TE Ubas Bescheid 2004/7/28 201.098/11-V/13/04

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.07.2004
beobachten
merken

Norm

AVG §68 Abs1

Spruch

BESCHEID

SPRUCH

Der unabhängige Bundesasylsenat  hat durch das Mitglied  Mag.

Benda  gemäß    § 66 Abs. 4 AVG iVm § 38 Abs. 1 des

Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr.

101/2003 AsylG., entschieden:101 aus 2003, AsylG., entschieden:

Die Berufung von B. J. vom 17.06.2004 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.06.2004, Zahl: 03 31.985-BAW, wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG abgewiesen.Die Berufung von B. J. vom 17.06.2004 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.06.2004, Zahl: 03 31.985-BAW, wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG abgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG

Der Berufungswerber reiste am 05.12.1996 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und beantragte er am 06.12.1996 die Asylgewährung.

Der Asylantrag wurde im ersten Rechtsgang mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.02.1998, Zl. 201.098/0- V/13/98, gemäß § 7 AsylG abgewiesen. Der vormaligen Entscheidung wurde zentral zugrundegelegt, dass dem Vorbringen des Antragstellers jegliche Glaubhaftigkeit zu versagen war.Der Asylantrag wurde im ersten Rechtsgang mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.02.1998, Zl. 201.098/0- V/13/98, gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen. Der vormaligen Entscheidung wurde zentral zugrundegelegt, dass dem Vorbringen des Antragstellers jegliche Glaubhaftigkeit zu versagen war.

Mit Schriftsatz vom 14.10.2003 - beim Bundesasylamt eingelangt am 16.10.2003 - beantragte der im Betreff Genannte aus dem Stande der Untersuchungshaft (Justizanstalt Wien-Josefstadt) neuerlich die Asylgewährung und wurde er in der Folge am 01.06.2004 vor der Erstbehörde niederschriftlich zu seiner neuerlichen Antragstellung einvernommen.

Im Rahmen der Vernehmung vor der Erstbehörde am 01.06.2004 bestätigte der Antragsteller seit seiner ursprünglichen Einreise im Dezember 1996 das österreichische Bundesgebiet nicht verlassen zu haben.

Zu den Gründen seiner neuerlichen Asylantragstellung befragt gab der Antragsteller zu Protokoll, "die selben Fluchtgründe, wie er sie bereits im Jahr 1996 beim Bundesasylamt dargelegt habe" zu haben. Ergänzendes Vorbringen vermochte der Antragsteller trotz Aufforderung nicht.

Inhaltlich bezog sich der Antragsteller detailliert auf seine ursprünglichen Angaben im ersten Rechtsgang.

Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.06.2004, Zl. 03 31.985-BAW, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.06.2004, Zl. 03 31.985-BAW, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht berufen.

Der Unabhängige Bundesasylsenat hat erwogen:

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG idF. BGBl. I 2003/101 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und über Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG in der Fassung BGBl. römisch eins 2003/101 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und über Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

"Prozessgegenstand" der Berufungsentscheidung ist die Verwaltungssache, die zunächst der Behörde erster Rechtsstufe vorlag. Hat die Unterbehörde nur prozessual entschieden, dann darf die Berufungsbehörde nicht in merito entscheiden (VwGH 18.01.1990, 89/09/0093). Hat die Unterbehörde in ihrem Bescheid über den eigentlichen Gegenstand des Verfahrens gar nicht abgesprochen, sondern lediglich eine verfahrensrechtliche Entscheidung (hier: Zurückweisung eines Antrages wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG) getroffen, dann ist es der Berufungsbehörde verwehrt, erstmals - unter Übergehen einer Instanz - den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen."Prozessgegenstand" der Berufungsentscheidung ist die Verwaltungssache, die zunächst der Behörde erster Rechtsstufe vorlag. Hat die Unterbehörde nur prozessual entschieden, dann darf die Berufungsbehörde nicht in merito entscheiden (VwGH 18.01.1990, 89/09/0093). Hat die Unterbehörde in ihrem Bescheid über den eigentlichen Gegenstand des Verfahrens gar nicht abgesprochen, sondern lediglich eine verfahrensrechtliche Entscheidung (hier: Zurückweisung eines Antrages wegen entschiedener Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG) getroffen, dann ist es der Berufungsbehörde verwehrt, erstmals - unter Übergehen einer Instanz - den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen.

Entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegt dann vor, wenn in der durch formell rechtskräftigen Bescheid bereits entschiedenen Verwaltungssache die Abänderung dieses Bescheides begehrt wird, nicht jedoch dann, wenn sich die die Verwaltungssache bestimmenden, rechtlichen bzw. tatsächlichen Umstände verändert haben und daher nicht mehr die selbe Sache, wie die bereits entschiedene vorliegt. Die Sache verliert also ihre Identität dann, wenn in den entscheidungsrelevanten Fakten bzw. in den, die Entscheidung tragenden Normen wesentliche, d.h. die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Änderungen eintreten.Entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt dann vor, wenn in der durch formell rechtskräftigen Bescheid bereits entschiedenen Verwaltungssache die Abänderung dieses Bescheides begehrt wird, nicht jedoch dann, wenn sich die die Verwaltungssache bestimmenden, rechtlichen bzw. tatsächlichen Umstände verändert haben und daher nicht mehr die selbe Sache, wie die bereits entschiedene vorliegt. Die Sache verliert also ihre Identität dann, wenn in den entscheidungsrelevanten Fakten bzw. in den, die Entscheidung tragenden Normen wesentliche, d.h. die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Änderungen eintreten.

Dem Antragsteller wurde im ursprünglichen Ermittlungsverfahren umfassend Gelegenheit geboten, seine Fluchtgründe darzulegen.

Im Rahmen des ersten Rechtsganges wurde das Vorbringen des Antragstellers zu seinen Fluchtgründen als nicht den Tatsachen entsprechend qualifiziert bzw. konnten die Sachverhaltsangaben des Antragstellers nicht als glaubhaft der ergangenen letztinstanzlichen Entscheidung zugrundegelegt werden.

Der Antragsteller bezieht sich im Rahmen seines nunmehrigen Asylvorbringens nicht konkret in Bezug auf seine höchstpersönliche Situation darauf, dass sich etwa hinsichtlich des Zeitpunktes des rechtskräftigen Abschlusses seines ersten Asylverfahrens maßgebliche Änderungen in der individuell - konkreten Faktenlage ereignet hätten. Der Antragsteller behauptet sohin keinen neuen bzw. geänderten Sachverhalt bzw. wesentlich geänderte Fakten, welche sich nach seiner ersten Asylantragstellung bzw. Erledigung des Verfahrens ereignet hätten. In Bezug auf die dem Antrag zugrundeliegende (behauptete) Faktenlage ist keine wesentliche Änderung eingetreten.

Ausdrücklich bezieht sich der Antragsteller dem Kerne nach auf sein ursprüngliches Vorbringen, ohne neue individuell-konkrete Sachverhaltselemente nunmehr hinzufügen zu können.

Insbesondere vermochte der Antragsteller keine wie immer gearteten Indizien für eine Neubewertung der ursprünglichen Verneinung der Glaubhaftigkeit seiner Angaben zu seinen Fluchtgründen aufzuzeigen.

Durch den normierten Grundsatz "Ne bis in idem" soll jedoch gerade eine nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der §§ 68 Abs. 2 bis 4, § 69 und § 71 AVG nicht erfolgen.Durch den normierten Grundsatz "Ne bis in idem" soll jedoch gerade eine nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der Paragraphen 68, Absatz 2 bis 4, Paragraph 69 und Paragraph 71, AVG nicht erfolgen.

Eine allenfalls im Staate Liberia zwischenzeitig eingetretene nachhaltige Lageänderung vermag an der diesbezüglichen Verwertung nichts zu verschlagen, da diese keinerlei Entscheidungsgrundlage im ersten Rechtsgang bot.

Ausdrücklich sei hervorgehoben, dass durch die vormals im ersten Rechtsgang ergangene letztinstanzliche Entscheidung kein Abspruch gemäß § 8 AsylG erfolgte, weshalb die vom Schutzzweck dieser Norm umfassten Sachverhaltsgrundlagen nicht näher zu beleuchten waren.Ausdrücklich sei hervorgehoben, dass durch die vormals im ersten Rechtsgang ergangene letztinstanzliche Entscheidung kein Abspruch gemäß Paragraph 8, AsylG erfolgte, weshalb die vom Schutzzweck dieser Norm umfassten Sachverhaltsgrundlagen nicht näher zu beleuchten waren.

Da sohin nicht erkannt werden konnte, dass dem nunmehrigen Asylantrag ein neuer bzw. wesentlich veränderter Sachverhalt in bezug auf die im Erstverfahren relevierten Umstände bzw. eine neue Rechtslage zugrunde liegt, war die Berufung gegen die Zurückweisung des neuerlichen Asylantrages wegen entschiedener Sache seitens des Bundesasylamtes zu verwerfen.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Prozesshindernis der entschiedenen Sache

Dokumentnummer

UBAST_20040728_201_098_11_V_13_04_00
Quelle: Unabhängiger Bundesasylsenat UBAS, https://www.ris.bka.gv.at/Ubas
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten