Norm
AVG §64 Abs1 AsylG 1997 §5Spruch
BESCHEID
SPRUCH
Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. Ilse FAHRNER gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 38 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 (Asylgesetz), entschieden.Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. Ilse FAHRNER gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, (Asylgesetz), entschieden.
Der Berufung von K. N. und K. V. vom 19.02.2004 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2004, Zl. 04 01.560-BAI und 04 01.561-BAI, wird gemäß Artikel 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates iVm § 64 Abs. 1 AVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Berufung von K. N. und K. römisch fünf. vom 19.02.2004 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2004, Zl. 04 01.560-BAI und 04 01.561-BAI, wird gemäß Artikel 19 Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, AVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG
1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2004, Zl. 04 01.560-BAI, 04 01.561-BAI, wurden die Asylanträge vom 30.01.2004 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und weiters festgestellt, dass für die Prüfung der Asylanträge gemäß Art. 13 iVm Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates, Finnland zuständig sei und die Asylantragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Finnland ausgewiesen werden.1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2004, Zl. 04 01.560-BAI, 04 01.561-BAI, wurden die Asylanträge vom 30.01.2004 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und weiters festgestellt, dass für die Prüfung der Asylanträge gemäß Artikel 13, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates, Finnland zuständig sei und die Asylantragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Finnland ausgewiesen werden.
Der Bescheid enthält weiters den Hinweis, dass die mit dem Bescheid erlassene Ausweisung gemäß Art. 19 Abs. 2 bzw. Art. 20 Abs. 1 lit. d. VO Nr. 343/2003 des Rates sofort durchsetzbar ist und einer dagegen eingebrachten Berufung eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt.Der Bescheid enthält weiters den Hinweis, dass die mit dem Bescheid erlassene Ausweisung gemäß Artikel 19, Absatz 2, bzw. Artikel 20, Absatz eins, Litera d, VO Nr. 343 aus 2003, des Rates sofort durchsetzbar ist und einer dagegen eingebrachten Berufung eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt.
2. Mit Schriftsatz vom 19.02.2004, zur Post gegeben am 20.02.2004, wurde firstgerecht gegen den persönlich am 17.02.2004 zugestellten Bescheid, Berufung erhoben.
3. In Spruchpunkt II. der Berufung wird beantragt der Berufung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, dies mit der Begründung, einer erheblichen Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Berufungswerberin, hervorgerufen durch die Überstellung nach Finnland.3. In Spruchpunkt römisch zwei. der Berufung wird beantragt der Berufung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, dies mit der Begründung, einer erheblichen Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Berufungswerberin, hervorgerufen durch die Überstellung nach Finnland.
4. Der Ehegatte der Berufungswerberin K. N. und Vater der minderjährigen Berufungswerberin V. K. hat ebenfalls in Österreich einen Asylantrag gestellt. Eine bescheidmäßige Erledigung der Behörde erster Instanz ist noch nicht erfolgt, und ist das von der Grundsatz und Dublinabteilung zu seiner Person eingeleitete Konsultationsverfahren mit Finnland noch nicht abgeschlossen.4. Der Ehegatte der Berufungswerberin K. N. und Vater der minderjährigen Berufungswerberin römisch fünf. K. hat ebenfalls in Österreich einen Asylantrag gestellt. Eine bescheidmäßige Erledigung der Behörde erster Instanz ist noch nicht erfolgt, und ist das von der Grundsatz und Dublinabteilung zu seiner Person eingeleitete Konsultationsverfahren mit Finnland noch nicht abgeschlossen.
Der Unabhängige Bundesasylsenat hat erwogen:
Nach dem Vorbringen und der Aktenlage befindet sich neben den beiden Berufungswerberinnen ein weiteres Familienmitglied (Ehegatte und Vater) im Bundesgebiet. Das Konsultationsverfahren ist noch offen, eine Zuständigkeitserklärung liegt derzeit (noch) nicht vor. Sollte sich keine Zuständigkeit des konsultierten Mitgliedstaates für den Ehegatten und Vater ergeben, würde die sofortige Durchsetzung der Ausweisung einen Eingriff in das Familienleben der Berufungswerberinnen bedeuten und sohin eine Verletzung ihrer Rechte nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bewirken.Nach dem Vorbringen und der Aktenlage befindet sich neben den beiden Berufungswerberinnen ein weiteres Familienmitglied (Ehegatte und Vater) im Bundesgebiet. Das Konsultationsverfahren ist noch offen, eine Zuständigkeitserklärung liegt derzeit (noch) nicht vor. Sollte sich keine Zuständigkeit des konsultierten Mitgliedstaates für den Ehegatten und Vater ergeben, würde die sofortige Durchsetzung der Ausweisung einen Eingriff in das Familienleben der Berufungswerberinnen bedeuten und sohin eine Verletzung ihrer Rechte nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK bewirken.
Zur Zulässigkeit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird auf die Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.02.2004 zu Zl. 246.640/0-VII/43/04 verwiesen und der diesbezügliche Bescheid beigelegt.
Da auch im Lichte des EU-Primärrechtes die Effektivität des Rechtschutzes gewährleistet sein muss war antragsgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
vertragliche Unzuständigkeit, bestehendes Familienleben, aufschiebende WirkungDokumentnummer
UBAST_20040302_247_349_0_IX_25_04_00