TE Ubas Bescheid 2004/4/15 218.237/0-VI/42/00

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Veröffentlicht am 15.04.2004
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Spruch

BESCHEID

SPRUCH

Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. HOFBAUER gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 38 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 126/2002 (AsylG), entschieden:Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. HOFBAUER gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, (AsylG), entschieden:

Der Berufung von H. E. vom 04.08.2000 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.07.2000, Zahl: 00 05.418-BAI, wird stattgegeben und H. E. gemäß § 7 AsylG Asyl gewährt. Gemäß § 12 leg.cit. wird festgestellt, dass H.E. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Berufung von H. E. vom 04.08.2000 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.07.2000, Zahl: 00 05.418-BAI, wird stattgegeben und H. E. gemäß Paragraph 7, AsylG Asyl gewährt. Gemäß Paragraph 12, leg.cit. wird festgestellt, dass H.E. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

BEGRÜNDUNG

I. 1. Der Berufungswerber, ein aus dem Kosovo stammender Staatsangehöriger Serbien und Montenegros, gelangte im Mai 2000 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet und beantragte am 08.05.2000 die Gewährung von Asyl. Der Berufungswerber wurde hiezu am 07.06.2000 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, niederschriftlich einvernommen. Das Bundesasylamt wies den Asylantrag mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.07.2000 in Spruchteil I unter Berufung auf § 7 AsylG ab; in Spruchteil II stellte es fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Berufungswerbers in "die BR Jugoslawien" gemäß § 8 AsylG zulässig sei.römisch eins. 1. Der Berufungswerber, ein aus dem Kosovo stammender Staatsangehöriger Serbien und Montenegros, gelangte im Mai 2000 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet und beantragte am 08.05.2000 die Gewährung von Asyl. Der Berufungswerber wurde hiezu am 07.06.2000 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, niederschriftlich einvernommen. Das Bundesasylamt wies den Asylantrag mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.07.2000 in Spruchteil römisch eins unter Berufung auf Paragraph 7, AsylG ab; in Spruchteil römisch zwei stellte es fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Berufungswerbers in "die BR Jugoslawien" gemäß Paragraph 8, AsylG zulässig sei.

2. Gegen diesen am 21.07.2000 zugestellten Bescheid erhob der Berufungswerber mit Schriftsatz vom 04.08.2000, zur Post gegeben am gleichen Tag, fristgerecht die dem unabhängigen Bundesasylsenat vorliegende Berufung.

II. Der unabhängige Bundesasylsenat geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem Sachverhalt aus:römisch zwei. Der unabhängige Bundesasylsenat geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem Sachverhalt aus:

1. Der Berufungswerber trägt den im Spruch angeführten Namen, stammt aus dem Kosovo und ist Staatsangehöriger Serbien und Montenegros. Der Berufungswerber wurde in P. geboren und ist bei seinen Eltern in D. aufgewachsen; er gehört der Volksgruppe der Gorani an und ist muslimischen Glaubens. Der Berufungswerber hat die damalige Bundesrepublik Jugoslawien 2000 verlassen und gelangte schlepperunterstützt nach Österreich.

2. Der Berufungswerber hat an der Militärakademie Ökonomie studiert, er gehörte der motorisierten Brigade an, der (vormalige) Sitz der Brigade war in M., der Berufungswerber war zuletzt in einer Kaserne in K. stationiert. Der Berufungswerber hätte nach P. versetzt werden sollen, er hat innerhalb seiner Einheit - anlässlich eines Besuches der Generäle Pavkovic (Chef des Generalstabes) und Lazarevic -die Meinung geäußert, dass diese vor das Kriegsverbrechertribunal in Den Haag gehören würden. In der Nacht vom 00. auf den 00.00. 2000 kam daraufhin die Militärpolizei zur Wohnung des Berufungswerbers und durchsuchte diese; der Berufungswerber wurde mitgenommen und verhört und am nächsten Morgen freigelassen. Er wurde dabei u.a. danach gefragt, ob es stimme, dass er gesagt habe, dass die Generäle vor das Kriegsverbrechertribunal gehören würden; der Berufungswerber hat dies zugegeben, er wurde weiters über seine Familie im Kosovo befragt. Dem Berufungswerber wurde mitgeteilt, dass er disziplinär zur Verantwortung gezogen würde, weil er Propaganda für die Nato machen und dem Ansehen der jugoslawische Armee schaden würde. Der Berufungswerber hat daraufhin noch am 00. 2000 K. mit seiner Gattin verlassen und ist zunächst nach N. gefahren, von wo er am 00. 2000 abends mit Hilfe eines Schleppers die damalige Bundesrepublik Jugoslawien verlassen hat.

3. Der Vater des Berufungswerbers wurde im Kosovo in D. am 00.00.1999 von albanischer Seite entführt und am nächsten Tag freigelassen; er wurde dabei nach dem Berufungswerber bzw. dessen Tätigkeit innerhalb der Armee befragt. Der Vater des Berufungswerbers hat seine Entführung am 00.00. 1999 bei der KFOR angezeigt und wurde daraufhin noch am selben Tag seitens ehemaliger UCK Mitglieder zu einer Befragung in die frühere (illegale) UCK-Station beordert. Der Vater des Berufungswerbers hat den Kosovo daraufhin verlassen und sich 2000 nach Belgrad begeben; die Mutter des Berufungswerbers hat sich ca. Ende 00. 2000 nach Belgrad begeben.

4. Im Falle einer Rückkehr des Berufungswerbers in den Kosovo ist davon auszugehen, dass dieser wegen seiner Zugehörigkeit zu den Gorani in Verbindung mit dem Umstand, dass der Berufungswerber bis 2000 Offizier in der jugoslawischen Armee war, mit Repressionsmaßnahmen (seitens der albanischen Mehrheitsbevölkerung) zu rechnen hätte, die bis hin zu massiven körperlichen Übergriffen reichen; es ist nicht davon auszugehen, dass die im Kosovo etablierten Sicherheitskräfte dagegen ausreichend effektiven Schutz bereitstellen können.

5. Hinsichtlich der Situation in Serbien und Montenegro (ohne Kosovo) ist davon auszugehen, dass der Berufungswerber im Falle einer Rückkehr dorthin wegen seiner Herkunft aus dem Kosovo, seines muslimischen Glaubens und seiner Zugehörigkeit zu den Gorani - und dem daraus resultierenden (sich insbesondere aus seinem Namen ergebenen) Risiko, anstatt für den Angehörigen einer kleinen, im Kosovo lebenden Volksgruppe für einen Kosovo-Albaner gehalten zu werden - zwar nicht (über verbale Anfeindungen hinausgehenden) Bedrohungen seiner Sicherheit ausgesetzt, wohl aber in seiner notwendigen Lebensgrundlage bedroht wäre, da nicht angenommen werden kann, dass es ihm vor dem Hintergrund der ohnehin angespannten wirtschaftlichen Situation in Serbien und Montenegro (ohne Kosovo) gelingen würde, die zur Existenzsicherung erforderlichen Mittel zu verdienen.

III. Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf folgende Erwägungen:römisch drei. Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf folgende Erwägungen:

1. Die unter Punkt II 1 und 2 getroffenen Feststellungen beruhen auf den Aussagen des Berufungswerbers in Verbindung mit den im erstinstanzlichen Akt in Kopie befindlichen Identitätsdokumenten (AS 21 ff). Die Berufungsbehörde geht im Ergebnis ebenso wie das Bundesasylamt (vgl. AS 103) von der Glaubwürdigkeit der Angaben des Berufungswerbers aus.1. Die unter Punkt römisch zwei 1 und 2 getroffenen Feststellungen beruhen auf den Aussagen des Berufungswerbers in Verbindung mit den im erstinstanzlichen Akt in Kopie befindlichen Identitätsdokumenten (AS 21 ff). Die Berufungsbehörde geht im Ergebnis ebenso wie das Bundesasylamt vergleiche AS 103) von der Glaubwürdigkeit der Angaben des Berufungswerbers aus.

2. Die unter Punkt II 3 getroffenen Feststellungen stützen sich auf die Angaben des Berufungswerbers in Verbindung mit dem im Berufungsverfahren vorgelegten Schreiben der OSCE vom 02.11.2000.2. Die unter Punkt römisch zwei 3 getroffenen Feststellungen stützen sich auf die Angaben des Berufungswerbers in Verbindung mit dem im Berufungsverfahren vorgelegten Schreiben der OSCE vom 02.11.2000.

3. Die Feststellung gemäß Punkt II 4 gründet sich darauf, dass den - diesbezüglich überzeugenden - UNHCR-Positionspapieren zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo (vom März 2001 und April 2002) unmissverständlich zu entnehmen ist, dass Gorani (allein wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe) im Kosovo erhebliche Schutzprobleme haben, dies deshalb, weil bestimmte Teile dieser Gruppe als enger verbündet mit den Serben angesehen werden, was zu Spannungen mit den Kosovo-Albanern geführt hat; da im Falle des Berufungswerbers hinzukommt, dass dieser Offizier in der jugoslawischen Armee war, dies albanischen Kreisen bekannt ist und der Vater deshalb bereits einmal entführt wurde, ist davon auszugehen, dass der Berufungswerber im Kosovo mit erheblichen Repressionsmaßnahmen zu rechnen hätte, wobei die im Kosovo etablierten Sicherheitskräfte dagegen keinen ausreichend effektiven Schutz bereitzustellen in der Lage wären. Anzumerken ist, dass UNHCR in einer jüngsten Stellungnahme davon ausgeht, dass sich die Lage der Bosniaken und Gorani nach den Unruhen im März 2004 generell verschlechtert hat (UNHCR-Position zur Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo im Lichte der jüngsten ethnisch motivierten Auseinandersetzungen, 30.03.2004, S. 5).3. Die Feststellung gemäß Punkt römisch zwei 4 gründet sich darauf, dass den - diesbezüglich überzeugenden - UNHCR-Positionspapieren zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo (vom März 2001 und April 2002) unmissverständlich zu entnehmen ist, dass Gorani (allein wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe) im Kosovo erhebliche Schutzprobleme haben, dies deshalb, weil bestimmte Teile dieser Gruppe als enger verbündet mit den Serben angesehen werden, was zu Spannungen mit den Kosovo-Albanern geführt hat; da im Falle des Berufungswerbers hinzukommt, dass dieser Offizier in der jugoslawischen Armee war, dies albanischen Kreisen bekannt ist und der Vater deshalb bereits einmal entführt wurde, ist davon auszugehen, dass der Berufungswerber im Kosovo mit erheblichen Repressionsmaßnahmen zu rechnen hätte, wobei die im Kosovo etablierten Sicherheitskräfte dagegen keinen ausreichend effektiven Schutz bereitzustellen in der Lage wären. Anzumerken ist, dass UNHCR in einer jüngsten Stellungnahme davon ausgeht, dass sich die Lage der Bosniaken und Gorani nach den Unruhen im März 2004 generell verschlechtert hat (UNHCR-Position zur Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo im Lichte der jüngsten ethnisch motivierten Auseinandersetzungen, 30.03.2004, S. 5).

4. Die Feststellung gemäß Punkt II 5 gründet sich im Wesentlichen auf die UNHCR-Positionspapiere vom April 2002, Abschnitt III [insb. Z. 27 und 28] und März 2001, Abschnitt IV, in Verbindung mit der UNHCR-Auskunft vom 03.04.2002, S. 2; die Berufungsbehörde geht davon aus, dass die diesen Berichten entnehmbare äußerst schlechte wirtschaftliche Situation von Binnenvertriebenen in Verbindung mit den innerhalb der serbischen Gesellschaft vorherrschenden minderheitenfeindlichen Ressentiments und nationalistischen Tendenzen - dies insbesondere gegenüber Kosovo-Albanern - sich im Falle des Berufungswerbers wegen dessen Herkunft aus dem Kosovo, dessen muslimischen Glaubens und dessen Zugehörigkeit zu den Gorani - und dem daraus resultierenden (sich insbesondere aus seinem Namen ergebenen) Risiko, anstatt für den Angehörigen einer kleinen, im Kosovo lebenden Volksgruppe für einen Kosovo-Albaner gehalten zu werden -, dergestalt auswirkt, dass eine existenzsichernde Niederlassung in Serbien und Montenegro (ohne Kosovo) nicht möglich ist.4. Die Feststellung gemäß Punkt römisch zwei 5 gründet sich im Wesentlichen auf die UNHCR-Positionspapiere vom April 2002, Abschnitt römisch drei [insb. Ziffer 27 und 28 ] und März 2001, Abschnitt römisch vier, in Verbindung mit der UNHCR-Auskunft vom 03.04.2002, S. 2; die Berufungsbehörde geht davon aus, dass die diesen Berichten entnehmbare äußerst schlechte wirtschaftliche Situation von Binnenvertriebenen in Verbindung mit den innerhalb der serbischen Gesellschaft vorherrschenden minderheitenfeindlichen Ressentiments und nationalistischen Tendenzen - dies insbesondere gegenüber Kosovo-Albanern - sich im Falle des Berufungswerbers wegen dessen Herkunft aus dem Kosovo, dessen muslimischen Glaubens und dessen Zugehörigkeit zu den Gorani - und dem daraus resultierenden (sich insbesondere aus seinem Namen ergebenen) Risiko, anstatt für den Angehörigen einer kleinen, im Kosovo lebenden Volksgruppe für einen Kosovo-Albaner gehalten zu werden -, dergestalt auswirkt, dass eine existenzsichernde Niederlassung in Serbien und Montenegro (ohne Kosovo) nicht möglich ist.

IV. Der festgestellte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen:römisch vier. Der festgestellte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen:

1. Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention [GFK]) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.1. Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention [GFK]) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt der dem § 7 AsylG 1997 zugrundeliegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999 Zl. 98/01/0318).Zentraler Aspekt der dem Paragraph 7, AsylG 1997 zugrundeliegenden, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999 Zl. 98/01/0318).

2. Bei einem aus dem Kosovo stammenden Angehörigen der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien ist zunächst darauf zu verweisen, dass gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in einem derartigen Fall sowohl der Kosovo als auch die Bundesrepublik Jugoslawien (ohne den Kosovo) [nunmehr: Serbien und Montenegro (ohne den Kosovo)] jeweils als "Herkunftsstaat" im Sinne des § 1 Z 4 AsylG anzusehen ist (vgl. VwGH 09.07.2002, Zl. 2001/01/0550; VwGH 06.03.2001, Zl. 2000/01/0402; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0126; VwGH 07.06.2000, Zl. 2000/01/0162; VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0116). Dabei käme dem Betreffenden nur dann die Flüchtlingseigenschaft zu, wenn ihm in beiden "Herkunftsstaaten" asylrelevante Verfolgung drohte (VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0126).2. Bei einem aus dem Kosovo stammenden Angehörigen der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien ist zunächst darauf zu verweisen, dass gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in einem derartigen Fall sowohl der Kosovo als auch die Bundesrepublik Jugoslawien (ohne den Kosovo) [nunmehr: Serbien und Montenegro (ohne den Kosovo)] jeweils als "Herkunftsstaat" im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 4, AsylG anzusehen ist vergleiche VwGH 09.07.2002, Zl. 2001/01/0550; VwGH 06.03.2001, Zl. 2000/01/0402; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0126; VwGH 07.06.2000, Zl. 2000/01/0162; VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0116). Dabei käme dem Betreffenden nur dann die Flüchtlingseigenschaft zu, wenn ihm in beiden "Herkunftsstaaten" asylrelevante Verfolgung drohte (VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0126).

3. Im Falle des Berufungswerbers ist nun zum einen davon auszugehen, dass diesem im Kosovo aus asylrelevanten Gründen Verfolgung droht (siehe oben Punkt II 4), zum anderen aber auch davon (siehe oben Punkt II 5), dass diesem auch im restlichen Serbien und Montenegro wegen seiner Herkunft aus dem Kosovo, seines muslimischen Glaubens und seiner Zugehörigkeit zu den Gorani - und dem daraus resultierenden (sich insbesondere aus seinem Namen ergebenen) Risiko, anstatt für den Angehörigen einer kleinen, im Kosovo lebenden Volksgruppe für einen Kosovo-Albaner gehalten zu werden - eine existenzsichernde Niederlassung nicht möglich wäre.3. Im Falle des Berufungswerbers ist nun zum einen davon auszugehen, dass diesem im Kosovo aus asylrelevanten Gründen Verfolgung droht (siehe oben Punkt römisch zwei 4), zum anderen aber auch davon (siehe oben Punkt römisch zwei 5), dass diesem auch im restlichen Serbien und Montenegro wegen seiner Herkunft aus dem Kosovo, seines muslimischen Glaubens und seiner Zugehörigkeit zu den Gorani - und dem daraus resultierenden (sich insbesondere aus seinem Namen ergebenen) Risiko, anstatt für den Angehörigen einer kleinen, im Kosovo lebenden Volksgruppe für einen Kosovo-Albaner gehalten zu werden - eine existenzsichernde Niederlassung nicht möglich wäre.

4. Nach dem Gesagten ist es daher im vorliegenden Fall objektiv nachvollziehbar, dass der Berufungswerber aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher Intensität aus einem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründe nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes seiner Herkunftsstaaten zu bedienen. Da weiters keine Hinweise darauf hervorgekommen sind, dass einer der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte, war spruchgemäß Asyl zu gewähren. Gemäß § 12 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die öffentliche Verkündung des Bescheides hatte gemäß § 67g Abs. 2 Z 2 AVG zu entfallen.4. Nach dem Gesagten ist es daher im vorliegenden Fall objektiv nachvollziehbar, dass der Berufungswerber aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher Intensität aus einem der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründe nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes seiner Herkunftsstaaten zu bedienen. Da weiters keine Hinweise darauf hervorgekommen sind, dass einer der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte, war spruchgemäß Asyl zu gewähren. Gemäß Paragraph 12, AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die öffentliche Verkündung des Bescheides hatte gemäß Paragraph 67 g, Absatz 2, Ziffer 2, AVG zu entfallen.

Schlagworte

Minderheiten-Zugehörigkeit, Religion, gesamte Staatsgebiet, Lebensgrundlage

Dokumentnummer

UBAST_20040415_218_237_0_VI_42_00_00
Quelle: Unabhängiger Bundesasylsenat UBAS, https://www.ris.bka.gv.at/Ubas
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