RS Ubas 2003/10/7 232.332/1-XI/38/03

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Veröffentlicht am 07.10.2003
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Rechtssatz

In diesem Zusammenhang ist – unbeschadet der Unzulässigkeit dieses Vorbringens in der Berufung - darüber hinaus anzumerken, dass die Rüge, es sei seitens der Behörde erster Instanz nicht berücksichtigt worden, ob der Umstand der Schwangerschaft einen asylrelevante Fluchtgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darstelle, in dieser Allgemeinheit nicht geeignet ist, eine gezielt und konkret gegen die Person der Berufungswerberin gerichtete Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darzutun; auch sind keine von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstände bekannt, welche den Schluss zuließen, dass die Berufungswerberin nunmehr auf Grund ihrer Schwangerschaft in Serbien und Montenegro, autonome Provinz Kosovo, einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre oder dass generell schwangere Frauen im Kosovo in asylrelevanter Weise verfolgt würden. Selbiges gilt im Übrigen auch für das Vorbringen, die Berufungswerberin habe gehört, dass Leute, deren Familienangehörige im Ausland leben würden, im Kosovo bedroht würden (sie selbst habe derartige Probleme aber nicht gehabt); es existieren keinerlei diesbezügliche, von Amts wegen aufzugreifende Anhaltspunkte für eine generelle Verfolgung von im Kosovo lebenden Personen, die im Ausland lebende Familienangehörige haben.

Das Bundesasylamt ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass zum Entscheidungszeitpunkt am 25.08.2003 im Verhältnis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Erlassung des Berufungsbescheides im ersten Asylverfahren am 13.11.2002 (Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.11.2002) keine Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im Hinblick auf eine Beurteilung nach § 7 AsylG eingetreten ist.Das Bundesasylamt ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass zum Entscheidungszeitpunkt am 25.08.2003 im Verhältnis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Erlassung des Berufungsbescheides im ersten Asylverfahren am 13.11.2002 (Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.11.2002) keine Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im Hinblick auf eine Beurteilung nach Paragraph 7, AsylG eingetreten ist.

SW: Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Schwangerschaft, asylrechtlich relevante Verfolgung

Dokumentnummer

UBASR_20031007_232_332_1_XI_38_03_01
Quelle: Unabhängiger Bundesasylsenat UBAS, https://www.ris.bka.gv.at/Ubas
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