Norm
AVG §68Spruch
B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D
S P R U C H
Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. Schnizer-Blaschka gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 38 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997, BGBI. I Nr. 76/1997, idF. BGBI. I Nr. 126/2002, entschieden:Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. Schnizer-Blaschka gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, des Asylgesetzes 1997, BGBI. römisch eins Nr. 76 aus 1997,, in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 126 aus 2002,, entschieden:
Der Berufung von J. H. vom 16.05.2001 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen vom 04.05.2001, Zl. 01 07.371-BAT wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG stattgegeben und der Bescheid ersatzlos behoben.Der Berufung von J. H. vom 16.05.2001 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen vom 04.05.2001, Zl. 01 07.371-BAT wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG stattgegeben und der Bescheid ersatzlos behoben.
Text
B E G R Ü N D U N G
I.1. Der Berufungswerber, angegebene Staatsangehörigkeit:römisch eins.1. Der Berufungswerber, angegebene Staatsangehörigkeit:
Sierra Leone, stellte erstmals am 28.07.1998 den Antrag auf Gewährung von Asyl. Bei seiner erstinstanzlichen Einvernahme am 04.08.1998 gab der Berufungswerber im Wesentlichen an, sich der Rebellengruppe RUF angeschlossen zu haben, damit seine Mutter etwas zu essen hätte. Während dieser Mitgliedschaft habe er sieben- bis zehnmal an Überfällen auf Dörfer und Städte teilgenommen, Häuser angezündet, Plünderungen gemacht, jedoch nicht wie andere Mitglieder Menschen getötet. Er habe niemand getötet, weil er Christ sei.
2. Mit Bescheid vom 06.11.1998, Zl. 98 05.723-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Berufungswerbers gemäß § 13 Abs.1 AsylG ab (Spruchpunkt I.) und erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Sierra Leone gem. § 8 AsylG für zulässig (Spruchpunkt II.). Begründend führte es aus, mit seinen Handlungen in Sierra Leone habe er den Tatbestand des Art.1 F der Genfer Flüchtlingskonvention verwirklicht und somit liege der Ausschlussgrund des § 13 Abs. 1 AsylG vor. Überdies habe er im Falle einer Rückkehr womöglich mit Sanktionen zu rechnen, aber nicht in der für den Schutz aus § 57 FrG nötigen Schwere.2. Mit Bescheid vom 06.11.1998, Zl. 98 05.723-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Berufungswerbers gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Sierra Leone gem. Paragraph 8, AsylG für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte es aus, mit seinen Handlungen in Sierra Leone habe er den Tatbestand des Artikel eins, F der Genfer Flüchtlingskonvention verwirklicht und somit liege der Ausschlussgrund des Paragraph 13, Absatz eins, AsylG vor. Überdies habe er im Falle einer Rückkehr womöglich mit Sanktionen zu rechnen, aber nicht in der für den Schutz aus Paragraph 57, FrG nötigen Schwere.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Berufungswerber mit Schriftsatz vom 25.11.1998 Berufung. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Bundesasylsenat am 29.05.2000 änderte er sein Vorbringen insofern, als er gezwungen worden sei, sich der Rebellengruppe RUF anzuschließen, sonst wäre er getötet worden.
4. Mit Bescheid vom 28.08.2000 (OZ 0) wies der unabhängige Bundesasylsenat diese Berufung gemäß § 7 iVm § 13 Abs. 2 AsylG ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Berufungswerber durch seine strafgerichtlichen Verurteilungen in Österreich (Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 30.08.1999, ZI.:4 b E Vr 868/99 HV 4055/99 wegen § 27 Abs. 2 Zi. 2 SMG; § 27 Abs. 1 SMG zu 4 Monaten unbedingter und 8 Monaten bedingter Freiheitsstrafe; Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 31.01.2000, Zl.:6 b E Vr 10892/99 Hv 6646/99 wegen § 15 StGB; §§ 27 Abs. 1 u. 2 Zi. 2, 27 Abs. 1 SMG zu 8 Monaten unbedingter Freiheitsstrafe) den Tatbestand des § 13 Abs. 2 AsylG erfüllt habe und auch keine für ihn günstige Zukunftsprognose erstellt werden könne. Überdies sei im Abkommen von Lome eine Amnestie für alle Rebellen vorgesehen, welche auch eingehalten werde. Daher bestehe im Falle einer Abschiebung auch keine Gefahr für den Berufungswerber.4. Mit Bescheid vom 28.08.2000 (OZ 0) wies der unabhängige Bundesasylsenat diese Berufung gemäß Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, AsylG ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Berufungswerber durch seine strafgerichtlichen Verurteilungen in Österreich (Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 30.08.1999, ZI.:4 b E römisch fünf r 868/99 HV 4055/99 wegen Paragraph 27, Absatz 2, Zi. 2 SMG; Paragraph 27, Absatz eins, SMG zu 4 Monaten unbedingter und 8 Monaten bedingter Freiheitsstrafe; Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 31.01.2000, Zl.:6 b E römisch fünf r 10892/99 Hv 6646/99 wegen Paragraph 15, StGB; Paragraphen 27, Absatz eins, u. 2 Zi. 2, 27 Absatz eins, SMG zu 8 Monaten unbedingter Freiheitsstrafe) den Tatbestand des Paragraph 13, Absatz 2, AsylG erfüllt habe und auch keine für ihn günstige Zukunftsprognose erstellt werden könne. Überdies sei im Abkommen von Lome eine Amnestie für alle Rebellen vorgesehen, welche auch eingehalten werde. Daher bestehe im Falle einer Abschiebung auch keine Gefahr für den Berufungswerber.
5. Mit Schriftsatz vom 20.03.2001 brachte der Berufungswerber (ua.) einen weiteren, hier verfahrensgegenständlichen Asylantrag ein. Er begründete diesen damit, dass er Flüchtling mit einem ernsten politischen Problem sei. Er würde sein Leben verlieren oder ohne Gerichtsverfahren im Gefängnis gehalten, auch weil er in Österreich rechtskräftig verurteilt worden war. Überdies legte der Berufungswerber ein Schreiben des UNHCR vom 02.01.2001 vor, aus dem hervorgeht, dass die Sicherheitssituation in Sierra Leone instabil sei, die politischen Differenzen zwischen der RUF und der Regierung seien noch nicht beigelegt, der Waffenstillstand sei bereits gebrochen worden. Es sei den meisten Rückkehrern nicht möglich, in ihre Heimatdörfer zurückzukehren, da diese unter Kontrolle der Rebellen der RUF stünden. Dort werde von massiven Menschenrechtsverletzungen berichtet. Die Aufnahmekapazität der Hauptstadt Freetown sei bis aufs Äußerste gespannt und man befürchte einen Rebellenangriff auf Freetown. Daher sollten vorerst aus humanitären Gründen keine Flüchtlinge aus Sierra Leone zurückgeschickt werden.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesaslyamt diesen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. In der Begründung führte es aus, dass kein maßgeblicher neuer Sachverhalt festgestellt werden könne.6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesaslyamt diesen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. In der Begründung führte es aus, dass kein maßgeblicher neuer Sachverhalt festgestellt werden könne.
7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Berufung vom 16.05.2001 mit Berufungsergänzung vom 29.05.2001, in der iW vorgebracht wird, der Berufungswerber sei in seinem Heimatland asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt (gewesen) und demnach Flüchtling iSd AsylG und der GFK, er habe sich seit einem Jahr nichts mehr zu Schulden kommen lassen, weshalb eine Ablehnung des Asylantrags gemäß § 13 AsylG nicht mehr in Frage komme. Vielmehr sei erneut eine Güterabwägung zwischen seinen Interessen und dem Gemeinwohl vorzunehmen. Die erstinstanzliche Behörde habe es versäumt, die Menschenrechtssituation und die Gefahr einer erneuten Bestrafung in Sierra Leone zu prüfen. Schließlich habe die erstinstanzliche Behörde nicht begründet, weshalb auch weiterhin keine günstige Zukunftsprognose für den Berufungswerber erstellt werden könne.7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Berufung vom 16.05.2001 mit Berufungsergänzung vom 29.05.2001, in der iW vorgebracht wird, der Berufungswerber sei in seinem Heimatland asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt (gewesen) und demnach Flüchtling iSd AsylG und der GFK, er habe sich seit einem Jahr nichts mehr zu Schulden kommen lassen, weshalb eine Ablehnung des Asylantrags gemäß Paragraph 13, AsylG nicht mehr in Frage komme. Vielmehr sei erneut eine Güterabwägung zwischen seinen Interessen und dem Gemeinwohl vorzunehmen. Die erstinstanzliche Behörde habe es versäumt, die Menschenrechtssituation und die Gefahr einer erneuten Bestrafung in Sierra Leone zu prüfen. Schließlich habe die erstinstanzliche Behörde nicht begründet, weshalb auch weiterhin keine günstige Zukunftsprognose für den Berufungswerber erstellt werden könne.
II. Der unabhängige Bundesasylsenat hat erwogen:römisch zwei. Der unabhängige Bundesasylsenat hat erwogen:
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukommt; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Diesbezüglich sind wenn nötig amtswegige Ermittlungen nach § 28 AsylG durchzuführen. Die Behörde hat sich insoweit auch bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrags mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens oder der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467). "Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukommt; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Diesbezüglich sind wenn nötig amtswegige Ermittlungen nach Paragraph 28, AsylG durchzuführen. Die Behörde hat sich insoweit auch bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrags mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens oder der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467).
Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Im vorliegenden Fall ist Sache des Berufungsverfahrens somit nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Asylantrags wegen entschiedener Sache.Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Im vorliegenden Fall ist Sache des Berufungsverfahrens somit nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Asylantrags wegen entschiedener Sache.
Der Berufungswerber hat mit seinem zweiten Asylantrag eine aktuelle Stellungnahme des UNHCR vorgelegt, in der von zunehmenden Spannungen zwischen den Rebellen der RUF und der Regierung, Brüchen des Waffenstillstandsabkommens und schweren Menschenrechtsverletzungen auf RUF-Gebiet berichtet wird. Es hat sich also offensichtlich die Menschenrechtssituation in Sierra Leone seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens verschärft. Insbesondere müsste geprüft werden, ob - wovon die den Erstantrag rechtskräftig entscheidende Berufungsentscheidung OZ 0 noch ausging - eine Gefährdung des Berufungswerbers seitens der Regierung wegen seiner Rebellentätigkeit auf Grund der Einhaltung der im Abkommen von Lome für die Rebellen zugesicherten Amnestie nach Wideraufflammen der Kämpfe noch zu verneinen ist. Vor diesem Hintergrund kann eine inhaltlich neue Beurteilung des geänderten Sachverhalts im Sinne der oben zitierten Judikatur nicht ausgeschlossen werden. Die erstinstanzliche Behörde hat sich jedoch mit diesem Vorbringen in keiner Weise auseinander gesetzt, hat keine zusätzlichen Informationen zur aktuellen Lage in Sierra Leone eingeholt oder in ihrem Bescheid auch nur festgestellt, weshalb darauf nicht näher eingegangen wird.
Da der vorliegende Asylantrag auf eine - möglicherweise asylrelevante - verschärfte Lage gestützt ist, kann nicht gesagt werden, dass eine andere Beurteilung der Umstände von vornherein ausgeschlossen werden kann. Daher erweist sich die Zurückweisung des zweiten Asylantrags des Berufungswerbers ohne weitere Ermittlungen als verfehlt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Prozesshindernis der entschiedenen SacheDokumentnummer
UBAST_20040907_206_685_8_III_12_01_00