungswerberin Rechnung getragen, die im „Pufferstreifen“ liegenden Rodungen in die Betrachtungen einzubeziehen. Durch die Angabe des Kreisringes ist auch die Situierung des „Pufferstreifens“ eindeutig festgelegt. Damit sind alle Flächen innerhalb dieses 2 km Rings erfasst. Die Berufungswerberin vermag nicht aufzuzeigen, wie außerhalb dieses Ringes liegende Rodungsflächen zur Kumulierung allfällig zu erwartender Umweltauswirkungen beitragen könnten.

Wie sich aus dem erstinstanzlichen Verfahren ergibt, ist die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung funktional sehr wohl als mitwirkende Behörde einbezogen worden. Die fehlende explizite Bezeichnung als Mineralrohstoffbehörde schadet nicht. Darüber hinaus wurde die BH Salzburg-Umgebung auch im Berufungsverfahren eingebunden. Dass sie nicht explizit im Teilbereich als MinroG Behörde aufgetreten ist, bildet keinen Verfahrensmangel.

Der bereits von der ersten Instanz auf Basis der Ausführungen des Sachverständigen für Chemie und Umwelttechnik als geringfügig erkannten zusätzlichen Belastungen durch verkehrsbedingte Luftschadstoffe kann die Berufung fachlich nicht entgegentreten.

Aus all diesen Erwägungen war die Berufung abzuweisen.

Schlagworte

Feststellungsverfahren, Gegenstand, Abweichung vom Projekt; Feststellungsverfahren, Parteistellung, mitwirkende Behörde; Kumulationsbestimmung, kumulierbare Vorhabenstypen; Kumulationsbestimmung, räumlicher Zusammenhang; Kumulationsbestimmung, Rodungen; UVP-Pflicht, Umgehung, Vorhaben, Einheit;

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2012
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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