TE Vwgh Erkenntnis 1992/3/4 91/03/0301

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Veröffentlicht am 04.03.1992
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Index

L10105 Stadtrecht Salzburg;
L37065 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Salzburg;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §73;
B-VG Art118 Abs2;
ParkgebührenG Salzburg 1989 §2 litd;
Statut Salzburg 1966 §55 Abs3;
StVO 1960 §25 Abs1;
StVO 1960 §45 Abs2;
StVO 1960 §45 Abs4;
StVO 1960 §94d Z6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner, Dr. Leukauf, Dr. Sauberer und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des K in S, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 11. September 1991, Zl. 9/01-99/449/2-1991, betreffend Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 2 StVO, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.410,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Da über das vom Beschwerdeführer an den Magistrat der Stadt Salzburg gerichtete Ansuchen vom 29. November 1990 um Erteilung einer straßenpolizeilichen Ausnahmebewilligung von der Parkzeitbeschränkung im Rahmen der Kurzparkzonenregelung (Hauptgeschäft X-Gasse nn) zur wahlweisen Abstellung von zwei dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeugen nicht entschieden wurde, stellte der Beschwerdeführer an das Amt der Salzburger Landesregierung einen Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG.

Auf Grund dieses Antrages wies die Salzburger Landesregierung mit Bescheid vom 11. September 1991 das Ansuchen des Beschwerdeführers gemäß § 45 Abs. 2 StVO mit der Begründung ab, daß im vorliegenden Fall die gesetzlichen Erteilungsvoraussetzungen für die beantragte Ausnahmebewilligung nicht als gegeben erkannt werden könnten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor. In der von ihr erstatteten Gegenschrift wurde unter anderem ausgeführt, auch wenn in der Beschwerde die Frage der Zuständigkeit der belangten Behörde nicht ausdrücklich angesprochen werde, glaube die belangte Behörde, daß im Hinblick auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Februar 1991, Zl. 90/03/0184, aus der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Oktober 1991, G 190/91-6, im Zusammenhalt mit den Entscheidungen vom 16. Oktober 1991, B 544/91 und B 96/91, die Bescheide der belangten Behörde zum Gegenstand hätten, der Schluß zulässig erscheine, daß die belangte Behörde im Beschwerdefall als zuständige Behörde entschieden habe. Sie beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Die belangte Behörde legte dem Verwaltungsgerichtshof ferner über Aufforderung Aktenunterlagen betreffend Erlassung der Verordnung, mit der für die im Nahbereich der X-Gasse nn gelegenen Straßen Kurzparkzonen festgelegt wurden, vor und teilte gleichzeitig mit, daß es sich bei diesen von der Kurzparkzonenregelung betroffenen Straßen um solche im Sinne des § 94d Einleitungssatz StVO, sohin um Gemeindestraßen, handelt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 25 Abs. 1 StVO kann die Behörde, wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.

Gemäß § 43 Abs. 1 StVO hat die Behörde für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung, b) wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs erfordert,

1. dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere Halte- oder Parkverbote, zu erlassen.

Gemäß § 45 Abs. 2 StVO kann die Behörde in anderen als den im Abs. 1 bezeichneten Fällen Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straßen gelten, auf Antrag bewilligen, wenn ein erhebliches persönliches (wie z.B. auch wegen einer schweren Körperbehinderung) oder wirtschaftliches Interesse des Antragestellers eine solche Ausnahme erfordert oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht zu erwarten ist.

Gemäß § 94d StVO sind, sofern der Akt der Vollziehung nur für das Gebiet der betreffenden Gemeinde wirksam werden und sich auf Straßen, die nach den Rechtsvorschriften weder als Autobahnen, Autostraßen, Bundesstraßen oder Landesstraßen gelten noch diesen Straßen gleichzuhalten sind, beziehen soll, unter anderem folgende Angelegenheiten von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen: 1a. die Bestimmung von Kurzparkzonen (§ 25), 4. die Erlassung von Verordnungen nach § 43, mit denen Beschränkungen für das Halten und Parken oder ein Hupverbot erlassen werden, 6 (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der Kundmachung BGBl. Nr. 615/1991). die Bewilligung von Ausnahmen (§ 45) von den nach Z. 4 erlassenen Beschränkungen und Verboten.

Gemäß § 39 Abs. 2 des Salzburger Stadtrechtes 1966, LGBl. Nr. 47, in der geltenden Fassung werden die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereich vom Bürgermeister besorgt.

Gemäß § 41 Abs. 2 des Salzburger Stadtrechtes 1966 obliegt dem Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Stadt die Besorgung der behördlichen Aufgaben in erster Instanz, soweit nicht gesetzlich anderes bestimmt ist.

Gemäß § 53 Abs. 1 des Salzburger Stadtrechtes 1966 hat in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, soweit nicht nach § 50 der Bauberufungskommission eine Zuständigkeit zukommt und soweit nicht im § 55 Abs. 3 oder in anderen gesetzlichen Vorschriften anderes bestimmt ist, über Berufungen gegen erstinstanzliche Bescheide des Bürgermeisters der Gemeinderat zu entscheiden. Gemäß § 53 Abs. 3 leg. cit. geht im Bereich des übertragenen Wirkungsbereiches der Instanzenzug in den Angelegenheiten der Landesvollziehung, soweit nicht gesetzlich anderes bestimmt ist, an die Landesregierung.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in dem von der belangten Behörde in der Gegenschrift zitierten Erkenntnis vom 13. Februar 1991, Zl. 90/03/0184, ausgesprochen hat, ergibt sich aus dem Gesetzeszusammenhang zwischen den §§ 25, 43 und 45 mit § 94d Z. 4 und 6 StVO in Verbindung mit einer verfassungskonformen Auslegung im Sinne der Begriffsmerkmale des Art. 118 Abs. 2 B-VG, daß die Bewilligung einer Ausnahme in Ansehung von Kurzparkzonen einer Ausnahme von Verordnungen nach § 43 StVO, mit denen Beschränkungen für das Halten und Parken erlassen werden, gleichzuhalten ist, zumal es sich bei der letztgenannten Regelung auch um den umfassenderen Begriff handelt. Die Rechtgrundlage für die Errichtung von Kurzparkzonen war bis zur 9. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 275/1982, § 43 Abs. 1 StVO und wurde diese Verordnungsermächtigung mit der angeführten Novelle in den § 25 Abs. 1 leg. cit. übernommen (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1045 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates, XV. GP.). Der Verwaltungsgerichtshof gelangte sohin im Wege der verfassungskonformen Interpretation der hier in Rede stehenden Bestimmungen zu dem Ergebnis, das mit der Aufhebung der Wortfolge "nach Z. 4" in § 94d Z. 6 StVO durch den Verfassungsgerichtshof (Kundmachung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 615/1991) herbeigeführt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat keine Veranlassung, im Beschwerdefall einen anderen Rechtsstandpunkt einzunehmen. Die Entscheidung über das Ansuchen um Bewilligung von Ausnahmen in einer Kurzparkzone nach § 45 Abs. 2 StVO obliegt demnach - sofern die Bestimmung der Kurzparkzone in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fällt, was nach den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Unterlagen vorliegend zutrifft - gemäß § 94d Z. 6 StVO der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.

Daraus folgt, daß es der belangten Behörde verwehrt war, über den Antrag des Beschwerdeführers um Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der Parkzeitbeschränkung im Rahmen der Kurzparkzonenregelung zu entscheiden. Sie nahm damit eine Zuständigkeit in Anspruch, die ihr nach dem Vorgesagten nicht zumkam. Die Zuständigkeit zur Entscheidung ging auch nicht auf Grund des an sie gerichteten Devolutionsantrages des Beschwerdeführers auf sie über. Sie hätte diesen Antrag vielmehr zurückweisen müssen. Da sie statt dessen in der Sache entschied, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben war, wobei sich eine Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen erübrigte.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991030301.X00

Im RIS seit

14.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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