TE Ubas Bescheid 2003/12/1 233.969/15-VIII/40/03

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Veröffentlicht am 01.12.2003
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Spruch

BESCHEID

SPRUCH

Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Mag. Loitsch gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 38 Abs.1 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 (AsylG), entschieden:Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Mag. Loitsch gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, (AsylG), entschieden:

In Erledigung der Berufung von I. G. auch C. vom 18.12.2002 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2002, Zahl 01 25.368- BAW, wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben. In Erledigung der Berufung von römisch eins. G. auch C. vom 18.12.2002 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2002, Zahl 01 25.368- BAW, wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

Text

BEGRÜNDUNG

I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt

1. Der Berufungswerber brachte am 31.10.2001 beim Bundesasylamt einen Asylantrag ein.

2. Nach Einvernahme durch das Bundesasylamt erstellte die Außenstelle Wien mit Datum 14.06.2002 (Zahl: 01 25.386-BAW) einen Bescheid mit dem der Asylantrag vom 31.10.2001 gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchteil I) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Georgien gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt wurde (Spruchteil II).2. Nach Einvernahme durch das Bundesasylamt erstellte die Außenstelle Wien mit Datum 14.06.2002 (Zahl: 01 25.386-BAW) einen Bescheid mit dem der Asylantrag vom 31.10.2001 gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen (Spruchteil römisch eins) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Georgien gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt wurde (Spruchteil römisch zwei).

Dieser Bescheid sollte Herrn G. mit RSa an der Adresse 1200 Wien, zugestellt werden. Das Zustellorgan der Post vermerkte am 17.06.2002 handschriftlich auf der Rückseite des RSa Kuverts, dass der Empfänger nach unbekannt verzogen sei.

Eine Behördenanfrage des Bundesasylamtes beim Zentralen Melderegister am 21.06.2002 ergab, dass der Asylwerber zum Zeitpunkt der Anfrage nicht gemeldet war.

Das Bundesasylamt konnte keine neue Abgabestelle feststellen und hinterlegte den Bescheid am 21.06.2002 gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 Zustellgesetz ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde.Das Bundesasylamt konnte keine neue Abgabestelle feststellen und hinterlegte den Bescheid am 21.06.2002 gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Zustellgesetz ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde.

3. Am 15.11.2002 erschien der Asylwerber beim Bundesasylamt und erkundigte sich nach dem Bescheid. Im Zuge der Akteneinsicht wurde ihm eine Kopie des Bescheides ausgefolgt und erklärt, dass der Bescheid bereits am 21.06.2002 durch Hinterlegung zugestellt worden und somit seit 06.07.2002 rechtskräftig sei.

4. Mit Schreiben vom 21.11.2002 ersuchte der zwischenzeitlich von Herrn G. bevollmächtigte Vertreter, Herr Mag. S., um Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes an den Asylwerber. Dem Schreiben lag eine von Herrn G. am 20.11.2002 unterschriebene Vollmacht bei, wonach Herr Mag. S. ermächtigt sei Rechtsmittel zu erheben und allfällige Ergänzungen bei der Behörde einzubringen. Andere Vertretungshandlungen, insbesondere Vertretung bei mündlichen Verhandlungen, waren von der Vollmacht nicht erfasst. Eine Zustellvollmacht wurde ausdrücklich nicht erteilt.

5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2002 (Zahl 01 25.386-BAW (ZustellG)) wurde der Antrag auf neuerliche Zustellung des Asylbescheides vom 14.06.2002 gemäß § 23 Zustellgesetz abgewiesen. Dieser Bescheid wurde Herrn Mag. S. am 04.12.2002 und Herrn G. am 03.01.2003 zugestellt. Als Begründung für den Bescheid führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass der Asylwerber am 24.04.2002 per Fax eine Adressänderung bekannt gegeben habe. Er habe ein ausgefülltes, jedoch nicht bestätigtes Anmeldungsformular, ohne Unterschrift vorgelegt. Der Asylwerber sei nie an der von ihm angegebenen "Zustelladresse" gemeldet gewesen. Negative ZMR Anfragen seien am 21.06.2002, 15.11.2002 und 25.11.2002 getätigt worden. Dennoch sei seitens des Bundesasylamtes versucht worden am 17.06.2002, den Bescheid vom 14.06.2002 an den Asylwerber zuzustellen. Dieser Versuch sei jedoch, lt. Bestätigung der Post auf dem RSa-Kuvert (Empfänger unbekannt verzogen) negativ verlaufen.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2002 (Zahl 01 25.386-BAW (ZustellG)) wurde der Antrag auf neuerliche Zustellung des Asylbescheides vom 14.06.2002 gemäß Paragraph 23, Zustellgesetz abgewiesen. Dieser Bescheid wurde Herrn Mag. S. am 04.12.2002 und Herrn G. am 03.01.2003 zugestellt. Als Begründung für den Bescheid führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass der Asylwerber am 24.04.2002 per Fax eine Adressänderung bekannt gegeben habe. Er habe ein ausgefülltes, jedoch nicht bestätigtes Anmeldungsformular, ohne Unterschrift vorgelegt. Der Asylwerber sei nie an der von ihm angegebenen "Zustelladresse" gemeldet gewesen. Negative ZMR Anfragen seien am 21.06.2002, 15.11.2002 und 25.11.2002 getätigt worden. Dennoch sei seitens des Bundesasylamtes versucht worden am 17.06.2002, den Bescheid vom 14.06.2002 an den Asylwerber zuzustellen. Dieser Versuch sei jedoch, lt. Bestätigung der Post auf dem RSa-Kuvert (Empfänger unbekannt verzogen) negativ verlaufen.

Festgestellt würden die Angaben der bearbeitenden Postzusteller. Laut telefonischer Auskunft beim Postamt 20, Hr. F. und der Postzustellerin Fr. V. (siehe AV im Akt), sei der Zustellversuch am 17.06.2002 deswegen fehlgeschlagen, weil an der Adresse bekannt gegeben worden sei, dass Hr. G. nicht an der Adresse aufhältig bzw. wohnhaft sei. Die Postzustellerin kenne die Adresse und gäbe es and dieser oft "Komplikationen", weil es sich häufig um Scheinmeldungen an der Adresse handle und die Personen, an welche zugestellt werden soll, nie anwesend seien. An der Adresse bestünden äußerst ungeordnete Verhältnisse und dürfte es sich um ein Massenquartier von Fremden handeln, an dem die Bewohner täglich wechseln würden.Festgestellt würden die Angaben der bearbeitenden Postzusteller. Laut telefonischer Auskunft beim Postamt 20, Hr. F. und der Postzustellerin Fr. römisch fünf. (siehe AV im Akt), sei der Zustellversuch am 17.06.2002 deswegen fehlgeschlagen, weil an der Adresse bekannt gegeben worden sei, dass Hr. G. nicht an der Adresse aufhältig bzw. wohnhaft sei. Die Postzustellerin kenne die Adresse und gäbe es and dieser oft "Komplikationen", weil es sich häufig um Scheinmeldungen an der Adresse handle und die Personen, an welche zugestellt werden soll, nie anwesend seien. An der Adresse bestünden äußerst ungeordnete Verhältnisse und dürfte es sich um ein Massenquartier von Fremden handeln, an dem die Bewohner täglich wechseln würden.

Festgestellt werde, dass der vom Asylwerber angegebenen "Bestätiger" seiner Angaben Hr. A. A. erst seit 25.11.2002 an der Adresse gemeldet sei.

Festgestellt werde, dass der vom Asylwerber angegebene "Bestätiger" seiner Angaben Hr. S. R. noch nie an der Adresse gemeldet gewesen sei.

Festgestellt werde, dass die vom Asylwerber angegebenen "Bestätiger" der Pfarre, 1050 Wien, in einer telefonischen Auskunft (Hr. W. am 00.11.2002 - siehe AV) angaben, dass alle Bewohner der Adresse Wien 20, gemeldet würden. Allein vor ein paar Tagen hätte es ein Problem mit Hr. A. und dessen Anmeldung gegeben. Aber nun sei auch dieser gemeldet.

Da keine Zustelladresse bekannt gewesen sei und der Asylwerber keine neue Zustelladresse gekannt gegeben habe, sei rechtsrichtig der Bescheid durch Hinterlegung im Akt gem. § 23 ZustellG zugestellt und der Bescheid mangels Berufung, am 06.07.2002 rechtskräftig.Da keine Zustelladresse bekannt gewesen sei und der Asylwerber keine neue Zustelladresse gekannt gegeben habe, sei rechtsrichtig der Bescheid durch Hinterlegung im Akt gem. Paragraph 23, ZustellG zugestellt und der Bescheid mangels Berufung, am 06.07.2002 rechtskräftig.

Festgestellt werde, dass der Asylwerber nach der Einvernahme im Bundesasylamt gewusst habe, dass die Zustellung eines für ihn immens wichtigen Bescheides unmittelbar bevorstand. Er habe sich jedenfalls nicht um seine Post gekümmert, habe weder für einen Zustellvertretung gesorgt, noch sei er rechtzeitig im Amt vorstellig geworden um sicherzustellen, dass es zu keiner Ersatzzustellung ohne seine Kenntnis komme.

Die Gültigkeit des Zustellvorganges folge aus der im Akt befindlichen Beurkundung als öffentliche Urkunde. Ein Gegenbeweis zu diesem Punkt sei nicht gelungen. Insbesondere sei der Asylwerber an seiner ehemaligen Zustelladresse amtlich nicht gemeldet gewesen, da er dort nicht wohnte. Die Angaben der Postzustellerin ergeben sich als schlüssig und richtig. Die vom Asylwerber angegebenen "Mitbewohner" können dem Beweis nicht dienen, da diese offensichtlich nicht zum bezüglichen Termin an der Adresse wohnhaft und gemeldet gewesen wären. Eine Selbstanzeige bzw. Anzeige wegen Übertretung des Meldegesetzes sei bisher nicht durchgeführt worden. Die Zustellung gem. § 23 ZustellG erfolgte daher rechtswirksam. Auch die festgestellte Auskunft des Unterkunftsgebers bestätige die Rechtsrichtigkeit der Zustellung durch Hinterlegung im Akt und dass der Asylwerber zum Zeitpunkt der versuchten Zustellung des Bescheides am 17.06.2002 nicht an der Abgabestelle wohnhaft war.Die Gültigkeit des Zustellvorganges folge aus der im Akt befindlichen Beurkundung als öffentliche Urkunde. Ein Gegenbeweis zu diesem Punkt sei nicht gelungen. Insbesondere sei der Asylwerber an seiner ehemaligen Zustelladresse amtlich nicht gemeldet gewesen, da er dort nicht wohnte. Die Angaben der Postzustellerin ergeben sich als schlüssig und richtig. Die vom Asylwerber angegebenen "Mitbewohner" können dem Beweis nicht dienen, da diese offensichtlich nicht zum bezüglichen Termin an der Adresse wohnhaft und gemeldet gewesen wären. Eine Selbstanzeige bzw. Anzeige wegen Übertretung des Meldegesetzes sei bisher nicht durchgeführt worden. Die Zustellung gem. Paragraph 23, ZustellG erfolgte daher rechtswirksam. Auch die festgestellte Auskunft des Unterkunftsgebers bestätige die Rechtsrichtigkeit der Zustellung durch Hinterlegung im Akt und dass der Asylwerber zum Zeitpunkt der versuchten Zustellung des Bescheides am 17.06.2002 nicht an der Abgabestelle wohnhaft war.

Eine Partei die einen Antrag auf Zustellung wegen Fehlzustellung stelle, habe die Fehlzustellung glaubhaft zu machen bzw. glaubhaft darzulegen, dass sie tatsächlich an einer dem Amt bekannten Zustelladresse aufhältig gewesen sei. Der Asylwerber könne weder seinen Antrag glaubhaft machen, noch könne er geeignete Bescheinigungsmittel vorlegen.

6. Mit Schreiben vom 18.12.2002 brachte Herr Mag. S. das Rechtsmittel der Berufung gegen den Bescheid vom 02.12.2002 ein:

"Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes Wien, Zahl 01 25.386-BAW (ZustellG) vom 2.12.2002, dem Vertreter zugestellt am 4.12.2002 erhebe ich binnen offene Frist das Rechtsmittel der

BERUFUNG

wegen unrichtiger Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Bescheid wird in vollem Umfang angefochten.

Die belangte Behörde weist den Antrag auf ordnungsgemäße Zustellung ab.

Der abweisende Bescheid, wurde dem Vertreter zugestellt, obwohl in der ausgestellten Vollmacht ausdrücklich eine Zustellvollmacht nicht erteilt wurde und eine Zustellung an die Wohnadresse des Berufungswerbers (BW) beantragt wurde.

Alleine diese Tatsache zeigt, mit welch mangelnder Sorgfalt die Behörde die Zustellung von Schriftstücken betreibt.

In der Begründung des abweisenden Bescheides meint die Behörde dann der BW hätte lediglich die Bestätigung von Mitbewohnern und des Unterkunftsgebers angeboten. Dazu ist festzuhalten, dass es die Behörde nicht der Mühe wert fand die Mitbewohner zu befragen. Eine solche Befragung, wie es z.B. im Zivilverfahren zu Feststellung, ob eine Person an angegebener Adresse wohnhaft ist, durchaus üblich ist, wird hiermit beantragt. Der alleinige Hinweis, der BW sei an der angegebenen Adresse nicht gemeldet, kann zwar ein Indiz dafür sein, dass eine Person dort nicht wohnhaft ist reicht aber zur Feststellung tatsächlich nicht aus.

Auch aus der im Bescheid wiedergegebenen Auskunft der Pfarre geht nicht hervor, dass der BW an der angegebenen Adresse nicht wohnhaft ist.

Die Auskunft kann schon deshalb nicht stimmen, da ja z.B. der Mitbewohner, Herr A. seit 12.4.2002 an der Adresse in 1200 Wien wohnhaft ist, ihm schriftlich ein Wohnrecht eingeräumt wurde, er auch die Miete dafür zahlt (siehe Beilage) und er nach Angabe der belangten Behörde eben nicht seit 12.4.2002 gemeldet ist. Da offensichtlich eine nicht kompetente Person der Pfarre Auskunft erteilt hat, wird die Befragung von Herrn Mag. H. L., p.a. Pfarre in 1050 Wien beantragt.

Zu den Angaben der Postzustellerin ist zu bemerken, dass sie zwar darlegte, dass ihr bekannt gegeben wurde, dass Herr G. an der Adresse nicht aufhältig sei, aber nicht, von wem sie diese Angaben bekam, und ob diese Person berechtigt war eine solche Auskunft zu tätigen.

Die Aussage, an dieser Adresse handle es sich oft um Scheinmeldungen deutet darauf hin, dass sie eine solche im Fall des Herrn G. vermutet hat und keine Schritte tätigte, um zu erkunden, ob es sich tatsächlich um eine solche handelt. Da nähere Auskünfte wie sie zur Annahme kam, dass Herr G. an der Adresse nicht aufhältig sei nur die Zustellerin Frau V. machen kann, wird auch ihre Einvernahme beantragt.Die Aussage, an dieser Adresse handle es sich oft um Scheinmeldungen deutet darauf hin, dass sie eine solche im Fall des Herrn G. vermutet hat und keine Schritte tätigte, um zu erkunden, ob es sich tatsächlich um eine solche handelt. Da nähere Auskünfte wie sie zur Annahme kam, dass Herr G. an der Adresse nicht aufhältig sei nur die Zustellerin Frau römisch fünf. machen kann, wird auch ihre Einvernahme beantragt.

Da die belangte Behörde nicht schlüssig darstellen konnte, warum sie Herrn G. den negativen Asylbescheid nicht ordnungsgemäß an seine Wohnadresse zustellte, wird beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und eine ordnungsgemäße Zustellung zu veranlassen.

G. I.G. römisch eins.

Mag. C. S.

als bevollmächtigter Vertreter"

7. Der Bescheid vom 02.12.2002 (Zahl: 01 25.386-BAW (ZustellG)) wurde per RSa an Herrn G. übermittelt und nach zwei vergeblichen Zustellversuchen am 30.12.2002 und 02.01.2003 beim Zustellpostamt hinterlegt. Der erste Tag der Abholfrist war der 03.01.2003.

8. Für den 12.02.2003 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat anberaumt. Das Bundesasylamt wurde ordnungsgemäß geladen, teilte jedoch mit Schreiben vom 29.01.2003 mit, dass kein Vertreter zur öffentlichen mündlichen Verhandlung entsandt würde. Im Rahmen der Verhandlung wurde Herrn Mag. S. eine umfassende Vollmacht erteilt und es wurde im Wesentlichen ausgeführt:

"VL: Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2002 wurde zunächst an Herrn Mag. S. zugestellt. Dieser hatte jedoch ausdrücklich die Zustellvollmacht verneint. Somit lag mit der Übernahme des Bescheides durch Herrn Mag. S. am

04.122002 keine rechtswirksame Zustellung vor. Für Sie wurde der Bescheid nach zweimaligem erfolglosen Zustellversuch beim Postamt hinterlegt. Der Beginn der Abholfrist war der 03.01.2003. Dennoch langte bereits am 18.12.2002 eine Berufung ein.

BW : Ich habe den Inhalt des Bescheides, der zunächst an Mag. S. zugestellt worden ist gekannt und stimme der Berufung zu. Ich kenne auch den Inhalt der Berufung.

VL: Wo wohnen Sie?

BW: 1200 Wien.

VL: Seit wann wohnen Sie an dieser Adresse?

BW: Seit April 2002.

VL: Am 17. 6. 2002 sollte Ihnen ein Bescheid des Bundesasylamtes zugestellt werden. Wissen Sie noch ob Sie an diesem Tag zu Hause aufhältig waren?

BW: Ich weiß nur, dass ich jeden Tag im Monat Juni 2002 zu Hause gewesen und jede Nacht in meinem Bett an dieser Adresse geschlafen habe.

VL: Aus dem Akteninhalt scheint sich zu ergeben, dass eine Zustellung des Bescheides an Sie nicht möglich gewesen sein dürfte. Jemand dürfte der Zustellerin gesagt haben, dass Sie nach unbekannt verzogen seien. Haben Sie hierfür eine Erklärung?

BW: Ich war jeden Tag zu Hause und kontrollierte jeden Tag zweimal den Postkasten.

VL: Die Postbotin hätte persönlich an der Wohnungstür läuten/klopfen müssen.

BW: Es könnte sein, dass ich zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause war. Es ist Juni und Sommer gewesen und ich bin auch an die frische Luft gegangen.

VL: Die Ladung für die heutige Verhandlung haben Sie nicht persönlich übernommen. Nach zweimaligem vergeblichem Zustellversuch ist die Ladung beim Postamt hinterlegt worden. Weshalb haben Sie die Ladung nicht persönlich übernehmen können?

BW: Ich bin hier nicht verhaftet, deshalb gehe ich auf die Straße.

VL: Nach dem ersten Zustellversuch muss der Briefträger eine Verständigung hinterlassen und den zweiten Zustellversuch ankündigen. Wieso haben Sie nicht auf die zweite Zustellung gewartet und sind nicht zu Hause gewesen?

BW: Ich habe einen gelben Zettel gefunden. Darauf ist gestanden, dass ich ein Schreiben von der Post abholen soll.

VL: Sie hätten aber zuvor noch eine Verständigung bezüglich des zweiten Zustellversuchs bekommen müssen.

BW: So einen Zettel habe ich nicht gefunden.

VL: Wieso sind Sie erst mit 27. 11. 2002 an Ihrer Wohnadresse gemeldet?

BW: Unsere Wohnung gehört einer Pfarrgemeinschaft. Ich habe einen Meldezettel bekommen und habe angenommen, dass ich somit registriert gewesen bin.

VL: Den zweiten Bescheid des Bundesasylamtes wollte man Ihnen am 30. 12. 2002 zustellen. Auch hier sind Sie nicht zu Hause gewesen. Wissen Sie noch wo Sie gewesen sind?

BW: Ich habe diesen Bescheid am 3. Jänner vom Postamt abgeholt. Ich war im Dezember besonders Aufmerksam betreffend einer Zustellung. Ich kann aber nicht den ganzen Tag zu Hause sitzen. Ich muss auch einkaufen.

VL: Haben Sie am 30. 12. 2002 eine Verständigung für den zweiten Zustellversuch am 2. 1. 2003 bekommen?

BW: Nein.

VL: Wie viele Personen wohnen in der Wohnung?

BW: 3 Personen.

VL: Haben sonst Personen in der Wohnung übernachtet?

BW: Ja, allerdings nur für eine Nacht. Nicht für die Dauer mehrer Nächte.

VL: Können Sie sich vorstellen, dass eine dieser Personen oder einer Ihrer beiden Mitbewohner zum Postboten sagt, dass Sie unbekannt verzogen sind?

BW: Wenn jemand übernachtet hat, ist er nie alleine in der Wohnung geblieben. Er hat gemeinsam mit uns die Wohnung verlassen. Meine Mitbewohner hätten so etwas auch nie gesagt.

? Zeugenbefragung von Herrn A. A., geb. am 00.00.1977,

Staatsangehörigkeit Armenien:

VL: Wie lautet Ihre Wohnadresse?

Zeuge: 1200 Wien

VL: Sie sind dort seit April 2002 aufhältig?

Zeuge: Ja. Ich habe auch im Juni 2002 dort gewohnt.

VL: Hat der BW auch im Juni 2002 dort gewohnt?

Zeuge: Ja.

VL: Wie viele Menschen wohnen an dieser Adresse?

Zeuge: 3 Personen. Seit April 2002 leben wir an dieser Adresse zu dritt. Sonst wohnt dort niemand.

VL: Haben manchmal Freunde oder Bekannte an dieser Adresse übernachtet?

Zeuge: Manchmal haben wir Besuch gehabt. Manchmal hat auch jemand übernachtet, aber nur für eine Nacht.

VL: Ihr dritter Wohngenosse, ist der auch am Tag zu Hause?

Zeuge: Manchmal ja, manchmal nein. So wie wir. Er heißt R. S.

VL: Können Sie sich vorstellen, dass Ihr Wohngenosse in Ihrer Abwesenheit zum Postboten sagt, dass der BW nach unbekannt verzogen ist?

Zeuge: Das gibt es nicht.

VL: Haben Sie eine Erklärung oder könnten Sie sich vorstellen wie die Postbotin dazu kommt auf den Rückschein zu schreiben, dass der BW unbekannt verzogen ist?

Zeuge: Vielleicht die Postbotin gar nicht bis zur Wohnung gekommen. Vielleicht hat sie die Türnummer verwechselt oder sie ist gar nicht zweimal gekommen. Auf Tür Nummer xx wohnt niemand. Vielleicht ist sie dort hingekommen.

VL: Sie haben die Ladung für die heutige Verhandlung auch nicht persönlich übernommen. Weshalb nicht?

Zeuge: Es hat nur einen gelben Zettel gegeben, wonach ich ein Schreiben von der Post abholen kann. Eine Verständigung bezüglich eines zweiten Zustellversuches hat es nie gegeben. Die Verständigung habe ich im Briefkasten gefunden.

Frage an den Vertreter: Haben Sie Fragen an den Zeugen?

Vertreter: Nein."

Da die als Zeugin geladene Postbedienstete Frau V. nicht zur Verhandlung am 12.02.2002 erschienen war, musste die Verhandlung vertagt werden.Da die als Zeugin geladene Postbedienstete Frau römisch fünf. nicht zur Verhandlung am 12.02.2002 erschienen war, musste die Verhandlung vertagt werden.

9. Für den 24.11.2003 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes die Fortsetzung der öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat anberaumt. Im Rahmen der Verhandlung wurde im Wesentlichen ausgeführt:

"Zeugenbefragung von Frau V.:"Zeugenbefragung von Frau römisch fünf.:

VL: Sachverhalt ist folgender: Das BAA hat versucht dem BW einen Bescheid vom 14.06.2002, Zahl: 01 25.386-BAW zuzustellen. In der Berufung hat sich die Frage erhoben, ob die Zustellung rechtmäßig durchgeführt wurde. Ich zeige Ihnen den RSa-Brief mit dem Poststempel 15.06.2002 und ersuche Sie dazu Stellung zu nehmen.

Zeugin: Am 17.06.2002 bin ich zu der am Briefumschlag angegebenen Adresse gegangen. Die Wohnung befindet sich glaublich im x. Stock. Ich habe an der Tür mit der Nr. xx x geklopft. Dadurch, dass zuvor niemand die Tür geöffnet hat und auch niemand einen Brief beim Postamt behoben hat, habe ich auf das Kuvert geschrieben "Empfänger unbekannt verzogen".

VL: Was meinen Sie damit, wenn Sie sagen, dass niemand die Tür geöffnet hat.

Zeugin: An dieser Adresse wurden bereits zuvor mehrmals RSa- und RSb-Briefe zugestellt bzw. versucht diese zuzustellen. Ob es sich um Briefe an den BW gehandelt hat, oder an andere Personen mit dieser Anschrift, kann ich nicht sagen. Jedenfalls hat nie jemand die Tür geöffnet. Diese Zustellversuche haben relativ oft stattgefunden, ich glaube, dass ich öfter als zehn Mal vergeblich versucht habe, Briefe an dieser Anschrift zuzustellen.

VL: Haben Sie mit einem Nachbarn oder sonst jemanden gesprochen, bevor sie den Vermerk "Empfänger unbekannt verzogen" angebracht haben?

Zeugin: Ich erinnere mich daran, schon einmal mit einem Nachbarn darüber gesprochen zu haben, ob jemand an dieser Adresse aufhältig sei. Ich kann mich nicht daran erinnern bei besagtem Zustellversuch mit einem Nachbarn gesprochen zu haben.

VL: Können Sie sich noch daran erinnern, was Sie nach dem vergeblichen Versuch jemanden an besagter Adresse anzutreffen gemacht haben?

Zeugin: Nachdem ich vergeblich geklopft habe, habe ich ein Ankündigungsformular ausgefüllt, aus dem ersichtlich war, dass ein zweiter Zustellversuch am nächsten Werktag erfolgen würde. Diesen Ankündigungszettel habe ich im Hausbrieffach hinterlegt.

VL: In welchem Zustand sind die Hausbrieffach in besagtem Haus?

Zeugin: Die Hausbrieffächer in diesem Haus sind in Ordnung, ich kann mich nicht erinnern, dass sie z.b. aufgebrochen waren.

VL: Was passierte danach?

Zeugin: Am nächsten Tag erfolgte ein neuerlicher Zustellversuch an der Haustür, der wieder vergeblich war, d.h. niemand öffnete. Daraufhin habe ich eine Hinterlegungsverständigung in das Hausbrieffach gelegt.

VL: Den Vermerk "Empfänger unbekannt verzogen" haben Sie wann genau angebracht?

Zeugin: Ich habe den Vermerk nach dem zweiten Zustellversuch am Postamt, zu Mittag, angebracht.

VL: Wieso haben Sie überhaupt den Vermerk "Empfänger unbekannt verzogen" angebracht?

Zeugin: Das Hausbrieffach war übervoll. Nach Nachfrage bei meinem Vorgesetzten hat dieser gemeint, ich solle den Brief an das BAA zurückschicken.

VL an den Vertreter: Haben Sie Fragen an die Zeugin?

Vertreter: Ja.

Vertreter an Zeugin:

Vertreter: Wenn Sie beim ersten Zustellversuch bemerken, dass die Person für die der RSa-Brief bestimmt ist, nicht zu Hause ist und eine Mitteilung für einen neuen Zustellversuch im Postkasten hinterlegen, machen Sie normalerweise einen Vermerk auf dem Kuvert?

Zeugin: Ja.

Vertreter: Wie sieht so ein Vermerk aus?

Zeugin: Der Vermerk ist normalerweise auf der ersten Seite.

Vertreter: Ich möchte anmerken, dass sich dieser Vermerk nicht auf dem Kuvert befindet. Warum haben Sie das in diesem Fall nicht gemacht?

Zeugin: Weil ich mir nicht sicher war, ob der Empfänger noch an der Adresse aufhältig ist.

Vertreter: Machen Sie normalerweise auch auf der Rückseite des Kuverts Vermerke, nachdem Sie bereits den ersten erfolglosen Zustellversuch hinter sich haben; damit meine ich, vermerken Sie die Ankündigung eines zweiten Zustellversuches?

Zeugin: Normalerweise ja.

Vertreter: Ich möchte vermerken, dass sich dies nicht auf dem Kuvert befindet. Wieso war es in diesem Fall nicht so?

Zeugin: In diesem Fall habe ich es unterlassen, weil ich mir ziemlich sicher war, dass der Adressat nicht an der Adresse aufhältig sei.

Vertreter: Laut dem aberkennenden Bescheid des BAA wurde festgestellt, dass der Zustellversuch am 17.06.2002 deswegen fehlgeschlagen ist, weil an der Adresse bekannt gegeben wurde, dass der BW an dieser Adresse nicht wohnhaft ist. Stimmt das so?

Zeugin: Ich habe einen Nachbarn befragt, ob er wisse ob der BW an besagter Adresse wohnen würde. Der Nachbar hat es nicht gewusst. Somit bin ich zu meinem Chef gegangen und der hat sinngemäß gemeint, nachdem das Hausbrieffach bereits seit einem halben Jahr nicht mehr entleert worden sein dürfte, solle ich den Brief an das BAA retournieren.

VL: Haben Sie überhaupt zwei Zustellversuche unternommen?

Zeugin: Ja. Wie gesagt, habe ich zwei Zustellversuche unternommen, eine Dokumentation auf dem Brief ist aus den zuvor genannten Gründen entfallen. Den Vermerk "Empfänger unbekannt verzogen" habe ich am 17.06.2002, nach dem zweiten Zustellversuch - der erste Zustellversuch muss am 16.06.2002 erfolgt sein -, vermerkt.

Vertreter: Ich gehe davon aus, dass nicht wie im Bescheid des BAA angegeben, an der Adresse in 1200 Wien, bekannt gegeben wurde, dass der BW verzogen sei. Für mich gibt es daher keinen Grund durch die Zustellerin solches anzunehmen. Dies wird umso mehr bestätigt, als nach Aussage der Zustellerin ein Nachbar ihr mitteilte, dass er nicht wisse, ob der BW hier wohne oder nicht.

VL an BW: Wollen Sie sich äußern?

BW: Ich möchte eine Frage an die Zeugin stellen.

BW: Wie erklärten Sie sich, dass Sie einerseits angeben, dass unser Hausbrieffach ein halbes Jahr lang voll war. Andererseits waren in unserem Hausbrieffach Nr. xx x auch Briefe, die eigentlich für das Hausbrieffach Nr. xx bestimmt waren?

Zeugin: Zu dieser Zeit hatte ich noch einen Kollegen, außerdem war Sommerzeit und in diesem Fall arbeiten "Springer" (= Urlaubsersatzkräfte) bei uns. Es könnte sein, dass eine Urlaubsersatzkraft Briefe versehentlich in das Hausbrieffach xx x statt in das Hausbrieffach xx gelegt haben.

VL: Können Sie ausschließen, dass Sie die Verständigung bezüglich des zweiten Zustellversuchs und bezüglich der Hinterlegung beim Postamt aus Versehen in das Hausbrieffach xx statt in das Hausbrieffach xx x gelegt haben?

Zeugin: Das kann ich nicht ausschließen. Das könnte mir versehentlich passiert sein.

Vertreter: Sind nach diesem Brief noch Briefe für den BW zugestellt worden?

Zeugin: Ja, ich bin gleichermaßen verfahren.

Vertreter: Sind Sie immer noch Zustellerin für besagte Adresse?

Zeugin: Nein, seit August 2003 bin ich für ein anderes Gebiet zuständig.

VL: Zuvor haben Sie angegeben, dass Sie es nicht ausschließen können, dass Sie die Verständigung bezüglich des zweiten Zustellversuchs und bezüglich der Hinterlegung beim Postamt aus Versehen in das Hausbrieffach xx statt in das Hausbrieffach xx x gelegt haben. Diesfalls wäre eine mangelhafte Zustellung erfolgt.

Zeugin: Bei normalen Briefen kann es schon einmal vorkommen, dass man sich im Hausbrieffach irrt. Bei den Verständigungen eher nicht.

VL: Was konkret meinen Sie, wenn Sie angeben, dass es bei Verständigungen eher nicht möglich ist?

Zeugin: Es ist nicht auszuschließen, d.h. ich kann es nicht mit 100%iger Sicherheit ausschließen, dass es damals so war.

VL: In besagtem Verfahren treffen mehrere Umstände zusammen. Einerseits die nicht vollständige, aber ansonsten übliche, Dokumentation der Zustellversuche auf dem Kuvert in Verbindung mit dem Umstand, dass die Zustellerin in diesem Fall nicht mit 100%iger Sicherheit ausschließen kann, dass die Verständigungen versehentlich in das Hausbrieffach xx gelegt wurden und zusätzlich unbestritten bleibt, dass auch Briefe die für Nr. xx bestimmt waren in das Fach Nr. xx x gelegt wurden. Aus diesen Gründen kann nicht zweifelsfrei von einer ordnungsgemäßen Zustellung des Bescheides des BAA vom 14.06.2002 ausgegangen werden."

II. Feststellungenrömisch zwei. Feststellungen

1. Der Asylwerber brachte am 31.10.2001 beim Bundesasylamt einen Asylantrag ein. Der den Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2002 (Zahl: 01 25.386-BAW) wurde mit RSa an die Adresse in 1200 Wien zugestellt. Nachdem das Zustellorgan der Post am 17.06.2002 handschriftlich vermerkte, dass der Empfänger nach unbekannt verzogen sei und eine Anfrage beim Zentralen Melderegister am 21.06.2002 erfolglos verlief, wurde der Bescheid am 21.06.2002 gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustellG ohne vorhergehenden Zustellversuch beim Bundesasylamt hinterlegt.1. Der Asylwerber brachte am 31.10.2001 beim Bundesasylamt einen Asylantrag ein. Der den Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2002 (Zahl: 01 25.386-BAW) wurde mit RSa an die Adresse in 1200 Wien zugestellt. Nachdem das Zustellorgan der Post am 17.06.2002 handschriftlich vermerkte, dass der Empfänger nach unbekannt verzogen sei und eine Anfrage beim Zentralen Melderegister am 21.06.2002 erfolglos verlief, wurde der Bescheid am 21.06.2002 gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG ohne vorhergehenden Zustellversuch beim Bundesasylamt hinterlegt.

2. Am 15.11.2002 erschien Herr G. beim Bundesasylamt und es wurde ihm eine Kopie des Bescheides ausgefolgt.

3. Am 20.11.2002 bevollmächtigte Herr G. Herrn Mag. C. S. gegen den Bescheid des Bundesasylamtes ein Rechtsmittel in seinem Namen zu erheben und samt allfälligen Ergänzungen bei der Behörde einzubringen. Andere Vertretungshandlungen, insbesondere die Vertretung bei mündlichen Verhandlungen, waren von dieser Vollmacht nicht umfasst. Eine Zustellvollmacht wurde ausdrücklich nicht erteilt.

4. Mit Schreiben vom 21.11.2002 beantragte Herr Mag. S. die ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides Zahl: 01 25.386-BAW an die Adresse 1200 Wien.

5. Mit Bescheid vom 02.12.2002, Zahl: 01 25.386-BAW (ZustellG) wurde der Antrag auf Zustellung des Bescheides gemäß § 23 ZustellG abgewiesen. Dieser Bescheid wurde Herrn Mag. S. am 04.12.2002 zugestellt.5. Mit Bescheid vom 02.12.2002, Zahl: 01 25.386-BAW (ZustellG) wurde der Antrag auf Zustellung des Bescheides gemäß Paragraph 23, ZustellG abgewiesen. Dieser Bescheid wurde Herrn Mag. S. am 04.12.2002 zugestellt.

6. Herr Mag. S. brachte gegen den Bescheid vom 02.12.2002 (Zahl:

01 25.386-BAW (ZustellG)) am 18.12.2002 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung ein.

7. Das Bundesasylamt verfügte die Zustellung des Bescheides vom 02.12.2003, Zahl:

01 25.386-BAW (ZustellG) per RSa an Herrn G.

8. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 12.02.2003 wurde Herrn Mag. S. eine umfassende Vollmacht für das gesamte weitere Asylverfahren erteilt.

9. Der Berufungswerber hatte zum Zeitpunkt der versuchten Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 14.06.2002 (Zahl: 01 25.386-BAW) an der Adresse 1220 Wien Unterkunft genommen. Der Vermerk der Postzustellerin "Empf. unbek. verz." vom 17.06.2002 entsprach nicht den Tatsachen, sondern beruhte auf einer bloßen Vermutung des Zustellorgans. Auf Grund der nicht rechtskonformen Vorgehensweise der Postzustellerin war in Folge die Hinterlegung des Bescheides gemäß § 8 Abs. 2 iVm 23 Zustellgesetz durch das Bundesasylamt nicht rechtmäßig und der Bescheid wurde gegenüber dem Berufungswerber bis dato nicht erlassen.9. Der Berufungswerber hatte zum Zeitpunkt der versuchten Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 14.06.2002 (Zahl: 01 25.386-BAW) an der Adresse 1220 Wien Unterkunft genommen. Der Vermerk der Postzustellerin "Empf. unbek. verz." vom 17.06.2002 entsprach nicht den Tatsachen, sondern beruhte auf einer bloßen Vermutung des Zustellorgans. Auf Grund der nicht rechtskonformen Vorgehensweise der Postzustellerin war in Folge die Hinterlegung des Bescheides gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit 23 Zustellgesetz durch das Bundesasylamt nicht rechtmäßig und der Bescheid wurde gegenüber dem Berufungswerber bis dato nicht erlassen.

III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung

1. Die Feststellungen bezüglich des Zeitpunktes der Asylantragstellung, der bescheidmäßigen Erledigung durch das Bundesasylamt am 14.06.2002 (Zahl: 01 25.386-BAW) und der Hinterlegung des Bescheides ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt (Aktenseiten 5 und 51 bis 97).

2. Die Feststellungen bezüglich der Ausfolgung eine Kopie des Bescheides an Herrn G. ergeben sich aus einem Aktenvermerk vom 15.11.2002 im erstinstanzlichen Verwaltungsakt (Aktenseite 141).

3. Dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt liegen eine Kopie der schriftlichen Vollmacht vom 20.11.2002 und der Antrag vom 21.11.2002 auf Zustellung des Bescheides mit der Zahl 01 25.386- BAW bei (Aktenseiten 143 bis 147).

4. Der Zeitpunkt der Bescheidzustellung des Bescheides vom 02.12.2002 (Zahl:

01 25.386-BAW (ZustellG)) an Herrn Mag. S. und an den BW ergeben sich auf Grund der Rsa-Übernahmebestätigungen (erstinstanzlicher Verwaltungsakt Seite 164 und 183)

5. Dass der Berufungswerber zum Zeitpunkt der versuchten Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 14.06.2002 (Zahl: 01 25.386-BAW) tatsächlich an der Adresse 1200 Wien Unterkunft genommen hatte und der Vermerk der Postzustellerin "Empf. unbek. verz." vom 17.06.2002 nicht den Tatsachen entsprach ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Mitbewohners des Berufungswerbers, Herrn A. A., der im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung vom 12.02.2003 als Zeuge befragt worden ist. Ein glaubhaftes Indiz dafür, dass Herr A., trotz unterlassener behördlicher Anmeldung, tatsächlich zusammen mit dem Berufungswerber an der oben genannten Adresse gewohnt hat, sind die von ihm in Vorlage gebrachten Bestätigungen bezüglich der Mietzahlungen (erstinstanzlicher Verwaltungsakt Seite 169 bis 173).

Weiters hat die Postzustellerin, Frau V., anlässlich der Berufungsverhandlung am 24.11.2003 als Zeugin angegeben, dass sie sich daran erinnern könne, dass anlässlich der beiden Zustellversuche niemand an der oben genannten Adresse die Tür geöffnet habe. Sie sei sich ziemlich sicher gewesen, dass der Adressat nicht an dieser Adresse aufhältig sei, allerdings nicht etwa weil sie einen Mitbewohner angetroffen oder einen Nachbarn befragt habe (wie man aus dem Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 27.11.2002, erstinstanzlicher Verwaltungsakt Seite 152 schließen könnte), sondern beruht dieser Vermerk auf einer bloßen, nicht überprüften, persönliche Vermutung der Postzustellerin. Auch kann die Postzustellerin nicht hundertprozentig davon ausgehen, dass Sie die Verständigung bezüglich des zweiten Zustellversuches nicht versehentlich in das Haubrieffach xx anstatt in das Hausbrieffach xx x gelegt habe (es sei im Sommer tatsächlich auch vorgekommen, dass Schriftstücke, die für das Hausbrieffach xx bestimmt waren in das Hausbrieffach xx x gelegt wurden).Weiters hat die Postzustellerin, Frau römisch fünf., anlässlich der Berufungsverhandlung am 24.11.2003 als Zeugin angegeben, dass sie sich daran erinnern könne, dass anlässlich der beiden Zustellversuche niemand an der oben genannten Adresse die Tür geöffnet habe. Sie sei sich ziemlich sicher gewesen, dass der Adressat nicht an dieser Adresse aufhältig sei, allerdings nicht etwa weil sie einen Mitbewohner angetroffen oder einen Nachbarn befragt habe (wie man aus dem Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 27.11.2002, erstinstanzlicher Verwaltungsakt Seite 152 schließen könnte), sondern beruht dieser Vermerk auf einer bloßen, nicht überprüften, persönliche Vermutung der Postzustellerin. Auch kann die Postzustellerin nicht hundertprozentig davon ausgehen, dass Sie die Verständigung bezüglich des zweiten Zustellversuches nicht versehentlich in das Haubrieffach xx anstatt in das Hausbrieffach xx x gelegt habe (es sei im Sommer tatsächlich auch vorgekommen, dass Schriftstücke, die für das Hausbrieffach xx bestimmt waren in das Hausbrieffach xx x gelegt wurden).

Auf Grund des widerspruchsfreien und schlüssigen Vorbringens des Berufungswerbers bezüglich seines tatsächlichen Aufenthaltes an der oben genannte Adresse in Verbindung mit den damit inhaltlich übereinstimmenden Angaben der Zeugen ist davon auszugehen, dass der Berufungswerber tatsächlich an der oben genannten Adresse wohnhaft war. Die Vorgehensweise der Postzustellerin beim Zustellversuch des Bescheides vom 14.06.2002 (Zahl: 01 25.386-BAW) war nicht rechtmäßig. Dem Bundesasylamt war dieser Umstand jedoch nicht bekannt und es konnte daher nicht wissen, dass in diesem konkreten Fall nicht mit Hinterlegung des Bescheides gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustellG vorzugehen war.Auf Grund des widerspruchsfreien und schlüssigen Vorbringens des Berufungswerbers bezüglich seines tatsächlichen Aufenthaltes an der oben genannte Adresse in Verbindung mit den damit inhaltlich übereinstimmenden Angaben der Zeugen ist davon auszugehen, dass der Berufungswerber tatsächlich an der oben genannten Adresse wohnhaft war. Die Vorgehensweise der Postzustellerin beim Zustellversuch des Bescheides vom 14.06.2002 (Zahl: 01 25.386-BAW) war nicht rechtmäßig. Dem Bundesasylamt war dieser Umstand jedoch nicht bekannt und es konnte daher nicht wissen, dass in diesem konkreten Fall nicht mit Hinterlegung des Bescheides gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG vorzugehen war.

IV. Rechtliche Beurteilungrömisch vier. Rechtliche Beurteilung

Der Unabhängige Bundesasylsenat entscheidet gemäß § 38 Abs. 1 AsylG über Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamtes. Gemäß § 23 AsylG findet auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, soweit nicht anderes bestimmt wird, das AVG Anwendung. Die Berufungsbehörde hat gemäß § 66 Abs. 4 AVG, sofern nicht ein Fall des § 66 Abs. 2 AVG vorliegt oder die Berufung als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.Der Unabhängige Bundesasylsenat entscheidet gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG über Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamtes. Gemäß Paragraph 23, AsylG findet auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, soweit nicht anderes bestimmt wird, das AVG Anwendung. Die Berufungsbehörde hat gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, sofern nicht ein Fall des Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorliegt oder die Berufung als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, oder bei der Behörde, die über die Berufung zu entscheiden hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Falle bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb der Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, oder bei der Behörde, die über die Berufung zu entscheiden hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Falle bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb der Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.

Gegenständlicher Berufung vom 18.12.2002 richtet sich gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2002 (Zahl: 01 25.386-BAW (ZustellG), zugestellt an Herrn Mag. S. am 04.12.2002.

Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der vom Zusteller erstellt Zustellnachweis (Rückschein) eine öffentliche Urkunde, die den Beweis dafür erbringt, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, doch ist der Gegenbeweis gemäß § 292 Abs. 2 ZPO zulässig. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptungen auch entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzubieten, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (VwGH E vom 03.05.2000, Zl. 99/01/0179 und VwGH B vom 03.09.2002, Zl. 2002/03/0156).Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der vom Zusteller erstellt Zustellnachweis (Rückschein) eine öffentliche Urkunde, die den Beweis dafür erbringt, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, doch ist der Gegenbeweis gemäß Paragraph 292, Absatz 2, ZPO zulässig. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptungen auch entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzubieten, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (VwGH E vom 03.05.2000, Zl. 99/01/0179 und VwGH B vom 03.09.2002, Zl. 2002/03/0156).

In der Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2002 wird angeführt, dass die Zustellung des Bescheides vom 14.06.2002 nicht rechtmäßig erfolgt sei, da der Berufungswerber, entgegen den Angaben der Postzustellerin auf dem Kuvert, tatsächlich an der angegebenen Adresse wohnhaft sei. Als Ergebnis des daraufhin durchgeführten Ermittlungsverfahrens (siehe dazu III.5.) ist davon auszugehen, dass es dem Berufungswerber, trotz des von der Postzustellerin erstellten Rückscheins, gelungen ist zu beweisen, dass die Zustellung in diesem konkreten Fall nicht vorschriftsmäßig erfolgt ist. Der erstinstanzliche Bescheid vom 14.06.2002 (Zahl: 01 25.386-BAW) bis dato nicht rechtmäßig zugestellt worden, weshalb kein das Asylverfahren erledigender Bescheid des Bundesasylamtes vorliegt und der Bescheid vom 02.12.2002 (Zahl:In der Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2002 wird angeführt, dass die Zustellung des Bescheides vom 14.06.2002 nicht rechtmäßig erfolgt sei, da der Berufungswerber, entgegen den Angaben der Postzustellerin auf dem Kuvert, tatsächlich an der angegebenen Adresse wohnhaft sei. Als Ergebnis des daraufhin durchgeführten Ermittlungsverfahrens (siehe dazu römisch drei.5.) ist davon auszugehen, dass es dem Berufungswerber, trotz des von der Postzustellerin erstellten Rückscheins, gelungen ist zu beweisen, dass die Zustellung in diesem konkreten Fall nicht vorschriftsmäßig erfolgt ist. Der erstinstanzliche Bescheid vom 14.06.2002 (Zahl: 01 25.386-BAW) bis dato nicht rechtmäßig zugestellt worden, weshalb kein das Asylverfahren erledigender Bescheid des Bundesasylamtes vorliegt und der Bescheid vom 02.12.2002 (Zahl:

01 25.386-BAW (ZustellG)) ersatzlos zu beheben war.

Schlagworte

Bescheidbehebung, Zustellmangel

Dokumentnummer

UBAST_20031201_233_969_15_VIII_40_03_00
Quelle: Unabhängiger Bundesasylsenat UBAS, https://www.ris.bka.gv.at/Ubas
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