Norm
AVG §68 Abs1Spruch
BESCHEID
SPRUCH
Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. HOFBAUER gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 38 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG), entschieden:Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. HOFBAUER gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (AsylG), entschieden:
Die Berufungen von B. T. J. vom 05.08.2004 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.07.2004, Zahl: 04 08.268-BAL, werden im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.Die Berufungen von B. T. J. vom 05.08.2004 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.07.2004, Zahl: 04 08.268-BAL, werden im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG
I.1. Der Berufungswerber, ein Staatsangehöriger Georgiens, beantragte am 16.07.2002 erstmals die Gewährung von Asyl. Er wurde zu diesem Antrag am 25.03.2003 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.03.2003 zu Zl. 02 18.935-BAL wurde der Asylantrag unter Berufung auf § 7 AsylG abgewiesen; weiters wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Berufungswerbers in die Republik Georgien gemäß § 8 AsylG zulässig sei. Der Bescheid wurde dem Berufungswerber am 27.03.2003 zugestellt und ist mangels Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft erwachsen.römisch eins.1. Der Berufungswerber, ein Staatsangehöriger Georgiens, beantragte am 16.07.2002 erstmals die Gewährung von Asyl. Er wurde zu diesem Antrag am 25.03.2003 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.03.2003 zu Zl. 02 18.935-BAL wurde der Asylantrag unter Berufung auf Paragraph 7, AsylG abgewiesen; weiters wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Berufungswerbers in die Republik Georgien gemäß Paragraph 8, AsylG zulässig sei. Der Bescheid wurde dem Berufungswerber am 27.03.2003 zugestellt und ist mangels Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft erwachsen.
2. Mit Anwaltsschriftsatz vom 30.04.2003 stellte der - sich in Strafhaft befindliche - Berufungswerber einen Asylerstreckungsantrag, dies bezogen auf seinen am 00.00.2003 in Österreich geborenen Sohn J. B. und unter ausdrücklichem Hinweis auf seine für den 02.05.2003 geplante Zurückschiebung nach Tschechien. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2003 zu Zl. 03 12.930-BAS unter Berufung auf § 10 Abs. 1 AsylG zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Berufungswerber am 27.05.2003 zugestellt und ist mangels Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft erwachsen.2. Mit Anwaltsschriftsatz vom 30.04.2003 stellte der - sich in Strafhaft befindliche - Berufungswerber einen Asylerstreckungsantrag, dies bezogen auf seinen am 00.00.2003 in Österreich geborenen Sohn J. B. und unter ausdrücklichem Hinweis auf seine für den 02.05.2003 geplante Zurückschiebung nach Tschechien. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2003 zu Zl. 03 12.930-BAS unter Berufung auf Paragraph 10, Absatz eins, AsylG zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Berufungswerber am 27.05.2003 zugestellt und ist mangels Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft erwachsen.
3. Mit Anwaltsschriftsatz vom 11.06.2003 stellte der - sich weiterhin in Haft befindliche - Berufungswerber einen zweiten Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.06.2003 zu Zl. 03 17.644-BAL wurde der Asylantrag unter Berufung auf § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung vom 10.07.2003 wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.12.2003, Zl. 239.391/0-VI/42/03, als unbegründet abgewiesen.3. Mit Anwaltsschriftsatz vom 11.06.2003 stellte der - sich weiterhin in Haft befindliche - Berufungswerber einen zweiten Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.06.2003 zu Zl. 03 17.644-BAL wurde der Asylantrag unter Berufung auf Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung vom 10.07.2003 wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.12.2003, Zl. 239.391/0-VI/42/03, als unbegründet abgewiesen.
4. Der Berufungswerber, der mit Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 09.10.2003 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr wegen der Vergehen nach § 83 Abs. 1 StGB und § 107 Abs. 1 und 2 StGB sowie des Verbrechens nach § 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 und 15 StGB verurteilt wurde, stellte am 19.04.2004 während der Strafhaft den nunmehr dritten Asylantrag. Er wurde hiezu vor dem Bundesasylamt, Außenstellte Linz, am 20.07.2004 niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.07.2004 zu Zl. 04 08.268-BAL wurde der Asylantrag unter Berufung auf § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gegen diesen am 23.07.2004 zugestellten Bescheid richten sich zwei jeweils mit 05.08.2004 datierte und am gleichen Tag zur Post gegebene Berufungen, von denen eine maschinschriftlich und in deutscher Sprache gehalten, die zweite handschriftlich und in russischer Sprache abgefasst ist.4. Der Berufungswerber, der mit Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 09.10.2003 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr wegen der Vergehen nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB sowie des Verbrechens nach Paragraph 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins und 15 StGB verurteilt wurde, stellte am 19.04.2004 während der Strafhaft den nunmehr dritten Asylantrag. Er wurde hiezu vor dem Bundesasylamt, Außenstellte Linz, am 20.07.2004 niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.07.2004 zu Zl. 04 08.268-BAL wurde der Asylantrag unter Berufung auf Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gegen diesen am 23.07.2004 zugestellten Bescheid richten sich zwei jeweils mit 05.08.2004 datierte und am gleichen Tag zur Post gegebene Berufungen, von denen eine maschinschriftlich und in deutscher Sprache gehalten, die zweite handschriftlich und in russischer Sprache abgefasst ist.
5. Zur Begründung des neuerlichen Asylantrages hat der Berufungswerber bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt im Wesentlichen Folgendes ins Treffen geführt:
"F.: Sie haben einen 4. Asylantrag gestellt, es wird nunmehr Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äußern. Bitte beantworten Sie die nachstehenden Fragen vollständig, detailliert und wahrheitsgemäß.
A.: Ja.
F.: Sind Sie zwischenzeitig in Ihr Heimatland zurückgekehrt.
A.: Nein.
F.: Haben Sie Österreich inzwischen verlassen.
A.: Nein.
F.: Stehen Sie mit Angehörigen bzw. Bekannten im Heimatland in Verbindung.
A.: Ja, telefonisch mit meiner Schwester.
F.: Welche neuen Tatsachen sind zwischenzeitig entstanden.
A.: Keine neuen Fakten, aber ich werde nach wie vor verfolgt, man sucht nach wie vor nach mir, an meinen damals geschilderten Fluchtgründen hat sich nichts geändert.
F.: Welche Änderungen haben sich für Sie sonst noch zwischen der ersten Asylantragstellung und der zweiten Asylantragstellung ergeben.
A.: Keine. Ich werde immer noch gesucht.
F.: Was befürchten Sie im Falle der Rückkehr in ihr Heimatland Georgien.
A.: Ich habe Angst getötet zu werden, man könnte mich verschwinden lassen. Ich bin deswegen aus Georgien geflüchtet.
F.: Wollen sie noch etwas angeben, was ihnen besonders wichtig erscheint.
A.: Als ich in Linz einvernommen wurde, habe ich gebeten, mir einen Bescheid in russischer Sprache zu schicken, da ich der georgischen Schrift nicht mächtig bin. Ich habe den Bescheid in georgischer Schrift nicht lesen können.
F.: An den georgischen Schulen wird georgisch unterrichtet.
A.: Ich war an einer russischen Schule.
F.: Auch an russischen Schulen wird georgisch unterrichtet. Sie haben auch angegeben als KFZ-Mechaniker gearbeitet zu haben. Wie war ihnen das möglich ohne die georgische Schrift zu verstehen.
A.: Ich sage die Wahrheit."
6. Die Berufungen vom 05.08.2004 weisen zwei gänzlich unterschiedliche Begründungen auf und lauten im Wesentlichen wie folgt:
maschinschriftliche Berufung:
"Ich stütze meinen neuen Asylantrag ausdrücklich auf die Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage in Georgien, zumal ich kurdischer Volkszugehörigkeit und yezidischen Glaubens bin.
Es bestehen weiterhin Übergriffe gegen religiöse Minderheiten und die Behörde hat die Lage nicht richtig beurteilt. Die Lage ist trotz Regierungswechsel nicht zum Besseren gelangt und die Menschenrechtssituation hat sich auch nicht gebessert.
Ich beantrage daher abermals Asyl und die Feststellung, dass meine Zurückschiebung nach Tschechien bzw. meine Abschiebung nach Georgien unzulässig ist."
handschriftliche Berufung:
"Ich, B. T. J., georgischer Staatsbürger, geb. am 00.00.1975 in der Stadt T., habe am 20.07.04 einen negativen Bescheid vom Bundesasylamt erhalten. Diesbezüglich bitte ich die Vertreter des Bundesasylamtes, meine Angelegenheit nochmals zu überprüfen.
Derzeit habe ich keine Dokumente, die als Beweise dienen könnten, aber ich hoffe, dass es mir gelingt die Beweise später vorzulegen.
Ich möchte Sie nochmals darauf hinweisen, dass mir bei meiner
Rückkehr in die Heimat der Tod droht.
Ich hoffe sehr auf Ihr Verständnis.
Danke im Voraus!"
Der unabhängige Bundesasylsenat hat über die Berufungen wie folgt erwogen:
1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Entschiedene Sache liegt immer dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Entschiedene Sache liegt immer dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben. Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche z.B. VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 80 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).
Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. z.B. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 83 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. z.B. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. z.B. VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913 und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche z.B. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 83 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche z.B. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche z.B. VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913 und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 90 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).
2. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind;
in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. z.B. VwGH 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; VwGH 07.05.1997, Zl. 95/09/0203;in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche z.B. VwGH 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; VwGH 07.05.1997, Zl. 95/09/0203;
siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 105 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 105 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).
Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden vergleiche VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).
3. Für den unabhängigen Bundesasylsenat ist Sache des gegenständlichen Verfahrens im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG demnach ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Dies ist nach Auffassung des unabhängigen Bundesasylsenates schon deshalb der Fall, weil der Berufungswerber im erstinstanzlichen Verfahren selbst darauf verwiesen hat, dass sich an seinen im ersten Asylverfahren geltend gemachten Fluchtgründen nichts geändert habe und keine neuen Fakten entstanden wären, er aber nach wie vor verfolgt und nach ihm gesucht würde. Damit nimmt der Berufungswerber abermals auf sein Vorbringen zum ersten Asylantrag Bezug. Über dieses Vorbringen wurde aber bereits mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.03.2003 dergestalt rechtskräftig abgesprochen, dass das Vorbringen [zu den Fluchtgründen] "als keinesfalls glaubhaft" bewertet (Bescheid vom 26.03.2003, S. 19 [AS 82 des erstinstanzlichen Voraktes zu Zl. 02 18.935-BAL) und der Entscheidung nicht zugrunde gelegt wurde. Damit stellt sich die Aufrechterhaltung dieser Verfolgungsbehauptung und Bezugnahme darauf nicht als neuer Sachverhalt, sondern als Bekräftigung eines Sachverhaltes dar, über den bereits rechtskräftig abgesprochen wurde. Die Berufung erweist sich daher schon aus diesen Gründen als unbegründet.3. Für den unabhängigen Bundesasylsenat ist Sache des gegenständlichen Verfahrens im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG demnach ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Dies ist nach Auffassung des unabhängigen Bundesasylsenates schon deshalb der Fall, weil der Berufungswerber im erstinstanzlichen Verfahren selbst darauf verwiesen hat, dass sich an seinen im ersten Asylverfahren geltend gemachten Fluchtgründen nichts geändert habe und keine neuen Fakten entstanden wären, er aber nach wie vor verfolgt und nach ihm gesucht würde. Damit nimmt der Berufungswerber abermals auf sein Vorbringen zum ersten Asylantrag Bezug. Über dieses Vorbringen wurde aber bereits mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.03.2003 dergestalt rechtskräftig abgesprochen, dass das Vorbringen [zu den Fluchtgründen] "als keinesfalls glaubhaft" bewertet (Bescheid vom 26.03.2003, S. 19 [AS 82 des erstinstanzlichen Voraktes zu Zl. 02 18.935-BAL) und der Entscheidung nicht zugrunde gelegt wurde. Damit stellt sich die Aufrechterhaltung dieser Verfolgungsbehauptung und Bezugnahme darauf nicht als neuer Sachverhalt, sondern als Bekräftigung eines Sachverhaltes dar, über den bereits rechtskräftig abgesprochen wurde. Die Berufung erweist sich daher schon aus diesen Gründen als unbegründet.
4. Was die Ausführungen in der handschriftlichen Berufung anbelangt, der Berufungswerber habe derzeit keine Dokumente, die als Beweise dienen könnten, er hoffe aber, dass es ihm gelänge, die Beweise später vorzulegen, so ist diesbezüglich anzumerken, dass der Berufungswerber weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren diesbezügliche Beweismittel vorgelegt hat. Es fällt daher schon aus diesem Grund nicht mehr ins Gewicht, dass Beweismittel, die erst nach Erlassung des Bescheides [hier:
des Bundesasylamtes vom 26.03.2003] entstanden sind, weder eine Wiederaufnahme ermöglichen noch das Vorligen einer "neuen Sache" bewirken (vgl. Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 2. Auflage 2002, S. 315) und dass Beweismittel, die vor Erlassung des Bescheides bestanden haben, keinen neuen Sachverhalt darstellen, sondern allenfalls unter der Voraussetzung des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG die Wiederaufnahme rechtfertigen könnten.des Bundesasylamtes vom 26.03.2003] entstanden sind, weder eine Wiederaufnahme ermöglichen noch das Vorligen einer "neuen Sache" bewirken vergleiche Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 2. Auflage 2002, S. 315) und dass Beweismittel, die vor Erlassung des Bescheides bestanden haben, keinen neuen Sachverhalt darstellen, sondern allenfalls unter der Voraussetzung des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG die Wiederaufnahme rechtfertigen könnten.
5. Darauf hinzuweisen ist, dass das im maschinschriftlichen Berufungsschriftsatz enthaltene neue Sachverhaltsvorbringen für die Berufungsbehörde unbeachtlich ist, da die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen hat, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind.
6. Was schließlich eine Änderung der allgemeinen Verhältnisse in Georgien im Zeitraum zwischen Abschluss des ersten Asylverfahrens (10.04.2003) und Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides in nunmehrigen Asylverfahren (23.07.2004) anbelangt, so sind (allgemein bekannten) Umstände nicht ersichtlich, die zu einer wesentlichen Sachverhaltsänderung im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG führen würden und die der unabhängige Bundesasylsenat von Amts wegen zu berücksichtigen hätte (vgl. VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).6. Was schließlich eine Änderung der allgemeinen Verhältnisse in Georgien im Zeitraum zwischen Abschluss des ersten Asylverfahrens (10.04.2003) und Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides in nunmehrigen Asylverfahren (23.07.2004) anbelangt, so sind (allgemein bekannten) Umstände nicht ersichtlich, die zu einer wesentlichen Sachverhaltsänderung im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG führen würden und die der unabhängige Bundesasylsenat von Amts wegen zu berücksichtigen hätte vergleiche VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
7. Da somit weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Berufungswerbers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides des Bundesasylamtes vom 26.03.2003 dem neuerlichen Antrag entgegen. Im Lichte dessen ist das Bundesasylamt zu Recht davon ausgegangen, dass der Berufungswerber mit seinem nunmehrigen Asylantrag die Überprüfung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehrt hat, sodass die Berufung spruchgemäß abzuweisen war.
8. Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde von den Parteien nicht beantragt und konnte im Übrigen gemäß Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG i.V.m. § 67d Abs. 1 und Abs.4 AVG entfallen; die öffentliche Verkündung des Bescheides hatte gemäß § 67g Abs. 2 Z 1 AVG zu entfallen. 8. Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde von den Parteien nicht beantragt und konnte im Übrigen gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz eins und Absatz 4, AVG entfallen; die öffentliche Verkündung des Bescheides hatte gemäß Paragraph 67 g, Absatz 2, Ziffer eins, AVG zu entfallen.
Schlagworte
Prozesshindernis der entschiedenen SacheDokumentnummer
UBAST_20041028_239_391_3_VI_42_04_00