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83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs2Text
Betrifft: Zu- und Umbau eines Stallgebäudes zur Haltung von Mastschweinen in Rassach; Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000; BerufungBetrifft: Zu- und Umbau eines Stallgebäudes zur Haltung von Mastschweinen in Rassach; Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000; Berufung
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Dr. Olga Reisner als Vorsitzende, Mag. Gunter Ossegger als Berichter und Dr. Thomas Rath als drittes stimmführendes Mitglied über die Berufung von Bernhard Graf gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 24.02.2011, GZ FA13A-11.10-169/2010-19, mit dem festgestellt worden ist, dass für das im Betreff angeführte Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, zu Recht erkannt:
Spruch:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsgrundlagen:
§ 3 Abs. 4 und 7 iVm Anhang 1 Spalte 3 Z 43 lit. b des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 – UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 idF der UVP-G-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 87;Paragraph 3, Absatz 4 und 7 in Verbindung mit Anhang 1 Spalte 3 Ziffer 43, Litera b, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 – UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung der UVP-G-Novelle 2009, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 87;
§§ 66 Abs. 4, 67d bis 67g AVG, BGBl. Nr. 51/1991, idgF;Paragraphen 66, Absatz 4, 67 d bis 67 g AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, idgF;
§§ 5 und 12 Umweltsenatsgesetz 2000 (USG 2000), BGBl. I Nr. 114/2000, idgF.Paragraphen 5 und 12 Umweltsenatsgesetz 2000 (USG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2000,, idgF.
Begründung:
1.1. Verfahrensgang bei der Steiermärkischen Landesregierung:
Der nunmehrige Berufungswerber Bernhard Graf führt am Standort 8522 Rassach, Lasselsdorf 20, Grundstück Nr. 272/2, GB 61221 Lasselsdorf, einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Rinderhaltung (56 Großrinder, 8 Jungrinder und 22 Kälber) und beabsichtigt nunmehr den „Zu- und Umbau sowie die Nutzungsänderung des bestehenden Stallgebäudes für die Haltung von 740 Mastschweinen“.
Der Bürgermeister der Gemeinde Rassach beantragte mit Eingabe vom 8.11.2010 bei der Steiermärkischen Landesregierung die Feststellung, ob für dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen ist.
Der dem Verfahren beigezogene Amtssachverständige für Luftreinhaltetechnik ermittelte in seiner Stellungnahme vom 14.01.2011 hinsichtlich des bestehenden bzw. geplanten Betriebs des Berufungswerbers Bernhard Graf sowie der in räumlicher Nähe gelegenen Betriebe von Franz und Angela Ninaus bzw. Franz und Hermine Leski folgende Daten:
Der Amtssachverständige erläuterte die verwendeten Fachbegriffe „Geruchszahl“, „Geruchsschwelle“ sowie „Belästigungsgrenze“ und führte aus, dass in Österreich die Ermittlung der von Nutztierbeständen ausgehenden Geruchsemissionen und die Darstellung von Immissionsbereichen in der Nachbarschaft anhand der „Vorläufigen Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen“ erfolge. Die Belästigungsgrenze ergebe sich in Anlehnung an die Handhabung der VDI-Richtlinie 3471 und 3472. Auf Basis der für das geplante Vorhaben erhobenen Geruchszahl, der Prozentangaben der Windrichtungsverteilung der ZAMG-Messstation Deutschlandsberg und der Orografie des Standortes seien richtungsbezogene Geruchsschwellen sowie Belästigungsgrenzen ermittelt worden. Ferner wies der Amtssachverständige darauf hin, dass die bezeichnete „Vorläufige Richtlinie“ keine Möglichkeit zur Beurteilung der Kumulation von Gerüchen aus der Nutztierhaltung biete. Bei der Abschätzung möglicher Kumulationen in einem bestimmten Areal würden die Lage der Emissionsquellen, die örtlichen Windverhältnisse und deren Häufigkeitsverteilung in Prozent der Jahresstunden je nach Windrichtung eine wesentliche Rolle spielen. In Abhängigkeit von der Größe der Tierbestände könnten mit zunehmendem Naheverhältnis von benachbarten Stallgebäuden Geruchsemissionen in einem erheblichen Ausmaß kumulieren.
Der Amtssachverständige für Luftreinhaltetechnik ergänzte in seiner Stellungnahme vom 16.02.2011 sein Gutachten dahingehend, dass
Die Steiermärkische Landesregierung stellte mit Bescheid vom 24.02.2011, GZ FA13A-11.10-169/2010-19, fest, dass für das bezeichnete Bauvorhaben eine UVP im vereinfachten Verfahren durchzuführen sei. Begründend wurde festgehalten, dass das Vorhaben in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie E gemäß Anhang 2 des UVP-G 2000 liege und es nach Beurteilung des Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik durch das eingereichte Vorhaben bei Berücksichtigung der nachbarschaftlichen Tierhaltungsbetriebe Ninaus und Leski zu zusätzlichen erheblichen kumulierenden Geruchseffekten komme, die aufgrund der zu erwartenden Intensität und Zeitdauer einen belästigenden bzw. belastenden Charakter aufweisen würden. Es sei daher auf Grund der Kumulierung der Auswirkungen der Vorhaben Bernhard Graf, Franz und Angela Ninaus sowie Franz und Hermine Leski mit erheblichen belästigenden bzw. belastenden Auswirkungen auf die Umwelt (Bevölkerung im Siedlungsgebiet) zu rechnen.
Gegen diesen Bescheid erhob Bernhard Graf, vertreten durch Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, eine Berufung, die die Behörde erster Instanz unter Anschluss der Verwaltungsakten mit Schreiben vom 05.04.2011 dem Umweltsenat zur Entscheidung vorlegte.
1.2. Berufungsverfahren:
1.2.1. Der Berufungswerber beantragte mit dem Rechtsmittel die Feststellung, dass für das gegenständliche Vorhaben keine UVP durchzuführen sei, und brachte Folgendes vor:
1.2.2. Mit Stellungnahme vom 07.06.2011 bekräftigte der Amtssachverständige für Luftreinhaltetechnik seine früheren Feststellungen und erläuterte, dass die von ihm ausgewiesenen Geruchshäufigkeiten anhand der Daten der Windverteilung der ZAMG erstellt worden seien. Die zeitlichen Angaben für die Kumulationsbeurteilung entsprächen den Windhäufigkeiten in Prozent der Jahresstunden auf der jeweils relevanten Parzelle. Der Amtssachverständige ermittelte darüber hinaus die Auswirkungen aus den Betrieben Graf, Ninaus und Leski für jene als „Dorfgebiet“ ausgewiesenen Grundstücke, für die die größte Beeinträchtigung zu erwarten sei, wobei auch noch unbebaute Grundstücke in die Überlegungen miteinbezogen wurden.
1.2.3. Weiters stellte die vom Umweltsenat herangezogene humanmedizinische Amtssachverständige auf Basis des Ergebnisses des Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik mit Stellungnahme vom 06.07.2011 fest, dass sowohl auf bebautem als auch auf derzeit noch unbebautem Gebiet nicht nur wahrnehmbare, sondern auch an mehr Tagen als bisher stark wahrnehmbare Gerüche auftreten würden. Es handle sich nicht mehr nur um eine belästigende, sondern um eine belastende, mit Stress verbundene Prognose-Situation, die aufgrund der Intensität des Geruches verbunden mit einer Zunahme der Häufigkeit eine optimale Stressbewältigung nicht mehr gewährleiste und aufgrund der entsprechenden körperlichen Reaktionen (Stresshormone) als erheblich belastend betrachtet werden müsse.
1.2.4. Der Umweltsenat räumte den Verfahrensparteien mit Schreiben vom 18.07.2011 die Gelegenheit ein, zu diesen Gutachten Stellung zu nehmen.
1.2.5. Der Berufungswerber führte mit Schreiben vom 09.10.2011 zusammengefasst aus, dass nach den VDI Richtlinien 3471 und 3472 bei Bereichen unter 100 bzw. 200 m die Auswirkung nicht nach Geruchsschwellenabständen zu beurteilen sei, sondern eine Sonderbeurteilung stattzufinden habe. Aufgrund der zur GIRL getroffenen Feststellungen dürfe eine Überprüfung nicht schematisch erfolgen, sondern müsse vielmehr auf die Einhaltung des Standes der Technik und die örtlichen spezifischen Aspekte Bedacht genommen werden. Dies sei vom Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik vollständig negiert worden. Entscheidend für die Beurteilung von potenziellen Kumulationen im Nahebereich sei eine Beurteilung der örtlichen Lage der potenziellen Emittenten und deren immissionsrelevanten Parameter. Es sei sowohl die Quellhöhe als auch die Quellkonfiguration der einzelnen Betriebe zu beurteilen. So werde es gegebenenfalls durch die Gestaltung der Abluftanlagen des Bauwerbers Graf im Nahebereich der Hofstelle kaum zu Beaufschlagungen kommen. Durch die Wahl von Zentralabluftanlagen, die eine erhöhte Abluftgeschwindigkeit bei den Luftaustrittsöffnungen und damit verbunden auch längere Phasen erhöhter Abluftgeschwindigkeiten bewirkten, sei dieser Umstand gewährleistet. Auch die Höhe der Abluftkamine spiele in dieser Richtung eine entsprechende Rolle. Ebenso sei bei den für die Kumulationsbetrachtung herangezogenen weiteren Betrieben eine Berücksichtigung von Standort, Quellkonfiguration etc. nicht erfolgt.
Die Methodik des Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik zur Ermittlung der Windhäufigkeiten erweise sich überdies als nicht zulässig bzw. ausreichend, weil die örtlichen Gegebenheiten in der Bewertung nicht berücksichtigt worden seien.
Auch erscheine nicht einsichtig, dass die erstinstanzliche Behörde in einem anderen Fall bei der Betrachtung von fünf Betrieben in einem größeren Naheverhältnis eine UVP für nicht erforderlich gehalten habe.
Soweit nicht gesetzlich anderes bestimmt, müsse ein voller Beweis erbracht werden, sodass sich der Umweltsenat Gewissheit vom Vorliegen der für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente verschaffen müsse, sich also davon zu überzeugen habe. Nach der Judikatur des VwGH sei für die Annahme, dass eine Tatsache als erwiesen gelte, zwar keine absolute Sicherheit (kein Nachweis im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn) erforderlich, sondern es genüge, wenn eine Möglichkeit gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich habe und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließe oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lasse. Dieses Beweismaß würde hier nicht erreicht. Die Prognosen des immissionstechnischen Gutachtens seien obzwar möglicherweise nicht abwegig, aber doch auch nicht von überragender Wahrscheinlichkeit, sodass auch die weiteren Deduktionen des darauf aufbauenden medizinischen Gutachtens nicht gültig seien.
1.2.6. Der rechtsfreundliche Vertreter des Berufungswerbers gab mit Schreiben vom 20.10.2011 die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt.
2. Der Umweltsenat hat erwogen:
2.1. Für die folgende rechtliche Beurteilung ist von nachstehendem Sachverhalt auszugehen:
Bernhard Graf führte bisher am Standort 8522 Rassach, Lasselsdorf 20, Grundstück Nr. 272/2, GB 61221 Lasselsdorf, einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Rinderhaltung (56 Großrinder, 8 Jungrinder und 22 Kälber) und beabsichtigt nunmehr den Zu- und Umbau sowie die Nutzungsänderung des bestehenden Stallgebäudes für die Haltung von 740 Mastschweinen.
Das projektsgegenständliche Grundstück liegt in der Gemeinde Rassach, deren Bürgermeister als mitwirkende Behörde bei der erstinstanzlichen Behörde den gegenständlichen UVP-Feststellungsantrag eingebracht hat.
Der Vorhabensstandort liegt in keinem Wasserschutz- oder - schongebiet im Sinne der Bestimmungen des WRG 1959, jedoch in einem „Dorfgebiet“ gemäß dem auf der Grundlage des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 bzw. des Steiermärkischen Raumordnungsgesetz 2010 erlassenen Flächenwidmungsplan der Gemeinde Rassach.
Im Umkreis von 500 m um das geplante Bauvorhaben befinden sich folgende landwirtschaftliche Betriebe mit Tierbestand:
Betrieb Alois und Josefine Sommer: 80 Rinder
Betrieb Franz und Angela Ninaus: 120 Mastschweine, 72 Sauen
und 90 Ferkel
Betrieb Franz und Hermine Leski: 581 Mastschweine
Betrieb Alois und Gerlinde Albrechter: 15 Mastschweine
Bei Betrachtung der derzeit bewilligten Betriebe Graf, Ninaus und Leski kommt es auf acht benachbarten (bebauten) Parzellen zu kumulierenden Geruchseffekten aus der Nutztierhaltung. Für die Ist-Situation kann von einer Geruchsbelastung in 4 % bis 13,1 % der Jahresstunden ausgegangen werden.
Bei Realisierung des eingereichten Vorhabens werden sich die Effekte erheblich verstärken und räumlich noch weiter ins Umfeld wirksam sein. Es ist damit zu rechnen, dass es auf insgesamt 21 Grundstückparzellen zu kumulierenden Geruchseffekten kommen wird. Auf den bereits bebauten Parzellen im Nahebereich ist mit wahrnehmbaren Geruchsimmissionen in der Dauer von 5,4 bis 22,4 % der Jahresstunden zu rechnen. Auf neun bebauten Parzellen verändert sich die Intensitätsstufe von nicht oder bloß wahrnehmbar auf stark wahrnehmbar mit einer Häufigkeit von 7,2 bis 17,8 % der Jahresstunden. Das bedeutet für die Anrainer, dass sie im Vergleich zum Ist- Zustand an mehr Tagen (ca. 62 pro Jahr) von stark belästigenden Gerüchen, die bis jetzt in der Qualität nicht oder bloß wahrnehmbar waren, belastet werden. Für die unbebauten Parzellen im Nahebereich ist in 12,4 bis 19,6 % der Jahresstunden mit wahrnehmbaren Geruchsimmissionen zu rechnen. Immissionen stark wahrnehmbarer Gerüche treten auf Parzelle Nr. 259/2 in 22,6 % und auf Parzelle 259/1 in 25,5 % der Jahresstunden auf. Dies bedeutet, dass bei der letztgenannten Parzelle in einem ¼ der Jahresstunden, belästigende, belastende, stark wahrnehmbare Gerüche vorhanden sind.
Die Durchführung einer Verhandlung gemäß § 67d Abs. 3 AVG wurde von den Parteien nicht beantragt.Die Durchführung einer Verhandlung gemäß Paragraph 67 d, Absatz 3, AVG wurde von den Parteien nicht beantragt.
2.2. Die in 2.1. dargelegten Sachverhaltsfeststellungen basieren auf den vom Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik und der Amtssachverständigen für Humanmedizin vorgelegten Gutachten, die sowohl einzeln als auch in ihrer Zusammenschau schlüssig und für einen Laien nachvollziehbar sind.
Entgegen der vom Berufungswerber vertretenen Ansicht lag den Schlussfolgerungen des Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik gerade nicht eine auf einer rein schematischen Beurteilung beruhende Befundaufnahme zugrunde. Vielmehr erfolgte diese – wie in den Stellungnahmen des Amtssachverständigen wiederholt erläutert – auf der Grundlage der einschlägigen fachlichen Richtlinien unter besonderer Bedachtnahme auf die konkrete technische Ausstattung des vom Berufungswerber geplanten Vorhabens sowie der für die Beurteilung kumulativer Auswirkungen relevanten technischen Anlagen der im Nahebereich gelegenen weiteren Tierhaltungsbetriebe. Hinsichtlich der Anlage des Betriebs Leski wurde zunächst – durchaus nachvollziehbar – von einer zum Zeitpunkt ihrer Bewilligung üblichen Ausstattung ausgegangen, in der Folge legte der Amtssachverständige der Beurteilung darüber hinaus sogar aus ablufttechnischer Sicht günstigere Annahmen zugrunde.
Ebenso erweist sich die Behauptung des Berufungswerbers, der Amtsgutachter habe die Lage des Objekts und die örtlichen Verhältnisse völlig unberücksichtigt gelassen, als unzutreffend. Der Amtssachverständige für Luftreinhaltetechnik hatte bereits in seiner ersten Stellungnahme vom 14.1.2011 erläutert, dass richtungsbezogene Geruchsschwellen sowie Belästigungsgrenzen neben anderen Faktoren auch auf Basis der „Orografie des Standorts“ ermittelt worden seien, und in den bezughabenden Tabellen Werte für die „Geländeklimatologische Bewertung“ angeführt. Dass bzw. inwiefern das Ergebnis dieser Beurteilung als unrichtig anzusehen wäre, führte der Berufungswerber nicht aus.
Darüber hinaus unterblieb seitens des Berufungswerbers auch jegliche fachliche Auseinandersetzung mit dem Gutachten der Amtssachverständigen für Humanmedizin.
Der Berufungswerber vermochte somit nicht, den Gutachten der Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegen zu treten, sodass für den Umweltsenat kein Anlass gegeben war, deren Ausführungen anzuzweifeln.
2.3.1. Bernhard Graf führte bisher am verfahrensgegenständlichen Standort einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Rinderhaltung (56 Großrinder, 8 Jungrinder und 22 Kälber) und beabsichtigt nunmehr den „Zu- und Umbau sowie die Nutzungsänderung des bestehenden Stallgebäudes für die Haltung von 740 Mastschweinen“. Sowohl angesichts der damit verbundenen baulichen/anlagentechnischen Neugestaltungen als auch aufgrund der signifikanten Änderung der Geruchsemissionen bedingt durch die Schweinehaltung stellt sich das beabsichtigte Vorhaben wesentlich anders gelagert dar als der bisherige Rinderhaltungsbetrieb, sodass von der gänzlichen (Neu-)Errichtung einer Anlage für die Haltung von Mastschweinen auszugehen ist.
Gemäß § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.
Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird.Gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird.
Gemäß Anhang 1 Z 43 Spalte 2 lit. a UVP-G 2000 unterliegen Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren ab folgender Größe der UVP-Pflicht:Gemäß Anhang 1 Ziffer 43, Spalte 2 Litera a, UVP-G 2000 unterliegen Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren ab folgender Größe der UVP-Pflicht:
48.000 Legehennen-, Junghennen-, Mastelterntier- oder Truthühnerplätze; 65.000 Mastgeflügelplätze; 2.500 Mastschweineplätze; 700 Sauenplätze.
Gemäß Anhang 1 Z 43 Spalte 3 lit. b UVP-G 2000 unterliegen Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C oder E ab folgender Größe der UVP-Pflicht: 40.000 Legehennen-, Junghennen-, Mastelterntier- oder Truthühnerplätze;Gemäß Anhang 1 Ziffer 43, Spalte 3 Litera b, UVP-G 2000 unterliegen Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C oder E ab folgender Größe der UVP-Pflicht: 40.000 Legehennen-, Junghennen-, Mastelterntier- oder Truthühnerplätze;
42.500 Mastgeflügelplätze; 1.400 Mastschweineplätze;
450 Sauenplätze.
Bei gemischten Beständen werden die Prozentsätze der jeweils erreichten Platzzahlen addiert, ab einer Summe von 100% ist eine UVP- bzw. Einzelfallprüfung durchzuführen; Bestände bis 5% der Platzzahlen bleiben unberücksichtigt.
Gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 hat die Behörde bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwertes aufweist.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 hat die Behörde bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwertes aufweist.
Voraussetzung für die Kumulierung ist jedenfalls eine Gleichartigkeit der Vorhaben. Für eine Kumulierung von Vorhaben, die in ganz unterschiedlichen Tatbeständen des Anhanges 1 geregelt sind, bietet § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 keinen Raum, weil zusammenrechenbare Schwellenwerte oder Kriterien nicht gegeben sind (VwGH vom 4.3.2008, Zl. 2005/05/0281).Voraussetzung für die Kumulierung ist jedenfalls eine Gleichartigkeit der Vorhaben. Für eine Kumulierung von Vorhaben, die in ganz unterschiedlichen Tatbeständen des Anhanges 1 geregelt sind, bietet Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 keinen Raum, weil zusammenrechenbare Schwellenwerte oder Kriterien nicht gegeben sind (VwGH vom 4.3.2008, Zl. 2005/05/0281).
Aufgrund der Sachverhaltsfeststellungen der erstinstanzlichen Behörde, die auch vom Berufungswerber nicht bestritten worden sind, ist von folgendem für die weitere rechtliche Beurteilung maßgeblichen Tierbestand auszugehen:
Geplantes Vorhaben von Bernhard Graf: 740 Mastschweineplätze
Betrieb von Franz und Angela Ninaus:120 Mastschweineplätze und 72
Sauenplätze
Betrieb von Franz und Hermine Leski:580 Mastschweineplätze
Gesamt:1.440 Mastschweineplätze und 72 Sauenplätze
Durch das gegenständliche Vorhaben der Errichtung eines Stallgebäudes für die Haltung von 740 Mastschweinen werden weder der maßgebliche Schwellenwert gemäß Anhang 1 Z 43 Spalte 2 lit. a UVP-G 2000 von 2.500 Mastschweineplätzen noch jener gemäß Anhang 1 Spalte 3 Z 43 lit. b UVP-G 2000 von 1.400 Mastschweineplätzen erreicht.Durch das gegenständliche Vorhaben der Errichtung eines Stallgebäudes für die Haltung von 740 Mastschweinen werden weder der maßgebliche Schwellenwert gemäß Anhang 1 Ziffer 43, Spalte 2 Litera a, UVP-G 2000 von 2.500 Mastschweineplätzen noch jener gemäß Anhang 1 Spalte 3 Ziffer 43, Litera b, UVP-G 2000 von 1.400 Mastschweineplätzen erreicht.
Bei Zusammenrechnung des Tierbestands der Vorhaben Graf, Ninaus und Leski wird zwar der Schwellenwert gemäß Anhang 1 Z 43 Spalte 2 lit. a UVP-G 2000 nicht erreicht, allerdings jener nach Anhang 1 Z 43 Spalte 3 lit. b UVP-G 2000 von 1.400 Mastschweineplätzen überschritten.Bei Zusammenrechnung des Tierbestands der Vorhaben Graf, Ninaus und Leski wird zwar der Schwellenwert gemäß Anhang 1 Ziffer 43, Spalte 2 Litera a, UVP-G 2000 nicht erreicht, allerdings jener nach Anhang 1 Ziffer 43, Spalte 3 Litera b, UVP-G 2000 von 1.400 Mastschweineplätzen überschritten.
2.3.2. Anhang 2 des UVP-G 2000 definiert als schutzwürdige Gebiete der Kategorie E: „Siedlungsgebiet oder nahe Siedlungsgebiete“. Als Nahebereich eines Siedlungsgebietes gilt ein Umkreis von 300 m um das Vorhaben, in dem Grundstücke wie folgt festgelegt oder ausgewiesen sind:
1. Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen (ausgenommen reine Gewerbe-, Betriebs- oder Industriegebiete, Einzelgehöfte oder Einzelbauten),
2. Gebiete für Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Schulen oder ähnliche Einrichtungen, Krankenhäuser, Kuranstalten, Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen und gleichwertige Einrichtungen anerkannter Religionsgemeinschaften, Parkanlagen, Campingplätze und Freibeckenbäder, Garten- und Kleingartensiedlungen.
Der Projektsstandort ist nach dem auf der Grundlage des Steiermärkischen Raumordnungsgesetz 1974 (Stmk ROG 1974) erlassenen Flächenwidmungsplan als "Dorfgebiet" ausgewiesen.
Gemäß § 23 Abs. 5 lit. f des Stmk ROG 1974 handelt es sich bei einem Dorfgebiet um Flächen, die vornehmlich für Bauten land- und forstwirtschaftlicher Betriebe in verdichteter Anordnung bestimmt sind, wobei auch Wohngebäude und Gebäude, die den wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen Bedürfnissen der Bewohner dienen, errichtet werden können.Gemäß Paragraph 23, Absatz 5, Litera f, des Stmk ROG 1974 handelt es sich bei einem Dorfgebiet um Flächen, die vornehmlich für Bauten land- und forstwirtschaftlicher Betriebe in verdichteter Anordnung bestimmt sind, wobei auch Wohngebäude und Gebäude, die den wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen Bedürfnissen der Bewohner dienen, errichtet werden können.
Das Stmk ROG 1974 trat gemäß § 69 Steiermärkischen Raumordnungsgesetz 2010 (Stmk ROG 2010) mit 01.07.2010 außer Kraft. Nunmehr trifft § 30 Stmk ROG 2010 eine dem § 23 Abs. 5 lit. f Stmk ROG 1974 ähnliche Regelung:Das Stmk ROG 1974 trat gemäß Paragraph 69, Steiermärkischen Raumordnungsgesetz 2010 (Stmk ROG 2010) mit 01.07.2010 außer Kraft. Nunmehr trifft Paragraph 30, Stmk ROG 2010 eine dem Paragraph 23, Absatz 5, Litera f, Stmk ROG 1974 ähnliche Regelung:
"Baugebiete
(1) Als Baugebiete kommen in Betracht:
…
7. Dorfgebiete, das sind Flächen, die für Bauten land- und forstwirtschaftlicher Nutzung in verdichteter Anordnung bestimmt sind, wobei auch Wohnbauten und sonstige Nutzungen zulässig sind, die den wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen Bedürfnissen der Bewohner von Dorfgebieten dienen und sich der Eigenart des Dorfgebietes entsprechend einordnen lassen, soweit sie keine diesem Gebietscharakter widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen;"
Für die verfahrensgegenständliche Beurteilung des vom Berufungswerber geplanten Vorhabens ist es ohne Belang, welche Definition dem gegenständlichen Begriff „Dorfgebiet“ zugrunde zu legen ist. Nach jeder der beiden Begriffsbestimmungen sind in Dorfgebieten sowohl „Bauten land- und forstwirtschaftlicher Nutzung“ als auch“ Wohnbauten“ zulässig. Gerade auch aus der vom Berufungswerber vertretenen Auffassung, dass nach der Begriffsbestimmung gemäß § 23 Abs. 5 lit. f Stmk ROG 1974 Dorfgebiete vornehmlich für Bauten land- und forstwirtschaftlicher Betriebe in verdichteter Anordnung bestimmt und demnach Wohnbauten nur subsidiär zulässig seien, ergibt sich, dass für Dorfgebiete neben der primären Nutzung für Bauten land- und forstwirtschaftlicher Betriebe gleichzeitig auch andere Nutzungen – u.a. „Wohnbauten“ – vorgesehen sind. Diese Wohnbauten stellen nicht bloß „betrieblich bedingte Bauten“ dar, sondern umfassen auch solche, die den Wohnbedürfnissen der nicht mit den landwirtschaftlichen Betrieben in Verbindung stehenden Bevölkerung – somit generell den „Bewohnern von Dorfgebieten“ im Sinne der gesamten „Bewohnerschaft“ – dienen.In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage Blg NR 648 XXII. GP ("Zu Z 99 und 101“) wird betont, dass mit der UVP-G-Novelle 2004 die Z 1 der Kategorie E des Anhangs 2 zum UVP-G 2000, „Bauland in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen“, durch den Zusatz "reine" Gewerbegebiete hinsichtlich der vorgesehenen Ausnahme konkretisiert werde. Der Zusatz „reine“ bedeute demnach, dass „Mischgebiete“ von dieser Regelung nicht ausgenommen sind.Für die verfahrensgegenständliche Beurteilung des vom Berufungswerber geplanten Vorhabens ist es ohne Belang, welche Definition dem gegenständlichen Begriff „Dorfgebiet“ zugrunde zu legen ist. Nach jeder der beiden Begriffsbestimmungen sind in Dorfgebieten sowohl „Bauten land- und forstwirtschaftlicher Nutzung“ als auch“ Wohnbauten“ zulässig. Gerade auch aus der vom Berufungswerber vertretenen Auffassung, dass nach der Begriffsbestimmung gemäß Paragraph 23, Absatz 5, Litera f, Stmk ROG 1974 Dorfgebiete vornehmlich für Bauten land- und forstwirtschaftlicher Betriebe in verdichteter Anordnung bestimmt und demnach Wohnbauten nur subsidiär zulässig seien, ergibt sich, dass für Dorfgebiete neben der primären Nutzung für Bauten land- und forstwirtschaftlicher Betriebe gleichzeitig auch andere Nutzungen – u.a. „Wohnbauten“ – vorgesehen sind. Diese Wohnbauten stellen nicht bloß „betrieblich bedingte Bauten“ dar, sondern umfassen auch solche, die den Wohnbedürfnissen der nicht mit den landwirtschaftlichen Betrieben in Verbindung stehenden Bevölkerung – somit generell den „Bewohnern von Dorfgebieten“ im Sinne der gesamten „Bewohnerschaft“ – dienen.In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage Blg NR 648 römisch 22 . Gesetzgebungsperiode ("Zu Ziffer 99 und 101) wird betont, dass mit der UVP-G-Novelle 2004 die Ziffer eins, der Kategorie E des Anhangs 2 zum UVP-G 2000, „Bauland in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen“, durch den Zusatz "reine" Gewerbegebiete hinsichtlich der vorgesehenen Ausnahme konkretisiert werde. Der Zusatz „reine“ bedeute demnach, dass „Mischgebiete“ von dieser Regelung nicht ausgenommen sind.
Wegen der sehr unterschiedlichen Einteilung des Baulandes in den Raumplanungs- bzw. Raumordnungsgesetzen der Bundesländer – siehe hiezu die Übersicht bei Geuder, Einführung in das österreichische Planungs- und Baurecht (2002) S 131/132 – wurden in der zitierten Regierungsvorlage in einer Tabelle, gegliedert nach den jeweiligen Landesgesetzen der Bundesländer jene Widmungskategorien angeführt, die von der Kategorie E nicht erfasst sind (vgl. auch US 9B/2005/3-33, Maishofen II). In Bezug auf das Steiermärkische ROG 1974 sind dies die Bezeichnungen „Gewerbegebiet“, „Industrie- und Gewerbegebiet 1“ und „Industrie- und Gewerbegebiet 2“.Wegen der sehr unterschiedlichen Einteilung des Baulandes in den Raumplanungs- bzw. Raumordnungsgesetzen der Bundesländer – siehe hiezu die Übersicht bei Geuder, Einführung in das österreichische Planungs- und Baurecht (2002) S 131/132 – wurden in der zitierten Regierungsvorlage in einer Tabelle, gegliedert nach den jeweiligen Landesgesetzen der Bundesländer jene Widmungskategorien angeführt, die von der Kategorie E nicht erfasst sind vergleiche auch US 9B/2005/3-33, Maishofen römisch zwei). In Bezug auf das Steiermärkische ROG 1974 sind dies die Bezeichnungen „Gewerbegebiet“, „Industrie- und Gewerbegebiet 1“ und „Industrie- und Gewerbegebiet 2“.
Als „Mischgebiete“ im Sinne der Erläuterungen zur RV Blg NR 648 XXII.GP sind hingegen Gebiete gemäß § 30 Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 bzw. gemäß § 40 Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 anzusehen (vgl. zu den diesbezüglichen früheren Fassungen dieser Landesbestimmungen US 9B/2005/3-33, Maishofen II). Da diesen Gebieten „Dorfgebiete“ im Sinne des Stmk ROG 1974 vergleichbar sind, ist davon auszugehen, dass auch diese aufgrund ihres „Mischgebietscharakters“ als Siedlungsgebiet im Sinne der Kategorie E des Anhangs 2 zum UVP-G 2000 einzustufen sind.Als „Mischgebiete“ im Sinne der Erläuterungen zur Regierungsvorlage Blg NR 648 römisch 22 .Gesetzgebungsperiode sind hingegen Gebiete gemäß Paragraph 30, Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 bzw. gemäß Paragraph 40, Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 anzusehen vergleiche zu den diesbezüglichen früheren Fassungen dieser Landesbestimmungen US 9B/2005/3-33, Maishofen römisch zwei). Da diesen Gebieten „Dorfgebiete“ im Sinne des Stmk ROG 1974 vergleichbar sind, ist davon auszugehen, dass auch diese aufgrund ihres „Mischgebietscharakters“ als Siedlungsgebiet im Sinne der Kategorie E des Anhangs 2 zum UVP-G 2000 einzustufen sind.
Die Legaldefinition des § 30 Abs. 1 Z 7 des Stmk ROG 2010 beinhaltet eine noch stärkere Akzentuierung der Zulässigkeit von Bauten unterschiedlicher Nutzungsart im Dorfgebiet. Indem nun – wie in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage XV. GP StLT IA EZ 99/1 zu dieser Bestimmung dargelegt – nicht mehr die „Vornehmlichkeit“ für Bauten land- und forstwirtschaftlicher Betriebe hervorgehoben wird, ferner der letzte Teilsatz der Bewohnerschaft einen Immissionsschutz einräumt, erhält die Nutzungsart „Wohnbauten“ eine noch bedeutungsvollere Gewichtung. Dorfgebiete stellen daher für die gegenständliche Beurteilung auch im Lichte der neuen raumordnungsrechtlichen Begriffsbestimmung Mischgebiete dar und erfüllen somit die Voraussetzungen eines Siedlungsgebiets gemäß der in Z 1 des Anhangs 2 zum UVP-G 2000 festgelegten Kategorie E.Die Legaldefinition des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 7, des Stmk ROG 2010 beinhaltet eine noch stärkere Akzentuierung der Zulässigkeit von Bauten unterschiedlicher Nutzungsart im Dorfgebiet. Indem nun – wie in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage römisch fünfzehn. Gesetzgebungsperiode StLT IA EZ 99/1 zu dieser Bestimmung dargelegt – nicht mehr die „Vornehmlichkeit“ für Bauten land- und forstwirtschaftlicher Betriebe hervorgehoben wird, ferner der letzte Teilsatz der Bewohnerschaft einen Immissionsschutz einräumt, erhält die Nutzungsart „Wohnbauten“ eine noch bedeutungsvollere Gewichtung. Dorfgebiete stellen daher für die gegenständliche Beurteilung auch im Lichte der neuen raumordnungsrechtlichen Begriffsbestimmung Mischgebiete dar und erfüllen somit die Voraussetzungen eines Siedlungsgebiets gemäß der in Ziffer eins, des Anhangs 2 zum UVP-G 2000 festgelegten Kategorie E.
Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Standort des gegenständlichen Vorhabens in einem Schutzgebiet der Kategorie E des Anhangs 2 zum UVP-G 2000 befindet.
2.3.3. Gemäß § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 hat die Behörde bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 (Feststellungsverfahren) ist anzuwenden.2.3.3. Gemäß Paragraph 3, Absatz 4, UVP-G 2000 hat die Behörde bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 (Feststellungsverfahren) ist anzuwenden.
Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien zu berücksichtigen:
1. Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Kumulierung mit anderen Vorhaben, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, Unfallrisiko),
2. Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender Landnutzung, Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebietes, Belastbarkeit der Natur),
3. Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Ausmaß der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens. Bei Vorhaben der Spalte 3 des Anhanges 1 ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich.
Gemäß § 3 Abs. 2 erster Satz UVP-G 2000 hat die Behörde bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, erster Satz UVP-G 2000 hat die Behörde bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist.
Die Einzelfallprüfung hat den Zweck, unter Berücksichtigung der konkreten Situation (Standort, Vorbelastung usw.) eine Grobbeurteilung eines Vorhabens vorzunehmen. Eine konkrete Beurteilung der Auswirkungen eines Vorhabens in allen Einzelheiten bleibt den hiefür vorgesehenen Bewilligungsverfahren vorbehalten (vgl. die Entscheidungen des Umweltsenates vom 10.11.2000, US 9/2000/9-23, 23.08.2001, US 1B/2001/2-28, 27.05.2002, US 7B/2001/10-18, 07.01.2003, US 1A/2002/4-22, 12. Juli 2006, US 7A/2006/10-7; 09.07.2008, US 7A/2008/7-10). Nach der Judikatur des VwGH (vgl die Entscheidung vom 23.2.2011, Zl. 2009/06/0107 mit Hinweis auf Ennöckl/Raschauer, UVP-G 2000, S. 58, Rz 47, weiters Eberhartinger-Tafill/Merl, UVP-G, S. 44) ist in diesem Verfahrensstadium eines Feststellungsverfahrens eine Grobprüfung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit und Plausibilität negativer Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der konkreten Situation vorzunehmen. Entscheidend ist im Hinblick auf den Wortlaut dieser Regelung, ob eine derartige wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes des in Frage stehenden Siedlungsgebietes wahrscheinlich ist und nicht nur, ob eine solche Beeinträchtigung möglich ist (vgl. auch § 3 Abs. 4 Z. 3 UVP-G 2000, der die Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen als einen Indikator für die Beurteilung von Auswirkungen ausdrücklich anführt).Die Einzelfallprüfung hat den Zweck, unter Berücksichtigung der konkreten Situation (Standort, Vorbelastung usw.) eine Grobbeurteilung eines Vorhabens vorzunehmen. Eine konkrete Beurteilung der Auswirkungen eines Vorhabens in allen Einzelheiten bleibt den hiefür vorgesehenen Bewilligungsverfahren vorbehalten vergleiche die Entscheidungen des Umweltsenates vom 10.11.2000, US 9/2000/9-23, 23.08.2001, US 1B/2001/2-28, 27.05.2002, US 7B/2001/10-18, 07.01.2003, US 1A/2002/4-22, 12. Juli 2006, US 7A/2006/10-7; 09.07.2008, US 7A/2008/7-10). Nach der Judikatur des VwGH vergleiche die Entscheidung vom 23.2.2011, Zl. 2009/06/0107 mit Hinweis auf Ennöckl/Raschauer, UVP-G 2000, S. 58, Rz 47, weiters Eberhartinger-Tafill/Merl, UVP-G, S. 44) ist in diesem Verfahrensstadium eines Feststellungsverfahrens eine Grobprüfung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit und Plausibilität negativer Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der konkreten Situation vorzunehmen. Entscheidend ist im Hinblick auf den Wortlaut dieser Regelung, ob eine derartige wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes des in Frage stehenden Siedlungsgebietes wahrscheinlich ist und nicht nur, ob eine solche Beeinträchtigung möglich ist vergleiche auch Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 3, UVP-G 2000, der die Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen als einen Indikator für die Beurteilung von Auswirkungen ausdrücklich anführt).
Im gegenständlichen Verfahren ist von der UVP-Behörde nach diesem Maßstab zu beurteilen, ob die Bevölkerung im nahe gelegenen Siedlungsgebiet durch das Ausmaß und die Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen – in Form von gesundheitsgefährlichen bzw. lebensbedrohenden oder das Wohlbefinden erheblich einschränkenden Immissionen – wesentlich beeinträchtigt ist.
Schutzwürdige Gebiete der Kategorie E des Anhangs 2 UVP-G 2000 sind „Siedlungsgebiete oder nahe Siedlungsgebiete“. Als Nahebereich eines Siedlungsgebietes gilt, wenn im Umkreis von 300 m um das Vorhaben Bauland ausgewiesen ist. Auf eine bereits erfolgte Bebauung kommt es dabei nicht an. Die im erstinstanzlichen Verfahren vom Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik durchgeführte gutachterliche Beurteilung aus dem Fachbereich Luftreinhaltetechnik bezog sich lediglich auf im Umfeld des Projektsstandorts gelegene bereits bebaute Parzellen im Dorfgebiet. Der Umweltsenat ersuchte daher den Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik generell um eine Beurteilung der Auswirkungen des gegenständlichen Vorhabens – unter Berücksichtigung der Auswirkungen aus den Betrieben Ninaus und Leski – bezogen auf jene gegebenenfalls auch noch unbebauten, jedoch als Dorfgebiet ausgewiesenen Parzellen, für die die größte Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Die Behörde hat sich bei der Beurteilung der Auswirkungen von Tierhaltungsbetrieben im Allgemeinen der Mithilfe von Sachverständigen, und zwar eines technischen und eines medizinischen Sachverständigen, zu bedienen. Sache des technischen Sachverständigen ist es, über das Ausmaß der zu erwartenden Immissionen und ihre Art Auskunft zu geben, während es dem medizinischen Sachverständigen obliegt, seine Meinung hinsichtlich der Wirkungen der Immissionen auf den menschlichen Organismus darzulegen (VwGH vom 24. Februar 1998, Zl. 97/05/0286, Umweltsenat US 7B/2001/10-18, Sommerein; US 7A/2006/10-7; 09.07.2008, US 7A/2008/7-10, Pyrha III). Der Umweltsenat holte daher auch eine Stellungnahme der humanmedizinischen Amtssachverständigen ein, ob durch das beantragte Vorhaben in Zusammenschau mit den bezeichneten bestehenden Tierhaltungen erhebliche schädliche, belästigende oder belastende Umweltauswirkungen (bezogen auf das Siedlungsgebiet) prognostiziert werden, und ersuchte, dabei insbesondere die Zumutbarkeit der festgestellten Geruchsimmissionen innerhalb des Siedlungsgebiets zu bewerten.Die Behörde hat sich bei der Beurteilung der Auswirkungen von Tierhaltungsbetrieben im Allgemeinen der Mithilfe von Sachverständigen, und zwar eines technischen und eines medizinischen Sachverständigen, zu bedienen. Sache des technischen Sachverständigen ist es, über das Ausmaß der zu erwartenden Immissionen und ihre Art Auskunft zu geben, während es dem medizinischen Sachverständigen obliegt, seine Meinung hinsichtlich der Wirkungen der Immissionen auf den menschlichen Organismus darzulegen (VwGH vom 24. Februar 1998, Zl. 97/05/0286, Umweltsenat US 7B/2001/10-18, Sommerein; US 7A/2006/10-7; 09.07.2008, US 7A/2008/7-10, Pyrha römisch drei). Der Umweltsenat holte daher auch eine Stellungnahme der humanmedizinischen Amtssachverständigen ein, ob durch das beantragte Vorhaben in Zusammenschau mit den bezeichneten bestehenden Tierhaltungen erhebliche schädliche, belästigende oder belastende Umweltauswirkungen (bezogen auf das Siedlungsgebiet) prognostiziert werden, und ersuchte, dabei insbesondere die Zumutbarkeit der festgestellten Geruchsimmissionen innerhalb des Siedlungsgebiets zu bewerten.
Es ist nicht erkennbar, dass die Gutachten der Amtssachverständigen von vornherein unschlüssig wären. Nach der Judikatur des VwGH (vgl. zB die Entscheidung vom 26.01.2011, Zl. 2007/07/0066), kann ein mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten eines Amtssachverständigen in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten, somit auf gleicher fachlicher Ebene, bekämpft werden. Richtig ist zwar, dass Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und zu den Denkgesetzen auch ohne sachverständige Untermauerung aufgezeigt werden können und (berechtigten) Hinweisen auf die Ergänzungsbedürftigkeit eines Gutachtens jedenfalls nachgegangen werden muss. Eine derartige Mangelhaftigkeit der vom Umweltsenat herangezogenen gutachterlichen Stellungnahmen wurde mit den Ausführungen des Berufungswerbers jedoch nicht dargetan.Es ist nicht erkennbar, dass die Gutachten der Amtssachverständigen von vornherein unschlüssig wären. Nach der Judikatur des VwGH vergleiche zB die Entscheidung vom 26.01.2011, Zl. 2007/07/0066), kann ein mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten eines Amtssachverständigen in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten, somit auf gleicher fachlicher Ebene, bekämpft werden. Richtig ist zwar, dass Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und zu den Denkgesetzen auch ohne sachverständige Untermauerung aufgezeigt werden können und (berechtigten) Hinweisen auf die Ergänzungsbedürftigkeit eines Gutachtens jedenfalls nachgegangen werden muss. Eine derartige Mangelhaftigkeit der vom Umweltsenat herangezogenen gutachterlichen Stellungnahmen wurde mit den Ausführungen des Berufungswerbers jedoch nicht dargetan.
Aus den Gutachten der Amtssachverständigen ergibt sich, dass bei Realisierung des gegenständlichen Vorhabens unter Berücksichtigung der kumulierenden Effekte mit den bestehenden Vorhaben Leski und Ninaus mit einem signifikanten Anstieg sowohl der Anzahl jener im Siedlungsgebiet liegenden Grundstücke, die zukünftig wahrnehmbaren bzw. stark wahrnehmbaren Gerüchen ausgesetzt sind, als auch der Häufigkeit dieser Geruchsauswirkungen (bis zu 25,5 % der Jahresstunden) zu rechnen ist. Die zu erwartenden Immissionen bewirken eine den Menschen belastende Situation, die aufgrund der Ausschüttung von Stresshormonen auch zu körperlichen Reaktionen führt. Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der humanmedizinischen Amtssachverständigen ist daher davon auszugehen, dass die festgestellten Belastungen geeignet sind, das Wohlbefinden von Menschen erheblich einzuschränken, Gesundheitsgefährdungen zu bewirken und den Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet als Siedlungsgebiet festgelegt worden ist, im Sinne des § 3 UVP-G 2000 wesentlich zu beeinträchtigen.Aus den Gutachten der Amtssachverständigen ergibt sich, dass bei Realisierung des gegenständlichen Vorhabens unter Berücksichtigung der kumulierenden Effekte mit den bestehenden Vorhaben Leski und Ninaus mit einem signifikanten Anstieg sowohl der Anzahl jener im Siedlungsgebiet liegenden Grundstücke, die zukünftig wahrnehmbaren bzw. stark wahrnehmbaren Gerüchen ausgesetzt sind, als auch der Häufigkeit dieser Geruchsauswirkungen (bis zu 25,5 % der Jahresstunden) zu rechnen ist. Die zu erwartenden Immissionen bewirken eine den Menschen belastende Situation, die aufgrund der Ausschüttung von Stresshormonen auch zu körperlichen Reaktionen führt. Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der humanmedizinischen Amtssachverständigen ist daher davon auszugehen, dass die festgestellten Belastungen geeignet sind, das Wohlbefinden von Menschen erheblich einzuschränken, Gesundheitsgefährdungen zu bewirken und den Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet als Siedlungsgebiet festgelegt worden ist, im Sinne des Paragraph 3, UVP-G 2000 wesentlich zu beeinträchtigen.
Ob die zu erwartenden Auswirkungen bloß in einem ortsüblichen Ausmaß erfolgen, ist für das gegenständliche UVP-Feststellungsverfahren ohne Belang. Im gegenständlichen Verfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob im Zusammenhang mit dem geplanten Vorhaben mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Die Beurteilung hat konkret ergeben, dass die Bevölkerung im umliegenden Siedlungsgebiet durch das Ausmaß und die Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen wesentlich beeinträchtigt ist. Auch Auswirkungen, die das ortsübliche Ausmaß nicht überschreiten, könnten für die Bevölkerung die dargestellten schwerwiegenden Folgen bewirken und daher eine UVP-Pflicht auslösen. (Inwiefern das Kriterium der Ortsüblichkeit in einem allfälligen späteren Genehmigungsverfahren von Relevanz ist, war im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen.)
Bei der im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens durchgeführten Beurteilung war gemäß den Vorgaben des § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 auf die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls abzustellen. Der vom Berufungswerber – im Übrigen nicht näher erläuterte – Hinweis auf ein anderes von der erstinstanzlichen Behörde durchgeführtes UVP-Feststellungsverfahren erwies sich deshalb für die gegenständliche Beurteilung als irrelevant.Bei der im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens durchgeführten Beurteilung war gemäß den Vorgaben des Paragraph 3, Absatz 4, UVP-G 2000 auf die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls abzustellen. Der vom Berufungswerber – im Übrigen nicht näher erläuterte – Hinweis auf ein anderes von der erstinstanzlichen Behörde durchgeführtes UVP-Feststellungsverfahren erwies sich deshalb für die gegenständliche Beurteilung als irrelevant.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass für das im Betreff angeführte Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
2.3.4. Die Berufung gegen den angefochtenen Bescheid erwies sich somit als unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung war daher zu bestätigen.
Schlagworte
Änderung, Vorhaben, bestehendes; Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, Kumulierung; Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, Prognose; Kumulationsbestimmung, kumulierbare Vorhabenstypen; Schutzwürdiges Gebiet, SiedlungsgebietZuletzt aktualisiert am
18.06.2013