TE Umse Bescheid 2011/9/14 US 5B/2010/24-22

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Veröffentlicht am 14.09.2011
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §3 Abs7
AVG §13 Abs8
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Text

Betrifft:              Teilverwertung Areal öffentlicher Zivilflugplatz Wels - Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs 7 UVP-G 2000, BerufungsverfahrenBetrifft: Teilverwertung Areal öffentlicher Zivilflugplatz Wels - Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000, Berufungsverfahren

Bescheid

Der Umweltsenat hat durch Mag. Martina Greiner als Vorsitzende sowie Dr. Elisabeth Nagele als Berichterin und Mag. Christian Paál als drittes stimmführendes Mitglied über die Berufung des Umweltanwaltes des Landes Oberösterreich gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 21. Oktober 2010, Zl. UR- 2010-24777/8-Dr/Sch, wie folgt entschieden:

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.

Rechtsgrundlagen:

§§ 13 sowie 66 Abs 4 AVG 1991, BGBl Nr. 51/1991 idgF; § 3 Abs 7 UVP-G 2000, BGBl Nr. 697/1993 idgF.Paragraphen 13, sowie 66 Absatz 4, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF; Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, idgF.

Begründung:

1.              Verfahrensgang:

1.1. Die Bundesimmobiliengesellschaft mbH (BIG) ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ 1, Grundbuch 51224 Pernau, mit der Adresse Flugplatzstraße 1, 4600 Wels, auf der sich derzeit der öffentliche Zivilflugplatz Wels befindet.

1.2. Mit Eingabe vom 8. Juli 2010 beantragte die BIG bei der Oö Landesregierung die Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 3 Abs 7 UVP-G 2000 über die UVP-Pflicht des Vorhabens „Teilverwertung Areal öffentlicher Zivilflugplatz Wels“. Die Oö Landesregierung entschied darüber mit Bescheid vom 21. Oktober 2010, Zl. UR-2010-24777/8-Dr/Sch, dahingehend, dass sie die UVP-Pflicht dieses Vorhabens verneinte.1.2. Mit Eingabe vom 8. Juli 2010 beantragte die BIG bei der Oö Landesregierung die Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 über die UVP-Pflicht des Vorhabens „Teilverwertung Areal öffentlicher Zivilflugplatz Wels“. Die Oö Landesregierung entschied darüber mit Bescheid vom 21. Oktober 2010, Zl. UR-2010-24777/8-Dr/Sch, dahingehend, dass sie die UVP-Pflicht dieses Vorhabens verneinte.

1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Umweltanwalt des Landes Oberösterreich Berufung mit dem Antrag, den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass für das Vorhaben „Teilverwertung Areal öffentlicher Zivilflugplatz Wels“ der BIG eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Außerdem beantragte der Umweltanwalt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Mit Eingabe vom 28. Juli 2011 zog die BIG ihren Feststellungsantrag vom 8. Juli 2010 mit der Begründung zurück, dass sie das dem Feststellungsantrag zugrundeliegende Projekt in dieser Form nicht mehr verwirklichen wolle.

2. Erwägungen des Umweltsenates:

2.1. Im vorliegenden Fall geht es um ein Berufungsverfahren, beantragt durch die Oö Umweltanwaltschaft, das die Überprüfung eines erstinstanzlichen Verfahrens, in dem der Antrag auf Feststellung nach § 3 Abs 7 UVP-G 2000 von der Projektwerberin zurückgezogen wurde, zum Gegenstand hat.2.1. Im vorliegenden Fall geht es um ein Berufungsverfahren, beantragt durch die Oö Umweltanwaltschaft, das die Überprüfung eines erstinstanzlichen Verfahrens, in dem der Antrag auf Feststellung nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 von der Projektwerberin zurückgezogen wurde, zum Gegenstand hat.

In Fällen dieser Art hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrmals unter anderem wie folgt entschieden:

Im Erkenntnis vom 25. November 1999, Zl. 98/07/0181, vertritt der VwGH die Ansicht, dass ab der Änderung des ursprünglich gestellten Antrages für den erstinstanzlichen Bescheid eine für einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt notwendige Voraussetzung fehle, nämlich der Antrag selbst. Für die Berufungsbehörde bestehe daher die Verpflichtung, den erstinstanzlichen Bescheid - insoweit dieser Antrag zurückgezogen worden ist - aufzuheben.

In einer früheren Entscheidung vom 24. November 1998, Zl. 98/05/0091, hat der Gerichtshof in einer Säumnisbeschwerde in der Sache selbst entschieden und den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos aufgehoben mit der Begründung, dass mit der Zurückziehung des verfahrensgegenständlichen Bauansuchens durch den Bauwerber im Stadium des anhängigen Berufungsverfahrens der maßgebliche Bewilligungsgegenstand des vorliegenden Bauverfahrens entfallen sei.

Auch in der Entscheidung vom 10. September 1991, Zl. 90/04/0302, erkannte der VwGH, dass die Zurückziehung eines Ansuchens nicht dem Verzicht auf eine erhobene Berufung gleichkomme und die Berufungsbehörde daher gemäß § 66 Abs 4 AVG den durch eine zulässige und fristgerechte Berufung angefochtenen Bescheid beheben müsse.Auch in der Entscheidung vom 10. September 1991, Zl. 90/04/0302, erkannte der VwGH, dass die Zurückziehung eines Ansuchens nicht dem Verzicht auf eine erhobene Berufung gleichkomme und die Berufungsbehörde daher gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG den durch eine zulässige und fristgerechte Berufung angefochtenen Bescheid beheben müsse.

Dieser Judikatur hat sich der Umweltsenat in der Entscheidung vom 20. Februar 2004, US 1A/2004/1-16, Fraham II, ausdrücklich angeschlossen und auf einen ebenfalls in diesem Sinn ergangenen Bescheid des Umweltsenates vom 20. Oktober 1999, US 8/1999/2-51, Mureck, verwiesen, mit dem der Umweltsenat in einem Feststellungsverfahren auf Grund der Antragsrückziehung durch den Projektwerber den Feststellungsbescheid der Landesregierung behoben hat.Dieser Judikatur hat sich der Umweltsenat in der Entscheidung vom 20. Februar 2004, US 1A/2004/1-16, Fraham römisch zwei, ausdrücklich angeschlossen und auf einen ebenfalls in diesem Sinn ergangenen Bescheid des Umweltsenates vom 20. Oktober 1999, US 8/1999/2-51, Mureck, verwiesen, mit dem der Umweltsenat in einem Feststellungsverfahren auf Grund der Antragsrückziehung durch den Projektwerber den Feststellungsbescheid der Landesregierung behoben hat.

2.2. Bei Anwendung dieser Rechtsprechung, von der abzugehen kein Grund ersichtlich ist, auf den konkreten Fall war der angefochtene Bescheid aufzuheben, da aufgrund der Mitteilung der Projektwerberin, dass sie das antragsgegenständliche Vorhaben nicht weiter verfolgen wolle, eine der Voraussetzungen gemäß § 3 Abs 7 UVP-G 2000 und damit das rechtliche Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides weggefallen ist.2.2. Bei Anwendung dieser Rechtsprechung, von der abzugehen kein Grund ersichtlich ist, auf den konkreten Fall war der angefochtene Bescheid aufzuheben, da aufgrund der Mitteilung der Projektwerberin, dass sie das antragsgegenständliche Vorhaben nicht weiter verfolgen wolle, eine der Voraussetzungen gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 und damit das rechtliche Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides weggefallen ist.

2.3. Angesichts der Aufhebung des Bescheides konnten eine mündliche Verhandlung gemäß § 12 Abs. 1 USG 2000 iVm § 67d Abs. 2 Z. 1 AVG entfallen.2.3. Angesichts der Aufhebung des Bescheides konnten eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 12, Absatz eins, USG 2000 in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG entfallen.

Schlagworte

Feststellungsverfahren, Antragszurückziehung

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2012
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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