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83/01Norm
UVP-G 2000 §17 Abs4Text
Betrifft: „Dorfhotel Biberwier“; Berufung gegen einen Bescheid der Tiroler Landesregierung, mit welchem „der Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung im Verfahren betreffend die Verlängerung der Frist zur Bauvollendung als unbegründet abgewiesen“ wurde
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Dr. Bernhard Raschauer als Vorsitzenden, MMag. Veronika Webhofer-Rigger als Berichterin und Mag. Heinz Liebert als weiteres Mitglied über die Berufung des Heinz Bayer, D-60528 Frankfurt am Main, Flughafenstraße 30, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 7.4.2011, Zahl U- 5130/250, mit welchem dessen Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung im Verfahren betreffend die Verlängerung der Frist zur Bauvollendung für das Vorhaben „Dorfhotel Biberwier“, Zl. U- 5130/242, als unbegründet abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
Spruch:
Der Berufung wird Folge gegeben, die angefochtene Entscheidung wird ersatzlos behoben und der Tiroler Landesregierung die Fortsetzung des Verfahrens durch Zustellung deren Bescheides vom 21.1.2010, Zl. U-5130/242, an den Berufungswerber Heinz Bayer aufgetragen.
Rechtsgrundlagen: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, AVG 1991:
§ 66 Abs. 4; Paragraph 66, Absatz 4,;
§ 28 TBO 2011; Paragraph 28, TBO 2011;
§ 18b iVm 17 Abs. 1 UVP-G 2000. Paragraph 18 b, in Verbindung mit 17 Absatz eins, UVP-G 2000.
Begründung:
Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 31.1.2006, Zahl U- 5130/162, wurde der LMM Hotelerrichtungs- und Betriebs GmbH & Co KG die Genehmigung für die Errichtung des „Dorfhotels Biberwier“ unter Erlassung einer Reihe von Nebenbestimmungen erteilt. Der Bescheid enthält keine Baubeginns- und Bauvollendungsfristen.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Heinz Bayer wurde mit Bescheid des Umweltsenates vom 18.7.2006, Zahl US 4A/2006/7- 19, zurückgewiesen. Schließlich wurde die gegen diese Entscheidung von Heinz Bayer an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde zu Zahl 2006/04/0250, mit Erkenntnis vom 11.10.2007 als unbegründet abgewiesen. In seinen Entscheidungsgründen verweist der Verwaltungsgerichtshof darauf, dass der Beschwerdeführer in dem zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahren innerhalb der Ediktalfrist keine Einwendungen erhoben habe und daher seiner Parteistellung verlustig geworden sei. Die späteren Projektsänderungen hätten zu keinem Wiederaufleben seiner Parteistellung geführt. Auf Grund der Präklusion fehle ihm somit die Möglichkeit, seine subjektiv öffentlichen Rechte durchzusetzen.
Einen zwischenzeitlich eingebrachten Antrag des Heinz Bayer auf Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 31.1.2006 abgeschlossenen Verfahrens wies die Tiroler Landesregierung mit Bescheid vom 21.9.2006, Zl. U-5130/198, mit der Begründung als unzulässig zurück, der Beschwerdeführer habe seine Parteistellung im wieder aufzunehmenden Verfahren mangels rechtzeitiger Erhebung von Einwendungen verloren. Einen Antrag auf Wiederaufnahme könne nach dem Wortlaut des § 69 AVG nur eine Partei des Verfahrens stellen.Einen zwischenzeitlich eingebrachten Antrag des Heinz Bayer auf Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 31.1.2006 abgeschlossenen Verfahrens wies die Tiroler Landesregierung mit Bescheid vom 21.9.2006, Zl. U-5130/198, mit der Begründung als unzulässig zurück, der Beschwerdeführer habe seine Parteistellung im wieder aufzunehmenden Verfahren mangels rechtzeitiger Erhebung von Einwendungen verloren. Einen Antrag auf Wiederaufnahme könne nach dem Wortlaut des Paragraph 69, AVG nur eine Partei des Verfahrens stellen.
Die gegen diese Entscheidung erhobene Berufung des Heinz Bayer wies der Umweltsenat mit einem weiteren Bescheid vom 22.12.2006, Zl. US 4A/2006/7-32, mit der wesentlichen Argumentation ab, dass der Beschwerdeführer seine Parteistellung durch Unterlassung der Einwendung unzumutbarer Lärmbelästigung während der Bauphase innerhalb der Ediktalfrist verloren habe. Weil die behaupteten strafrechtswidrigen Handlungen erst nach Ablauf der Ediktalfrist gesetzt worden seien, komme ihm kein Antragsrecht auf Wiederaufnahme zu, sodass die Behörde erster Instanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen habe.
In weiterer Folge wies der Verwaltungsgerichtshof die von Heinz Bayer gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde zu Zahl 2007/04/0033, mit Erkenntnis vom 30.4.2008 als unbegründet ab. Er führte ins Treffen, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme nur von demjenigen gestellt werden könne, der im vorangegangenen Verwaltungsverfahren Partei gewesen sei. Weil der Beschwerdeführer im zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahren innerhalb der Ediktalfrist keine Einwendungen erhoben habe, sei er seiner Parteistellung verlustig geworden und auch die späteren Projektsänderungen hätten nicht zu deren Wiederaufleben geführt. Auf Grund der Präklusion mangle es ihm an der Möglichkeit, seine subjektiv-öffentlichen Rechte durchzusetzen und daraus resultierend auch an der Antragslegitimation nach § 69 Abs. 1 AVG.In weiterer Folge wies der Verwaltungsgerichtshof die von Heinz Bayer gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde zu Zahl 2007/04/0033, mit Erkenntnis vom 30.4.2008 als unbegründet ab. Er führte ins Treffen, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme nur von demjenigen gestellt werden könne, der im vorangegangenen Verwaltungsverfahren Partei gewesen sei. Weil der Beschwerdeführer im zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahren innerhalb der Ediktalfrist keine Einwendungen erhoben habe, sei er seiner Parteistellung verlustig geworden und auch die späteren Projektsänderungen hätten nicht zu deren Wiederaufleben geführt. Auf Grund der Präklusion mangle es ihm an der Möglichkeit, seine subjektiv-öffentlichen Rechte durchzusetzen und daraus resultierend auch an der Antragslegitimation nach Paragraph 69, Absatz eins, AVG.
Nachdem die LMM Hotelerrichtungs- und Betriebs GmbH & Co KG mit Schriftsatz vom 10.7.2007, vertreten durch das Büro Klenkhart & Partner Consulting, dieses vertreten durch den Koordinator DI Christian Weiler der Tiroler Landesregierung mitgeteilt hat, dass in der KW 29/2007 mit den Rodungsmaßnahmen begonnen werden solle und die Rodungen zur Errichtung des in einem anderen Verfahren genehmigten Speicherteiches Biberwier (Bescheid vom 5.4.2004, Zahl IIIa1 W 15.010/35 der Tiroler Landesregierung) abgeschlossen werden sollten, beraumte die UVP-Behörde mit sämtlichen Bauaufsichten und Baubegleitungen sowie den (Amts-)Sachverständigen eine erste Koordinationsbesprechung für den 15.10.2007 an, die auf den 30.1.2008 verlegt wurde. Gegenstand dieser ersten Koordinationsbesprechung war unter anderem, dass im Bescheid vom 31.1.2006 keine Fristen vorgesehen sind, wobei die Referentin der Tiroler Landesregierung darauf verwies, dass die gesetzlichen Pflichten der Materiengesetze einzuhalten seien (OZ 219).Nachdem die LMM Hotelerrichtungs- und Betriebs GmbH & Co KG mit Schriftsatz vom 10.7.2007, vertreten durch das Büro Klenkhart & Partner Consulting, dieses vertreten durch den Koordinator DI Christian Weiler der Tiroler Landesregierung mitgeteilt hat, dass in der KW 29 aus 2007, mit den Rodungsmaßnahmen begonnen werden solle und die Rodungen zur Errichtung des in einem anderen Verfahren genehmigten Speicherteiches Biberwier (Bescheid vom 5.4.2004, Zahl IIIa1 W 15.010/35 der Tiroler Landesregierung) abgeschlossen werden sollten, beraumte die UVP-Behörde mit sämtlichen Bauaufsichten und Baubegleitungen sowie den (Amts-)Sachverständigen eine erste Koordinationsbesprechung für den 15.10.2007 an, die auf den 30.1.2008 verlegt wurde. Gegenstand dieser ersten Koordinationsbesprechung war unter anderem, dass im Bescheid vom 31.1.2006 keine Fristen vorgesehen sind, wobei die Referentin der Tiroler Landesregierung darauf verwies, dass die gesetzlichen Pflichten der Materiengesetze einzuhalten seien (OZ 219).
Mit Schriftsatz vom 11.9.2008 teilte DI Christian Weiler im Namen der LMM Hotelerrichtungs- und Betriebs GmbH & Co KG mit, dass mit den Hauptarbeiten im Frühjahr 2009 begonnen werden solle und etwaige Projektadaptierungen angedacht seien.
Heinz Bayer, vertreten durch Dr. Georg Gschnitzer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, ersuchte die UVP-Behörde erster Instanz mit Schriftsatz vom 21.9.2008 um Mitteilung, ob ein Antrag auf Verlängerung der Bewilligungen eingebracht worden sei. Am 20.2.2009 (OZ 231 der Tiroler Landesregierung) hat die UVP-Behörde Rechtsauskunft erteilt und eine Stellungnahme abgegeben.
Schließlich beantragte die LMM Hotelerrichtungs- und Betriebs GmbH & Co KG mit Schriftsatz vom 19.5.2009 „die Wirksamkeit des Bescheides vom 31.1.2006 um 1 Jahr zu verlängern“ und mit weiterem Schriftsatz 19.10.2009 die Feststellung, dass der Bescheid vom 31.1.2006 für das Projekt „Dorfhotel Biberwier“ weiterhin aufrecht sei.
Mit Bescheid vom 21.1.2010, Zl. U-5130/242, gab die Tiroler Landesregierung diesem Antrag Folge und stellte fest, dass ihr Bescheid vom 31.1.2006, Zahl U-5130/162, über die Genehmigung des „Dorfhotels Biberwier“ auf Grundlage des UVP-G 2000 aufrecht ist. Aus Anlass der Feststellung wurde die Frist zur Bauvollendung des Vorhabens „Dorfhotel Biberwier“ auf der Grundlage des § 18b UVP-G 2000 mit Ablauf des 31.7.2014 bei sonstigem Erlöschen der Genehmigung festgelegt. In ihrer Begründung führt die Tiroler Landesregierung aus, die Erlassung eines Feststellungsbescheides im Verwaltungsrecht sei mangels einer dem § 228 ZPO vergleichbaren Norm dann zulässig, wenn dies im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei gelegen sei und mit einem derartigen Feststellungsbescheid Rechtsgefährdungen beseitigt werden könnten. Wenn ein Leistungsbescheid möglich sei verbleibe für einen Feststellungsbescheid kein Raum. Das rechtliche Interesse an der Frage des Bestehens oder Nichtbestehens der UVP-Genehmigung sei im gegenständlichen Fall nicht nur auf Grund wirtschaftlicher, sondern auch auf Grund öffentlichen und des rechtlichen Interesses der Partei erforderlich, weil dem Bewilligungsinhaber nicht zugemutet werden könne, über die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens der aufrechten Genehmigung ein Strafverfahren „anzuzetteln“. Nachdem im gegenständlichen Fall weder ein Zeitplan noch eine Bauvollendungsfrist bescheidmäßig festgelegt worden seien und § 17 Abs. 6 UVP-G 2000 für den Fall der Verlängerung einer Frist als lex specialis zu den Materiengesetzen anzusehen sei, im Juli 2007 mit den ersten Maßnahmen für die Errichtung des „Dorfhotels Biberwier“ nachweislich begonnen und durch den Umstand, dass keine Bauvollendungs- oder Konsensfrist festgelegt worden sei, grundsätzlich eine unbefristete Genehmigung erteilt worden sei, habe die Behörde eine Frist für die Bauvollendung zu setzen. Von dieser Änderung sei lediglich die Projektwerberin betroffen, welcher im Rahmen der Akteneinsicht und eines Termins bei der Behörde Parteiengehör eingeräumt worden sei. Die Vollendungsfrist sei an die Fristen des Straßengesetzes und der Gewerbeordnung angelehnt, die den längsten Zeitraum für eine Bauvollendung mit 5 Jahren festlegen würden.Mit Bescheid vom 21.1.2010, Zl. U-5130/242, gab die Tiroler Landesregierung diesem Antrag Folge und stellte fest, dass ihr Bescheid vom 31.1.2006, Zahl U-5130/162, über die Genehmigung des „Dorfhotels Biberwier“ auf Grundlage des UVP-G 2000 aufrecht ist. Aus Anlass der Feststellung wurde die Frist zur Bauvollendung des Vorhabens „Dorfhotel Biberwier“ auf der Grundlage des Paragraph 18 b, UVP-G 2000 mit Ablauf des 31.7.2014 bei sonstigem Erlöschen der Genehmigung festgelegt. In ihrer Begründung führt die Tiroler Landesregierung aus, die Erlassung eines Feststellungsbescheides im Verwaltungsrecht sei mangels einer dem Paragraph 228, ZPO vergleichbaren Norm dann zulässig, wenn dies im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei gelegen sei und mit einem derartigen Feststellungsbescheid Rechtsgefährdungen beseitigt werden könnten. Wenn ein Leistungsbescheid möglich sei verbleibe für einen Feststellungsbescheid kein Raum. Das rechtliche Interesse an der Frage des Bestehens oder Nichtbestehens der UVP-Genehmigung sei im gegenständlichen Fall nicht nur auf Grund wirtschaftlicher, sondern auch auf Grund öffentlichen und des rechtlichen Interesses der Partei erforderlich, weil dem Bewilligungsinhaber nicht zugemutet werden könne, über die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens der aufrechten Genehmigung ein Strafverfahren „anzuzetteln“. Nachdem im gegenständlichen Fall weder ein Zeitplan noch eine Bauvollendungsfrist bescheidmäßig festgelegt worden seien und Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 2000 für den Fall der Verlängerung einer Frist als lex specialis zu den Materiengesetzen anzusehen sei, im Juli 2007 mit den ersten Maßnahmen für die Errichtung des „Dorfhotels Biberwier“ nachweislich begonnen und durch den Umstand, dass keine Bauvollendungs- oder Konsensfrist festgelegt worden sei, grundsätzlich eine unbefristete Genehmigung erteilt worden sei, habe die Behörde eine Frist für die Bauvollendung zu setzen. Von dieser Änderung sei lediglich die Projektwerberin betroffen, welcher im Rahmen der Akteneinsicht und eines Termins bei der Behörde Parteiengehör eingeräumt worden sei. Die Vollendungsfrist sei an die Fristen des Straßengesetzes und der Gewerbeordnung angelehnt, die den längsten Zeitraum für eine Bauvollendung mit 5 Jahren festlegen würden.
Der nunmehrige Berufungswerber wurde dem Verfahren nicht beigezogen und ihm der Bescheid vom 21.1.2010 – ausgehend von der Rechtsansicht der erstinstanzlichen Behörde, wonach Heinz Bayer mangels Präklusion im UVP-Verfahren keine Parteistellung im Fristverlängerungsverfahren zukomme – nicht zugestellt.
Mit einem am 8.2.2011 bei der Tiroler Landesregierung eingelangten Schriftsatz begehrte Heinz Bayer sinngemäß und unter Berufung auf die Medienberichterstattung „im Zusammenhang mit der Verlängerung Baugenehmigung Hoteldorf Biberwier und Änderung des Projekts“ seine Parteistellung als Nachbar mit der wesentlichen Begründung, das Bauvorhaben könne nicht mehr in der ursprünglich geplanten und mit Bescheid vom Jänner 2006 genehmigten Form umgesetzt werden, sodass seine Parteistellung wegen eklatanter Änderungen beim Vorhaben „Hoteldorf Biberwier“ ex nunc wieder auflebe. Gemäß § 27 TBO 2001 erlösche die Baubewilligung, wenn der Projektwerber darauf schriftlich verzichte oder nicht innerhalb von 2 Jahren nach Eintritt der Rechtskraft mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen werde oder das Bauvorhaben nicht innerhalb von 4 Jahren nach Baubeginn vollendet werde. Bei umfangreichen Bauvorhaben könne in der Baubewilligung für den Baubeginn eine längere, höchstens jedoch 5-jährige, Frist festgelegt werden. Die Fristen könnten über Antrag des Inhabers der Baubewilligung sowohl hinsichtlich des Baubeginnes, als auch hinsichtlich der Bauvollendung jeweils um höchstens 2 Jahre verlängert werden, wobei um die Erstreckung der Frist vor ihrem Ablauf bei der Behörde schriftlich anzusuchen sei. Im Verfahren zur Erstreckung der Frist gemäß § 27 TBO 2001 komme den Nachbarn, daher auch ihm, die Parteistellung zu. Weiters „erhebe er aus Sicht der neuen Rechtslage Einspruch gegen das o.g. Projekt aus allen ihm dadurch ex nunc zustehenden Gründen“.Mit einem am 8.2.2011 bei der Tiroler Landesregierung eingelangten Schriftsatz begehrte Heinz Bayer sinngemäß und unter Berufung auf die Medienberichterstattung „im Zusammenhang mit der Verlängerung Baugenehmigung Hoteldorf Biberwier und Änderung des Projekts“ seine Parteistellung als Nachbar mit der wesentlichen Begründung, das Bauvorhaben könne nicht mehr in der ursprünglich geplanten und mit Bescheid vom Jänner 2006 genehmigten Form umgesetzt werden, sodass seine Parteistellung wegen eklatanter Änderungen beim Vorhaben „Hoteldorf Biberwier“ ex nunc wieder auflebe. Gemäß Paragraph 27, TBO 2001 erlösche die Baubewilligung, wenn der Projektwerber darauf schriftlich verzichte oder nicht innerhalb von 2 Jahren nach Eintritt der Rechtskraft mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen werde oder das Bauvorhaben nicht innerhalb von 4 Jahren nach Baubeginn vollendet werde. Bei umfangreichen Bauvorhaben könne in der Baubewilligung für den Baubeginn eine längere, höchstens jedoch 5-jährige, Frist festgelegt werden. Die Fristen könnten über Antrag des Inhabers der Baubewilligung sowohl hinsichtlich des Baubeginnes, als auch hinsichtlich der Bauvollendung jeweils um höchstens 2 Jahre verlängert werden, wobei um die Erstreckung der Frist vor ihrem Ablauf bei der Behörde schriftlich anzusuchen sei. Im Verfahren zur Erstreckung der Frist gemäß Paragraph 27, TBO 2001 komme den Nachbarn, daher auch ihm, die Parteistellung zu. Weiters „erhebe er aus Sicht der neuen Rechtslage Einspruch gegen das o.g. Projekt aus allen ihm dadurch ex nunc zustehenden Gründen“.
Mit dem nun angefochtenen Bescheid hat die Tiroler Landesregierung den Antrag des Heinz Bayer, ihm im Verfahren betreffend die Verlängerung der Frist zur Bauvollendung für das Vorhaben „Dorfhotel Biberwier“ Parteistellung zuzuerkennen, (ohne Bezugnahme auf eine angewendete Gesetzesbestimmung) als unbegründet abgewiesen, wobei sie im Einleitungsteil des Bescheides vom Antrag „auf Zuerkennung der Parteistellung im Verfahren betreffend die Verlängerung der Frist zur Bauvollendung für das Vorhaben Dorfhotel Biberwier vom 21.1.2010, Zl. U-5130/242, gemäß § 18b UVP-G“ spricht. In ihrer Begründung geht die Behörde davon aus, dass in einem Verfahren gemäß § 18b UVP-G 2000 nur jene Behörden und Parteien, sohin auch Nachbarn, einzubeziehen seien, die von der Änderung betroffen seien bzw. sein könnten. Das Vorbringen des Heinz Bayer, wonach das gegenständliche Verfahren eklatante Änderungen des Vorhabens zum Gegenstand gehabt habe, entbehre jeder Grundlage, die einzige Änderung stelle die Festsetzung einer Bauvollendungsfrist dar, durch welche die Rechte des Antragstellers nicht beeinträchtigt würden. Vielmehr könne eine nachträgliche Befristung einer unbefristet erteilten Genehmigung niemals eine Verschlechterung der Rechtsposition darstellen.Mit dem nun angefochtenen Bescheid hat die Tiroler Landesregierung den Antrag des Heinz Bayer, ihm im Verfahren betreffend die Verlängerung der Frist zur Bauvollendung für das Vorhaben „Dorfhotel Biberwier“ Parteistellung zuzuerkennen, (ohne Bezugnahme auf eine angewendete Gesetzesbestimmung) als unbegründet abgewiesen, wobei sie im Einleitungsteil des Bescheides vom Antrag „auf Zuerkennung der Parteistellung im Verfahren betreffend die Verlängerung der Frist zur Bauvollendung für das Vorhaben Dorfhotel Biberwier vom 21.1.2010, Zl. U-5130/242, gemäß Paragraph 18 b, UVP-G“ spricht. In ihrer Begründung geht die Behörde davon aus, dass in einem Verfahren gemäß Paragraph 18 b, UVP-G 2000 nur jene Behörden und Parteien, sohin auch Nachbarn, einzubeziehen seien, die von der Änderung betroffen seien bzw. sein könnten. Das Vorbringen des Heinz Bayer, wonach das gegenständliche Verfahren eklatante Änderungen des Vorhabens zum Gegenstand gehabt habe, entbehre jeder Grundlage, die einzige Änderung stelle die Festsetzung einer Bauvollendungsfrist dar, durch welche die Rechte des Antragstellers nicht beeinträchtigt würden. Vielmehr könne eine nachträgliche Befristung einer unbefristet erteilten Genehmigung niemals eine Verschlechterung der Rechtsposition darstellen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige Berufung des Heinz Bayer mit dem sinngemäßen Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der Behörde aufzutragen, ihm aufgrund seiner Parteistellung im Verfahren über die Verlängerung der Frist zur Bauvollendung für das Vorhaben „Dorfhotel Biberwier“ den Bescheid vom 21.1.2010 zuzustellen.
Er macht in seinem Rechtsmittel geltend, der Fristverlängerungsbescheid sei rechtswidrig, weil er rechtlich als Abänderung des in Rechtskraft erwachsenen Genehmigungsbescheides sowohl des Projektes „Hoteldorf Biberwier“, als auch die Errichtung des Speicherteiches Biberwier betreffend, zu qualifizieren sei. Die Baubewilligung sei sowohl nach dem Naturschutzgesetz 2005 als auch nach der TBO 2001 erloschen, daher handle es sich in Wahrheit nicht um eine Befristung, sondern um eine Verlängerung, mit welcher eine Verschlechterung der Rechtsposition des Berufungswerbers verbunden sei. Seine Parteistellung als Nachbar habe daher wieder aufzuleben. Zwar sei im September 2007 eine Rodung durchgeführt worden, mit welcher eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben des Berufungswerbers einher gegangen sei, weil Wind und Sturm nicht mehr von dem über Jahrzehnte bestehenden alten Baumbestand abgemildert würden, das ehemalige Biotop sei mittlerweile verkarstet, der Wasserstand im Brunnen des Berufungswerbers sinke seit 2007 ständig, aber weder Teile des Dorfhotels noch der Speicherteich seien bis dato gebaut worden. Zum Zeitpunkt der Rodung seien die Projektwerber nicht Eigentümer des Areals gewesen, die grundbücherliche Eintragung sei erst im Februar 2008 erfolgt. Durch die jahrelange Ungewissheit über die Errichtung und Fertigstellung des Hoteldorfes sei ein erheblicher Qualitätsverlust in der Nutzung seines Freizeitwohnsitzes eingetreten.
Der Umweltsenat hat der Projektwerberin Gelegenheit zur Stellungnahme zu dieser Berufung gegeben. Diese begehrt in ihrer Gegenäußerung (OZ 48), dem Rechtsmittel des Heinz Bayer keine Folge zu geben.
Der Umweltsenat hat hiezu erwogen:
Gemäß den Feststellungen der Tiroler Landesregierung in dem in Berufung gezogenen Bescheid vom 7.4.2011 ist dem Berufungswerber aus Medienberichten bekannt geworden, dass es im Hinblick auf das von ihm als Nachbarn schon in der Vergangenheit erfolglos bekämpfte Projekt zu einer ihm – mangels Zustellung des Bescheides nicht näher bekannt gewordenen – "Baufristverlängerung" gekommen sei. Weiters weise er darauf hin, dass ihm im Verfahren zur Verlängerung der Baufrist gemäß der hier mitanzuwendenden Bestimmung des § 27 der Tiroler Bauordnung 2001 (das ist die im Jahr 2010 in Geltung gestandene Fassung) Parteistellung zukomme.Gemäß den Feststellungen der Tiroler Landesregierung in dem in Berufung gezogenen Bescheid vom 7.4.2011 ist dem Berufungswerber aus Medienberichten bekannt geworden, dass es im Hinblick auf das von ihm als Nachbarn schon in der Vergangenheit erfolglos bekämpfte Projekt zu einer ihm – mangels Zustellung des Bescheides nicht näher bekannt gewordenen – "Baufristverlängerung" gekommen sei. Weiters weise er darauf hin, dass ihm im Verfahren zur Verlängerung der Baufrist gemäß der hier mitanzuwendenden Bestimmung des Paragraph 27, der Tiroler Bauordnung 2001 (das ist die im Jahr 2010 in Geltung gestandene Fassung) Parteistellung zukomme.
Die Behörde hat das Vorbringen des Berufungswerbers dahin eingeschränkt verstanden, dass er sich gegen die in einem ihm nicht zugestellten Bescheid verfügte Bauvollendungsfrist wende.
Der Umweltsenat ist zu der Beurteilung gekommen, dass der Berufungswerber im Licht der vorliegenden Akten – zwar undeutlich formuliert, aber doch erkennbar - geltend gemacht hat, dass die für das Projekt im Jahr 2006 auf der Grundlage des UVP-G 2000 erteilte Genehmigung wegen Nichteinhaltung der Baubeginnsfrist erloschen sei, eine weitere administrative Behandlung dieses Projekts eine Verlängerung der Baubeginnsfrist impliziere und er als Nachbar dem Verfahren beigezogen werden hätte müssen.
Bereits in seiner Entscheidung vom 9.5.2007, US 3/1999/5-201, "Zistersdorf IV" hat sich der Umweltsenat mit der Frage der Parteistellung im Fristverlängerungsverfahren auseinander gesetzt. Demnach können nach dem im Zuge der UVP-G Novelle 2004 (BGBl I 2004/153) eingefügten § 17 Abs. 6 UVP-G 2000 in der Genehmigung eines Vorhabens angemessene Fristen für dessen Fertigstellung, einzelner Teile davon oder für die Inanspruchnahme von Rechten festgesetzt werden, wobei die Behörde diese Fristen aus wichtigen Gründen verlängern kann, wenn der Projektwerber dies vor Ablauf beantragt. Diese Bestimmung ermächtigt die Landesregierung als zuständige UVP-Behörde, entsprechend vergleichbarer Bestimmungen in einzelnen Materiengesetzen, wie z.B. § 55 AWG 2002, § 112 WRG 1959, nach eigenem Ermessen einerseits Leistungsfristen für die Fertigstellung oder auch bloß von Teilen des Vorhabens vorzuschreiben (der Projektwerber hat die Fertigstellung in weiterer Folge gemäß § 20 Abs. 1 UVP-G 2000, mithin vor Inbetriebnahme der Anlage anzuzeigen), andererseits die Inanspruchnahme von Rechten, z.B. den Betrieb der Anlage entsprechend dem Genehmigungsbescheid, eine Grundwasserentnahme, Rodungen und Ähnliches zu befristen. Es handelt sich hiebei um Fristen, die der behördlichen Disposition unterliegen. § 17 Abs. 6 UVP-G 2000 regelt zum einen Baufristen, zum anderen Konsensfristen (Ennöckl/N. Raschauer, UVP-G-Kommentar, § 17 Rz 20). Der Sinn des Abs. 6 ist eben so zu sehen wie auch sonst im Anlagenrecht: In Anbetracht der mit UVP-pflichtigen Vorhaben verbundenen Auswirkungen auf die Umwelt sollen nicht Genehmigungen "auf Vorrat" erworben, Umwelteingriffe "in Schwebe" gehalten und Bauphasen über Gebühr in die Länge gezogen werden. Eine Befristung wird daher dann zu verfügen sein, wenn das Zuwarten mit der Projektverwirklichung oder – vor allem – eine unverhältnismäßig lange Bauphase im Licht der Zielsetzungen des Gesetzes als nachteilig zu beurteilen wäre. Der Abs. 6 leg. cit. trifft jedoch keine Aussage zum Verhältnis dieser Bestimmung zur Ermächtigung des § 17 Abs. 4 UVP-G 2000, "Befristungen" zu statuieren einerseits, und zu vergleichbaren Regelungen in den anzuwendenden Verfahrensvorschriften andererseits (Ennöckl/N. Raschauer, aaO). Nach Auffassung des zitierten Kommentars, der sich auch die Rechtsmittelbehörde anschließt, kann das Schweigen des Gesetzgebers zu dieser Frage nur dahingehend verstanden werden, dass alle nur erdenklichen, in den mit anzuwendenden Materiengesetzen vorgesehenen Rechte, die infolge einer Genehmigung erteilt werden können, von Abs. 6 erfasst werden sollen. Im Detail ist dies nach Auffassung der beiden Autoren folgendermaßen zu verstehen:Bereits in seiner Entscheidung vom 9.5.2007, US 3/1999/5-201, "Zistersdorf IV" hat sich der Umweltsenat mit der Frage der Parteistellung im Fristverlängerungsverfahren auseinander gesetzt. Demnach können nach dem im Zuge der UVP-G Novelle 2004 (BGBl römisch eins 2004/153) eingefügten Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 2000 in der Genehmigung eines Vorhabens angemessene Fristen für dessen Fertigstellung, einzelner Teile davon oder für die Inanspruchnahme von Rechten festgesetzt werden, wobei die Behörde diese Fristen aus wichtigen Gründen verlängern kann, wenn der Projektwerber dies vor Ablauf beantragt. Diese Bestimmung ermächtigt die Landesregierung als zuständige UVP-Behörde, entsprechend vergleichbarer Bestimmungen in einzelnen Materiengesetzen, wie z.B. Paragraph 55, AWG 2002, Paragraph 112, WRG 1959, nach eigenem Ermessen einerseits Leistungsfristen für die Fertigstellung oder auch bloß von Teilen des Vorhabens vorzuschreiben (der Projektwerber hat die Fertigstellung in weiterer Folge gemäß Paragraph 20, Absatz eins, UVP-G 2000, mithin vor Inbetriebnahme der Anlage anzuzeigen), andererseits die Inanspruchnahme von Rechten, z.B. den Betrieb der Anlage entsprechend dem Genehmigungsbescheid, eine Grundwasserentnahme, Rodungen und Ähnliches zu befristen. Es handelt sich hiebei um Fristen, die der behördlichen Disposition unterliegen. Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 2000 regelt zum einen Baufristen, zum anderen Konsensfristen (Ennöckl/N. Raschauer, UVP-G-Kommentar, Paragraph 17, Rz 20). Der Sinn des Absatz 6, ist eben so zu sehen wie auch sonst im Anlagenrecht: In Anbetracht der mit UVP-pflichtigen Vorhaben verbundenen Auswirkungen auf die Umwelt sollen nicht Genehmigungen "auf Vorrat" erworben, Umwelteingriffe "in Schwebe" gehalten und Bauphasen über Gebühr in die Länge gezogen werden. Eine Befristung wird daher dann zu verfügen sein, wenn das Zuwarten mit der Projektverwirklichung oder – vor allem – eine unverhältnismäßig lange Bauphase im Licht der Zielsetzungen des Gesetzes als nachteilig zu beurteilen wäre. Der Absatz 6, leg. cit. trifft jedoch keine Aussage zum Verhältnis dieser Bestimmung zur Ermächtigung des Paragraph 17, Absatz 4, UVP-G 2000, "Befristungen" zu statuieren einerseits, und zu vergleichbaren Regelungen in den anzuwendenden Verfahrensvorschriften andererseits (Ennöckl/N. Raschauer, aaO). Nach Auffassung des zitierten Kommentars, der sich auch die Rechtsmittelbehörde anschließt, kann das Schweigen des Gesetzgebers zu dieser Frage nur dahingehend verstanden werden, dass alle nur erdenklichen, in den mit anzuwendenden Materiengesetzen vorgesehenen Rechte, die infolge einer Genehmigung erteilt werden können, von Absatz 6, erfasst werden sollen. Im Detail ist dies nach Auffassung der beiden Autoren folgendermaßen zu verstehen:
Soweit die Verwaltungsvorschriften zwingende Bestimmungen über Konsens- oder Baufristen enthalten, sind wohl diese maßgeblich, da Abs. 4 und 6 in Anbetracht des bloß ermächtigenden Charakters eine "Auffangfunktion" haben; Befristungen sind andererseits – das ist der Sinn der Absätze 4 und 6 – auch dann zulässig, wenn in den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften Befristungen nicht vorgesehen sind, soferne Befristungen im Einzelfall im Interesse der Wahrung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt in ihrer Gesamtheit als erforderlich zu beurteilen sind; Abs. 4 ist weit zu interpretieren; "Befristung" meint daher sowohl Konsens-, als auch Baufristen; Abs. 6 stellt sich in dieser Hinsicht als speziellere Bestimmung für die in der Praxis im Vordergrund stehenden Bauvollendungsfristen dar, insbesondere bezüglich der Frage der Verlängerung solcher Fristen (Ennöckl/N. Raschauer, aaO, § 17 Rz 20).Soweit die Verwaltungsvorschriften zwingende Bestimmungen über Konsens- oder Baufristen enthalten, sind wohl diese maßgeblich, da Absatz 4 und 6 in Anbetracht des bloß ermächtigenden Charakters eine "Auffangfunktion" haben; Befristungen sind andererseits – das ist der Sinn der Absätze 4 und 6 – auch dann zulässig, wenn in den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften Befristungen nicht vorgesehen sind, soferne Befristungen im Einzelfall im Interesse der Wahrung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt in ihrer Gesamtheit als erforderlich zu beurteilen sind; Absatz 4, ist weit zu interpretieren; "Befristung" meint daher sowohl Konsens-, als auch Baufristen; Absatz 6, stellt sich in dieser Hinsicht als speziellere Bestimmung für die in der Praxis im Vordergrund stehenden Bauvollendungsfristen dar, insbesondere bezüglich der Frage der Verlängerung solcher Fristen (Ennöckl/N. Raschauer, aaO, Paragraph 17, Rz 20).
Unstrittig ist, dass der Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 31.1.2006, Zahl U-5130/162, mit welchem der LMM Hotelerrichtungs- und Betriebs GmbH & Co KG die Genehmigung für die Errichtung des „Dorfhotels Biberwier erteilt wurde, keine derartigen Baubeginns- und Bauvollendungsfristen enthält. Wenn die UVP-Behörde – wie hier – von diesen Möglichkeiten jedoch nicht Gebrauch macht, liegt kein Fall des § 17 Abs. 4 und 6 UVP-G 2000 vor, sondern es sind die in den mitanzuwendenden Materiengesetzen enthaltenen Fristregelungen – hier also insbesondere jene der TBO – maßgeblich.Unstrittig ist, dass der Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 31.1.2006, Zahl U-5130/162, mit welchem der LMM Hotelerrichtungs- und Betriebs GmbH & Co KG die Genehmigung für die Errichtung des „Dorfhotels Biberwier erteilt wurde, keine derartigen Baubeginns- und Bauvollendungsfristen enthält. Wenn die UVP-Behörde – wie hier – von diesen Möglichkeiten jedoch nicht Gebrauch macht, liegt kein Fall des Paragraph 17, Absatz 4 und 6 UVP-G 2000 vor, sondern es sind die in den mitanzuwendenden Materiengesetzen enthaltenen Fristregelungen – hier also insbesondere jene der TBO – maßgeblich.
Gemäß § 28 Abs. 1 TBO 2011 erlischt die Baubewilligung, wenn deren Inhaber darauf schriftlich verzichtet (lit. a) oder wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft oder der in der Baubewilligung festgelegten längeren Frist mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wird oder wenn das Bauvorhaben nicht innerhalb von vier Jahren nach Baubeginn vollendet wird (lit. b).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, TBO 2011 erlischt die Baubewilligung, wenn deren Inhaber darauf schriftlich verzichtet (Litera a,) oder wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft oder der in der Baubewilligung festgelegten längeren Frist mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wird oder wenn das Bauvorhaben nicht innerhalb von vier Jahren nach Baubeginn vollendet wird (Litera b,).
§ 2 Abs. 22 TBO 2011 definiert den Baubeginn wie folgt:Paragraph 2, Absatz 22, TBO 2011 definiert den Baubeginn wie folgt:
"Das ist der Tag, an dem mit den Erd- oder Bauarbeiten, die der Herstellung der baulichen Anlage dienen, begonnen wird."
Diese Festlegung soll Unklarheiten bei der Fristenberechnung, zB hinsichtlich der Dauer der Gültigkeit der Baubewilligung nach § 28 Abs. 1 lit. b TBO 2011 beseitigen. § 28 Abs. 3 TBO 2011 spricht von der Frist für den Baubeginn. Nach der Judikatur kommt es für die Beurteilung des Baubeginnes auf die Art der Arbeiten, also ausschließlich auf objektive Kriterien an.Diese Festlegung soll Unklarheiten bei der Fristenberechnung, zB hinsichtlich der Dauer der Gültigkeit der Baubewilligung nach Paragraph 28, Absatz eins, Litera b, TBO 2011 beseitigen. Paragraph 28, Absatz 3, TBO 2011 spricht von der Frist für den Baubeginn. Nach der Judikatur kommt es für die Beurteilung des Baubeginnes auf die Art der Arbeiten, also ausschließlich auf objektive Kriterien an.
Vorbereitungshandlungen, also etwa die Freimachung des Baugrundes durch Abreißen noch darauf befindlicher Gebäude udgl sind nicht als Bauarbeiten anzusehen, da es sich dabei nicht um Arbeiten handelt, die der Erstellung der baulichen Anlage dienen (VwGH 31.1.1979, 1069/77). Die Errichtung auch nur eines kleinen Teiles eines Fundaments wurde hingegen als Baubeginn angesehen (VwSlg 6893/A; 9754/A; 6893/A; VwGH 13.6.1985, 84/06/0111), soweit dieses der Herstellung der baulichen Anlage dient. Dass solche Arbeiten einmal für die Errichtung des Baues verwendbar gemacht werden können, genügt für die Beurteilung als Baubeginn nicht (VwGH 31.1.1979, 1069/77).
Nach § 28 Abs. 3 TBO 2011 kann die Frist für den Baubeginn und für die Bauvollendung über Antrag des Inhabers jeweils einmal um höchstens zwei Jahre erstreckt werden, wenn sich seit der Erteilung der Baubewilligung die baurechtlichen und raumordnungsrechtlichen Vorschriften nicht derart geändert haben, dass die Baubewilligung danach nicht mehr erteilt werden dürfte. Um die Erstreckung der Frist ist vor ihrem Ablauf bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Durch die rechtzeitige Einbringung des Ansuchens wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung der Behörde gehemmt.Nach Paragraph 28, Absatz 3, TBO 2011 kann die Frist für den Baubeginn und für die Bauvollendung über Antrag des Inhabers jeweils einmal um höchstens zwei Jahre erstreckt werden, wenn sich seit der Erteilung der Baubewilligung die baurechtlichen und raumordnungsrechtlichen Vorschriften nicht derart geändert haben, dass die Baubewilligung danach nicht mehr erteilt werden dürfte. Um die Erstreckung der Frist ist vor ihrem Ablauf bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Durch die rechtzeitige Einbringung des Ansuchens wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung der Behörde gehemmt.
Die TBO 2001, die von der Behörde erster Instanz anzuwenden war und angewendet wurde, enthält zwar keine derartige explizite Bestimmung, aber nach der Judikatur des VwGH kommt dem Nachbarn, gestützt auf § 27 Abs. 3 TBO 2001 im Verfahren zur Verlängerung der Baubewilligung Parteistellung zu. Nach der Rechtsprechung des VwGH (15.2.1994, Zl. 92/05/0041) kommt dabei nicht nur jenen Nachbarn Parteistellung im Fristverlängerungsverfahren zu, die im Bewilligungsverfahren Einwendungen erhoben hatten (vgl. in diesem Sinn auch Hengstschläger/Leeb, AVG, § 42, Rz 48).Die TBO 2001, die von der Behörde erster Instanz anzuwenden war und angewendet wurde, enthält zwar keine derartige explizite Bestimmung, aber nach der Judikatur des VwGH kommt dem Nachbarn, gestützt auf Paragraph 27, Absatz 3, TBO 2001 im Verfahren zur Verlängerung der Baubewilligung Parteistellung zu. Nach der Rechtsprechung des VwGH (15.2.1994, Zl. 92/05/0041) kommt dabei nicht nur jenen Nachbarn Parteistellung im Fristverlängerungsverfahren zu, die im Bewilligungsverfahren Einwendungen erhoben hatten vergleiche in diesem Sinn auch Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 42,, Rz 48).
Dem trägt nunmehr auch § 28 Abs. 4 TBO 2011 Rechnung, indem unabhängig von der Parteistellung im Bewilligungsverfahren dem Nachbarn zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Fristverlängerung Parteistellung im Umfang des § 26 Abs. 3, 4 und 5 TBO 2011 zukommt. Diese Bestimmungen sind vom Umweltsenat im gegenständlichen Verfahren anzuwenden, zumal jedenfalls gegenüber dem Berufungswerber über den Antrag vom 19.5.2009 bis dato nicht entschieden wurde.Dem trägt nunmehr auch Paragraph 28, Absatz 4, TBO 2011 Rechnung, indem unabhängig von der Parteistellung im Bewilligungsverfahren dem Nachbarn zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Fristverlängerung Parteistellung im Umfang des Paragraph 26, Absatz 3, 4 und 5 TBO 2011 zukommt. Diese Bestimmungen sind vom Umweltsenat im gegenständlichen Verfahren anzuwenden, zumal jedenfalls gegenüber dem Berufungswerber über den Antrag vom 19.5.2009 bis dato nicht entschieden wurde.
Wird im Mehrparteienverfahren eine Person, obwohl sie Parteistellung hat, von der Behörde entweder dem Verfahren überhaupt nicht beigezogen oder (zumindest) ihr gegenüber der in der Sache ergehende Bescheid nicht erlassen, verliert die „übergangene Partei“ dadurch grundsätzlich weder die Parteistellung, noch das unmittelbar aus der Parteistellung erfließende Berufungsrecht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 66 Rz 66). Eine solche Partei kann aber im vorliegenden Zusammenhang lediglich die Zustellung des Bescheides begehren (VwGH vom 14.12.2007, Zl. 2006/05/0071). Ausgehend davon wäre dem Berufungswerber der Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 21.1.2010 jedenfalls zuzustellen gewesen. Nach Ansicht des Umweltsenats hat die Behörde erster Instanz zum Einen die Substanz des Vorbringens des Berufungswerbers verkannt und zumindest zum Teil über eine Sache entschieden, die nicht dem zugrundeliegenden Antrag entspricht, zum Anderen die Parteistellung des Berufungswerbers zu Unrecht verneint und die Zustellung des Bescheides vom 21.1.2010 verweigert.Wird im Mehrparteienverfahren eine Person, obwohl sie Parteistellung hat, von der Behörde entweder dem Verfahren überhaupt nicht beigezogen oder (zumindest) ihr gegenüber der in der Sache ergehende Bescheid nicht erlassen, verliert die „übergangene Partei“ dadurch grundsätzlich weder die Parteistellung, noch das unmittelbar aus der Parteistellung erfließende Berufungsrecht vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 66, Rz 66). Eine solche Partei kann aber im vorliegenden Zusammenhang lediglich die Zustellung des Bescheides begehren (VwGH vom 14.12.2007, Zl. 2006/05/0071). Ausgehend davon wäre dem Berufungswerber der Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 21.1.2010 jedenfalls zuzustellen gewesen. Nach Ansicht des Umweltsenats hat die Behörde erster Instanz zum Einen die Substanz des Vorbringens des Berufungswerbers verkannt und zumindest zum Teil über eine Sache entschieden, die nicht dem zugrundeliegenden Antrag entspricht, zum Anderen die Parteistellung des Berufungswerbers zu Unrecht verneint und die Zustellung des Bescheides vom 21.1.2010 verweigert.
Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos zu beheben und der Tiroler Landesregierung aufzutragen, die versäumte Handlung nachzuholen.
Der Umweltsenat selbst konnte dem Berufungswerber den nicht von ihm erlassenen Bescheid vom 21.1.2010 nicht zustellen.
Auf das weitere Vorbringen und die weiteren Anträge in der Rechtsmittelschrift war daher nicht mehr näher einzugehen.
Schlagworte
Berufung, Zulässigkeit, übergangene Partei; Berufungsbehörde, Entscheidungsbefugnis nach Zurückweisung; Fristen für Fertigstellung oder Inanspruchnahme von Rechten; Parteistellung, Verfahren zur Verlängerung von FertigstellungsfristenZuletzt aktualisiert am
21.11.2012