Norm
AVG §68Spruch
BESCHEID
SPRUCH
Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Mag. Windhager gem. § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 38 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) i.d.F. Nr. 126/2002, entschieden:Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Mag. Windhager gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) in der Fassung Nr. 126 aus 2002,, entschieden:
Der Berufung von K. G. alias G. alias K. G. vom 28.11.2003 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.11.2003, Zl. 02 10.287- BAI, wird gem. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. 1991/51, i.d.g.F., stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.Der Berufung von K. G. alias G. alias K. G. vom 28.11.2003 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.11.2003, Zl. 02 10.287- BAI, wird gem. Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. 1991/51, i.d.g.F., stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.
Text
BEGRÜNDUNG
Der Antragsteller, welcher lt. Aktenlage bereits am 26.12.2001 illegal von Tschechien nach Österreich eingereist ist, hat am 18.04.2002 den gegenständlichen Asylantrag eingebracht, welcher vom Bundesasylamt mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12.11.2003, Zl. 02 10.287-BAI, gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.Der Antragsteller, welcher lt. Aktenlage bereits am 26.12.2001 illegal von Tschechien nach Österreich eingereist ist, hat am 18.04.2002 den gegenständlichen Asylantrag eingebracht, welcher vom Bundesasylamt mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12.11.2003, Zl. 02 10.287-BAI, gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.
Das Bundesasylamt hat diese zurückweisende Entscheidung damit begründet, dass der Antragsteller bereits am 16.01.2002 beim Bundesasylamt einen vorangehenden Asylantrag gestellt hat und dieser mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 27.06.2003 rechtskräftig gem. § 4 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückzuweisen war. Eine gegen den Bescheid vom 27.06.2003 eingebrachte Berufung habe sich als verspätet erwiesen. Die Begründung des neuerlichen gegenständlichen Antrages sei daher nicht als Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes bzw. als Änderung der für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umstände zu werten, welche ein neuerliches Aufrollen des Falles mit neuerlicher Entscheidung rechtfertigen würde. Der vorangehende Bescheid dürfe von der Behörde daher weder aufgehoben noch abgeändert werden, die Durchführung eines neuerlichen Asylverfahrens komme nur bei einer zwischenzeitlich eingetretenen Änderung der Sach- und Rechtslage in Frage.Das Bundesasylamt hat diese zurückweisende Entscheidung damit begründet, dass der Antragsteller bereits am 16.01.2002 beim Bundesasylamt einen vorangehenden Asylantrag gestellt hat und dieser mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 27.06.2003 rechtskräftig gem. Paragraph 4, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückzuweisen war. Eine gegen den Bescheid vom 27.06.2003 eingebrachte Berufung habe sich als verspätet erwiesen. Die Begründung des neuerlichen gegenständlichen Antrages sei daher nicht als Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes bzw. als Änderung der für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umstände zu werten, welche ein neuerliches Aufrollen des Falles mit neuerlicher Entscheidung rechtfertigen würde. Der vorangehende Bescheid dürfe von der Behörde daher weder aufgehoben noch abgeändert werden, die Durchführung eines neuerlichen Asylverfahrens komme nur bei einer zwischenzeitlich eingetretenen Änderung der Sach- und Rechtslage in Frage.
Gegen diesen zurückweisenden Bescheid des Bundesasylamtes hat der Antragsteller fristgerecht berufen, zu welcher der Unabhängige Bundesasylsenat wiefolgt erwogen hat:
Wie bereits dargelegt, ist der Antragsteller bereits im Dezember 2001 illegal in das Bundesgebiet eingereist.
Die erkennende Behörde hat zu den gegenständlichen Asylanträgen des K. G. bereits mehrere Entscheidungen im Hinblick auf zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes gem. § 4 zu treffen gehabt, mit Erledigung vom 19.06.2002, Zl. 227.416/0-VI/18/02, war der erstinstanzliche Bescheid vom 11.03.2002, Zl. 02 01.553-BAL, gem. § 66 Abs. 2 AVG aufzuheben und die Angelegenheit an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, da - kurz gefasst - das Bundesasylamt ein Parteiengehör zur Rechtslage in der Tschechischen Republik gem. § 23 Abs. 3 ZustellG beim Bundesasylamt hinterlegt hat, obwohl der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt in Bundesbetreuung aufhältig war.Die erkennende Behörde hat zu den gegenständlichen Asylanträgen des K. G. bereits mehrere Entscheidungen im Hinblick auf zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes gem. Paragraph 4, zu treffen gehabt, mit Erledigung vom 19.06.2002, Zl. 227.416/0-VI/18/02, war der erstinstanzliche Bescheid vom 11.03.2002, Zl. 02 01.553-BAL, gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG aufzuheben und die Angelegenheit an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, da - kurz gefasst - das Bundesasylamt ein Parteiengehör zur Rechtslage in der Tschechischen Republik gem. Paragraph 23, Absatz 3, ZustellG beim Bundesasylamt hinterlegt hat, obwohl der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt in Bundesbetreuung aufhältig war.
In der nächstfolgenden Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 11.06.2003, Zl. 227.416/3-VI/18/02, war eine Entscheidung des Bundesasylamtes gem. § 68 AVG i.V.m. § 4 Abs. 1 AsylG vom 17.09.2002 ersatzlos zu beheben, da - kurz gefasst - das Bundesasylamt in dieser Entscheidung von einer rechtskräftigen vorangehenden Entscheidung gem. § 4 AsylG ausging, das Ermittlungsverfahren jedoch ergeben hat, dass ein vorangehender Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2002 gem. § 4 AsylG nicht ordnungsgemäß zugestellt worden war.In der nächstfolgenden Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 11.06.2003, Zl. 227.416/3-VI/18/02, war eine Entscheidung des Bundesasylamtes gem. Paragraph 68, AVG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, AsylG vom 17.09.2002 ersatzlos zu beheben, da - kurz gefasst - das Bundesasylamt in dieser Entscheidung von einer rechtskräftigen vorangehenden Entscheidung gem. Paragraph 4, AsylG ausging, das Ermittlungsverfahren jedoch ergeben hat, dass ein vorangehender Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2002 gem. Paragraph 4, AsylG nicht ordnungsgemäß zugestellt worden war.
Ein auf den ersten Asylantrag des Antragstellers bezogener Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.06.2003, Zl. 02 01.553-BAL, (Zurückweisung gem. § 4 Abs. 1 AsylG) ist in Rechtskraft erwachsen, da sich ein vom rechtsfreundlich vertretenen Antragsteller am 08.07.2003 eingebrachtes Rechtsmittel als verspätet erwiesen hat (vgl. hiezu Bescheid des UBAS vom 06.08.2003, Zl. 227.416/11-VI/18/03).Ein auf den ersten Asylantrag des Antragstellers bezogener Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.06.2003, Zl. 02 01.553-BAL, (Zurückweisung gem. Paragraph 4, Absatz eins, AsylG) ist in Rechtskraft erwachsen, da sich ein vom rechtsfreundlich vertretenen Antragsteller am 08.07.2003 eingebrachtes Rechtsmittel als verspätet erwiesen hat vergleiche hiezu Bescheid des UBAS vom 06.08.2003, Zl. 227.416/11-VI/18/03).
Zur vorliegenden Berufung hat der Unabhängige Bundesasylsenat wiefolgt erwogen:
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH 19.07.2001, Zl. 99/20/0418; VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173).Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH 19.07.2001, Zl. 99/20/0418; VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173).
Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. z.B. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. z.B. VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913 und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. z.B. VwGH 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; VwGH 07.05.1997, Zl. 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 105 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche z.B. VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 80 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche z.B. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche z.B. VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913 und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 90 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche z.B. VwGH 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; VwGH 07.05.1997, Zl. 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 105 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).
Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden vergleiche VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).
Für den Unabhängigen Bundesasylsenat ist Sache des gegenständlichen Verfahrens i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG demnach ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Asylantrag gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Für den Unabhängigen Bundesasylsenat ist Sache des gegenständlichen Verfahrens i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG demnach ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Asylantrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
Wie vom rechtsfreundlich vertretenen Antragsteller richtig erkannt, erweist sich die rechtliche Beurteilung des Bundesasylamtes in der nunmehr angefochtenen Entscheidung als unzutreffend, da tatsächlich die gegenständliche Rechtslage seit Erlassung des vorangehenden - aus Sicht des Bundesasylamtes - bindenden Bescheides vom 27.06.2003, Zl. 02 01.553-BAL, eine Änderung erfahren hat. Das Bundesasylamt hat die genannte Entscheidung vom 27.06.2003 nämlich in der rechtlichen Beurteilung primär darauf gestützt, dass die Bestimmung des zweiten Satzes des § 4 Abs. 3 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76 i.d.F. der Asylgesetz-Novelle 2001, BGBl. I Nr. 82 (mangelnde Drittstaatsicherheit kann aufgrund eines Sachverhaltes, der einem bestehenden Rechtsakt des Rates der Europäischen Union entspricht, nicht eingewendet werden) dazu führe, dass die vom VfGH und VwGH auf der Grundlage des § 4 Abs. 3a aufgestellten Anforderungen an den effektiven Rechtsschutz im Asylverfahren auf die Beurteilung von Staaten als sichere Drittländer nicht mehr als Wertungsgrundlage dienen könnten. Nunmehr sei durch den Gesetzgeber mit Anfügung des Satzes "mangelnde Drittstaatsicherheit kann aufgrund eines Sachverhaltes, der einem bestehenden Rechtsakt des Rates der Europäischen Union entspricht, nicht angewendet werden" ein neuer Beurteilungsrahmen aufgestellt worden. Trifft es zu, dass "der Sachverhalt dem EU-Asylaquis entspricht, verhindert dies den Ausschluss der Drittstaatsicherheit".Wie vom rechtsfreundlich vertretenen Antragsteller richtig erkannt, erweist sich die rechtliche Beurteilung des Bundesasylamtes in der nunmehr angefochtenen Entscheidung als unzutreffend, da tatsächlich die gegenständliche Rechtslage seit Erlassung des vorangehenden - aus Sicht des Bundesasylamtes - bindenden Bescheides vom 27.06.2003, Zl. 02 01.553-BAL, eine Änderung erfahren hat. Das Bundesasylamt hat die genannte Entscheidung vom 27.06.2003 nämlich in der rechtlichen Beurteilung primär darauf gestützt, dass die Bestimmung des zweiten Satzes des Paragraph 4, Absatz 3, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76 in der Fassung der Asylgesetz-Novelle 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 82 (mangelnde Drittstaatsicherheit kann aufgrund eines Sachverhaltes, der einem bestehenden Rechtsakt des Rates der Europäischen Union entspricht, nicht eingewendet werden) dazu führe, dass die vom VfGH und VwGH auf der Grundlage des Paragraph 4, Absatz 3 a, aufgestellten Anforderungen an den effektiven Rechtsschutz im Asylverfahren auf die Beurteilung von Staaten als sichere Drittländer nicht mehr als Wertungsgrundlage dienen könnten. Nunmehr sei durch den Gesetzgeber mit Anfügung des Satzes "mangelnde Drittstaatsicherheit kann aufgrund eines Sachverhaltes, der einem bestehenden Rechtsakt des Rates der Europäischen Union entspricht, nicht angewendet werden" ein neuer Beurteilungsrahmen aufgestellt worden. Trifft es zu, dass "der Sachverhalt dem EU-Asylaquis entspricht, verhindert dies den Ausschluss der Drittstaatsicherheit".
Mit anderen Worten, das Bundesasylamt ging in der vorangehenden rechtskräftigen Entscheidung vom 27.06.2003 primär davon aus, dass im Hinblick auf den bevorstehenden Beitritt der Tschechischen Republik zu Europäischen Union ein Rechtsakt des Rates der Europäischen Union vorliege, mangelnde Drittstaatsicherheit daher nicht anzuwenden sei.
Diese Bestimmung des zweiten Satzes des § 4 Abs. 3 AsylG 1997, auf welche sich die vorangehende rechtskräftige zurückweisende Entscheidung gem. § 4 AsylG stützt, wurde jedoch vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 03.10.2003, GZ G 49/03, als verfassungswidrig aufgehoben, sodass zweifelsfrei zum Zeitpunkt der Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides gem. § 68 AVG (12.11.2003) eine wesentliche Änderung der gegenständlichen Rechtslage für die Beurteilung der Drittstaatsicherheit eingetreten ist.Diese Bestimmung des zweiten Satzes des Paragraph 4, Absatz 3, AsylG 1997, auf welche sich die vorangehende rechtskräftige zurückweisende Entscheidung gem. Paragraph 4, AsylG stützt, wurde jedoch vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 03.10.2003, GZ G 49/03, als verfassungswidrig aufgehoben, sodass zweifelsfrei zum Zeitpunkt der Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides gem. Paragraph 68, AVG (12.11.2003) eine wesentliche Änderung der gegenständlichen Rechtslage für die Beurteilung der Drittstaatsicherheit eingetreten ist.
Wie das Bundesasylamt selbst im angefochtenen Bescheid ausführt, kommt die Durchführung einer neuerlichen Prüfung nur bei einer zwischenzeitlich eingetretenen Änderung der Sach- oder Rechtslage in Frage, wobei eine solche Änderung im Hinblick auf das genannte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zweifelsfrei eingetreten ist.
Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Bundesasylamt daher nicht wie in der Entscheidung vom 27.06.2003 auf die Beurteilung der Frage, ob ein Sachverhalt besteht, der einem bestehenden Rechtsakt des Rates der Europäischen Union entspricht, beschränken können, sondern wird vielmehr aufgrund der nunmehr geltenden Rechtslage (frühere gesetzliche Bestimmungen treten nach dem genannten Erkenntnis des VfGH vom 03.10.2003 nicht wieder in Kraft) inhaltlich mit dem Vorbringen unter Zugrundelegung der geltenden Rechtsordnung auseinander zusetzen haben. Da somit keine "Identität der Sache" vorliegt, war aus den dargelegten Gründen spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Identität der SacheDokumentnummer
UBAST_20040204_227_416_13_VI_18_03_00