TE Vwgh Erkenntnis 1991/2/13 90/03/0184

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Veröffentlicht am 13.02.1991
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Index

L37066 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Steiermark;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §1;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art118 Abs2;
ParkgebührenG Stmk impl;
PauschV VwGH 1989 Art1;
StVO 1960 §25 Abs1;
StVO 1960 §43 Abs2 lita;
StVO 1960 §45 Abs4;
StVO 1960 §94d Z4;
StVO 1960 §94d Z6;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §49 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner, Dr. Weiss, Dr. Leukauf und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. März 1990, Zl. 11-14 G 10-89, betreffend eine Ausnahmegenehmigung nach der Straßenverkehrsordnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit der Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 10. Oktober 1989 behoben wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben, und, soweit damit die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 9. November 1989 abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.620,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stellte am 3. Juli 1989 beim Magistrat der Stadt Graz den Antrag auf Erteilung einer Parkgenehmigung in Ansehung eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws für den Raum Geidorfplatz. Er wohne in der Nähe. Es seien in diesem Bereich Kurzparkzonen neu errichtet worden. Zulassungsbesitzer sei nicht er selbst, sondern eine bestimmte Firma in Graz. Das Fahrzeug stehe ihm jedoch zur alleinigen Nutzung zur Verfügung und werde einkommensteuerrechtlich seinem Einkommen hinzugezählt.

Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 10. Oktober 1989 wurde dem Ansuchen des Beschwerdeführers um Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Parken des genannten Kfzs in einem mit Verordnung nach § 43 Abs. 2a umschriebenen Gebiet gemäß § 45 Abs. 4 StVO nicht Folge gegeben. Gemäß der letztgenannten Gesetzesstelle könne eine Bewilligung für eine in einer Verordnung gemäß § 43 Abs. 2a StVO angegebene Kurzparkzone auf die Dauer eines Jahres bewilligt werden. Der Antragsteller müsse in dem in der Verordnung umschriebenen Gebiet wohnen und Zulassungsbesitzer eines Pkws sein sowie ein erhebliches persönliches Interesse nachweisen, in der Nähe seines Wohnsitzes zu parken. Der Beschwerdeführer wohne zwar in einem solchen Gebiet, sei jedoch nicht der Zulassungsbesitzer. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 17. Oktober 1989 zugestellt.

In der dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung vom 27. Oktober 1989 vertrat der Beschwerdeführer die Ansicht, es müsse bedacht werden, daß durch die Regelung der Steuerreform das auf die Firma zugelassene Fahrzeug steuerlich so behandelt würde, als ob es auf den Nutzungsberechtigten zugelassen sei. Darüber hinaus sei er zu 80 % Invalide und bestehe auch deshalb die Notwendigkeit für einen in der Nähe der Wohnung gelegenen Parkplatz. Deshalb stütze er sein Begehren auch auf § 45 Abs. 2 StVO.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 9. November 1989 wurde dem Ansuchen des Beschwerdeführers vom 3. Juli 1989 abermals gemäß § 45 Abs. 4 StVO nicht Folge gegeben. Das Gesetz verlange den Zulassungsbesitz des Antragstellers bezüglich des Fahrzeuges. Da der Bescheid vom 10. Oktober 1989 vom Stadtsenat erlassen worden sei, aber die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde gegeben sei, habe von diesem Bescheid keine Rechtswirksamkeit hervorgerufen werden können. Es sei daher über das Ansuchen nunmehr von der Bezirksverwaltungsbehörde neuerlich zu entscheiden gewesen.

Auch dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig eine mit 24. November 1989 datierte Berufung, in der er vor allem sein bisheriges Vorbringen wiederholte. Selbst einen von einer unzuständigen Behörde erlassenen Bescheid habe die dafür zuständige Berufungsbehörde aufzuheben. Die Berufungsbehörde wolle daher den Bescheid des Bürgermeisters vom 9. November 1989 wegen Unzuständigkeit der erkennenden Behörde - es sei bereits eine Entscheidung des Stadtsenates über seinen Antrag erfolgt - ebenso aufheben wie den Bescheid des Stadtsenates vom 10. Oktober 1989. Da aber die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 StVO ebenso gegeben seien wie des § 45 Abs. 4 StVO, sofern diese Bestimmung verfassungskonform ausgelegt werde, stelle er vorsichtshalber den Antrag, den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, daß seinem Antrag vom 3. Juli 1989 vollinhaltlich entsprochen werde.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. März 1990 wurde die Berufung des Beschwerdeführers vom 24. November 1989 gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 9. November 1989 abgewiesen und weiters aus Anlaß der Berufung des Beschwerdeführers vom 27. Oktober 1989 der Bescheid des Magistrates Graz (richtig: des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz) vom 10. Oktober 1989 behoben. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, der Stadtsenat habe nur in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu entscheiden. Da die Entscheidung über einen Antrag nach § 45 Abs. 4 StVO aber nicht in den im § 94d StVO geregelten eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde falle, zu diesem gehöre nur die Erlassung der bezughabenden Verordnung nach § 43 Abs. 2a StVO, sei daher der Bescheid (des Stadtsenates) vom 10. Oktober 1989 aufzuheben. Zur Abweisung des Antrages durch den Bescheid des Bürgermeisters vom 9. November 1989 sei zu bemerken, daß es an den Voraussetzungen des Zulassungsbesitzes des Beschwerdeführers am Fahrzeug fehle. Der Beschwerdeführer beantrage auch eine Parkbewilligung unter Hinweis, er sei zu 80 % Invalide. Dieses Vorbringen könne von der Berufungsbehörde nicht geprüft werden, da es nicht Gegenstand des eingebrachten Antrages nach § 45 Abs. 4 StVO sei. Für eine Ausnahmegenehmigung zum Parken wegen schwerer Körperbehinderung müsse ein eigener Antrag nach § 45 Abs. 2 StVO eingebracht werden. Die Ansicht des Beschwerdeführers, es sei im Hinblick auf die Entscheidung über seinen Antrag durch den Bescheid des Stadtsenates vom 10. Oktober 1989 mit dem Bescheid des Bürgermeisters vom 9. November 1989 in unzulässiger Weise ein zweites Mal in derselben Sache abgesprochen worden, treffe nicht zu, zumal der erste Bescheid von einer unzuständigen Behörde erlassen worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Bemerkt wird, daß der Beschwerdeführer zunächst am 5. Juni 1990 Säumnisbeschwerde wegen Nichterledigung seiner Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 9. November 1989 erhoben hatte. Das diesbezügliche Verfahren wurde mit hg. Beschluß vom 19. Dezember 1990, Zl. 90/03/0151, zufolge Erlassung des angefochtenen Bescheides, welcher dem Beschwerdeführer (nach seinem unbestrittenen Vorbringen) erst am 22. Juni 1990 zugestellt wurde, eingestellt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht mit Recht die Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Aufhebung des im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde ergangenen Bescheides des Stadtsenates vom 10. Oktober 1989 aus Anlaß seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung geltend.

Für die Beurteilung des administrativen Instanzenzuges ist es nämlich nicht maßgebend, in welchem behördlichen Wirkungsbereich der unterinstanzliche Bescheid gesetzmäßigerweise hätte erlassen werden sollen, sondern in welchem er tatsächlich erlassen worden ist (vgl. die in Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Aufl., zu § 1 AVG unter E 17, S. 74, und zu § 63 AVG unter E 18, S. 487, wiedergegebene Judikatur). Dem Stadtsenat obliegt nach dem Statut der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130 in der anzuwendenden Fassung, u.a. die Besorgung der Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches mit den im § 61 leg. cit. genannten Ausnahmen. Der Instanzenzug geht zufolge § 100 Abs. 1 des Statutes an den Gemeinderat. Über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Stadtsenates vom 10. Oktober 1989 hätte daher der Gemeinderat entscheiden müssen. Die belangte Behörde hat damit eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen. Dies führt aber - entgegen der in der Gegenschrift der belangten Behörde vertretenen Meinung - zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG, soweit damit der Bescheid des Stadtsenates vom 10. Oktober 1989 behoben wurde.

Es erweist sich aber auch die Beschwerde, soweit damit die Abweisung der Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 9. November 1989 mit der Begründung bekämpft wird, die Erteilung der Ausnahmegenehmigung falle in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde und nicht in den übertragenen, sodaß der Bürgermeister zu einer Entscheidung darüber unzuständig gewesen sei, als durchschlagend.

Für den Beschwerdefall sind insbesondere folgende Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 von Bedeutung.

"§ 25

(1) Wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen (Fassung 13. StVO-Novelle BGBl. Nr. 105/1986).

§ 43

(1) Die Behörde hat für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung

b) wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, ... erfordert,

1. dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere die Erklärung von Straßen zu Einbahnstraßen, Maß-, Gewichts- oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- oder Parkverbote und dergleichen, zu erlassen,

...

(2a) Um Erschwernisse für die Wohnbevölkerung auszugleichen, die durch Verkehrsbeschränkungen hervorgerufen werden, kann die Behörde durch Verordnung Gebiete bestimmen, deren Bewohner die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die Benützung von - in der Verordnung zu bezeichnenden - nahegelegenen Kurzparkzonen mit Personen- oder Kombinationskraftwagen gemäß § 45 Abs. 4 beantragen können (Fassung 13. StVO-Novelle BGBl. Nr. 105/1986).

§ 45

(4) Eine Bewilligung kann für die in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 2a angegebenen Kurzparkzonen auf die Dauer von höchstens einem Jahr erteilt werden. Der Antragsteller muß in dem gemäß dieser Verordnung umschriebenen Gebiet wohnhaft und Zulassungsbesitzer eines Personen- oder Kombinationskraftwagens sein und muß ein erhebliches persönliches Interesse nachweisen, in der Nähe seines Wohnsitzes zu parken (Fassung 13. StVO-Novelle BGBl. Nr. 105/1986).

§ 94d

Sofern der Akt der Vollziehung nur für das Gebiet der betreffenden Gemeinde wirksam werden und sich auf Straßen, die nach den Rechtsvorschriften weder als Autobahnen, Autostraßen, Bundesstraßen oder Landesstraßen gelten noch diesen Straßen gleichzuhalten sind, beziehen soll, sind folgende Angelegenheiten von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen:

1a.

die Bestimmung von Kurzparkzonen (§ 25),

4.

die Erlassung von Verordnungen nach § 43, mit denen Beschränkungen für das Halten und Parken oder ein Hupverbot erlassen werden,

4a.

die Erlassung von Verordnungen nach § 43 Abs. 2a,

6.

die Bewilligung von Ausnahmen (§ 45) von den nach Z. 4 erlassenen Beschränkungen und Verboten."

(Fassung 13. StVO-Novelle BGBl. Nr. 105/1986).

§ 43 Abs. 2a StVO stellt lediglich eine Ergänzung von Verordnungen, welche Parkverbote festlegen, nämlich das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzonen), dar. Es wird dadurch im Interesse der Wohnbevölkerung die Möglichkeit geschaffen, daß die Bewohner bestimmter Gebiete eine Ausnahmegenehmigung zur Benützung von Kurzparkzonen gemäß § 45 Abs. 4 StVO beantragen können, um dadurch besondere Erschwernisse hinsichtlich des Parkens zu vermindern oder überhaupt hintanzuhalten.

§ 94d StVO nennt die in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallenden Kompetenzen, sofern sich der Akt der Vollziehung auf das Gemeindegebiet beschränkt und auf Straßen, die weder als Autobahnen, Autostraßen, Bundesstraßen oder Landesstraßen gelten noch diesen gleichzuhalten sind, bezieht. Gegenständlich handelt es sich nach der Aktenlage und den vorgelegten Verordnungen um einen Bereich, der Straßen umfaßt, die den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde nicht ausschließen. Aus dem gegebenen Gesetzeszusammenhang zwischen den §§ 25, 43 und 45 mit § 94d Z. 4 und 6 StVO in Verbindung mit einer verfassungskonformen Auslegung im Sinne der Begriffsmerkmale des Art. 118 Abs. 2 B-VG ist die Bewilligung einer Ausnahme in Ansehung von Kurzparkzonen einer Ausnahme von Verordnungen nach § 43 StVO, mit denen Beschränkungen für das Halten und Parken erlassen werden, gleichzuhalten, zumal es sich bei der letztgenannten Regelung auch um den umfassenderen Begriff handelt. Es ist daher entgegen der Meinung der belangten Behörde zur Entscheidung über Ansuchen um Bewilligungen von Ausnahmen nach § 45 Abs. 4 StVO - sofern die Erlassung der Verordnung nach § 43 Abs. 2 a StVO in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fällt - die Zuständigkeit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zufolge § 94d Z. 6 StVO gegeben.

Da die gegenständliche Angelegenheit in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fällt, war es daher dem Bürgermeister verwehrt, darüber mit Bescheid vom 9. November 1989 eine Entscheidung im übertragenen Wirkungsbereich zu treffen. Die belangte Behörde hätte daher diesen Bescheid wegen Unzuständigkeit der Erstbehörde aufheben müssen. Da sie dies unterließ, hat sie den angefochtenen Bescheid insoweit mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, sodaß er in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Im Hinblick darauf hatte ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen zu unterbleiben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft Stempelgebühren für eine nicht erforderliche weitere Abschrift des angefochtenen Bescheides. Des weiteren sieht das Gesetz die Zuerkennung eines Schriftsatzaufwandes für die Erstattung einer Stellungnahme zur Gegenschrift der belangten Behörde nicht vor.

Schlagworte

InstanzenzugInstanzenzug Zuständigkeit AllgemeinSchriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des PauschbetragesBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990030184.X00

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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