TE Umse Bescheid 2011/12/27 US 7B/2009/9-76

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Veröffentlicht am 27.12.2011
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §3 Abs7
AVG §68 Abs1
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000

Text

Betrifft:              Errichtung einer Schweinemastanlage in der Marktgemeinde Lichtenwörth; Zurückweisung des Antrags auf Feststellung der UVP-Pflicht nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000, BerufungBetrifft: Errichtung einer Schweinemastanlage in der Marktgemeinde Lichtenwörth; Zurückweisung des Antrags auf Feststellung der UVP-Pflicht nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000, Berufung

Bescheid

Der Umweltsenat hat durch Dr. Thomas Rath als Vorsitzenden, Dr. Olga Reisner als Berichterin und Mag. Gunter Ossegger als drittes stimmführendes Mitglied über die Berufung 1. der Marktgemeinde Lichtenwörth, sowie 2. des Bürgermeisters der Gemeinde Lichtenwörth, beide vertreten durch Ehrenhöfer und Häusler Rechtsanwälte GmbH, Neunkirchnerstr. 17, 2700 Wiener Neustadt, gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 07.04.2011, Zl. RU4-U-424/008-2011, mit dem der Antrag auf Feststellung der UVP-Pflicht für das Vorhaben der Tösch GmbH (Errichtung eines Schweinemaststalles und Ferkelstalles für insgesamt 1.980 Ferkel und 1.980 Mastschweine, 2 Ganzkornsilos, 2 Güllegruben, 2 Getreidesilos und 4 Mehlsilos auf dem Grundstück Nr. 3790, KG Lichtenwörth) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

Spruch:

Der Berufung wird Folge gegeben. Der Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 07.04.2011, Zl. RU4-U- 424/008-2011, wird behoben.

Rechtsgrundlagen:

§ 1 Abs. 1, 3 in Verbindung mit Anhang 1 Spalte 3 Z 43 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 - UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 in der Fassung der UVP-G Novelle 2009, BGBl. I Nr. 87/2009;Paragraph eins, Absatz eins, 3, in Verbindung mit Anhang 1 Spalte 3 Ziffer 43, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 - UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung der UVP-G Novelle 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2009,;

§§ 66 Abs. 4, 67d bis 67g, 68 AVG, BGBl. I Nr. 51/1991, in der geltenden Fassung;Paragraphen 66, Absatz 4, 67 d bis 67 g, 68 AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991,, in der geltenden Fassung;

§§ 5 und 12 Umweltsenatsgesetz 2000 – USG 2000, BGBl. I Nr. 114/2000 in der geltenden Fassung.Paragraphen 5 und 12 Umweltsenatsgesetz 2000 – USG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2000, in der geltenden Fassung.

Begründung:

1.               Ing. Karl Tösch plante ursprünglich die Errichtung einer Schweinemastanlage mit 2.490 Mastplätzen, zwei Ganzkornsilos und 2 Güllegruben auf dem Grundstück Nr. 3815, GB 23419 Lichtenwörth.

Seinerseits wurde ein Antrag auf Feststellung eingebracht, dass das geplante Vorhaben nicht UVP-pflichtig sei.

Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 17.03.2009, Zl. RU4-U-424/001-2009, wurde festgestellt, dass das Vorhaben des Ing. Karl Tösch (nämlich die Errichtung einer Schweinemastanlage mit 2.490 Mastplätzen, 2 Ganzkornsilos und 2 Güllegruben auf dem Grundstück Nr. 3815, GB 23419) keinen Tatbestand im Sinne der Z 43 lit. a oder b des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 erfüllt und daher nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt.Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 17.03.2009, Zl. RU4-U-424/001-2009, wurde festgestellt, dass das Vorhaben des Ing. Karl Tösch (nämlich die Errichtung einer Schweinemastanlage mit 2.490 Mastplätzen, 2 Ganzkornsilos und 2 Güllegruben auf dem Grundstück Nr. 3815, GB 23419) keinen Tatbestand im Sinne der Ziffer 43, Litera a, oder b des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 erfüllt und daher nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Niederösterreichische Umweltanwaltschaft Berufung, der mit der Entscheidung des Umweltsenats vom 30.07.2009, Zl. US 7B/2009/9-48 Folge gegeben wurde. Der angefochtene Bescheid wurde dahingehend abgeändert, dass festgestellt wurde, dass dieses Verfahren einer UVP zu unterziehen ist.

2.               Mit Schriftsatz vom 31.08.2010 wurde bei der NÖ Landesregierung von Ing. Karl Tösch, Karl-Strasser-Gasse 15, 2493 Lichtenwörth, der Antrag eingebracht, festzustellen, ob gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 für das Vorhaben „Neubau Mastschweinestall“ eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Dieses nunmehr geplante Vorhaben befand sich auf dem Grundstück Nr. 3790 EZ 1752, GB 23419 Lichtenwörth, nördlich des sogenannten „Heutalhofes“, gegenüber dem ursprünglichen Projekt um ca. 900 m verschoben. Die Ausgestaltung dieses Vorhabens entsprach ansonsten im Wesentlichen dem ursprünglichen Vorhaben (Zahl der Mastplätze, bauliche Ausgestaltung etc.).2. Mit Schriftsatz vom 31.08.2010 wurde bei der NÖ Landesregierung von Ing. Karl Tösch, Karl-Strasser-Gasse 15, 2493 Lichtenwörth, der Antrag eingebracht, festzustellen, ob gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 für das Vorhaben „Neubau Mastschweinestall“ eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Dieses nunmehr geplante Vorhaben befand sich auf dem Grundstück Nr. 3790 EZ 1752, GB 23419 Lichtenwörth, nördlich des sogenannten „Heutalhofes“, gegenüber dem ursprünglichen Projekt um ca. 900 m verschoben. Die Ausgestaltung dieses Vorhabens entsprach ansonsten im Wesentlichen dem ursprünglichen Vorhaben (Zahl der Mastplätze, bauliche Ausgestaltung etc.).

Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 13.10.2010, Zl. RU4-U- 424/004-2010, wurde festgestellt, dass dieses Vorhaben des Ing. Karl Tösch keinen Tatbestand im Sinne der Ziffer 43 lit. a oder b des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 erfülle und daher nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliege.Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 13.10.2010, Zl. RU4-U- 424/004-2010, wurde festgestellt, dass dieses Vorhaben des Ing. Karl Tösch keinen Tatbestand im Sinne der Ziffer 43 Litera a, oder b des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 erfülle und daher nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliege.

Mit Bescheid vom 29.11.2010, Zl. RU4-U-424/004-2010, wurde die Berufung der NÖ Umweltanwaltschaft von der NÖ Landesregierung mittels Berufungs-vorentscheidung als verspätet zurückgewiesen.

Die vom Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland, von Robert Prandl und der Marktgemeinde Zillingdorf erhobenen Berufungen wurden vom Umweltsenat mit Bescheid vom 09.02.2011, Zl. US 7B/2009/9-64 mangels Legitimation der Berufungswerber als unzulässig zurückgewiesen. Auch deren Antrag auf Nichtigerklärung gemäß § 68 AVG wurde als unzulässig zurückgewiesen.Die vom Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland, von Robert Prandl und der Marktgemeinde Zillingdorf erhobenen Berufungen wurden vom Umweltsenat mit Bescheid vom 09.02.2011, Zl. US 7B/2009/9-64 mangels Legitimation der Berufungswerber als unzulässig zurückgewiesen. Auch deren Antrag auf Nichtigerklärung gemäß Paragraph 68, AVG wurde als unzulässig zurückgewiesen.

3.               Nunmehr plant die (bislang im Firmenbuch nicht eingetragene, von Ing. Karl Tösch im Bauverfahren vertretene) Tösch GmbH die Errichtung eines Schweinemaststalles und eines Ferkelstalles für

1.980 Ferkel und 1.980 Mastschweine, 2 Ganzkornsilos, 2 Güllegruben, 2 Getreidesilos und 4 Mehlsilos auf dem Grundstück Nr. 3790, GB 23419 Lichtenwörth.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid der NÖ Landesregierung vom 07.04.2011, Zl. RU4-U-424/008-2011, wurde der von der Marktgemeinde Lichtenwörth und vom Bürgermeister der Marktgemeinde Lichtenwörth gestellte Antrag auf Feststellung der UVP-Pflicht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorhaben an lagegleicher Stelle errichtet würde, weniger Plätze für die zu mästenden Schweine geplant und keine schutzgutrelevanten Änderungen bei Gegenüberstellung mit den vorangegangenen Vorhaben zu erkennen seien.

Dagegen haben die Marktgemeinde Lichtenwörth und der Bürgermeister der Marktgemeinde Lichtenwörth, beide vertreten durch Ehrenhöfer und Häusler Rechtsanwälte GmbH, Neunkirchnerstr. 17, 2700 Wiener Neustadt, fristgerecht Berufung erhoben. Begründend wird in der Berufung im Wesentlichen Folgendes vorgebracht:

Es liege kein verändertes, sondern ein völlig neues Vorhaben vor, das von einer anderen Bewilligungswerberein (Tösch GmbH) eingebracht worden sei.

Zur Frage der Beurteilung, ob Identität der Sache vorliegt, sei das Ermittlungsverfahren mangelhaft. Zweifelhaft sei, ob die Behörde ohne Beiziehung eines Sachverständigen die Identität der Sache beurteilen könne.

Die Gegenüberstellung der Baupläne ergebe einen geänderten Betriebsablauf, unterschiedliche Lüftungsbeschreibungen und eine unterschiedliche Tieranzahl bzw. –zusammensetzung.

Mit dem geplanten Neubau eines Ferkelstalls setzte sich die Behörde nicht auseinander; dies gelte insbesondere für die Beurteilung kumulativer und additiver Effekte durch die Jungtiere (zB Ausscheidungen).

Das konkret beantragte Vorhaben sei keine Einzelfallprüfung bzw. keine Prüfung nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 unterzogen worden. Ob die Jungtiere mittels %-Angaben im Verfahren zu berücksichtigen seien, sei eine noch zu klärende Rechtsfrage.Das konkret beantragte Vorhaben sei keine Einzelfallprüfung bzw. keine Prüfung nach Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 unterzogen worden. Ob die Jungtiere mittels %-Angaben im Verfahren zu berücksichtigen seien, sei eine noch zu klärende Rechtsfrage.

Etwaige Beeinträchtigungen für die Anrainer und die Gemeindebevölkerung durch Geruch sowie das Grundwasser seien zu prüfen.

Abschließend stellen die Berufungswerber den Antrag auf Behebung des angefochtenen Bescheides.

4. Auf Ersuchen des Umweltsenates haben die Berufungswerber mit Schriftsatz vom 02.11.2011 sämtliche zu den bisherigen Projekten bei der Baubehörde eingelangten Einreichunterlagen vorgelegt.

5.               Der Umweltsenat hat wie folgt erwogen:

Den Berufungswerbern kommt gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 Rechtsmittellegitimation zu. Der Bürgermeister der Gemeinde Lichtenwörth hat Parteistellung als mitwirkende Behörde, die Marktgemeinde Lichtenwörth als Standortgemeinde.Den Berufungswerbern kommt gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 Rechtsmittellegitimation zu. Der Bürgermeister der Gemeinde Lichtenwörth hat Parteistellung als mitwirkende Behörde, die Marktgemeinde Lichtenwörth als Standortgemeinde.

Zu beurteilen ist im Berufungsverfahren lediglich, ob trotz der vorgenommenen Projektsänderung noch dieselbe Sache vorliegt oder ob ein geänderter Sachverhalt gegeben ist.

Gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG 1991 sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG 1991 sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Nur wenn der ursprüngliche Antrag und der geänderte Antrag eine Identität der Verwaltungssache darstellen, ist die Zurückweisung des Antrages auf Feststellung der UVP – Pflicht zulässig. Zur Frage, der Identität der Verwaltungssache gibt es eine umfassende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

So wurde vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 04.04.2001, 98/09/0041, ausgeführt, dass Voraussetzung für die Zurückweisung wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG die tatsächliche Identität der Sache ist. Haben sich seit der Erlassung des rechtskräftigen Bescheides wesentliche Änderungen im Sachverhalt ergeben, so liegt keine Identität der Sache vor.So wurde vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 04.04.2001, 98/09/0041, ausgeführt, dass Voraussetzung für die Zurückweisung wegen entschiedener Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG die tatsächliche Identität der Sache ist. Haben sich seit der Erlassung des rechtskräftigen Bescheides wesentliche Änderungen im Sachverhalt ergeben, so liegt keine Identität der Sache vor.

Res iudicata gemäß § 68 Abs. 1 AVG liegt nur dann vor, wenn seit Erlassung des ersten Bescheides die maßgebende Sach- und Rechtslage in den entscheidungswichtigen Punkten unverändert geblieben ist. Die Sache verliert hingegen ihre Identität, wenn in den entscheidungsrelevanten Fakten bzw. in den die Entscheidung tragenden Normen wesentliche, das heißt die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Änderungen eintreten. Es kann dabei nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Dabei ist das Wesen der Sachverhaltsänderung nicht nach der objektiven Rechtslage, sondern nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat (VwGH vom 18.5.2004, 2001/05/1152).Res iudicata gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt nur dann vor, wenn seit Erlassung des ersten Bescheides die maßgebende Sach- und Rechtslage in den entscheidungswichtigen Punkten unverändert geblieben ist. Die Sache verliert hingegen ihre Identität, wenn in den entscheidungsrelevanten Fakten bzw. in den die Entscheidung tragenden Normen wesentliche, das heißt die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Änderungen eintreten. Es kann dabei nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Dabei ist das Wesen der Sachverhaltsänderung nicht nach der objektiven Rechtslage, sondern nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat (VwGH vom 18.5.2004, 2001/05/1152).

Der Begriff der Identität der Sache muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden. Dies bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH vom 28.06.1994, 94/08/0021; VwGH vom 30.01.1995, 94/10/0162).

Bei der Beurteilung, ob eine Identität der Sache vorliegt, kommt es somit nicht darauf an, ob die Behörde bei der Beurteilung der Sache zu einem gleichen oder anderen Ergebnis gelangen würde, sondern kommt es vielmehr darauf an, ob die Änderung des Sachverhaltes den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann.

Die geänderten Umstände müssen Entscheidungsrelevanz haben, das heißt, sie müssen grundsätzlich geeignet sein, die Entscheidung beeinflussen zu können, es ist jedoch nicht erforderlich, dass sie die Entscheidung tatsächlich in eine andere Richtung verändern. Wesentliche Änderungen sind daher solche, die entscheidungsrelevant sind, d.h. Änderungen bei denen eine andere Entscheidung nicht ausgeschlossen ist.

Damit sind zunächst das von den Bescheidwirkungen erfasste (Vor-)Projekt und das nun vorliegende geänderte Projekt einander gegenüberzustellen:

Im Verfahren vor dem Umweltsenat zur Zahl US 7B/2009/9-48, war die Errichtung einer Schweinemastanlage auf dem Grundstück Nr. 3815 im Ausmaß von 2.490 Mastplätzen, 2 Ganzkornsilos und 2 Güllegruben geplant. Aufgrund der Nähe zum Siedlungsgebiet Lichtenwörth und zum Heutalhof wurde unter Beachtung der Kumulierungsbestimmung im Rahmen der Einzelfallprüfung ua. eine umweltmedizinische gutachterliche Äußerung eingeholt. Dabei wurde spezifisch auf die Geruchsimmissionen und Immissionsbereiche abgestellt. Die konkrete Prüfung hatte ergeben, dass für den Immissionspunkt Heutalhof erhebliche belästigende Auswirkungen nicht auszuschließen sind. Aufgrund dessen wurde die UVP-Pflicht des geplanten Vorhabens festgestellt.

In weiterer Folge wurde im Verfahren vor dem Umweltsenat zur Zahl US 7B/2009/9-64, in der Ausgestaltung im Wesentlichen ein gleichartiges Vorhaben auf das Grundstück Nr. 3790 – nördlich des so genannten Heutalhofes – um ca. 900 m verschoben.

Im gegenständlichen Verfahren ist vorhabensrelevant die Errichtung einer Schweinemastanlage und eines Ferkelstalls für insgesamt

1.980 Ferkel und 1.980 Mastschweine, 2 Ganzkornsilos, 2 Güllegruben, 2 Getreidesilos und 4 Mehlsilos auf dem Grundstück Nr. 3790, KG Lichtenwörth. Antragsteller ist die Tösch GmbH, vertreten durch Ing. Karl Tösch jun.

Abgesehen davon, dass keine Parteienidentität bei den Projektwerbern gegeben ist, zeigt alleine eine grobe Darstellung der Projekte (Raumhöhe, Betriebsablauf, Lüftungsbeschreibung, Zusammensetzung der Tiere, etc), dass sich beim nunmehr geplanten Projekt erhebliche Änderungen gegenüber den Vorprojekten ergeben haben.

Wenn die erstinstanzliche Behörde deswegen von einer Identität der Sache ausging, weil die Mastplätze von 2.490 auf 1.980 reduziert wurden, und das nun eingereichte Projekt als Minus beurteilte, übersah sie, dass zwar die Mastschweineplätze gemäß Anhang 1 Z 43 UVP-G 2000 den maßgeblichen Anknüpfungspunkt für eine allfällige UVP-Pflicht begründen, aber bei der Beurteilung, ob das Vorhaben der UVP-Pflicht unterliegt nicht nur auf diese Mastschweineplätze, sondern auf sämtliche unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen des Projektes in seiner Gesamtheit auf die in § 1 Abs. 1 UVP-G 2000 genannten Schutzgüter (Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, Boden, Wasser, Luft und Klima, Landschaft sowie Sach- und Kulturgüter) Rücksicht genommen werden muss.Wenn die erstinstanzliche Behörde deswegen von einer Identität der Sache ausging, weil die Mastplätze von 2.490 auf 1.980 reduziert wurden, und das nun eingereichte Projekt als Minus beurteilte, übersah sie, dass zwar die Mastschweineplätze gemäß Anhang 1 Ziffer 43, UVP-G 2000 den maßgeblichen Anknüpfungspunkt für eine allfällige UVP-Pflicht begründen, aber bei der Beurteilung, ob das Vorhaben der UVP-Pflicht unterliegt nicht nur auf diese Mastschweineplätze, sondern auf sämtliche unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen des Projektes in seiner Gesamtheit auf die in Paragraph eins, Absatz eins, UVP-G 2000 genannten Schutzgüter (Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, Boden, Wasser, Luft und Klima, Landschaft sowie Sach- und Kulturgüter) Rücksicht genommen werden muss.

Gegenüber den Vorprojekten ist als eine wesentliche Änderung zweifellos der Umstand beachtlich, dass nun zusätzlich zu den (reduzierten) Mastschweineplätzen auch 1980 Ferkelplätze vorgesehen sind. Dass diese Ferkelplätze bei einer ad-hoc-Betrachtung im Vorhinein keine beachtlichen, über das frühere Projekt hinausgehenden Umweltauswirkungen verursachen können, muss unverständlich bleiben. Eine schutzgutspezifische Auswirkung ist jedenfalls nicht ausgeschlossen.

Es liegt daher zwischen dem ursprünglichen Antrag und dem abgeänderten Antrag keine Identität der Sache vor.

Der Bescheid der Behörde I. Instanz war lediglich zu beheben und keine Sachentscheidung durch die Berufungsbehörde zu treffen, da die Behörde I. Instanz nur eine prozessuale Entscheidung getroffen hat und damit Gegenstand des Verfahrens und somit auch des Berufungsverfahrens nur die Frage ist, ob die Zurückweisung wegen entschiedener Sache zu Recht erfolgt ist (US 3A/2005/27-9; VwGH 29.03.2007, Zl. 2004/20/0191). Es ist der Berufungsbehörde verwehrt den erstinstanzlichen Bescheid in eine Sachentscheidung abzuändern (vgl. VwGH vom 02.03.2006, Zl. 2005/15/0125 mit weiteren Nachweisen). Da keine entschiedene Sache, wie von der Behörde I. Instanz angenommen, vorliegt, war der zurückweisende Bescheid also ersatzlos zu beheben. Von der Behörde I. Instanz wird im fortzusetzenden Verfahren über den Feststellungsantrag inhaltlich zu entscheiden sein.Der Bescheid der Behörde römisch eins. Instanz war lediglich zu beheben und keine Sachentscheidung durch die Berufungsbehörde zu treffen, da die Behörde römisch eins. Instanz nur eine prozessuale Entscheidung getroffen hat und damit Gegenstand des Verfahrens und somit auch des Berufungsverfahrens nur die Frage ist, ob die Zurückweisung wegen entschiedener Sache zu Recht erfolgt ist (US 3A/2005/27-9; VwGH 29.03.2007, Zl. 2004/20/0191). Es ist der Berufungsbehörde verwehrt den erstinstanzlichen Bescheid in eine Sachentscheidung abzuändern vergleiche VwGH vom 02.03.2006, Zl. 2005/15/0125 mit weiteren Nachweisen). Da keine entschiedene Sache, wie von der Behörde römisch eins. Instanz angenommen, vorliegt, war der zurückweisende Bescheid also ersatzlos zu beheben. Von der Behörde römisch eins. Instanz wird im fortzusetzenden Verfahren über den Feststellungsantrag inhaltlich zu entscheiden sein.

Schlagworte

Berufungsbehörde, Entscheidungsbefugnis nach Zurückweisung; Feststellungsverfahren, Identität der Verwaltungssache

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2012
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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