TE Umse Bescheid 2011/6/22 US 8A/2010/15-56

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.06.2011
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §2 Abs5
UVP-G 2000 §3 Abs2
UVP-G 2000 §3 Abs4
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §24i
UVP-G 2000 §24k
UVP-G 2000 Anhang1 Z30
WRG 1959 §9
WRG 1959 §30a
WRG 1959 §105
NGP-V 2009
ÖZV Ökologie OG
UVP-Richtlinie
VwGG §63 Abs1
  1. UVP-G 2000 § 2 heute
  2. UVP-G 2000 § 2 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 2 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 2 gültig von 19.08.2009 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  5. UVP-G 2000 § 2 gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  6. UVP-G 2000 § 2 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  7. UVP-G 2000 § 2 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 24i heute
  2. UVP-G 2000 § 24i gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 24i gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 24i gültig von 01.01.2005 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  5. UVP-G 2000 § 24i gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  1. UVP-G 2000 § 24k heute
  2. UVP-G 2000 § 24k gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 24k gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 24k gültig von 01.01.2005 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  5. UVP-G 2000 § 24k gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  1. WRG 1959 § 30a heute
  2. WRG 1959 § 30a gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 30a gültig von 27.07.2006 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 30a gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  1. WRG 1959 § 105 heute
  2. WRG 1959 § 105 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 105 gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 105 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  5. WRG 1959 § 105 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 105 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Text

Betrifft:              Salzachkraftwerk Stegenwald, UVP-Feststellungsbescheid der Salzburger Landesregierung, Berufung Landesumweltanwalt Salzburg

Bescheid

Der Umweltsenat hat durch Dr. Harald Krenn als Vorsitzenden sowie Mag. Heike Rudoba als Berichterin und Mag. Margit Schneider als drittes stimmführendes Mitglied über die Berufung des Landesumweltanwaltes Salzburg vom 15. Juli 2010 gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 14. Juni 2010, Zl. 205- 1/40.340/47-2010, wegen der Feststellung, dass für die Errichtung des Salzachkraftwerkes Stegenwald der Tatbestand des § 3 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang 1 Z 30 UVP-G 2000 nicht erfüllt sei und deshalb keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei, zuDer Umweltsenat hat durch Dr. Harald Krenn als Vorsitzenden sowie Mag. Heike Rudoba als Berichterin und Mag. Margit Schneider als drittes stimmführendes Mitglied über die Berufung des Landesumweltanwaltes Salzburg vom 15. Juli 2010 gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 14. Juni 2010, Zl. 205- 1/40.340/47-2010, wegen der Feststellung, dass für die Errichtung des Salzachkraftwerkes Stegenwald der Tatbestand des Paragraph 3, Absatz 2, in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 30, UVP-G 2000 nicht erfüllt sei und deshalb keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei, zu

Recht erkannt:

Spruch:

Die Berufung wird im Hauptantrag abgewiesen und dem Berufungseventualantrag dahingehend Folge gegeben, dass der erstinstanzliche Bescheid abgeändert wird und wie folgt zu lauten hat:

Es wird gem. § 3 Abs 7 UVP-G 2000 festgestellt, dass durch das Vorhaben Salzachkraftwerk Stegenwald der Tatbestand der Ziffer 30 des Anhanges 1 in Verbindung mit § 3 Abs 2 UVP-G 2000 verwirklicht wird und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000 durchzuführen ist.Es wird gem. Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 festgestellt, dass durch das Vorhaben Salzachkraftwerk Stegenwald der Tatbestand der Ziffer 30 des Anhanges 1 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 verwirklicht wird und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000 durchzuführen ist.

Rechtsgrundlagen:

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 87/2009, insbesondere §§ 1, 2 Abs 2, 3 Abs 7 iVm Abs 1 iVm Anhang 1 Spalte 1 Z 30, 3 Abs 2 iVm Anhang 1 Spalte 1 Z 30, 24i, 24k, 40 Abs 1, 42;Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2009,, insbesondere Paragraphen eins, 2, Absatz 2, 3, Absatz 7, in Verbindung mit Absatz eins, in Verbindung mit Anhang 1 Spalte 1 Ziffer 30, 3, Absatz 2, in Verbindung mit Anhang 1 Spalte 1 Ziffer 30, 24 i, 24 k, 40, Absatz eins, 42,;

Umweltsenatsgesetz BGBl. I Nr. 114/2000 idF Bundesgesetz über den Umweltsenat (USG 2000), BGBl. I Nr. 114/2000 idF BGBl. I Nr. 127/2009, §§ 5, 12;Umweltsenatsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetz über den Umweltsenat (USG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2009,, Paragraphen 5, 12,;

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991idF BGBl. I Nr. 111/2010, §§ 66 Abs 4, 59 Abs 1, 67d, 67g;Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991idF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, Paragraphen 66, Absatz 4, 59, Absatz eins, 67 d, 67 g,;

Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 14/2011, insbesondere §§ 9, 12, 12a, 30a, 30b, 55c,105;Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2011,, insbesondere Paragraphen 9, 12, 12 a, 30 a, 30 b, 55 c,,105;

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Festlegung des ökologischen Zustandes für Oberflächengewässer (Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer – QZV Ökologie OG), BGBl. II Nr. 99/2010 zuletzt geändert mit BGBl. II Nr. 461/2010, insbesondere §§ 1, 5, 6, 11, 13;Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Festlegung des ökologischen Zustandes für Oberflächengewässer (Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer – QZV Ökologie OG), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2010, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 461 aus 2010,, insbesondere Paragraphen eins, 5, 6, 11, 13,;

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit der einerseits die Veröffentlichung des Planungsdokumentes zum Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan bekannt gegeben wird und andererseits ein Maßnahmenprogramm sowie Prioritätensetzungen und die Ausweisung von Gewässerabschnitten als erheblich veränderte oder künstliche Oberflächenwasserkörper im Zusammenhang mit dem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan erlassen werden (Nationale GewässerbewirtschaftungsplanVO 2009 – NGPV 2009), BGBl. II Nr. 103/2010 Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan 2009 (NGP 2009) und "Begleitverordnung zum NGP 2009" (NGPV 2009), insbesondere §§ 1, 3, 4, 6 Abs 4 iVm Tabelle „FG-Maßnahmen-Hydromorphologie-2015:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit der einerseits die Veröffentlichung des Planungsdokumentes zum Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan bekannt gegeben wird und andererseits ein Maßnahmenprogramm sowie Prioritätensetzungen und die Ausweisung von Gewässerabschnitten als erheblich veränderte oder künstliche Oberflächenwasserkörper im Zusammenhang mit dem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan erlassen werden (Nationale GewässerbewirtschaftungsplanVO 2009 – NGPV 2009), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 103 aus 2010, Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan 2009 (NGP 2009) und "Begleitverordnung zum NGP 2009" (NGPV 2009), insbesondere Paragraphen eins, 3, 4, 6, Absatz 4, in Verbindung mit Tabelle „FG-Maßnahmen-Hydromorphologie-2015:

Fließgewässer - Wasserkörper mit geplanten Maßnahmen zur Reduktion von hydromorphologischen Belastungen bis 2015 in prioritären Gewässern“.

Begründung:

1. Verfahrensgang

Aufgrund der Aktenlage und des vom Umweltsenat durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der mündlichen Verhandlungen am 11. Mai 2011 und am 22. Juni 2011, steht folgendes Geschehen fest.

1.1. Bezughabendes wasserrechtliches Bewilligungsverfahren

Mit der Eingabe vom 14. Jänner 2010 in der geänderten Fassung vom 26. Jänner 2010 beantragten die Verbund Hydro Power AG und die Salzburg AG für Energie, Verkehr und Telekommunikation (im Folgenden kurz: Projektwerberinnen) die wasserrechtliche und elektrizitätsrechtliche Bewilligung für die Errichtung des Salzachkraftwerkes „Stegenwald“ bei Fluss-km 100,791 mit einer Engpassleistung von 14,50 MW (im Folgenden kurz: KW Stegenwald).

Laut Verhandlungsniederschrift vom 21. Juni 2010 hat eine wasserrechtliche Verhandlung stattgefunden, wo unter anderen der erstinstanzliche Sachverständige für Gewässerschutz eine gutachtliche Stellungnahme für die Wasserrechtsbehörde erstattete, auf die sich die Projektwerberinnen im Berufungsverfahren vor dem Umweltsenat stützen.

1.2. Erstinstanzliches Feststellungsverfahren

Mit Eingabe vom 17. Mai 2010 stellte der Landesumweltanwalt Salzburg und nunmehrige Berufungswerber einen auf § 3 Abs 7 UVP-G 2000 gestützten Feststellungsantrag, wobei die UVP-Pflicht im WesentlichenMit Eingabe vom 17. Mai 2010 stellte der Landesumweltanwalt Salzburg und nunmehrige Berufungswerber einen auf Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 gestützten Feststellungsantrag, wobei die UVP-Pflicht im Wesentlichen

?              im Hauptantrag mit der knappen Unterschreitung der Schwellenwertgrenze von 15 MW nach Anhang 1 Z 30 iVm § 3 Abs 1 UVP-G 2000 um 0,50 MW und? im Hauptantrag mit der knappen Unterschreitung der Schwellenwertgrenze von 15 MW nach Anhang 1 Ziffer 30, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, UVP-G 2000 um 0,50 MW und

?              im Eventualantrag mit der Kumulierung von Auswirkungen gem § 3 Abs 2 UVP-G 2000 des KW Stegenwald mit der bereits bestehenden Kraftwerkskette Mittlere Salzach begründet wird.? im Eventualantrag mit der Kumulierung von Auswirkungen gem Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 des KW Stegenwald mit der bereits bestehenden Kraftwerkskette Mittlere Salzach begründet wird.

Mit dem hier der Berufung unterliegenden Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 14. Juni 2010, Zl. 205-1/40.340/47-2010, wurde gemäß §§ 39 Abs 1, 3 Abs 2 und 7 UVP-G 2000 festgestellt, dass für die Errichtung des Salzachkraftwerkes „Stegenwald“ „der Tatbestand des § 3 Abs 2 in Verbindung mit Anhang 1 Z 30 UVP-G 2000 nicht erfüllt“ und deshalb keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Der Feststellungsbescheid bezieht sich auf das Vorhaben KW Stegenwald in der Fassung des Antrags der Projektwerberinnen um wasserrechtliche und elektrizitätsrechtliche Bewilligung vom 14. Jänner 2010 bzw. vom 26. Jänner 2010.Mit dem hier der Berufung unterliegenden Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 14. Juni 2010, Zl. 205-1/40.340/47-2010, wurde gemäß Paragraphen 39, Absatz eins, 3, Absatz 2 und 7 UVP-G 2000 festgestellt, dass für die Errichtung des Salzachkraftwerkes „Stegenwald“ „der Tatbestand des Paragraph 3, Absatz 2, in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 30, UVP-G 2000 nicht erfüllt“ und deshalb keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Der Feststellungsbescheid bezieht sich auf das Vorhaben KW Stegenwald in der Fassung des Antrags der Projektwerberinnen um wasserrechtliche und elektrizitätsrechtliche Bewilligung vom 14. Jänner 2010 bzw. vom 26. Jänner 2010.

Dass das Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sei, wird von der Erstbehörde im Wesentlichen wie folgt begründet:

Bei der Unterschreitung des relevanten Schwellenwertes um 0,50 MW sei nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofs von der Projektswahrheit, also einer Engpassleistung von 14,50 MW auszugehen, und es sei dem Antragsteller nicht von Vornherein ein rechtswidriges Verhalten zu unterstellen, weshalb der die UVP-Pflicht auslösende Schwellenwert von 15 MW gem. Anhang 1 Z 30 UVP-G 2000 nicht überschritten werde. Darüber hinaus sei die zuständige Behörde verpflichtet, durch entsprechende Auflagen ein Kontrollsystem vorzuschreiben, um sicher zu stellen, dass die beantragte Engpassleistung eingehalten werde.Bei der Unterschreitung des relevanten Schwellenwertes um 0,50 MW sei nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofs von der Projektswahrheit, also einer Engpassleistung von 14,50 MW auszugehen, und es sei dem Antragsteller nicht von Vornherein ein rechtswidriges Verhalten zu unterstellen, weshalb der die UVP-Pflicht auslösende Schwellenwert von 15 MW gem. Anhang 1 Ziffer 30, UVP-G 2000 nicht überschritten werde. Darüber hinaus sei die zuständige Behörde verpflichtet, durch entsprechende Auflagen ein Kontrollsystem vorzuschreiben, um sicher zu stellen, dass die beantragte Engpassleistung eingehalten werde.

Die Feststellung, dass aufgrund des Kumulierungstatbestandes gem. § 3 Abs 2 UVP-G 2000 keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei, wird auf die gutachtliche Stellungnahme des erstinstanzlichen Sachverständigen vom 2. Juni 2010 gestützt und mit der Verneinung des räumlichen Zusammenhangs begründet. Es seien keine Auswirkungen auf einen „gemeinsamen Grundwasserkörper“ deshalb zu erwarten, weil es sich bei den „oberliegenden Kraftwerken Werfen/Pfarrwerfen und Kreuzbergmaut bis Schwarzach um einen „künstlich veränderten Wasserkörper“ handle, hingegen stelle der unterliegende und vom nunmehrigen Projekt betroffene Detailwasserkörper der Salzach (305030002) einen eigenen Wasserkörper dar, für welchen in der Tabelle „FG-Zustand“ (Fließgewässer – chemischer und ökologischer Zustand bzw. ökologisches Potential der Wasserkörper) zum Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (NGP 2009) ein unbefriedigender ökologischer Zustand (4) ausgewiesen sei. Das geplante Kraftwerk Stegenwald sei daher weder funktionell noch hinsichtlich seiner Umweltauswirkungen Teil der „KW Kette Mittlere Salzach“; dieses sei im Sinne des Verbesserungsgebotes soweit aufgrund von „Planungsvorgaben optimiert worden“, dass „der betroffene Wasserkörper durch das Kraftwerk keine ökologische Beeinträchtigung erfahren würde, welche das Erreichen des guten ökologischen Zustandes verhindere, weshalb es zu keiner Überlagerung der Wirkungsebenen der Eingriffe im Sinne kumulativer Effekte kommen könne“.Die Feststellung, dass aufgrund des Kumulierungstatbestandes gem. Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei, wird auf die gutachtliche Stellungnahme des erstinstanzlichen Sachverständigen vom 2. Juni 2010 gestützt und mit der Verneinung des räumlichen Zusammenhangs begründet. Es seien keine Auswirkungen auf einen „gemeinsamen Grundwasserkörper“ deshalb zu erwarten, weil es sich bei den „oberliegenden Kraftwerken Werfen/Pfarrwerfen und Kreuzbergmaut bis Schwarzach um einen „künstlich veränderten Wasserkörper“ handle, hingegen stelle der unterliegende und vom nunmehrigen Projekt betroffene Detailwasserkörper der Salzach (305030002) einen eigenen Wasserkörper dar, für welchen in der Tabelle „FG-Zustand“ (Fließgewässer – chemischer und ökologischer Zustand bzw. ökologisches Potential der Wasserkörper) zum Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (NGP 2009) ein unbefriedigender ökologischer Zustand (4) ausgewiesen sei. Das geplante Kraftwerk Stegenwald sei daher weder funktionell noch hinsichtlich seiner Umweltauswirkungen Teil der „KW Kette Mittlere Salzach“; dieses sei im Sinne des Verbesserungsgebotes soweit aufgrund von „Planungsvorgaben optimiert worden“, dass „der betroffene Wasserkörper durch das Kraftwerk keine ökologische Beeinträchtigung erfahren würde, welche das Erreichen des guten ökologischen Zustandes verhindere, weshalb es zu keiner Überlagerung der Wirkungsebenen der Eingriffe im Sinne kumulativer Effekte kommen könne“.

1.3. Berufungsverfahren vor dem Umweltsenat

Gegen den erstinstanzlichen Feststellungsbescheid vom 14. Juni 2010 hat der Landesumweltanwalt mit Eingabe vom 15. Juli 2010 berufen; beantragt wurde wörtlich, „der Umweltsenat möge feststellen,

?              dass das gegenständliche Vorhaben einer Prüfung nach dem UVP-G 2000 zu unterziehen ist, in eventu festzustellen,

?              dass im Rahmen einer Einzelfallprüfung geklärt werden muss, ob auf Grund der Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen“ sei; außerdem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung samt Ortsaugenschein beantragt.

Der Landesumweltanwalt begründet seine Berufungsanträge im Wesentlichen mit folgenden Argumenten:

?              Bei dem beantragten Projekt handle es sich um eine Wasserkraftanlage mit einer Engpassleistung von 14,50 MW; gemäß Anhang 1 Z 30 des UVP-G 2000 seien Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung von mindestens 15 MW einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Da das geplante KW Stegenwald den UVP-Schwellenwert lediglich um 0,50 MW knapp unterschreite, und die Unterschreitung des UVP-Schwellenwertes nicht ständig effektiv kontrollierbar sei, wäre auf eine Entscheidungspraxis des Umweltsenats zurückzugreifen, wonach einer Umgehung der UVP-Pflicht Grenzen zu setzen seien, wenn „um eine Genehmigung knapp unter dem Schwellenwert des Anhanges 1“ angesucht werde.? Bei dem beantragten Projekt handle es sich um eine Wasserkraftanlage mit einer Engpassleistung von 14,50 MW; gemäß Anhang 1 Ziffer 30, des UVP-G 2000 seien Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung von mindestens 15 MW einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Da das geplante KW Stegenwald den UVP-Schwellenwert lediglich um 0,50 MW knapp unterschreite, und die Unterschreitung des UVP-Schwellenwertes nicht ständig effektiv kontrollierbar sei, wäre auf eine Entscheidungspraxis des Umweltsenats zurückzugreifen, wonach einer Umgehung der UVP-Pflicht Grenzen zu setzen seien, wenn „um eine Genehmigung knapp unter dem Schwellenwert des Anhanges 1“ angesucht werde.

?              Eine Umweltverträglichkeitsprüfung werde „vermutlich umgangen“, weil „bei der geplanten energetischen Nutzung des ökologisch und landschaftlich höchstwertigen Salzachabschnittes die Wasserkraft nicht bestmöglich ausgenutzt“ werde. Auch sei keine Variantenprüfung, wie sie zum Beispiel nach dem Salzburger Naturschutzgesetz gefordert sei, erfolgt, weshalb nicht geklärt sei, ob es nicht bessere, die Natur schonendere Alternativen oder wirtschaftlich ertragreichere oder die energetischen Potentiale des Flusses besserer nutzende Varianten gäbe.

?              Im Grunde des § 3 Abs 2 UVP-G 2000 seien sämtliche, in § 1 UVP-G 2000 angeführte Schutzgüter zu prüfen; die erste Instanz hätte sich daher nicht auf Auswirkungsfeststellungen betreffend das Schutzgut Oberflächenwasserkörper beschränken dürfen.? Im Grunde des Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 seien sämtliche, in Paragraph eins, UVP-G 2000 angeführte Schutzgüter zu prüfen; die erste Instanz hätte sich daher nicht auf Auswirkungsfeststellungen betreffend das Schutzgut Oberflächenwasserkörper beschränken dürfen.

?              Es sei die Kumulationsbestimmung des § 3 Abs 2 UVP-G 2000 anzuwenden, weil sich das geplante Kraftwerk Stegenwald mit einer Engpassleistung von 14,5 MW in räumlichem Zusammenhang mit bestehenden Wasserkraftanlagen befände; im Einzelnen handle es sich um neun oberliegende Kraftwerke an der Mittleren Salzach mit einer Gesamtleistungsrechung von 248,8 MW (namentlich um die Wasserkraftwerke Schwarzach: 120 MW (Speicherkraftwerk);? Es sei die Kumulationsbestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 anzuwenden, weil sich das geplante Kraftwerk Stegenwald mit einer Engpassleistung von 14,5 MW in räumlichem Zusammenhang mit bestehenden Wasserkraftanlagen befände; im Einzelnen handle es sich um neun oberliegende Kraftwerke an der Mittleren Salzach mit einer Gesamtleistungsrechung von 248,8 MW (namentlich um die Wasserkraftwerke Schwarzach: 120 MW (Speicherkraftwerk);

Wallnerau-Salzach: 10 MW; Wallnerau-Unterwasser: 5,1 MW; St. Veit:

16,5 MW; St.Johann: 16,5 MW; Urreiting: 16,5 MW; Bischofshofen: 16 MW; Kreuzbergmaut: 17,7 MW; Pfarrwerfen: 16 MW), welche gemeinsam eindeutig den Schwellenwert von 15 MW überschreiten würden.

?              Die erste Instanz habe, indem sie Auswirkungen auf den Grundwasserkörper geprüft habe, den Prüfgegenstand verkannt; vielmehr würde es um signifikante Belastungen von Oberflächenwasserkörpern gehen.

?              Nicht nachvollziehbar sei die Einstufung des Wasserkörpers, wonach der vom Wasserkraftwerk betroffene Wasserkörper einen ökologisch unbefriedigenden Zustand aufweise, obwohl die natürliche Fischpopulation fehle bzw. ein Populationsaufbau vorläge, der auf schwere Störungen hinweise.

?              Nicht nachvollziehbar sei die Ableitung, dass sich durch den Bau des KW Stegenwald für den Wasserkörper Verbesserungen ergeben, obwohl unbestritten zahlreiche hydrobiologische und naturschutzfachliche Parameter verschlechtert würden.

Vor der Berufungsaktenvorlage an den Umweltsenat mit der Stellungnahme vom 29. Juli 2010 wurde von der Erstbehörde eine gutachtliche Stellungnahme des erstinstanzlichen Sachverständigen vom 27. Juli 2010 eingeholt, auf die sich die Projektwerberinnen auch im Berufungsverfahren vor dem Umweltsenat stützen. Mit Schreiben der Erstbehörde vom 16. August 2010 wurden dem Umweltsenat die wasserrechtlichen Projektsunterlagen nachgereicht, welche dem erstinstanzlichen Bescheid zugrunde liegen.

In seinem Gutachten vom 27. Juli 2010 verweist der erstinstanzliche Sachverständige im Wesentlichen auf sein im erstinstanzlichen Verfahren abgegebenes Gutachten vom 2. Juni 2010 und integriert seine in der wasserrechtlichen Verhandlung abgegebene gutachtliche Stellungnahme vom 21. Juni 2010.

Die Projektwerberinnen übermittelten anlässlich der Berufungsmitteilung des Umweltsenats eine Stellungnahme vom 1. September 2010, wo neben Ausführungen zur Rechtslage im Wesentlichen auf die gutachtlichen Stellungnahmen des erstinstanzlichen Sachverständigen vom 27. Juli 2010 und vom 21. Juni 2010 (Niederschrift zur wasserrechtlichen Verhandlung) verwiesen wird; sie begehren wörtlich, „der Umweltsenat möge

  1. a)Litera a
    die Berufung des Berufungswerbers zurückweisen, in eventu
  2. b)Litera b
    die Berufung des Berufungswerbers mangels Vorliegens eines UVP-pflichtigen Tatbestandes abweisen, in eventu
                  c)              die Berufung des Berufungswerbers mangels Vorliegens der Voraussetzung zur Durchführung einer Einzelfallprüfung nach dem UVP-G 2000 abweisen.“
Der zu verneinende räumliche Zusammenhang resultiert nach der Ansicht der Projektwerberinnen
?              „aus der großen Entfernung des geplanten Kraftwerks Stegenwald zu anderen Kraftwerksbauten,
?              aus der Tatsache, dass es im betroffenen Wasserkörper nicht nur zu keiner Verschlechterung des ökologischen Zustands komme, sondern im Gegenteil das Projekt gewässerökologische Verbesserungen nach sich zöge, sowie
?              aus der Tatsache, dass keine sonstigen Schutzgüter mangels denkbarer Anhaltspunkte für eine mögliche Beeinträchtigung betroffen seien“.

Als Folge des Parteiengehörs des Umweltsenates langte die Stellungnahme des Berufungswerbers vom 29. September 2010 ein. Neben der Kritik an der Rechtsauffassung der ersten Instanz und der Projektwerberinnen wegen der Verneinung des räumlichen Zusammenhangs und der Anwendung des Kumulierungstatbestandes des § 3 Abs 2 UVP-G 2000 wird hinsichtlich der zu erwartenden Beeinträchtigungen von in § 1 Abs 1 UVP-G 2000 angeführten Umweltfaktoren auf eine „im Auftrag des Landes Salzburg“ vorgenommene Studie „Gesamtuntersuchung der Salzach (kurz: GUS)“ mit näherer Begründung verwiesen. Die GUS würde den Projektsstandort gerade im Zusammenhang mit der bestehenden Kraftwerkskette Mittlere Salzach als besonders hochwertig und sensibel ausweisen; das KW Stegenwald würde die Wertigkeit der freien Fließstrecke zerstören.Als Folge des Parteiengehörs des Umweltsenates langte die Stellungnahme des Berufungswerbers vom 29. September 2010 ein. Neben der Kritik an der Rechtsauffassung der ersten Instanz und der Projektwerberinnen wegen der Verneinung des räumlichen Zusammenhangs und der Anwendung des Kumulierungstatbestandes des Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 wird hinsichtlich der zu erwartenden Beeinträchtigungen von in Paragraph eins, Absatz eins, UVP-G 2000 angeführten Umweltfaktoren auf eine „im Auftrag des Landes Salzburg“ vorgenommene Studie „Gesamtuntersuchung der Salzach (kurz: GUS)“ mit näherer Begründung verwiesen. Die GUS würde den Projektsstandort gerade im Zusammenhang mit der bestehenden Kraftwerkskette Mittlere Salzach als besonders hochwertig und sensibel ausweisen; das KW Stegenwald würde die Wertigkeit der freien Fließstrecke zerstören.

Aufgrund des Berufungsvorbringens ersuchte der Umweltsenat die UVP-Behörde erster Instanz um Vorlage der GUS. Mit e-mail vom 11. November 2010 wurde im Wege der Landesplanung Salzburg eine Zusammenfassung der GUS an den Umweltsenat übermittelt. Die (umfangreichen) Detailuntersuchungen zur Studie GUS wurden vom Berufungswerber mit Eingabe vom 30. November 2010 vorgelegt.

Mit Parteiengehör vom 21. Dezember 2010 hat der Umweltsenat mit Hinweis auf die §§ 45 Abs. 3 AVG, 3 Abs 7 UVP-G 2000 näher angeführte Aktenstücke, insbesondere die GUS vorgehalten, und die Projektwerberinnen aufgefordert, eine (bereits erstellte) Makrozoobenthosstudie vorzulegen. Nach Fristerstreckungsanträgen übermittelten die Projektwerberinnen mit Eingaben vom 29. Dezember 2010, 21. Jänner 2011 und 28. Jänner 2011 Stellungnahmen; als Beilagen wurden mehrere Studien und fachliche Stellungnahmen der von ihnen beauftragten Sachverständigen angeschlossen. Im relevanten Zusammenhang legten die Projektwerberinnen ein Gutachten ihrer Privatsachverständigen vom Jänner 2010 vor.Mit Parteiengehör vom 21. Dezember 2010 hat der Umweltsenat mit Hinweis auf die Paragraphen 45, Absatz 3, AVG, 3 Absatz 7, UVP-G 2000 näher angeführte Aktenstücke, insbesondere die GUS vorgehalten, und die Projektwerberinnen aufgefordert, eine (bereits erstellte) Makrozoobenthosstudie vorzulegen. Nach Fristerstreckungsanträgen übermittelten die Projektwerberinnen mit Eingaben vom 29. Dezember 2010, 21. Jänner 2011 und 28. Jänner 2011 Stellungnahmen; als Beilagen wurden mehrere Studien und fachliche Stellungnahmen der von ihnen beauftragten Sachverständigen angeschlossen. Im relevanten Zusammenhang legten die Projektwerberinnen ein Gutachten ihrer Privatsachverständigen vom Jänner 2010 vor.

Mit in der Kammersitzung am 21. Jänner 2011 beschlossenem Beweisthema wurde der Amtssachverständige für Gewässerökologie des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Schreiben vom 24. Jänner 2011 zum Sachverständigen des Umweltsenates bestellt und mit der Beantwortung des folgenden Beweisthemas beauftragt:

Frage 1:

Ist projektsbedingt eine abgestimmte Betriebsweise mit der bestehenden (oberliegenden oder unterliegenden) Kraftwerkskette an der Salzach vorgesehen und/oder, wenn ja, aus welchen nutzbringenden Zwecken erforderlich?

Frage 2:

2.1. Auf welche „betroffene“ Gewässerstrecke bzw. auf welche umweltrelevanten Qualitätskomponenten sind projektsbedingt durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb des geplanten KW Stegenwald in welchem Ausmaß Auswirkungen zu erwarten?

2.2. Ob, und wenn ja, warum und wo handelt es sich um eine ökologisch besonders wertvolle und/oder sensible Gewässerstrecke?

Frage 3:

3.1. Welche Art und Länge der Vorbelastung ist gegeben bzw. welche umweltrelevanten Qualitätskomponenten sind in welcher Intensität in der „betroffenen“ Gewässerstrecke im Ist-Zustand beeinträchtigt?

3.2. Für welche vorstehend identifizierte Vorbelastung bzw. für welche beeinträchtigten Qualitätskomponenten sind die Errichtung, der Bestand und der Betrieb der oberliegenden oder unterliegenden Kraftwerksketten an der Salzach ursächlich?

3.3. Oben wurde vorgegeben, dass der ASV für die Beurteilung von Auswirkungen des KW Stegenwald nur jene Qualitätskomponenten heranzuziehen hat, die im Hinblick auf die jeweilige Auswirkung aussagekräftig sind. Da die erste Instanz auf den „Grundwasserkörper“ als „kumulierungsrelevant“ abstellt, wäre Stellung zu nehmen, ob hier eine aussagekräftige Qualitätskomponente erstinstanzlich herangezogen wurde.

Frage 4:

4.1. Welche Funktion hat das projektierte „Verbindungsgewässer“?

4.1.1. Warum hat der ASV für Gewässerschutz in der wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung folgende Auflage 2 formuliert: „Das Detailprojekt für die Umplanung des Verbindungsgewässers in Absprache mit der WLV ist bis 31. Dezember 2010 der Behörde unaufgefordert vorzulegen.“?

4.1.2. Wie wäre die nachstehende Frage 5 [Kumulierung] für den gegebenen Fall zu beurteilen,

? A.               wenn die Funktionsfähigkeit des projektierten Verbindungsgewässers (als Fischwanderhilfe) nicht gegeben wäre? ? B.               wenn die Funktionsfähigkeit des Verbindungsgewässers (als Fischwanderhilfe)

gegeben wäre?

4.2. Welche weiter gehenden „eingriffsmindernden“ Maßnahmen sind als Projektsbestandteil beschrieben bzw. ausgeführt und welche Minderungswirkung kommt der konkreten Maßnahme zu?

Frage 5:

5.1. Welche unter 3. identifizierte Vorbelastung bzw. welche belasteten Qualitätskomponenten werden durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb der KW Kette Mittlere Salzach oder die unterliegenden Kraftwerke in Verbindung mit dem KW Stegenwald weiter gehend verändert oder verstärkt /summiert?

5.2.1. Sind die vorstehend identifizierten Auswirkungen bzw. Qualitätszielüberschreitungen/-änderungen auf die Gewässerstrecke kleinräumig, großräumig, dauerhaft und/oder irreversibel?

5.3.2. Wenn eine ökologisch besonders wertvolle und/oder sensible Gewässerstrecke vorliegt: wie wird diese verändert?

Dazu hat der Sachverständige des Umweltsenates die gutachtliche Stellungnahme vom 21. Februar 2011 erstattet, welche den Parteien im Wege des Parteiengehörs vom 24. Februar 2011 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht wurde.

In Folge langten die Stellungnahme des Berufungswerbers vom 14. März 2011 und der Projektwerberinnen vom 28. März 2011 ein. Die Projektwerberinnen legten ein Gutachten ihrer Privatsachverständigen vom März 2011, „Salzach Kraftwerk Stegenwald, Fragenbeantwortung zum Gutachten [des Sachverständigen des Umweltsenates] vor.

Am 11. Mai 2011 fand die beantragte (und mit Kundmachung vom 15. April 2011 anberaumte) mündliche Verhandlung vor dem Umweltsenat statt. Im Wesentlichen

?              wurde vom Berufungswerber ein Auszug aus dem Protokoll der Arbeitsgruppe „Wasserwirtschaft und Naturschutz“ vom 27. November 2008 vorgelegt, wonach der erstinstanzliche Sachverständige für das KW Stegenwald jene Planungsvorgaben definiert habe, wie sie auch in der Niederschrift zur wasserrechtlichen Verhandlung am 21. Juni 2010 dargelegt seien; ebendort führt der erstinstanzliche Sacherständige aus, dass im WK 305350002 der hydromorphologische Zustand gut und der ökologische Zustand aufgrund der fischökologischen Erhebungen schlecht sei;

?              wurden die Gutachten der Privatsachverständigen der Projektwerberinnen vom Jänner 2011 und vom März 2011 gegenüber den Gutachten des Sachverständigen des Umweltsenates vom 21. Februar 2011 und die ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen des Umweltsenates vom 10. Mai 2011 erörtert, welche auf das Gutachten der Privatsachverständigen der Projektwerberinnen vom März 2011 replizieren.

In der Verhandlung am 11. Mai 2011 begehrten die Projektwerberinnen aufgrund der ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen des Umweltsenates vom 10. Mai 2011, binnen zwei Wochen eine ergänzende Stellungnahme abzugeben und außerdem die Detailprojekte betreffend die Umplanung des Verbindungsgewässers und die Anbindung des Blühnbaches vorzulegen.

Mit Eingabe vom 20. Mai 2011, eingelangt am 24. Mai 2011, wurden von den Projektwerberinnen folgende Unterlagen vorgelegt: „KW Stegenwald Naturschutzrechtliche Einreichung, Bericht Verbindungsgewässer, 20.4.2011, verfasst von […]; „KW Stegenwald, Wasserrechtliche Einreichung, Wildbachbauwerke Grünwaldrinne und Eckhardgraben“, 16.5.2011, verfasst von […]; „KW Stegenwald Naturschutzrechtliche Einreichung, Bericht Gestaltungsmaßnahmen Salzach, 11.4.2010“.

In der angeschlossenen Stellungnahme vom 20. Mai 2011 wurde von den Projektwerberinnen im Wesentlichen die Kritik an der überschießenden Ermittlungstätigkeit des Umweltsenates wiederholt, welche auf eine unzutreffende Rechtsansicht des Umweltsenates über den rechtlichen Rahmen einer Kumulierungsprüfung zurückzuführen sei. Zum rechtlichen Rahmen wird in der Stellungnahme der Projektwerberinnen wörtlich im Auszug Folgendes ausgeführt:

„… Daraus ergibt sich, dass der Begriff „Auswirkung“ jedenfalls eine Einwirkung auf die vom UVP-G 2000 geschützten Güter – also Veränderungen zum Ausgangszustand – verlangt.

Weiters ergibt sich aus den Bestimmungen der Einzelfallprüfung, dass die Merkmale der potenziellen „Auswirkungen“ eines Vorhabens auf die Umwelt sowie die Veränderungen der „Auswirkungen“ auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens zu berücksichtigen sind (§ 3 Abs. 4 UVP-G 2000). Der Kumulationsprüfung unterliegen aber nur Projekte, welche aufgrund ihrer räumlichen Nähe, ihrer Ähnlichkeiten und der zwischen ihnen bestehenden Wechselwirkungen zusammen behandelt werden müssen. Wesentlich ist also, ob aus dem Zusammenwirken mindestens zweier selbstständiger Projekte erhebliche (zusätzliche!) Einflüsse auf die Umwelt entstehen könnten. Daraus lässt sich ableiten, dass potenziell negative „Auswirkungen“ auf die Umwelt, die ausschließlich von einem Projekt alleine hervorgerufen werden können und in keinster Weise auf das Zusammenwirken mit anderen Projekten zurückzuführen sind, im Rahmen der Kumulationsprüfung unbeachtet zu bleiben haben (…).Weiters ergibt sich aus den Bestimmungen der Einzelfallprüfung, dass die Merkmale der potenziellen „Auswirkungen“ eines Vorhabens auf die Umwelt sowie die Veränderungen der „Auswirkungen“ auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens zu berücksichtigen sind (Paragraph 3, Absatz 4, UVP-G 2000). Der Kumulationsprüfung unterliegen aber nur Projekte, welche aufgrund ihrer räumlichen Nähe, ihrer Ähnlichkeiten und der zwischen ihnen bestehenden Wechselwirkungen zusammen behandelt werden müssen. Wesentlich ist also, ob aus dem Zusammenwirken mindestens zweier selbstständiger Projekte erhebliche (zusätzliche!) Einflüsse auf die Umwelt entstehen könnten. Daraus lässt sich ableiten, dass potenziell negative „Auswirkungen“ auf die Umwelt, die ausschließlich von einem Projekt alleine hervorgerufen werden können und in keinster Weise auf das Zusammenwirken mit anderen Projekten zurückzuführen sind, im Rahmen der Kumulationsprüfung unbeachtet zu bleiben haben (…).

Nachdem auch die Einzelfallprüfung auf aus der Überlagerung der Wirkungsebenen entstehende kumulative oder additive Effekte abstellt und eben eine Anhäufung bzw. Verstärkung von Auswirkungen zum Beurteilungsgegenstand hat, kann ein Projekt ohne Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter nicht einer Kumulierungsprüfung unterzogen werden (…). …

3. Konsequenz: „Verunmöglichung“ der Schwellreduktion und „Zerstückelung“ der freien Fließstrecke sind keine „Auswirkungen“ im Sinne der Kumulierungsprüfung.

Im Ergebnis ist daher für das Vorliegen von „Auswirkungen“ ausschlaggebend, dass ein Projekt Veränderungen im Hinblick auf den Ausgangszustand herbeiführt. Liegen solche Auswirkungen nicht vor, kann es auch zu keinen möglichen gemeinsamen Auswirkungen mit anderen Projekten kommen.

Da nun aber die durch den Sachverständigen monierte „Verunmöglichung“ der Schwallreduktion keine „Auswirkung“ in dem eben beschriebenen Sinn ist, sondern lediglich der (für die Kumulierungsbetrachtung irrelevante) Verlust einer Option, kann dieses mangelnde Potential der Schwallbekämpfung in der Kumulierungsbetrachtung des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 nicht relevant sein.Da nun aber die durch den Sachverständigen monierte „Verunmöglichung“ der Schwallreduktion keine „Auswirkung“ in dem eben beschriebenen Sinn ist, sondern lediglich der (für die Kumulierungsbetrachtung irrelevante) Verlust einer Option, kann dieses mangelnde Potential der Schwallbekämpfung in der Kumulierungsbetrachtung des Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 nicht relevant sein.

Gleiches muss hinsichtlich der durch den Gutachter aufgezeigten (Gutachten Seiten 7, 15, 16) Untergliederung der freien Fließstrecke durch die Errichtung des KW Stegenwald gelten. Dazu haben die Berufungsgegnerinnen bereits in ihrer Eingabe vom 28.3.2011 ausgeführt, dass der bloße Umstand der Existenz des KW Stegenwald, also das bloße Dasein des Projekts am Standort Stegenwald, aufgrund des Umstands, dass dadurch Natur „verbraucht“ wird, keinesfalls als „Auswirkung“ im Sinne des UVP-G 2000 anzusehen ist. Auch hier gilt nämlich der Grundsatz, dass die durch das KW Stegenwald verursachte Untergliederung der freien Fließstrecke zwar möglicherweise durch den Sachverständigen aus gewässerökologischer Sicht nicht begrüßt wird, diese gewässerökologische Beurteilung aber hinsichtlich der Kumulierungsbetrachtung, bei welcher es ausschließlich um die Beurteilung von „Auswirkungen“ des KW Stegenwald (und deren etwaige Überlagerung mit den ober- und unterliegenden Kraftwerken) geht, nicht relevant sein kann.

4. Keine Beurteilung eines fiktiven, sanierten Gewässers

Aus dem Ergänzungsgutachten des Sachverständigen [des Umweltsenates] und seinen Ausführungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung ist weiters ersichtlich, dass der Gutachter seiner Beurteilung einen fiktiven, künftigen Gewässerabschnitt ohne Schwallbeeinträchtigung zugrunde legt. Auf Seite 7 seines Ergänzungsgutachtens hält er explizit fest, dass die Betrachtung der Strecke ohne Schwallbeeinträchtigung „nicht irrelevant, sondern gesetzeskonform“ sei. Auf dieser Grundlage kommt er zur Beurteilung „einer möglichen positiven Wirkung der freien Fließstrecke“ sowie der Summation des Schwalls „in der Zeitachse, nicht in seiner Amplitude“. Er kommt dabei zu folgendem Schluss:

„Wenn das Kalkül der Planer mit der Errichtung den guten ökologischen Zustand erreichen zu können nicht aufgeht, ist eine weitere Strecke als erheblich veränderter Wasserkörper einzustufen“.

All diese Ausführungen des Gutachers sind als überschießend und vom rechtlichen Rahmen einer Kumulierungsbeurteilung nicht gedeckt zurückzuweisen. Es kann nur nochmals betont werden, dass es bei einer Kumulierungsbeurteilung, bei welcher es ausschließlich darum geht, ob die Kapazitäten zweier Kraftwerke aufgrund der Überlagerung ihrer Auswirkungen zusammenzurechnen sind, nicht um die Beurteilung der wasserrechtlichen Genehmigungsfähigkeit anhand der einschlägigen Kriterien des WRG 1959 geht. Die Beurteilung, ob das Verschlechterungsverbot des § 30a WRG 1959 eingehalten bzw. die Zielerreichung nicht verunmöglicht wird, obliegt ausschließlich der Ingerenz der Genehmigungsbehörde. In diesem Verfahren werden genau diese hier durch den Gutachter aufgezeigten Fragen zu beantworten sein, insbesondere die Frage, ob durch das KW Stegenwald die Zielerreichung für den betroffenen Gewässerabschnitt im Jahr 2015 verunmöglicht wird oder nicht.All diese Ausführungen des Gutachers sind als überschießend und vom rechtlichen Rahmen einer Kumulierungsbeurteilung nicht gedeckt zurückzuweisen. Es kann nur nochmals betont werden, dass es bei einer Kumulierungsbeurteilung, bei welcher es ausschließlich darum geht, ob die Kapazitäten zweier Kraftwerke aufgrund der Überlagerung ihrer Auswirkungen zusammenzurechnen sind, nicht um die Beurteilung der wasserrechtlichen Genehmigungsfähigkeit anhand der einschlägigen Kriterien des WRG 1959 geht. Die Beurteilung, ob das Verschlechterungsverbot des Paragraph 30 a, WRG 1959 eingehalten bzw. die Zielerreichung nicht verunmöglicht wird, obliegt ausschließlich der Ingerenz der Genehmigungsbehörde. In diesem Verfahren werden genau diese hier durch den Gutachter aufgezeigten Fragen zu beantworten sein, insbesondere die Frage, ob durch das KW Stegenwald die Zielerreichung für den betroffenen Gewässerabschnitt im Jahr 2015 verunmöglicht wird oder nicht.

Wenn nun die Behörde (und dies kann nur die Aufgabe der Wasserrechtsbehörde sein) zu dem Ergebnis kommt, dass die Zielerreichung nicht verunmöglicht wird, so ist damit eine ganz wesentliche wasserrechtliche (!) Genehmigungsvoraussetzung erfüllt. Wenn die Behörde zur gegenteiligen Auffassung gelangt, wird zu prüfen sein, ob eine Ausnahmegenehmigung im Wege des § 104a WRG 1959 zulässig ist. All dies ist aber im wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren durch die WRG-Behörde zu beurteilen! Nochmals: Dem Umweltsenat als zuständige Behörde zur Durchführung eines UVP-Feststellungsverfahrens kommt ausschließlich die Beurteilung zu, ob durch das KW Stegenwald Auswirkungen verursacht werden, welche sich mit den Auswirkungen der ober- oder unterliegenden Kraftwerke überlagern, sodass die Kapazitäten dieser Kraftwerke zusammenzurechnen sind.Wenn nun die Behörde (und dies kann nur die Aufgabe der Wasserrechtsbehörde sein) zu dem Ergebnis kommt, dass die Zielerreichung nicht verunmöglicht wird, so ist damit eine ganz wesentliche wasserrechtliche (!) Genehmigungsvoraussetzung erfüllt. Wenn die Behörde zur gegenteiligen Auffassung gelangt, wird zu prüfen sein, ob eine Ausnahmegenehmigung im Wege des Paragraph 104 a, WRG 1959 zulässig ist. All dies ist aber im wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren durch die WRG-Behörde zu beurteilen! Nochmals: Dem Umweltsenat als zuständige Behörde zur Durchführung eines UVP-Feststellungsverfahrens kommt ausschließlich die Beurteilung zu, ob durch das KW Stegenwald Auswirkungen verursacht werden, welche sich mit den Auswirkungen der ober- oder unterliegenden Kraftwerke überlagern, sodass die Kapazitäten dieser Kraftwerke zusammenzurechnen sind.

Gleiches gilt für die durch den Sachverständigen mehrfach aufgeworfene Frage der Möglichkeit der Schwallbekämpfung; auch diese hat nichts mit den rechtlichen Rahmenbedingungen des UVP-Feststellungsverfahrens zu tun. Die Schwallreduktion ist zunächst für die betroffenen Gewässer im NGP für die Jahre 2021 bzw. 2027 vorgesehen: „Bezüglich Maßnahmen zur Reduzierung der Auswirkungen des Schwalls wird bei der Erstellung des nächsten Bewirtschaftungsplans auf Basis der Ergebnisse der bis 2015 durchgeführten Forschungsarbeiten zu entscheiden sein, welche geeigneten kosteneffizienten Maßnahmen zur Erreichung der Umweltziele in Betracht kommen. Deren Umsetzung ist für die 2. Planperiode bzw. (aus heutiger Sicht überwiegend) die 3. Planperiode bis 2027 geplant.“ (NGP 2009, Seite 97). Für die Umsetzung dieser planerischen Zielvorgaben stehen wiederum die Instrumente der §§ 21a bzw. 33d WRG 1959 – also wasserrechtliche Sanierungsverfahren – zur Verfügung. Es grenzt an eine massive Verkennung der einschlägigen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen, wenn man vermeint, im Rahmen eines UVP-Feststellungsverfahrens, bei welchem ausschließlich die Frage der Kumulierung zu prüfen ist, die Möglichkeit der Zielerreichung gemäß NGP für die Jahre 2021 bzw. 2027 mitbeurteilen bzw. sogar sicherstellen zu können.Gleiches gilt für die durch den Sachverständigen mehrfach aufgeworfene Frage der Möglichkeit der Schwallbekämpfung; auch diese hat nichts mit den rechtlichen Rahmenbedingungen des UVP-Feststellungsverfahrens zu tun. Die Schwallreduktion ist zunächst für die betroffenen Gewässer im NGP für die Jahre 2021 bzw. 2027 vorgesehen: „Bezüglich Maßnahmen zur Reduzierung der Auswirkungen des Schwalls wird bei der Erstellung des nächsten Bewirtschaftungsplans auf Basis der Ergebnisse der bis 2015 durchgeführten Forschungsarbeiten zu entscheiden sein, welche geeigneten kosteneffizienten Maßnahmen zur Erreichung der Umweltziele in Betracht kommen. Deren Umsetzung ist für die 2. Planperiode bzw. (aus heutiger Sicht überwiegend) die 3. Planperiode bis 2027 geplant.“ (NGP 2009, Seite 97). Für die Umsetzung dieser planerischen Zielvorgaben stehen wiederum die Instrumente der Paragraphen 21 a, bzw. 33d WRG 1959 – also wasserrechtliche Sanierungsverfahren – zur Verfügung. Es grenzt an eine massive Verkennung der einschlägigen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen, wenn man vermeint, im Rahmen eines UVP-Feststellungsverfahrens, bei welchem ausschließlich die Frage der Kumulierung zu prüfen ist, die Möglichkeit der Zielerreichung gemäß NGP für die Jahre 2021 bzw. 2027 mitbeurteilen bzw. sogar sicherstellen zu können.

5.              Zusammenfassung

Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass das KW Stegenwald weder hinsichtlich des Schwalls noch hinsichtlich der Unterbrechung der Migrationswege Auswirkungen verursacht, welche sich mit Auswirkungen der ober- bzw. unterliegenden Kraftwerke überlagern können. Damit ist auch eine Beurteilung, ob es aufgrund einer etwaigen Überlagerung von Auswirkungen zu erheblich nachteiligen Auswirkungen auf Mensch bzw. Umwelt kommen kann, hinfällig.

              Alle weiteren Ausführungen des Sachverständigen beziehen sich auf Fragen der wasserrechtlichen Genehmigungsfähigkeit aus dem Blickwinkel der Gewässerökologie bzw. auf Fragen der wasserwirtschaftlichen Planung und sind insofern als überschießend außer Betracht zu lassen.

…“

Mit Eingabe vom 30. Mai 2011 erstatte die Erstbehörde unter Anschluss der gutachtlichen Ausführungen des erstinstanzlichen Sachverständigen vom 26. Mai 2011 eine Stellungnahme, welche mit Eingabe vom 21. Juni 2011 um eine „Bildpräsentation“ des erstinstanzlichen Sachverständigen ergänzt wurde. Unter anderem wird ausgeführt:

„Die Conclusio des Sachverständigen [des Umweltsenates], ebenso wie das Vorbringen des [Berufungswerbers], dass durch die Errichtung des KW Stegenwald der vorhandene Schwall auf Dauer „einzementiert“ werde, ist jedoch weder fachlich noch rechtlich nachvollziehbar bzw. haltbar!

Die oberliegenden Kraftwerke verfügen über aufrechte wasserrechtliche Bewilligungen, denen zufolge das vorgeschriebene Schwallverhältnis von 1:3 einzuhalten ist. Siehe dazu auch § 13 Abs 3 QZV Ökologie Oberflächengewässer BGBl II Nr. 99/2010, worin ebenfalls ein Schwallverhältnis zwischen Sunk und Schwall von 1:3 und eine Sohlbedeckung von mindestens 80% der bei Schwall bedeckten Sohlfläche vorgegeben ist. Somit liegt bei den vorhandenen, rechtskräftigen Wasserrechtesbescheiden für die oberliegenden Kraftwerke kein Widerspruch zur zitierten QZV vor! In diese aufrechten und rechtskräftigen wasserrechtlichen Bewilligungen kann nur durch entsprechende rechtliche Instrumentarien des Wasserrechtes, etwa durch individuelle Anpassungsverfahren nach § 21 a bzw. einer generellen Verordnung der Landeshauptfrau von Salzburg gemäß § 33 d WRG 1959, basierend auf den Zielen des NGP und dessen Umsetzung eingegriffen werden. Erfolgt somit ein diesbezüglicher Eingriff in bestehende Wasserrechte und wird der Schwall von den oberliegenden Kraftwerke reduziert, oder zur Gänze beseitigt, hat dies keinerlei direkte Auswirkungen auf das KW Stegenwald, da dieses Kraftwerk wie bereits mehrfach ausgeführt, weder Schwall erzeugt, noch den ankommenden Schwall verstärkt.Die oberliegenden Kraftwerke verfügen über aufrechte wasserrechtliche Bewilligungen, denen zufolge das vorgeschriebene Schwallverhältnis von 1:3 einzuhalten ist. Siehe dazu auch Paragraph 13, Absatz 3, QZV Ökologie Oberflächengewässer Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2010,, worin ebenfalls ein Schwallverhältnis zwischen Sunk und Schwall von 1:3 und eine Sohlbedeckung von mindestens 80% der bei Schwall bedeckten Sohlfläche vorgegeben ist. Somit liegt bei den vorhandenen, rechtskräftigen Wasserrechtesbescheiden für die oberliegenden Kraftwerke kein Widerspruch zur zitierten QZV vor! In diese aufrechten und rechtskräftigen wasserrechtlichen Bewilligungen kann nur durch entsprechende rechtliche Instrumentarien des Wasserrechtes, etwa durch individuelle Anpassungsverfahren nach Paragraph 21, a bzw. einer generellen Verordnung der Landeshauptfrau von Salzburg gemäß Paragraph 33, d WRG 1959, basierend auf den Zielen des NGP und dessen Umsetzung eingegriffen werden. Erfolgt somit ein diesbezüglicher Eingriff in bestehende Wasserrechte und wird der Schwall von den oberliegenden Kraftwerke reduziert, oder zur Gänze beseitigt, hat dies keinerlei direkte Auswirkungen auf das KW Stegenwald, da dieses Kraftwerk wie bereits mehrfach ausgeführt, weder Schwall erzeugt, noch den ankommenden Schwall verstärkt.

Sohin gehen diese rechtlich verfehlten Meinungen völlig ins Leere. ….

3. Untergliederung der freien Fließstrecke:

Hierzu wird auf die ausführliche Beschreibung des [erstinstanzlichen Sachverständigen] vom 26. Mai 2011 verwiesen und gehen daher die diesbezüglichen Ausführungen des [Sachverständigen des Umweltsenates] mangels genauer Ortskenntnis bzw. mangels Durchführung eines Ortsaugenscheines ebenfalls ins Leere.

Ausdrücklich wird diesbezüglich Mangelhaftigkeit des Verfahrens gerügt, sollte sich die Berufungsbehörde auf ein Gutachten stützen, welches zufolge mangelnder Ortskenntnisse und somit im Widerspruch zu den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort sowie auch den Angaben in der Projektseinreichung erstellt worden ist. …“

Mit Eingabe vom 21. Juni 2011 und mit Hinweis auf das unten in der Sachverhaltsdarstellung diesbezüglich wiedergegebene Gutachten der Privatsachverständigen vom März 2011 wiederholten die Projektwerberinnen im Wesentlichen ihre Kritik am Umweltsenat und am Sachverständigen des Umweltsenates, schlossen sich der Stellungnahme der Erstbehörde vom 30. Mai 2011 an und beantragten die „Befundaufnahme vom erstinstanzlichen Sachverständigen“ bzw. dessen „Bildpräsentation“ als Beweis aufzunehmen. Entsprechend Punkt 4. wird ausgeführt, dass einerseits der Sachverständige des Umweltsenates „offenbar von völlig anderen tatsächlichen Verhältnissen vor Ort ausgehe und darüber hinaus auch die wesentlichen Angaben des Projektes ausklammere“; und es wird ausgeführt, dass „durch den Bau des KW Stegenwald der Zustand des Gewässerabschnittes Werfen bis Tauglmündung in gewässerökologischer Sicht vielmehr überhaupt nicht verändert werde“.

Mit Eingabe vom 21. Juni 2011 wiederholte der Berufungswerber im Wesentlichen seine Berufungsanträge und rügte die Befangenheit des erstinstanzlichen Sachverständigen in seiner Mehrfachfunktion als seinerzeitiger Referatsleiter des Gewässerschutzes beim Amt der Salzburger Landesregierung mit Hinweis auf das oben angeführte und in der Verhandlung am 11. Mai 2011 vorgelegte Protokoll der Arbeitsgruppe „Wasserwirtschaft und Naturschutz“ vom 27. November 2008; im Wesentlichen wurde angeführt, dass seinerzeit der erstinstanzliche Sachverständige „die Planungskriterien des KW Stegenwald vorgegeben“ und gefordert habe, „dass der Gutachter zu garantieren habe, dass mit den vorgesehen Maßnahmen zum Schutz der Gewässer der Zielzustand nach § 30a WRG 1959 erreicht und erhalten werden kann“; infolge sei der erstinstanzliche Sachverstände nach Übertritt in den Ruhestand im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zum nichtamtlichen Sacherständigen bestellt worden; der Berufungswerber hat Bedenken, dass „vom erstinstanzlichen Sachverständigen als amtliches Organ die Planungsvorgaben für das KW Stegenwald vorgegeben wurden und danach von ihm als nichtamtlicher Sachverständiger beurteilt“ würden.Mit Eingabe vom 21. Juni 2011 wiederholte der Berufungswerber im Wesentlichen seine Berufungsanträge und rügte die Befangenheit des erstinstanzlichen Sachverständigen in seiner Mehrfachfunktion als seinerzeitiger Referatsleiter des Gewässerschutzes beim Amt der Salzburger Landesregierung mit Hinweis auf das oben angeführte und in der Verhandlung am 11. Mai 2011 vorgelegte Protokoll der Arbeitsgruppe „Wasserwirtschaft und Naturschutz“ vom 27. November 2008; im Wesentlichen wurde angeführt, dass seinerzeit der erstinstanzliche Sachverständige „die Planungskriterien des KW Stegenwald vorgegeben“ und gefordert habe, „dass der Gutachter zu garantieren habe, dass mit den vorgesehen Maßnahmen zum Schutz der Gewässer der Zielzustand nach Paragraph 30 a, WRG 1959 erreicht und erhalten werden kann“; infolge sei der erstinstanzliche Sachverstände nach Übertritt in den Ruhestand im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zum nichtamtlichen Sacherständigen bestellt worden; der Berufungswerber hat Bedenken, dass „vom erstinstanzlichen Sachverständigen als amtliches Organ die Planungsvorgaben für das KW Stegenwald vorgegeben wurden und danach von ihm als nichtamtlicher Sachverständiger beurteilt“ würden.

Am 22. Juni 2011 fand die (mit Kundmachung vom 19. Mai 2011 anberaumte) fortgesetzte mündliche Verhandlung vor dem Umweltsenat statt, wo im Wesentlichen die seit der Verhandlung am 11. Mai 2011 eingegangenen Schriftsätze und Beilagen erörtert wurden. Der Berufungswerber erklärte, seine Anträge im Verfahren erster und zweiter Instanz bezogen auf die von den Projektwerberinnen vorgenommenen Änderungen, nämlich Änderung des Verbindungsgewässers und Anbindung des Blühnbaches, aufrechtzuerhalten und begehrte, binnen zwei Wochen „die Einholung einer gutachtlichen Stellungnahme zur Überprüfung der Ausführungen des Umgehungstatbestandes“ zuzulassen.

1.4. Beweisaufnahmen: festgestellter Sachverhalt

1.4.1. Kennzahlen des KW Stegenwald

Unter Einbezug der Projektunterlagen, der Sachgrundlagen zum Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan 2009 und sämtlicher dem Umweltsenat vorliegender Gutachten stehen im entscheidungsrelevanten Zusammenhang folgende Parameter des Vorhabens KW Stegenwald unwidersprochen fest:

Das Vorhaben KW Stegenwald soll in Form eines Umlaufwasserkraftwerkes ausgeführt werden und sieht die bauliche Ausführung einer Einlauframpe, eines Staubereichs, eines Krafthauses, der Wehrfelder und eines Tosbeckens, einer Unterwassereintiefung und einer Abdichtung vor. Es ist vorgesehen die Salzach durch eine Staustufe um ca. 3 m anzuheben. Zur Optimierung des Betriebes ist vorgesehen im Unterwasser eine Sohleintiefung von ca. 4 m herzustellen. Die Turbinenachse des Hauptbauwerkes des geplanten Kraftwerkes Stegenwald liegt auf Fluß-Km 100,791, die Staubeeinflussung flußauf reicht mit dem projektierten Ende der Anlandungssohle bis Fluß-Km 103,765, die Unterwassereintiefung endet bei Fluß-Km 98,405. Die Unterwassereintiefung des Oberliegerkraftwerkes Werfen/Pfarrwerfen reicht bis Fluß-Km 108,133, der Rückstauraum des Unterliegerkraftwerkes Hallein-Gamp endet bei Fluß-Km 84,4.

Die Salzach soll im Krafthausbereich in ein neues Flussbett geleitet werden; als ökologische Begleitmaßnahme soll das „alte Flussbett“ (Altarm) mit der Anlage eines „naturnahen Verbindungsgewässers“ ausgestattet werden. In diesem Bereich mündet auch die Grünwaldrinne in den Altarm. Ausgehend vom Verbindungsgewässer wird die geplante Fischaufstiegshilfe dotiert. Das in den wasserrechtlichen Antragsunterlagen in der Fassung vom 26. Jänner 2010 beschriebene Verbindungsgewässer mit dem angeschlossenen technischen Fischaufstieg, welches der erstinstanzlichen Entscheidung zu Grunde lag, war aufgrund der gutachtlichen Stellungnahme des Sachverständigen der Wildbach- und Lawinenverbauung in der wasserrechtlichen Verhandlung am 21. Juni 2010 in seiner hydraulischen Dimensionierung umzuplanen. Dieses umgeplante Detailprojekt wurde im Berufungsverfahren vor dem Umweltsenat mit Eingabe vom 20. Mai 2011 von den Projektwerberinnen vorgelegt und vom Sachverständigen des Umweltsenates im Zusammenhang mit der Frage der Kontinuumsunterbrechung in der Verhandlung am 22. Juni 2011 positiv bewertet, weshalb weitere Ausführungen im Zusammenhang entfallen können.

Mit Eingabe vom 20. Mai 2011 wurde ein Detailprojekt betreffend die Anbindung des Blühnbaches vorgelegt; der Sachverständige des Umweltsenates bewertete diese Maßnahme in der Verhandlung am 22. Juni 2011 als lokale Verbesserung, wobei aber nicht angenommen werden kann, dass dadurch allein der gute ökologische Zustand bis 2015 im gesamten Wasserkörper erreicht wird. Diese Ausführungen blieben von den Projektwerberinnen unbestritten.

Die Angaben zu Durchflüssen und die wasserwirtschaftlichen Kennzahlen, die das KW Stegenwald als Wasserkraftanlage wasserbautechnisch definieren, stehen aufgrund der Projektsunterlagen fest:

Ausbauwassermenge Turbinenbetrieb: 203 m³/s

Fallhöhe bei Ausbauwassermenge: 8,14 m

Generatorleistung: 2 x 9 MVA

Engpaßleistung: 14,5 MW

Regelarbeitsvermögen: 72 GWh

Stauziel: 501,10 m.ü.A.

Maximale Überstauhöhe bis 173 m³/s: + 0,20 m

Wehranlage: 3 Wehrfelder, Breite je 10,0 m

Wehrverschlüsse: 3 Drucksegmente mit aufgesetzter Klappe

Nach den Ausführungen des Amtssachverständigen für Wasserbau soll für das KW Stegenwald die Art und das Maß der Wasserbenutzung wie folgt festgelegt werden:

„Bei einer Fallhöhe von 8,14 m darf die Konsenswerberin die Wassermenge von 203 m³/s zur Erzeugung von Energie einziehen. Dabei ist eine Stauhöhe von 501,10 m ü. A. zuzüglich eines Überstaues von 20 cm bei einem Abfluss von 173 m³/s zulässig.“

Die Konsensdauer des KW Stegenwald soll mit 90 Jahren ab Rechtskraft des Bescheides, somit längstens bis 31.10.2100, festgelegt werden. In der Verhandlung am 11. Mai 2011 erklärten die Projektwerberinnen, dass das KW Stegenwald in die Betriebsvorschriften und Wehrbetriebsordnungen der Kraftwerkskette Mittlere Salzach eingebunden werden, wobei die Steuerung des KW Stegenwald zentral erfolgen soll.

Kraftwerkskette Mittlere Salzach

Nach dem Gutachten des erstinstanzlichen Sachverständigen vom 2. Juni 2010, welches der erstinstanzlichen Entscheidung zu Grunde lag, ist die oberliegende „Kraftwerkskette Mittlere Salzach“ wie folgt zu beschreiben:

„…

Die Errichtung der Kraftwerkskette unter Einbeziehung des Ausleitungs- und Speicherkraftwerkes Högmoos-Schwarzach wurde im Einvernehmen mit dem damaligen Landesumweltanwalt 1982 mit dem Bau der Staustufe Bischofshofen begonnen und wird 2010 / 11 mit der Fertigstellung des KW Werfen/Pfarrwerfen abgeschlossen. Nunmehr besteht die Kraftwerkskette aus insgesamt neun Kraftwerken (Schwarzach, Wallnerau-Salzach, Wallnerau-Unterwasser, St. Veit, St. Johann, Urreiting, Bischofshofen, Kreuzbergmaut und Werfen-Pfarrwerfen).

Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen effizienten ökologisch orientierten Gewässerschutz waren zu Beginn der Planungsarbeiten noch nicht gegeben, Schutzziel war die Reinhaltung des Wassers, die Erhaltung der Wassergüte. Unter diesen Voraussetzungen war es auch nicht möglich einen Fischaufstieg bei der ersten Stufe vorzuschreiben. Lediglich die Abwasserentsorgung und –Reinigung im Pongau wurde mit dem Kraftwerksbau allmählich beschleunigt.

Erst die WRG-Novellen 1985 und 1990 ermöglichten einen effizienteren Gewässerschutz, welcher von Staustufe zu Staustufe verbessert umgesetzt wurde. Fischwanderhilfen nach dem damaligen Stand der Technik entstanden, die Stauräume wurden naturnäher gestaltet, Seitenbäche wurden fischpassierbar eingebunden.

Eine Reihe von fischökologische Studien im Bereich der Mittleren Salzach ergab, dass der Schwall vom KW Schwarzach nach der Abwassersanierung des Einzugsgebietes der stärkste ökologische Negativfaktor in der Stauraumkette aber vor allem in der frei fließenden Gewässerstrecke unterhalb des jeweils letzten Kraftwerkes in der Kette war. Fischökologische Studien belegten damals, dass ab einem Sunk/Schwallverhältnis von 1:3 bis 1:5 der Fischbestand schwer geschädigt wird und dass beim sunkbedingten Trockenfallen der Gewässersohle die Bodenfauna der Gewässer nachhaltig vernichtet wird.

Nachdem 1990 der Schutz der natürlichen Beschaffenheit der Gewässer im WRG 1959 gesetzlich festgeschrieben wurde, konnten im Zuge der WR-Verhandlungen für die Doppelstufe Kreuzberg-Maut und Werfen/Pfarrwerfen weitere ökologische Sanierungsziele für die entstehende Kraftwerkskette festgelegt werden:

?              Nachbau Fischaufstieg Bischofshofen

?              Dämpfung der Schwallspitzen der Ausleitungsstufe

Högmoos/Schwarzach auf 1:3 (Sunk zu Schwall)

?              Regelung der Stauraumspülungen nach ökologischen Erfordernissen

?              Wiederanlage standorttypischer und biotopgerechter

Uferbewuchsstreifen entlang der Salzach

?              Anpassung der Funktion von Kanal und Kläranlagen an der Salzach und den Zubringern an den Stand der Technik.

?              Die Schwalldämpfung musste bis zum Betriebsbeginn der Stufe Kreuzberg-Maut wirksam sein.

Alle diese Vorgaben zum ökologischen Schutz der Gewässer sind nunmehr umgesetzt, bis auf Restarbeiten im Bereich des KW Werfen, die bereits zeitlich vorgegebene technische Sanierung der Fischwanderhilfen incl. Erhöhung der Dotation entsprechend dem Stand der Technik, die auch ökologisch optimierte Sanierung der Stauwurzelbereiche Wallnerau bis Werfen und eine künftig noch besser an die ökologischen Erfordernisse angepasste Spülordnung für die Stauraumkette.

Die Fischwanderhilfe in Högmoos ist in Planung.

Mit der WRG-Novelle 2003 wurde die EU-WRRL in österreichisches Recht umgesetzt, ein Schritt, welcher vor allem das Gewässer in seiner typspezifischen Ausprägung als Lebensraum auch für die heimische Fischfauna schützt. Hydromorphologie und Fische werden damit in Flüssen wie der Salzach zum zustandsbestimmenden Faktor. Gemeinsam ist allen Kraftwerken der Kraftwerkskette Mittlere Salzach, dass durch die geschlossene Kraftwerkskette jedenfalls zwischen Wallnerau und Werfen der ökologische Zustand der Salzach im Sinne des § 105 (1) lit. m. WRG 1959, wesentlich beeinträchtigt wurde.Mit der WRG-Novelle 2003 wurde die EU-WRRL in österreichisches Recht umgesetzt, ein Schritt, welcher vor allem das Gewässer in seiner typspezifischen Ausprägung als Lebensraum auch für die heimische Fischfauna schützt. Hydromorphologie und Fische werden damit in Flüssen wie der Salzach zum zustandsbestimmenden Faktor. Gemeinsam ist allen Kraftwerken der Kraftwerkskette Mittlere Salzach, dass durch die geschlossene Kraftwerkskette jedenfalls zwischen Wallnerau und Werfen der ökologische Zustand der Salzach im Sinne des Paragraph 105, (1) Litera m, WRG 1959, wesentlich beeinträchtigt wurde.

Dieser Gewässerabschnitt ist daher als stark veränderter Wasserkörper eingestuft worden. Nach Umsetzung aller für das KW Werfen vorgesehenen Auflagen in den WR Bescheiden 2006 und 2010 ist das Erreichen des guten ökologischen Potentials in diesem Wasserkörper aus hiesiger Sicht möglich und als wasserwirtschaftliches Sanierungsziel vorgesehen.“

1.4.2. Gewässerökologie

Nach dem Gutachten des erstinstanzlichen Sachverständigen (Juni und Juli 2010) und den Meldungen des Landes Salzburg zur Ausweisung im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan 2009 (kurz: NGP 2009) ist zum betroffenen Salzachabschnitt festzuhalten:

1.4.2.1. Wasserkörpereinteilung

Das Projektsgebiet liegt im Basiswasserkörper der Salzach Nr. 30535, der in fünf Detailwasserkörper (WK) untergliedert wird. Von diesen ist durch das geplante Projekt der 21,51 km lange WK 305350002 unmittelbar betroffen, der von der Mündung des Blühnbaches bis zur Tauglmündung reicht. Der Blühnbach und die Grünwaldrinne sind ausgewiesene Wasserkörper.

Die Salzach zählt nach der QZV Ökologie OG zum Typus der großen Flüsse, welche mehrere Bioregionen queren.

Bis auf den Blühnbach am oberen Abschnittsende des WK verfügt der betrachtete Salzachabschnitt über keine größeren Zubringer. Lediglich mehrere kleinere steile Gräben aus den Einhängen des Tennen- und Hagengebirges, welche zeitweise trocken fallen, münden in die Salzach.

Aus dem Bericht Fischökologie: Basis- und Detailwasserkörpereinteilung im Projektgebiet ist folgende Tabelle entnehmbar, wobei der projektsgegenständliche Wasserkörper unterlegt ist (WIS-online, Salzburger Landesregierung).

Tabelle siehe Originalbescheid!!

1.4.2.2. Gewässerzustand - Hydromorphologie:

Der ökomorphologische Zustand des betroffenen Wasserkörpers zwischen der Blühnbach- und der Lammermündung ist gem. Istbestandsaufnahme gut. Der Bereich der Salzachöfen wird als naturbelassen mit sehr gut bewertet. Zwischen Lammer und Tauglmündung wird die Gewässerstrecke als Folge der beidseitigen Ufersicherungen mit mäßig verändert ausgewiesen.

Das Kontinuum im Fluß ist erhalten, die ökologische Wiederanbindung der Nebengewässer ist Sanierungsziel bis 2015.

Der Schwalleinfluss aus den zahlreichen Speicherkraftwerken zwischen Wald und Gasteiner Ache wird in der Kraftwerkskette Mittlere Salzach seit mehr als einem Jahrzehnt mit einem aufwändigen Steuerungsprogramm auf das niederste in Österreich umgesetzte Verhältnis von 1:3 im Unterwasser der letzten Staustufe der Kette abgemindert. Durch die Rückstauwirkung der Salzachöfen wird die Schwallamplitude weiter verflacht, so dass sie am Pegel Golling nur mehr 1:2,5 beträgt. Mit dieser Regelung ist die ausreichende Wasserbedeckung der Gewässersohle des Wasserkörpers bei Sunk (80 % Bedeckung der bei Schwall benetzten Fläche) gewährleistet.

Um einen möglichst kontinuierlichen Geschiebetrieb in der Salzach aufrecht zu erhalten, wird in allen Salzachkraftwerken ab einer Wasserführung von HQ0,5 abgestaut und der Durchfluss freigegeben. Mittels einer speziellen Wiedereinstauregelung mit verschieden dotierten Nachspülphasen wird der Geschiebetrieb in der Unterwasserstrecke allmählich zum Abklingen gebracht, Schluffablagerungen in Uferbereichen werden mit kurzzeitig erhöhten Klarwasserdotationen aus den Stauräumen während der Einstauphase wieder mobilisiert und abtransportiert.

Sedimentuntersuchungen belegen, dass sich die Sohlsubstrate der Salzach unterhalb von Werfen nach wie vor in einem dynamischen Umlagerungsgleichgewicht (Bericht Sedimenttransport, Beilage 1.03) befinden.

In der vom geplanten Kraftwerksbau betroffenen Gewässerstrecke ist das linke Ufer im Bereich der anstehenden Abstürze des Hagengebirges naturbelassen, mit Steinwurf gesichert sind die beiden Schotterterrassen des Steinwändgutes.

Das rechte Ufer ist bis auf einen kurzen Abschnitt zwischen Stuhlbach und Schmergraben durchgehend vor allem zur Sicherung des Bahndammes mit Wasserbausteinen, die in Steilabschnitten auch in Beton versetzt sind, relativ strukturlos seit dem 19. Jahrhundert verbaut.

Die natürliche Sohlumlagerung ist vorhanden, die Schotterterrassen Steinwänd und Stegenwald waren durch die Eintiefung des Flusses jedenfalls bereits vor dem Eisenbahnbau von der Flußdynamik abgeschnitten. In verbliebenen breiteren Gewässerabschnitten bilden sich Schotterinseln und randliche Schotterbänke z.B. oberhalb der Aschauerbrücke und unterhalb von Steinwänd.

1.4.2.4. Gewässerzustand – Fischfauna:

Im NGP 2009 wird der ökologische Zustand des betroffenen WK auf Basis der fischökologischen Bewertung mit unbefriedigend (4) angegeben.

Für die fischökologische Bewertung wurden die Daten aus den 2 Monitoringsstellen Tenneck und Golling herangezogen. Außerdem wurden zum Vergleich die Ergebnisse der Monitoringstelle Kuchl aus dem Jahr 2007 verwendet. Die ursprüngliche Einstufung des Zustandes kam vor allem durch die geringe Biomasse (k.o.- Kriterium) zustande.

Ökologische Zustandsbewertung des vom Kraftwerk betroffenen Detailwasserkörpers. (Daten: Amt der Salzburger Landesregierung)

Gewässer WK ökol.Zustand

Salzach 305350002 Unbefriedigend (4)

Begründung:

Zustand aufgrund der zurzeit vorhandenen Leitfischarten mit teils intaktem Populationsaufbau gesamt mit unbefriedigend bewertet (Golling 3, Tenneck 4) MS Kuchl 2007 ähnlicher Altersaufbau, Bewertung 4 ebenfalls plausibel.

-Bewertung Salzach Tenneck 2008

Wird der Huchen als Begleitart in die Bewertung der Salzachstrecke bei Tenneck miteinbezogen, so verbessert sich die fischökologische Bewertung ohne k.o.-Kriterium von derzeit 2,85 auf 2,39. Die fischökologische Bewertung der Salzach bei Golling verbessert sich bei Berücksichtigung des Huchens als vierte Leitart von 3,43 auf 3,05 und bestätigt damit die vom Land Salzburg auf die Zustandsklasse 3 korrigierte Gesamtbewertung.

Die Bewertung gemäß FIA (Fischindex Austria) würde aufgrund der Biomasse (k.o.-Kriterium) einen schlechten fischökologischen Zustand (5) ergeben. Da in dieser Strecke alle Leitarten nachgewiesen wurden, deren Altersstruktur jedoch erhebliche Defizite aufzeigten, wurde die Bewertung dieser Strecke vom Amt der Salzburger Landesregierung auf einen unbefriedigenden Zustand

(4) korrigiert (aktuelle Wasserkörperbewertung durch das Amt der Salzburger Landesregierung, veröffentlicht im NGP).

-Bewertung Salzach Golling 2008

Die Berechnung des FIA würde aufgrund der geringen Biomasse (k.o.- Kriterium) einen schlechten fischökologischen Zustand ergeben. Da in dieser Strecke alle Leitarten nachgewiesen wurden und diese sogar gute bis höchstens mäßige Altersstrukturen aufweisen, wurde diese Strecke vom Amt der Salzburger Landeregierung mit einem mäßigen Zustand (3) bewertet (aktuelle Wasserkörperbewertung durch das Amt der Salzburger Landesregierung, veröffentlicht im NGP).

1.4.3. Gutachten im Einzelnen

Da sich im Wesentlichen die Diskussion auf die Hydromorphologie und den unbestritten als schlecht bewerteten fischökologischen Gewässerzustand im betroffenen Wasserkörper beschränkt, konnte sich die Darstellung der dem Umweltsenat vorliegenden Gutachten des Sachverständigen des Umweltsenates, der Privatsachverständigen der Projektwerberinnen und des erstinstanzlichen Sachverständigen auf die diesbezüglich unterschiedlich erkannten Ursachen und Schlüsse beschränken; außerdem waren die Kriterien der Einzelfallprüfung der Z 1 bis 3 des § 3 Abs 4 UVP- G 2000 darzustellen, was im Wesentlichen die Frage der Hochwertigkeit der vom KW Stegenwald beanspruchten freien Fließstrecke im betroffenen Salzachabschnitt betrifft.Da sich im Wesentlichen die Diskussion auf die Hydromorphologie und den unbestritten als schlecht bewerteten fischökologischen Gewässerzustand im betroffenen Wasserkörper beschränkt, konnte sich die Darstellung der dem Umweltsenat vorliegenden Gutachten des Sachverständigen des Umweltsenates, der Privatsachverständigen der Projektwerberinnen und des erstinstanzlichen Sachverständigen auf die diesbezüglich unterschiedlich erkannten Ursachen und Schlüsse beschränken; außerdem waren die Kriterien der Einzelfallprüfung der Ziffer eins bis 3 des Paragraph 3, Absatz 4, UVP- G 2000 darzustellen, was im Wesentlichen die Frage der Hochwertigkeit der vom KW Stegenwald beanspruchten freien Fließstrecke im betroffenen Salzachabschnitt betrifft.

1.4.3.1. Gutachten des Sachverständigen des Umweltsenates

Der vom Umweltsenat beauftragte Sachverständige hat in seinen gutachtlichen Stellungnahmen vom 21. Jänner 2011, vom 10. Mai 2011 und in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen die Vorbelastung durch die Schwall-Sunk-Erscheinungen als kumulierungsrelevant angeführt, die im vom Projekt betroffenen Salzachabschnitt gegeben sind und vom Betrieb der Kraftwerkskette Mittlere Salzach verursacht werden, und als eine Ursache für die schlechte Fischfauna erkannt sowie die Hochwertigkeit des betroffenen

Salzachabschnittes beschrieben:

Ad. Fischfauna und Morphologie:

Nach den Sachgrundlagen zum NGP 2009 ist die Strecke morphologisch in einem guten Zustand, und die stoffliche Belastung entspricht auch dem guten Zustand. Der derzeitige ökologische Zustand des WK 305350002 wird im NGP 2009 als unbefriedigend eingestuft.

Betrachtet man die Ergebnisse der fischökologischen Untersuchungen alleine, so ergibt sich eine Einstufung als „schlechter ökologischer Zustand“ als Folge von sehr geringen Fischbeständen. Da bei einem schnell fließenden Fluss wie der Salzach mit nicht ausreichenden Fangergebnissen aus methodischen Gründen zu rechnen sei, wurde dies in Zusammenschau mit dem guten Zustand gemäß Makrozoobenthos und den guten bis sehr guten morphologischen Komponenten mit einer Gesamtbewertung „unbefriedigend“ berücksichtigt. Der Unterschied zwischen dem Schwellenwert von 50 kg Fisch pro Hektar Gewässer (sogenanntes k.o.-Kriterium) und den ermittelten Fischbiomassen (4 bis 12 kg/ha) ist allerdings sehr groß und nach Auffassung des Sachverständigen des Umweltsenates nicht nur durch ein schlechtes Fangergebnis allein erklärlich.

Was an möglichen Ursachen verbleibt, ist der Schwall im Verhältnis 3:1 (Schwall zu Sunk) aus den Oberliegerkraftwerken und die nicht gegebene Durchgängigkeit durch die Oberliegerkraftwerkskette und Hochwasserschutzbauten in angrenzenden Salzach-Abschnitten. Erschwerend kommt auch die naturgegeben stark eingeschränkte Fischpassierbarkeit der Salzachöfen hinzu, die einen Populationsaustausch mit flussabwärtigen Abschnitten behindert. Da andere Ursachen für den geringen Fischbestand nicht bekannt sind, kann nur geschlossen werden, dass die angeführten anthropogenen Belastungen (Schwall, Kontinuumsunterbrechungen) zusammen mit der aus natürlichen Gründen eingeschränkten Fischpassierbarkeit von weiter flussabwärts gelegenen Abschnitten die Ursache darstellen. Darauf deutet auch der mäßige bis unbefriedigende Altersaufbau der Fischpopulationen in den Untersuchungen an der Messstelle Tenneck hin. Trotz vorhandener geeigneter Strukturen findet keine ausreichende Vermehrung statt. Da die Fischnährtierbestände durchaus typgerecht in diesem Abschnitt sind, kann nur geschlossen werden, dass die vorhandenen Strukturen in Folge der stark schwankenden Wasserführung im Tagesverlauf (Schwall zu Sunk im Verhältnis 3:1) nicht als Laichplätze funktionieren. Das gilt auch für die morphologisch als Laichplätze geeigneten Stellen im Schluchtabschnitt der Salzachöfen. Da die Durchgängigkeit für Fischwanderungen durch Kraftwerke und Hochwasserschutzeinbauten in den angrenzenden Abschnitten der Salzach unterbunden und darüber hinaus die Fischpassierbarkeit der Salzachöfen aus natürlichen Ursachen eingeschränkt ist, kann auch keine ausreichende Einwanderung aus Abschnitten im zumindest guten ökologischen Zustand erfolgen.

Der derzeit unbefriedigende ökologische Zustand resultiert damit nach Ansicht des Gutachters des Umweltsenates maßgeblich aus der Wasserkraftnutzung der Kraftwerke der Mittleren Salzach, wobei das KW Stegenwald nur lokal im Stauraum positive Wirkung zur Behebung oder Verringerung der speziell aus der Wasserkraftnutzung herrührenden Schwallbelastung (Schwall zu Sunk im Verhältnis 3:1) leistet. Da an der Schwallbelastung nichts geändert werden soll, ist es aus der Sicht des Sachverständigen des Umweltsenates nicht plausibel, dass die Nutzung der Mündungsbereiche der Zubringer - die ja dann weiter den Wasserspiegelschwankungen ausgesetzt sind – alleine einen guten Zustand durch Verbesserung der Komponente „Fischfauna“ von „schlecht“ auf „gut“ bewirken sollen.

Ad. Schutz- und Regulierungsbauten:

Der Sachverständige verweist auf die hydromorphologische Zustandsbewertung im NGP 2009 und auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Sachverständigen in der wasserrechtlichen Verhandlung am 21. Juni 2010 bezüglich seiner Befundaufnahme zur Hydromorphologie, wonach sich schlüssig ergibt, dass bezüglich der morphologischen Qualitätskomponente die Strecke mit gut zu bewerten ist. Daraus zieht der Sachverständige den Schluss, dass dieser morphologische Ist-Zustand, inklusive der von den Projektwerberinnen als bestehend angeführten Schutz- und Regulierungsbauten, nicht die Ursache für den schlechten fischökologischen Zustand in dieser Strecke sein kann.

Ad. Hochwertigkeit der freien Fließstrecke

Im NGP 2009 wird der Abschnitt zwischen Fuscher Ache und der Landesgrenze Salzburgs zu Oberösterreich als Maßnahmenbereich in der Salzach durch das Land Salzburg genannt.

Da die Landesgrenze nur verwaltungstechnisch als Grenze für die Maßnahmenplanung heranzuziehen ist und auch der restliche Abschnitt der Salzach gleichermaßen eingestuft ist, wird für die Beurteilung des räumlichen Zusammenhangs der Flusskraftwerke an der Mittleren Salzach und für die Frage der Kumulierung von Auswirkungen der Abschnitt zwischen Fuscher Ache und Mündung in den Inn (Bereich der Mittelstreckenwanderer) herangezogen. Dies begründet sich damit, dass dieser Bereich für die gemäß NGP 2009 bis 2015 prioritär zu sanierenden Gewässer der Mittelstreckenwanderer als funktionierender und durchgängiger Lebensraum wieder herzustellen ist.

Die Errichtung des KW Stegenwald würde die derzeit bestehende freie Fließstrecke der Mittleren Salzach mit Schwallbeeinflussung in eine weiterhin von Schwall betroffene kurze freie Fließstrecke, einen Stauraum, eine schwallbeeinflusste eingetiefte Strecke mit naturähnlicher Gestaltung und eine verbleibende naturnahe Schluchtstrecke in den Salzachöfen mit Schwallbeeinflussung und der anschließenden Strecke bis zur Tauglmündung mit Schwallbeeinflussung zergliedern. Die von Schwall beeinflusste Fließstrecke unterhalb KW Werfen ist dann weiterhin nicht für die effektive Reproduktion von Fischen geeignet, wie schon derzeit. Im Stauraum sind nur geringfügige Verbesserungen hinsichtlich der Eignung von Schotterbänken für die Fischreproduktion zu erwarten. Die Schluchtstrecke bietet aus naturgegebenen morphologischen Gründen keine geeigneten Laichplätze in ausreichender Zahl. Für die Strecke unterhalb der Salzachöfen ergeben sich keine Änderungen zum Status quo hinsichtlich Fischökologie. Durch die Errichtung des KW Stegenwald wird diese durchgehend freie Fließstrecke um ein Drittel verkürzt, die verbliebene Strecke zwischen Oberliegerkraftwerk und Stauraum ist durch den Stauraum und das Kraftwerk abgetrennt. Zu den bereits jetzt bestehenden großen Defiziten im ökologischen Zustand der Salzach addiert sich eine weitere anthropogene Umformung zur Nutzung der Wasserkraft durch die Errichtung des KW Stegenwald.

Bezogen auf den Betrachtungsraum von der Mündung der Fuscher Ache bis zur Mündung der Salzach in den Inn bedeutet dies, dass die mit 21,5 Kilometer längste freie Fließstrecke an der Mittleren Salzach zerstückelt und verkürzt wird. Von den etwa 144 Flusskilometern im Betrachtungsraum sind im NGP 2009 insgesamt 51 km als erheblich veränderter Oberflächenwasserkörper (HMWB) eingestuft, von den etwa 93 restlichen Kilometern sind 54 Kilometer im schlechten ökologischen Zustand, 34 Kilometer als im unbefriedigenden Zustand und 5 Kilometer als im mäßigen Zustand eingestuft. Während an der Unteren Salzach noch etwa 55 Kilometer als zwar im schlechten Zustand befindlich, aber grundsätzlich noch in den guten Zustand überführbar eingeschätzt werden, sind die freien Fließstrecken im mittleren Abschnitt rar und von erheblich veränderten Oberflächenwasserkörpern eingeschlossen.

Ohne Schwallbeeinträchtigung und ohne Kontinuumsunterbrechungen ist davon auszugehen, dass eine freie Fließstrecke mit geeigneter Morphologie eine positive Wirkung durch die Reproduktion der Fischbestände auf benachbarte Flussabschnitte ausübt, auch wenn diese keine so guten Bedingungen aufweist. Die freie Fließstrecke im Projektsstandort kann schon jetzt im Istzustand diese positive Wirkung auf Nachbarbereiche nicht entfalten, weil sie in Folge von Belastungen aus Nachbarbereichen selbst weit vom Sollzustand hinsichtlich Fischökologie entfernt ist. Nach der Errichtung des KW Stegenwald ist eine weitere Einschränkung dieser potentiell positiven Wirkung dahingehend zu erwarten, dass die verbleibende freie Fließstrecke flussabwärts des KW Stegenwald einen Sonderstandort „Schluchtstrecke“ darstellen und nicht die erforderliche Variabilität an Standortbedingungen für die Reproduktion von Fischen aufweisen wird beziehungsweise die wenigen geeigneten Stellen nicht für alle Fische erreichbar werden oder Jungfische sehr leicht flussabwärts verdriftet werden. Die verbleibende freie Fließstrecke flussaufwärts des Stauraums bleibt weiterhin schwallbeeinträchtigt und kann ebenso wenig wie derzeit die Reproduktion der Fische sicherstellen.

1.5. Weitere Beweisaufnahmen

1.5.1. Gutachten des erstinstanzlichen Sachverständigen

Zur Frage der Kumulierung mit der oberliegenden Kraftwerkskette Mittlere Salzach führt der erstinstanzliche Sachverständige mit Verweis auf bzw. mit Integration in sein Gutachten vom 2. Juni 2010 und vom 21. Juni 2010 in der gutachtlichen Stellungnahme vom 27. Juli 2010 im Auszug wörtlich Folgendes aus; dies wird vom erstinstanzlichen Sachverständigen im Wesentlichen auch in der mündlichen Verhandlung am 22. Juni 2011 vorgetragen:

„…

Im gewässerökologischen Gutachten vom 2.6.2010, …, wird ausführlich begründet, dass das KW Stegenwald mit seiner ökologischen und betrieblichen Konzeption ganz bewußt von der Kraftwerkskette Mittlere Salzach abgekoppelt wurde, um mögliche schädliche Auswirkungen auf den vom neuen Kraftwerk betroffenen Wasserkörper zu vermeiden.

Dies wird beim Studium der Einreichunterlagen, insbes. der ökologischen Konzepte und der daraus resultierenden technischen Maßnahmen deutlich.

Das nunmehr eingereichte Projekt ist aus der Sicht einer bestmöglichen ökologischen Optimierung entstanden, welche das Ziel hat, den guten ökologischen Zustand der Salzach in diesem Wasserkörper nicht zu verhindern, wenn alle weiteren von der wasserwirtschaftlichen Planung beabsichtigten ökologischen Maßnahmen im Gewässerabschnitt zwischen Werfen und Vigaun realisiert und in den oberhalb und unterhalb anschließenden Kraftwerksketten die noch ausständigen Auflagen zum Schutz der Gewässer, gelistet im NGP 2009 (BMLFUW 2010), zeitgerecht (Sanierungsziel 2015) erfüllt werden. Im Einreichprojekt für das WR-Verfahren sind diese Maßnahmen taxativ angeführt.

Damit kann das Kraftwerk Stegenwald ohne Verschlechterung des Zustandes des betroffenen Wasserkörpers aber mit vielen strukturellen Verbesserungen in der vom Kraftwerk betroffenen Gewässerstrecke gebaut … werden.

...

Mit diesem Projekt kann weiters auch das Schutzgut

Landschaftsschutzgebiet Salzachöfen unbeeinflusst erhalten

bleiben“

„Mit den im Projekt umgesetzten Planungsvorgaben wurde bewusst verhindert, dass es zu einer für die Ökologie des Wasserkörpers, in welchem sich das KW Stegenwald befindet, negativen Kumulierung von Umwelteinflüssen aus der Kraftwerkskette Mittlere Salzach kommt. Die Gewässerstrecke der Kraftwerkskette ist als stark veränderter Wasserkörper ausgewiesen.

Das KW Stegenwald ist ein eigenständiges Salzachkraftwerk in einem eigenen Wasserkörper, welcher zwar derzeit ökologisch beeinträchtigt aber als natürlicher Wasserkörper von 24,7 km Länge ausgewiesen ist.

Aus Sicht des Gewässerschutzes ist das KW Stegenwald somit weder funktionell noch hinsichtlich seiner Umweltauswirkungen Teil der KW-Kette Mittlere Salzach, sondern ein eigenständiges Kraftwerk, welches im Sinne des Verbesserungsgebotes soweit optimiert wurde, dass der betroffene Wasserkörper durch das Kraftwerk keine ökologische Beeinträchtigung erfährt, welche das Erreichen des guten ökologischen Zustandes verhindert. Zahlreiche der vorgesehenen Maßnahmen dienen umgehend der Verbesserung des derzeitigen ökologischen Zustandes.“

Im Hinblick auf den gebotenen Schutz der Salzach als Fischlebensraum wurden anlässlich der Prüfung des KW Stegenwald in der Niederschrift zur wasserrechtlichen Verhandlung am 21. Juni 2010 die Planungsvorgaben des erstinstanzlichen Sachverständigen für das KW Stegenwald definiert, wie sie dem Protokoll der Arbeitsgruppe „Wasserwirtschaft und Naturschutz“ vom 27. November 2008 zu Grunde liegen. „Für Konzept und Projektierung des Kraftwerkes Stegenwald galt als Priorität Standort, ökotechnische Ausstattung und Betriebsweise so zu optimieren, dass die wasserwirtschaftliche Zielerreichung nicht gefährdet wird und möglichst viele ökologische Verbesserungen für die Gewässerstrecke zeitgleich mit dem Kraftwerksbau umgesetzt werden können“.

Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass „der Gewässerschutz gemeinsam mit der Wasserwirtschaft“ eine Reihe von aufgezählten Maßnahmen, welche vor allem die angrenzenden Wasserkörper zum WK 305350002 betreffen, erstellt habe, welche bis 2015 den guten Zustand der Salzach zwischen Blühnbach und Taugl herstellen sollen.

Im Auszug führt der erstinstanzliche Sachverständige in der wasserrechtlichen Verhandlung am 21. Juni 2010 wörtlich aus:

„ … Mit der Erfüllung dieser Vorgaben können die Richtwerte für den guten hydromorphologischen Zustand gem. QZV Ökologie OG im vom Kraftwerk betroffenen Wasserkörper eingehalten werden. Wenn die angestrebten hydrologischen Bedingungen den guten ökologischen Zustand des Wasserkörpers ermöglichen, ist die wasserwirtschaftliche Zielsetzung erreicht und hat sich die Richtigkeit der Maßnahmen bestätigt.“

In der gutachtlichen Stellungnahme vom 26. Mai 2011 und in der Verhandlung am 22. Juni 2011 wiederholt der erstinstanzliche Sachverständige im Wesentlichen seine bisherigen Ausführungen. Im Zusammenhang mit den Vorbelastungen im betroffenen Wasserkörper wegen der vorhandenen Uferverbauungen wird im Wesentlichen den Ausführungen der Privatsachverständigen der Projektwerberinnen gefolgt, die nachstehend wiedergegeben werden.

1.5.2. Gutachten der Privatsachverständigen der Projektwerberinnen

Das im Auszug wörtlich wiedergegebene Gutachten der Privatsachverständigen vom März 2011 repliziert auf das Gutachten des Sachverständigen des Umweltsenates vom 21. Februar 2011 und fasst außerdem ihre vorangegangenen Gutachten im Wesentlichen zusammen.

„…

1. Einleitung

Vorliegender Text ist eine gutachterliche Bewertung der durch den Umweltsenat beauftragten gewässerökologischen Stellungnahme […] vom 21.2.2011. Dazu wurden von der Verbund Hydro Power AG Fragen übermittelt, die in der Folge beantwortet werden.

2. Vorbelastungen des OWK 305350002

2.1. Frage 1: Vorbelastungen

Als weitere maßgebliche Vorbelastungen neben der Schwallbelastung aus den Oberliegerkraftwerken und den Kontinuumsunterbrechungen durch Kraftwerke oberhalb und unterhalb dieses Oberflächenwasserkörpers sowie Kontinuumsunterbrechungen durch Hochwasserschutzbauten sind als Belastungen im gegenständlichen Wasserkörper jedenfalls die Verbauungsmaßnahmen der Ufer zu nennen, die Uferdynamik und Laufentwicklung einschränken und v.a. im unmittelbaren Projektsgebiet gehäuft auftreten. Da die Regulierungsmaßnahmen und Ufersicherungen Auswirkungen auf die Biozönose im Gewässerabschnitt haben, sind sie ebenfalls zu den maßgeblichen Vorbelastungen des Wasserkörpers zu zählen. Daraus ergibt sich auch, dass der Wasserkörper OWK 305350002 durchaus Belastungen im Wasserkörper selbst aufweist und nicht ausschließlich Einflüsse von Belastungen aus oberhalb- und unterhalb liegenden anderen Wasserkörpern auf diesen wirken.

3. Zusätzliche Auswirkungen durch das KW Stegenwald

3.1. Frage 2: Schwall

Der Amtssachverständige führt aus, dass "Belastungen, die bereits vor Errichtung eines neuen Bauwerks auf eine Gewässerstrecke, in die Betrachtung einzubeziehen sind, daher auch die Orte ihrer Entstehung, wenn es um das Zusammenwirken alter und neuer Belastungen geht". Dies wäre so zu interpretieren, dass der Betrachtungsraum auch den Belastungsursprung, d.h. den Herkunftsort des Schwalles zu inkludieren hat. Dieser stammt aber nicht vom oberliegenden Kraftwerk Werfen, sondern resultiert, wie auch vom Amtssachverständigen ausgeführt wird, aus zahlreichen Quellen bis in den Oberpinzau und summiert sich aus mehreren Schwallstrecken größerer Salzachzubringer (Stubache, Kapruner Ache, Fuscher Ache u.a.) sowie der Salzach selbst (KW Wald, KW Schwarzach). Der Betrachtungsraum müsste somit die Salzach fast vom Ursprung weg und die meisten größeren Seitenzuflüsse umfassen.

Inwieweit diese Argumentation im Hinblick auf eine Beurteilung der Auswirkungen des KW Stegenwald, das ja keine Beeinflussung der aktuellen Situation der Durchflüsse vorsieht, in irgendeiner Form maßgeblich sein kann, ist nicht schlüssig und nachvollziehbar. Das KW Stegenwald führt hier zu keiner Änderung, da die zur Verfügung stehende Wassermenge ohne Verzögerung weitergegeben wird.

Mit anderen Worten: das KW Stegenwald ändert, mit Ausnahme lokaler positiver Wirkungen im Stauraum durch den konstanten Stauspiegel, an den etwaigen Auswirkungen des Schwellbetriebs nichts.

Auch an weiterer Stelle heißt es, dass "im Vergleich zu einer starken Reduktion des Schwalls in dieser Strecke, die Errichtung des KW Stegenwald nicht die ökologisch zu präferierende Lösung" sei. Dazu ist ebenfalls zu sagen, dass erstens das KW Stegenwald in keiner Weise den Schwellbetrieb von oberhalb beeinflusst oder verändert. Und zweitens, sollten theoretisch irgendwo schwalldämpfende Maßnahmen betrachtet werden, diese beim Schwall-Ursprung oder jedenfalls weiter flussaufwärts am sinnvollsten sind und nicht ausgerechnet zig-Kilometer unterhalb am gegenständlichen Standort.

Zum Schwall ist weiters zu bemerken, dass die Aussage, die Mündungsbereiche der Zubringer seien weiterhin den Wasserspiegelschwankungen ausgesetzt, in der Form nicht zutreffend ist, da die Planung der fischpassierbaren Anbindung eine Migrationsmöglichkeit auch bei Niederwasser (und somit auch bei Sunk) vorsieht.

3.3. Frage 4: Auswirkungen auf den Zustand

Das KW Stegenwald liegt im 21,51 km langen OWK 305350002. Der Wasserkörper weist lt. Nationalem Gewässerbewirtschaftungsplan (NGP) derzeit einen unbefriedigenden Zustand auf. Sowohl der oberhalb als auch der unterhalb anschließende Wasserkörper sind im NGP als erheblich verändert ausgewiesen. Als Zielerreichung sieht der NGP die Herstellung eines guten ökologischen Zustandes im betreffenden Wasserkörper bis zum Jahr 2015 vor. In den Einreichunterlagen zum KW Stegenwald ist ausführlich dargestellt, dass nach derzeitigem Wissensstand durch das gegenständliche Projekt nicht mit einer Verschlechterung des öko-logischen Zustandes des Wasserkörpers zu rechnen ist. Gleichzeitig wird die Möglichkeit der Zielerfüllung nicht erschwert, sondern es ist umgekehrt davon auszugehen, dass durch die Strukturierungsmaßnahmen auch eine Verbesserung des fischökologischen Zustandes im Projektsgebiet erzielt werden kann.

Die Planung des Stauraums des KW Stegenwald wird auch vom Amtssachverständigen als klarer Vorteil gegenüber einer "klassischen Stauraumgestaltung" gesehen, aber nicht als Vorteil gegenüber einer freien Fließstrecke, da nur diese "die dynamischen Prozesse der Umbildung, Umlagerung und Neubildung von Sohle, Ufer und Lauf des Gewässers in vollem Umfang ermöglicht". Hier wird aber offenbar vergessen, dass es sich bei der Salzach nicht um ein naturbelassenes Gewässer mit unbeeinträchtigter Uferdynamik, geschweige denn mit Laufdynamik, handelt. Im Gegenteil: die Ufer sind auf weiten Strecken gesichert. Insbesondere im Abschnitt, in dem das KW Stegenwald errichtet werden soll (Wehr bei Fluss-km 100,791) sowie im oberhalb abschließenden 500-m-Bewertungsabschnitt (geplanter Stau) ist die Uferdynamik nur stellenweise möglich und die Ufer sind fast durchgehend gesichert (Bewertung 3). Die vom Amtssachverständigen angeführten dynamischen Prozesse sind daher mit oder ohne Stauraum nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich.

4. Summation der Auswirkungen

4.1. Frage 5: Summationseffekte

Die freie Fließstrecke der Salzach, die nach Aussage des Amtssachverständigen "Seltenheitswert" besitzt, könne nach Kraftwerkserrichtung "seine im Prinzip zu erwartende positive Auswirkung auf angrenzende Bereiche nicht entfalten". Diese Aussage ist nicht schlüssig. Durch die Formulierung "im Prinzip" wird bereits impliziert, dass die Formulierung spekulativer Natur ist und keine konkrete Auswirkung präzisiert werden kann. Es ist nicht möglich, nachzuvollziehen, welche positive Auswirkung der Fließstrecke auf angrenzende Bereiche durch die Errichtung des KW Stegenwald wegfallen könnte. Es wird auch vom Amtssachverständigen an späterer Stelle präzisiert, dass die freie Fließstrecke derzeit diese positive Wirkung nicht entfalten kann, weil der fischökologische Sollzustand nicht vorliegt.

Das Gewässerkontinuum bleibt durch die Errichtung einer funktionsfähigen Fischwanderhilfe erhalten. Der Stauraum wird auf ein Minimum reduziert; daneben werden zahlreiche Maßnahmen zur Verbesserung der Habitatqualität umgesetzt. Insbesondere die Verbesserung der Reproduktionsmöglichkeiten für die lithophile Gilde sollte wohl zu einer positiven Wirkung der Maßnahmenstrecke auf angrenzende Bereiche führen.

Es wird vom Amtssachverständigen dazu ausgeführt, dass "ohne Schwallbeeinträchtigung und ohne Kontinuumsunterbrechungen beispielsweise davon auszugehen ist, dass eine freie Fließstrecke mit geeigneter Morphologie eine positive Wirkung durch die Reproduktion der Fischbestände auf benachbarte Flussabschnitte ausübt". Es werden dabei mehrere Punkte außer Acht gelassen:

1. Die Aussage "ohne Schwallbeeinträchtigung" ist irrelevant. Es handelt sich derzeit um eine Schwallstrecke (allerdings innerhalb des Signifikanzkriteriums von 1:3) und diese Tatsache steht in keinem Zusammenhang mit der Errichtung des KW Stegenwald. Durch das geplante Projekt kommt es zu keiner Änderung der Schwallsituation.

2. Es liegt derzeit für die Reproduktion der Fischbestände eine nur suboptimal geeignete Morphologie vor. Es wird erwartet, dass die im Zuge der Kraftwerkserrichtung umzusetzenden Maßnahmen sogar eine Verbesserung bewirken. Diese Verbesserung wird vom Amtssachverständigen auch anerkannt (S. 7; geringfügige Verbesserung der Fischreproduktion im Staubereich). Die Maßnahmen sind nicht nur eine Kompensation projektsbedingter Eingriffe in Gewässersohle und Ufer (S. 14), sondern – unter Berücksichtigung der derzeitigen tw. massiven Ufersicherungen – eine Verbesserung des derzeitigen Ver-bauungsgrades.

Eine Summationswirkung aus der Reduktion der freien Fließstrecke auf "Schluchtbedingungen" und dem "weitgehenden Wegfall naturnaher, variationsreicher, dynamischer Ufer und Sohlbildungen mit Schotterbänken, Seitenarmen" etc. kann schon aufgrund der derzeit eingeschränkten Uferdynamik nicht gegeben sein. Die Schluchtstrecke der Salzachöfen entspricht dem natürlichen morphologischen Gegebenheiten. Die Gewässerstrecke oberhalb bleibt aber erhalten und auch im Bereich der geplanten Unterwassereintiefung bleibt die Sohldynamik inkl. Schotterbänke erhalten.

4.3. Frage 7: Kumulation

Aus welchen Überlegungen ist zusammenfassend eine Kumulation (Überlagerung der Auswirkungen des KW Stegenwald mit Auswirkungen der ober- bzw. unterliegenden Kraftwerke) zu bejahen oder zu verneinen?

Dieser Punkt wurde bereits in unserer Ergänzung zum gewässerökologischen Gutachten vom Jänner 2011 behandelt.

Das KW Stegenwald soll bei Fluss-km 100,791 errichtet werden. Die jeweils nächstgelegenen KW sind das KW Werfen (oberwasserseitig; Wehrachse bei Fluss-km 110,295) und das KW Gamp (unterwasserseitig; Wehrachse bei Fluss-km 82,88). Wesentlich ist, auch in Hinblick auf die Frage der Kumulierung, ob der Eingriff im Hinblick auf den Bereich der freien Fließstrecke als kleinräumig zu betrachten ist, oder ob eine weitergehende Strahlwirkung durch den lokalen Einflussbereich oberhalb und unterhalb liegender Kraftwerke festzustellen ist. Kleinräumigkeit im Hinblick auf Überschreitungen des Qualitätszieles ist in den Erläuterungen zur Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer 2010 (QZV Ökologie OG 2010) definiert. Dabei ist nicht der Einwirkungsbereich, sondern die Auswirkung auf die biologischen Qualitätskomponenten entscheidend.

Bei dem für die Betrachtung maßgeblichen Gewässerabschnitt "ist grundsätzlich von den Lebensraumansprüchen der Gewässerorganismen sowie der Gewässergröße auszugehen" (Erläuterungen zur QZV Ökologie). Als Richtwert für den Betrachtungsabschnitt gilt in großen Gewässern (Flussordnungszahl > 6) ein Abschnitt von 10-15 km Länge (Erläuterungen zur QZV Ökologie OG 2010). Nimmt man bei einer Flussordnungszahl der Salzach im Projektsgebiet von 6 somit eine Abschnittlänge an der unteren Grenze von 10 km an, so ist dieser Bereich als Mindestlänge für den Erhalt einer autochthonen Population an gewässertypspezifischen Fischarten anzusehen. Selbst wenn als freie Fließstrecke nur mehr der Abschnitt zwischen der Wehrachse des KW Stegenwald und der Stauwurzel des KW Gamp zur Verfügung stehen würde, d.h. eine Länge von 16,391 km, wäre damit sowohl der Richtwert für einen für die Betrachtung maßgeblichen Gewässerabschnitt übertroffen als auch das Kriterium der Kleinräumigkeit von 2 km Länge durch die – bedingt durch das innovative Staukonzept – nur auf einem kurzen Teilstück zu erwartenden Auswirkungen erfüllt.

Daher sind nach derzeitigem Wissensstand keine Auswirkungen auf den Zustand der biologischen Qualitätselemente sowohl im Oberflächenwasserkörper als auch im Betrachtungsraum zu erwarten. Aus gewässerökologischer Sicht ist aus folgenden Gründen keine Verbindung mit den ober- und unterliegenden Kraftwerken gegeben.

1. Da das KW Stegenwald über eine, über das übliche Maß hinausgehende Fischwanderhilfe am Stand der Technik erhalten wird, stellt das Wehr keine Unterbrechung des Migrationsweges der Ichthyozönose dar. Eine isolierte Betrachtung der verbleibenden Fließstrecke zwischen den Kraftwerken Werfen und Stegenwald ist daher aus fischökologischer Sicht nicht zulässig, da im Gegenteil gerade in diesem Bereich neue Laichmöglichkeiten entstehen werden und Zubringer für die Fischfauna wieder erreichbar werden.

2. Der Schwellbetrieb der oberhalb liegenden Kraftwerke wird nicht verstärkt, sondern unverändert weitergegeben.

3. Der unmittelbare, ökologisch wirksame Stauraum ist so kurz, dass kein weitergehender Einfluss zu erwarten ist. Das Kriterium der Kleinräumigkeit gem. Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer 2010 wird erfüllt. Darüber hinaus beinhaltet das Kraftwerksprojekt zahlreiche Maßnahmen, die auf die gesamtökologischen Verhältnisse verbessernd wirken.

4. Da kein Stauraum mit hohem Retentionsvolumen entsteht, kommt es bei einer Staulegung (z.B. bei Hochwasser) nicht zu einer erhöhten Remobilisierung von abgelagertem Feinsediment. Somit ist auch in diesem Punkt eine Kumulierung der Auswirkung der Staulegungen der oberliegenden Kraftwerke auszuschließen.

5. In Summe werden negative Effekte wie sie bei Laufkraftwerken normalerweise auftreten (Stau, Veränderung der Ichthyozönose, erhöhte Sedimentation, hohe Feinsedimentfrachten bei Staulegungen) weitgehend vermieden. Dies unterscheidet das geplante KW Stegenwald maßgeblich von den anderen Kraftwerken. Außerdem sieht das Projekt umfangreiche Maßnahmen vor, die neben der Stauraumverkürzung und einem sehr groß dimensionierten Fischaufstieg mit zusätzlichem naturnahen Bypassgerinne, auch über das unmittelbare Projektsgebiet hinausgehende Strukturmaßnahmen und Anbindung von Nebengewässern beinhalten.

6. Zusammenfassend ist zu sagen, dass aus fisch- und gewässerökologischer Sicht aufgrund der ausreichenden Distanzen zwischen den Kraftwerken und der völlig unabhängigen Betriebsweise (z.B. keine Verstärkung des Schwalls), v.a. aber durch das ökologisch vorteilhafte Konzept der Stauraumvermeidung, was sowohl den Einfluss auf die Gewässerorganismen minimiert als auch die Auswirkungen von Staulegungen vermeidet, keine Kumulation der Auswirkungen des KW Stegenwald mit anderen Kraftwerken anzunehmen ist.“

2. Der Umweltsenat hat erwogen:

Die maßgeblichen Bestimmungen zum Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 87/2009, lauten wörtlich im Auszug wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen zum Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2009,, lauten wörtlich im Auszug wie folgt:

§ 1 UVP-G 2000:Paragraph eins, UVP-G 2000:

(1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage

1.              die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben

  1. a)Litera a
    auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,
  2. b)Litera b
    auf Boden, Wasser, Luft und Klima,
  3. c)Litera c
    auf die Landschaft und
  4. d)Litera d
    auf Sach- und Kulturgüter
hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind,
              2.              

Unter dem Titel „Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung“ lautet § 3 UVP-G 2000:Unter dem Titel „Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung“ lautet Paragraph 3, UVP-G 2000:

(1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. d und f, § 7 Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 5 und § 22 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 12a und § 19 Abs. 2 anzuwenden.(1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind Paragraph 3 a, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d und f, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 20, Absatz 5 und Paragraph 22, nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des Paragraph 3 a, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 12 a und Paragraph 19, Absatz 2, anzuwenden.

(2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.(2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Absatz 4, Ziffer eins bis 3 zu berücksichtigen, Absatz 7, ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.

(3) …

(4) … Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien zu berücksichtigen:

1.              Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Kumulierung mit anderen Vorhaben, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, Unfallrisiko),

2.              Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender Landnutzung, Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebietes, Belastbarkeit der Natur, historisch, kulturell oder architektonisch bedeutsame Landschaften),

3.              Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Ausmaß der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens. Bei Vorhaben der Spalte 3 des Anhanges 1 ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich.

(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Die Entscheidung ist in erster und zweiter Instanz jeweils innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Der wesentliche Inhalt der Entscheidungen einschließlich der wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Die Entscheidung ist in erster und zweiter Instanz jeweils innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Der wesentliche Inhalt der Entscheidungen einschließlich der wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.

(8) …

Unter dem Titel „Entscheidung“ lautet § 17 UVP-G 2000:Unter dem Titel „Entscheidung“ lautet Paragraph 17, UVP-G 2000:

§ 17. (1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Abs. 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. ...Paragraph 17, (1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Absatz 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. ...

(2) Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen:

  1. 1.Ziffer eins
  2. 2.Ziffer 2
    die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die
    1. a)Litera a
    2. b)Litera b
      erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, … den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder
                    c)              

Im 4. ABSCHNITT unter dem Titel „BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR WASSERWIRTSCHAFTLICH BEDEUTSAME VORHABEN“ lauten §§ 24i und 24k UVP-G 2000:Im 4. ABSCHNITT unter dem Titel „BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR WASSERWIRTSCHAFTLICH BEDEUTSAME VORHABEN“ lauten Paragraphen 24 i und 24 k UVP-G 2000:

§ 24i UVP-G 2000Paragraph 24 i, UVP-G 2000

Hinsichtlich der in den Ziffern 25 und 30 bis 42 des Anhanges 1 genannten Vorhaben kann der/die Bundesminister/in für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung Bestimmungen über die bei der Durchführung der Einzelfallprüfung zu berücksichtigenden wasserwirtschaftlich relevanten Kriterien (insbesondere §§ 12, 12a, 13 und 105 WRG 1959) erlassen.Hinsichtlich der in den Ziffern 25 und 30 bis 42 des Anhanges 1 genannten Vorhaben kann der/die Bundesminister/in für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung Bestimmungen über die bei der Durchführung der Einzelfallprüfung zu berücksichtigenden wasserwirtschaftlich relevanten Kriterien (insbesondere Paragraphen 12, 12 a, 13 und 105 WRG 1959) erlassen.

§ 24k UVP-G 2000Paragraph 24 k, UVP-G 2000

(1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über einen Antrag, der sich auf ein in den Ziffern 25 und 30 bis 42 des Anhanges 1 genanntes Vorhaben bezieht, insbesondere die §§ 12, 12a, 13 und 105 WRG 1959 als Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden.(1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über einen Antrag, der sich auf ein in den Ziffern 25 und 30 bis 42 des Anhanges 1 genanntes Vorhaben bezieht, insbesondere die Paragraphen 12, 12 a, 13 und 105 WRG 1959 als Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden.

(2) Im Genehmigungsbescheid sind die wasserwirtschaftliche Aspekte betreffenden Abschnitte zusammenzufassen.

Anhang 1 Spalte 1 Z 3 UVP-G 2000 lautet:Anhang 1 Spalte 1 Ziffer 3, UVP-G 2000 lautet:

Wasserkraftanlagen (Talsperren, Flussstaue, Ausleitungen) mit einer Engpassleistung von mindestens 15 MW sowie Kraftwerke in Kraftwerksketten *7) ab 2 MW.

Ausgenommen sind technische Maßnahmen zur Erhöhung der Engpassleistung oder zur sonstigen Effizienzsteigerung an bestehenden Anlagen, die keine Auswirkungen auf die Restwasserstrecke, die Unterliegerstrecke oder das Stauziel haben, sowie alle Maßnahmen, die zur Herstellung der Durchgängigkeit vorgenommen werden.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 14/2011, kurz: WRG 1959, lautet wörtlich im Auszug wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2011,, kurz: WRG 1959, lautet wörtlich im Auszug wie folgt:

§ 9 Abs 1 WRG 1959 lautet:Paragraph 9, Absatz eins, WRG 1959 lautet:

Einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf jede über den Gemeingebrauch (§ 8) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. …Einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf jede über den Gemeingebrauch (Paragraph 8,) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. …

Unter dem Titel „Umweltziele für Oberflächengewässer“ lautet § 30a WRG 1959:Unter dem Titel „Umweltziele für Oberflächengewässer“ lautet Paragraph 30 a, WRG 1959:

(1) Oberflächengewässer einschließlich erheblich veränderter und künstlicher Gewässer (§ 30b) sind derart zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, dass – unbeschadet § 104a – eine Verschlechterung des jeweiligen Zustandes verhindert und – unbeschadet der §§ 30e und 30f – bis spätestens 22. Dezember 2015 der Zielzustand erreicht wird. Der Zielzustand in einem Oberflächengewässer ist dann erreicht, wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen und einem guten chemischen Zustand befindet. Der Zielzustand in einem erheblich veränderten oder künstlichen Gewässer ist dann erreicht, wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen Potential und einem guten chemischen Zustand befindet.(1) Oberflächengewässer einschließlich erheblich veränderter und künstlicher Gewässer (Paragraph 30 b,) sind derart zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, dass – unbeschadet Paragraph 104 a, – eine Verschlechterung des jeweiligen Zustandes verhindert und – unbeschadet der Paragraphen 30 e und 30 f – bis spätestens 22. Dezember 2015 der Zielzustand erreicht wird. Der Zielzustand in einem Oberflächengewässer ist dann erreicht, wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen und einem guten chemischen Zustand befindet. Der Zielzustand in einem erheblich veränderten oder künstlichen Gewässer ist dann erreicht, wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen Potential und einem guten chemischen Zustand befindet.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung die gemäß Abs. 1 zu erreichenden Zielzustände sowie die im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot maßgeblichen Zustände für Oberflächengewässer (Abs. 3) mittels charakteristischer Eigenschaften sowie Grenz- oder Richtwerten näher zu bezeichnen. Er hat dabei insbesondere(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung die gemäß Absatz eins, zu erreichenden Zielzustände sowie die im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot maßgeblichen Zustände für Oberflächengewässer (Absatz 3,) mittels charakteristischer Eigenschaften sowie Grenz- oder Richtwerten näher zu bezeichnen. Er hat dabei insbesondere

1.              den guten ökologischen Zustand, das gute ökologische Potential sowie die jeweiligen Referenzzustände auf der Grundlage des Anhangs C sowie der Ergebnisse des Interkalibrationsverfahrens festzulegen;

2.              den guten chemischen Zustand sowie die chemischen Komponenten des guten ökologischen Zustandes für synthetische und nichtsynthetische Schadstoffe in Form von Umweltqualitätsnormen auf der Grundlage des Anhangs E festzulegen;

3.              im Hinblick auf die Abweichungsanalyse (§ 55d) die Kriterien, insbesondere für die Ermittlung und Beurteilung der Messergebnisse für das Entsprechungsregime sowie für eine stufenweise Ausweisung, unter anderem unter Berücksichtigung der natürlichen Bedingungen von Oberflächenwasserkörpern vorzugeben.3. im Hinblick auf die Abweichungsanalyse (Paragraph 55 d,) die Kriterien, insbesondere für die Ermittlung und Beurteilung der Messergebnisse für das Entsprechungsregime sowie für eine stufenweise Ausweisung, unter anderem unter Berücksichtigung der natürlichen Bedingungen von Oberflächenwasserkörpern vorzugeben.

Dabei ist eine Differenzierung insbesondere nach Gewässertypen oder nach der Charakteristik der Einzugsgebiete im gebotenen Ausmaß zu treffen. Bei der Festlegung der Umweltziele sind einheitliche Vorgaben für die Probenahme, die statistische Datenauswertung, Auswertungsmethoden und für Mindestanforderungen an die analytisch-chemischen Analyseverfahren zu treffen.

(3)

1. Oberflächengewässer sind alle an der Erdoberfläche stehenden und fließenden Gewässer.

2.              Ein Oberflächenwasserkörper ist ein einheitlicher und bedeutender Abschnitt eines Oberflächengewässers.

3.              Der Zustand des Oberflächengewässers ist die allgemeine Bezeichnung für den Zustand eines Oberflächenwasserkörpers auf der Grundlage des jeweils schlechteren Wertes für den ökologischen und den chemischen Zustand.

4.              Der ökologische Zustand ist die Qualität von Struktur und Funktionsfähigkeit aquatischer, in Verbindung mit Oberflächengewässern stehender Ökosysteme (Gewässer, samt der für den ökologischen Zustand maßgeblichen Uferbereiche) gemäß einer auf Anhang C basierenden Verordnung (Abs. 2 Z 1).4. Der ökologische Zustand ist die Qualität von Struktur und Funktionsfähigkeit aquatischer, in Verbindung mit Oberflächengewässern stehender Ökosysteme (Gewässer, samt der für den ökologischen Zustand maßgeblichen Uferbereiche) gemäß einer auf Anhang C basierenden Verordnung (Absatz 2, Ziffer eins,).

5.              Das ökologische Potential ist der ökologische Zustand eines erheblich veränderten oder künstlichen Oberflächenwasserkörpers, der den Kriterien einer auf Anhang C basierenden Verordnung entspricht.

6.              ...

Unter dem Titel „Nationale Gewässerbewirtschaftungspläne für Einzugsgebiete (Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan)“ lautet § 55c WRG 1959:Unter dem Titel „Nationale Gewässerbewirtschaftungspläne für Einzugsgebiete (Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan)“ lautet Paragraph 55 c, WRG 1959:

(1) Nationale Gewässerbewirtschaftungspläne sind generelle Planungen, die die für die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse der Flussgebietseinheiten Donau, Rhein und Elbe (§ 55b Abs. 1) anzustrebende wasserwirtschaftliche Ordnung in möglichster Abstimmung der verschiedenen Interessen mit den nötigen Erläuterungen darstellen und deren Verwirklichung als im öffentlichen Interesse gelegen anerkannt ist. Zur Erfüllung dieser wasserwirtschaftlichen Zielsetzungen, insbesondere zur Erreichung der in §§ 30a, c und d festgelegten Umweltziele, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft - entsprechend dem Verfahren nach § 55h - mit Verordnung für jede Flussgebietseinheit einen Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan zu erlassen. Der Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung ist im Bundesgesetzblatt sowie im Amtsblatt zur Wiener Zeitung bekannt zu geben. Der Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan ist ferner im Wasserinformationssystem Austria und beim Landeshauptmann jener Länder, die vom Plan berührt sind, zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.(1) Nationale Gewässerbewirtschaftungspläne sind generelle Planungen, die die für die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse der Flussgebietseinheiten Donau, Rhein und Elbe (Paragraph 55 b, Absatz eins,) anzustrebende wasserwirtschaftliche Ordnung in möglichster Abstimmung der verschiedenen Interessen mit den nötigen Erläuterungen darstellen und deren Verwirklichung als im öffentlichen Interesse gelegen anerkannt ist. Zur Erfüllung dieser wasserwirtschaftlichen Zielsetzungen, insbesondere zur Erreichung der in Paragraphen 30 a,, c und d festgelegten Umweltziele, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft - entsprechend dem Verfahren nach Paragraph 55 h, - mit Verordnung für jede Flussgebietseinheit einen Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan zu erlassen. Der Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung ist im Bundesgesetzblatt sowie im Amtsblatt zur Wiener Zeitung bekannt zu geben. Der Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan ist ferner im Wasserinformationssystem Austria und beim Landeshauptmann jener Länder, die vom Plan berührt sind, zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

(2) Ein Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan hat die in Anhang B enthaltenen Vorgaben zu umfassen, insbesondere

1.              eine allgemeine Beschreibung der Merkmale der Flussgebietseinheit sowie eine Zusammenfassung der signifikanten Belastungen und anthropogenen Einwirkungen auf den Gewässerzustand (Bestandsaufnahme § 55d);1. eine allgemeine Beschreibung der Merkmale der Flussgebietseinheit sowie eine Zusammenfassung der signifikanten Belastungen und anthropogenen Einwirkungen auf den Gewässerzustand (Bestandsaufnahme Paragraph 55 d,);

  1. 2.Ziffer 2
    eine Zusammenfassung der Überwachungsergebnisse (§§ 59e, f);eine Zusammenfassung der Überwachungsergebnisse (Paragraphen 59 e,, f);
  2. 3.Ziffer 3
    die zur Erreichung der in den §§ 30a, c und d festgelegtendie zur Erreichung der in den Paragraphen 30 a,, c und d festgelegten
Umweltziele allgemein verbindlichen für die Flussgebietseinheit auf Basis der Planungsräume erstellten Maßnahmenprogramme (§ 55f Abs. 1) zur Umsetzung der konkreten Vorgaben des § 55e;Umweltziele allgemein verbindlichen für die Flussgebietseinheit auf Basis der Planungsräume erstellten Maßnahmenprogramme (Paragraph 55 f, Absatz eins,) zur Umsetzung der konkreten Vorgaben des Paragraph 55 e,;
              4.              die zur konkreten Erreichung dieser Vorgaben geplanten (Umsetzungs)maßnahmen (zB Regionalprogramme gemäß § 55g, Einbringungsbeschränkungen und -verbote gemäß § 32a); 4. die zur konkreten Erreichung dieser Vorgaben geplanten (Umsetzungs)maßnahmen (zB Regionalprogramme gemäß Paragraph 55 g,, Einbringungsbeschränkungen und -verbote gemäß Paragraph 32 a,);
              5.              die Angabe jener Fälle, für die eine Ausnahme von den Umweltzielen gemäß §§ 30a, c und d in Anspruch genommen wurde, samt Begründung. 5. die Angabe jener Fälle, für die eine Ausnahme von den Umweltzielen gemäß Paragraphen 30 a,, c und d in Anspruch genommen wurde, samt Begründung.

(3) ...

(5) Ein Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan ist spätestens bis zum 22. Dezember 2015 und danach alle sechs Jahre zu überprüfen und zu aktualisieren. Die Abs. 2 bis 4 gelten hierfür sinngemäß.(5) Ein Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan ist spätestens bis zum 22. Dezember 2015 und danach alle sechs Jahre zu überprüfen und zu aktualisieren. Die Absatz 2 bis 4 gelten hierfür sinngemäß.

Unter dem Titel „Vorhaben mit Auswirkungen auf den Gewässerzustand“ lautet § 104a WRG 1959Unter dem Titel „Vorhaben mit Auswirkungen auf den Gewässerzustand“ lautet Paragraph 104 a, WRG 1959

(1) Vorhaben, bei denen

1.              durch Änderungen der hydromorphologischen Eigenschaften eines Oberflächenwasserkörpers oder …

a)              mit dem Nichterreichen …, eines guten ökologischen Zustandes oder gegebenenfalls eines guten ökologischen Potentials oder

b)              mit einer Verschlechterung des Zustandes eines Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers zu rechnen ist,

2.              …, sind jedenfalls Vorhaben, bei denen Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten zu erwarten sind (§§ 104 Abs. 1, 106).2. …, sind jedenfalls Vorhaben, bei denen Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten zu erwarten sind (Paragraphen 104, Absatz eins, 106,).

(2) Eine Bewilligung für Vorhaben gemäß Abs. 1, die einer Bewilligung oder Genehmigung auf Grund oder in Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen bedürfen, kann nur erteilt werden, wenn die Prüfung öffentlicher Interessen (§§ 104, 105) ergeben hat, dass(2) Eine Bewilligung für Vorhaben gemäß Absatz eins,, die einer Bewilligung oder Genehmigung auf Grund oder in Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen bedürfen, kann nur erteilt werden, wenn die Prüfung öffentlicher Interessen (Paragraphen 104, 105,) ergeben hat, dass

1.              alle praktikablen Vorkehrungen getroffen wurden, um die negativen Auswirkungen auf den Zustand des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers zu mindern und

2.              die Gründe für die Änderungen von übergeordnetem öffentlichem Interesse sind und/oder, dass der Nutzen, den die Verwirklichung der in §§ 30a, c und d genannten Ziele für die Umwelt und die Gesellschaft hat, durch den Nutzen der neuen Änderungen für die menschliche Gesundheit, die Erhaltung der Sicherheit der Menschen oder die nachhaltige Entwicklung übertroffen wird und2. die Gründe für die Änderungen von übergeordnetem öffentlichem Interesse sind und/oder, dass der Nutzen, den die Verwirklichung der in Paragraphen 30 a,, c und d genannten Ziele für die Umwelt und die Gesellschaft hat, durch den Nutzen der neuen Änderungen für die menschliche Gesundheit, die Erhaltung der Sicherheit der Menschen oder die nachhaltige Entwicklung übertroffen wird und

3.              die nutzbringenden Ziele, denen diese Änderungen des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers dienen sollen, aus Gründen der technischen Durchführbarkeit oder auf Grund unverhältnismäßiger Kosten nicht durch andere Mittel, die eine wesentlich bessere Umweltoption darstellen, erreicht werden können.

(3) …

(4) Die Gründe für ein Abweichen vom Verschlechterungsverbot sind im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (§ 55c) im Einzelnen darzulegen und die Ziele alle sechs Jahre zu überprüfen (§§ 133 Abs. 6, 135).(4) Die Gründe für ein Abweichen vom Verschlechterungsverbot sind im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (Paragraph 55 c,) im Einzelnen darzulegen und die Ziele alle sechs Jahre zu überprüfen (Paragraphen 133, Absatz 6, 135,).

Unter dem Titel „Öffentliche Interessen“ lautet § 105 Abs 1 WRG 1959 lautet:Unter dem Titel „Öffentliche Interessen“ lautet Paragraph 105, Absatz eins, WRG 1959 lautet:

(1) Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:

  1. a)Litera a
    ….
  2. m)Litera m
    eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer zu besorgen ist;
                  n)              

Verordnungen zum WRG 1959:

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Festlegung des ökologischen Zustandes für Oberflächengewässer (Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer – QZV Ökologie OG), BGBl. II Nr. 99/2010 zuletzt geändert mit BGBl. II Nr. 461/2010, lautet:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Festlegung des ökologischen Zustandes für Oberflächengewässer (Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer – QZV Ökologie OG), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2010, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 461 aus 2010,, lautet:

Unter dem Titel „Ziel“ lautet § 1 QZV Ökologie OG:Unter dem Titel „Ziel“ lautet Paragraph eins, QZV Ökologie OG:

Ziel dieser Verordnung ist die Festlegung von gemäß § 30a Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, zu erreichenden Zielzuständen sowie von im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot maßgeblichen Zuständen für Typen von Oberflächengewässern durch Werte für die biologischen, hydromorphologischen und die allgemeinen Bedingungen der physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten für den ökologischen Zustand mit dem Zweck der Beurteilung der Qualität von Oberflächengewässern.Ziel dieser Verordnung ist die Festlegung von gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr. 215, zu erreichenden Zielzuständen sowie von im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot maßgeblichen Zuständen für Typen von Oberflächengewässern durch Werte für die biologischen, hydromorphologischen und die allgemeinen Bedingungen der physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten für den ökologischen Zustand mit dem Zweck der Beurteilung der Qualität von Oberflächengewässern.

§ 2 QZV Ökologie OG:Paragraph 2, QZV Ökologie OG:

Diese Verordnung gilt für alle Oberflächengewässer (§ 30a Abs. 3 Z 1 WRG 1959) ausgenommen künstliche und erheblich veränderte Gewässer. Diese Verordnung gilt für alle Oberflächengewässer (Paragraph 30 a, Absatz 3, Ziffer eins, WRG 1959) ausgenommen künstliche und erheblich veränderte Gewässer.

Unter dem Titel „Qualitätskomponenten für die Bestimmung des ökologischen Zustandes von Oberflächengewässern“ lautet § 4:Unter dem Titel „Qualitätskomponenten für die Bestimmung des ökologischen Zustandes von Oberflächengewässern“ lautet Paragraph 4 :

(1) In dieser Verordnung werden für Typen von Oberflächengewässern Werte für die in den Absätzen 2 bis 4 genannten biologischen, hydromorphologischen und allgemeinen Bedingungen der physikalischchemischen Qualitätskomponenten festgelegt.

(2) Die biologischen Qualitätskomponenten sind

1.              für Fließgewässer

  1. a)Litera a
    Phytoplankton,
  2. b)Litera b
    Makrophyten und Phytobenthos,
  3. c)Litera c
    benthische wirbellose Fauna und
  4. d)Litera d
    Fischfauna,
                  2.              

(3) Die hydromorphologischen Qualitätskomponenten sind

1.              für Fließgewässer

  1. a)Litera a
    Wasserhaushalt,
  2. b)Litera b
    Morphologie und
  3. c)Litera c
    Durchgängigkeit des Flusses,
                  2.              ..

(4) Die allgemeinen Bedingungen der physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten sind

1.              

(5) Die Typen von Oberflächengewässern bezogen auf die biologischen Qualitätskomponenten sind

1.              für Fließgewässer auf der Grundlage der aquatischen Bioregionen (Anlage A 1) sowie der Kriterien Seehöhe, Einzugsgebietsgröße sowie biotischer Faktoren (saprobieller Grundzustand, trophischer Grundzustand, Fischregionen) in Anlage A 2 und

2.              … Die Information, welchem Gewässertyp ein bestimmter Gewässerabschnitt zuzurechnen ist, ist dem Wasserinformationssystem Austria (WISA), im Internet abrufbar unter http://wisa.lebensministerium.at/, zu entnehmen.

(6) Ein Oberflächenwasserkörper befindet sich in einem sehr guten ökologischen Zustand, wenn

1.              die im 2. bzw. 3. Hauptstück für den sehr guten Zustand festgelegten Werte für die

  1. a)Litera a
    biologischen,
  2. b)Litera b
    hydromorphologischen und
  3. c)Litera c
    allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten
eingehalten werden und
              2.              § 6 Abs. 2 der Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer (QZV Chemie OG), BGBl. II Nr. 96/2006, eingehalten wird. 2. Paragraph 6, Absatz 2, der Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer (QZV Chemie OG), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2006,, eingehalten wird.

(7) Ein Oberflächenwasserkörper befindet sich in einem guten ökologischen Zustand, wenn

1.              die im 2. bzw. 3. Hauptstück für den guten Zustand festgelegten Werte für die

  1. a)Litera a
    biologischen und
  2. b)Litera b
    allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten
eingehalten werden und
              2.              die in den Anlagen B und C der QZV Chemie OG für den guten Zustand festgelegten Werte eingehalten werden,
wobei der jeweils schlechteste Wert ausschlaggebend ist. Die im 2. und 3. Hauptstück für den guten Zustand festgelegten Werte für die allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten gelten auch bei Überschreitung als eingehalten, wenn die Überschreitung nicht über jenen Bereich hinausgeht, innerhalb dessen die von der jeweiligen Qualitätskomponente abhängige Einhaltung der für den guten Zustand festgelegten Werte für die biologischen Qualitätskomponenten unter Berücksichtigung der Dynamik des typspezifischen aquatischen Ökosystems langfristig gewährleistet ist.

(8) Ein Oberflächenwasserkörper befindet sich in einem mäßigen ökologischen Zustand, wenn

1.              die im 2. bzw. 3. Hauptstück für den mäßigen Zustand festgelegten Werte für die biologischen Qualitätskomponenten eingehalten werden oder

2.              wenn zumindest einer der in den Anlagen B und C der QZV Chemie OG für den guten Zustand festgelegten Werte überschritten ist, wobei der jeweils schlechteste Wert ausschlaggebend ist.

(9) Ein Oberflächenwasserkörper befindet sich in einem unbefriedigenden ökologischen Zustand, wenn die im 2. bzw. 3. Hauptstück für den unbefriedigenden Zustand festgelegten Werte für die biologischen Qualitätskomponenten eingehalten werden, wobei der jeweils schlechteste Wert ausschlaggebend ist.

(10) Ein Oberflächenwasserkörper befindet sich in einem schlechten ökologischen Zustand, wenn zumindest einer der in Abs. 9 genannten Werte nicht eingehalten wird.(10) Ein Oberflächenwasserkörper befindet sich in einem schlechten ökologischen Zustand, wenn zumindest einer der in Absatz 9, genannten Werte nicht eingehalten wird.

Unter dem Titel „Beurteilung der biologischen Qualitätskomponenten des guten ökologischen Zustandes für Fließgewässer“ lautet § 5 QZV Ökologie OG:Unter dem Titel „Beurteilung der biologischen Qualitätskomponenten des guten ökologischen Zustandes für Fließgewässer“ lautet Paragraph 5, QZV Ökologie OG:

(1) Bei der Bewilligung von Maßnahmen, die hydromorphologische Veränderungen zur Folge haben, sind die zulässigen hydromorphologischen Bedingungen so festzulegen, dass das Qualitätsziel für die biologischen Qualitätskomponenten des ökologischen Zustandes außerhalb einer kleinräumigen Überschreitung des Qualitätsziels im Bereich der hydromorphologisch veränderten Gewässerabschnitte eingehalten wird.

(2) …

Unter dem Titel „Beurteilung der Auswirkungen von Eingriffen in Fließgewässer und Seen“ lautet § 6 QZV Ökologie OG:Unter dem Titel „Beurteilung der Auswirkungen von Eingriffen in Fließgewässer und Seen“ lautet Paragraph 6, QZV Ökologie OG:

(1) Im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren sind zur Beurteilung der Auswirkungen von Eingriffen in Fließgewässer … auf den ökologischen Zustand jene Qualitätskomponenten heranzuziehen, die im Hinblick auf die jeweilige Belastung aussagekräftig sind. Die Festlegung, welche Qualitätskomponenten im Hinblick auf die jeweilige Belastungskategorie aussagekräftig sind, erfolgt für Fließgewässer in Anlage B 1 ….

(2) Jene biologischen Qualitätskomponenten, die in den Anlagen B 1 und B 2 mit einem „x“ gekennzeichnet sind, sind jene, die in Bezug auf eine bestimmte Belastung die höchste Aussagekraft haben. Jene biologischen Qualitätskomponenten, die in den Anlagen B 1 und B 2 mit einem „(x)“ gekennzeichnet sind, sind jene, die in Bezug auf eine bestimmte Belastung eine geringere, aber deutlich vorhandene Aussagekraft haben. Sie können zur Schärfung eines nicht eindeutig bestimmbaren Ergebnisses zusätzlich herangezogen werden.

Unter dem Titel „Fischfauna“ lautet § 11 QZV Ökologie OG:Unter dem Titel „Fischfauna“ lautet Paragraph 11, QZV Ökologie OG:

(1) Zur Beurteilung der biologischen Qualitätskomponente Fischfauna ist der Fischindex Austria (FIA) heranzuziehen. Der Fischindex Austria besteht aus den Kriterien Artenzusammensetzung, Altersstruktur, Fischregionsindex und Biomasse. Bei der Beurteilung des mäßigen, unbefriedigenden und schlechten Zustandes der biologischen Qualitätskomponente Fischfauna ist der schlechteste Wert aus den Kriterien Fischregionsindex und Biomasse sowie dem nur nach den Kriterien Artenzusammensetzung, Altersstruktur und Fischregionsindex berechneten Fischindex Austria ausschlaggebend.

(2) Der Zustand der Fischfauna aufgrund des Fischindex Austria ist in Anlage F 1, jener aufgrund des Kriteriums Fischregionsindex in Anlage F 2 und jener aufgrund des Kriteriums Biomasse in Anlage F 3 festgelegt.

Unter „Richtwerte für den guten hydromorphologischen Zustand“ lautet § 13 QZV Ökologie OG:Unter „Richtwerte für den guten hydromorphologischen Zustand“ lautet Paragraph 13, QZV Ökologie OG:

(1) Der gute hydromorphologische Zustand ist gegeben, wenn solche hydromorphologischen Bedingungen vorliegen, unter denen die für den guten Zustand der biologischen Qualitätskomponenten festgelegten Werte erreicht werden können. Unter den in den Abs. 2 bis 6 beschriebenen hydromorphologischen Bedingungen werden die in den §§ 7 bis 11 für den guten Zustand der biologischen Qualitätskomponenten festgelegten Werte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erreicht. Im Einzelfall ist bei der Festlegung des Wertes für die hydromorphologischen Bedingungen auf der Grundlage entsprechender Projektunterlagen zu prüfen, ob durch die Anwendung weniger strenger Werte für die hydromorphologischen Bedingungen die langfristige Einhaltung der Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet ist.(1) Der gute hydromorphologische Zustand ist gegeben, wenn solche hydromorphologischen Bedingungen vorliegen, unter denen die für den guten Zustand der biologischen Qualitätskomponenten festgelegten Werte erreicht werden können. Unter den in den Absatz 2 bis 6 beschriebenen hydromorphologischen Bedingungen werden die in den Paragraphen 7 bis 11 für den guten Zustand der biologischen Qualitätskomponenten festgelegten Werte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erreicht. Im Einzelfall ist bei der Festlegung des Wertes für die hydromorphologischen Bedingungen auf der Grundlage entsprechender Projektunterlagen zu prüfen, ob durch die Anwendung weniger strenger Werte für die hydromorphologischen Bedingungen die langfristige Einhaltung der Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet ist.

(2) …

(3) Anthropogene Wasserführungsschwankungen sind bei großen Flüssen (Bioregionsnummern 16, 17 und 18 gemäß Anlage A1) im Einzelfall zu beurteilen. Bei allen anderen Gewässern überschreiten sie nicht das Verhältnis von 1 zu 3 zwischen Sunk und Schwall und die Wasserbedeckung der Gewässersohle beträgt bei Sunk mindestens 80% der bei Schwall bedeckten Sohlfläche.

(4) …

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit der einerseits die Veröffentlichung des Planungsdokumentes zum Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan bekannt gegeben wird und andererseits ein Maßnahmenprogramm sowie Prioritätensetzungen und die Ausweisung von Gewässerabschnitten als erheblich veränderte oder künstliche Oberflächenwasserkörper im Zusammenhang mit dem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan erlassen werden (Nationale GewässerbewirtschaftungsplanVO 2009 – NGPV 2009), BGBl. II Nr. 103/2010, Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan 2009 (NGP 2009) und „Begleitverordnung zum NGP 2009“ (NGPV 2009)Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit der einerseits die Veröffentlichung des Planungsdokumentes zum Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan bekannt gegeben wird und andererseits ein Maßnahmenprogramm sowie Prioritätensetzungen und die Ausweisung von Gewässerabschnitten als erheblich veränderte oder künstliche Oberflächenwasserkörper im Zusammenhang mit dem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan erlassen werden (Nationale GewässerbewirtschaftungsplanVO 2009 – NGPV 2009), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 103 aus 2010,, Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan 2009 (NGP 2009) und „Begleitverordnung zum NGP 2009“ (NGPV 2009)

Aufgrund des § 55c WRG 1959 wird bekannt gegeben:Aufgrund des Paragraph 55 c, WRG 1959 wird bekannt gegeben:

Der „Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan“ (NGP) einschließlich der Anlagen Zl. BMLFUW-UW.4.1.2/0011-I/4/2010, wurde am 30.03.2010 auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft unter http://ngp.lebensministerium.at veröffentlicht.

§ 1 NGPV 2009 lautet:Paragraph eins, NGPV 2009 lautet:

Mit dieser Verordnung werden aus den im Planungsdokument „Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan“ (NGP) dargestellten und entsprechend dem 1. Teil veröffentlichten Kapiteln

  1. 1.Ziffer eins
    Allgemeine Beschreibung der Merkmale der Flussgebietseinheiten;
  2. 2.Ziffer 2
    Abschätzung der Auswirkung der signifikanten Belastungen und
anthropogenen Einwirkungen auf den Zustand von Oberflächengewässern und Grundwasser;
              3.              Zusammenfassung der wirtschaftlichen Analyse der Wassernutzungen;
  1. 4.Ziffer 4
    Überwachung;
  2. 5.Ziffer 5
    Umweltziele;
  3. 6.Ziffer 6
    Im öffentlichen Interesse anzustrebende wasserwirtschaftliche
Ordnung;
  1. 7.Ziffer 7
    Öffentlichkeitsbeteiligung;
  2. 8.Ziffer 8
    Zuständige Behörden;
  3. 9.Ziffer 9
    Auswirkungen des Klimawandels auf die österreichische
Wasserwirtschaft
die Kapitel 5 (Umweltziele) und 6 (Im öffentlichen Interesse anzustrebende wasserwirtschaftliche Ordnung) des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes – nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen – verbindlich erklärt.

§ 3 NGPV 2009 lautet:Paragraph 3, NGPV 2009 lautet:

Die in den Anlagen 1 bis 4 angeführten Gewässerabschnitte werden als künstliche oder erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper eingestuft. Auf der Grundlage der in Kapitel 5.3 des NGP dargelegten Beurteilung sind diese Wasserkörper wie folgt ausgewiesen bzw. gekennzeichnet:

1.              Diese Gewässerabschnitte weisen mindestens eine signifikante hydromorphologische Belastung auf, die sie in ihrem Wesen derart erheblich verändert, dass sie, nach Auswertung der Messprogramme gemäß dem 2. Teil der Gewässerzustandsüberwachungsverordnung – GZÜV, BGBl. II Nr. 479/2006, den guten ökologischen Zustand verfehlen.1. Diese Gewässerabschnitte weisen mindestens eine signifikante hydromorphologische Belastung auf, die sie in ihrem Wesen derart erheblich verändert, dass sie, nach Auswertung der Messprogramme gemäß dem 2. Teil der Gewässerzustandsüberwachungsverordnung – GZÜV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 479 aus 2006,, den guten ökologischen Zustand verfehlen.

2.              In diesen Gewässerabschnitten wäre die zur Erreichung eines guten ökologischen Zustandes erforderliche Änderung bei zumindest einer der hydromorphologischen Belastungen aufgrund ihrer Bedeutung und dem Ausmaß der Funktionen, die sie für wichtige nachhaltige Entwicklungstätigkeiten des Menschen wie (Spitzen-)Stromerzeugung, Hochwasserschutz oder Infrastruktur hat, mit signifikanten negativen Auswirkungen auf diese Tätigkeiten verbunden.

3.              Die nutzbringenden Ziele, denen die veränderten Merkmale des Oberflächenwasserkörpers dienen, können nicht in sinnvoller Weise durch andere Mittel erreicht werden.

§ 4 NGPV 2009 lautet:Paragraph 4, NGPV 2009 lautet:

Für die im NGP Anhang-Wasserkörpertabellen-Fließgewässer, Tabelle FG-stufenweise-Zielerreichung, und im NGP Anhang-Wasserkörpertabellen-Seen, Tabelle SEE-stufenweise-Zielerreichung, angeführten Gewässerabschnitte wird eine stufenweise Gesamtzielerreichung festgelegt. Auf der Grundlage der in den Kapiteln 5.1.3, 5.2.3 und 5.3.4 des NGP dargelegten Beurteilung wird für diese Wasserkörper folgendes ausgewiesen bzw. festgelegt:

1.              der Gesamtzustand bzw. die Risikoabschätzung aller Wasserkörper zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des NGP;

2.              der Zeitpunkt der Zielerreichung (inkl. Zwischenziele) für jene Wasserkörper, die sich in einem schlechteren als dem Zielzustand befinden sowie jene Wasserkörper, für die ein Risiko der Verfehlung des Zielzustands nicht ausgeschlossen werden kann;

3.              die Gründe für die Fristerstreckung der Zielerreichung.

§ 6 NGPV 2009 lautet:Paragraph 6, NGPV 2009 lautet:

(1) Alle in den Planungsräumen (§ 2) gelegenen Oberflächenwasserkörper sind insbesondere durch die in den Kapiteln 6.2.1.3, 6.4.1.3, 6.4.2.3, 6.4.3.3, 6.4.4.3, 6.4.5.3,(1) Alle in den Planungsräumen (Paragraph 2,) gelegenen Oberflächenwasserkörper sind insbesondere durch die in den Kapiteln 6.2.1.3, 6.4.1.3, 6.4.2.3, 6.4.3.3, 6.4.4.3, 6.4.5.3,

6.4.6.3 und 6.4.7.3 des NGP angeführten Maßnahmen, die auf der Grundlage des Wasserrechtsgesetzes und anderer Materien mit gewässerschutzrelevanten Regelungen gesetzt werden, so zu schützen, zu bewirtschaften und zu entwickeln, dass der jeweilige ökologische Zustand oder das jeweilige ökologische Potential erhalten bleibt bzw. nicht weiter verschlechtert wird.

(4) Zur stufenweisen Zielerreichung werden – in Konkretisierung des § 4 – für die im NGP Anhang–Wasserkörpertabellen-Fließgewässer, Tabelle FG-Maßnahmen-Hydromorphologie-2015, angeführten Gewässerabschnitte (prioritärer Raum) in der ersten Planungsperiode die in den Kapiteln 6.4.3.5, 6.4.4.5, 6.4.5.5, 6.4.6.5, und 6.4.7.5 des NGP angeführten Maßnahmen(setzungen) in Bezug auf signifikante hydromorphologische Belastungen als kosteneffizient/erforderlich erachtet. Auf der Grundlage der in den Kapiteln 5.2.3 und 5.3.4. des NGP dargelegten Beurteilung werden für diese Wasserkörper folgende Angaben ausgewiesen bzw. festgelegt:(4) Zur stufenweisen Zielerreichung werden – in Konkretisierung des Paragraph 4, – für die im NGP Anhang–Wasserkörpertabellen-Fließgewässer, Tabelle FG-Maßnahmen-Hydromorphologie-2015, angeführten Gewässerabschnitte (prioritärer Raum) in der ersten Planungsperiode die in den Kapiteln 6.4.3.5, 6.4.4.5, 6.4.5.5, 6.4.6.5, und 6.4.7.5 des NGP angeführten Maßnahmen(setzungen) in Bezug auf signifikante hydromorphologische Belastungen als kosteneffizient/erforderlich erachtet. Auf der Grundlage der in den Kapiteln 5.2.3 und 5.3.4. des NGP dargelegten Beurteilung werden für diese Wasserkörper folgende Angaben ausgewiesen bzw. festgelegt:

1.              die Maßnahmentypen, mit welchen bis 2015 der gute ökologische Zustand oder das gute ökologische Potential erreicht werden können oder ein wesentlicher Beitrag zur Zielerreichung in einer der folgenden Planungsperioden geleistet wird;

2.              der Zeitpunkt der Erreichung des Gesamtzieles (§ 4). ….2. der Zeitpunkt der Erreichung des Gesamtzieles (Paragraph 4,). ….

Unter dem Titel „Ziele und Maßnahmen zum Schutz ökologisch wertvoller Gewässerstrecken unter Berücksichtigung einer potentiellen Nutzung der Wasserkraft für Stromerzeugung“ lautet § 12 NGPV 2009:Unter dem Titel „Ziele und Maßnahmen zum Schutz ökologisch wertvoller Gewässerstrecken unter Berücksichtigung einer potentiellen Nutzung der Wasserkraft für Stromerzeugung“ lautet Paragraph 12, NGPV 2009:

Mit dem Ziel des Schutzes und der Erhaltung ökologisch wertvoller Gewässerstrecken in möglichster Abstimmung mit dem Interesse an einer Nutzung des vorhandenen Wasserkraftpotentials sind in den Planungsräumen gelegene Oberflächenwasserkörper insbesondere durch die im Kapitel 6.10.3.2 des NGP angeführten Maßnahmen und nach den in diesem Kapitel festgelegten Grundsätzen, die auf der Grundlage des Wasserrechtsgesetzes (und anderer Materien mit gewässerschutzrelevanten Regelungen gesetzt werden) – vor dem Hintergrund des Verschlechterungsverbotes – zu schützen, zu bewirtschaften und weiterzuentwickeln.

3. Zulässigkeit der Berufung

3.1. Antragslegitimation

Die Projektwerberinnen begehren im „Hauptantrag“ die Zurückweisung der Berufung. Dieses Vorbringen erweist sich als untauglich.

Warum der Berufungswerber, dem als Umweltanwalt gem. § 3 Abs 7 UVP-G 2000 Parteistellung eingeräumt ist, nicht berechtigt sein sollte, den Berufungsantrag zu stellen, wird nicht näher begründet. Ein anderer Unzulässigkeitsgrund könnte sein, dass kein ausreichend konkretisiertes Vorhaben im Sinne des UVP-G 2000 vorläge, was – wie im Folgenden ausgeführt wird – nicht der Fall ist.Warum der Berufungswerber, dem als Umweltanwalt gem. Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 Parteistellung eingeräumt ist, nicht berechtigt sein sollte, den Berufungsantrag zu stellen, wird nicht näher begründet. Ein anderer Unzulässigkeitsgrund könnte sein, dass kein ausreichend konkretisiertes Vorhaben im Sinne des UVP-G 2000 vorläge, was – wie im Folgenden ausgeführt wird – nicht der Fall ist.

Da keine Unzulässigkeitsgründe hervorgekommen sind, hatte der Umweltsenat die Berufung gem. § 66 Abs 4 AVG meritorisch zu erledigen.Da keine Unzulässigkeitsgründe hervorgekommen sind, hatte der Umweltsenat die Berufung gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG meritorisch zu erledigen.

3.2. Im Berufungsverfahren eingereichte Detailprojekte

Mit der Eingabe vom 20. Mai 2011 legten die Projektwerberinnen im Berufungsverfahren ergänzend, näher ausgearbeitete Detailprojekte betreffend die Umplanung des Verbindungsgewässers und die Anbindung des Blühnbaches zum Vorhaben vor, welches der erstinstanzlichen Entscheidung zu Grunde lag.

Da gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Berufungsbehörde die zum Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Sach- und Rechtslage anzuwenden hat (vgl. statt vieler VwGH 30.10.1990, 90/04/0133), stellte sich die Frage, ob mit dieser Nachreichung von Detailprojekten eine wesentliche Sachlagenänderung eingetreten ist, die mit dem erstinstanzlichen Entscheidungsgegenstand nicht mehr identisch ist und sohin von einem „neuen Antrag“ auszugehen sei (was im Falle der Bejahung zur Folge gehabt hätte, dass der Umweltsenat den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos hätte beheben müssen, um so den Weg zur meritorischen Behandlung des neu eingereichten Antrags durch die Erstbehörde freizumachen).Da gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Berufungsbehörde die zum Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Sach- und Rechtslage anzuwenden hat vergleiche statt vieler VwGH 30.10.1990, 90/04/0133), stellte sich die Frage, ob mit dieser Nachreichung von Detailprojekten eine wesentliche Sachlagenänderung eingetreten ist, die mit dem erstinstanzlichen Entscheidungsgegenstand nicht mehr identisch ist und sohin von einem „neuen Antrag“ auszugehen sei (was im Falle der Bejahung zur Folge gehabt hätte, dass der Umweltsenat den erstinstanzlichen Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos hätte beheben müssen, um so den Weg zur meritorischen Behandlung des neu eingereichten Antrags durch die Erstbehörde freizumachen).

Nach Auffassung des Umweltsenats liegt eine derartige Sachlagenänderung aus folgenden Gründen nicht vor:

Das erstinstanzliche Verfahren wurde durch den Feststellungsantrag des Umweltanwaltes als dem nunmehrigen Berufungswerber eingeleitet. Die erstinstanzliche Entscheidung bezieht sich ausdrücklich auf das Vorhaben KW Stegenwald, wie es dem wasserrechtlichen Genehmigungsantrag in der Fassung vom 26. Jänner 2010 zu Grunde lag.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Durchführung eines Feststellungsverfahrens nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 sowohl anhand eines bereits ausgearbeiteten und der Behörde zur Entscheidung vorliegenden Genehmigungsantrages als auch in einem früheren Stadium erfolgen. Jedenfalls sind vom Projektwerber die Angaben und Unterlagen über das Vorhaben vorzulegen und in jenem Maß zu konkretisieren, wie dies zur Beurteilung des Verfahrensgegenstandes, das ist die Frage, ob für das vorgesehene Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 durch das Vorhaben verwirklicht wird, notwendig ist. Dies gilt auch für die Verfahrenskonstellation, wo vom Projektwerber verschiedene nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 Antragslegitimierte – hier der Umweltanwalt Salzburg – einen Feststellungsantrag nach dieser Gesetzesstelle einbringen. Voraussetzung ist auch hier, dass zur Beurteilung des Verfahrensgegenstandes nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 über ein Vorhaben hinreichend konkrete Angaben und Unterlagen vorliegen (vgl. VwGH 16.7.2010, 2009/07/0016, mwH).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Durchführung eines Feststellungsverfahrens nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 sowohl anhand eines bereits ausgearbeiteten und der Behörde zur Entscheidung vorliegenden Genehmigungsantrages als auch in einem früheren Stadium erfolgen. Jedenfalls sind vom Projektwerber die Angaben und Unterlagen über das Vorhaben vorzulegen und in jenem Maß zu konkretisieren, wie dies zur Beurteilung des Verfahrensgegenstandes, das ist die Frage, ob für das vorgesehene Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 durch das Vorhaben verwirklicht wird, notwendig ist. Dies gilt auch für die Verfahrenskonstellation, wo vom Projektwerber verschiedene nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 Antragslegitimierte – hier der Umweltanwalt Salzburg – einen Feststellungsantrag nach dieser Gesetzesstelle einbringen. Voraussetzung ist auch hier, dass zur Beurteilung des Verfahrensgegenstandes nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 über ein Vorhaben hinreichend konkrete Angaben und Unterlagen vorliegen vergleiche VwGH 16.7.2010, 2009/07/0016, mwH).

Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Wie sich aus den Spruchpunkten des erstinstanzlichen Bescheides ergibt, ist das Vorhaben KW Stegenwald, welches unbestritten dem Anlagentyp „Wasserkraftanlage“ gem. Z 30 Anhang 1 Spalte 1 UVP-G 2000 zuordenbar ist, aufgrund der (in der Sachverhaltsdarstellung) angegebenen wasserwirtschaftlichen Kennzahlen hinsichtlich der Bauausführung und der Betriebsweise aufgrund jener Projektsunterlagen, die der erstinstanzlichen Entscheidung zu Grunde lagen, eindeutig und in ausreichendem Maß konkretisiert. Dadurch war die erste Instanz grundsätzlich in die Lage versetzt, ein Feststellungsverfahren durchzuführen. Die konkrete Auslegung des KW Stegenwald anhand dieser Kennzahlen als Kraftwerksanlage wurde durch die Nachreichung der Detailprojekte im Berufungsverfahren, die lediglich ökologische Begleitmaßnahmen konkretisieren, nicht berührt, sodass keine Wesens- und auch keine Zweckänderung vorliegt.Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Wie sich aus den Spruchpunkten des erstinstanzlichen Bescheides ergibt, ist das Vorhaben KW Stegenwald, welches unbestritten dem Anlagentyp „Wasserkraftanlage“ gem. Ziffer 30, Anhang 1 Spalte 1 UVP-G 2000 zuordenbar ist, aufgrund der (in der Sachverhaltsdarstellung) angegebenen wasserwirtschaftlichen Kennzahlen hinsichtlich der Bauausführung und der Betriebsweise aufgrund jener Projektsunterlagen, die der erstinstanzlichen Entscheidung zu Grunde lagen, eindeutig und in ausreichendem Maß konkretisiert. Dadurch war die erste Instanz grundsätzlich in die Lage versetzt, ein Feststellungsverfahren durchzuführen. Die konkrete Auslegung des KW Stegenwald anhand dieser Kennzahlen als Kraftwerksanlage wurde durch die Nachreichung der Detailprojekte im Berufungsverfahren, die lediglich ökologische Begleitmaßnahmen konkretisieren, nicht berührt, sodass keine Wesens- und auch keine Zweckänderung vorliegt.

Allerdings vermag mit Verweis auf die unten zu 4. bis 7. angeführten Erwägungen die zusätzliche Einreichung dieser Detailprojekte im Berufungsverfahren an der spruchgemäßen Entscheidung nichts zu ändern.

Ad. Umplanung des Verbindungsgewässers

Die Salzach soll im Krafthausbereich in ein neues Flussbett geleitet werden. Als ökologische Begleitmaßnahme soll das „alte Flussbett“ (Altarm) mit der Anlage eines „naturnahen Verbindungsgewässers“ ausgestattet werden. In diesem Bereich mündet auch die Grünwaldrinne in den Altarm. Das in den wasserrechtlichen Antragsunterlagen in der Fassung vom 26. Jänner 2010 beschriebene Verbindungsgewässer mit dem angeschlossenen technischen Fischaufstieg, welches der erstinstanzlichen Entscheidung zu Grunde lag, war aufgrund der gutachtlichen Stellungnahme des Sachverständigen der Wildbach- und Lawinenverbauung und des erstinstanzlichen Sachverständigen (der hier für den Landeshauptmann als Wasserrechtsbehörde tätig wurde) in der wasserrechtlichen Verhandlung am 21. Juni 2010 in seiner hydraulischen Dimensionierung umzuplanen.

Mit dem im Berufungsverfahren vor dem Umweltsenat mit Eingabe vom 20. Mai 2011 eingebrachten und neugeplanten Detailprojekt vermögen die Projektwerberinnen darzutun, dass die Funktionstüchtigkeit als Fischaufstiegshilfe, als Teil der Fischabstiegsanlage und als Wanderkorridor für sonstige Gewässerorganismen zu erwarten ist, sodass die Durchgängigkeit erhalten bleibt, wenngleich dies einer Natursituation ohne Aufstiegshindernis nicht vollkommen gleichwertig ist. Ob und inwieweit ein Teil des Verbindungsgewässers auch als Laichplatz von Fischen angenommen werden wird, und ob diese lokale Maßnahme in welchem Umfang dazu beitragen wird, den guten ökologischen Zustand bis 2015 im gesamten Wasserkörper 305350002 sicherzustellen, wäre basierend auf einer noch ausstehenden Dokumentation im Bewilligungsverfahren auf sachverständiger Basis nachzuweisen.

Ad. Anbindung des Blühnbaches

Der Projektwille der Projektwerberinnen ist unzweifelhaft auf den Zweck der Wasserkraftnutzung gerichtet. Die Anbindung des Blühnbaches soll eine ökologische Begleitmaßnahme zum Vorhaben KW Stegenwald darstellen. Ob und inwieweit diese lokale Maßnahme in welchem Umfang dazu beitragen wird, den guten ökologischen Zustand bis 2015 im gesamten Wasserkörper 305350002 sicherzustellen, wäre basierend auf einer noch ausstehenden Dokumentation im Bewilligungsverfahren auf sachverständiger Basis nachzuweisen.

4. Berufungshauptantrag

Im Hauptantrag begehrt der Berufungswerber festzustellen, dass durch das Vorhaben KW Stegenwald der Tatbestand der Ziffer 30 des Anhanges 1 Spalte 1 in Verbindung mit § 3 Abs 1 UVP-G 2000 verwirklicht werde und daher einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sei.Im Hauptantrag begehrt der Berufungswerber festzustellen, dass durch das Vorhaben KW Stegenwald der Tatbestand der Ziffer 30 des Anhanges 1 Spalte 1 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, UVP-G 2000 verwirklicht werde und daher einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sei.

Hier hat sich das nachstehende Vorbringen des Berufungswerbers als unbegründet erwiesen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Gem. § 2 Abs 5 UVP-G 2000 ist Kapazität die genehmigte oder beantragte Größe oder Leistung eines Vorhabens, die bei Angabe eines Schwellenwertes im Anhang 1 in der dort angegebenen Einheit gemessen wird. Anlage ist in diesem Zusammenhang eine örtlich gebundene Einrichtung oder eine in engem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehende Gesamtheit solcher Einrichtungen, die einem im Anhang 1 angeführten Zweck dient.Gem. Paragraph 2, Absatz 5, UVP-G 2000 ist Kapazität die genehmigte oder beantragte Größe oder Leistung eines Vorhabens, die bei Angabe eines Schwellenwertes im Anhang 1 in der dort angegebenen Einheit gemessen wird. Anlage ist in diesem Zusammenhang eine örtlich gebundene Einrichtung oder eine in engem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehende Gesamtheit solcher Einrichtungen, die einem im Anhang 1 angeführten Zweck dient.

Da die Schwellenwerte im Anhang 1 des UVP-G 2000 auf die beantragte Kapazität abstellen und dem ausdrücklich geäußerten Willen einer Partei entsprechende Bedeutung zuzumessen ist, muss – so wie die erste Instanz zutreffend ausführt – von einer Antragsgebundenheit und hier von der beantragen Engpassleistung von 14,50 MW ausgegangen werden. Die Vorschreibung eines entsprechenden Überwachungssystems zur Einhaltung des Maßes der Wasserbenutzung bzw. der beantragten Engpassleistung von 14,50 MW entspricht dem Stand der Technik; derartiges wird regelmäßig im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren vorgeschrieben (vgl. §§ 9 u 12 iVm 12a u 13 WRG 1959). Dabei ist davon auszugehen, dass die wasserrechtliche Bewilligung und die getroffenen Vorschreibungen eingehalten werden, nicht aber davon, dass Vorschreibungen möglicherweise nicht beachtet werden (zumal das Gesetz selbst Regeln, wie etwa §§ 27, 137 und 138 WRG 1959 vorsieht, was im Falle der Rechtsverletzung durch den Unternehmer wie der Nichterfüllung von Auflagen zu geschehen hat, vgl. VwGH 4.10.1988, 87/07/0141 mwH). Die gegenteilige Auffassung des Berufungswerbers, wonach davon auszugehen sei, dass mangels effektiver Kontrollierbarkeit davon auszugehen sei, dass der Schwellenwert von 15 MW überschritten werde, ist nicht haltbar.Da die Schwellenwerte im Anhang 1 des UVP-G 2000 auf die beantragte Kapazität abstellen und dem ausdrücklich geäußerten Willen einer Partei entsprechende Bedeutung zuzumessen ist, muss – so wie die erste Instanz zutreffend ausführt – von einer Antragsgebundenheit und hier von der beantragen Engpassleistung von 14,50 MW ausgegangen werden. Die Vorschreibung eines entsprechenden Überwachungssystems zur Einhaltung des Maßes der Wasserbenutzung bzw. der beantragten Engpassleistung von 14,50 MW entspricht dem Stand der Technik; derartiges wird regelmäßig im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren vorgeschrieben vergleiche Paragraphen 9, u 12 in Verbindung mit 12a u 13 WRG 1959). Dabei ist davon auszugehen, dass die wasserrechtliche Bewilligung und die getroffenen Vorschreibungen eingehalten werden, nicht aber davon, dass Vorschreibungen möglicherweise nicht beachtet werden (zumal das Gesetz selbst Regeln, wie etwa Paragraphen 27, 137 und 138 WRG 1959 vorsieht, was im Falle der Rechtsverletzung durch den Unternehmer wie der Nichterfüllung von Auflagen zu geschehen hat, vergleiche VwGH 4.10.1988, 87/07/0141 mwH). Die gegenteilige Auffassung des Berufungswerbers, wonach davon auszugehen sei, dass mangels effektiver Kontrollierbarkeit davon auszugehen sei, dass der Schwellenwert von 15 MW überschritten werde, ist nicht haltbar.

Wenn der Berufungswerber vorbringt, dass „bei der geplanten energetischen Nutzung des ökologisch und landschaftlich höchstwertigen Salzachabschnittes die Wasserkraft nicht bestmöglich ausgenutzt“ werde, dann übersieht er, dass nicht im Feststellungsverfahren nach UVP-G 2000, sondern im anschließenden Bewilligungsverfahren als mögliches Bewilligungshindernis zu beurteilen ist, ob eine beantragte Wasserkraftanlage entsprechend dem Stand der Technik ausgelegt ist (§ 12a WRG 1959). Gleiches gilt in Bezug auf die Lösung von Zielkonflikten, die zwischen gegenläufigen öffentlichen Interessen (iSd § 105 WRG 1959) vorprogrammiert sind; insbesondere ist es nicht Aufgabe der UVP-Behörde im Feststellungsverfahren eine Wertentscheidung darüber zu treffen, wie viel Stromversorgung aus Wasserkraft im öffentlichen Interesse erforderlich ist und bzw. oder einen Eingriff in die ökologische Funktionsfähigkeit einer Gewässerstrecke rechtfertigt. Da derartiges hier nicht als maßgeblicher Sachverhalt im Sinne des § 39 AVG ermittlungsgegenständlich ist, war auch der diesbezügliche Beweisantrag des Berufungswerbers wegen der Einholung weiterer Gutachten in der Eingabe vom 21. Juni 2011 und in der mündlichen Verhandlung am 22. Juni 2011 nicht zu berücksichtigen.Wenn der Berufungswerber vorbringt, dass „bei der geplanten energetischen Nutzung des ökologisch und landschaftlich höchstwertigen Salzachabschnittes die Wasserkraft nicht bestmöglich ausgenutzt“ werde, dann übersieht er, dass nicht im Feststellungsverfahren nach UVP-G 2000, sondern im anschließenden Bewilligungsverfahren als mögliches Bewilligungshindernis zu beurteilen ist, ob eine beantragte Wasserkraftanlage entsprechend dem Stand der Technik ausgelegt ist (Paragraph 12 a, WRG 1959). Gleiches gilt in Bezug auf die Lösung von Zielkonflikten, die zwischen gegenläufigen öffentlichen Interessen (iSd Paragraph 105, WRG 1959) vorprogrammiert sind; insbesondere ist es nicht Aufgabe der UVP-Behörde im Feststellungsverfahren eine Wertentscheidung darüber zu treffen, wie viel Stromversorgung aus Wasserkraft im öffentlichen Interesse erforderlich ist und bzw. oder einen Eingriff in die ökologische Funktionsfähigkeit einer Gewässerstrecke rechtfertigt. Da derartiges hier nicht als maßgeblicher Sachverhalt im Sinne des Paragraph 39, AVG ermittlungsgegenständlich ist, war auch der diesbezügliche Beweisantrag des Berufungswerbers wegen der Einholung weiterer Gutachten in der Eingabe vom 21. Juni 2011 und in der mündlichen Verhandlung am 22. Juni 2011 nicht zu berücksichtigen.

Da die Beurteilung im Feststellungsverfahren gem. § 3 Abs 7 UVP-G 2000 anhand des KW Stegenwald zu erfolgen hat, wie es durch die vorgelegten Projektsunterlagen definiert ist, haben hier durch die Projektsbeschreibung nicht gedeckte Varianten in diesem Zusammenhang außer Betracht zu bleiben (siehe beispielsweise VwGH 07.09.2004, 2003/05/0218, VwGH 20.12.2005, 2004/05/0317, mwH). Die Auffassung des Berufungswerbers, dass eine Variantenprüfung im Feststellungsverfahren zu erfolgen habe, widerspricht der Rechtslage.Da die Beurteilung im Feststellungsverfahren gem. Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 anhand des KW Stegenwald zu erfolgen hat, wie es durch die vorgelegten Projektsunterlagen definiert ist, haben hier durch die Projektsbeschreibung nicht gedeckte Varianten in diesem Zusammenhang außer Betracht zu bleiben (siehe beispielsweise VwGH 07.09.2004, 2003/05/0218, VwGH 20.12.2005, 2004/05/0317, mwH). Die Auffassung des Berufungswerbers, dass eine Variantenprüfung im Feststellungsverfahren zu erfolgen habe, widerspricht der Rechtslage.

5. Eventualantrag: Grundlagen

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Stellen eines Eventualantrags mit der Maßgabe zulässig, dass eine Erledigung vor dem Eintritt des Eventualfalles den Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belasten würde, weshalb zwingend zuerst über den Hauptantrag abweislich zu entscheiden war (vgl. VwGH 22.12.2009, 2008/21/0561, mwH auf die Rsp).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Stellen eines Eventualantrags mit der Maßgabe zulässig, dass eine Erledigung vor dem Eintritt des Eventualfalles den Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belasten würde, weshalb zwingend zuerst über den Hauptantrag abweislich zu entscheiden war vergleiche VwGH 22.12.2009, 2008/21/0561, mwH auf die Rsp).

Im Eventualantrag begehrt der Berufungswerber gem. § 3 Abs 7 UVP-G 2000 festzustellen, dass durch das Vorhaben Salzachkraftwerk Stegenwald der Tatbestand der Ziffer 30 des Anhanges 1 in Verbindung mit § 3 Abs 2 UVP-G 2000 verwirklicht werde und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei.Im Eventualantrag begehrt der Berufungswerber gem. Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 festzustellen, dass durch das Vorhaben Salzachkraftwerk Stegenwald der Tatbestand der Ziffer 30 des Anhanges 1 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 verwirklicht werde und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei.

5.1. Kumulationsbestimmung des § 3 Abs 2 UVP-G 20005.1. Kumulationsbestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000

Die Kumulationsbestimmung des § 3 Abs 2 UVP-G 2000 normiert, dass Vorhaben unterhalb des Schwellenwertes bzw. hier der Kriterien der Ziffer 30 des Anhanges 1 Spalte 1, „Wasserkraftanlagen (Talsperren, Flussstaue, Ausleitungen) mit einer Engpassleistung von mindestens 15 MW sowie Kraftwerke in Kraftwerksketten ab 2 MW“, dann einer Einzelfallprüfung gem. Abs 3 leg cit zu unterziehen sind, wennDie Kumulationsbestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 normiert, dass Vorhaben unterhalb des Schwellenwertes bzw. hier der Kriterien der Ziffer 30 des Anhanges 1 Spalte 1, „Wasserkraftanlagen (Talsperren, Flussstaue, Ausleitungen) mit einer Engpassleistung von mindestens 15 MW sowie Kraftwerke in Kraftwerksketten ab 2 MW“, dann einer Einzelfallprüfung gem. Absatz 3, leg cit zu unterziehen sind, wenn

1.               das beantragte Vorhaben mehr als 25 % des Schwellenwertes aufweist,

2.               das eingereichte Vorhaben gemeinsam mit dem anderen (gleichartigen) Vorhaben, hier mit einem an der Gewässerstrecke oberhalb oder unterhalb liegenden Wasserkraftwerk den Schwellenwert erreicht und

3.               die kumulierenden Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen.

Die unter 1. und 2. angeführten Voraussetzungen sind unzweifelhaft erfüllt, weil allein das projektierte Vorhaben KW Stegenwald bereits eine Engpassleistung von 14,50 MW aufweist und damit 0,50 MW unter dem Schwellenwert von 15 MW liegt, der die Genehmigungspflicht nach § 3 Abs 1 UVP-G 2000 auslöst: letzterer wird sowohl gemeinsam mit dem oberhalb liegenden Wasserkraftwerk Werfen/Pfarrwerfen, Engpassleistung: 15,50 MW, als auch mit dem unterliegenden Kraftwerk Gamp/Hallein, Engpassleistung: 8,58 MW, erreicht.Die unter 1. und 2. angeführten Voraussetzungen sind unzweifelhaft erfüllt, weil allein das projektierte Vorhaben KW Stegenwald bereits eine Engpassleistung von 14,50 MW aufweist und damit 0,50 MW unter dem Schwellenwert von 15 MW liegt, der die Genehmigungspflicht nach Paragraph 3, Absatz eins, UVP-G 2000 auslöst: letzterer wird sowohl gemeinsam mit dem oberhalb liegenden Wasserkraftwerk Werfen/Pfarrwerfen, Engpassleistung: 15,50 MW, als auch mit dem unterliegenden Kraftwerk Gamp/Hallein, Engpassleistung: 8,58 MW, erreicht.

5.2. Räumlicher Zusammenhang

Der räumliche Zusammenhang des KW Stegenwald mit der oberliegenden Kraftwerkskette Mittlere Salzach ist aus folgenden Gründen zu bejahen, weshalb in eine Einzelfallprüfung einzutreten war.

Das KW Stegenwald soll im Anschluss an die Kraftwerkskette Mittlere Salzach, die als erheblich veränderter Wasserkörper (WK 305350001) ausgewiesen ist, errichtet und die Kraftwerke zentral gesteuert werden, wobei eine Einbindung des KW Stegenwald in die Betriebsvorschriften und Wehrbetriebsordnungen der Kraftwerkskette Mittlere Salzach vorgesehen ist (was aus Bewirtschaftungsgründen positiv zu sehen ist).

Da projektsgemäß das KW Stegenwald im Wesentlichen bei konstantem Stauspiegel betrieben wird, muss die jeweils ankommende Wassermenge des Schwalls aus den Oberliegerkraftwerken verarbeitet und weitergegeben werden. Dazu nützt das KW Stegenwald passiv die für den Absatz und den Preis der Strommenge günstige Verteilung der Wassermenge und somit die Stromproduktion über den Tag. Dadurch wirken die von der KW-Kette Mittlere Salzach (die als erheblich veränderte Gewässerstrecke ausgewiesen ist) durch den Schwall-Sunk-Betrieb im Verhältnis 3:1 verursachten hydrologischen und gewässerökologischen Störungen, insbesondere auf die Fischfauna, als Vorbelastung ungedämmt und großräumig auf den anschließenden Wasserkörper (WK 305350002) ein, wo die Realisierung das KW Stegenwald als „Schwallbenutzer“ geplant ist und wo nach NGPV 2009 der gute ökologische Zustand bis 2015 hergestellt sein muss.

Die Auffassung der Behörde erster Instanz, der räumliche Zusammenhang sei deshalb nicht zu bejahen, weil kein gemeinsamer Grundwasserkörper oder kein gemeinsamer Oberflächenwasserkörper betroffen sei, ist aufgrund nachstehender rechtlicher Ausführungen nicht zutreffend.

5.3. Einzelfallprüfung

Konkret konnten sich die Ermittlungen des Umweltsenates bei der Einzelfallprüfung auf den Umweltfaktor „Wasser“ beschränken, weil nach den derzeit vorliegenden Sachgrundlagen durch das Zusammenwirken des KW Stegenwald mit den Kraftwerken der Kraftwerkskette Mittlere Salzach aufgrund einer Kumulierung der Auswirkungen mit zusätzlichen erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf den zu schützenden Gewässerzustand zu rechnen ist, weshalb das Vorhaben KW Stegenwald einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Grunde des § 3 Abs 2 UVP-G 2000 zu unterziehen ist.Konkret konnten sich die Ermittlungen des Umweltsenates bei der Einzelfallprüfung auf den Umweltfaktor „Wasser“ beschränken, weil nach den derzeit vorliegenden Sachgrundlagen durch das Zusammenwirken des KW Stegenwald mit den Kraftwerken der Kraftwerkskette Mittlere Salzach aufgrund einer Kumulierung der Auswirkungen mit zusätzlichen erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf den zu schützenden Gewässerzustand zu rechnen ist, weshalb das Vorhaben KW Stegenwald einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Grunde des Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 zu unterziehen ist.

Damit konnte auch im Einklang mit den Verwaltungsgrundsätzen des § 39 AVG die weiter gehende Ermittlung entfallen, ob außerdem – so wie der Berufungswerber vorbringt – im Sinne des § 3 Abs 2 UVP-G 2000 mit erheblichen Auswirkungen auf sonstige Schutzgüter, wie den „Charakter der Landschaft“, das „Landschaftsbild“ und bzw oder die „Erholungswirkung“ nach anderen Materiengesetzen zu rechnen sei; dies deshalb, weil in Verbindung mit §§ 1, 3 Abs 2 UVP-G 2000 für die Auslösung der UVP-Pflicht der Nachweis ausreicht, dass in Bezug auf einen Umweltfaktor mit erheblichen Auswirkungen zu rechnen ist.Damit konnte auch im Einklang mit den Verwaltungsgrundsätzen des Paragraph 39, AVG die weiter gehende Ermittlung entfallen, ob außerdem – so wie der Berufungswerber vorbringt – im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 mit erheblichen Auswirkungen auf sonstige Schutzgüter, wie den „Charakter der Landschaft“, das „Landschaftsbild“ und bzw oder die „Erholungswirkung“ nach anderen Materiengesetzen zu rechnen sei; dies deshalb, weil in Verbindung mit Paragraphen eins, 3, Absatz 2, UVP-G 2000 für die Auslösung der UVP-Pflicht der Nachweis ausreicht, dass in Bezug auf einen Umweltfaktor mit erheblichen Auswirkungen zu rechnen ist.

5.4. Einwand Beweisthema des Umweltsenates

Welche Sachverhaltselemente in Betracht kommen bzw. welches Beweisthema vorzugeben ist, hat die erkennende Behörde, hier der Umweltsenat, festzulegen, weil nur sie beurteilen kann, welche Umstände für die Entscheidung der Rechtssache maßgebend sind (vgl VwGH 10.12.1976, 1871/76 mwH).Welche Sachverhaltselemente in Betracht kommen bzw. welches Beweisthema vorzugeben ist, hat die erkennende Behörde, hier der Umweltsenat, festzulegen, weil nur sie beurteilen kann, welche Umstände für die Entscheidung der Rechtssache maßgebend sind vergleiche VwGH 10.12.1976, 1871/76 mwH).

Der Einwand der Projektwerberinnen, es sei nicht zu prüfen, ?              ob mit der Errichtung des KW Stegenwald im Sinne des § 30a WRG 1959 das Verschlechterungsverbot eingehalten werde bzw. die Zielerreichung für den betroffenen Gewässerabschnitt verunmöglicht werde, weil es bei der Kumulierungsbeurteilung ausschließlich um die Frage gehe, ob die Kapazitäten zweier Kraftwerke aufgrund der Überlagerung ihrer Auswirkungen zusammenzurechnen seien und nicht um die Beurteilung der wasserrechtlichen Genehmigungsfähigkeit anhand der einschlägigen Kriterien des WRG 1959, was ausschließlich der Genehmigungsbehörde zu prüfen obläge; ?              ob die Zielerreichung gemäß des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans (NGP) sichergestellt werde, geht aufgrund der nachfolgend dargestellten Rechtslage ins Leere.Der Einwand der Projektwerberinnen, es sei nicht zu prüfen, ? ob mit der Errichtung des KW Stegenwald im Sinne des Paragraph 30 a, WRG 1959 das Verschlechterungsverbot eingehalten werde bzw. die Zielerreichung für den betroffenen Gewässerabschnitt verunmöglicht werde, weil es bei der Kumulierungsbeurteilung ausschließlich um die Frage gehe, ob die Kapazitäten zweier Kraftwerke aufgrund der Überlagerung ihrer Auswirkungen zusammenzurechnen seien und nicht um die Beurteilung der wasserrechtlichen Genehmigungsfähigkeit anhand der einschlägigen Kriterien des WRG 1959, was ausschließlich der Genehmigungsbehörde zu prüfen obläge; ? ob die Zielerreichung gemäß des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans (NGP) sichergestellt werde, geht aufgrund der nachfolgend dargestellten Rechtslage ins Leere.

Zur Frage, ob aufgrund des Zusammenwirkens des KW Stegenwald mit der (aus den neun oberliegenden Kraftwerken) bestehenden Kraftwerkskette Mittlere Salzach bzw. mit dem unmittelbar oberliegenden Kraftwerk Werfen (mit einer Engpassleitung von 15,50 MW) mit einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu rechnen sei, hat der Umweltsenat sein Beweisthema aufgrund der nachstehend beschriebenen wasserrechtlichen Rechtslage zum Schutz des Gewässerzustandes festgelegt, welche entgegen den Ausführungen der Projektwerberinnen anzuwenden war.

Die allgemeinen Rechtsausführungen der Projektwerberinnen in ihrer Stellungnahme vom 20. Mai 2011 zum Prüfrahmen des Kumulierungstatbestandes § 3 Abs 2 UVP-G 2000 werden vom Umweltsenat nicht in Frage gestellt. Entgegen der Auffassung der Projektwerberinnen sind zwei Gesichtspunkte auseinander zu halten:Die allgemeinen Rechtsausführungen der Projektwerberinnen in ihrer Stellungnahme vom 20. Mai 2011 zum Prüfrahmen des Kumulierungstatbestandes Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 werden vom Umweltsenat nicht in Frage gestellt. Entgegen der Auffassung der Projektwerberinnen sind zwei Gesichtspunkte auseinander zu halten:

?              dass im Feststellungsverfahren nach § 3 Abs 2 UVP-G 2000 ein im Gegensatz zum wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren herabgesetzter Prognosemaßstab an Eintrittswahrscheinlichkeit anzuwenden ist, und? dass im Feststellungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 ein im Gegensatz zum wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren herabgesetzter Prognosemaßstab an Eintrittswahrscheinlichkeit anzuwenden ist, und

?              dass es beim heranzuziehenden Bewertungsmaßstab im Feststellungsverfahren nach § 3 Abs 2 UVP-G 2000, welcher Grad an Auswirkung auf das Schutzgut Wasser als erheblich einzustufen ist, selbstverständlich nicht um die Prüfung der wasserrechtlichen Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens, sondern darum geht, jene wasserrechtlichen Kriterien heranzuziehen, die dafür den Referenzwert festlegen.? dass es beim heranzuziehenden Bewertungsmaßstab im Feststellungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000, welcher Grad an Auswirkung auf das Schutzgut Wasser als erheblich einzustufen ist, selbstverständlich nicht um die Prüfung der wasserrechtlichen Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens, sondern darum geht, jene wasserrechtlichen Kriterien heranzuziehen, die dafür den Referenzwert festlegen.

5.5. Funktion des Feststellungsverfahrens nach UVP-G 2000

Der Sinn und Zweck des Feststellungsverfahren nach § 3 Abs 7 UVP-G ist darin gelegen, die Behördenzuständigkeit festzulegen, dh zu entscheiden, in welchem Vollzugsbereich das nachfolgende Bewilligungsverfahren im Grunde des Bewilligungstatbestandes (hier: des § 9 WRG 1959) durchzuführen ist: entweder im konzentrierten Genehmigungsverfahren nach dem 2. Abschnitt des UVP-G 2000 von der UVP-Behörde oder im Einzelgenehmigungsverfahren von der nach dem Materiengesetz zuständigen Behörde (hier: nach WRG 1959 von der Wasserrechtsbehörde) (vgl. in dem Sinn auch VwGH 07.09.2004, 2003/05/0218).Der Sinn und Zweck des Feststellungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G ist darin gelegen, die Behördenzuständigkeit festzulegen, dh zu entscheiden, in welchem Vollzugsbereich das nachfolgende Bewilligungsverfahren im Grunde des Bewilligungstatbestandes (hier: des Paragraph 9, WRG 1959) durchzuführen ist: entweder im konzentrierten Genehmigungsverfahren nach dem 2. Abschnitt des UVP-G 2000 von der UVP-Behörde oder im Einzelgenehmigungsverfahren von der nach dem Materiengesetz zuständigen Behörde (hier: nach WRG 1959 von der Wasserrechtsbehörde) vergleiche in dem Sinn auch VwGH 07.09.2004, 2003/05/0218).

Wenn dass UVP-G 2000 in § 3 Abs 2 verlangt, dass bei einer Kumulierung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, damit eine UVP-Pflicht ausgelöst wird, dann setzt dies eine entsprechende Kausalität des Vorhabens für solche Auswirkungen voraus (US 9B/2003/14-14).Wenn dass UVP-G 2000 in Paragraph 3, Absatz 2, verlangt, dass bei einer Kumulierung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, damit eine UVP-Pflicht ausgelöst wird, dann setzt dies eine entsprechende Kausalität des Vorhabens für solche Auswirkungen voraus (US 9B/2003/14-14).

Allerdings wird damit – anders als im wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren – kein Prognosemaßstab dahingehend festgelegt, dass es im Feststellungsverfahren nach UVP-G 2000 amtswegige Ermittlungspflicht der UVP-Behörde sei nachzuweisen, dass durch das KW Stegenwald erhebliche Auswirkungen auf den Gewässerzustand mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit TATSÄCHLICH nicht eintreten werden. Vielmehr genügt es unter Anführung der konkreten Umstände und der vorliegenden Sachgrundlagen eine plausible „Abschätzung der vorhabenstypischen Umweltauswirkungen“ zu treffen, ob mit ihnen „potentiell“ zu rechnen ist (arg: § 3 Abs 7 iVm Abs 2 UVP-G, Ziffer 3 Anhang III UVP-RL).Allerdings wird damit – anders als im wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren – kein Prognosemaßstab dahingehend festgelegt, dass es im Feststellungsverfahren nach UVP-G 2000 amtswegige Ermittlungspflicht der UVP-Behörde sei nachzuweisen, dass durch das KW Stegenwald erhebliche Auswirkungen auf den Gewässerzustand mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit TATSÄCHLICH nicht eintreten werden. Vielmehr genügt es unter Anführung der konkreten Umstände und der vorliegenden Sachgrundlagen eine plausible „Abschätzung der vorhabenstypischen Umweltauswirkungen“ zu treffen, ob mit ihnen „potentiell“ zu rechnen ist (arg: Paragraph 3, Absatz 7, in Verbindung mit Absatz 2, UVP-G, Ziffer 3 Anhang römisch drei UVP-RL).

Die Ausführungen der Projektwerberinnen, wonach es im Feststellungsverfahren nicht um die Beurteilung der wasserrechtlichen Genehmigungsfähigkeit des KW Stegenwald (im Grunde des Bewilligungstatbestandes des § 9 WRG 1959) geht, sind insofern richtig, als damit keine weitergehende Ermittlungspflicht der UVP-Behörde im Feststellungsverfahren besteht, ob eine wesentliche Beeinträchtigung auf den Gewässerzustand als Genehmigungshindernis mit einem hohen Kalkül an Wahrscheinlichkeit tatsächlich eintreten wird und mit welchen Auflagen und Nebenbestimmungen das Vorhaben dennoch bewilligt werden kann (§ 105 Abs 1 WRG 1959). Demgegenüber ist im UVP-G 2000 für das Feststellungsverfahren nicht das Konjunkt vorgesehen, dass durch Nebenbestimmungen zum Bescheidspruch jene Bedingungen vorzuschreiben wären, unter denen mit keinen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens im Sinne des § 3 Abs 2 UVP-G 2000 zu rechnen sei. Daher hat die UVP-Behörde im Feststellungsverfahren derartiges auch nicht zu ermitteln, weil derartiges als „Minderungsgrund“ bzw „Abzugsposten“ in derDie Ausführungen der Projektwerberinnen, wonach es im Feststellungsverfahren nicht um die Beurteilung der wasserrechtlichen Genehmigungsfähigkeit des KW Stegenwald (im Grunde des Bewilligungstatbestandes des Paragraph 9, WRG 1959) geht, sind insofern richtig, als damit keine weitergehende Ermittlungspflicht der UVP-Behörde im Feststellungsverfahren besteht, ob eine wesentliche Beeinträchtigung auf den Gewässerzustand als Genehmigungshindernis mit einem hohen Kalkül an Wahrscheinlichkeit tatsächlich eintreten wird und mit welchen Auflagen und Nebenbestimmungen das Vorhaben dennoch bewilligt werden kann (Paragraph 105, Absatz eins, WRG 1959). Demgegenüber ist im UVP-G 2000 für das Feststellungsverfahren nicht das Konjunkt vorgesehen, dass durch Nebenbestimmungen zum Bescheidspruch jene Bedingungen vorzuschreiben wären, unter denen mit keinen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 zu rechnen sei. Daher hat die UVP-Behörde im Feststellungsverfahren derartiges auch nicht zu ermitteln, weil derartiges als „Minderungsgrund“ bzw „Abzugsposten“ in der

Erheblichkeitsbewertung nicht zu berücksichtigen ist (vgl. dazuErheblichkeitsbewertung nicht zu berücksichtigen ist vergleiche dazu

die Ausführungen zu 6.1.).

Das ist – hier wird auf die Ausführungen zu 7. verwiesen – gerade im vorliegenden Fall von besonderer Bedeutung, weil der UVP-Behörde im Feststellungsverfahren auch nicht die Kompetenz zukommt, mögliche Zielkonflikte zwischen gegenläufigen öffentlichen Interessen zu lösen (§ 105 WRG 1959) oder im Verordnungswege ergangene Agenden der wasserwirtschaftlichen Planung zu unterlaufen oder projektierend zu gestalten, die hier im Verfahren exponiert worden sind. Es soll mit der konkreten Entscheidung nicht die Möglichkeit genommen werden, dass im Bewilligungsverfahren (etwa im Zuge der vorgesehen Evaluierung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans wegen neu hervorgekommener Sachgrundlagen oder weitergehender Verbesserungsmaßnahmen) die Bewilligungsfähigkeit des KW Stegenwald nachgewiesen werden kann. Die Besonderheit im Fall liegt darin, dass nicht die technische Ausführung des KW Stegenwald sondern die vorgefundenen gewässerökologischen Standortbedingungen und deren Bewertung anhand der wasserwirtschaftlichen Instrumente zum Gewässerzustand mit Wissens- und Forschungsunsicherheiten behaftet sind.Das ist – hier wird auf die Ausführungen zu 7. verwiesen – gerade im vorliegenden Fall von besonderer Bedeutung, weil der UVP-Behörde im Feststellungsverfahren auch nicht die Kompetenz zukommt, mögliche Zielkonflikte zwischen gegenläufigen öffentlichen Interessen zu lösen (Paragraph 105, WRG 1959) oder im Verordnungswege ergangene Agenden der wasserwirtschaftlichen Planung zu unterlaufen oder projektierend zu gestalten, die hier im Verfahren exponiert worden sind. Es soll mit der konkreten Entscheidung nicht die Möglichkeit genommen werden, dass im Bewilligungsverfahren (etwa im Zuge der vorgesehen Evaluierung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans wegen neu hervorgekommener Sachgrundlagen oder weitergehender Verbesserungsmaßnahmen) die Bewilligungsfähigkeit des KW Stegenwald nachgewiesen werden kann. Die Besonderheit im Fall liegt darin, dass nicht die technische Ausführung des KW Stegenwald sondern die vorgefundenen gewässerökologischen Standortbedingungen und deren Bewertung anhand der wasserwirtschaftlichen Instrumente zum Gewässerzustand mit Wissens- und Forschungsunsicherheiten behaftet sind.

5.6. Schutzgut ökologischer Gewässerzustand

Das Vorbringen der Projektwerberinnen, dass im Feststellungsverfahren nach UVP-G 2000 Auswirkungen auf den ökologischen Gewässerzustand iSd § 30a WRG 1959 oder Vorgaben des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans (NGP), die diesen schützen sollen, im Feststellungsverfahren nach UVP-G 2000 nicht anzuwenden seien, ist nicht zutreffend.Das Vorbringen der Projektwerberinnen, dass im Feststellungsverfahren nach UVP-G 2000 Auswirkungen auf den ökologischen Gewässerzustand iSd Paragraph 30 a, WRG 1959 oder Vorgaben des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans (NGP), die diesen schützen sollen, im Feststellungsverfahren nach UVP-G 2000 nicht anzuwenden seien, ist nicht zutreffend.

Ausgangspunkt der Überlegungen des Umweltsenates ist, dass die Art und der Umfang einer Auswirkung auf das Schutzgut Wasser „als schädliches Ereignis“ nur dann identifizierbar wird, wenn als Vergleichsobjekt ein verbindlicher Referenzwert herangezogen werden kann. Nach der unten näher ausgeführten Rechtsansicht des Umweltsenates werden die einschlägigen Grenz- und Richtwerte aufgrund der im UVP-G 2000 enthaltenen Verweisungen und Anknüpfungsmomente über die wasserrechtlichen Umweltqualitätsnormen festgelegt, wie sie im WRG 1959 und seinen hier relevanten Begleitverordnungen, insbesondere QZV Ökologie OG und NGPV 2009 iVm NGP 2009, konkretisiert sind. Diese Bestimmungen des Wasserrechts, welche die Auswirkungsparameter festlegen, sind bei der Einzelfallprüfung nach § 3 Abs 4 iVm Abs 2 UVP-G 2000 anzuwenden und stellen auch Auswirkungen iSd § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 dar. Auf dieser Grundlage und nach diesen Vorgaben hat auch der Sachverständige des Umweltsenates sein Gutachten erstattet.Ausgangspunkt der Überlegungen des Umweltsenates ist, dass die Art und der Umfang einer Auswirkung auf das Schutzgut Wasser „als schädliches Ereignis“ nur dann identifizierbar wird, wenn als Vergleichsobjekt ein verbindlicher Referenzwert herangezogen werden kann. Nach der unten näher ausgeführten Rechtsansicht des Umweltsenates werden die einschlägigen Grenz- und Richtwerte aufgrund der im UVP-G 2000 enthaltenen Verweisungen und Anknüpfungsmomente über die wasserrechtlichen Umweltqualitätsnormen festgelegt, wie sie im WRG 1959 und seinen hier relevanten Begleitverordnungen, insbesondere QZV Ökologie OG und NGPV 2009 in Verbindung mit NGP 2009, konkretisiert sind. Diese Bestimmungen des Wasserrechts, welche die Auswirkungsparameter festlegen, sind bei der Einzelfallprüfung nach Paragraph 3, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 2, UVP-G 2000 anzuwenden und stellen auch Auswirkungen iSd Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 dar. Auf dieser Grundlage und nach diesen Vorgaben hat auch der Sachverständige des Umweltsenates sein Gutachten erstattet.

5.6.1. Schutzgut Wasser UVP-RL und UVP-G 2000

Vorauszuschicken ist, dass das KW Stegenwald als „Wasserbenutzungsanlage“ dem Bewilligungstatbestand des § 9 WRG 1959 unterliegt, wonach einer Bewilligung jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen bedarf. Dementsprechend liegt dem UVP-G 2000 bei der Normierung der wasserwirtschaftlichen Tatbestände, konkret beim Wasserkraftanlagentatbestand der Z 30 des Anhanges 1 Spalte 1 die Wertung zu Grunde, dass sich die Auswirkungen auf die Umwelt vorrangig in Form von Gewässerbenutzungen bzw. Einwirkungen auf Gewässer äußeren (vgl. zu den wasserwirtschaftlichen Tatbeständen der Z 30 – 42, EB IA/168GP XXI IA 168/).Vorauszuschicken ist, dass das KW Stegenwald als „Wasserbenutzungsanlage“ dem Bewilligungstatbestand des Paragraph 9, WRG 1959 unterliegt, wonach einer Bewilligung jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen bedarf. Dementsprechend liegt dem UVP-G 2000 bei der Normierung der wasserwirtschaftlichen Tatbestände, konkret beim Wasserkraftanlagentatbestand der Ziffer 30, des Anhanges 1 Spalte 1 die Wertung zu Grunde, dass sich die Auswirkungen auf die Umwelt vorrangig in Form von Gewässerbenutzungen bzw. Einwirkungen auf Gewässer äußeren vergleiche zu den wasserwirtschaftlichen Tatbeständen der Ziffer 30, – 42, EB IA/168GP römisch 21 IA 168/).

Darüber hinaus trifft das UVP-G 2000 zum Schutz des „Gewässerzustands“ Vorkehrungen, was folgenden Bestimmungen zu entnehmen ist:

?              Dass der ökologische Gewässerzustand zu schützen ist, folgt zunächst aus der Verweisung des § 17 Abs 1 UVP-G 2000, wonach die wasserrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen betreffend die Sicherstellung öffentlicher Interessen, hier des § 105 Abs 1 lit m WRG 1959, anzuwenden sind, und außerdem aus § 17 Abs 2 lit b UVP-G 2000, wonach „erhebliche Belastungen“ und damit Auswirkungen auf die Umwelt jedenfalls solche sind, die geeignet sind, den „Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen“.? Dass der ökologische Gewässerzustand zu schützen ist, folgt zunächst aus der Verweisung des Paragraph 17, Absatz eins, UVP-G 2000, wonach die wasserrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen betreffend die Sicherstellung öffentlicher Interessen, hier des Paragraph 105, Absatz eins, Litera m, WRG 1959, anzuwenden sind, und außerdem aus Paragraph 17, Absatz 2, Litera b, UVP-G 2000, wonach „erhebliche Belastungen“ und damit Auswirkungen auf die Umwelt jedenfalls solche sind, die geeignet sind, den „Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen“.

?              Dass dem wasserrechtlichen Ordnungsrahmen – der unten entscheidungsrelevant näher darzustellen war – nach UVP-G 2000 besondere Bedeutung zukommt, zeigt die Einfügung des 4. Abschnitts mit der Novelle BGBl. I 89/2002, wo Spezialbestimmungen für wasserwirtschaftlich relevante Vorhaben eingefügt wurden. Aufgrund der Zusammenschau der §§ 24i, 24k UVP-G 2000 und der dort enthaltenen Verweisungen folgt, dass die UVP-Behörde bei der Entscheidung über einen Antrag, auch bei einer Einzelfallentscheidung, hier betreffend das KW Stegenwald (welches unter den Wasserkraftanlagentatbestand der Ziffer 30 des Anhanges 1 UVP-G 2000 zu subsumieren ist), insbesondere die §§ 12, 12a, 13 und 105 WRG 1959 anzuwenden hat.? Dass dem wasserrechtlichen Ordnungsrahmen – der unten entscheidungsrelevant näher darzustellen war – nach UVP-G 2000 besondere Bedeutung zukommt, zeigt die Einfügung des 4. Abschnitts mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 89 aus 2002,, wo Spezialbestimmungen für wasserwirtschaftlich relevante Vorhaben eingefügt wurden. Aufgrund der Zusammenschau der Paragraphen 24 i, 24 k, UVP-G 2000 und der dort enthaltenen Verweisungen folgt, dass die UVP-Behörde bei der Entscheidung über einen Antrag, auch bei einer Einzelfallentscheidung, hier betreffend das KW Stegenwald (welches unter den Wasserkraftanlagentatbestand der Ziffer 30 des Anhanges 1 UVP-G 2000 zu subsumieren ist), insbesondere die Paragraphen 12, 12 a, 13 und 105 WRG 1959 anzuwenden hat.

Entsprechend den Erläuternden Bemerkungen liegt dem das gesetzgeberische Motiv zu Grunde, „dass in der Wasserwirtschaft generelle Planung und vorhabensbezogene Bewilligung zwei wesentliche Instrumentarien darstellen, weshalb der von der wasserwirtschaftlichen Planung vorzugebende (teils durch generelle Normen bereits vorgegebene) wasserwirtschaftliche Ordnungsrahmen, der der Sicherstellung einer sinnvollen und gesamtheitlichen Ressourcenbewirtschaftung dient, die Grundlage für jegliche Maßnahmen im Sinne einer einheitlichen Entwicklung bilden“. „Zur Einhaltung der aus wasserwirtschaftlicher Sicht notwendigen Prämissen“ bedarf es daher der „weitestmöglichen Verknüpfung und Harmonisierung mit den Vorgaben des Wasserrechtsgesetzes 1959 und den darauf basierenden Rechtsakten der Wasserrechtsbehörden“ (EB IA/168GP XXI IA 168/).Entsprechend den Erläuternden Bemerkungen liegt dem das gesetzgeberische Motiv zu Grunde, „dass in der Wasserwirtschaft generelle Planung und vorhabensbezogene Bewilligung zwei wesentliche Instrumentarien darstellen, weshalb der von der wasserwirtschaftlichen Planung vorzugebende (teils durch generelle Normen bereits vorgegebene) wasserwirtschaftliche Ordnungsrahmen, der der Sicherstellung einer sinnvollen und gesamtheitlichen Ressourcenbewirtschaftung dient, die Grundlage für jegliche Maßnahmen im Sinne einer einheitlichen Entwicklung bilden“. „Zur Einhaltung der aus wasserwirtschaftlicher Sicht notwendigen Prämissen“ bedarf es daher der „weitestmöglichen Verknüpfung und Harmonisierung mit den Vorgaben des Wasserrechtsgesetzes 1959 und den darauf basierenden Rechtsakten der Wasserrechtsbehörden“ (EB IA/168GP römisch 21 IA 168/).

Nach der UVP-RL sind als Auswahlkriterien bei der Einzelfallprüfung, innerstaatlich umgesetzt mit § 3 Abs 2 iVm Abs 3 UVP-G 2000, bei der Prüfung des „Standortes“ bzw. bei der Frage, nach der „ökologischen Empfindlichkeit des geographischen Raumes“, der durch das Vorhaben KW Stegenwald möglich beeinträchtigt wird, „Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind“ zu berücksichtigen (Artikel 4 Abs 3 UVP-RL iVm ANHANG III Ziffer 2 lit f UVP-RL). Für die Ausweisung von Gebieten bzw. von Wasserkörpern und die Frage, ob dort der natürliche gute ökologische Gewässerzustand als Umweltqualitätsziel herzustellen bzw. zu erhalten ist, gibt auf Unionsebene die Richtlinie 2008/105/EG über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG sowie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG (im Folgenden kurz: Wasserrahmenrichtlinie; WRRL) den wasserwirtschaftlichen Ordnungsrahmen vor.Nach der UVP-RL sind als Auswahlkriterien bei der Einzelfallprüfung, innerstaatlich umgesetzt mit Paragraph 3, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, UVP-G 2000, bei der Prüfung des „Standortes“ bzw. bei der Frage, nach der „ökologischen Empfindlichkeit des geographischen Raumes“, der durch das Vorhaben KW Stegenwald möglich beeinträchtigt wird, „Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind“ zu berücksichtigen (Artikel 4 Absatz 3, UVP-RL in Verbindung mit ANHANG römisch drei Ziffer 2 Litera f, UVP-RL). Für die Ausweisung von Gebieten bzw. von Wasserkörpern und die Frage, ob dort der natürliche gute ökologische Gewässerzustand als Umweltqualitätsziel herzustellen bzw. zu erhalten ist, gibt auf Unionsebene die Richtlinie 2008/105/EG über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG sowie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG (im Folgenden kurz: Wasserrahmenrichtlinie; WRRL) den wasserwirtschaftlichen Ordnungsrahmen vor.

5.6.2. Schutz des Gewässerzustandes nach Wasserrecht

Das Beweisthema zur Frage, welcher Grad an Auswirkungen auf den Umweltfaktor „Wasser“ als erheblich einzustufen ist und, ob mit kumulierenden Auswirkungen in Verbindung mit den oberliegenden Wasserkraftanlagen der Kraftwerkskette Mittlere Salzach zu rechnen ist, beurteilt der Umweltsenat basierend auf der wasserrechtlichen Rechtslage zum Schutz des Gewässerzustandes. Dabei hatte der Umweltsenat die folgenden Institute, die in ihrem juristischen Gehalt von den Projektwerberinnen und der ersten Instanz bzw. dem Sachverständigen der ersten Instanz teilweise anders verstanden werden, im nachstehend beschriebenen Sinn zu Grunde zu legen.

5.6.2.1. Ökologischer Zustand der Gewässer

Mit der Novelle 2003, BGBl. I Nr. 82/2003, wurde die Wasserrahmenrichtlinie ins WRG 1959 umgesetzt, wonach bei der Prüfung öffentlicher Interessen im Bewilligungsverfahren nach § 9 WRG 1959 „eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer“ zu beurteilen ist (§§ 105 Abs 1 lit m WRG 1959, 30a ff iVm § 104a Abs 1 WRG 1959).Mit der Novelle 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2003,, wurde die Wasserrahmenrichtlinie ins WRG 1959 umgesetzt, wonach bei der Prüfung öffentlicher Interessen im Bewilligungsverfahren nach Paragraph 9, WRG 1959 „eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer“ zu beurteilen ist (Paragraphen 105, Absatz eins, Litera m, WRG 1959, 30a ff in Verbindung mit Paragraph 104 a, Absatz eins, WRG 1959).

Der Zustand des Oberflächengewässers ist die allgemeine Bezeichnung für den Zustand eines Oberflächenwasserkörpers auf der Grundlage des jeweils schlechteren Wertes für den ökologischen und den chemischen Zustand. Der ökologische Zustand ist die Qualität von Struktur und Funktionsfähigkeit aquatischer, in Verbindung mit Oberflächengewässern stehender Ökosysteme (Gewässer, samt der für den ökologischen Zustand maßgeblichen Uferbereiche) und setzt sich aus biologischen, hydromorphologischen und physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten zusammen (§ 30a Abs 3 Z 2 u 3 iVm Anhang C WRG 1959).Der Zustand des Oberflächengewässers ist die allgemeine Bezeichnung für den Zustand eines Oberflächenwasserkörpers auf der Grundlage des jeweils schlechteren Wertes für den ökologischen und den chemischen Zustand. Der ökologische Zustand ist die Qualität von Struktur und Funktionsfähigkeit aquatischer, in Verbindung mit Oberflächengewässern stehender Ökosysteme (Gewässer, samt der für den ökologischen Zustand maßgeblichen Uferbereiche) und setzt sich aus biologischen, hydromorphologischen und physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten zusammen (Paragraph 30 a, Absatz 3, Ziffer 2, u 3 in Verbindung mit Anhang C WRG 1959).

In Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie gebietet § 30a WRG 1959 die Einhaltung und Erreichung von Umweltzielen für Oberflächengewässer. Demnach sind diese, einschließlich erheblich veränderter Gewässer (§ 30b), derart zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, dass eine Verschlechterung des jeweiligen Zustandes verhindert und der Zielzustand erreicht wird. Systematisch erfolgt die Beurteilung der Umweltziele der §§ 30a ff, 104a Abs 1 WRG 1959 im Rahmen der in allen Verfahren, in denen Wasserrecht (mit)anzuwenden ist, durchzuführenden Prüfung öffentlicher Interessen im Grunde des § 105 WRG 1959, auf welchen die oben angeführten §§ 17, 24i und 24k UVP-G 2000 verweisen.In Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie gebietet Paragraph 30 a, WRG 1959 die Einhaltung und Erreichung von Umweltzielen für Oberflächengewässer. Demnach sind diese, einschließlich erheblich veränderter Gewässer (Paragraph 30 b,), derart zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, dass eine Verschlechterung des jeweiligen Zustandes verhindert und der Zielzustand erreicht wird. Systematisch erfolgt die Beurteilung der Umweltziele der Paragraphen 30 a, ff, 104a Absatz eins, WRG 1959 im Rahmen der in allen Verfahren, in denen Wasserrecht (mit)anzuwenden ist, durchzuführenden Prüfung öffentlicher Interessen im Grunde des Paragraph 105, WRG 1959, auf welchen die oben angeführten Paragraphen 17, 24 i und 24 k UVP-G 2000 verweisen.

Daraus folgt, dass – entgegen der Auffassung der Projektwerberinnen - eine in der Einzelfallprüfung nach UVP-G 2000 zu beurteilende Auswirkung auf den Gewässerzustand bzw. eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer dann vorliegt, wenn entgegen dem in § 30a WRG 1959 festgelegten Umweltqualitätsziel, eine Verschlechterung des jeweiligen Zustandes nicht verhindert wird („Verschlechterungsverbot“) oder der gute ökologische Zielzustand (innerhalb einer bestimmten Frist) nicht erreicht wird („Zielerreichungsgebot“).Daraus folgt, dass – entgegen der Auffassung der Projektwerberinnen - eine in der Einzelfallprüfung nach UVP-G 2000 zu beurteilende Auswirkung auf den Gewässerzustand bzw. eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer dann vorliegt, wenn entgegen dem in Paragraph 30 a, WRG 1959 festgelegten Umweltqualitätsziel, eine Verschlechterung des jeweiligen Zustandes nicht verhindert wird („Verschlechterungsverbot“) oder der gute ökologische Zielzustand (innerhalb einer bestimmten Frist) nicht erreicht wird („Zielerreichungsgebot“).

5.6.2.2. QZV Ökologie OG – guter ökologischer Zustand

Mit der am 30. März 2010 in Kraft getretenen QZV Ökologie OG soll

eine Beurteilung der ökologischen Qualität von

Oberflächengewässern mittels festgelegter Werte für gemäß § 30a

Abs. 1 WRG 1959 zu erreichende Zielzustände sowie für im Hinblick

auf das Verschlechterungsverbot maßgebliche Zustände für Typen von

Oberflächengewässern möglich werden. Dazu war der gute ökologische

Zustand sowie die im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot

maßgeblichen Zustände für Oberflächengewässer auf der Grundlage

des Anhangs C zum WRG 1959 sowie der Ergebnisse des

Interkalibrationsverfahrens mittels charakteristischer

Eigenschaften sowie Grenz- oder Richtwerten näher zu bezeichnen (§

30a Abs. 2 WRG 1959). In Abweichung von den jeweiligen

Referenzbedingungen (entspricht dem sehr guten Zustand = 1) waren

abgestufte Werte für die Zustandsklassen gut (= 2), mäßig (= 3),

unbefriedigend (= 4) und schlecht (= 5) festzulegen. Der

Zielzustand in einem Oberflächengewässer ist dann erreicht, wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen und einem guten chemischen Zustand befindet (§ 30a Abs 1 WRG 1959).Zielzustand in einem Oberflächengewässer ist dann erreicht, wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen und einem guten chemischen Zustand befindet (Paragraph 30 a, Absatz eins, WRG 1959).

Im Detail werden mit der QZV Ökologie OG Werte für die biologischen, hydromorphologischen und allgemein physikalischchemischen Qualitätskomponenten des sehr guten, guten, mäßigen, unbefriedigenden und schlechten ökologischen Zustand von Oberflächengewässern festgelegt. Weiters enthält die Verordnung Festlegungen über den Umgang mit den Qualitätszielen im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren sowie darüber, welche Qualitätskomponenten bei welcher Art von Belastungen bzw. Einwirkungen zur Beurteilung des ökologischen Zustandes heranzuziehen sind.

Wenn die Projektwerberinnen das Gutachten des Sachverständigen des Umweltsenates kritisieren, er würde den Grad an Auswirkungen des KW Stegenwald an „fiktiven Zuständen“ messen, dann ist dazu festzuhalten, dass sich die Gutachten des Sachverständigen des Umweltsenates an diesen gesetzlich definierten und vorgegebenen Zustandsklassen („Leitbildern“) orientieren. Im Übrigen bauen auch die Gutachten des erstinstanzlichen Sachverständigen und der Privatsachverständigen der Projektwerberinnen darauf auf.

5.6.2.3. Ökologische Funktionsfähigkeit

Die für den guten ökologischen Zustand festgelegten Grenzwerte für die biologischen Qualitätskomponenten sind in der QZV Ökologie OG so gewählt, dass durch deren Einhaltung die ökologische Funktionsfähigkeit von aquatischen Ökosystemen sichergestellt wird (vgl. §§ 7 bis 11 QZV Ökologie OG). Die ökologische Funktionsfähigkeit ist somit ein wesentlicher Faktor bei der Bewertung des ökologischen Zustandes.Die für den guten ökologischen Zustand festgelegten Grenzwerte für die biologischen Qualitätskomponenten sind in der QZV Ökologie OG so gewählt, dass durch deren Einhaltung die ökologische Funktionsfähigkeit von aquatischen Ökosystemen sichergestellt wird vergleiche Paragraphen 7 bis 11 QZV Ökologie OG). Die ökologische Funktionsfähigkeit ist somit ein wesentlicher Faktor bei der Bewertung des ökologischen Zustandes.

Damit der Inhalt des Schutzgutes begriffen werden kann, muss sich der Rechtsanwender daher vergewärtigen, dass die ökologische Funktionsfähigkeit als wasserrechtlicher Sach- und Rechtsbegriff ?              die Fähigkeit zur Aufrechterhaltung des Wirkungsgefüges zwischen dem in einem Gewässer und seinem Umland gegebenen Lebensraum und seiner organismischen Besiedlung entsprechend der natürlichen Ausprägung des Gewässertyps darstellt;

?              dann gegeben ist, wenn ein Ökosystem die Fähigkeit zur Erhaltung

von Regulation (= Fähigkeit zur Erhaltung der natürlichen

Ausprägung), Resilienz (= Fähigkeit, nach Überwindung

vorübergehender Störungen die charakteristische Ausprägung wieder zu erreichen) und Resistenz (= Widerstand eines Ökosystems gegenüber störenden Einflüssen) aufweist;

?              impliziert, dass die natürlichen am und im Gewässersystem vorkommenden Tier- und Pflanzenarten autochthone Bestände ausbilden können, sodass die Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit die langfristige Bestandssicherung der gewässertypischen Fauna und Flora bedeutet (vgl. dazu die EB QZV Ökologie OG);? impliziert, dass die natürlichen am und im Gewässersystem vorkommenden Tier- und Pflanzenarten autochthone Bestände ausbilden können, sodass die Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit die langfristige Bestandssicherung der gewässertypischen Fauna und Flora bedeutet vergleiche dazu die EB QZV Ökologie OG);

?              durch die Lebensbedingungen in und an Gewässern beeinflusst wird, insbesondere durch die Wasserqualität, die Abflussmenge und die Abflussdynamik (Hydrologie) und die Strukturausstattung (Morphologie), was in den in § 4 QZV Ökologie OG angeführten Qualitätskomponenten für die Bestimmung des ökologischen Zustandes von Oberflächengewässern zum Ausdruck kommt.? durch die Lebensbedingungen in und an Gewässern beeinflusst wird, insbesondere durch die Wasserqualität, die Abflussmenge und die Abflussdynamik (Hydrologie) und die Strukturausstattung (Morphologie), was in den in Paragraph 4, QZV Ökologie OG angeführten Qualitätskomponenten für die Bestimmung des ökologischen Zustandes von Oberflächengewässern zum Ausdruck kommt.

5.6.2.4. NGP 2009 und NGP-V 2009

Der Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan 2009 (NGP 2009) wurde am 30. März 2010 auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veröffentlicht und aufgrund des § 55c WRG 1959 die "Begleitverordnung zum NGP 2009" (NGPV 2009) am 30. März 2010 im BGBl. II Nr. 103/2010 kundgemacht.Der Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan 2009 (NGP 2009) wurde am 30. März 2010 auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veröffentlicht und aufgrund des Paragraph 55 c, WRG 1959 die "Begleitverordnung zum NGP 2009" (NGPV 2009) am 30. März 2010 im Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 103 aus 2010, kundgemacht.

Der Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan (NGP) ist eine flussgebietsbezogene Planung, die alle sechs Jahre durchgeführt wird und kosteneffiziente Maßnahmenprogramme zur Erhaltung bzw. stufenweisen Verbesserung des Zustandes der Gewässer und zum Schutz vor künftigen Beeinträchtigungen und die Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen nach Prioritäten mit den geeigneten Instrumenten enthält.

Mit der "Begleitverordnung zum NGP" (NGPV 2009) werden Teile des NGP 2009 insbesondere die Einstufung der im NGP dargestellten erheblich veränderten Gewässer und Maßnahmenprogramme zur stufenweisen Zielerreichung für verbindlich erklärt.

Was die Projektwerberinnen übersehen ist, dass der Umweltsenat die Ausweisungen und Vorgaben des NGP 2009 in Verbindung mit der NGPV 2009 als geltende Verordnung anzuwenden hat.

Gem. § 4 iVm § 6 Abs 4 NGP-V 2009 und in Verbindung mit der verbindlichen Tabelle „FG-Maßnahmen-Hydromorphologie-2015:Gem. Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 4, NGP-V 2009 und in Verbindung mit der verbindlichen Tabelle „FG-Maßnahmen-Hydromorphologie-2015:

Fließgewässer - Wasserkörper mit geplanten Maßnahmen zur Reduktion von hydromorphologischen Belastungen bis 2015 in prioritären Gewässern“, die einen verbindlichen Bestandteil des NGP 2009 darstellt, ist die Erreichung des GESAMTZIELES für die hier relevanten und nachstehend genannten Wasserkörper bis 2015 angeordnet, wobei

?              für den WK 305350002 (Salzach 85,62 -107), wo das KW Stegenwald realisiert werden soll und wo der gute ökologische Zustand herzustellen ist, keine Verbesserungs- bzw. Sanierungsmaßnahmen vorgesehen sind (sondern der gute ökologische Zustand allein durch Maßnahmen in den ober- und unterliegenden Wasserkörpern bewerkstelligt werden soll), und es sind keine Maßnahmen zur Reduktion von Schwall bzw. der Auswirkungen von Schwall ausgewiesen;

?              für den unterliegenden, als erheblich verändert ausgewiesenen WK 305350003 (Salzach 80,55 km - 85,62 km) Maßnahmen für die Verbesserung der Morphologie und der Reduktion von Stau vorgesehen sind;

?              für den oberliegenden, als erheblich verändert ausgewiesenen WK 305350001 (Salzach 107,13 km - 127,57 km), mit welchem die Kraftwerkskette Mittlere Salzach ausgewiesen ist, Maßnahmen zur Verbesserung der Morphologie und der Reduktion der Auswirkung vom Stau, aber nicht für die (bereits als hergestellt anzusehende) Durchgängigkeit vorgesehen sind; und es sind keine Maßnahmen zur Reduktion von Schwall bzw. der Auswirkungen von Schwall ausgewiesen.

Die Behauptungen der Projektwerberinnen, dass eine stufenweise Zielerreichung bis 2027 für die hier relevanten Wasserkörper vorgesehen sei, sind aufgrund § 4 iVm § 6 Abs 4 NGPV 2009 und in Verbindung mit der zitierten Tabelle des NGP 2009 nicht zutreffend. Vielmehr muss nachgewiesen werden, dass im gesamten WK 305350002 der gute ökologische Zustand, hier insbesondere für die biologische Qualitätskomponente Fischfauna, die aktuell den schlechten und damit den schlechtest möglichen Zustand aufweist, bis 2015 tatsächlich hergestellt ist und langfristig erhalten bleibt.Die Behauptungen der Projektwerberinnen, dass eine stufenweise Zielerreichung bis 2027 für die hier relevanten Wasserkörper vorgesehen sei, sind aufgrund Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 4, NGPV 2009 und in Verbindung mit der zitierten Tabelle des NGP 2009 nicht zutreffend. Vielmehr muss nachgewiesen werden, dass im gesamten WK 305350002 der gute ökologische Zustand, hier insbesondere für die biologische Qualitätskomponente Fischfauna, die aktuell den schlechten und damit den schlechtest möglichen Zustand aufweist, bis 2015 tatsächlich hergestellt ist und langfristig erhalten bleibt.

6. Eventualantrag: Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens

Aufgrund der angeführten Rechtsvorschriften war das KW Stegenwald entsprechend den unter 5.5. angeführten Maßstäben gem § 3 Abs 2 UVP-G 2000 wie folgt zu beurteilen:Aufgrund der angeführten Rechtsvorschriften war das KW Stegenwald entsprechend den unter 5.5. angeführten Maßstäben gem Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 wie folgt zu beurteilen:

6.1. Gegenstandsabgrenzung

Untersuchungsgegenstand des Feststellungsverfahrens ist ausschließlich das KW Stegenwald, welches entsprechend den von den Projektwerberinnen vorgelegten Einreichunterlagen definiert ist und mit konstantem Stauspiegel betrieben werden soll.

Ausgangssituation ist, dass die unmittelbar oberliegende Kraftwerkskette Mittlere Salzach, welche aus neun Kraftwerken besteht, gerade aufgrund der dort vorgefundenen Wasserkraftnutzung im NGP 2009 als erheblich veränderter Wasserkörper WK 30530001 ausgewiesen ist (siehe Ausweisung Anlage 1 NGPV 2009). Eine Reduzierung der vom letzten Kraftwerk in der Kraftwerkskette (KW Werfen) ins Unterwasser abgegebenen und beim KW Stegenwald ankommenden und dort weitergegebenen Schwallwelle (im Verhältnis Schwall zu Sunk von 3:1) ist nicht Projektsgegenstand des KW Stegenwald.

Daher ist weder Prüfgegenstand, ob aufgrund der Realisierung des KW Stegenwald eine andere Kraftwerksvariante verhindert würde, die eine Schwallreduzierung (in der Amplitude) zum Projektsgegenstand hat, noch, ob derartiges durch die Vorschreibung von schwalldämmenden Maßnahmen für die Kraftwerke der Kraftwerkskette Mittlere Salzach erreicht werden könnte (siehe auch die Ausführungen zu 4.).

Da im UVP-G 2000 für das Feststellungsverfahren nicht vorgesehen ist, dass durch Nebenbestimmungen zum Bescheidspruch jene Bedingungen vorzuschreiben wären, unter denen mit keinen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens im Sinne des § 3 Abs 2 UVP-G 2000 zu rechnen sei, vermag auch das folgende Vorbringen der Projektwerberinnen und der Erstbehörde die spruchgemäße Entscheidung nicht zu ändern (zumal letztlich auch nur eine weitere Variante aufgezeigt wird).Da im UVP-G 2000 für das Feststellungsverfahren nicht vorgesehen ist, dass durch Nebenbestimmungen zum Bescheidspruch jene Bedingungen vorzuschreiben wären, unter denen mit keinen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 zu rechnen sei, vermag auch das folgende Vorbringen der Projektwerberinnen und der Erstbehörde die spruchgemäße Entscheidung nicht zu ändern (zumal letztlich auch nur eine weitere Variante aufgezeigt wird).

Wenn der erstinstanzliche Sachverständige und die Projektwerberinnen in der Stellungnahme vom 20. Mai 2011 und zuletzt in der mündlichen Verhandlung am 22. Juni 2011 die betriebstechnische Lösung aufzeigen, dass eine Schwallreduzierung durch eine andere Betriebsweise der obliegenden Kraftwerke bewerkstelligt werden könne, dann wird damit ein signifikanter Eingriff in die Wasserkraftnutzung der bestehenden Wasserbenutzungsrechte der oberliegenden Kraftwerke gefordert. Außerdem wird damit zum Ausdruck gebracht, dass die Schwallbelastung als problematisch gesehen wird.

In rechtlicher Hinsicht wird der Sinn der mit der NGPV 2009 ausgewiesenen wasserwirtschaftlichen Ordnung verkannt, wonach die Wasserkraftnutzung der Kraftwerkskette Mittlere Salzach in ihrem Bestand und in ihrer Betriebsweise gerade durch die Ausweisung als erheblich veränderter Wasserkörper rechtlich geschützt worden ist (siehe Ausführungen unter 7.2.). Insofern ist den rechtlichen Ausführungen der ersten Instanz vom 30. Mai 2011 beizutreten, wo angeführt wird, dass die Vorschreibung einer anderen Betriebsweise zum Zweck der Schwallreduktion einen unzulässigen Eingriff in die rechtskräftigen Bescheide der Oberliegerkraftwerke darstellen würde (der nur nach Maßgabe der Kriterien des § 21a bzw. § 33d WRG 1959 durchgesetzt werden könnte). Im Übrigen haben die Projektwerberinnen eine andere Betriebsweise der Kraftwerkskette Mittlere Salzach nicht zum Projektsbestandteil des KW Stegenwald erklärt; demgegenüber bringen sie in der Stellungnahme vom 20. Mai 2011 zum Ausdruck, dass die Änderung der Betriebsweise nicht freiwillig sondern erst aufgrund eines gem § 21a WRG 1959 bzw. § 33d WRG 1959 erlassenen Rechtsaktes veranlasst werde, der sie dazu verpflichten würde.In rechtlicher Hinsicht wird der Sinn der mit der NGPV 2009 ausgewiesenen wasserwirtschaftlichen Ordnung verkannt, wonach die Wasserkraftnutzung der Kraftwerkskette Mittlere Salzach in ihrem Bestand und in ihrer Betriebsweise gerade durch die Ausweisung als erheblich veränderter Wasserkörper rechtlich geschützt worden ist (siehe Ausführungen unter 7.2.). Insofern ist den rechtlichen Ausführungen der ersten Instanz vom 30. Mai 2011 beizutreten, wo angeführt wird, dass die Vorschreibung einer anderen Betriebsweise zum Zweck der Schwallreduktion einen unzulässigen Eingriff in die rechtskräftigen Bescheide der Oberliegerkraftwerke darstellen würde (der nur nach Maßgabe der Kriterien des Paragraph 21 a, bzw. Paragraph 33 d, WRG 1959 durchgesetzt werden könnte). Im Übrigen haben die Projektwerberinnen eine andere Betriebsweise der Kraftwerkskette Mittlere Salzach nicht zum Projektsbestandteil des KW Stegenwald erklärt; demgegenüber bringen sie in der Stellungnahme vom 20. Mai 2011 zum Ausdruck, dass die Änderung der Betriebsweise nicht freiwillig sondern erst aufgrund eines gem Paragraph 21 a, WRG 1959 bzw. Paragraph 33 d, WRG 1959 erlassenen Rechtsaktes veranlasst werde, der sie dazu verpflichten würde.

6.2. Beweiswürdigung: biologische Qualitätskomponente Fischfauna und hydromorphologische Bedingungen

Damit geht es bei der Auswirkungsbeurteilung des KW Stegenwald um die Beweisfrage, ob die Vorbelastung bzw. die Auswirkungen der im WK 305350002 vorgefundenen Wasserführungsschwankungen (Schwall zu Sunk im Verhältnis 3:1), die von der KW Kette Mittlere Salzach verursacht werden und wo das KW Stegenwald auf eine Bestandsdauer von 90 Jahren errichtet werden soll, (nicht durch Schwallreduktion in der Amplitude sondern) durch „ökologische Begleitmaßnahmen“ zum Vorhaben KW Stegenwald so kompensiert werden können, dass im gesamten Wasserkörper der im NGP 2009 verordnete gute ökologische Zielzustand bis 2015 erreicht und langfristig erhalten werden kann, oder ob das verordnete Umweltqualitätsziel verfehlt wird. Vor allem im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot bzw. auf das Zielerreichungsgebot des § 30a WRG 1959 müssen die Veränderungen der hydromorphologischen Bedingungen, die das Vorhaben KW Stegenwald bewirkt, auf den Zustand eines Gewässers abgeschätzt werden. Dazu waren die Bedingungen der §§ 4 Abs 2, 5 Abs 1, 6, 13 Abs 1 und Abs 3 QZV Ökologie OG heranzuziehen, auf denen das Beweisthema des Umweltsenates aufgebaut wurde.Damit geht es bei der Auswirkungsbeurteilung des KW Stegenwald um die Beweisfrage, ob die Vorbelastung bzw. die Auswirkungen der im WK 305350002 vorgefundenen Wasserführungsschwankungen (Schwall zu Sunk im Verhältnis 3:1), die von der KW Kette Mittlere Salzach verursacht werden und wo das KW Stegenwald auf eine Bestandsdauer von 90 Jahren errichtet werden soll, (nicht durch Schwallreduktion in der Amplitude sondern) durch „ökologische Begleitmaßnahmen“ zum Vorhaben KW Stegenwald so kompensiert werden können, dass im gesamten Wasserkörper der im NGP 2009 verordnete gute ökologische Zielzustand bis 2015 erreicht und langfristig erhalten werden kann, oder ob das verordnete Umweltqualitätsziel verfehlt wird. Vor allem im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot bzw. auf das Zielerreichungsgebot des Paragraph 30 a, WRG 1959 müssen die Veränderungen der hydromorphologischen Bedingungen, die das Vorhaben KW Stegenwald bewirkt, auf den Zustand eines Gewässers abgeschätzt werden. Dazu waren die Bedingungen der Paragraphen 4, Absatz 2, 5, Absatz eins, 6, 13, Absatz eins und Absatz 3, QZV Ökologie OG heranzuziehen, auf denen das Beweisthema des Umweltsenates aufgebaut wurde.

Gem. § 5 Abs 1 QZV Ökologie OG sind bei der Bewilligung von Maßnahmen, die hydromorphologische Veränderungen zur Folge haben, die zulässigen hydromorphologischen Bedingungen so festzulegen, dass das Qualitätsziel für die biologischen Qualitätskomponenten des ökologischen Zustandes außerhalb einer kleinräumigen Überschreitung des Qualitätsziels im Bereich der hydromorphologisch veränderten Gewässerabschnitte eingehalten wird.Gem. Paragraph 5, Absatz eins, QZV Ökologie OG sind bei der Bewilligung von Maßnahmen, die hydromorphologische Veränderungen zur Folge haben, die zulässigen hydromorphologischen Bedingungen so festzulegen, dass das Qualitätsziel für die biologischen Qualitätskomponenten des ökologischen Zustandes außerhalb einer kleinräumigen Überschreitung des Qualitätsziels im Bereich der hydromorphologisch veränderten Gewässerabschnitte eingehalten wird.

Gem. den Erläuternden Bemerkungen ist für die Kleinräumigkeit aber nicht der Einwirkungsbereich (d. i. der Bereich der hydromorphologischen Veränderung) sondern die Auswirkung der hydromorphologischen Einwirkung auf die biologischen Qualitätskomponenten ausschlaggebend. Bei der Abschätzung von Auswirkungen ist auch der Fall zu berücksichtigen, dass es zwar nicht durch den hydromorphologischen Eingriff selbst, jedoch durch dessen Summation mit bereits bestehenden Vorbelastungen zu mehr als kleinräumigen Überschreitungen des Qualitätsziels kommt. Bei der Bewilligung von Eingriffen sind daher auch die Art und die Länge der Vorbelastungen so zu berücksichtigen, dass der Erhalt der ökologischen Funktionsfähigkeit in dem betrachteten Gewässerabschnitt gewährleistet wird. Die Betrachtungsabschnitte sind auf die konkrete Situation im betroffenen Gewässer anzupassen, wobei grundsätzlich von den Lebensraumansprüchen der Gewässerorganismen und der Gewässergröße auszugehen ist.

Gem. § 6 Abs 1 QZV Ökologie OG sind im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zur Beurteilung der Auswirkungen von Eingriffen in Fließgewässer auf den ökologischen Zustand jene Qualitätskomponenten heranzuziehen, die im Hinblick auf die jeweilige Belastung aussagekräftig sind.Gem. Paragraph 6, Absatz eins, QZV Ökologie OG sind im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zur Beurteilung der Auswirkungen von Eingriffen in Fließgewässer auf den ökologischen Zustand jene Qualitätskomponenten heranzuziehen, die im Hinblick auf die jeweilige Belastung aussagekräftig sind.

Fische sind durch ihre Lebensdauer, ihren Lebenszyklus und aufgrund ihrer differenten Habitatansprüche gute Anzeiger für den ökologischen Zustand eines Gewässers. Hauptindikator für die meisten hydromorphologischen Belastungen – so auch hier – ist der Zustand der Fischfauna, deren Merkmale als Qualitätskomponente in § 11 QZV Ökologie OG näher geregelt werden.Fische sind durch ihre Lebensdauer, ihren Lebenszyklus und aufgrund ihrer differenten Habitatansprüche gute Anzeiger für den ökologischen Zustand eines Gewässers. Hauptindikator für die meisten hydromorphologischen Belastungen – so auch hier – ist der Zustand der Fischfauna, deren Merkmale als Qualitätskomponente in Paragraph 11, QZV Ökologie OG näher geregelt werden.

Gem. § 13 Abs 1 QZV Ökologie OG ist der gute hydromorphologische Zustand gegeben, wenn solche hydromorphologischen Bedingungen vorliegen, unter denen die für den guten Zustand der biologischen Qualitätskomponenten festgelegten Werte erreicht werden können. Gem. Abs 3 leg cit sind anthropogene Wasserführungsschwankungen bei großen Flüssen (Bioregionsnummern 16, 17 und 18 gemäß Anlage A1) im Einzelfall zu beurteilen.Gem. Paragraph 13, Absatz eins, QZV Ökologie OG ist der gute hydromorphologische Zustand gegeben, wenn solche hydromorphologischen Bedingungen vorliegen, unter denen die für den guten Zustand der biologischen Qualitätskomponenten festgelegten Werte erreicht werden können. Gem. Absatz 3, leg cit sind anthropogene Wasserführungsschwankungen bei großen Flüssen (Bioregionsnummern 16, 17 und 18 gemäß Anlage A1) im Einzelfall zu beurteilen.

Die Auswirkung von Schwall und Sunk auf die aquatische Fauna sind vielfältig. In der Phase des Sunks kommt es zum Verlust von Habitaten durch Austrocknung, zu Zeiten des Schwalls kommt es zu mechanischer Abschwemmung, gesteigerter Driftaktivität und dadurch bedingt zur Dezimierung der Bodenfauna (Makrozoobenthos) und Reduktion der Fischfauna (Abnahme der Fischbiomasse, Veränderungen in der Populationsstruktur der Fischbestände) (zitiert nach

6.4.4.2 NGP 2009, vgl auch die Ausführungen des erstinstanzlichen Sachverständigen vom 2. Juni 2010). Bei großen Flüssen (siehe Anlage A 1) können keine generellen Werte für das Verhältnis Sunk-Schwall festgelegt werden. Die Auswirkungen von Schwallereignissen auf den Zustand dieser Gewässer sind im Einzelfall auf der Grundlage des Anhangs C zum WRG 1959 zu beurteilen bzw. abzuschätzen (vgl. die EB zur QZV Biologie OG).6.4.4.2 NGP 2009, vergleiche auch die Ausführungen des erstinstanzlichen Sachverständigen vom 2. Juni 2010). Bei großen Flüssen (siehe Anlage A 1) können keine generellen Werte für das Verhältnis Sunk-Schwall festgelegt werden. Die Auswirkungen von Schwallereignissen auf den Zustand dieser Gewässer sind im Einzelfall auf der Grundlage des Anhangs C zum WRG 1959 zu beurteilen bzw. abzuschätzen vergleiche die EB zur QZV Biologie OG).

Der derzeitige ökologische Zustand der freien Fließstrecke bzw. des WK 305350002, in welchem das KW Stegenwald realisiert werden soll, wird mit NGP 2009 als unbefriedigend eingestuft. Betrachtet man die Ergebnisse der fischökologischen Untersuchungen alleine, so liegt eine Einstufung als „schlechter ökologischer Zustand“ und damit der schlechtest mögliche ökologische Zustand auf Grund der sehr geringen Fischbestände vor. Somit ist zu fragen, welche Maßnahmen in diesem Wasserkörper WK 305350002 überhaupt noch gesetzt werden dürfen, damit der gute ökologische Zielzustand bei der Fischfauna 2015 nicht verfehlt wird.

Bei der beschriebenen Rechtslage ist Ausgangssachverhalt, dass durch die Errichtung und den Bestand des KW Stegenwald, etwa durch die Stauraumgestaltung, die Verlegung des Flussbettes, die Sohl- und Uferveränderungen, der hydromorphologische Zustand bzw. die hydromorphologischen Eigenschaften des Gewässerabschnittes Werfen bis Tauglmündung projektsnotwendig verändert werden, weshalb im Sinne der oben angeführten Bestimmungen der QZV Ökologie OG auf Sachverhaltsebene zunächst die Ursachen, die Art und Länge der Vorbelastungen für die schlechte Fischfauna im Ist-Zustand in der betroffenen Gewässerstrecke untersucht werden müssen.

Da die Salzach in diesem Abschnitt als „großer Fluss“ einzustufen ist, müssen die vorherrschenden Wasserführungsschwankungen entsprechend dem klaren Wortlaut des § 13 Abs 3 QZV Ökologie OG immer im Einzelfall untersucht werden. Damit ist im Einzelfall nachzuweisen, dass keine signifikante Belastung im Gewässer vorliegt und somit die Erreichung der Qualitätsziele, hier für die biologische Qualitätskomponente Fischfauna trotz Vorhabensrealisierung gewährleistet wird, wobei - wie oben ausgeführt wurde - die Vorbelastung mit einzubeziehen ist. Konkret geht es um die Frage, ob trotz der Vorbelastung durch Schwall zu Sunk im Verhältnis 3:1, die aus dem erheblich veränderten WK 305350001 bzw. aus der Kraftwerkskette Mittlere Salzach resultiert, und mit der Realisierung des KW Stegenwald im WK 305350002 der gute ökologische Zustand in Bezug auf die biologische Qualitätskomponente Fischfauna bis 2015 erreicht werden kann.Da die Salzach in diesem Abschnitt als „großer Fluss“ einzustufen ist, müssen die vorherrschenden Wasserführungsschwankungen entsprechend dem klaren Wortlaut des Paragraph 13, Absatz 3, QZV Ökologie OG immer im Einzelfall untersucht werden. Damit ist im Einzelfall nachzuweisen, dass keine signifikante Belastung im Gewässer vorliegt und somit die Erreichung der Qualitätsziele, hier für die biologische Qualitätskomponente Fischfauna trotz Vorhabensrealisierung gewährleistet wird, wobei - wie oben ausgeführt wurde - die Vorbelastung mit einzubeziehen ist. Konkret geht es um die Frage, ob trotz der Vorbelastung durch Schwall zu Sunk im Verhältnis 3:1, die aus dem erheblich veränderten WK 305350001 bzw. aus der Kraftwerkskette Mittlere Salzach resultiert, und mit der Realisierung des KW Stegenwald im WK 305350002 der gute ökologische Zustand in Bezug auf die biologische Qualitätskomponente Fischfauna bis 2015 erreicht werden kann.

Das einzige Gutachten, welches dem Umweltsenat vorliegt und die Sachverhalte im Grunde des § 13 Abs 3 QZV Ökologie OG beleuchtet, ist das oben zusammengefasste Gutachten des Sachverständigen des Umweltsenates.Das einzige Gutachten, welches dem Umweltsenat vorliegt und die Sachverhalte im Grunde des Paragraph 13, Absatz 3, QZV Ökologie OG beleuchtet, ist das oben zusammengefasste Gutachten des Sachverständigen des Umweltsenates.

Der Sachverständige des Umweltsenates hält die Einschätzung der wasserwirtschaftlichen Planung, wonach sich der WK 305350002 morphologisch in einem guten Zustand befindet, für plausibel. Nicht plausibel ist für ihn, warum eine morphologisch gute Strecke die Ursache für einen schlechten fischökologischen Zustand sein sollte. Schließlich kommt der Sachverständige des Umweltsenates zu dem Schluss, dass nicht die Vorbelastungen im Wasserkörper, sondern die dort vorherrschenden Wasserführungsschwankungen (beispielsweise zwischen 65 und 195 m³/s innerhalb eines Tages), die durch den Schwallbetrieb der Kraftwerkskette Mittlere Salzach erzeugt werden, eine maßgebliche Ursache für die schlechte Fischfauna neben der nicht gegebenen Durchgängigkeit durch die Oberliegerkraftwerkskette und Hochwasserschutzbauten in angrenzenden Salzach-Abschnitten sind. Erschwerend kommt auch die naturgegeben stark eingeschränkte Fischpassierbarkeit der Salzachöfen hinzu, die einen Populationsaustausch mit flussabwärtigen Abschnitten behindert. Darauf deutet auch der mäßige bis unbefriedigende Altersaufbau der Fischpopulationen in den Untersuchungen an der Messstelle Tenneck hin. Trotz vorhandener geeigneter Strukturen findet keine ausreichende Vermehrung statt. Da die Fischnährtierbestände durchaus typgerecht in diesem Abschnitt sind, schließt der Sachverständige, dass die vorhandenen Strukturen in Folge der stark schwankenden Wasserführung im Tagesverlauf (Schwall zu Sunk im Verhältnis 3:1) nicht als Laichplätze funktionieren. Das gilt auch für die morphologisch als Laichplätze geeigneten Stellen im Schluchtabschnitt der Salzachöfen.

Dass die Wasserführungsschwankungen als maßgebliche Ursache für die schlechte Fischfauna nicht vernachlässigt werden können, wird auch durch die gutachtlichen Ausführungen des erstinstanzlichen Sachverständigen vom 2. Juni 2010 – allerdings – betreffend die Bewertung der als erheblich verändert ausgewiesenen Kraftwerkskette Mittlere Salzach (WK 305350001) erhärtet, wo als Zielzustand das gute ökologische Potential herzustellen ist; ebendort wird angeführt, dass „eine Reihe von fischökologischen Studien im Bereich der Mittleren Salzach ergab, dass der Schwall vom KW Schwarzach nach der Abwassersanierung des Einzugsgebietes der stärkste ökologische Negativfaktor in der Stauraumkette, aber vor allem in der frei fließenden Gewässerstrecke unterhalb des jeweils letzten Kraftwerkes in der Kette war“ und „fischökologische Studien damals belegten, dass ab einem Sunk/Schwallverhältnis von 1:3 bis 1:5 der Fischbestand schwer geschädigt wird und dass beim sunkbedingten Trockenfallen der Gewässersohle die Bodenfauna der Gewässer nachhaltig vernichtet wird“. Da die Schwallwelle vom letzten Kraftwerk Werfen/Pfarrwerfen (in der Kraftwerkskette Mittlere Salzach) genau in dem Verhältnis 1:3, ab dem der Fischbestand schwer geschädigt wird, in den anschließenden WK 305350002 ungedämmt weitergegeben wird und im gesamten Wasserkörper bis zu den Salzachöfen ungedämmt wirkt, kann angenommen werden, dass der Fischbestand auch im WK 305350002, wo nicht das gute ökologische Potential sondern der gute ökologische Zustand als Zielzustand bis 2015 hergestellt werden muss, dementsprechend geschädigt wird, bzw. ist nicht erklärlich, warum dies eine planungstechnisch gezogene Wasserkörpergrenze verhindern sollte.

Die vom Gesetzestext nicht gedeckte Fiktion der Projektwerberinnen, dass bei einem Schwall zu Sunkverhältnis von 3:1 automatisch von keiner relevanten Vorbelastung auszugehen sei, wird auch durch die Realität widerlegt. Basierend auf den Sachgrundlagen des NGP 2009 stellt sich die Situation im Istzustand – ohne Realisierung des KW Stegenwald – so dar, dass die durch das KW Werfen „weitergegebene“ Schwallwelle von 3:1 im WK 305350002, in welchem das KW Stegenwald realisiert werden soll, bis jetzt noch nicht dazu geführt hat, dass der Wert für den guten biologischen Zustand in einer ausgewiesen morphologisch guten Gewässerstrecke nachgewiesen werden konnte; vielmehr liegt basierend auf den Sachgrundlagen des NGP 2009 bei der Qualitätskomponente Fisch der ausgewiesene Zustand „schlecht“ und damit der schlechtest mögliche Zustand und damit eine klare Zielverfehlung um drei Zustandsklassen vor.

In Ermangelung eines Gegengutachtens auf gleicher fachlicher Ebene hat der Umweltsenat in diesem Punkt auch keine weitere Gutachtensabwägung vornehmen.

Der Umweltsenat stützt sich auf die plausiblen Ausführungen des Sachverständigen des Umweltsenates und die vorstehend beschriebenen Umstände, wonach die Vorbelastung, die durch den Schwallbetrieb der Kraftwerkskette Mittlere Salzach (WK 305350001) erzeugt wird, eine erhebliche Ursache für die bestehende schlechte Fischfauna im WK 305350002 ist. Aufgrund der derzeit vorliegenden Dokumentation ist wahrscheinlich, dass die Auswirkungen der vorherrschenden Wasserspiegelschwankungen, die durch den Betrieb der Kraftwerkskette Mittlere Salzach verursacht werden, auch bei der Realisierung des KW Stegenwald als „Schwallbenutzer“ in Kombination mit den ökologischen Begleitmaßnahmen nicht so weit kompensiert werden können, dass als verordnete Umweltqualitätsnorm bis 2015 der gute ökologische Zustand im gesamten Wasserkörper tatsächlich erreicht wird bzw. sich die biologische Qualitätskomponente Fischfauna bis 2015 um drei Zustandsklassen verbessern wird (§§ 30a WRG 1959, 4 iVm § 6 Abs 4 NGP-V 2009 in Verbindung mit der Tabelle „FG-Maßnahmen-Hydromorphologie-2015:Der Umweltsenat stützt sich auf die plausiblen Ausführungen des Sachverständigen des Umweltsenates und die vorstehend beschriebenen Umstände, wonach die Vorbelastung, die durch den Schwallbetrieb der Kraftwerkskette Mittlere Salzach (WK 305350001) erzeugt wird, eine erhebliche Ursache für die bestehende schlechte Fischfauna im WK 305350002 ist. Aufgrund der derzeit vorliegenden Dokumentation ist wahrscheinlich, dass die Auswirkungen der vorherrschenden Wasserspiegelschwankungen, die durch den Betrieb der Kraftwerkskette Mittlere Salzach verursacht werden, auch bei der Realisierung des KW Stegenwald als „Schwallbenutzer“ in Kombination mit den ökologischen Begleitmaßnahmen nicht so weit kompensiert werden können, dass als verordnete Umweltqualitätsnorm bis 2015 der gute ökologische Zustand im gesamten Wasserkörper tatsächlich erreicht wird bzw. sich die biologische Qualitätskomponente Fischfauna bis 2015 um drei Zustandsklassen verbessern wird (Paragraphen 30 a, WRG 1959, 4 in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 4, NGP-V 2009 in Verbindung mit der Tabelle „FG-Maßnahmen-Hydromorphologie-2015:

Fließgewässer - Wasserkörper mit geplanten Maßnahmen zur Reduktion von hydromorphologischen Belastungen bis 2015 in prioritären Gewässern“).

Die vom Berufungswerber relevierte Befangenheit des erstinstanzlichen nicht amtlichen Sachverständigen Dr. Paul Jäger ist nicht zu berücksichtigen, weil die mangelnde Unbefangenheit oder Fachkunde grundsätzlich nur vor dessen Vernehmung zulässig ist und der Ablehnungsantrag nur dann später gestellt werden kann, wenn die Partei auch glaubhaft macht, dass sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren hat oder wegen eines für sie unüberwindbaren Hindernisses nicht geltend machen konnte (VwGH 2.7.1998, 97/06/0068). Da der Berufungswerber keinen Grund für die erst im Verfahren zweiter Instanz geltend gemachte Befangenheit des erstinstanzlichen Sachverständigen dargelegt hat, der Umweltsenat nicht diesen sondern den Amtsachverständigen des BMLFUW zum Sachverständigen im Berufungsverfahren iSd § 52 AVG bestellt hat und sich auf dessen selbständige gutachtliche Bewertung stützt; kann der Ablehnungsantrag keinen Erfolg haben; inhaltlich waren gegenstandsrelevant die nachstehenden Ausführungen des erstinstanzlichen Sachverständigen zur Morphologie, die im Ergebnis über die Aussagen der Privatsachverständigen der Projektwerberinnen ohnehin nicht hinausgehen, iSd § 45 Abs 2 AVG nicht weiter zu verwerten.Die vom Berufungswerber relevierte Befangenheit des erstinstanzlichen nicht amtlichen Sachverständigen Dr. Paul Jäger ist nicht zu berücksichtigen, weil die mangelnde Unbefangenheit oder Fachkunde grundsätzlich nur vor dessen Vernehmung zulässig ist und der Ablehnungsantrag nur dann später gestellt werden kann, wenn die Partei auch glaubhaft macht, dass sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren hat oder wegen eines für sie unüberwindbaren Hindernisses nicht geltend machen konnte (VwGH 2.7.1998, 97/06/0068). Da der Berufungswerber keinen Grund für die erst im Verfahren zweiter Instanz geltend gemachte Befangenheit des erstinstanzlichen Sachverständigen dargelegt hat, der Umweltsenat nicht diesen sondern den Amtsachverständigen des BMLFUW zum Sachverständigen im Berufungsverfahren iSd Paragraph 52, AVG bestellt hat und sich auf dessen selbständige gutachtliche Bewertung stützt; kann der Ablehnungsantrag keinen Erfolg haben; inhaltlich waren gegenstandsrelevant die nachstehenden Ausführungen des erstinstanzlichen Sachverständigen zur Morphologie, die im Ergebnis über die Aussagen der Privatsachverständigen der Projektwerberinnen ohnehin nicht hinausgehen, iSd Paragraph 45, Absatz 2, AVG nicht weiter zu verwerten.

Auslegung des § 13 Abs 3 QZV Ökologie OGAuslegung des Paragraph 13, Absatz 3, QZV Ökologie OG

Gemäß § 13 Abs 7 UVP-G 2000 iVm §§ 103 Abs. 1 WRG 1959, § 13 Abs 3 QZV Ökologie OG haben die Projektwerberinnen in den Projektsunterlagen unter anderen Angaben über die erwarteten Auswirkungen auf Gewässer und über die zum Schutz der Gewässer vorgesehenen Maßnahmen zu machen. Zur Frage, welche Auswirkungen die gegebene Schwallwelle (Schwall zu Sunk im Verhältnis 3:1), die vom KW Stegenwald „abgearbeitet“ und „weitergegeben“ wird, im betroffenen WK 305350002 auf die Fischfauna hat, liegen keine Unterlagen vor. Der erstinstanzliche Sachverständige für Gewässerschutz hat in sämtlichen fachlichen Stellungnahmen zu diesem Sachverhaltselement bezogen auf diesen Wasserkörper keine gutachtliche Stellungnahme abgegeben.Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraphen 103, Absatz eins, WRG 1959, Paragraph 13, Absatz 3, QZV Ökologie OG haben die Projektwerberinnen in den Projektsunterlagen unter anderen Angaben über die erwarteten Auswirkungen auf Gewässer und über die zum Schutz der Gewässer vorgesehenen Maßnahmen zu machen. Zur Frage, welche Auswirkungen die gegebene Schwallwelle (Schwall zu Sunk im Verhältnis 3:1), die vom KW Stegenwald „abgearbeitet“ und „weitergegeben“ wird, im betroffenen WK 305350002 auf die Fischfauna hat, liegen keine Unterlagen vor. Der erstinstanzliche Sachverständige für Gewässerschutz hat in sämtlichen fachlichen Stellungnahmen zu diesem Sachverhaltselement bezogen auf diesen Wasserkörper keine gutachtliche Stellungnahme abgegeben.

Die Rechtsauffassungen der Projektwerberinnen und der Erstbehörde, wonach bei Wasserführungsschwankungen von Schwall zu Sunk im Verhältnis 3:1 automatisch davon auszugehen sei, dass die biologischen Verhältnisse bei der Fischfauna – auch bei großen Flüssen - eingehalten werden, widersprechen dem Wortlaut des § 13 Abs 3 QZV Ökologie OG.Die Rechtsauffassungen der Projektwerberinnen und der Erstbehörde, wonach bei Wasserführungsschwankungen von Schwall zu Sunk im Verhältnis 3:1 automatisch davon auszugehen sei, dass die biologischen Verhältnisse bei der Fischfauna – auch bei großen Flüssen - eingehalten werden, widersprechen dem Wortlaut des Paragraph 13, Absatz 3, QZV Ökologie OG.

Wenn daher die Gutachten der Privatsachverständigen der Projektwerberinnen und der erstinstanzliche Sachverständige eine Schwallvorbelastung als beurteilungsrelevant von Vornherein ausschließen, dann unterlassen sie die Untersuchung von wesentlichen Sachverhaltselementen im Grunde des § 13 Abs 3 QZV Ökologie OG; insbesondere wird nicht erörtert, warum die beschriebene Schwallbelastung als bedeutende Ursache für die schlechte Fischfauna ausscheiden soll. Über die entscheidungsrelevante Sachverhaltsfrage, ob die Auswirkungen der bestehenden Schwallstrecke mit der Realisierung des KW Stegenwald so kompensiert werden können, dass im WK 305350002 der gute ökologische Zustand bis 2015 tatsächlich erreicht und erhalten werden kann, treffen die Gutachten der Privatsachverständigen und des erstinstanzlichen Sachverständigen keine Aussage. Damit sind die Gutachten der Privatsachverständigen der Projektwerberinnen und des erstinstanzlichen Sachverständigen in Bezug auf einen entscheidungsrelevanten Sachverhalt unvollständig und ohne Aussage geblieben, weshalb der Umweltsenat nicht vor die Situation gestellt war, Gutachten und Gegengutachten gegeneinander in diesem Punkt abwägen zu müssen (vgl. VwGH 3.8.1995, 91/10/0067).Wenn daher die Gutachten der Privatsachverständigen der Projektwerberinnen und der erstinstanzliche Sachverständige eine Schwallvorbelastung als beurteilungsrelevant von Vornherein ausschließen, dann unterlassen sie die Untersuchung von wesentlichen Sachverhaltselementen im Grunde des Paragraph 13, Absatz 3, QZV Ökologie OG; insbesondere wird nicht erörtert, warum die beschriebene Schwallbelastung als bedeutende Ursache für die schlechte Fischfauna ausscheiden soll. Über die entscheidungsrelevante Sachverhaltsfrage, ob die Auswirkungen der bestehenden Schwallstrecke mit der Realisierung des KW Stegenwald so kompensiert werden können, dass im WK 305350002 der gute ökologische Zustand bis 2015 tatsächlich erreicht und erhalten werden kann, treffen die Gutachten der Privatsachverständigen und des erstinstanzlichen Sachverständigen keine Aussage. Damit sind die Gutachten der Privatsachverständigen der Projektwerberinnen und des erstinstanzlichen Sachverständigen in Bezug auf einen entscheidungsrelevanten Sachverhalt unvollständig und ohne Aussage geblieben, weshalb der Umweltsenat nicht vor die Situation gestellt war, Gutachten und Gegengutachten gegeneinander in diesem Punkt abwägen zu müssen vergleiche VwGH 3.8.1995, 91/10/0067).

Im Grundsätzlichen widersprechen die Schlüsse der Projektwerberinnen und des erstinstanzlichen Sachverständigen, wonach bei der Auswirkungsbeurteilung des KW Stegenwald die in der Gewässerstrecke bestehende Vorbelastung auszublenden sei, der beschriebenen wasserrechtlichen Rechtslage. Die Feststellung, dass kein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot vorläge, ist aus der Sicht eines Gewässerschutzes abwegig, weil bei der Fischfauna der schlechte und damit der schlechtest mögliche Wert in der Zustandsklassifizierung QZV Ökologie OG bereits ohne Realisierung des KW Stegenwald im WK 05350002 erreicht ist und systemimmanent gar keine weiter gehende Verschlechterung um eine ökologische Zustandsklasse möglich ist.

Die Projektwerberinnen und die Erstbehörde übersehen, dass im wasserrechtlichen Regime die Vorbelastungen, die etwa von bestehenden Wasserbenutzungsrechten Dritter (hier: vom Schwallbetrieb der oberliegenden Kraftwerke bzw. der Kraftwerkskette Mittlere Salzach) ausgehen und auf die Gewässerstrecke einwirken, in der das neu hinzutretende Vorhaben realisiert werden soll, bei der Prüfung der Auswirkungsbeurteilung des neuen Vorhabens (hier: des KW Stegenwald) zu berücksichtigen sind („Berücksichtigung des Summationseffekts“, vgl. beispielsweise VwGH 29.10.1996, 94/07/0029). Die Ansicht der Projektwerberinnen und der Erstbehörde, dass die Vorbelastung deshalb nicht als Auswirkung zu berücksichtigen sei, weil sie vom KW Stegenwald nicht verursacht wird, und/oder zu fingieren sei, als würde dort tatsächlich kein Schwallbetrieb wirken, widerspricht diesen wasserrechtlichen Grundsätzen zum Gewässerschutz. (Bildlich ausgedrückt, kann einem „Wasserschutzgesetzgeber“ nicht die Intention unterstellt werden, eine Vorgehensweise im Wege der „Salamitechnik“ zu legitimieren, dh zuerst von einem Dritten die Gewässerstrecke so belasten zu lassen, dass sie nicht mehr voll ökologisch funktionsfähig ist, um dann bei der Auswirkungsbeurteilung des neuen Vorhabens zu argumentieren, dass der neue, nicht dafür ursächliche Eingriff keine Verschlechterung sondern automatisch eine Verbesserung wäre). Daran – das zeigen auch die oben angeführten Bestimmungen der QZV Ökologie OG - hat auch die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie und die aus Planungszwecken vorgenommene (verwaltungstechnische) Einteilung in Wasserkörper nichts geändert, weil die planerische Ausweisung im NGP – logischer Weise – Auswirkungen von zeitlich nachfolgenden Eingriffen noch gar nicht berücksichtigen kann. (Bildlich ausgedrückt, legitimiert die Ausweisung als Wasserkörper im NGP keine „Aquariumsbetrachtung“ bei der Beurteilung neuer bewilligungspflichtiger Maßnahmen.) Bewertung der Morphologie nach NGP 2009Die Projektwerberinnen und die Erstbehörde übersehen, dass im wasserrechtlichen Regime die Vorbelastungen, die etwa von bestehenden Wasserbenutzungsrechten Dritter (hier: vom Schwallbetrieb der oberliegenden Kraftwerke bzw. der Kraftwerkskette Mittlere Salzach) ausgehen und auf die Gewässerstrecke einwirken, in der das neu hinzutretende Vorhaben realisiert werden soll, bei der Prüfung der Auswirkungsbeurteilung des neuen Vorhabens (hier: des KW Stegenwald) zu berücksichtigen sind („Berücksichtigung des Summationseffekts“, vergleiche beispielsweise VwGH 29.10.1996, 94/07/0029). Die Ansicht der Projektwerberinnen und der Erstbehörde, dass die Vorbelastung deshalb nicht als Auswirkung zu berücksichtigen sei, weil sie vom KW Stegenwald nicht verursacht wird, und/oder zu fingieren sei, als würde dort tatsächlich kein Schwallbetrieb wirken, widerspricht diesen wasserrechtlichen Grundsätzen zum Gewässerschutz. (Bildlich ausgedrückt, kann einem „Wasserschutzgesetzgeber“ nicht die Intention unterstellt werden, eine Vorgehensweise im Wege der „Salamitechnik“ zu legitimieren, dh zuerst von einem Dritten die Gewässerstrecke so belasten zu lassen, dass sie nicht mehr voll ökologisch funktionsfähig ist, um dann bei der Auswirkungsbeurteilung des neuen Vorhabens zu argumentieren, dass der neue, nicht dafür ursächliche Eingriff keine Verschlechterung sondern automatisch eine Verbesserung wäre). Daran – das zeigen auch die oben angeführten Bestimmungen der QZV Ökologie OG - hat auch die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie und die aus Planungszwecken vorgenommene (verwaltungstechnische) Einteilung in Wasserkörper nichts geändert, weil die planerische Ausweisung im NGP – logischer Weise – Auswirkungen von zeitlich nachfolgenden Eingriffen noch gar nicht berücksichtigen kann. (Bildlich ausgedrückt, legitimiert die Ausweisung als Wasserkörper im NGP keine „Aquariumsbetrachtung“ bei der Beurteilung neuer bewilligungspflichtiger Maßnahmen.) Bewertung der Morphologie nach NGP 2009

Die Privatsachverständige der Projektwerberinnen und der erstinstanzliche Sachverständige führen als relevante Ursache für die schlechte Fischfauna die hydromorphologischen Belastungen im gegenständlichen Wasserkörper an. So sollen im Ist-Zustand die Regulierungsmaßnahmen und die Ufersicherungen, die vor allem im unmittelbaren Projektsgebiet gehäuft auftreten, maßgeblich auf die Biozönose im Gewässerabschnitt wirken.

Die Erstbehörde rügt in ihrer Stellungnahme vom 30. Mai 2011 das Unterbleiben eines Ortsaugenscheines als Verfahrensmangel, „sollte sich der Umweltsenat auf das Gutachten des Sachverständigen des Umweltsenates stützen“, „welches zufolge mangelnder Ortskenntnisse und somit im Widerspruch zu den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort sowie auch den Angaben in der Projektseinreichung erstellt worden ist“. Um die Untauglichkeit des Gutachtens des Sachverständigen des Umweltsenates aufzuzeigen, kritisieren die Projektwerberinnen und die Erstbehörde, dass dies dem Gutachter des Umweltsenats „bei einem Lokolaugenschein hätte auffallen müssen“. Aufgrund dieser Kritik der Erstbehörde am Sachverständigen des Umweltsenates muss die Frage gestellt werden, warum das nicht seinerzeit bei einem Lokalaugenschein zur Erstellung der Sachgrundlagen zum NGP 2009 hervorgekommen ist, und warum die vom Land Salzburg erstellten Sachgrundlagen, die zur Einstufung im NGP 2009 geführt haben und an deren Erstellung der erstinstanzliche Sachverständige mitgewirkt hat, diese Belastungen im Wasserkörper 305350002 – in der jetzt von den Projektwerberinnen und von der Erstbehörde beschriebenen signifikanten Überformung – seinerzeit nicht erkannt haben (weil dann hätte möglicherweise eine andere Ausweisung im NGP 2009 vorgenommen werden müssen). Damit wird die Kritik am Sachverständigen des Umweltsenates zur Kritik an den bei der Entstehung des NGP 2009 involvierten Fachleuten, insbesondere im Land Salzburg.

Im Übrigen ist bei der Argumentation der Projektwerberinnen und der Erstbehörde methodisch die unterschiedliche Behandlung der Vorbelastungen nicht erklärlich, wonach die Schwallvorbelastung bei der Auswirkungsbeurteilung des KW Stegenwald nicht eingerechnet werden soll, während demgegenüber die behauptete Vorbelastung durch die Schutz- und Regulierungswasserbauten im WK 305350002 für den Nachweis einer projektsbedingten Zustandsverbesserung eingerechnet werden soll, obwohl nach NGP 2009 kein morphologisches Defizit im Wasserkörper ausgewiesen ist. Unklar bleibt die Zusammenschau der Aussagen (zuletzt in der Stellungnahme vom 21. Juni 2011), dass einerseits der Sachverständige des Umweltsenates „offenbar von völlig andern tatsächlichen Verhältnissen vor Ort ausgehe und darüber hinaus auch die wesentlichen Angaben des Projektes ausklammere“ und dass, andererseits „durch den Bau des KW Stegenwald der Zustand des Gewässerabschnittes Werfen bis Tauglmündung in gewässerökologischer Sicht vielmehr überhaupt nicht verändert wird“. Dass der Gewässerzustand aufgrund der Realisierung des KW Stegenwald bzw. die morphologischen Eigenschaften der Gewässerstrecke nicht verändert werden, ist fachlich unhaltbar; außerdem steht dies mit der Behauptung im Widerspruch, es würden durch das Vorhaben Verbesserungen erzielt, was nur im Wege einer Veränderung bewerkstelligt werden kann. Wenn mit dieser Aussage in Zustandsklassen des WRG 1959 „gedacht“ wird, dann muss erneut angeführt werden, dass bei der Fischfauna der schlechte und damit der schlechtest mögliche Wert in der Zustandsklassifizierung QZV Ökologie OG bereits ohne Realisierung des KW Stegenwald im WK 305350002 erreicht ist und systemimmanent gar keine weiter gehende Verschlechterung um eine ökologische Zustandsklasse möglich ist, sodass mit der Behauptung der Nichtveränderung logisch verknüpft einhergeht, dass der fischökologische Zustand schlecht bleiben würde.

Demgegenüber wurde im NGP 2009 die Gewässerstrecke im WK 305350002 morphologisch gut bewertet, und es wurden morphologisch nach NGPV 2009 keine Sanierungs- bzw. Verbesserungsmaßnahmen im Hinblick auf die Gesamtzielzustandserreichung mit 2015 im Wasserkörper als erforderlich verordnet. Daher wird im Zuge des Bewilligungsverfahrens geklärt werden müssen, warum – in möglicher Anpassung der Sachgrundlagen des NGP im Hinblick auf die Erstellung des NGP 2015 – das KW Stegenwald (in Kombination mit der im Projekt vorgesehenen ökologischen Begleitplanung:

insbesondere der Blühnbachanbindung, der Anlegung des Verbindungsgerinnes und dem Rückbau der Schutz- und Regulierungswasserbauten im künftigen Stauraumbereich des KW Stegenwald) eine nach NGP 2009 morphologisch nicht vorgesehene Verbesserungsmaßnahme im Hinblick auf die Gesamtzielerreichung darstellen soll. Dabei bleiben die Gutachten der Privatsachverständigen der Projektwerberinnen und der erstinstanzliche Sachverständige die Erläuterung schuldig, warum die bestehenden Schutz- und Regulierungsbauten großräumig das Gesamtziel im gesamten Gewässerabschnitt in Bezug auf die Fischfauna verhindern sollen; während demgegenüber nach den Schlussfolgerungen der Projektwerberinnen, die durch die Stauraum- , die Ober- und Unterwassergestaltung des KW Stegenwald ersetzten Schutz- und Regulierungsbauten nur eine kleinräumig wirkende morphologische Veränderung darstellen und darüber hinaus bewirken sollen, dass die Biozönose im gesamten Wasserkörper den guten ökologischen Zustand bis 2015 tatsächlich erreichen wird.

Solange nicht anhand von plausiblen Dokumentationen nachgewiesen werden kann, dass die Sachgrundlagen und die Ausweisungen des NGP 2009, die auf den Stellungnahmen des Landes Salzburg basieren, auf einer unzutreffenden Einschätzung beruhen und nicht im Zuge der Erstellung des NGP 2015 revidiert werden, hat der Umweltsenat entsprechend der unter 5.5. beschriebenen Funktion des Feststellungsverfahren nach UVP-G 2000 die verbindlichen Einschätzungen nach NGP 2009 und NGP-V 2009 anzuwenden. Die gutachtlichen Ausführungen des Sachverständigen des Umweltsenates, die auf diesen Einschätzungen des NGP 2009 zur gut bewerteten Morphologie im WK 305350002 aufbauen, konnten für die Belange des Feststellungsverfahrens in diesem Punkt von den Projektwerberinnen nicht entkräftet werden. Vielmehr addiert sich mit dem Vorbringen einer Diskrepanz zwischen den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort und den Sachgrundlagen zum NGP 2009 eine weitere Wissensunsicherheit, die wie unter 7.5. ausgeführt wird, die spruchgemäße Entscheidung begründet.

Soweit die Projektwerberinnen im Schreiben vom 28. März 2011 rügen, der Sachverständige des Umweltsenates habe auf bislang vorliegende gewässerökologische Gutachten nicht Bedacht genommen, ist auf dessen klarstellende Angaben in der mündlichen Verhandlung am 11. Mai 2011 zu verweisen, wonach er auf dort aufgeworfene Fragen eingegangen und seine Schlussfolgerungen daraus gezogen hat.

7. Eventualantrag: Einzelfallprüfung

Unter dem Blickwinkel der bei der Einzelfallprüfung zu untersuchenden Kriterien der Ziffern 1 bis 3 des § 3 Abs 4 iVm Abs 2 UVP-G 2000 und des oben festgestellten Sachverhaltes war aus folgenden Erwägungen spruchgemäß zu entscheiden:Unter dem Blickwinkel der bei der Einzelfallprüfung zu untersuchenden Kriterien der Ziffern 1 bis 3 des Paragraph 3, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 2, UVP-G 2000 und des oben festgestellten Sachverhaltes war aus folgenden Erwägungen spruchgemäß zu entscheiden:

7.1. Größe: 0,50 MW unter dem Schwellenwert

Zunächst ist festzuhalten, dass das KW Stegenwald mit der beantragten Engpassleistung von 14,50 MW nur 0,50 MW unter dem Schwellenwert von 15 MW liegt, wo eine UVP-Pflicht gem. § 3 Abs 1 iVm Anhang 1 Spalte 1 Z 30 UVP-G 2000 zwingend festzustellen ist, wobei die Spalte 1 jene Vorhaben erfassen soll, bei denen potentiell mit besonders schweren Umweltauswirkungen zu rechnen ist (vgl. EB IA/168GP XXI IA 168/A).Zunächst ist festzuhalten, dass das KW Stegenwald mit der beantragten Engpassleistung von 14,50 MW nur 0,50 MW unter dem Schwellenwert von 15 MW liegt, wo eine UVP-Pflicht gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang 1 Spalte 1 Ziffer 30, UVP-G 2000 zwingend festzustellen ist, wobei die Spalte 1 jene Vorhaben erfassen soll, bei denen potentiell mit besonders schweren Umweltauswirkungen zu rechnen ist vergleiche EB IA/168GP römisch 21 IA 168/A).

Das oberliegende Kraftwerk Werfen/Pfarrwerfen, welches gem. NGP 2009 Teil des erheblich veränderten WK 305350001 bzw. der Kraftwerkskette Mittlere Salzach ist, weist eine Engpassleitung von 15,50 MW auf, sodass insofern von einer vergleichbaren Größenordnung auszugehen ist. Aufgrund der nachstehend beschriebenen Umstände und aufgrund der hier anzuwendenden (unter 5.5. beschriebenen) Maßstäbe im Feststellungsverfahren nach UVP-G 2000 ist damit zu rechnen, dass mit dem neu hinzutretenden KW Stegenwald vergleichbare zusätzliche negative Auswirkungen im Hinblick auf die Verfehlung des guten ökologischen Gewässerzustand im WK 305350002 verursacht werden.

7.2. Kumulierung mit der Kraftwerkskette „Mittlere Salzach“ – erheblich veränderter Wasserkörper

Natürlich entstandene Gewässer dürfen nach der Wasserrahmenrichtlinie (nur) dann als „erheblich verändert“ eingestuft werden, wenn sie durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich verändert wurden und die Anforderungen nach Art. 4(3) WRRL erfüllen (vgl. Definition gemäß Art. 2 Nr. 9 WRRL, § 30b WRG 1959, § 3 NGPV 2009). Im Gegensatz zu einer natürlichen Gewässerstrecke ist der Zielzustand in einem erheblich veränderten Gewässer dann erreicht, wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen Potential und einem guten chemischen Zustand befindet (§ 30b Abs 1 WRG 1959). Diese Einstufung und deren Gründe sind im NGP im Einzelnen darzulegen und alle sechs Jahre zu überprüfen (§ 30b Abs 2 WRG 1959).Natürlich entstandene Gewässer dürfen nach der Wasserrahmenrichtlinie (nur) dann als „erheblich verändert“ eingestuft werden, wenn sie durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich verändert wurden und die Anforderungen nach Artikel 4 (, 3,) WRRL erfüllen vergleiche Definition gemäß Artikel 2, Nr. 9 WRRL, Paragraph 30 b, WRG 1959, Paragraph 3, NGPV 2009). Im Gegensatz zu einer natürlichen Gewässerstrecke ist der Zielzustand in einem erheblich veränderten Gewässer dann erreicht, wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen Potential und einem guten chemischen Zustand befindet (Paragraph 30 b, Absatz eins, WRG 1959). Diese Einstufung und deren Gründe sind im NGP im Einzelnen darzulegen und alle sechs Jahre zu überprüfen (Paragraph 30 b, Absatz 2, WRG 1959).

Mit der Ausweisung als erheblich veränderter Wasserkörper (gem. NGPV 2009) wird ausgedrückt, dass wegen der (gegenüber dem KW Stegenwald oberliegenden) „Kraftwerkskette Mittlere Salzach“ der WK 305350001 durch physikalische Veränderungen – hier durch die Wasserkraftnutzung - in seinem Wesen erheblich verändert wurde, nämlich bedeutend („signifikant“), umfassend bzw. großräumig, tiefgreifend und „dauerhaft“ (nicht temporär oder periodisch), morphologisch und hydrologisch irreversibel; und die Verfehlung des guten ökologischen Zustandes wurde bei den für die (jeweiligen) hydromorphologische Belastungen indikativsten biologischen Elementen – hier der Fischfauna und des Makrozoobenthos – nachgewiesen. Anders gesagt heißt das, dass die Kraftwerkskette Mittlere Salzach mit den dort vorherrschenden Sunk-Schwall-Erscheinungen im Zusammenhang mit der Stromerzeugung als wichtige nachhaltige Entwicklungstätigkeit des Menschen anerkannt und deshalb im NGP 2009 als erheblich veränderter Wasserkörper ausgewiesen ist, weil die Verfehlung des guten ökologischen Zustandes, insbesondere bei der Fischfauna, erwiesen ist; als Zielzustand ist dort nicht mehr der (natürliche) gute ökologische Zustand sondern (nur) das gute ökologische Potential herzustellen.

Da § 30a WRG 1959 eine Verschlechterung des „jeweiligen Zustandes“ um eine Zustandsklasse schützt, liegt ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot auch dann vor, wenn erst durch die Verwirklichung eines Vorhabens der betreffende Wasserkörper zu einem „erheblich veränderten“ würde und ohne Verwirklichung des Vorhabens davon auszugehen wäre, dass der gute ökologische Zustand erreicht werden könnte (siehe US 8A/2008/15-54, Gössendorf/Kalsdorf, 23.12.2008). Die Gründe, für ein Abweichen vom Verschlechterungsverbot müssen im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan im Einzelnen dargelegt werden (§ 104 Abs 4 WRG).Da Paragraph 30 a, WRG 1959 eine Verschlechterung des „jeweiligen Zustandes“ um eine Zustandsklasse schützt, liegt ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot auch dann vor, wenn erst durch die Verwirklichung eines Vorhabens der betreffende Wasserkörper zu einem „erheblich veränderten“ würde und ohne Verwirklichung des Vorhabens davon auszugehen wäre, dass der gute ökologische Zustand erreicht werden könnte (siehe US 8A/2008/15-54, Gössendorf/Kalsdorf, 23.12.2008). Die Gründe, für ein Abweichen vom Verschlechterungsverbot müssen im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan im Einzelnen dargelegt werden (Paragraph 104, Absatz 4, WRG).

Wie bereits oben ausgeführt wurde, sind im wasserrechtlichen Regime die Vorbelastungen, die von bestehenden Wasserrechten, hier: vom Schwallbetrieb der oberliegenden Kraftwerke bzw. der Kraftwerkskette Mittlere Salzach, ausgehen, und auf die Gewässerstrecke einwirken, in der das neu hinzutretende Vorhaben realisiert werden soll, bei der Auswirkungsbeurteilung des neuen Vorhabens, hier des KW Stegenwald, einzurechnen. Wenn die verwiesenen Grundsätze bei der Einzelfallprüfung nach UVP-G 2000 anzuwenden sind, dann wäre es – entgegen der Auffassung der Projektwerberinnen – widersinnig, gerade im Grunde der Kumulierungsprüfung des § 3 Abs 2 UVP-G 2000 bei der Auswirkungsbeurteilung auf den Gewässerzustand die nach Wasserrecht zwingend zu berücksichtigenden Vorbelastungen außer Betracht zu lassen (§§ 24i, 24k UVP-G 2000 iVm §§ 105 Abs 1 lit. m, 30a WRG 1959).Wie bereits oben ausgeführt wurde, sind im wasserrechtlichen Regime die Vorbelastungen, die von bestehenden Wasserrechten, hier: vom Schwallbetrieb der oberliegenden Kraftwerke bzw. der Kraftwerkskette Mittlere Salzach, ausgehen, und auf die Gewässerstrecke einwirken, in der das neu hinzutretende Vorhaben realisiert werden soll, bei der Auswirkungsbeurteilung des neuen Vorhabens, hier des KW Stegenwald, einzurechnen. Wenn die verwiesenen Grundsätze bei der Einzelfallprüfung nach UVP-G 2000 anzuwenden sind, dann wäre es – entgegen der Auffassung der Projektwerberinnen – widersinnig, gerade im Grunde der Kumulierungsprüfung des Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 bei der Auswirkungsbeurteilung auf den Gewässerzustand die nach Wasserrecht zwingend zu berücksichtigenden Vorbelastungen außer Betracht zu lassen (Paragraphen 24 i, 24 k, UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraphen 105, Absatz eins, Litera m,, 30a WRG 1959).

Daher muss die faktische Erweiterung der bestehenden Kraftwerkskette Mittlere Salzach, die bereits zum Zweck der Wasserkraftnutzung als erheblich veränderter Wasserkörper (WK 305350001) ausgewiesen ist, die durch das Hinzutreten des KW Stegenwald als „Schwallbenutzer“ zum Zweck der Wasserkraftnutzung dazu führen würde, dass der anschließende Gewässerabschnitt (WK 305350002), wo die von der Kraftwerkskette Mittlere Salzach verursachte Schwallwelle (im Verhältnis 3:1) als gewässerökologische Vorbelastung weiter wirkt, zusätzlich als erheblich verändert auszuweisen wäre, als eine Anhäufung von Auswirkungen verstanden werden, die unter den Kumulierungstatbestand des § 3 Abs 2 UVP-G 2000 zu subsumieren ist, wobei ohne Verwirklichung des Vorhabens KW Stegenwald ebendort der – natürliche - gute ökologischen Zustand nach NGPV 2009 im Jahr 2015 erreicht und langfristig erhalten werden kann.Daher muss die faktische Erweiterung der bestehenden Kraftwerkskette Mittlere Salzach, die bereits zum Zweck der Wasserkraftnutzung als erheblich veränderter Wasserkörper (WK 305350001) ausgewiesen ist, die durch das Hinzutreten des KW Stegenwald als „Schwallbenutzer“ zum Zweck der Wasserkraftnutzung dazu führen würde, dass der anschließende Gewässerabschnitt (WK 305350002), wo die von der Kraftwerkskette Mittlere Salzach verursachte Schwallwelle (im Verhältnis 3:1) als gewässerökologische Vorbelastung weiter wirkt, zusätzlich als erheblich verändert auszuweisen wäre, als eine Anhäufung von Auswirkungen verstanden werden, die unter den Kumulierungstatbestand des Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 zu subsumieren ist, wobei ohne Verwirklichung des Vorhabens KW Stegenwald ebendort der – natürliche - gute ökologischen Zustand nach NGPV 2009 im Jahr 2015 erreicht und langfristig erhalten werden kann.

7.3. Empfindlichkeit des Standortes: besondere Hochwertigkeit der natürlichen freien Fließstrecke im übergeordneten Gewässernetz

Nach der UVP-RL sind als Auswahlkriterien bei der Einzelfallprüfung, innerstaatlich umgesetzt mit § 3 Abs 2 iVm Abs 3 UVP-G 2000, bei der Prüfung des „Standortes“ bzw. bei der Frage nach der „ökologischen Empfindlichkeit des geographischen Raumes“ „Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind“, zu berücksichtigen (Artikel 4 Abs 3 UVP-RL iVm Anhang III Ziffer 2 lit f UVP-RL).Nach der UVP-RL sind als Auswahlkriterien bei der Einzelfallprüfung, innerstaatlich umgesetzt mit Paragraph 3, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, UVP-G 2000, bei der Prüfung des „Standortes“ bzw. bei der Frage nach der „ökologischen Empfindlichkeit des geographischen Raumes“ „Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind“, zu berücksichtigen (Artikel 4 Absatz 3, UVP-RL in Verbindung mit Anhang römisch drei Ziffer 2 Litera f, UVP-RL).

Ohne Schwallbeeinträchtigung und ohne Kontinuumsunterbrechungen ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass eine freie Fließstrecke mit geeigneter Morphologie eine positive Variabilität an Standortbedingungen für die Reproduktion von Fischen aufweist; in und zwischen Stauketten können auch kurze freie Fließstrecken zum Erhalt von ausstrahlenden Reliktpopulationen gewässertypspezifischer Arten beitragen (vgl. die Ausführungen in Kapitel 6.10.3. NGP 2009 unter dem Titel „Schutz ökologisch wertvoller Gewässerstrecken unter zusätzlicher Nutzung der Wasserkraft für Stromerzeugung“; § 12 NGPV 2009). Nach den Kriterien des NGP 2009 kommt der Gewässerstrecke der Salzach im WK 305350002 eine besondere Bedeutung bzw. eine besondere Funktion im übergeordneten Gewässernetz in zweierlei Hinsicht zu: zum einen als große zusammenhängende, morphologisch weitgehend intakte Fließstrecke an einem Gewässer mit einem Einzugsgebiet größer als 100 Quadratkilometer und zum anderen als Migrationskorridor bzw. als Wanderstrecke der Mitteldistanzwanderfische.Ohne Schwallbeeinträchtigung und ohne Kontinuumsunterbrechungen ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass eine freie Fließstrecke mit geeigneter Morphologie eine positive Variabilität an Standortbedingungen für die Reproduktion von Fischen aufweist; in und zwischen Stauketten können auch kurze freie Fließstrecken zum Erhalt von ausstrahlenden Reliktpopulationen gewässertypspezifischer Arten beitragen vergleiche die Ausführungen in Kapitel 6.10.3. NGP 2009 unter dem Titel „Schutz ökologisch wertvoller Gewässerstrecken unter zusätzlicher Nutzung der Wasserkraft für Stromerzeugung“; Paragraph 12, NGPV 2009). Nach den Kriterien des NGP 2009 kommt der Gewässerstrecke der Salzach im WK 305350002 eine besondere Bedeutung bzw. eine besondere Funktion im übergeordneten Gewässernetz in zweierlei Hinsicht zu: zum einen als große zusammenhängende, morphologisch weitgehend intakte Fließstrecke an einem Gewässer mit einem Einzugsgebiet größer als 100 Quadratkilometer und zum anderen als Migrationskorridor bzw. als Wanderstrecke der Mitteldistanzwanderfische.

Bezogen auf den Betrachtungsraum von der Mündung der Fuscher Ache bis zur Mündung der Salzach in den Inn wird durch die Errichtung des KW Stegenwald die (nach WK 305350002) 21,5 Kilometer längste freie Fließstrecke an der Mittleren Salzach, die nach NGP 2009 in den natürlichen guten ökologischen Zielzustand bis 2015 überführt werden soll, zerstückelt und verkürzt, was in Zusammenschau mit den erheblichen Veränderungen und Belastungen der Salzach auf Grund der Wasserkraftnutzung von der Fuscher Ache bis zur Mündung in den Inn als Verlust zu werten ist: Von den etwa 144 Flusskilometern im Betrachtungsraum sind im NGP 2009 insgesamt 51 Kilometer als erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper ausgewiesen, von den etwa 93 restlichen Kilometern sind 54 Kilometer als im schlechten ökologischen Zustand, 34 Kilometer als im unbefriedigenden Zustand und 5 Kilometer als im mäßigen Zustand eingestuft. Während an der Unteren Salzach noch etwa 55 Kilometer als zwar im schlechten Zustand befindlich, aber grundsätzlich noch in den guten Zustand überführbar eingeschätzt werden, sind die freien Fließstrecken im mittleren Abschnitt der Salzach selten und von erheblich veränderten Oberflächenwasserkörpern eingeschlossen.

Mit der Errichtung des KW Stegenwald addiert sich zu den bereits jetzt bestehenden Defiziten im ökologischen Zustand der Salzach eine weitere anthropogene Umformung zur Nutzung der Wasserkraft. Damit würde die letzte und nach den Gesichtspunkten des NGP 2009 als hochwertig einzustufende natürliche Fließstrecke mit Seltenheitscharakter an der Mittleren Salzach verloren gehen.

7.4. Nullvariante und Einschätzungen des NGP 2009

Nach den vom Umweltsenat als verbindlich anzuwendenden Ausweisungen und Vorgaben des NGP 2009 iVm NGPV 2009 bzw. nach den zu Grunde liegenden Expertenbewertungen der wasserwirtschaftlichen Planung des Landes Salzburg befindet sich der WK 305350002, in welchem das KW Stegenwald realisiert werden soll, morphologisch in einem guten Zustand, und es sind diesbezüglich keine Sanierungsmaßnahmen im Wasserkörper vorgesehen (weshalb insofern auch keine von den Projektwerberinnen angebotenen Verbesserungen zur Erreichung des Qualitätsziels erforderlich wären). Der gute ökologische Zielzustand soll sich ausschließlich durch flankierende Sanierungsmaßnahmen in den ober- und unterliegenden Wasserkörpern bis 2015 einstellen (worauf die Projektwerberinnen in der mündlichen Verhandlung am 22. Juni 2011 auch selbst hingewiesen haben).Nach den vom Umweltsenat als verbindlich anzuwendenden Ausweisungen und Vorgaben des NGP 2009 in Verbindung mit NGPV 2009 bzw. nach den zu Grunde liegenden Expertenbewertungen der wasserwirtschaftlichen Planung des Landes Salzburg befindet sich der WK 305350002, in welchem das KW Stegenwald realisiert werden soll, morphologisch in einem guten Zustand, und es sind diesbezüglich keine Sanierungsmaßnahmen im Wasserkörper vorgesehen (weshalb insofern auch keine von den Projektwerberinnen angebotenen Verbesserungen zur Erreichung des Qualitätsziels erforderlich wären). Der gute ökologische Zielzustand soll sich ausschließlich durch flankierende Sanierungsmaßnahmen in den ober- und unterliegenden Wasserkörpern bis 2015 einstellen (worauf die Projektwerberinnen in der mündlichen Verhandlung am 22. Juni 2011 auch selbst hingewiesen haben).

Zur geforderten Prüfung der Nullvariante in der

Einzelfallprüfung (§ 3 Abs 2 iVm Abs 4 Zif 3 UVP-G 2000) muss daher in Verbindung mit den vom Umweltsenat anzuwendenden Planungsvorgaben des NGP 2009 festgehalten werden, dass, wenn die Realisierung des Vorhabens KW Stegenwald unterbliebe, der gute ökologische Zielzustand in der gesamten Gewässerstrecke des WK 305350002 im Zeitpunkt der verordneten Gesamtzielerreichung 2015 tatsächlich hergestellt ist (§ 4 iVm § 6 Abs 4 NGPV 2009 in Verbindung mit der Tabelle „FG-Maßnahmen-Hydromorphologie-2015:Einzelfallprüfung (Paragraph 3, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4, Zif 3 UVP-G 2000) muss daher in Verbindung mit den vom Umweltsenat anzuwendenden Planungsvorgaben des NGP 2009 festgehalten werden, dass, wenn die Realisierung des Vorhabens KW Stegenwald unterbliebe, der gute ökologische Zielzustand in der gesamten Gewässerstrecke des WK 305350002 im Zeitpunkt der verordneten Gesamtzielerreichung 2015 tatsächlich hergestellt ist (Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 4, NGPV 2009 in Verbindung mit der Tabelle „FG-Maßnahmen-Hydromorphologie-2015:

Fließgewässer - Wasserkörper mit geplanten Maßnahmen zur Reduktion von hydromorphologischen Belastungen bis 2015 in prioritären Gewässern“).

7.5. Merkmale der potentiellen Auswirkungen: Komplexität der Auswirkungen Wahrscheinlichkeit

Das Wasserbenutzungsrecht für das KW Stegenwald soll auf eine Bestandsdauer von 90 Jahren verliehen werden. Wenn aufgrund der aktuell verordneten Planungsvorgaben mit der NGPV 2009 der gute ökologische Zielzustand bis 2015 im WK 305350002 aufgrund der Vorbelastung Schwall, die von der Kraftwerkskette Mittlere Salzach verursacht wird, nach der Realisierung des KW Stegenwald als Schwallbenutzer tatsächlich nicht hergestellt ist bzw. nicht herstellbar wird, dann besteht wegen der dann hervorgekommenen Umweltqualitätszielverfehlung das Risiko, dass dieser Wasserköper zum Zweck der Wasserkraftnutzung als erheblich verändert auszuweisen wäre. Dies deshalb, weil realistisch nicht zu erwarten ist, dass das gebaute KW Stegenwald bei einer 2015 oder später festgestellten Zielverfehlung vom Konsensträger oder im Wege eines polizeilichen Auftrags wieder beseitigt würde, zumal dies eine negative Auswirkung auf die Stromerzeugung haben würde, die dann gegenüber dem Nutzen der Beseitigung überwiegen würde (vgl. § 30b Abs 1 WRG 1959, § 3 NGPV 2009).Das Wasserbenutzungsrecht für das KW Stegenwald soll auf eine Bestandsdauer von 90 Jahren verliehen werden. Wenn aufgrund der aktuell verordneten Planungsvorgaben mit der NGPV 2009 der gute ökologische Zielzustand bis 2015 im WK 305350002 aufgrund der Vorbelastung Schwall, die von der Kraftwerkskette Mittlere Salzach verursacht wird, nach der Realisierung des KW Stegenwald als Schwallbenutzer tatsächlich nicht hergestellt ist bzw. nicht herstellbar wird, dann besteht wegen der dann hervorgekommenen Umweltqualitätszielverfehlung das Risiko, dass dieser Wasserköper zum Zweck der Wasserkraftnutzung als erheblich verändert auszuweisen wäre. Dies deshalb, weil realistisch nicht zu erwarten ist, dass das gebaute KW Stegenwald bei einer 2015 oder später festgestellten Zielverfehlung vom Konsensträger oder im Wege eines polizeilichen Auftrags wieder beseitigt würde, zumal dies eine negative Auswirkung auf die Stromerzeugung haben würde, die dann gegenüber dem Nutzen der Beseitigung überwiegen würde vergleiche Paragraph 30 b, Absatz eins, WRG 1959, Paragraph 3, NGPV 2009).

Die Kumulierung in dem Zusammenhang ist darin zu sehen, dass der WK 305350002, in welchem das KW Stegenwald als „Schwallbenutzer“ realisiert werden soll, in seinem Wesen auf dessen Bestandsdauer zum Zweck der Wasserkraftnutzung aufgrund der Vorbelastung durch Schwall, der im erheblich veränderten Wasserköper der Kraftwerkskette Mittlere Salzach verursacht wird, dauerhaft und tiefgreifend verändert würde, sodass nicht nur die Gewässerstrecke der oberliegenden Kraftwerkskette Mittlere Salzach als Schwallerzeuger, sondern zusätzlich die anschließende Gewässerstrecke bzw. der WK 305350002 als erheblich verändert auszuweisen wäre. Damit ginge in Verfehlung der verordneten Umweltqualitätsnorm gem. WRG 1959 und NGPV 2009 aufgrund der faktischen Erweiterung der Kraftwerkskette Mittlere Salzach durch das Salzachkraftwerk Stegenwald zum Zweck der Wasserkraftnutzung eine weitere, hier die einzig verbleibende und aufgrund des NGP 2009 in ihrem natürlichen Zustand zu schützende Gewässerstrecke an der Mittleren Salzach verloren; im Falle der Zielverfehlung besteht das Risiko, dass die Mittlere Salzach geschlossen als erheblich verändert mit der Konsequenz auszuweisen wäre, dass dort künftig lediglich das gute Potential und nicht der gute ökologische Zustand zu erreichen wäre.

Zur Komplexität des Falles muss mit Hinweis auf die Erläuterungen in Kapitel 5.3.1., 6.1.3 und 6.4.4. NGP 2009 betont werden, dass bei der erstmaligen Erstellung eines Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans im Jahr 2009 bewusst war, dass im Zuge der Evaluierung und im Hinblick auf die Erstellung des NGP 2015 möglicherweise Zielerreichungsfristen über 2015 erstreckt oder in letzter Konsequenz Umweltziele angepasst werden müssen (§§ 30e, 104a WRG 1959, § 16 NGPV 2009). Dies ist für das KW Stegenwald deshalb relevant, weil Unsicherheiten bei der Festlegung bestehen, welcher Anteil einer morphologisch belasteten Gewässerstrecke wie weit verbessert werden muss, damit ein guter Zustand erreicht werden kann; auch ist zu beachten, dass mögliche Unsicherheiten bei der Einschätzung des tatsächlichen Zustands etwa betreffend Fischfauna und Hydromorphologie aufgrund neuer aussagekräftiger Erkenntnisse im Zuge des Evaluierungsprozesses zum NGP 2015 angepasst werden können. Außerdem muss bei der Definition der notwendigen Sanierungsmaßnahmen das Wissen um die Wirkungsbeziehungen auf die Gewässerbiologie zum Teil noch verbessert werden, was hier von Bedeutung ist, weil die Zielerreichung nach NGP 2009 im WK 305350002 durch Sanierungsmaßnahmen in anderen, insbesondere angrenzenden Wasserkörpern erreicht werden soll, wobei seinerzeit das KW Stegenwald noch nicht zu berücksichtigen war. Die Abschätzung der Wirkung der Maßnahmenkombinationen mit den ökologischen Begleitmaßnahmen des KW Stegenwald auf die Biozönose stellt sich als große fachliche Herausforderung auf Expertenebene dar, zumal dann noch abgeschätzt werden muss, welche Verbesserungen mit welchen laufenden Sanierungsmaßnahmen erzielt werden können. Dabei wird die Maßnahmendefinition dadurch erschwert, dass noch ein erheblicher Forschungsbedarf bezüglich der verschiedenen technischen Möglichkeiten zur Reduzierung von Schwall bzw. der Auswirkungen von Schwall, insbesondere hinsichtlich des Kosten/Wirksamkeits-Verhältnisses besteht; darauf weisen auch die Projektwerberinnen in ihrer Stellungnahme vom 20. Mai 2010 und in der mündlichen Verhandlung am 22. Juni 2011 hin. Es wird Aufgabe im Bewilligungsverfahren sein, die aufgezeigten Wissens- und Forschungsunsicherheiten anhand von weiter gehenden Sachgrundlagen, die zu erstellen wären, auf Expertenebene dokumentiert zu erörtern und zu bewerten.Zur Komplexität des Falles muss mit Hinweis auf die Erläuterungen in Kapitel 5.3.1., 6.1.3 und 6.4.4. NGP 2009 betont werden, dass bei der erstmaligen Erstellung eines Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans im Jahr 2009 bewusst war, dass im Zuge der Evaluierung und im Hinblick auf die Erstellung des NGP 2015 möglicherweise Zielerreichungsfristen über 2015 erstreckt oder in letzter Konsequenz Umweltziele angepasst werden müssen (Paragraphen 30 e, 104 a, WRG 1959, Paragraph 16, NGPV 2009). Dies ist für das KW Stegenwald deshalb relevant, weil Unsicherheiten bei der Festlegung bestehen, welcher Anteil einer morphologisch belasteten Gewässerstrecke wie weit verbessert werden muss, damit ein guter Zustand erreicht werden kann; auch ist zu beachten, dass mögliche Unsicherheiten bei der Einschätzung des tatsächlichen Zustands etwa betreffend Fischfauna und Hydromorphologie aufgrund neuer aussagekräftiger Erkenntnisse im Zuge des Evaluierungsprozesses zum NGP 2015 angepasst werden können. Außerdem muss bei der Definition der notwendigen Sanierungsmaßnahmen das Wissen um die Wirkungsbeziehungen auf die Gewässerbiologie zum Teil noch verbessert werden, was hier von Bedeutung ist, weil die Zielerreichung nach NGP 2009 im WK 305350002 durch Sanierungsmaßnahmen in anderen, insbesondere angrenzenden Wasserkörpern erreicht werden soll, wobei seinerzeit das KW Stegenwald noch nicht zu berücksichtigen war. Die Abschätzung der Wirkung der Maßnahmenkombinationen mit den ökologischen Begleitmaßnahmen des KW Stegenwald auf die Biozönose stellt sich als große fachliche Herausforderung auf Expertenebene dar, zumal dann noch abgeschätzt werden muss, welche Verbesserungen mit welchen laufenden Sanierungsmaßnahmen erzielt werden können. Dabei wird die Maßnahmendefinition dadurch erschwert, dass noch ein erheblicher Forschungsbedarf bezüglich der verschiedenen technischen Möglichkeiten zur Reduzierung von Schwall bzw. der Auswirkungen von Schwall, insbesondere hinsichtlich des Kosten/Wirksamkeits-Verhältnisses besteht; darauf weisen auch die Projektwerberinnen in ihrer Stellungnahme vom 20. Mai 2010 und in der mündlichen Verhandlung am 22. Juni 2011 hin. Es wird Aufgabe im Bewilligungsverfahren sein, die aufgezeigten Wissens- und Forschungsunsicherheiten anhand von weiter gehenden Sachgrundlagen, die zu erstellen wären, auf Expertenebene dokumentiert zu erörtern und zu bewerten.

Wie insbesondere unter 5.5. und 5.6. begründet wurde, ist der Umweltsenat im Feststellungsverfahren nach UVP-G 2000 an die Ausweisungen und Vorgaben des NGP 2009 in Verbindung mit der NGPV 2009 als geltende Verordnung gebunden, weshalb er seinen Überlegungen die verordnete Umweltqualitätsnorm zu Grunde zu legen hat, wonach für den WK 305350002, wo das KW Stegenwald realisiert werden soll, der gute ökologische Zustand bis 2015 im gesamten Wasserkörper nachweislich hergestellt sein muss (§ 4 iVm § 6 Abs 4 NGPV 2009 und in Verbindung mit der verbindlichen Tabelle „FG-Maßnahmen-Hydromorphologie-2015: Fließgewässer - Wasserkörper mit geplanten Maßnahmen zur Reduktion von hydromorphologischen Belastungen bis 2015 in prioritären Gewässern“). Da die zuvor ausgeführten Wissens- und Forschungsunsicherheiten gerade nicht das beschriebene Risiko der Umweltqualitätszielverfehlung vermindern, welche als eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Gewässerzustands (vor allem gemäß Wasserrahmenrichtlinie) zu qualifizieren ist, war dieWie insbesondere unter 5.5. und 5.6. begründet wurde, ist der Umweltsenat im Feststellungsverfahren nach UVP-G 2000 an die Ausweisungen und Vorgaben des NGP 2009 in Verbindung mit der NGPV 2009 als geltende Verordnung gebunden, weshalb er seinen Überlegungen die verordnete Umweltqualitätsnorm zu Grunde zu legen hat, wonach für den WK 305350002, wo das KW Stegenwald realisiert werden soll, der gute ökologische Zustand bis 2015 im gesamten Wasserkörper nachweislich hergestellt sein muss (Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 4, NGPV 2009 und in Verbindung mit der verbindlichen Tabelle „FG-Maßnahmen-Hydromorphologie-2015: Fließgewässer - Wasserkörper mit geplanten Maßnahmen zur Reduktion von hydromorphologischen Belastungen bis 2015 in prioritären Gewässern“). Da die zuvor ausgeführten Wissens- und Forschungsunsicherheiten gerade nicht das beschriebene Risiko der Umweltqualitätszielverfehlung vermindern, welche als eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Gewässerzustands (vor allem gemäß Wasserrahmenrichtlinie) zu qualifizieren ist, war die

Auswirkungserheblichkeit im Grunde des § 3 Abs 2 UVP-G 2000 zuAuswirkungserheblichkeit im Grunde des Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 zu

bejahen (§§ 3 Abs 2 und 4 iVm 24i, 24k UVP-G 2000 iVm §§ 105, 30a WRG 1959 und § 4 iVm § 6 Abs 4 NGPV 2009 iVm der zitierten Tabelle gem. NGP 2009).bejahen (Paragraphen 3, Absatz 2 und 4 in Verbindung mit 24i, 24k UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraphen 105, 30 a, WRG 1959 und Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 4, NGPV 2009 in Verbindung mit der zitierten Tabelle gem. NGP 2009).

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, Kumulierung; Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, Prognose; Feststellungsverfahren, Änderung des Vorhabens während des Verfahrens; Feststellungsverfahren, Gegenstand; Feststellungsverfahren, Gegenstand, Auflagen; Kapazität; Kumulationsbestimmung, räumlicher Zusammenhang; Wasserrechtliches Verschlechterungsverbot

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2013
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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